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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 116

1877 - Berlin : Herbig
116 Alte Geschichte, Börner. Aristokratie und der plebejischen Masse zu einem Vergleich, dessen Ausdruck die vor Chr. 376. Gesetzvorschläge des C. Licinius (leges Liciniae) sind. Die ersten beiden sollen der Masse materielle Erleichterungen gewähren, der dritte der plebejischen Aristokratie die langerstrebto politische Gleichberechtigung mit den Patricierrt verschallen: 1) Erleichterung der Schuldner durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital, dessen Rest binnen drei Jahren in 3 Raten zu zahlen ist {ut, deducto eo de capite quod usuris pernumeratum esset, id quod 9uperesset triennio aequis portionibus persolveretur). 2) Niemand soll mehr als 500 Morgen Gemeindeland in Besitz haben {ne quis plus quam quingenta jugera agri publici1 possideret). 3) Aufhebung der tribuni militum consulari potestate. Einer der beiden Consuln soll jedenfalls aus der Plebs genommen werden {ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex. plebe crearetur). Nach langem Kampfe, und nachdem selbst die nochmalige Er- hebung des Camillus zum Dictator nichts auszurichten vermag, werden 367. die Licinischen Gesetze angenommen. 366. L. Sextius Lateranus, ab Tribun der College des Licinius, erster plebejischer Consul. Zu gleicher Zeit wird den Plebejern der Zutritt zu einem der drei großen Priestercolleglen (idecemviri [bisher duoviri] sacris faciundis) eröffnet. Um wenigstens die Verwaltung der Rechtspflege bei ihrem Stande zu erhalten, setzen die Patricier die Einrichtung einer neuen patri- cischen Magistratur durch, der Praetur. Der Praetor (seit 243 ein Prator urbanus und ein Prato r inter cives et peregrinos, seit 227 vier, seit 197 sechs Pratoren) hat die Jurisdiction (dare, sc. iudicem, dicere, sc. sententiam, addicere, sc. rem) und ist der Stellvertreter der Consuln in ihrer Abwesenheit. — Zu gleicher Zeit wird eine neue Aedilität eingesetzt, zum Unterschiede von der plebejischen die curulische Aedilität genannt; doch wird dieselbe gleich den Plebejern 1 Im Text des Livius (Vi, 35) fehlt das Wort publici. Allein es ist klar, dass in dem Gesetze nur von Crewemdeland die Rede sein kann. Vgl. Niebuhr, Röm. Gesch. Iii, 14 u. Mommsen, I, S. 294. sq<p
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