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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 110

1877 - Berlin : Herbig
Ilo Alte Geschichte, Römer. Recht des Einschreitens (ius intercessionis) gegen jeden Akt der Verwaltung oder Rechtsvollstreckung; nur gegen das Imperium mili- tare, also gegen den Bictator und gegen den Consul außerhalb der Stadt und ihrer Bannmeile, gilt der tribunicische Einspruch nichts. Die Volkstribunen üben von Anfang an auch richterliche Befugnisse aus, berufen die Versammlungen der Plebejer und beantragen bei denselben Kriminalurteile. Später (448) werden die Tribunen selbst im Senate zugelassen, wo sie jeden formellen Rathsschluss (Senatus consultum) durch ihr Veto zu einem Rathsgutachten (Senatus auc- toritas) herabsetzen können — Die 2 Volksaedilen (Aediles plebis) stehen den Tribunen als Gehülfen zur Seite und führen die Aufsicht über den Marktverkauf. Sie haben den Namen wahrscheinlich von dem Gotteshause (aedes) der Ceres, in welchem sie das Gesetz- Dokument zu verwahren hatten, das die Einsetzung der plebejischen Magistrate ausspricht. In diese Zeit (nach Anderen später) wird auch die Einrichtung der wichtigen Comitia tributa zu setzen sein. In diesen Versamm- lungen stimmte die Bürgerschaft nach Bezirken oder Tribus, aber nicht nach den durch die Servianische Verfassung eingerichteten 4 Districten (s. S. 104), sondern nach einer späteren (vielleicht im Jahre 495) gemachten Eintheilung in 20 Tribus, zu denen im Jahre 494 die crmtuminische als 21. hinzukam und deren Zahl allmählich auf 35 stieg. _ Wahrscheinlich ist, dass bis zur Decemviralgesetz- gebung nur die Plebejer, von da ab aber die Gesammthcit der an- sässigen Leute (also Patricier und Plebejer) in den Tributcomitien gestimmt hat.1 Jede Tribus hat in diesen Comitien eine Stimme, innerhalb der Tribus wird nach Köpfen (viritim) gestimmt. Es fällt also, mit den Centmiatcomitien verglichen, das Uebergewicht der Vermögenden und das Vorstimmrecht des Adels fort. vor Chr. 493. Unter dem Consulatc des Spurius Cassius Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und der latinischen Eid- genossenschaft, auf Grund der Gleichberechtigung. Erst allmählich gewinnt R.im die Hegemonie über die Latiner wieder. Fortwährende Fehden mit Etruskern, Sabinern, Aequern, Volskern. 1 Vergl. die verschiedenen Meinungen in Beckfcr, Römische Allerthwmer, Ii, 1, S. 175 und 393.
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