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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 127

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Unterwerfung Italiens. 127 fallen in die Hände der Sieger). Verzweifelnd an dem Erfolg gegen Pom kehrt Pyrrhus, nach Zurücklassung einer Besatzung in Tarent, nach Epirus zurück (f 272 in Argos). Erst nach seinem Tode über- liefert Milon Stadt und Burg von Tarent den Römern unter der Bedingung freien Abzugs. Die Tarentiner müssen Waffen und Schiffe ausliefern und die Mauern niederreifsen, behalten aber eigene Ver- waltung. Nach Tarents Fall Unterwerfung der Lucdner, Sammler und Bruttier. Alle müssen Theile ihres Gebietes abtreten und Kolonien (s. unten) aufnehmtn. Im Jahre 270 Einnahme von Blicgium, wel- ches 10 Jahre in den Händen aufständischer campanischer Soldaten gewesen war, die jetzt mit dem Tode bestraft werden. Im Jahre 268 werden die Picenter geschlagen und ein grofser Theil nach Carnpanien versetzt. Die Unterwerfung von ganz Italien bis zum Bubicon und Macra wird vollendet durch die Besiegung der Sallen- tincr in Calabrien, 266. In Bezug auf das Verhältnis der unter- worfenen Ortschaften zu Rom sind zu unterscheiden: 1) Municipalstädte (Municipia), d. h. Gemeinden mit römischem Bürgerrecht ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf ein römisches Staatsamt (sine suffragio et iure honorum). Sie haben also die Lasten, aber nicht die Rechte römischer Bürger. Einigen wird die Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter selbstgewählten Behörden gelassen, in andern das Gemeinwesen ganz aufgehoben. 2) Kolonien (Coloniae), d. h. röm. Zwingburgen, Festungen. Viele unterworfene Orte müssen einen Theil ihrer Ländereien abtreten. Dieses Land wird an arme römische Bürger vertheilt, welche ihr volles Bürgerrecht behalten und fortan in der Kolonie die herrschende Gemeinde, gleichsam die Putrider bilden, während die alten Ein- wohner zu Insassen ohne politische Rechte herabsinken. Von den römischen Kolonien sind die latinischen Kolonien unterschieden, welche ursprünglich vom latinischen Bunde ausgingen und nach dessen Auflösung auch noch weiter eingerichtet werden, indem der Senat Latinern oder römischen Bürgern, welche auf das ius suffragvi d honorum verzichten, Ländereien anweisen lässt. Die Rechtspflege wird in den Municipalslädten, wie in den Kolonien meist durch einen Pnefekten (praefectus iuri dicundo) verwaltet, welchen der Praetor urbanus (s. is. 116) ernennt.
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