Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 109

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer. 109 Privateigenthum behandelt. Allmählich beginnt die Bewirthechaftung der großen Güter durch Feldsklaven und damit die Vertreibung plebejischer Pächter aus ihren Pachtstellen. Die plebejischen Be- sitzer kleiner Bauerngüter gerathen durch den häufigen Kriegsdienst, die Steuern, den hohen Zinsfufs in Schulden und hei dem grausamen filmischen Schuldrecht, welches Person und Gut in die Hände des Gläubigers gibt, in eine äufserst elende Lage. Daher wiederholent- Hch Unruhen und Verweigerung des Kriegsdienstes, der (495) nur durch die Ernennung eines Dictators erzwungen wird. Endlich, als die Patricier die versprochenen Erleichterungen nicht gewähren und die Misshandlungen der Schuldsklaven (nexi) fortdauern, besetzen die plebejischen Soldaten des siegreich heimkehrenden Heeres, unter An- führung plebejischer Kriegstribunen, einen kleinen, am Anio gelegenen Hügel (später Mons sacer genannt) und machen Miene, dort (s/i Meilen von Rom) in fruchtbarer Gegend eine Plebejerstadt zu gründen. Dies ist die sogenannte vor Chr. 494. (?)* Auswanderung der Plebejer auf den heiligen Berg (seces.no plebis in Montem sacrum), Welche die Patricier (Vermittler: Menenius Agrippa, Gleichnis vom Klagen u. den Gliedern, bei Livius Ii, 23) zu ernstlichen Zugeständ- nissen zwingt. Nach Abstellung der drückenden Schuldnoth 4-94. (?) Einsetzung des Tribunats (Tribuni plebis) und der plebejischen Ädilität (Aediles plebis). Die Volkstribunen (erst 2(?|, dann 5, endlich 10) werden stets aus der Plebs gewählt.2 Sie sind unverletzlich (sacrosancti). Sie haben das Recht des Schutzes (ius auxilii) für jeden Plebejer gegen Unbill eines Beamten. Daraus entwickelt sich dann ein ausgedehntes 1 Vgl. Mommsen, hämische Geschichte, I, 6. Auf!.. S. 269. * Gewöhnlich nimmt man aus Wahrscheinlichkeitsgründen an, dass bis zur lex Publilia (472) die Tribunen in den Centivriatcomiticn erwählt und von den Curiatcomitien bestätigt wurden. Nach dem Zeugnis des Dionysius (Ix, 41) und des Cicero (pro Corn.) werden eie von den Cwien ernannt. Nach Mommsens Ansicht (s. S. 107, Anmerk. 2) würde das heifsen: Sie wurden anfänglich von den nach Gurten versammelten Plebejern erwählt.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer