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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 113

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer. 113 ehemaligen Volkstribunen L. Icilius, der Verginia, welche der eigene Vater Verginius auf dem Forum ersticht) führen einen Aufstand herbei (Liv.'111, 44 sqq.). Die plebejischen S ddaten des Heeres be- setzen den Aventin und den Heiligen Herg. Valerius und Horatius vermitteln einen Vergleich, nach welchem die Decemvirn abtreten, Appius Claudius und Spurius Oppius entleiben sich im Gefängnis, die übrigen werden ins Exil geschickt. Was von diesen, durch die j Sage romantisch ausgeschmückten Erzählungen historisch ist, hisst sich nicht entscheiden. Sicher ist nur, dass das Consulat und das Tribunal wiederhergestellt werden. Die Macht des Adels wird von neuem geschmälert durch die vor Chr. 448. Gesetze der Consuln Valerius und Horatius (legen Va- leriae Horatiae): 1) Gleichstellung der Beschlüsse (plebiscita) der Tributcomitien mit denen der Centuriatcomitien (ut | quod tributim plebs iussisset populum teneret); 2) Jeder Magistrat, also auch der Dictator, soll künftig verpflichtet werden, die Provo- kation zuzulassen (ne quis ullum magistratum sine provocationc crearet, qui creasset, eum ius fasque esset oeetdi); 3) Bestätigung 1 der Unverletzlichkeit der Volkstribunen, welche auch auf die Aedilen ausgedehnt wird (ut qui tribunis plebis, aedilibus noeuisset, eins caput Iovi saermn esset). — Um dieselbe Zeit (447) werden für die Verwaltung der Kriegskasse zwei besondere Qusestoren ernannt (also jetzt 4 Quästoren, s. S. 106), die aus den Patriciern, aber fortan von den Tributcomitien ernannt werden, in welchen von jetzt ab jeden- l falls Patricier und Plebejer stimmen (s. S. 110). Im Jahre 421 wird das Amt der Quiestur auch den Plebejern zugänglich. Ferner wird den Volkstribunen das Recht der Vogelschau (Auspicia) zugestanden I Und ihre Zulassung zum Senat (zunächst nur auf einer Bank an der Thür) ausgesprochen. 445. Gesetz des Tribunen Canuleius, welches die Ehe zwischen Patriciern und Plebejern für gültig erklärt (lex Canu- leia de conubio: ut conubia plebei cum patribus essent). Die Kinder folgen dem Stande des Vaters. Dagegen wird der Vorschlag dieses Tribunen, dass die Consuln auch aus den Plebejern genommen j werden können (ut populo potestas esset, seu de plebe seu de pa- tribus vellet, consules faciendi), heftig vom Adel bekämpft. C. Plcetz, Auszug. S. Auh. 8
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