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1. Kursus 3 = Schulj. 7 - S. 85

1883 - München : Königl. Zentral-Schulbücher-Verl.
28. König Maximilian I. und die bayrische Verfassung. 85 vertreten. An die Stelle dieser unvollkommenen Volksvertretung trat schon 1808 eine neue Gesamt-Konstitution. Aber auch letztere wurde am 26. Mai 1818 durch die Werfassung ersetzt, welche mit einzelnen Ab- 1818 Minderungen noch jetzt das Staatsgrnndgesetz Bayerns bildet. Die Verfassung „erklärt Bayern für einen souveränen, monarchischen Staat, der mit allen seinen Bestandteilen an Land und Leuten, Gütern, Regalien und Renten eine unveräußerliche Gesamtmasse bildet. Sie regelt die Thronfolge, gewährt völlige Freiheit der Gewissen, völlige Gleichstellung der drei christlichen Konfessionen, Sicherheit der Personen und des Eigentums und Gleichheit vor den Gesetzen. Sie bestimmt gleiches Recht jedes Bürgers zu allen Graden des Staatsdienstes, aber auch gleiche Verpflichtung zur Ehre der Waffen. Endlich verfügt sie den gleichen Anteil an den Lasten des Staates, aber auch einen geregelten Haushalt in demselben durch alle Teile und gesicherte Verwenduug der bewilligten Mittel." Eine Nationalvertretnng, bestehend aus der Kammer der Reichsräte und ans der Kammer der Abgeordneten, bildet deu Landtag und hat das Recht, über die Verfassung zu wachen, Wünsche und Beschwerden vorzubringen, bei der Gesetzgebung und Erhebung von Steuern ?c. mitznwirken. Die Mitglieder der ersten Kammer sind entweder durch ihre Geburt, oder ihre berufliche Stellung hiezu berechtigt, wie die Prinzen, der hohe, in früheren Zeiten regierende Adel, die ersten Vertreter der christlichen Konfessionen, oder sie werden von Sr. Majestät hiezu ernannt. Zur zweiten Kammer wählten früher der Adel und die Geistlichkeit je 1/s der Mitgliederzahl, die Städte und Märkte V4, die Grundbesitzer Vs und jede Landesuniversität 1 Mitglied. Später wurde diese Bestimmung dahin abgeändert, daß Wahlbezirke gebildet werden, die ihre Vertreter nach der Bevölkerungszahl zu wählen haben. Die Angelegenheiten des Staates mit der "katholischen Kirche wurden 1817 durch das Konkordat und auch die der protestantischen Kirche 1818 geregelt. Max starb nach einer 25 jährigen, ruhmreichen Regierung 1825 in der ans seinen Namenstag folgenden i Nacht zu Nymphenburg. 1 1'^°

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1. Die Neuzeit - S. 123

1915 - Paderborn : Schöningh
Verfassungsurkunde Württembergs, 1819. 123 Iv. Kapitel. Von den Staatsbehörden. § 44. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu sein. Landeseingeborene sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen. § 54. Der Geheime Rat bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige stehende und seiner Hauptbestimmung nach bloß beratende Staatsbehörde. Vi. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. § 70. Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Konfessionen wird freie öffentliche Religionsübung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert. § 71. Die Anordnungen inbetreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen. § 72. Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staatsoberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden. Ix. Kapitel. Von den Landständen. § 124. Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen. § 127. Der König wird alle drei Jahre1 die Versammlung der Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landesangelegenheilen erforderlich ist . . . § 128. Die Stände teilen sich in zwei Kammern. § 129. Die erste Kammer (Kammer der Standesherren) besteht: 1. aus den Prinzen des königlichen Hauses; 2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat; 3. aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern. § 133. Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt: 1. aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 2. aus den 6 protestantischen General-Superintendenten; 1 Jetzt jährlich.

2. Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit - S. 260

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
260 Badische Geschichte. der Deutschen in Frankreich einrcken, 1815 belagerten sie Straburg, das leider in fremden Hnden blieb. Whrend des Wiener Kongresses und auch noch nachher war das Groherzogtum beunruhigt, weil lndergierige Nachbarn, Bayern und sterreich, die Gelegenheit glaubten bentzen zu drfen, um Stcke Badens in aller Friedlichkeit zu beanspruchen. Dem trat Groherzog Karl entgegen, indem er erstens durch ein Hausgesetz 1817 die Unteilbarkeit des Landes und die Erbfolge der Hochberger Seitenlinie Verfassung, bestimmte, und zweitens 1819 eine Verfassung gab, welche das Volk zu Mitbehtern des Staatsganzen machte und in den Beratungen des Land-tags die Vertreter der einzelnen Landesteile, die lange unter ver-schiedenen Herrschern gestanden hatten, zu gemeinsamem Handeln zu-sammenbrachte. So entstand allmhlich eine krftige badische Staats-gesinnung. Der beste Mitarbeiter an der Verfassung war Staatsrat Nebenius,der auch den Gedanken eines deutschen Zollvereins frhe mit Klarheit vertrat. Die Verfassung bestimmte die Gleichheit der Brger vor dem Gesetz und in der Besteuerung, die Freiheit der Person und des Eigentums, die Unabhngigkeit der Gerichte, die Freiheit des Geistes und andere Rechte, die schon als brgerliche Grundrechte galten. Die Freiheit des Wortes wurde allerdings alsbald durch ein Pregesetz des deutschen Die Stnde- Bundes beschrnkt. Die Volksvertretung teilte sich in zwei Stnde-kammern. ^ammxn^ Toof,ej den alten historischen Stnden des Landes eine be-sondere Stellung in der ersten Kammer gewhrt wurde. In dieser saen a) als erbliche Mitglieder die Prinzen des Groherzoglichen Hauses, die Ver-treter der standesherrlichen Familien, die ehemals reichsunmittelbar waren, ferner 8 gewhlte Abgeordnete des grundherrlichen Adels, der vor-her Gerichtsbarkeit auf seinen Gtern hatte, je ein Vertreter der Kirchen (Landesbischof, Prlat), Vertreter der Hochschulen, endlich 8 vom Groherzog ernannte Mitglieder. Die zweite Kammer hatte 63 vom Volke gewhlte Mitglieder, auf die greren Städte war bei der Wahlkreisein-teilung Rcksicht genommen. Die Kammern traten alle zwei Jahre zu-sammen, um der den Staatshaushalt und Gesetzentwrfe zu beraten. Die Wahl war indirekt: die Abgeordneten wurden nicht vom Volke selbst gewhlt, sondern von Wahlmnnern, die vom Vo/lke beauftragt waren. Vroherzog Auf Groherzog Karl folgte sein Oheim Ludwig, der der preuischen 1818 6i Armee als General angehrt und in napoleonischer Zeit zurckgezogen 1830. gelebt hatte. Kein Freund der Verfassung, hat er sie gleichwohl Pflicht- 1) 1904 lernten hinzu 5 Vertreter der Berufskrperschaften (je zwei von den Handelskammern und Landwirtschaftskammern, 1 von den Handwerkskammern), 2 Brger-meister, aus den kleineren Stdten 1 Brgermeister, 1 Mitglied der Kreisausschsse.

