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1. Grundzüge der neueren Geschichte - S. 297

1886 - Dresden : Höckner
: 297 ^ geschdigt und durch trgerische Hoffnungen auf Entsatz ange-spornt, drngte die Pariser Bevlkerung den General Trochn 19 zur Ausfallschlacht beim Mont Valerien am 19. Januar. Jan. Allein der Sto miglckte, worauf Trochu abdankte;^ am 21. Januar begann auch auf der Nordfront die Beschieung, und alle Hoffnung auf Entsatz verschwand, während im Innern die Roten whlten (Aufstand am 21. und 22. Januar) und die Not auf ihre Hhe stieg. Deshalb knpfte I. Favre am 26. Januar Unterhandlungen mit Graf Bismarck an und unter- 28 zeichnete am 28. Januar den Waffenstillstand auf 21 Tage Jan. und die bergabe von Paris (Entwaffnung der Pariser Truppen bis auf 12 000 Mann, Verproviantierung der Stadt, Auslieferung der Auenwerke). Am 29. Januar besetzten die Deutschen die Forts. 6. Zur See war der Kampf schon frher beendigt, ohne grere Ausdehnung gewonnen zu haben. An der Nord- und Ostseekfte kamen die Franzosen der eine wenig wirksame Blok-fade nicht hinaus, die fr diese Ende September, fr jene im November aufhrte. Hier und im Atlantischen Ocean kam es nur zu wenigen Gefechten zwischen einzelnen Schiffen. ck) Das deutsche Raiserreich und der Friede. 1. Die unvergleichlichen Ersolge des vereinigten deutschen Heeres drngten naturgem aus eine dauernde seste Vereinigung aller deutschen Staaten hin. Den ersten Ansto gab Baden, das bereits im September den Eintritt in den Norddeutschen Bund beantragte; ihm folgten Bayern, Wrttemberg und Hessen. Im Laufe des November kamen die Vertrge im wesentlichen auf Grund der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu stnde, wo-bei indes Bayern und Wrttemberg manche Reservatrechte" wahrten (Selbstndigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung, fr Bayern auch der Armee auer fr den Kriegsfall); im December fanden sie die Genehmigung des norddeutschen Reichstages und der Landtage von Hessen, Baden und Wrttemberg, im Januar 1871 auch die der bayrischen Kammern. Noch ehe dies geschah, bot König Ludwig von Bayern auf Anregung König Johanns von Sachsen und in bereinstimmung mit allen deutschen Fürsten dem König Wilhelm die erbliche Kaiserkrone an, und nachdem auch der Reichstag sich dem angeschlossen hatte, gatl vollzog sich am 18. Januar 1871 die Kaiserproklamation 1871 im Knigsschlosse zu Versailles.

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1. Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart - S. 93

1902 - Leipzig : Teubner
Iii. Verfassungs- und Rechtskunde. I. Das Deuts^e 1. Die Reichsverfassung. 1. Unter dem Donner der Kanonen und dem Jubel der deutschen Krieger wurde am 18. Januar 1871 im Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles das Deutsche Reich als ein ewiger Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gltigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes" von den Fürsten und deutschen Stdten gegrndet. Nachdem Bayern, Wrttemberg, Baden und Hessen vorher besondere Vertrge mit dem Norddeutschen Bunde geschlossen hatten, nahm Wilhelm I. die deutsche Kaiserkrone an. Auf die Kaiserproklamation zu Versailles folgte am 21. Mrz 1871 die Er- Erffnung des ffnnng des ersten deutschen Reichstages, auf welchem die von Bismarck * Reistage?" ausgearbeitete Reichsverfassung von den Vertretern des deutschen Volkes Reichsverfassung genehmigt wurde, nach der die Reichsgewalt von den verbndeten Re-gierungen" gemeinsam ausgebt wird. Die 26 Bundesstaaten bestehen als einzelne Staaten weiter, nur haben sie durch Vertrge einige Rechte an das Deutsche Reich ab-getreten (Bundesstaat). Bayern und Wrttemberg haben sich be-sondere Rechte (Reservatrechte) gewahrt. Der Beaufsichtigung durch das Reich und der Gesetzgebung unterliegen nach der Reichsverfassung folgende Angelegenheiten: Die Bestimmungen der Freizgigkeit, Hei-Angelegenheiten mats- und Niederlassungsverhltnisse, Staatsbrgerrecht, Pawesen be8 Meiches, und Fremdenpolizei, der Gewerbebetrieb, einschlielich des Ver-sichernngswesens, Kolonisation und Auswanderung nach auerdeutschen Lndern die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die fr die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern das Militrwesen des Reiches und die Kriegsmarine das Post- und Telegraphenwesen die Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande die Bestimmungen der das Bank-, Ma-, Gewichts- und 1) S. Schenk, Wolff und Maigatter Teil Iii, S. 63.

2. Die neuere Zeit von 1648 bis auf die Gegenwart - S. 252

1907 - Paderborn : Schöningh
252 in der Geschichte dastehend, brachte dem deutschen Volke noch einen greren Gewinn als die Wiedererwerbung der verlorenen Grenz-marken: die Erfllung der alten Sehnsucht nach Kaiser und Reich. Noch während des Feldzuges im Jahre 1870 vollzogen die sddeutschen Staaten, zuerst Baden, dann Hessen und Wrttemberg, zuletzt Bayern^ durch Vertrge ihren Anschlu an den unter preuischer Fhrung geeinten Norddeutschen Bund, der sich seit dem 1. Januar 1871 zum Deutschen Reiche erweiterte. Das deutsche Volk und mit ihm die meisten Fürsten, besonders der Groherzog von Baden, wnschten, da das neugegrndete Reich in der Erneuerung der deutschen Kaiserwrde seine greisbare Verkrperung finde. Nach einigem Zgern ersuchte der König Ludwig von Bayern im Namen der Fürsten den König Wilhelm von Preußen die deutsche Kaiserwrde anzunehmen, und mit der nmlichen Bitte erschien eine Abordnung des Norddeutschen Reichstages vor dem Bundesprsidenten zu Versailles. So fand denn am 18. Januar 1871, dem Jahrestage der Krnung des ersten preuischen Knigs, im Schlosse zu Versailles die feierliche Proklamation Wilhelms I. als Deutscher Kaiser statt. Die deutsche Frage hatte somit ihre vollstndige Lsung gefunden.2 Die Verfassung des Deutschen Reiches, in allen wesent-lichen Stcken eine Erweiterung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wurde (April 1871) durch den ersten deutschen Reichstag festgesetzt. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, d. h. die Einzelstaaten, aus denen es besteht, haben die wesentlichen Teile ihrer Souvernitt an den Bund und die Bundesgewalt abgetreten. Deutscher Kaiser ist der jedesmalige König von Preußen. Der Kaiser ist im Besitze der ausbenden Gewalt: er hat den Ober-besehl der das Heer und die Flotte des Reiches, beruft den Bundes-rat und den Reichstag, fhrt die Reichsgefetze aus und ernennt die 1 Doch behielten sich Bayern und Wrttemberg gewisse Reservatrechte" ^bezglich der Besteuerung von Bier und Branntwein, des Post- und Tele-graphenwesens und der militrischen Selbstndigkeit) vor. 2 Der Umstand, da an der Spitze der Abgesandten des Reichstages Simson stand, der auch 1849 damals wie jetzt Prsident des Reichs-tages mit einem hnlichen Antrage vor Friedrich Wilhelm Iv. getreten war, legte den Vergleich der beiden Zeiten nahe. Wie prophetisch erschienen in diesem Lichte die Worte des damaligen Knigs, eine Kaiserkrone knne nur aus dem Schlachtfelds gewonnen werden!

