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1. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 108

1877 - Altenburg : Pierer
108 Mittlre Geschichte. Zweiter Abschnitt. Guiscard nach Salerno gerettet, wo er, zwar in der Verbannung, doch ungebeugt, 1085 starb. Heinrich Iv. starb, nachdem sich noch seine beiden Shne, Konrad und Heinrich (nachmals Kaiser Heinrich V.), gegen ihn emprt hatten, 1106 zu Lttich, wurde aber erst 1111 nach Aushebung des Banns zu Speier beerdigt. Heinrich V. (1106-1125), ein strenger und entschiedener Mann, zwang (1111) den Papst, ihn zu krnen. Der Investitur-streit wurde 1122 durch das mit Kalixtus Ii. abgeschlossene Wormser Concordat beigelegt: die Wahl der Bischse und Aebte sollte durch die Capitel, ohne Einmischung, aber in Gegenwart des Kaisers ge-schehen; der Papst behielt die Belehnung mit Ring und Stab; der Kaiser ertheilte die Regalien mit dem Scepter. Den Streit, den Kaiser und Papst um die Mathildischen Gter fhrten (auf welche Heinrich V. als Lehnsherr und als Verwandter der Mark-grfin Mathilde beim Tode derselben 1115 Ansprche machte, während sie der Kirche durch ein Testament vermacht worden waren), wurde erst nach fast hundert Jahren zu Gunsten des Papstes entschieden. Entwickelung der deutschen Verfassung und des Lehnssystems unter den schsischen und frnkischen Kaisern. Deutschland war im Jahre 1077 (bei der Wahl des Gegenknigs Rudolf von Schwaben) frmlich fr ein Wahlreich erklrt worden. Der Ka'iser, zugleich Schirmvogt der christlichen Kirche, hatte den Vorrang vor allen Knigen und Fürsten, indem jede andere weltliche Macht als von ihm ausgehend und ihm unter-geordnet angesehen wurde. Diese Idee eines allgemeinen Reichs der Christen-heit aber hielt die deutschen Kaiser ab, sich ein besonderes Reich in ihrem Vaterlande zu grnden. Vielmehr nahm hier die Macht der Herzge be-deutend zu, nachdem die ersten frnkischen Kaiser vergebens versucht hatten, die herzogliche Wrde mit der Krone zu vereinigen. Wie zuerst Bischfe und Aebte die Immunitt und dann Hoheitsrechte der ganze Gaue an sich gebracht hatten, so erlangten auch die Herzge die Verwaltung der Graf-schaften, die in ihrem Gebiete lagen. Nchst ihnen hatten die Markgrafen, welche die Grenzen gegen die Slaven schtzen sollten, ausgedehnte Rechte. Da auerdem vielen anderen Herren die Befreiung vom Grafenbann als Gnadengeschenk ertheilt wurde, und die rmeren Freien sich in die Schutz-Herrlichkeit der Mchtigeren begaben, so wurde in den meisten Gegenden die Bestellung eines Grafen berflssig, während in anderen der Grafen-bann der die wenigen noch vorhandenen Freien einem frher davon Aus-genommenen bertragen wurde. Diejenigen Grafen, welche noch eine alte Gaugrafschastverwalteten, hieenlandgrafen. Unter den Pfalzgrafen, welche Verwalter und Richter der Reichsgter waren, und an welche von den Aussprchen der Grafen, Vgte und anderer mit dem Grafenbann Belehnten appellirt wurde, hat sich am lngsten der Pfalzgraf von Franken, als dem Haupt- und Stammlande (spter Pfalzgraf bei Rhein genannt) erhalten. So hatte unter den frnkischen Kaisern die alte Gauverfassung in Teutschland ihr Ende erreicht. Nur ein sehr geringer Theil des Bodens war
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