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1. Auszug aus Annegarns Weltgeschichte für Schulen - S. 94

1901 - Münster i. W. : Theissing
Das Mittelalter. kleinen Könige der übrigen Frankenstämme durch Meuchelmord und Bestechungen aus dem Wege räumte. So war er am Ende Herrscher aller Franken und legte damit den Grund zu der späteren Größe des Frankenreiches. Das merorvingische Staatswesen. Als die Franken von Gallien Besitz nahmen, erhielt jeder freie Mann ein Grundstück zum erblichen Besitze, ein Allod, welches er von seinen Leibeigenen anbauen ließ. Seit der Zeit der Karolinger wurden solche Güter von den Königen nur noch aus Lebenszeit geliehen und daher Lehen genannt; die Inhaber solcher Lehen hießen Vasallen. Manche Vasallen machten später ihre Lehen erblich, ohne des Lehnsherrn ferner zu achten. So sind die außergewöhnlich zahlreichen regierenden Fürstenhäuser in Deutschland und damit die deutsche Vielstaaterei entstanden, die erst in unserem Jahrhundert den einigenden Bestrebungen der Fürsten und Völker hat weichen müssen. Bei den Franken gab es ein Königsgericht und ein Volksgericht. Das Königsgericht war ein Hofgericht, dessen Beisitzer die am Hofe lebenden Großen bildeten, während das Volksgericht in den einzelnen Gauen abgehalten wurde unter dem Vorsitze der Gaugrafen. Fast alle Verbrechen wurden mit Geld bestraft, Todesstrafen kommen erst später vor. Nicht immer aber ging der Beleidigte zum Richter, sondern er strafte kraft des Faustrechtes häufig seinen Beleidiger selbst ab. Auch die Blutrache war unter den vom Christentum noch nicht ganz durchdrungenen Franken noch lange üblich. Konnte die Schuld oder Unschuld des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen nicht festgestellt werden, so ließ man — Gott entscheiden. Der Beklagte mußte eine gefährliche Probe bestehen, z. B. einen Zweikampf ausfechten, oder ein glühendes Stück Eisen anfassen, oder einen Ring aus einem Kessel siedenden Wassers herausholen. Wer eine solche Probe glücklich bestand, wurde für-unschuldig erklärt, sonst für schuldig. Diese Gottesurteile oder :Ordalien schwanden allmählich erst im dreizehnten und vierzehnten
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