3. Geschichte des deutschen Volkes - S. 473

1905 - Berlin : Vahlen
Das Jahr Is. 739-740. 473 um den Thron versammelten Landtage bot der König die Hand zur Ver-fhnung: die Regierung suchte, nachdem der Erfolg die Erneuerung des Heeres so glnzend gerechtfertigt hatte, Indemnitt dafr nach, da sie in den letzten Jahren ohne Zustimmung der Volksvertretung den Staats-haushlt gefhrt hatte, und das Abgeordnetenhaus gewhrte sie mit sehr groer Mehrheit: der Friedensschlu, der hier vollzogen wurde, war von allen der schnste und segensreichste. Und als nun, am 20. und 21. Sep-tember, die siegreichen Scharen in Preuens Hauptstadt einzogen, durch das festlich geschmckte Brandenburger Tor, die Linden herab, vorbei an all den erbeuteten Geschtzen und anderen Siegestrophen vor das Knigs-schlo, wo das Riesenbild der Borussia den Siegeskranz bot und die un-vergleichliche Reihe der Regenten aus dem Hohenzollernstamme in rasch ge-schaffenen Bildsulen auf die Krieger herabschaute, als dann zum Schlu der Feier das erhebende Tedeum an derselben Stelle von dem Dome erklang, wo es einst 1814 erklungen war: da wute jedes Herz, da der Tag deutscher Einheit, der so lang ersehnte, nahe sei. 740. Die Schpfung, die den Kmpfen des Jahres 1866 entsprang, war der Norddeutsche Bund, geschlossen unter der obersten Leitung Preuens von smtlichen deutschen Staaten nrdlich des Mains (18. und 21. August). Um nach dem vorgelegten Entwrfe der vereinigten Regie-ntngen die Verfassung des Bundes zu beraten und zu vereinbaren, trat am 24. Februar 1867 der aus allgemeinen direkten Wahlen hervorgegangene Reichstag des neuen Bundes zusammen. Dank dem patriotischen Ernst, mit dem die in ihm versammelten Männer ihre Aufgabe ergriffen, und der Bereitwilligkeit, mit der die Volksvertretung und die Regierungen so manche Wnsche zum Opfer brachten, konnte schon am 17. April desselben Jahres die Vollendung des wichtigen Werkes im Reichstag feierlich verkndigt werden. Das erbliche Haupt des neugeschlossenen Bundes war der Trger der preuischen Krone. Er hatte das Recht, Krieg zu erklären, Frieden und Vertrge zu schlieen und den Bund nach auen zu vertreten; er ernannte den obersten Leiter der Bundesangelegenheiten, den Bundeskanzler, und war der Bundesfeldherr der gesamten norddeutschen Wehrkraft zu Wasser und zu Lande. Von ihm wurden der Bundesrat und der Reichstag berufen. Jener, dem das Recht zustand, alle Gesetze vorzuberaten und zu genehmigen, bestand aus den Bevollmchtigten der verbndeten Staaten und zhlte 43 Stimmen, von denen Preußen allein 17 hatte. Der Reichstag, aus allgemeinen direkten Wahlen hervorgegangen (auf 100 000 Seelen sollte ein Abgeordneter kommen), hatte die Rechte der Volksvertretung in einem konstitutionellen Staate ( 713). Der Bundesgesetzgebung unterlag das Mnz- und Zollwesen, das gesamte Verkehrswesen, vor allem Post und Telegraphie, dazu Handels- und Strafrecht. So war eine Einheit in wesentlichen Punkten des Volkslebens hergestellt; im brigen waltete jeder Staat frei der seine inneren Angelegenheiten. Whrend der Reichstag noch tagte, wurden auch die Schutz- und Trutzbndnisse verffentlicht, die Wrttemberg, Baden und Bayern (schon am 13., 17. und 22. August 1866) mit Preußen abgeschlossen hatten, sowie eine am 17. Mrz 1867 mit dem Groherzogtum Hessen-Darmstadt abgeschlossene Militr-konvention. Und so war die Zeit herbeigekommen, wo unser deutsches Vaterland durch seine Gesamtkraft seinen Frieden, sein Recht und seine Wrde zu vertreten imstande war"*). *) Worte der Thronrede beim Schlu des Reichstages am 17. April 1867.

4. Erziehender Geschichtsunterricht - S. 205

1912 - Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht
205 tchtiges Fechten und Schwimmen und Turnen und Wandern, durch deutsche Lieder und deutsche Freundschaftstreue sich untereinander stark und mutig machen und das ganze deutsche Volk begeistern, da es doch einen deutschen Kaiser whlen und dann auch eine deutsche Volksversamm-lung grnden mchte, wo das deutsche Volk mit seinem deutschen Kaiser zusammen regieren und die Gesetze machen sollte. Sie hatten auch Ab-zeichen, die sie trugen und woran sie sich untereinander erkennen wollten. Ihr habt gewi schon Studenten mit ihren bunten Mtzen gesehen. Solche Mtzen hatten sie damals auch, und zwar hatten sie die alten Farben des Deutschen Reichs gewhlt, die waren schwarz-rot-gold. Da hatten sie rote Mtzen auf dem Kopf, die hatten unten einen schwarz-goldenen Streifen, und um die Brust hatten sie ein schmales Band ans drei Streifen gelegt, und die Streifen waren auch wieder schwarz, rot und gold. Dadurch wollten sie zeigen, da die Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs ihr oberstes Ziel sein sollte. Da hatten sie nun ein Fest auf der Wart-brg gefeiert, da hatten sie allerlei heftige Reden gefhrt und auch ein paar Jugendstreiche ausgefhrt, aber doch ernsthaft gelobt, da sie fr die deutsche Einigkeit und die deutsche Freiheit kmpfen wollten, und hatten dann alle zusammen das heilige Abendmahl genommen. Einige waren aber doch unter ihnen, die konnten sich in ihrer Begeisterung gar-nicht halten, ja einer wurde bald darauf wirklich geradezu verrckt vor Wut, da die Fürsten immer noch keinen deutschen Kaiser whlen wollten; und als ein ganz alberner Lustspieldichter der die treuen Burschen, die so sehr nach deutscher Einigkeit und Freiheit trachteten,, seine Witze ge-rissen und sie lcherlich gemacht hatte, da scho dieser verrckte Student ihn tot. Als das der König Friedrich Wilhelm Iii. hrte, kriegte er doch einen Schreck und dachte: Metternich hat wahrhaftig Recht. Nun fangen sie auch schon an zu morden, und wenn ich ihnen nachgebe, dann wird es noch dahin kommen, da der Pbel solche Greuel verrichtet, wie Robespierre und seine Schandgesellen in Paris verrichtet haben." Und obgleich er das Versprechen gegeben hatte, er wollte eine Volksvertre-tnng grnden und die Gesetze mit ihr zusammen geben, und obgleich die sddeutschen Fürsten, Bayern und Wrttemberg und Baden und Hessen und andere wirklich solche Versammlungen einrichteten, hielt er sein Ver-sprechen nicht, sondern sing an, gegen sein Volk ganz streng zu werden. Er gebot, da die deutsche Burscheuschaft aufgelst werden sollte, und kein Student sollte mehr die schwarz-rot-goldenen Farben tragen, sondern wer das tat, der galt wie ein Aufrhrer und Hochverrter. Und es