3. Die Neuzeit - S. 121

1915 - Paderborn : Schöningh
Verfassungsurkunde Badens, 1818. 121 Tit. X. Von der Gewähr der Verfassung. § 1. Bei dem Regierungsantritte schwört der König in einer feierlichen Versammlung der Staatsminister, der Mitglieder des Staatsrats und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: „Ich schwöre, nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium." § 4. Die königlichen Staatsminister und sämtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. Maximilian Josef. Nr. 47. Aus der Verfassung für das Großherzogtum Baden. 21. August 1818. (R. Vinding ö. st. O. Viii. Heft I [2. Aufl. 190b].) I. Von dem Grotzherzogtum und der Regierung im allgemeinen. § 5. Der Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. § 6. Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung. Ii. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener . . . § 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes. § 19. Die politischen Rechte der drei christlichen Religionsanteile sind gleich. Iii. Die Ständeversammlung . . . § 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien; 3. aus dem Landesbischof * und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten; 4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, 5. aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten;2 1 Erzbischof von Freiburg. 2 Freiburg und Heidelberg. Dazu seit der Verfassungsänderung vom 24. Viii. 1904 1 Vertreter der Technischen Hochschule Karlsruhe, 3 Abgeordnete der Handelskammern, 2 der Landwirtschastskammer, 1 der Handwerkskammern, 2 Oberbürgermeister, 1 Bürgermeister einer Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern, 1 Mitglied eines der Kreisausschüsse.

4. Württembergisches Realienbuch - S. 154

1909 - Stuttgart : Bonz
17. Grmidznge der wnrttemdergischen Uerfassung. Die Württembergische Verfassung stammt aus dem Jahre 1819, wurde jedoch 1906 in verschiedenen Punkten geändert. Sie bestimmt einerseits die Rechte und Pflichten der Regierung und anderseits die Rechte und Pflichten des Volkes und seiner Vertreter. 1. Der König. An der Spitze des Staates steht der König, der die Staatsgewalt nach den Bestimmungen der Verfassung ausübt. Die Rechte des Königs in Gesetzgebung und Verwaltung sind jedoch durch die Landstände beschränkt. Die Person des Königs ist unverletzlich. Die Verantwortlichkeit für die Regierungshandlnngen trägt das Ministerium. Der König, der sich zu einer der christlichen Kirchen bekennen muß, ist mit dem 18. Jahre voll- jährig. Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erst dann abgelegt, wenn er in einer Urkunde, welche er den Landständen ausstellt, die Einhaltung der Verfassung zugesichert hat. Die vou den Landständen verabschiedeten Ge- setze erlangen ihre Gültigkeit, wenn sie die Unterschrift des Königs tragen. Der König beruft, eröffnet und entläßt die Ständeversammlung; auch hat er das Recht, sie zu vertagen oder aufzulösen. Dem König steht das Begnadigungsrecht zu. Er ernennt die Minister und die Mitglieder des Geheimen Rates sowie die Staatsbeamten. Das Einkommen, das der König vom Staate bezieht, heißt Zivilliste. 2. Die Landstände haben bei der Gesetzgebung mitzuwirken; ohne ihre Zustimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden. Sie dürfen Mängel und Mißbräuche, die in der Staatsverwaltung zu Tage treten, zur Sprache bringen und deren Abhilfe verlangen. Die Landstünde haben den Voranschlag zum Staatshaushalt (Etat) zu beraten; auch steht ihnen das Recht der Stenerbewilligung zu. Die Stände teilen sich in zwei Kammern. Die Erste Kammer besteht aus den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien, höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern, acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, vier Vertretern der evangelischen und zwei Vertretern der katholischen Kirche, je einem Vertreter der Universität in Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart, zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks. Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht: 1. aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks; 2. aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen; 3. aus siebzehn Abgeordneten zweier Wahlkreise, vou denen der erste den Neckar- und den Jagstkreis umfaßt und neun Abgeordnete wählt, der zweite aus dem Schwarzwald- und dem Donaukreis besteht und acht Abgeordnete wählt.

