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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 117

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Ausgleichung der Stände, Nobilität. 117 zugänglich, in der Weise, dass patricische und plebejische Curulaedilm Jahr um Jahr abwechseln. Die zwei Aediles curules haben: 1) die Anordnung der ludi Itomani, 2) die Marktuufsicht, Stmfsenpolisei und das damit verbundene Polweigeriokt. Obgleich noch nach den licinischen Gesetzen der Geschlechts- adel eine Zeit lang in seinem Widerstande gegen die politische Gleich- berechtigung beider Stände beharrt, sogar verschiedene Male mit offener Verletzung des 3ten licinischen Gesetzes zwei patricische Consuln durchsetzt, so werden doch in rascher Folge alle Staatsämter allen römischen Bürgern zugänglich: Die Dictatur 356 (das Amt des Magister equitum schon vor Annahme der licinischen Gesetze 368), die Censtir 351, die Vraetivr 337, die auf je neun Mitglieder erhöhten Collegien der Pontifices und der Auguren 300, durch die lex Ogul- nia. Damit hört das Patriciat auf, eine gesetzlich privilegirte Kaste zu sein, und besteht nur als socialer Stand fort. Politisch entwickelt sich allmählich ein neuer Adel (Optimates, Nobiles), bestehend aus denjenigen patricischen und plebejischen Familien, welche sich vorzugsweise im Besitz der hohen Staatsämter (summi honores) erhalten. Diese sehen jeden nicht zu ihnen gehörigen Bürger, der dieselben erlangt, als einen Emporkömmling (horno novus) an. Doch kann sich dieser neue Adel nicht ganz so schroff wie das Patriciat vom Volke abschliefscn, sondern ergänzt sich stets durch die Tüchtigsten aus demselben. Durch die Gleichstellung der plebejischen Aristokratie mit dem Patriciat verliert das Tribunat, welches sich natürlich meist in den Händen der angesehenen plebejischen Familien befindet, wenigstens eine Zeit lang seinen revolutionären und anarchischen Charakter. Die Volkstribunen erhalten bald nicht nur förmlich Sitz und Stimme im Senat, sondern auch das Recht, ihn zu berufen. Steigende Be- deutung des Senats, der von dieser Zeit ab die eigentlich den Staat regierende Execuiivbehördc wird. Die Senatoren repräsentiren seit Einrichtung der Republik beide Stände (s. S. 106). Sie werden weder durch den Zufall der Geburt, noch durch direkte Volkswahl berufen. Die Censoren (S. 114) ergänzen den Senat vorzugsweise aus den Bür- gern, welche die Quaestur (S. 113) oder ein höheres Amt bekleidet haben (Alter deshalb mindestens 30jahre, wahrscheinlich bald auch ein bestimmter Census). Auf Lebenszeit ernannt, aber alle 4 (5) Jahre einer neuen lectio der Censoren unterworfen, welche unwürdige
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