5. Kaiser Wilhelm I. - S. 55

1897 - Halle a. S. : Verl. der Buchh. des Waisenhauses
Vii. Der ftanzsische Krieg. 55 Kummer und Herzeleid der dieses Unglck des Vater-landes hatten der Knigin das noch junge Leben ge-nommen. Freilich war dann drei Jahre spter alles anders geworden, Preußen hatte sich erhoben und Napo-leon war gestrzt worden. Der König hatte diese wechseln-den Ereignisse noch selbst mit erlebt, er hatte als Knabe die Not der schlimmen Zeit mit erlitten und als Jngling den Vater in den Freiheitskriegen begleitet. Indem er jetzt, ein Dreiundsiebzigjhriger, gegen denselben Feind ins Feld ziehen mute, mochte ihm wohl die Erinnerung an die vergangene Zeit das Herz ties und mchtig bewegen. So erneuerte er denn auch noch an demselben Tage in dankbarer Erinnerung an die Heldenthaten unserer Vor-fahren in den Befreiungskriegen" das Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes. Dieser Krieg hat zum ersten Male die Deutschen alle geeinigt, und darum werden wir Deutsche uns desselben immer mit Freuden erinnern. Als nmlich die Könige von Bayern und Wrttemberg und der Groherzog von Baden sahen, da Napoleon und die Franzosen die Waffen gegen den König erhoben, traten sie ungesumt auf seine Seite, boten ihre Heere auf und sandten sie ihm zu Hilfe, er solle Oberanshrer sein und ihre Truppen wie seine eigenen befehligen. So haben sich die Shne aller deut-schen Stmme zu Einem groen Kriegsvolke versammelt: Preußen und Bayern, Wrttemberger und Sachsen und Badener, Hessen und Thringer, die Shne der Alpen und die Anwohner des Meeres, die in den Thlern der Mittelgebirge Heimischen und die in den weiten nord-

6. Geschichte der Neuzeit - S. 691

1897 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Das Deutsche Reich. 691 gebiet, dessen landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse durch Einfhrung eines neuen Zolltarifs mit Schutzzllen gegen die berhandnehmende Einfuhr auslndischer Waren gesichert wurden. Die berschsse aus den Zoll-einnahmen werden an die Einzelstaaten nach Verhltnis der Bevlkerung verteilt. Auch sonst sind auf dem Gebiete des Handels und der Gewerbe manche treffliche Bestimmungen getroffen worden, so z. B. betreffs des Papiergeldes, der Patente fr Erfindungen aller Art, zum Schutze der Muster und Marken wie des geistigen Eigentums. Vieles geschah zur Pflege und Erhaltung des krperlichen wie geistigen und sittlichen Gesundheitszustandes des Volkes und wider die Verbreitung von physischen und socialpoli-tischen Seuchen. In letzterer Beziehung erzielten die angewandten Mittel nicht die erhoffte Wirkung. Einfhrung direkter Reichssteuern erschien so wenig durchfhrbar als im Mittelalter der gemeine Pfennig". Die Ausgaben des Reiches werben bestritten durch die Einnahmen aus Zllen, Post und Telegraphie und den inbirekten Steuern auf Stempel (fr Wechsel, Brsengeschfte, Spielkarten) und den Verbrauch von Zucker, Salz, Tabak, Bier, Branntwein; bezglich der beiben letzten Genumittel finb Bayern, Wrttemberg und Baden selbstnbig. Reichen diese Einnahmen zur Deckung der Bedrfnisse nicht aus, dann werben von den Einzelstaaten nach der Kopf-zahl Matrikularbeitrge erhoben. Die Anbahnung eines einheitlichen Rechtes geschah mit der Fest-stellung, der sogen. Kobifikation des Strafrechts, an welche sich die Fertig-stellung des Brgerlichen Gesetzbuches schlo (1896). Das Gerichtswesen ist bereits (seit 1877) einheitlich geordnet. Das Verfahren im Civil-wie im Strafproze ist mndlich. Fr C i v i l s a ch e n bildet das Amtsgericht die erste Instanz, bei grern Objekten das Landgericht, bei welchem zugleich erste Berufung eingelegt wird, während das Oberlandesgericht (in jeder preuischen Provinz 1, in Hessen-Nassau 2) mit Senaten von je 5 Richtern zweite Berufungsinstanz ist. In kleinern Strafsachen, bertretungen, Berufung gegen Polizeistrafen, urteilt der Amtsrichter mit zwei aus der Ge-ineinde gewhlten Schffen, in grern Vergehen und Verbrechen bis zu einem Strafma von 5 Jahren Zuchthaus die Strafkammer des Landgerichts, bei welchem sich auch eine Kammer fr Handelssachen befindet. der schwerere Verbrechen entscheidet das aus 3 Landrichtern und 12 ausgelosten brgerlichen Geschworenen bestehende Schwurgericht. Oberste Berufungsstelle und hchster Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig, welches in Senaten von je 7 Richtern auch der Hochverrat gegen Kaiser und Reich richtet. Anklage wegen verbter Verbrechen erheben die Staatsanwlte, die Verteidigung des Angeklagten führen Rechtsanwlte, die auch in Civilprozeffen als Sach- 44*

7. Die neuere Zeit von 1648 bis auf die Gegenwart - S. 177

1901 - Paderborn : Schöningh
I 177 Versammlung, als Rumpfparlament bezeichnet, verlegte seinen Sitz nach Stuttgart, wurde aber von der dortigen Regierung mit Gewalt ausgelst (18. Juni 1849). 5. Aufstnde in Baden und Hessen; Preuens vergeb-liche Versuche einer Bundesreform. Ein Aufruhr in der Pfalz, wo man der Regierung, weil sie die Frankfurter Bestimmungen nicht ausfhren wollte, durch Steuerverweigerung trotzte, verbreitete sich schnell nach Baden, welches schon lngst der Sammelplatz der demokratischen und republikanischen Partei war. Der Groherzog von Baden sah sich Zur Flucht gentigt und rief die Hilfe Preuens an. Der Prinz von Preußen, der sptere Kaiser Wilhelm I.. bernahm selbst den Oberbefehl gegen die Freischaren, welche, bei Waghusel besiegt, sich in Rastatt ergeben muten (Juli 1849). Da der Plan einer Einigung Deutsch-lands an dem Widerspruche der Regierungen gescheitert war, so suchte Preußen die innere Bewegung wenigstens zu einer Umgestaltung des Deutschen Bundes zu benutzen. Daher schlo es mit Sachsen und Han-nover das Dreiknigsbndnis, wonach diese drei Staaten dem deutschen Volke eine von einem Reichstage zu besttigende Verfassung geben sollten. Indes Bayern und Wrttemberg schlssen sich dem Drei-knigsbndnis. obwohl sich dasselbe durch den Anschlu der kleineren Staaten zur Union" erweiterte, nicht an, und der von der Union (am 20. Mrz 1850) nach Erfurt berufene Reichstag wurde wegen fter-reichs und Rulands Drohungen bald wieder aufgelst. Auf sterreichs Aufforderung sandten dreizehn Staaten wieder wie frher ihre Gesandten zum Bundestag nach Frankfurt. Die Entscheidung des Versassungs-streites in Hessen vereitelte schlielich alle preuischen Versuche zur Umgestaltung des Bundes. Der hessische Kurfürst Friedrich Wilhelm hatte auf den Rat seines Ministers Hassenpflug die Stndeversammlung zu Kassel, weil sie die Finanzvorlagen nicht bewilligen wollte, zweimal aufgelst. Da aber jetzt die Staatsdiener und selbst ein Teil des Heeres den Gehorsam verwei-.gerten, so flchtete der Kurfürst nach Frankfurt und rief die Hilfe des Bundestages an. Dieser sagte seine Untersttzung zu; aber der König von Preußen legte gegen die Bundeshilfe Verwahrung ein, weil Hessen noch zur Union gehrte. Schon rckte eine preuische Heeresabteilung unter v. d. Grben in Hessen ein, während sterreich, Bayern und Wrttemberg ein Heer zum Schutze des Kurfrsten und zur Wahrung des Bundesbeschlusses aufstellten. Aber auch jetzt wurde die preuische Regie-rung durch den Einflu des russischen Kaisers Nikolaus, welcher mit dem Kaiser Franz Joseph, dem sterreichischen Minister Fürsten Schwarzenberg Stein, Lehrbuch der Geschichte fr obere Klassen Iii. 12

