1877 -
Berlin
: Herbig
- Autor: Ploetz, Carl
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer.
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Privateigenthum behandelt. Allmählich beginnt die Bewirthechaftung
der großen Güter durch Feldsklaven und damit die Vertreibung
plebejischer Pächter aus ihren Pachtstellen. Die plebejischen Be-
sitzer kleiner Bauerngüter gerathen durch den häufigen Kriegsdienst,
die Steuern, den hohen Zinsfufs in Schulden und hei dem grausamen
filmischen Schuldrecht, welches Person und Gut in die Hände des
Gläubigers gibt, in eine äufserst elende Lage. Daher wiederholent-
Hch Unruhen und Verweigerung des Kriegsdienstes, der (495) nur
durch die Ernennung eines Dictators erzwungen wird. Endlich, als
die Patricier die versprochenen Erleichterungen nicht gewähren und
die Misshandlungen der Schuldsklaven (nexi) fortdauern, besetzen die
plebejischen Soldaten des siegreich heimkehrenden Heeres, unter An-
führung plebejischer Kriegstribunen, einen kleinen, am Anio gelegenen
Hügel (später Mons sacer genannt) und machen Miene, dort (s/i Meilen
von Rom) in fruchtbarer Gegend eine Plebejerstadt zu gründen. Dies
ist die sogenannte
vor Chr.
494. (?)* Auswanderung der Plebejer auf den heiligen Berg
(seces.no plebis in Montem sacrum),
Welche die Patricier (Vermittler: Menenius Agrippa, Gleichnis vom
Klagen u. den Gliedern, bei Livius Ii, 23) zu ernstlichen Zugeständ-
nissen zwingt. Nach Abstellung der drückenden Schuldnoth
4-94. (?) Einsetzung des Tribunats (Tribuni plebis) und der
plebejischen Ädilität (Aediles plebis).
Die Volkstribunen (erst 2(?|, dann 5, endlich 10) werden stets
aus der Plebs gewählt.2 Sie sind unverletzlich (sacrosancti). Sie
haben das Recht des Schutzes (ius auxilii) für jeden Plebejer gegen
Unbill eines Beamten. Daraus entwickelt sich dann ein ausgedehntes
1 Vgl. Mommsen, hämische Geschichte, I, 6. Auf!.. S. 269.
* Gewöhnlich nimmt man aus Wahrscheinlichkeitsgründen an,
dass bis zur lex Publilia (472) die Tribunen in den Centivriatcomiticn
erwählt und von den Curiatcomitien bestätigt wurden. Nach dem
Zeugnis des Dionysius (Ix, 41) und des Cicero (pro Corn.) werden
eie von den Cwien ernannt. Nach Mommsens Ansicht (s. S. 107,
Anmerk. 2) würde das heifsen: Sie wurden anfänglich von den nach
Gurten versammelten Plebejern erwählt.