5. Erdkunde von Europa (ohne Deutschland) und die außereuropäischen Erdteile, allgemeine Erdkunde, Kultur- und Wirtschaftsgeographie, Geschichte, Tierkunde, Pflanzenkunde, Erdgeschichte, Menschenkunde und Gesundheitslehre, Physik und Chemie - S. 280

1914 - Karlsruhe i.B. : Braun
280 Tiefe Zustünde galten am Anfang des Xix. Jahrhunderts nicht mehr für gerecht. Großherzog Karl bestimmte i. I. 1818 in einem besonderen Gesetz die neuen Rechte und Pflichten des Staates und seiner Bürger. Ein solches Gesetz nennt man eine Verfassung. Die Hauptsätze der heute gütigen Verfassung sind folgende: Der badische Staat ist unteilbar und unveräußerlich. Vor dem Gesetze sind alle Badener gleich; sie genießen den gleichen Schutz durch Polizei und Gerichte, sie haben dem Staat gegenüber die gleichen Pflichten zu erfüllen. Jeder Staatsbürger hat das Recht, Wohnsitz, Beruf und Religions- bekenntnis frei zil wählen. Schulen und staatliche Ämter stehen allen Badenern in gleicher Weise offen. Das Oberhaupt des badischen Staates ist der G r o ß h e r z o g. Ihm zur toeite stehen als oberste Berater die Minister; sie bilden zusammen die Regie- rung des Landes. Der Sitz der Regierung ist Karlsruhe. Das badische Volk hat das Recht, die Gesetze mitzuberaten. Das geschieht durch den Landtag, welcher aus Vertretern des ganzen Volkes besteht. Sie halten ihre Beratungen in zwei getrennten Gruppen ab; man nennt sie die Erste und Zweite Kammer. Zur E r st e n K a m m c r gehören die volljährigen Prinzen des großherzog- lichen Hauses, — die ehemals reichsunmittelbaren Standesherren, — 8 Abgeord- nete des grundherrlichen Adels, — ferner der Erzbischof von Freiburg und der evangelische Prälat, — je 1 Vertreter der drei Hochschulen, — endlich 18 weitere Mitglieder, welche teils vom Großherzog ernannt, teils zur Vertretung der großen Städte, des Handels, der Landwirtschaft und des Gewerbestandes ge- wählt werden*. Um die Z w e i t e K a m tner zu bilden, wählt das Volk alle 4 Jahre 73 Ab- geordnete. Wählen darf jeder unbescholtene Mann im Alter über 25 Jahren; wähl- bar ist jeder Staatsbürger, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt (d. h. nicht unter schwerer gerichtlicher Strafe steht.) Man nennt die beiden Kammern auch die Landstände. 66. Die Zeit des Groszherzogs Leopold. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts regierte in Baden Grotzherzog Leopold, ein jüngerer Sohn Karl Friedrichs. Er war in allen menschlichen Tugenden das Ebenbild seines Vaters. Seine ganze Sorge galt dem Wohle des Volkes. Dennoch ist unter diesem gütigen Fürsten i. I. 1848 eine Empörung aus- gebrochen, die nur mit Waffengewalt unterdrückt werden konnte. Aufgeregt durch eine damals in Frankreich herrschende Revolution hatten auch in Baden republi- kanisch gesinnte Männer wie Hecker nnb Struve das Volk zu den Waffen gerufen, um die Monarchie zu stürzen und eine Republik aufzurichten. Die Empörung wurde im folgenden Jahre durch das Einschreiten preußischer Truppen völlig unterdrückt und die Ordnung wieder hergestellt. (Siehe Seite 262.) Tic Eisenbahn in Baden. Um das Jahr 1830 hatte der Engländer Ste - phenson die von Watt erfundene Dampfmaschine zur Lokomotive umgestaltet; * 3 Vertreter des Handels, 2 der Landwirtschaft, 1 des Handwerks, 2 Oberbürger- ineister, 1 Bürgermeister der mittleren Städte, 1 Mitglied des Kreisausschusses, 8 wei- tere vom Grotzherzog ernannte Männer.