8. Die Weltgeschichte - S. 241

1881 - Gießen : Roth
Der deutsch-franzsische Krieg. 241 67. Der deutsch-franzsische Krieg brachte dem deutschen Vaterlande nicht blas; Elsa und Lothringen wieder zurck, er brachte ihm auch die Vereinigung von Nord- und Sddeutschland zu einem erblichen deutschen Kaiserreiche. Bald nach dem Ausbruch des Krieges war es gewi, da nun der Zeitpunkt fr Deutschlands Einheit ge-kommen sei, und im November 1870 schlssen die deutschen Sdstaaten, nmlich Hessen, Baden, Bayern und Wrttemberg mit dem Könige von Preußen Vertrge ab, wodurch sie in den seitherigen norddeutschen Bund eintraten, und durch diesen Eintritt erweiterte sich der uorddeutsche Bund zu eiuem deutschen Bunde. Und am 4. December 1870 richtete der König von Bayern Ludwig Ii.*) an smmtliche deutsche Fürsten und an die drei freien Städte Hamburg, Lbeck und Bremen den Vorschlag, da der König von Preußen den Titel eines deutschen Kaisers und der deutsche Bund den Namen: deutsches Reich" führen solle. Alle waren gern damit einver-standen, und der Kuig Wilhelm nahm den Vorschlag an. Am 18. Januar 1871, am Tage des preuischen Krnungsfestes, erklrte im Schlosse zu Versailles vor den versammelten deutschen Fürsten Und Generalen der König Wilhelm I. von Preußen, da er fr sich und seine Nachkommen die deutsche Kaiserwrde annehme, und ba er entschlossen sei, die Rechte des Reiches und seiner Glieder zu schtzen, den Frieden zu wahren und die Unabhngigkeit Deutschlands, gesttzt auf die geeinigte Kraft des Volkes, zu vertheidigen. An demselben Tage wurde der Reichskanzler Graf Bismarck in den Frsten-stand erhoben. Zum deutschen Reiche gehren alle Staaten des frheren nord-deutschen Buudes, wie sie im 55 angegeben sind, auerdem das Wuze Groherzogthnm Hessen, Baden, Wrttemberg und Bayern, sowie Elsa und Lothringen. Ausgeschlossen sind die streichischen Znder, das Frstenthum Liechtenstein und das Groherzogthum Luxemburg nebst Limburg, welches mit Holland vereinigt wurde. Die Verfassung des norddeutschen Bundes wurde auf Sddeutschland bertragen. Aus dem Bundesrat!) mit 43 Stimmen wurde ein eichsrath, in welchem Bayern <i, Wrttemberg 4, Baden 3, Hessen 3 (statt frher 1) Stimmen führen, mit zusammen 58 Stimmen. Die Saht der Abgeordneten im Reichstag stieg von 296 auf 382. Das *) Der erste König von Bayern war, wie in 35 erwhnt ist, Max Joseph (t 1825). Ihm folgte sein Sohn, der kunstsinnige König Ludwig I., der 1848 Zurcktrat. Sein Sohn Max 11. regierte von 184.8 1864; ihm folgte sein ^ohn, der oben genannte Ludwig Ii. Lauer, Weltgeschichte, 2. Abheilung. 0. verm. u. Verb. Aufl. Ig

9. Das Zeitalter der Französischen Revolution und Napoleons, Die Zeit vom zweiten Pariser Frieden bis zur Gegenwart - S. 79

1910 - Breslau : Hirt
Die Verfassung und Verwaltung des Reiches, 79 Ausfhrung. Er ist Bundesfeldherr der die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Marine. 2. Der Bundesrat. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes. Preußen fhrt 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle brigen Mitglieder je 1 Stimme; es sind also insgesamt 58 Stimmen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von ihm gefaten Be-schlsse und sorgt fr die Ausfhrung der Reichsgesetze. Den Vorsitz fhrt der Reichskanzler; der Bundesrat mu zugleich mit dem Reichstag, er kann aber zur Vorbereitung von Arbeiten auch allein einberufen werden. 3. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes und geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; wahlberechtigt und whlbar ist jeder Deutsche, der das 25. Jahr zurckgelegt und mindestens ein Jahr einem Bundesstaat angehrt hat. Die Zahl der Abgeordneten betrgt 397, d. h. durchschnittlich je einen auf 100000 Einwohner der Bevlkerung von 1867, so da Preußen 236, Bayern 48, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9 und Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete zu whlen haben. Die Verhandlungen des Reichstags sind ffentlich. Er hat die vom Bundesrate vorbereiteten Gesetzesvorschlge, im besonderen die jhrlichen Ein- und Ausgaben des Reiches durchzuberaten, aber auch das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat oder dem Reichskanzler zu berweisen. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstags während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers ersorder-lich. Der Reichstag beschliet nach einfacher Stimmenmehrheit. Die Mit-glieder beziehen Tagegelder; fr ihre Abstimmung knnen sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. 60. Die Verwaltung des Deutschen Reiches. Der Reichskanzler steht allein als oberster Beamter an der Spitze der Reichsregierung. Er hat die im Bundesrat ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen im Namen des Kaisers an den Reichstag zu bringen. Alle Anordnungen und Verfgungen des Kaisers bedrfen der Gegenzeichnung des Kanzlers, der dadurch die Ber-antwortlichkeit fr jene dem Bundesrate und dem Reichstage gegenber auf sich nimmt. Im Bundesrate fhrt er den Vorsitz und leitet dessen Geschfte. Fr einzelne Gebiete der Verwaltung sind besondere Reichsmter gebildet, deren Chefs ihm untergeordnet sind. Die wichtigsten Reichsmter sind: das Reichsamt des Innern, das Auswrtige Amt, das Reichs-marineamt, das Reichspostamt, das Reichsjustizamt, das Reichs-schatzamt und das Reichskolonialamt. Recht und Rechtspflege. Durch die Einfhrung des Strafgesetz-buches (1871), durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilproze-ordnung und die Strafprozeordnung (1877), endlich durch das Brgerliche Gesetzbuch, das im Jahre 1900 in Kraft trat, ist einheit-liches Recht und einheitliche Rechtspflege geschaffen worden. In Straf-

