1877 -
Berlin
: Herbig
- Autor: Ploetz, Carl
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
Zweite Periode, Unterwerfung Italiens.
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fallen in die Hände der Sieger). Verzweifelnd an dem Erfolg gegen
Pom kehrt Pyrrhus, nach Zurücklassung einer Besatzung in Tarent,
nach Epirus zurück (f 272 in Argos). Erst nach seinem Tode über-
liefert Milon Stadt und Burg von Tarent den Römern unter der
Bedingung freien Abzugs. Die Tarentiner müssen Waffen und Schiffe
ausliefern und die Mauern niederreifsen, behalten aber eigene Ver-
waltung.
Nach Tarents Fall Unterwerfung der Lucdner, Sammler und
Bruttier. Alle müssen Theile ihres Gebietes abtreten und Kolonien
(s. unten) aufnehmtn. Im Jahre 270 Einnahme von Blicgium, wel-
ches 10 Jahre in den Händen aufständischer campanischer Soldaten
gewesen war, die jetzt mit dem Tode bestraft werden. Im Jahre
268 werden die Picenter geschlagen und ein grofser Theil nach
Carnpanien versetzt. Die Unterwerfung von ganz Italien bis zum
Bubicon und Macra wird vollendet durch die Besiegung der Sallen-
tincr in Calabrien, 266. In Bezug auf das Verhältnis der unter-
worfenen Ortschaften zu Rom sind zu unterscheiden:
1) Municipalstädte (Municipia), d. h. Gemeinden mit römischem
Bürgerrecht ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf ein römisches
Staatsamt (sine suffragio et iure honorum). Sie haben also die
Lasten, aber nicht die Rechte römischer Bürger. Einigen wird die
Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter selbstgewählten
Behörden gelassen, in andern das Gemeinwesen ganz aufgehoben.
2) Kolonien (Coloniae), d. h. röm. Zwingburgen, Festungen.
Viele unterworfene Orte müssen einen Theil ihrer Ländereien abtreten.
Dieses Land wird an arme römische Bürger vertheilt, welche ihr
volles Bürgerrecht behalten und fortan in der Kolonie die herrschende
Gemeinde, gleichsam die Putrider bilden, während die alten Ein-
wohner zu Insassen ohne politische Rechte herabsinken. Von den
römischen Kolonien sind die latinischen Kolonien unterschieden,
welche ursprünglich vom latinischen Bunde ausgingen und nach
dessen Auflösung auch noch weiter eingerichtet werden, indem der
Senat Latinern oder römischen Bürgern, welche auf das ius suffragvi
d honorum verzichten, Ländereien anweisen lässt. Die Rechtspflege
wird in den Municipalslädten, wie in den Kolonien meist durch
einen Pnefekten (praefectus iuri dicundo) verwaltet, welchen der
Praetor urbanus (s. is. 116) ernennt.