6. Bayerische Geschichte für Mittelschulen - S. 207

1893 - München : Pohl
207 In Bezug auf die kirchlichen Verhltnisse hatte Max Joseph bereits durch das Religionsedikt von 1803 die katholische, protestantische und reformierte Konfession als politisch gleichberechtigt erklrt. Durch das 1817 mit Papst Pius Vii. abgeschlossene Konkordat wurde das Verhltnis des Staates zur katholischen Kirche geordnet. Fr das protestantische Bekenntnis wurden 4 Geueral-dekanate errichtet und einem Generalkonsistorium untergeordnet. Das hchst wichtige Gemeindeedikt von 1818 ordnete die Rechte und Verhltnisse der Gemeinden und gab ihnen das Recht der Verwaltung ihres Vermgens und ihrer Angelegenheiten, sowie der Wahl ihrer Behrden (Magistrate, Gemeindeverwaltungen) wieder, das ihnen Max frher entzogen hatte. Durch die Mediatisierung der ehemaligen Reichsstnde war die Macht und Bedeutung des Adels geschwunden und durch die Sku-larisierung der Klster und Stifter der Prlatenstand geschwcht, so da 1808 die Aufhebung der Landschaft erfolgte. Am 26. Mai 1818 gab Maximilian I. seinem Volke aus freiem Antriebe die Konstitution", d. h. eine neue, den Zeitumstnden und Landesverhltmssen angemessene Verfassung", wie Artikel Xiii 1818 der deutschen Bundesakte jedem deutschen Staate zusicherte. Das die Bestimmungen der Versassnngs-Urknnde begleitende knigliche Vorwort bezeichnet als Grundzge derselben: Freiheit des Ge-Wissens; Freiheit der Meinungen mit geschlichen Beschrnkungen gegen Mibrauch; gleiches Recht aller Bayern zu allen Graden des Staatsdienstes; gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen; Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze: Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege; eine Standschaft hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansssigen Staatsbrger mit den Rechten des Beirates, der Zustimmung, der Wnsche und der Beschwerdefhrung wegen Verletzung verfassungsmiger Rechte, und schliet: Sehet darin die Grundstze eines Knigs, welcher dasglck seines Herzens und denruhm seines Thrones nur von dem Glcke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will!" Der Verfassungsurkunde sind als Staatsgruudgesetze noch verschiedene Edikte der die ueren Rechtsverhltnisse der Einwohner in Bezug auf Religion und kirchliche Gesellschaften, Freiheit der Presse und des Buchhandels, der den Adel 2c. einverleibt. Hauptbestimmungen der Verfassung: Bayern ist eine erbliche Monarchie mit einer Stndeversammlung (Landtag), der König das allein regierende Oberhaupt des Knigreiches, seine Person heilig und unverletzlich. In seinem Namen werden die Ge-setze gehandhabt und die Verwaltung des Staates gefhrt. Er allein unterhandelt mit den auswrtigen Mchten und ist oberster Kriegs-Herr. Der König ernennt die Staatsdiener und ist von einem Rate von Ministern und Staatsrten umgeben. Die Ausbung seiner Macht vertraut er seinen verantwortlichen Ministern an. Der Landtag besteht aus zwei Kammern der Kammer der Reichs-rte und der Kammer der Abgeordneten und hat an der Gesetzgebung und Besteuerung mitzuwirken, indem er die ihm vorgelegten Gesetze bert, den Staatshaushaltsplan (das Budget) der die Staats-Einnahmen und deren Verwendung prft und feststellt

7. Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht - S. 26

1909 - Gießen : Roth
26 Nenne solche Grafen und Fürsten, die früher selbständig waren, deren Land aber (806 mit dem Großherzogtum verschmolzen wurde! (Die Grafen von Erbach in drei Zweigen: Erbach, Schönberg, Fürstenau, die Grafen von Stollberg Grtenberg und von Stollberg-Wernigerode in Gedern, die Grafen von Solms-Laubach, Solms-Rödelheim in Ast'enheim, der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich und Hohensolms-Braunfels; die Fürsten zu Zsenburg-Büdingen in Wächtersbach, Büdingen und Birstein, der Graf zu Zsenburg-Büdingen in Meerholz, der Fürst zu Löwenstein- Wertheim in Klein-Heubach, zu Leiningen in Amorbach, der Graf von Leiningen-Westerburg in Zlbenstadt, der Graf von Schlitz genannt Görtz in Schlitz; im ganzen (7 Häupter.) Zn welcher Provinz sind die meisten, in welcher weniger, in welcher keine? wodurch sind diese Herrn Mitglieder der ersten Kammer? Ganz recht, durch die Verfassung, aber weshalb gewährt ihnen die Verfassung dieses Recht? (Geburt, geschichtliche Stellung). Der grundbesitzende niedere Vdel, der früher reichsunmittelbar war, aber keine Landeshoheit ausübte, keine Reichsstandschaft hatte, wählt ans seiner Witte zwei Vertreter in die erste Kammer, hierhin gehören z. B. die Freiherrn Löw von und zu Steinfurth, Nordeck zur Rabenau, Riedesel zu Eisenbach, Hevl zu Hernsheim, wambolt von Umstadt, Graf Oriola zu Büdesheim, im ganzen etwa 25 wahlberechtigte Per- sonen. wodurch sind also diese zwei Mitglieder zur ersten Kammer entsendet? (Geburt und Wahl). Der ersten Kammer gehören ferner an der kathol. Landesbischof und ein vom Großherzog mit der würde eines Prälaten auf Lebenszeit hierzu ernannter evangelischer Geistlicher, sowie der Kanzler der Univer- sität. wer ist damit in der ersten Kammer vertreten? (die christlichen Kirchen und die Wissenschaften), wem verdanken diese Vertreter ihre Berufung? (ihrem Amt). Ferner ernennt der Großherzog ausgezeichnete Männer auf Lebens- zeit zu Mitgliedern der ersten Kannner. welche Möglichkeit ist ihin dadurch gegeben? wie weit ginge diese Möglichkeit, wenn die Ernennung unbeschränkt wäre? was wird man deshalb vorgesehen haben, um die Zusammensetzung der ersten Kammer nicht völlig dem Landesherrn anheim zu geben? (Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder soll nicht über \2 hinausgehen.) Fasten wir noch einmal zusannnen: wodurch ist die Zusammen-

8. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 409

1906 - München : Oldenbourg
74. Des Kurfürsten und Königs Max I. Joseph innere und äußere Politik. 409 Fruchtbarkeit und vorteilhafte Handelslage des Landes verhießen dem Fleiß der Bewohner sichere Erfolge. Noch aber war die Bevölkerung der alten und neuen Gebiete dnrch Einzelverfassungen und verschiedenes Gesetz in disharmonische Massengruppen geschieden. Dieser^Sondernng machte Max Joseph vorerst durch eine neue Landeseinteilung ein Ende, wobei nach französischem Vorbild nur auf natürliche, nicht ans historische Grenzen der einzelnen Provinzen Rücksicht genommen wurde. Nachdem solchermaßen die Staatsverwaltung erleichtert und vereinfacht worden war, löste Max Joseph zuerst von allen Fürsten, welche die Wiener Verträge unterzeichnet hatten, sein Wort ein und gab Bayern eine Verfassung. Freiwillig schloß der gute König mit seinem Volke einen Vertrag, kraft dessen es fürderhin an der Regierung wahren und wesentlichen Anteil haben sollte, fräst dessen sich die herrschenden humanen Regierungsgrundsätze den Rachfolgent auf dem Throne nicht nur als fromme Wünsche sondern als Pflicht vererben sollten. Indem der hochsinnige Monarch freiwillig des absolutistischen Charakters seiner Herrschaft sich entäußerte, beseitigte er mit eins alle Schwierigkeiten, die der Verschmelzung der verschiedenen Stammescharaktere entgegenstanden, und schus ein wahrhaft einiges, starkes und freies Volk. Am 26. Mai 1818 wurde die Verfaffungsurkunde proklamiert, welche Bayern für einen souveränen, monarchischen Staat erklärt, der mit allen seinen Bestandteilen an Land und Leuten, Gütern, Regalien und Reuten eine unveräußerliche Gesamtmasse bildet. Sie regelt die Thronfolge, gewährt Freiheit" der Gewissen, völlige Gleichstellung der christlichen Konfessionen, sichert die Unantastbarkeit der geistlichen Gewalt in kirchlichen Dingen, gewährt Sicherheit der Personen und des Eigentums, Unanshaltbarkeit der Rechtspflege und Gleichheit der Gesetze und vor den Gesetzen mit Ausschluß aller Spezialgerichtshöfe. Sie verbürgt gleiches Recht jedes Bürgers zu allen Graden des Staatsdienstes, aber auch gleiche Verpflichtung zur Ehre der Waffen. Endlich verfügt sie den gleichen Anteil aller an den Lasten des Staates, aber auch einen geregelten Haushalt in demselben und gesicherte Verwendung der bewilligten Mittel. Eine Standschaft hervorgehend ans allen Klassen der ansässigen Staatsbürger mit dem Rechte des Beirats, der Zustimmung und Willigung, des Wunsches und der Beschwerde, ward zum Wächter der Verfassung eingesetzt um sie gegen willkürlichen Wechsel zu schützen, aber im Fortschritt zum Besseren nicht zu hindern. Nie erschien das Königtum ehrwürdiger, als da Max Joseph von seinen Kindern und den Kronbeamten begleitet in die Versammlung der Stände trat und jene freiwillig übernommenen Pflichten des Monarchen gegen seine Untertanen beschwor. Nichts vermochte die Gewalt und das Vermächtnis jenes Maientages zu beeinträchtigen und König und Volk in ihrer Treue zueinander zu erschüttern. Davon gab der 16. Februar 1824 das beredteste Zeugnis, als Bayern die Gedächtnisfeier des vor 25 Jahren erfolgten Regierungsantritts seines Herrschers

9. Bd. 11 - S. 40

1846 - Braunschweig : Westermann
,40 Erstes Hauptstück. entschlossen war, die Einheit des Königreiches nicht durch-provinzielle Unter- scheidungen beeinträchtigen zu lassen; aber den Ansprüchen des Adels wurde doch insofern genügt, als derselbe mit seinen Gütern auf einen unverhältniß- mäßig niedern Steuersatz angesetzt wurde. Auch gab der Adel seine Forde- rung einer Herstellung seiner alten politischen Vorrechte nicht aus. Weil seine Bevollmächtigten in den früheren Provinzialständen gleich den Prälaten und den Bevollmächtigten der Städte eine besondere Curie bildeten, verlangte er jetzt, in einer besondern Kammer vertreten zu werden, wobei man hervorhob, daß die Theilung in zwei Kammern nach dem Vorbilde des brittischen Par- lemcntcs eine größere Sicherheit gegen Uebereilnngen biete. Man nahm cs sich nicht übel, den bürgerlichen Mitgliedern der Ständeversammlung, die den Ansprüchen des Adels entgegen waren, den Vorwurf revolutionairer Neigun- gen zu machen, und behauptete, daß der Staat nur in Geburt und Neich- thum eine feste Stützenden könne. Man sollte meinen, es wäre den adli- gen Herren als eine rcvolutionaire Regung erschienen, daß die Ständever- samnilung bei ihrem Zusammentreten am 1. December 1818, durch einen ab- scheulichen in den öffentlichen Blättern vielbesprochenen Vorfall veranlaßt, die Abschaffung der Folter beschloßen hatte. Denn bei der Zahmheit, welche die große Mehrzahl der Versammlung in beinahe allen ihren Berathungen bewies, lag cs nahe, eine so wenig verschuldete Anklage als einen übelangebrachtcn Scherz zu deuten. Wie überspannt die Ansichten und die Ansprüche des Adels aber auch seyn mochten, so konnten sie bei der Regierung doch immer auf die wirksamste Bevorwortung rechnen. So blieben denn auch die Forderun- gen der adligen Gutsbesitzer in Bezug auf die ständische Vertretung nicht un- berücksichtigt. Man beschloß zuvörderst, die besonderen Stände der einzelnen Provinzen unter dem Namen der Provinziallandschaften wieder herzustellen, wobei man die Befugnisse derselben zwar aus das geringste Maß zurückführte, aber doch dem Adel sein altes Uebergewicht wieder einräumte. Nachdem diese neue Einrichtung in das Leben getreten war, wurde der Ständeversammlung durch ein Schreiben des Prinzen Regenten von England vom 3. Januar 1810 der Entwurf einer neuen Verfassung mitgetheilt, wonach anstatt der in einer Kammer vereinigten Stände zwei Kammern eingeführt werden sollten, deren Mitglieder vo.n den Provinziallandschasten zu erucnnen waren. Der Verfas- sungsentwurf fand in der Ständeversammlung lebhaften Widerspruch, und na- mentlich erklärte sich die Mehrheit, obwohl in sehr bescheidner Weise, gegen

