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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 335

1877 - Berlin : Herbig
Deutschland unter Karl Vi. 385 1714—1718. Krieg der Türken gegen Venedig und, seit 1716, gegen den Kaiser. Leichte Einnahme von Morea durch die Türken, die Venetianer behaupten nur Corfu. In Ungarn wird der Krieg durch Prinz Eugen ruhmvoll geführt. Sieg bei Peterwardein (1716). Sieg, Belagerung und Einnahme von Belgrad (1717). 1718. Friede zu Passarowitz (Posharewatz). 1) Oesterreich erhält das Temesvarer Banat, einen Theil von Serbien mit Belgrad und die kleine Wallachei. 2) Venedig behält die eingenommenen Plätze in Dalmatien, überlässt der Pforte Morea. Die Wegnahme Sardiniens (1717) und Siciliens (1718) durch die Spanier (,Elisabeth von Parma, zweite Gemahlin Philipps V. und ihr Günstling, der Minister und Cardinal Alberoni, beabsichtigen die Nebenländer, wieder mit der spanischen Monarchie zu vereinigen) bewirkt die 1718. Quadrupelallianz zur Aufrechterhaltung des Utrechter Frie- dens, geschlossen vom Kaiser, England, Frankreich, in Hoffnung des Beitritts der Pepublik Holland. Nach einem kurzen Kriege und dem Sturze Alberonis (geht nach Rom, f 1752) werden die Verabredungen der Quadrupelallianz im Jahre 1720 zur Ausführung gebracht: 1) Spanien räumt Sicilien und Sardinien und verzichtet für immer auf die Nebenländer, wogegen der Kaiser die spanischen Bourbonen anerkennt. 2) Savoyen muss Sicilien (s. S. 330) mit Sardinien vertauschen, seitdem nennen sich die Herzoge von Savoyen: Könige von Sardinien. Kaiser Karl Vi. ist ohne männliche Nachkommen. Seine haupt- sächlichste Bemühung während seiner ganzen Regierung geht dahin, die verschiedenen, unter österreichischem Scepter vereinten Länder nach seinem 'Tode ungctheilt zu erhalten. Deshalb Festsetzung einer Erbfolgeordnung unter dem Titel Pragmatische Sanktion, welche 1) die Untheilbarkeit der zur österreichischen Monarchie gehörigen Länder anordnet, 2) dieselben in Ermangelung männlicher Nachkommen auf Karls Töchter (die älteste Maria Theresia) und deren Nachkommen nach dem Erstgeburtsrecht vererbt, 3) im Fall (S, 336 u. 337 folgen 2 genoal. Tafeln; Fortsetz, d. Textes S. 338.)
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