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1. Das Mittelalter - S. 54

1881 - Paderborn : Schöningh
- 54 — § 29. Das Gerichtswesen.1) Das ursprüngliche deutsche Gericht wurde im Gauding von den Freien ausgeübt. Später entstanden vorzüglich drei Arten von Gerichten: 1. Das Hofgericht (curia regis) unter dem Vorsitz des Königs oder Pfalzgrafen richtete über die Ministerialen des Königs. 2. Das Lehns-gericht gleichfalls unter dem Vorsitz des Königs oder Pfalzgrafen war aus Vasallen zusammengesetzt und richtete über Sachen, welche das Lehnswesen betrafen. 3. Das Gaugericht unter dem Vorsitz des Gaugrafen, aus Freien zusammengesetzt, richtete über alle Insassen des Gaues, soweit sie nicht Immunität besassen. Da die Beteiligung der Freien an diesem Gericht immer schwächer wurde, so wählte man später (seit Karl dem Gr.)2) 12 oder 7 besondere Beisitzer, Schöffen (scabini von scapan, ordnen). Sie richteten gewöhnlich nicht nach geschriebenen Gesetzen, sondern nach dem Gewohnheitsrechte. Wenn ihnen dieses in einem bestimmten Falle nicht bekannt war, so wandten sie sich auch wohl an die umstehenden Freien, den Umstand (cir-cumstantia). Der Beweismittel waren drei, die Eideshelfer, das Gottesurteil und die Zeugen. Die Eideshelfer (consacra-mentales), gewöhnlich 7 oder 12, bisweilen aber weit mehr, schworen ihrem durch den Kläger bedrohten Verwandten Beistand im Kampfe. Da man annahm, dass sie diesen Eid auf ihre moralische Überzeugung von der Unschuld des Angeklagten leisteten, so galt ihr Eid auch als Beweismittel. War die Unschuld des Angeklagten durch sie nicht erweisbar, indem der Kläger eine gleiche Anzahl von Eideshelfern denen des Angeklagten entgegenstellen konnte, so schritt man zum Gottesurteil (ordalium, ordel, von Urteil), welches auf der Anschauung beruhte, dass Gott den Unschuldigen bei gefährlichen Wagnissen zur Beglaubigung seiner Unschuld unterstützen werde. Dasselbe war fünffach, das Los, die Feuerprobe, die Wasserprobe in kaltem oder warmem Wasser, die Kreuzprobe und der Zweikampf, das gewöhnlichste unter den Gottesurteilen, welches sich in der Form des Duells auf die spätesten Zeiten vererbt hat. Das dritte Beweismittel, die Zeugenaussage, wurde in der ältesten Zeit nur dann zugelassen, wenn der Verbrecher auf frischer That ertappt war. *) S o h m, Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung. 1871. 2) 8. Waitz Ii. 8. 422.
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