10. Angewandte Geschichte - S. 263

1910 - Leipzig : Dieterich
Staatsformen und Staatsverfassungen. 263 Bildung. Lehrlinge, Dienstboten, Polizeibeamte sind nicht wahlberechtigt. Alle Bestimmungen laufen auf eine Begnstigung der Magyaren hinaus^). c) Die beiden Reichshlften gemeinsamen Angelegenheiten werden von den Delegationen beraten, zu denen jhrlich zweimal abwechselnd in Wien und Pest je 60 Abgeordnete aus Eis- und Transleithanien zusammentreten. 3. Die deutschen Mittelstaaten: Wie Preußen, haben Baiern, Sachsen, Wrttemberg, Baden, Hessen zwei Kammern: a) Die erste Kammer besteht aus erblichen und lebenslnglichen Mitgliedern. b) Fr die zweite Kammer ist 1904 und 1906 in den mehr agrarischen Staaten Baden, Hessen, Wrttemberg und Baiern das allgemeine, gleiche Wahlrecht eingefhrt. Aber in dem Industriestaat Sachsen hat man 1896 das direkte und gleiche Wahlrecht beseitigt und ein indirektes Wahlverfahren an-genommen; 1909 ist ein neues Wahlgesetz gegeben, welches nach genau bestimmtem Einkommen, Grundbesitz, Amt oder wissenschaftlicher Bildung 2, 3 oder 4 Stimmen gewhrt. Auch in den Hansestdten ist das Wahlrecht sehr beschrnkt. 4. Grobritannien. In Grobritannien gibt es seit 1689 ein parlamentarisches Knigtum; der eigentliche Herrscher ist das Parlament. Und unter dieser Herrschast hat England von 16891815 einen gewaltigen Ausschwung erlebt. Es wurde der erste Handels-, See- und Industriestaat der Welt; wesentlich trugen die groen Kriege gegen Ludwig Xiv.. Ludwig Xv. und Napoleon I. dazu bei. Durch diese Entwicklung vollzog sich aber eine gewaltige Ver-schiebung und Umschichtung in der Zusammensetzung der Bevlkerung. Neben die Grogrundbesitzer traten die mchtigen Handels- und Industrie-samilien; die Bevlkerung drngte sich in den groen Industrie-, Handels- und Hafenstdten zusammen. Trotzdem wurde bis weit ins 19. Jahrhundert hinein an der Zusammensetzung des Parlaments nichts gendert: Das Oberhaus bestand aus dem weltlichen und geistlichen Adel; das Unterhaus aus den Vertretern der Grasschaften und Städte. Dadurch bildeten sich geradezu unhaltbare Zustnde heraus: Im Jahre 1793 wurden 70 Mitglieder des Unterhauses durch 35 Orte mit weniger als 50 Whlern, 90 Abgeordnete durch Orte mit 50 Whlern, 77 durch solche mit 100 Whlern entsendet, während neue reichbevlkerte Städte wie Manchester, Sheffield, Birmingham. Leeds kein Wahlrecht besaen. Von 658 Mitgliedern waren nur 171 von unabhngigen Whlerschaften gewhlt. 1) Es wird eine nderung des ungarischen Wahlrechts beabsichtigt.

11. Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit - S. 271

1896 - Hannover : Manz & Lange
Die Verfassung des deutschen Reiches. 271 3) Die Reichsgewalt wird ausgebt durch den Kaiser und den Bundesrat. Das Kaisertum ist erblich im preuischen Knigshause. Der Bundesrat unter dem Vorsitz des vom Kaiser ernannten Reichskanzlers besteht aus den Vertretern der Einzelregie-rungen, zusammen 58 an Zahl; davon ernennt Preußen 17, Baiern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die brigen Staaten je 1 Mitglied. 4) Soll ein Beschlu des Bundesrates Gesetz werden, so ist die Zustimmung des Reichstages dazu erforderlich. Dieser ist die Vertretung des deutschen Volkes und hat auer der Mitwirkung bei der Gesetzgebung das Recht, die Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu genehmigen. Er zhlt 397 Mitglieder (ursprnglich je eines auf 100000 Einwohner) die aus allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen Wahlen hervorgehen und auf fnf Jahre gewhlt werden. Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene deutsche Staats-brger, der das fnfundzwanzigste Lebensjahr zurckgelegt hat. 5) Der Kaiser ist oberster Kriegsherr der das Landheer und die Flotte. Doch hat er in Baiern und Wrttemberg eine durch besondere Vertrge beschrnkte Befehlsgewalt. Er schliet Vertrge mit dem Auslande ab. Er ist befugt, im Namen des Reiches den Krieg zu er-klren und Frieden zu schlieen. Zu einem Angriffskrieg ist indessen vorherige Zustimmung des Bundesrats erforderlich. 6) Die Heerespslicht erstreckt sich auf alle tauglichen Männer vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr. Man unterscheidet das fr den Krieg ausgebildete Landheer und den Landsturm. Der letztere darf nur aufgeboten werden, wenn der Feind ins Land eindringt.

12. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 216

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
216 143. Verfassung des Deutschen Reiches. Reichsbeamten unterstehen ihm alle Reichsbehrden sowie die Gesandtschaften und Konsulate; er vertritt daher dem Reichstag gegenber die gesamte Reichs-regierung. Seine Ernennung steht dem Kaiser zu. 3. Der 3uttbcsraf, die vereinigte Gesamtheit der bevollmchtigten Regierungsvertreter aus den einzelnen Bundesstaaten, ist gewissermaen die souverne Staatenkammer des Reiches und zugleich dessen oberstes Ver-waltungsorgan. Er zhlt im ganzen .">8 Stimmen (17 fr Preußen, 6 fr Bayern, je 4 fr Sachsen und Wrttemberg, je 3 fr Baden und Hessen 2c.); er bert die Vorlagen an den Reichstag und hat dessen Beschlssen gegenber das^ Recht der Ablehnung; er entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bundes-gliedern. Verfassungsnderungen knnen durch die Einsprache von 14 Stimmen verhindert werden. 4. Der Reichstag ist die Krperschaft der Volksvertreter des Reiches (Reichsparlament). Seine Mitglieder (zur .Reit 397. darunter 48 aus Bayern) gehen aus direkten und allgemeinen Wahlen hervor. Dieselben sind gegen-wrtig auf 5 Jahre gewhlt und beziehen fr ihre Thtigkeit keine Besoldungen (oder Diten). Dem Reichstag steht vor allem die Reichsgesetzgebung sowie die berwachung der Reichsfinanzen und die Feststellung des Reichshaushaltes zu. Die vorn Reichstag beschlossenen und vjnn Bundesrat angenommenen Gesetze hat der Kaiser (ohne weiteres Einspruchsrecht) im Namen des Reiches *u verknden. Reichsgesetze stehen der den Landesgesetzen. 5. Angelegenheiten des Aeins sind unter anderem: das Zoll- und Handels-_roe[cn, das Mnzwesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesen, das Militrwesen und die Kriegsmarine. Doch geniet Bayern (und teilweise auch Wrttemberg) in vielen dieser Angelegenheiten ausgedehnte Reservatrechte, so z. B. ist sein Post- und Eisenbahnwesen selbstndig, wie auch seine Armee nur in Kriegszeiten dem Oberbefehl des Kaisers unterstellt ist. 6. |)ic Reichsausgaen werden hauptschlich aus den Ertrgnissen der Zlle und gewisser Verbrauchsteuern (auf Salz, Tabak, Zucker und Branntwein) bestritten. Die Fehlbetrge sind durch Barzuschsse der einzelnen Bundesstaaten, die sogenann-ten Matrikularbeitrge, zu ergnzen, so ferne nicht Reichsanlehen beschlossen werden. 7. Das Gerichtswesen ist (seit 1879) int ganzen Reiche einheitlich ge-ordnet und in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gegliedert, wozu in Bayern noch ein Oberstes Landesgericht (und ein Oberster Ver-waltungsgerichtshof), fr das Reich aber als letzte Instanz ein Reichsgericht ((zu Leipzig) kommt, letzteres zugleich fr Flle von Hoch- und Landesverrat. Strafflle niedrigen Grades werden (unter Zuziehung von Schffen) an den Amtsgerichten, schwerere Vergehen und leichtere Verbrechen an den Landgerichten, die schweren Verbrechen aber am Sitze der Landgerichte durch besondere Ge-schwornen- oder Schwurgerichte abgeurteilt; die hhereu Gerichtshfe sind die Instanzen fr Berufungsflle. Eine hnliche Stufenfolge ist fr die brgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehen. Ein allgemeines Brgerliches Gesehbuch, vom Reichstag 1896 beraten und angenommen, wird vom Jahre 1900 an in Kraft treten. Hchste Instanz der militrischen Justiz ist das Reichsmilitrgericht in Berlin (mit einem besonderen Bayerischen Senat) seit 1899.

13. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 210

1911 - Breslau : Hirt
210 Die neueste Zeit. 3. Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus den Vertretern des deutschen Volkes; fr ihn gilt das allgemeine, gleiche, geheime, direkte Wahlrecht. Wahlberechtigt und whlbar ist jeder unbescholtene Deutsche, der das 25. Jahr zurckgelegt und mindestens ein Jahr einem Bundes-staate angehrt hat. Die Zahl der Reichstagsabgeordneten betrgt 397, d. h. durchschnittlich je einen auf 100000 Einwohner der Bevlkerung von 1867, so da Preußen 236, Bayern 48, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9 und Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete zu whlen haben. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Der Reichstag hat die vom Bundesrate vorbereiteten Gesetzesvorschlge, im besonderen die jhrlichen Ein- und Ausgaben des Reiches, dnrchznberaten, aber auch das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu ber-weisen. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstags während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zu-stimmuug des Kaisers erforderlich. Der Reichstag beschliet nach einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden; sie beziehen Tagegelder. 119. Die Verwaltung des Deutschen Reiches. Die Verwaltung des Reiches ruht nicht wie die des Preuischen Staates in den Hnden eines Ministeriums mit kollegialifcher Zusammensetzung, sondern der Reichskanzler steht allein als oberster Beamter an der Spitze der Reichsregierung. Fr einzelne Gebiete der Verwaltung sind besondere Reichsmter gebildet, deren Chefs dem Reichskanzler untergeordnet sind. Zur Vertretung des Reichskanzlers kann vom Kaiser ein Stellver-treter ernannt werden. Der Kanzler hat die Vorlagen im Namen des Kaisers an den Reichstag zu bringen. Alle Anordnungen und Verfgungen des Kaisers bedrfen der Gegenzeichnung des Kanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit fr jene dem Bundesrate und dem Reichstage gegen-ber bernimmt, er ist Vertreter der preuischen Staatsregierung im Bundesrate, dessen Vorsitz er fhrt, und dessen Geschfte er leitet. Die wichtigsten Reichsmter sind das Reichsamt des Innern, das Auswrtige Amt, das Reichsmarineamt, das Reichspost-amt, das Reichsjustizamt, das Reichsschatzamt, das Reichs-eisenbahnamt und das Reichskolonialamt. 120. Recht und Rechtspflege. Die Vielgestaltigkeit, die auf dem Gebiete des Rechtes und der Rechtspflege innerhalb des Reiches herrschte, wurde durch Einfhrung des Strafgesetzbuches (1871), durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozeordnung und die Straf-Prozeordnung (1877), endlich durch das Brgerliche Gesetzbuch, das im Jahre 1900 in Kraft trat, beseitigt. In Strafsachen wirken neben und mit dem rechtsgelehrten Richter auch Laien als Richter. bertretungen und leichtere Vergehen gelangen vor das aus dem Amts-

14. Geschichte der neuesten Zeit - S. 174

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
174 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. Von dem Spruch des Schiedsgerichts kann in den bedeutenderen Fllen an das Reichs- oder Landesversicherungsamt schriftlich Berufung (Rekurs) eingelegt werden. 6. Die Auszahlung der Entschdigung erfolgt nach An-Weisung des Vorstandes der Berufsgenossenschaft vorschuweise durch die Post, und zwar durch das Postamt am Wohnorte des Empfangsberechtigten. Die Zentralbehrde der Post rechnet alljhrlich mit den Genossen-schaftsvorstnden ab; diese legen den etrag nach dem Eefahrentaris und der Lohnhhe nebst den Verwaltungskosten auf die Mitglieder der Genossenschaft um und ersetzen die Auslagen der Post binnen dreier Monate. Die Rechnungsergebnisse legt das Reichsversicherungsamt alljhrlich dem Reichstag vor. 7. Die Genossenschaft erlt unter Zuzug von Arbeitervertretern Vor-schriften der Maregeln zur Verhtung von Unfllen und der das von den Versicherten bei der Arbeit zu beobachtende Verhalten. Sie kann z. B. den Genu geistiger Getrnke und das Rauchen während der Arbeit verbieten. 8. Das Reichsversicherungsamt berwacht die Organisation und Geschftsfhrung der Berufsgenossenschaften und ist Berufungsinstanz gegen-ber den Schiedsgerichten. Es hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Vorsitzenden und stndigen Mitgliedern, die der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebensdauer ernennt, ferner aus nicht-stndigen Mitgliedern: sechs vom Bundesrat ernannten, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und sechs als Vertreter der Versicherten, die von den Beteiligten auf fnf Jahre gewhlt werden. Das Berufungsverfahren ist grundstzlich kostenfrei. Statt des Reichsversicherungsamtes haben Bayern, Wrttemberg, Sachsen, Baden, Hessen, beide Mecklenburg und Reu . L. Landes-Versicherungsmter mit stndigen Mitgliedern, die der Landesherr ernennt, und mit unstndigen, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern gewhlt werden. 3. Die Invaliden- (Gebrechlichkeit-?-) und Alters-Versicherung. 1. Das umfassendste Werk der deutschen Arbeiterfrsorge ist die In-oaliden- und Altersversicherung, wie sie durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 mit Wirkung vom 1. Januar 1900 neu geregelt worden ist. Sie erstreckt sich auf alle Lohnarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr an, auch solche im Auslande, wofern das Geschft in Deutschland seinen Sitz hat, ferner auf niedere Bedienstete und Schreiber, auf Schiffs-

15. Lehrbuch für den erzählenden Geschichts-Unterricht an höheren Schulen - S. 289

1895 - Freiburg i.B. : Wagner
- 289 Ordnung, kein unabhngiger Oberbefehl geschaffen. Von einer Vertretung des deutschen Volkes war keine Rede. 7. Diese Bun des akte", die Deutschland zum Spott der Völker machte, ward am 8. Juni unterzeichnet. An demselben 1815 Tage verlas in der Schlokapelle zu Charlottenburg der am 22. Mrz 1797 geborene Prinz Wilhelm von Preußen als Konfirmand sein selbstverfates Glaubensbekenntnis, aus dem sich manche Stze geradezu als Verheiung erwiesen haben fr das deutsche Volk: Meiue Krfte gehren der Welt, dem Vater-lande. Die will ich fr meine wahren Freunde halten, die mir die Wahrheit sagen, wo sie mir mifallen knnte. Ich halte es viel hher, geliebt zu sein als gefrchtet zu werden. Auf Gott will ich unerschtterlich vertrauen, ihm alles anheimstellen und nur im Glauben an seine Vorsehung einen getrosten Mut zu erhalten suchen." Dieser knigliche Jngling war bestimmt, das in der Bundes-Akte aufgerichtete Gebude zu sprengen und ein dauerhafteres zu begrnden unter Preuens wohlverdienter Fhrung: das neue deutsche Kaiserreich. 2. Die orientalische Frage. Die Griechen. 1. Wie Prinz Wilhelm waren alle Freiwilligen aus dem Kriege heimgekehrt mit der Hoffnung auf ein einiges Reich mit einem freien Volk, an dessen Glcke sie krftig mitzuarbeiten ver-langten. Weitblickende Fürsten schufen auch in den Einzel-staaten landstndische Verfassungen: dem Beispiel des alten Karl August, der seiner Volksvertretung das Recht der Steuer-bewilligung gewhrte und den Zeitungen das Recht freier Meinungsuerung, die Prefreiheit, folgten Bayern und Baden, Wrttemberg und Hessen-Darmstadt. Aber eine Ver-tretung des ganzen deutschen Volkes gab es nicht; der allmchtige Minister sterreichs, Fürst Metternich, wollte keinen ver-ruchtereu Gedanken kennen als den einer Einigung der deutschen Völker. Er beschwor, auch in Preußen, eine grausame Verfol-gung herauf der die Studenten, die einen Vollbart und um die Brust schwarz-rot-goldene Bnder trugen und Vaterlands-lieber sangen. Wegen eines solchen Hochverrates" wurde spter der Mecklenburger Fritz Reuter in Preußen zum Tode ver-urteilt, dann zu einer Festungshaft von dreiig Jahren be-gnadigt", von denen er sieben abgesessen hat. Seine Laufbahn im Staatsdienst war verdorben; es blieb ihm nichts brig, als der plattdeutsche Dichter der Luschen und Rimels", der 19

16. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 204

1912 - Breslau : Hirt
204 Die neueste Zeit. Das Deutsche Reich. 118 1. Der Kaiser. Der Vorsitz des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, der den Namen Deutscher Kaiser" fhrt. Der Kaiser hat das Reich vlkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Frieden zu schlieen, Bndnisse und andere Vertrge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklrung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zu-stimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Ksten erfolgt. Der Kaiser beruft, erffnet, vertagt und schliet den Bundesrat und den Reichstag, er ernennt und entlt die Reichsbeamten, er verkndigt die Reichsgesetze und berwacht ihre Ausfhrung. Er ist Bundesfeldherr der die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Marine. Er hat das Recht und die Pflicht, die vom Bundesrate beschlossene Exe-fution" gegen Bundesglieder, die ihren verfassungsmigen Bundespflichten nicht nachkommen, zu vollstrecken. 2. Der Bundesrat. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes und hatte bisher 58 Stimmen. Davon kommen auf Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle brigen Mitglieder je 1 Stimme. Seit 1911 hat das Reichsland 3 Stimmen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von diesem gefaten Beschlsse, der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, der Mngel, die bei der Ausfhrung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwhnten Vorschriften oder Einrichtungen hervor-treten. Die Beschlufassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz im Bundesrate fhrt der Reichskanzler; der Bundes-rat mu alljhrlich zugleich mit dem Reichstage einberufen werden, er kann zur Vorbereitung von Arbeiten auch allein tagen. 3. Der Reichstag. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit gleichem Stimmrecht und geheimer Abstimmung her-vor. Die Zahl der Reichstagsabgeordneten betrgt 397. Das Wahlrecht und die Whlbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahre. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Zustndigkeit des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Eingaben (Petitionen") dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu berweisen. Die Wahldauer (Legislaturperiode) betrgt seit 1888 fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während dieser ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Der Reichstag beschliet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Anweisungen nicht gebunden. Sie erhalten eine Aufwandsentschdigung von 3000 Mark im Jahre (unter Abzug von je 20 Mark fr den Tag im Falle der Abwesenheit).

17. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 204

1911 - Breslau : Hirt
204 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. 1. Der Kaiser. Das Prsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, der den Namen Deutscher Kaiser" shrt. Der Kaiser hat das Reich vlkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Frieden zu schlieen, Bndnisse und andere Vertrge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklrung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zu-stimmuug des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Ksten erfolgt. Der Kaiser beruft, erffnet, vertagt und schliet den Bundesrat und den Reichstag, er ernennt und entlt die Reichsbeamten, er verkndigt die Reichsgesetze und berwacht ihre Ausfhrung. Er ist Bundesfeldherr der die gesamte Landmacht des Reiches und Oberbefehlshaber der Marine. Er hat das Recht und die Pflicht, die vom Bundesrate beschlossene Exe-kntion gegen Bundesglieder, die ihren verfassungsmigen Bundespflichten nicht nachkommen, zu vollstrecken. 2. Der Bundesrat. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes und hatte bisher 58 Stimmen. Davon kommen auf Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle brigen Mitglieder je 1 Stimme. Seit 1911 hat das Reichsland 3 Stimmen. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von diesem gefaten Beschlsse; der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, der Mngel, die bei der Ausfhrung der Reichsgefetze oder der vorstehend erwhnten Vorschriften oder Einrichtungen hervor-treten. Die Beschlufassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz im Bundesrate fhrt der Reichskanzler; der Bundes-rat mu alljhrlich zugleich mit dem Reichstage einberufen werden, er kann zur Vorbereitung von Arbeiten auch allein tagen. 3. Der Reichstag. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die Zahl der Reichs-tagsabgeordneten betrgt 397. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebensjahre. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu berweisen. Die Legislaturperiode dauert seit 1888 fnf Jahre. Zur Auflfuug des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrate unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Der Reichstag beschliet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Sie beziehen feit 1906 je 20 Mark Anwefenheitsgelder.

18. Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart - S. 94

1902 - Leipzig : Teubner
94 Iii. Verfassungs- und Rechtskunde. Mnzwesen, der Papiergeld und den Schutz des geistigen Eigentums das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasser-straen der Flerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraen das brgerliche Recht, das Strafrecht und das Gerichtsverfahren Beglaubigung von Urkunden Maregeln der Veterinr- und Medizinalpolizei Bestimmungen der Presse und Vereinswesen. Die hinsichtlich dieser Angelegenheiten Reichsgesetze erlassenen Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen unter Bercksichtigung Landesgesetzen er den einzelnen Bundesstaaten gewhrten Reservatrechte vor. Die vr Reichsverfassung bestimmt, da bei Nichterfllung der Bundespflichten durch einen Staat der Bundesrat denselben mit der Exekution bedrohen Verfassungs- und diese durch den Kaiser ausfhren lassen kann. Brechen Verfassungs-strettigfetten. streitigkeiten in einem Bundesstaate aus, so tritt der Bundesrat auf Anrufung des einen streitenden Teiles vermittelnd ein, oder die An-gelegenheit wird im Wege der Reichsgesetzgebung erledigt; dasselbe gilt von notwendig erscheinenden Abnderungen der Reichsverfassung, wenn nicht 14 Bundesratsmitglieder gegen diese nderung stimmen. Reichsgewalt 2. Der Bundesrat. Die Reichsgewalt wird von den gesamten Bundesrat deutschen Bundesstaaten durch den Bundesrat ausgebt, der sich aus ausgebt- den 58 Vertretern der einzelnen Staaten zusammensetzt, und zwar haben Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 und alle brigen Staaten je einen Bundesbevollmchtigten zu ernennen; nur das Reichsland Elsa-Lothringen ist nicht im Bundesrate vertreten. Bei Beratung von Vorlagen, welche Angelegenheiten des Landes betreffen, knnen Kommissare mit beratender Stimme abgesandt werden. Die Stimme des Frstentums Waldeck fhrt Preußen. Bei allen Abstim-mungen sind die Bevollmchtigten an die Instruktionen ihrer Regierung gebunden, so da die Vertreter eines Staates immer einheitlich stimmen. Der Bundesrat wird in jedem Jahre einmal vom Kaiser berufen, und zwar soll sein Zusammentritt erfolgen, wenn der Reichstag tagt oder der dritte Teil der Bevollmchtigten die Berufung verlangt. Dem Bundesrate ist die Vorbereitung und Ausfhrung der Reichsgesetze ber-tragen, und seiner Zustimmung unterliegen die vom Reichstage gefaten Beschlsse, die damit zum Gesetze erhoben, von ihm in Kraft gesetzt und Der Bundesrat mit Ausfhrungsbestimmungen versehen werden. So hat der Bundesrat nmgsgewalt^im Regierungsgewalt im Reiche. Ans seiner Mitte werden dauernde Deutschen Reiche. Ausschsse festgesetzt, die sich mit den auswrtigen Angelegenheiten, mit Landheer und Marine, mit Zoll- und Steuerwesen, mit Handel und Verkehr, mit Eisenbahnen, Post und Telegraphie, mit Justiz- und Rech-$elidmiujrechtnun9toefen u befassen haben. In jedem dieser Ausschsse mu Preußen des Preußen vertreten sein, welches noch insofern eine bevorzugte Stellung einnimmt,. Prsidium" als durch das Verbietungsrecht (Veto) des Preußen zustehenden Pr-

19. Lehrbuch für den Geschichtsunterricht an höheren Schulen - S. 309

1901 - Freiburg i.B. : Wagner
309 - Solche Schiedsgerichte bestehen in bestimmten rtlichen Bezirken und sind zusammengesetzt aus einem ffentlichen Beamten als Vorsitzenden sowie ans Vertretern bei Arbeitgeber und der Arbeiter. Sie verhandeln mndlich und ffentlich. Von dem Spruch des Schiedsgerichts kann in den bedeutenderen Fallen an das Reichs- ober Landesversicherungsamt schriftlich Rekurs eingelegt werden. 6. Die Auszahlung der Entschdigung erfolgt nach An-Weisung des Vorstandes der Bernssgenosfenschaft vorschuweise durch die Post, und zwar durch das Postamt des Wohnorts des Empfangsberechtigten. Die Zentralbehrde der Post rechnet alljhrlich mit den Genossen-schastsvorstanben ab; diese legen den Betrag nach dem Gesabrentaris und der Lohnhhe nebst den Verwaltungskosten auf die Mitglieder der Genossenschast um und ersetzen die Auslagen der Post Sinnen dreier Monate. Die Rechnnngsergebnisse legt das Reichversicherungsamt alljhrlich dem Reichstag vor. > r^7:r,ie..,@en$enfc5aft ^lt unter Zuzug von Arbeitervertretern Vorschriften der Maregeln zur Verhtung von Unfllen und der das von den Versicherten bei der Arbeit zu beobachtende Verhalten. kann z. 23. den Genu geistiger Getrnke und das Rauchen während der Arbeit verbieten. , Weich sc erst che rungamt berwacht die Organisation und Geschftsfhrung der Berufsgenoffenfchaften und ist Rekursinstanz gegenber den Schiedsgerichten. Es hat seinen Sitz in Berlin Es besteht ans einem Vorsitzenden und stndigen Mitgliedern, die der ler-+a"r otwia0 be Bundesrats aus Lebensdauer ernennt, ferner aus n! andigen Mitgliedern: sechs vom Bundesrat ernannte, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und sechs whlt werden versicherten, die von den Beteiligten auf fnf Jahre ge- Das Rekursverfahren ist grundstzlich kostenfrei. ~ .Statt des Reichsversicherungsamtes haben Bayern, Wrttemberg, Sachsen, Baden, Hessen, beide Mecklenburg und Reu . L. Landes-v ers i ch erun gsm ter mit stndigen Mitgliedern, die der Landesherr 9ir2m't.unb "L1 "hndigen, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern gewhlt werden. Iii. Die Invaliden- (Gebrechlichkeit-) und Altersversich erung. 1. Das umfassendste Werk der deutschen Arbeiterfrsorae ist die Altersversicherung, wie sie durch das Gesetz vom 13. Juli prf?rlt r* ,9r ^ 1' ^anuar 1900 "eu geregelt worden ist. Sie erstreckt sich aur alle Lohnarbeiter vom vellenbetm 16. Lebensjahr {uau im Auslande, wofern das Geschft in Deutschland seinen Sitz hat, serner aus niedere Bedienstete und Schreiber, auf Schiffsbe- 2000 & cv'1, - ay Pnvatlehrer und auf Schiffsfhrer, die nicht der 2000 Mk. Jahreseinkommen haben (vgl. Krankenversicherung 1 e).

20. Grundriß der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 177

1871 - Koblenz : Bädeker
Die Erneuerung des deutschen Reiches und der deutschen Kaiserwrde- . 37. 177 mit den vier sddeutschen Staaten ward der norddeutsche Bund zu. einem deutschen Bunde erweitert und diesem auf Vorschlag des Knigs Ludwig Ii. von Baiern der Name des deutschen Reiches beigelegt und von dem Oberhaupte desselben, dem Könige Wilhelm, der Titel eines deutschen Kaisers angenommen (21. Jan. 1871). Der erste deutsche Reichstag (21. Mrz bis 15. Juni) genehmigte die vom Bundes-rathe ihm vorgelegte deutsche Neichsversassung, der die 1867 be-schlosserte Verfassung des norddeutschen Bundes als Grundlage diente. Die Zahl der Staaten ist auf 25, die der Stimmen im Bundesrath auf 58 (wovon 17 auf Preußen kommen, 6 auf Baiern, je 4 auf Sachsen und Wrttemberg, je 3 auf Baden und Hessen, je 2 auf Mecklenburg - Schwerin und Braunschweig, je 1 auf die brigen Staaten), die der Abgeordneten im Reichstage auf 382 erhht; der Bund erhielt den Namen deutsches Reich" und der Bundeskanzler heit fortan Reichskanzler."