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1. Hilfsbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 162

1899 - Breslau : Handel
162 Das Königreich Preußen. aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern. Jede Abteilung wählt besonders, und zwar ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. — A. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt — A. 73. Die Legislaturperiode wird auf 5 Jahre festgesetzt. — A. 74. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren und bereits ein Jahr dem preußischen Staatsverbande angehört hat. — A. 76. Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraume von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen. — A. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. — A. 84. Die Mitglieder können für ihre Abstimmung im Landtag niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der betreffenden Kammer auf Grund der Geschäftsordnung derselben zur Rechenschaft gezogen werden. T. Vi. Von der richterlichen Gewalt. A. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. — A. 87. Die Richter werden vom Könige oder in deffen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. — A. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. T. Yll. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Beamten. A. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten werden durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches ihnen gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt. T. Viii. Von den Finanzen. A. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. — A. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. — A. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. — A. 104. Zu Etats - Überschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der beiden Kammern erforderlich. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden wird zur Entlastung der Staatsregierung den beiden Kammern vorgelegt. Allgemeine Bestimmungen. A. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. — A. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Gebietsveränder ungen. Die staatsrechtliche Stellung des Fürstentums Neuenburg war seit 1815 insofern eine unklare, als es preußischer Besitz und zugleich doch schweizerischer Kanton war. Im Revolutionsjahr 1848 sagte es sich von Preußen los, um sich völlig der Schweiz anzuschließen. Friedrich Wilhelm Iv. gab 1857 freiwillig seine Hoheitsrechte über das entlegene Ländchen auf. — Die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen legten im Jahre 1849 die Regierung
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