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1. Hilfsbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 97

1899 - Breslau : Handel
Friedrich Ii., der Große. 97 Kanalnetz den Anschluß an die See. Die Seehandlung, ein staatliches Unternehmen, sollte den überseeischen Verkehr unter preußischer Flagge anbahnen und erhielt zunächst den Alleinhandel mit Salz und Wachs. Die Gründung der königlichen Bank in Berlin und ihrer Zweigniederlassungen in den Provinzen bewirkte Erleichterung des Geldverkehrs. Verwaltung. Friedrich d. Gr. war Selbstherrscher in des Wortes vollster Bedeutung. Über alle wichtigeren Fragen des Staates entschied der rastlos thätige König selbst. Die Minister hatten lediglich seine Weisungen auszuführend Das General-Direktorium erfuhr insofern eine Umänderung, als im Interesse der Einheitlichkeit innerhalb eines Verwaltungszweiges neben den Provinzialministerien Fachministerien eingerichtet wurden, deren Wirksamkeit den gesamten Staat umfaßte. So wurde die Verwaltung der indirekten Steuern den Provinzialministern und den Kriegs- und Domänenkammern abgenommen und unter dem Namen „Regie" (reschi) zu einer selbständigen Abteilung des General-Direktoriums mit eigenem, nur der Steuerverwaltung dienenden Beamtenkörper erhoben. In die oberen Stellen der zur Regie gehörenden Behörden wurden Franzosen berufen, welche die Verwaltung der Accife nach dem Muster Frankreichs umgestalteten. Der Verschleiß von Tabak und Kaffee wurde Monopol des Staates, d. H. derselbe beanspruchte den Alleinhandel mit diesen Gegenständen. Dem infolgedessen überhandnehmenden Schmuggel suchten die Regiebeamten durch die strengste Beaufsichtigung zu wehren. Diese war der Bevölkerung höchst lästig und brachte jenen den Spottnamen „Kaffeeriecher" ein. So verhaßt die Regie war, zur Steigerung der Staatseinnahmen hat sie wesentlich beigetragen. Rechtspflege. Auf dem Gebiete der Rechtspflege fand Friedrich der Große viele Mißstände vor. Die Rechtsprechung in erster Instanz war Sache der Gutsherrschaften und Magistrate. Diese ließen sie durch Personen ausüben, die vielfach eine geeignete wissenschaftliche Vorbildung nicht genossen hatten und in Ermangelung eines ausreichenden festen Einkommens der Bestechung leicht zugänglich waren. Auch mit den Obergerichten war es nicht viel besser bestellt. Friedrich sorgte dafür, daß die Richterstellen mit wirklich Rechtskundigen besetzt wurden, und sicherte letzteren ein auskömmliches Gehalt. Die Gebühren, aus die der Richter früher hauptsächlich angewiesen war, flössen nun in die Staatskasse. Damit hörte aber sein Interesse an der bisher üblichen Häufung und Verschleppung der Rechtsstreitigkeiten auf. An der Verminderung und Abkürzung derselben hatte auch das verbesserte Prozeßverfahren Anteil. Nach demselben hatte der Richter den Thatbestand und die Sachverhältnisse selbst zu ermitteln, während er früher fein Urteil auf Grund der von den Advokaten gegebenen Darstellungen fällte. Beschwerden über Rechtsbeugungen fanden bei Friedrich stets Gehör und führten, wenn sie begründet waren, zu strenger Bestrafung der Schuldigen. In der Abschaffung der Folter ging der erleuchtete König allen übrigen Fürsten voran. Nächst den Kriegserfolgen verdankt er der oft bekundeten Gerechtigkeitsliebe feinen Ruhm. Tschauder und Richter, Hilfsbuch Iii. 7
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