1877 -
Berlin
: Herbig
- Autor: Ploetz, Carl
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
29g
Neuere Geschichte, Erste Periode.
Nach dom Nichtgelingen der Belagerung von Brünn, und weil
die Pest in seinem Heere ausgebrochen ist, geht Torsteneon nach
Böhmon zurück. Er legt wegen Krankheit den Oberbefehl nieder,
den Ivranfjel erhält.
1g46. Wrangel verlässt Böhmen, zieht aus Westfalen die schwe-
dischen Truppen unter Königsmark an sich und ver-
einigt sich in Giefsen mit Turenne. Schweden und Franzosen brechen
in Baiern ein und zwingen don Kurfürsten Maximilian, den
1647. Waffenstillstand zu Ulm abzuschliefsen und dem Bündnis
mit dem Kaiser zu entsagen. Nachdem Turenne aus
Eifersucht auf die schwedischen Erfolge zurückberufen, Wrangel
nach Böhmen gezogen ist, bricht Maximilian den Waffenstillstand
und vereinigt sich von neuem mit den Kaiserlichen.
1648. Zweiter Einfall in Baiern durch die Franzosen und Schwe-
den; furchtbare Verheerung des Landes. Der ange-
schwollene Inn hemmt den weiteren Vormarsch der Verbündeten, die
nach der Oberpfalz zurückgehen. Der schwedische Goneral Königs-
mark nimmt die Kleinseite von Prag ein.
'11548. Westfälischer Friede.
(24. Oct.) Unterhandlungen von 1g43—1g48. Kaiserliche Gesandte;
Graf Trautmannsdorf und Dr. Volmar. Französische:
Graf d'avaux und Graf Servien. Schwedische: Graf Oxenstierna,
Sohn des Kanzlers, und Baron Salvius. Frankreich und Schweden
setzen gegen den Willen des Kaisers durch, dass Gesandte der
Beichsstände an den Friedensverhandlungen Theil nehmen.
Friedensbedingungen.1
A. Entschädigungen (Genugthunngen).
1) Schweden erhält als Reichslehen: ganz Vorpommern u. Bügen
mit einem Theil von Hinterpommern (Stettin, Garz, Damm, Gollnow,
Wollin und Usedom), die bisher mecklenburgische Stadt Wismar und
die Bisthümer Bremen (nicht die Stadt) und Verden (spr. Förden)
als weltliche Herzogtümer, dazu 5 Millionen Thaler.
2) Frankreich: Ohne Vorbehalt der Lehnsherrlichkeit des Reiches,
also mit souveräner Hoheit: die schon seit 1552 besetzten Bisthümer
und Städte Metz, Toul und Verdun; dann Pignerol, die Stadt
1 K. F. Eichhorn, Deutsche Staats- u. Rechtsgesch. Iv, S. 236 sqq.