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1. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 29

1877 - Altenburg : Pierer
Athen. 29 Im Jahre 594 gab Solon, als erster Archont, den Athenern Gesetze, um die Bedrckungen der rmeren Brger durch die reichen Grundbesitzer abzustellen, das Schuld- und Abgabenverhltni zum Vortheil der ersteren zu ordnen und die feindlichen Parteien zu vershnen. Die Bevlkerung Attika's zerfiel nach der alten ionischen Einteilung in drei Klassen: Eupatriden, adlige Grundeigentmer; Geomoren, zins-Pflichtige Ackerbrger und Pchter; Demiurgen, Gewerbtreibende. Nach Aufhebung der kniglichen Wrde ging die Herrschaft an die erste Klasse der; als aber die andern Klassen wohlhabender wurden undantheil ander Regierung verlangten, entstanden viele Unruhen, '.n denen sich die Parteien der Pedier, Paraler und Diakrier bildeten. Solon wute in dieser Ver-wirrung dem Staate eine Verfassung zu geben, welche den Grund zu der schnellen Entwickelung Athens gelegt hat. Nachdem er die grausamen Gesetze des Draco abgeschafft, die Schulden der rmeren Brger ermigt, den Mnz-Werth herabgesetzt und die persnliche Freiheit des Schuldners und seiner Familie gesichert hatte (Seisachthie), theilte er das Volk nach dem Vermgen in vier Klassen und bestimmte nach dem steuerbaren Grundbesitz die Abgaben an den Staat und die Berechtigung zur Theilnahme an der Regierung. Die erste Klasse bildeten die Pentacosiomedimner (die groen, meist eupatridischen Grundbesitzer mit einem jhrlichen Ernteertrag von 500 Scheffeln Gerste oder dem entsprechenden Ma von Oel und Wein), die zweite die Triacosio-medimner oder Ritter (welche wenigstens 300 Medimuen gewannen und ein Sireitro halten konnten), die dritte die Zeugiten (welche bis 150 Scheffel trocknen oder flssigen Ertrag jhrlich hatten), die vierte die Thetes, welche weniger einnahmen. Die Brger der vierten Klaffe waren steuerfrei und nicht zum regelmigen Kriegsdienst verpflichtet, konnten aber auch zu keinem Amte gelangen; die brigen dienten als Reiter und Schwerbewaffnete. Die Erziehung blieb dem Einzelnen berlassen; doch unterhielt der Staat ffent-liche Gymnasien. Mit dem achtzehnten Jahre wurde der Jngling in eine Phratrie eingeschrieben, und mit dem zwanzigsten konnte er alle Brgerrechte ausben. Die in Athen Handel und Gewerbe treibenden Fremden hieen Metken; sie durften keinen Grundbesitz erwerben, besaen keine brgerlichen Rechte, wurden aber zu allen Staatslasten herangezogen. Vor Gericht muten sie sich durch einen politisch-juristischen Vormund (ngogtrrig) vertreten lassen. Eine bevorzugte Klasse der Metken (Insassen) waren die Jsotelen; bei ihnen fiel das Schutzgeld (fiero(xiov) und der Vormund weg, dagegen hatten sie meist nicht das Recht des Grundbesitzes (tyxrrioiv). Alle niederen Arbeiten wurden von verkuflichen Sklaven verrichtet. Die hchste Staatsgewalt bte die Volksversammlung (txxfoiofa), zu welcher jeder athenische Brger Zutritt hatte. Sie gab Gesetze, entschied der Krieg und Frieden, richtete der Staatsverbrechen, whlte die Beamten und bestimmte die Abgaben. Einen stehenden Ausschu der Volksversammlung bildete der Rath der Vierhundert (ovkri), welcher die ffentlichen An-gelegenheiten verwaltete, Alles, was vor das Volk gebracht werden follte, vorbereitete und in der Volksversammlung den Vorsitz fhrte. Die Mitglieder
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