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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 297

1877 - Berlin : Herbig
Deutschland, Westfälischer Friede. 297 Breisach, die (einer österreichischen Nebenlinie gehörige) Landgraf- schaft Ober- und Unter-Elsass und die Landvogtei über 10 Reichs- städte im Eisass (Praefectura provincialis decem civitatum imperia- lium), mit ausdrücklicher Wahrnehmung ihrer bisherigen Freiheit. Den übrigen 'Reichsständen im Eisass (darunter namentlich Strafsburg) bleibt ihre Reichsunmittelbarkeit und bisherige Freiheit. Aufserdem erhält Frankreich das Besatzungsrecht in Philippsburg. 3) Hessen-Kassel: Abtei liersfeld, die schaumburgischen Lehen des Stiftes Minden und 000,000 Thaler. 4) Kurbrandenburg: Als Entschädigung für das ihm nach Erb- recht zustehende Pommern (von dein es nur den gröfseren Theil Hinterpommerns erhält), die Bisthümer Halberstadt, Minden und Gamin als weltliche Fürstenthümer, das Erzbisthum Magdeburg als Herzogthum (unter Vorbehalt lebenslänglichen Besitzes für den Ad- ministrator August von Sachsen, f 1688). 5) Mecklenburg: Die Bisthümer Schwerin und Ratzeburg als Fürstenthümer. 6) Braunschweig: Die Alternative im Bisthum Osnabrück (wo ein katholischer und ein evangelischer Bischof abwechseln sollen). B. Weltliche Reichsangelegenheiten. 1) Allgemeine Amnestie und Wiedereinsetzung in den Stand von 1618. 2) Die Kurwürde und die Oberpfalz bleiben bei der Wilhel- minischen Linie (Baiern) des Hauses Wittelsbach; für die Rudol- finische Linie (Pfalz) wird eine neue, achte Kurwürde errichtet. 3) Den sämmtlichen Ständen wird im Verhältnis zum Kaiser die Landeshoheit (Superioritas territorialis), namentlich das Recht zu- erkannt, Bündnisse unter sich und mit Auswärtigen, aufser gegen Kaiser und Reich, zu schliefsen. Später (seit 1663) bestimmt der beständige Reichstag zu Regensburg die Formen des deutschen Staats- kör pers näher. 4) Die Republik der vereinigten Niederlande und die Schiveis werden als unabhängig vom Reich anerkannt (s. S. 256). C. Geistliche Angelegenheiten (Gravamina ecclesiastica). 1) Der Passaucr Vertrag und der Augsburger Religionsfriede (S. 285) werden bestätigt und auf die Reformirten ausgedehnt. 2) In Reichsverhältnissen sollen katholische und evangelische Stände völlig gleich sein. 3) In Ansehung der geistlichen Hüter und der Religionsübung wird das Jahr 10^4 als Norm (Annus normalis)
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