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1. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 129

1877 - Altenburg : Pierer
Vierter Abschnitt. Vom Ende der Kreuzzge bis zur Entdeckung Amerikas. 1291 1492. 80. Deutschland unter Rudolf von Habsburg. 12731291. Durch die Wahl des Grafen Rudolf von Habsburg, Land-grafen im Elsa, zum deutschen Kaiser endete das Interregnum (! 74). Unter den Hohenstaufen und während des Interregnums waren fast alle noch brigen kaiserlichen Rechte zersplittert worden und in die Hnde der Vasallen gekommen. Um sich nmlich gegen die Uebermacht der groen Herzge zu schtzen, hatten die Hohenstaufen die kleineren Lehnstrger gegen dieselben auf alle Weise begnstigt und die groen Herzogthmer aufzulsen oder zu schwchen gesucht. Auerdem hatten sie ihre eigenen Familiengter zerstckeln mssen, um sich gegen die von den Ppsten ausgestellten Gegenknige Anhnger zu verschaffen. So zerfiel Deutschland in mehr als tausend (ohne die Reichsritterschaft etwa 350) reichsunmittelbare Territorien, deren Besitzer fast smmtlich die ganze Landeshoheit (den Heerbann und die Gerichtsbarkeit, so wie die Nutzung der Zlle, der Mnze und der Bergwerke) ausbten. Zur Entschdigung fr den mit seiner Dienstmannschaft allein zu leistenden Kriegs-dienst erhob der Landesherr von allen Landsassen eine Grundsteuer (Bede); zur Berathung der gemeinsame Angelegenheiten versammelte er den Ritterstand und die Abgeordneten der Städte zu Landtagen. Nur in einzelnen Theilen Teutschlands hatten sich kleinere, dem Kaiser unmittelbar unterworfene Di-stricte erhalten, welche durch kaiserliche Vgte verwaltet wurden. Als auch diese Reichsvogteien zum grten Theil verpfndet oder verkauft wurden, beschrnkten sich die kaiserlichen Rechte auf die Oberlehnsherrschaft, die Ge-richtsbarkeit der die Reichsfrsten, die Anfhrung des Reichsheeres und die Berufung der Reichstage, welche der allgemeine Reichsangelegenheiten be-riethen. Da auf diese Weise die Kaisermacht nur noch dann einige Bedeutung hatte, wenn sie mit groem Landbesitz verbunden war, so ging seit dem Interregnum das Streben aller Kaiser auf Erwerbung einer ansehnlichen Haus-macht. Zur Erleichterung des Geschfts des Richters wurden um diese Zeit die allmhlich in Gebrauch gekommenen Rechtsgrundstze und Verfahrungsweisen aufgezeichnet, und so entstanden mehrere Rechtsbcher, wie der (durch Eike Dielitz. Grundr. q
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