10. Bürgerkunde - S. 106

1907 - München : Gerber
Die Ordnung im Staatsleben^wird durch Gesetzes geregelt. Das Haupt- und Grundgesetz des L-taates ist die Verfassung. Bwfassung^ Die bayerische Verfassung wurde am 26. Mai 1818 von König Maximilian I. verliehen. Die Grundzüge derselben sind: 1. Der König. „Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie nach den in der Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich." (Verf.-Urk. Tit. Ii § 1.) Die Würde des Königs erbt sich in den männlichen Gliedern unseres erlauchten Herrscherhauses der Wittelsbacher nach dem Rechte der Erstgeburt fort. Wenn der König nicht imstande ist die Regierung auszu- üben, so ivird diese für ihn und in seinem Namen von einem Regenten geführt. Der Regent hat den Titel: des Königreichs Bayern Verweser. 2. Die Staatsbürger. a) Rechte: Jeder Staatsangehörige ist vor Angriffen und Verfolgung geschützt — Sicherh eit der Person. Das Vermögen jedes Staatsbürgers ist geschützt ^Sicher- heit des Eigentums. Alle Personen sind den gleichen Gesetzen unterworfen = Gleichheit vor dem Gesetze. Jeder Bayer kann zu allen Ämtern im Staate, im Heere und in der Kirche gelangen, wenn er die Vorschriften hiezu er- füllt hat — freie Konkurrenz zu den Ämtern im Staate. Jeder darf sich zu irgend einer Religion bekennen — Frei- heit des religiösen Bekenntnisses. Alle Staatsbürger dürfen ihre Meinung mündlich und schriftlich frei äußern und sich friedlich versammeln — Rede-, Preß- und Versammlungsfreiheit. Doch bestehen Ver- bote gegen den Mißbrauch dieser Rechte. Von der ^ Der Staat ist der Hüter des Rechtes. Zur Ausübung dieser Rechtspflege. tz,^^bn Aufgabe bestimmt der Landesherr rechtskundige Beamte, Richter, welche im Aufträge und im Namen des Landesherrn Recht sprechen. x) Gesetz — die festgesetzte Vorschrift im Staate. (Auch die „Gewerbe- ordnung" ist eines der Gesetze, welche iut Staate, bzw. im Reiche gelten.

11. Geschichte des Königreichs Bayern - S. 23

1892 - München : Pohl
- 23 — in neue Bahnen zu lenken; so wurde 1810 bei des Kronprinzen Vermählung das Münchner „Oktoberfest" als landwirtschaftliches Zentralfest zum ersten Mal begangen. Am erfolgreichsten war das neue Regiment in der Verbesserung der Volksschule, wobei sie wie beim Mittelschulwesen kühn und zielbewußt neue Bahnen einschlug. Maximilians größtes Verdienst aber ist die Verleihung einer Verfassung, die dem Volke Rechte ans Erhebung und Verwendung der Steuern einräumte. 1807 waren die alten Landstände aufgehoben, 1808 eine neue Verfaffnng verliehen worden, doch konnte diese nicht festen Fuß fassen, weil es die Zeiten — Napoleon! — nicht erlaubten. Durch das Gemeiudeedikt vom 17. Mai 1818 war den Gemeinden die Verwaltung ihres Vermögens, die Wahl ihrer Vorstünde, Pfleger und Ausschüsse überlassen worden. Nun verlieh der Fürst aus eigenem Antrieb am 26. Mai 1818 die Verfassung. Nach derselben besteht der Landtag aus zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte (worin die Prinzen, der hohe Adel, die Vertreter der Landeskirche re. ihren Sitz haben) und die Kammer der Abgeordneten, (in welcher bis 1848 von Wahlmännern gewählte Vertreter von Ständen faßen). Der Landtag hat an der Gesetzgebung und Besteuerung durch Beratung mitzuwirken. Außerdem hat er das Recht, innerhalb seines Wirkungskreises Auskünfte von der Staatsregierung zu verlangen und Wünsche in der geeigneten Form vorzubringen. Ferner steht ihm das Beschwerderecht und das Ministeranklagerecht zu. Der König als Oberhaupt des Staates vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie gemäß der Bestimmungen der Verfassungsurkunde aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich, d. H. der

