1877 -
Berlin
: Herbig
- Autor: Ploetz, Carl
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
Zweite Periode, Ausgleichung der Stände, Nobilität. 117
zugänglich, in der Weise, dass patricische und plebejische Curulaedilm
Jahr um Jahr abwechseln. Die zwei Aediles curules haben: 1) die
Anordnung der ludi Itomani, 2) die Marktuufsicht, Stmfsenpolisei
und das damit verbundene Polweigeriokt.
Obgleich noch nach den licinischen Gesetzen der Geschlechts-
adel eine Zeit lang in seinem Widerstande gegen die politische Gleich-
berechtigung beider Stände beharrt, sogar verschiedene Male mit
offener Verletzung des 3ten licinischen Gesetzes zwei patricische Consuln
durchsetzt, so werden doch in rascher Folge alle Staatsämter allen
römischen Bürgern zugänglich: Die Dictatur 356 (das Amt des
Magister equitum schon vor Annahme der licinischen Gesetze 368),
die Censtir 351, die Vraetivr 337, die auf je neun Mitglieder erhöhten
Collegien der Pontifices und der Auguren 300, durch die lex Ogul-
nia. Damit hört das Patriciat auf, eine gesetzlich privilegirte Kaste
zu sein, und besteht nur als socialer Stand fort.
Politisch entwickelt sich allmählich ein neuer Adel (Optimates,
Nobiles), bestehend aus denjenigen patricischen und plebejischen
Familien, welche sich vorzugsweise im Besitz der hohen Staatsämter
(summi honores) erhalten. Diese sehen jeden nicht zu ihnen gehörigen
Bürger, der dieselben erlangt, als einen Emporkömmling (horno novus)
an. Doch kann sich dieser neue Adel nicht ganz so schroff wie das
Patriciat vom Volke abschliefscn, sondern ergänzt sich stets durch
die Tüchtigsten aus demselben.
Durch die Gleichstellung der plebejischen Aristokratie mit dem
Patriciat verliert das Tribunat, welches sich natürlich meist in den
Händen der angesehenen plebejischen Familien befindet, wenigstens
eine Zeit lang seinen revolutionären und anarchischen Charakter.
Die Volkstribunen erhalten bald nicht nur förmlich Sitz und Stimme
im Senat, sondern auch das Recht, ihn zu berufen. Steigende Be-
deutung des Senats, der von dieser Zeit ab die eigentlich den Staat
regierende Execuiivbehördc wird. Die Senatoren repräsentiren seit
Einrichtung der Republik beide Stände (s. S. 106). Sie werden weder
durch den Zufall der Geburt, noch durch direkte Volkswahl berufen.
Die Censoren (S. 114) ergänzen den Senat vorzugsweise aus den Bür-
gern, welche die Quaestur (S. 113) oder ein höheres Amt bekleidet
haben (Alter deshalb mindestens 30jahre, wahrscheinlich bald auch
ein bestimmter Census). Auf Lebenszeit ernannt, aber alle 4 (5)
Jahre einer neuen lectio der Censoren unterworfen, welche unwürdige