12. Realienbuch für die katholischen Volksschulen Württembergs - S. 29

1910 - Leutkirch : Bernklau
29 14. Die wnrttembergische Verfassung. Das Grundgesetz, auf dem unser ganzes Staatslvesen ruht wie das Haus auf dem Baugrund, ist die Verfassung. Sie ist gleichsam ein zwischen Fürst und Volk abgeschlossener Vertrag, durch den einerseits die Rechte und Pflichten des Herrschers, anderseits die Rechte und Pflichten des Volkes festgestellt sind. König Wil- helm!. war es, der im Jahre 1819 seinem Lande die in ihren Grund- zügen heute noch geltende Verfassung gab. Im Jahre 1906 wurde in verschiedenen Punkten eine Änderung durch die Verfassungs- revision vorgenommen. Die wichtigsten Bestimmungen der Ver- fassung sind folgende: Vom König. Das Haupt des Staates ist der König. Er ist be- rufen, das Land zu regieren. In Ausübung seiner Rechte ist der König an die Verfassung gebunden. Beim Antritt der Regierung legt der König das feierliche Versprechen ab, an den Bestimmungen der Ver- fassung stets festzuhalten. Erst dann wird ihm von den Untertanen der Eid der Treue und des Gehorsams, Huldigungseid genannt, ge- leistet. Der König beruft, eröffnet, vertagt und schließt die Stände- versammlung; auch kann er sie auflösen. Der König ernennt die Minister und die Mitglieder des Geheimen Rats sowie die Staats- beamten. Das schönste Recht des Königs ist das Begnadigungsrecht, d. i. das Recht, eine vom Gericht erkannte Strafe aufzuheben oder zu mildern. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Der König ist für seine Handlungen niemand verantwortlich. Die Verantwor- tung für die Regierungshandlungen des Königs tragen die Minister. Das Einkommen, das der König für sich und seinen Hofstaat aus der Staatskasse bezieht, heißt Zivilliste. Von den Landständen. Die Landstände sind berufen, die ver- fassungsmäßigen Rechte des Landes zu vertreten. Sie teilen sich in zwei Kammern. Die Erste Kammer besteht aus etwa 50 Mitgliedern. Es gehören ihr an die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, die Häupter der fürstlichen und gräflichen Familien, aus deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreis- tagsstimme geruht hat, sowie die Häupter der gräflichen Familien Rechberg und Neipperg, höchstens 6 vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, 8 von ihren Standesangehörigen gewählte Vertreter des ritterschaftlichen Adels, 4 Vertreter der evangelischen und 2 der katholischen Kirche, je 1 Vertreter der Lan- desuniversität in Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart, 2 Ver- treter des Handels und der Industrie, 2 Vertreter der Landwirtschaft und 1 Ver- treter des Handwerks.

13. Geschichte der Neuzeit - S. 187

1902 - München [u.a.] : Franz
Bayer» unter der Linie Zweibrücken-Birkeufeld. 187 Bayern unter der Linie Zweibrücken - Birkenseld. Mit der Thronbesteigung der Zweibrücken - Birkenfelder Linie begann eine Umbildung der inneren Verhältnisse Bayerns, in der es sich die Grundsätze moderner Staatsverwaltung aneignete. Solange Maximilian I. Joseph die Leitung der Politik Maximilian i. dem klugen und energischen Minister Montgelas (1799 — 1817) anvertraute, vollzog sich diese Veränderung nach den Grundsätzen des aufgeklärten Absolutismus und eines Beamtenstaates, wie ihn Napoleon geschaffen, nach Montgelas' Rücktritt hingegen mehr in den Formen des Konstitutionalismus. Jur Jahre 1803 überwies der Reichsdeputationshauptschluß deu Landesherren die in ihrem Machtgebiet gelegenen Kirchengüter, worauf auch in Bayern eine Säkularisation der Klöster und eines großem Teils des geistlichen Stiftungsvermögens erfolgte. Im Jahre 1808 wurden die Adelsvorrechte und damit auch die Leibeigenschaft des bäuerlichen Standes nebst Zehnten und Fronen ausgehoben, die Rechtspflege und das St euer wesen nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit neu geregelt, wodurch auch Adel und Klerus zur Besteuerung herangezogen wurden, endlich eine neue Landesvermessung und eine Einteilung des Königreichs in acht nach geographischen Eigentümlichkeiten benannten Kreisen vorgenommen. Zehn Jahre danach räumte Max Joseph den bürgerlichen Gemeinwesen in Stadt und Land Selbstverwaltung ein. Am 26. Mai 1818 gab er seinem Lande eine Verfassung, wodurch Bayern in die Reihe der konstitutionellen Staaten trat. Hiedurch ward Bayern der erste größere deutsche Staat, der ein vom Geiste der Neuzeit getragenes Staatsgrundgesetz erhielt. Nach ihm besteht die Vertretung des Königreichs aus einem Landtag, der sich in die Kammern der Reichsräte und der Abgeordneten gliedert und gemeinsam mit der Krone das Recht der Gesetzgebung und der Besteuerung ausübt. In demselben Jahre regelte ein Edikt die Verhältnisse der protestantischen Konfession im Königreich, nachdem schon 1817 ein zwischen Max Joseph und dem Papst Pins Vii. abgeschlossenes Konkordat die der römisch-katholischen Kirche geordnet hatte. Der Sohn und Nachfolger Maximilians I.,1) König Ludwig I.2) Ludwig l. (1825—1848), führte eine Blüte der Künste in Bayern herbei, die Max Joseph durch Überführung der wertvollen Düsseldorfer Galerie nach München wie durch Gründung der Akademie der Künste 1808 vorbereitet hatte, und erhob dadurch München 1) Lies „Am Namens- und Todestage Max I." von Friedr. v. Söltl. 2) Lies „An König Ludwig I." von A. v. Platen.

14. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 202

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
V — 202 — Vertrag, der von ihm und den Ständen des Königreichs am 25. September 1819 zu Ludwigsburg unterzeichnet wurde. Die Hauptpunkte der Verfassungsurkunde sind: 1) Das Königreich bildet ein unzertrennliches Ganzes. 2) Der König ist für feine Person unverletzlich, und alle Verantwortlichkeit der Negierung liegt auf den Ministern. 3) Alle Staatsbürger genießen Freiheit der Person, Ger Wissens,- und Denkfreiheit und des Eigenthums rc. 4) Wer ein Staatsamt erhalten will, muß gesetzlich geprüft werden und für tüchtig anerkannt seyn, und ist sor dann als Staaksdiener für Beobachtung der Verfassung ver- antwortlich. 5) Die Gemeinden eines Oberamts bilden eine Amtskor- poration. Die Gemeinden werden durch die Gemeinderathe unter Mitwirkung der Vürgerausfchüsse, die Amtskörperr schäften durch die Amköversammlung verwaltet. 6) Jeder der drei christlichen Kirchen ist freie Religions- Uebung zugesichert. 7) Die Ausübung der Staatsgewalt kommt dem Kö- nig allein zu. Aber ohne Einwilligung der Stande kann kein Gesetz gegeben, erläutert oder verändert, keine in die Verhältnisse des Staats eingreifende Verbindlichkeit über- nommen, kein Traktat oder Bündniß angeknüpft werden. 8) Der Staatsaufwand wird zunächst von dem Kam- mergut bestritten, und so weit dieses nicht reicht, wird dieser durch Steuern gedeckt. Ohne Einwilligung der Stände kann keine Steuer aufgelegt werden; die Bewilligung hiezu ge- schieht von drei zu drei Jahren. 9) Die Landstande sind die Vertreter des Volks und wachen über seine Rechte. Sie haben Theil an der Gesetz- gebung, das Recht, dem König Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzulegen; das Recht, wegen Verletzung der Gesetze Klage zu führen. Die Stände theilen sich in zwei Kammern, in die Kammer der Standeöherren, und in die Kammer der Abgeordneten. 10) Ein Staalsgerichtshof, welcher aus Königlichen Staatsdienern und aus Ständemitgliedern besteht, richtet

15. Bilder aus der württembergischen Geschichte - S. 26

1907 - Nagold : Zaiser
26 - 23, Einiges aus der wrttbg. Verfassung. Wrttemberg ist eine durch die Verfassung vom Jahr 1819 beschrnkte Monarchie. Der König beschwrt bei seinem Regierungsautritt die Verfassung, worauf ihm vom Volk gehuldigt wird. Die Verfassung enthlt die Rechte nud Pflichten des Knigs und die des Volks. Die Thron-folge vererbt sich im Mannesstamm nach dem Recht der Erstgeburt. Der Kronprinz wird mit dem 18. Lebensjahr volljhrig. Der (evang.) König hat die Rechte des evang. Laudesbischofs"; die Katholiken haben ihren eigenen Bischof in Rottenburg. Jeder Wrttemberger, ohne Unterschied der Religion, hat gleiche staatsbrgerliche Rechte und Pflichten. Neu einzufhrende Gesetze werden vom Landtag beraten und von den Ministern dem König zur Genehmigung vorgelegt. Der Landtag (die Landstnde") teilt sich in 2 Kammern: die der Standesherren und der Abgeordneten. Die Kammer der Stau desherren (1. Kammer) besteht aus den Prinzen des Knigl. Hauses, aus den Huptern der frstl. und grfl. Familien, auf deren Besitzungen frher eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat. aus den Huptern der Familien Rechberg und Neipperg, ans 6 vom König auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern, aus 8 Mitgliedern des ritterfchaftl. Adels, aus dem Prsidenten des Ev. Kon-sistoriums, dem Prs. der Ev. Landessynode, aus 2 evang. Prlaten und 2 Vertretern der kath. Kirche, ans je 1 Ver-treter der Landesuniversitt und der Technischen Hochschule, aus 2 Vertretern des Handels und der Industrie, 2 Ver-tretern der Landwirtschaft und 1 Vertreter des Handwerks. In der Abgeordnetenkammer sitzen die gewhlten Vertreter von 63 Obermtern und der sog. 6 guten Städte" (Ulm, Heilbronn, Reutlingen, Tbingen, Ludwigsburg und Ellwangen), ferner 6 Abgeordnete der Stadt Stuttgart und 17 Abgeordnete, die in den durch Querteilung des Landes geschaffenen 2 Wahlkreisen ljagstkreis und Neckarkreis einer-seits und Donaukreis und Schwarzwaldkreis andererseits) ge-whlt werden. Jagst- u. Neckarkreis whlen zus. 9, Donau- u. Schwarzwaldkreis 8 Abgeordnete. Fr die Wahl in Stuttgart-Stadt und in den 2 Landeskreisen wird das neue Proporz-

16. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 236

1900 - Karlsruhe : Lang
— 236 — heilen mehr und mehr zurückzuziehen. Er starb uach 64 jähriger Regierung am 11. Juni 1811, von seinem ganzen Lande aufrichtig betrauert. 2. Großherzog Karl. Der älteste Sohn Karl Friedrichs, Erbprinz Karl Ludwig, machte im Jahre 1801 eine Reise nach Petersburg und Stockholm, um seine Töchter, die Kaiserin von Rußland und' die Königin von Schweden, zu besuchen. Bei Arboga in Schweden stürzte sein Reisewagen um, und er erhielt eine Wunde am Kopf, an welcher er tags daranf starb. Sein Sohn Karl gelangte nach dem Hintritt Karl Friedrichs zur Regierung, die er nnr sieben Jahre unter sehr schwierigen Verhältnissen führte. Da sein Land völlig in der Gewalt der Franzosen war, konnte er im Jahre 1813 dem Beispiel der Fürsten, die sich vom Rheinbund lossagten, nicht folgen, und seine Truppen mußten in der Leipziger Schlacht in den Reihen der Franzosen fechten. Erst am 20. November 1813 konnte Baden dem großen Bunde gegen Napoleon beitreten. Die badischen Truppen machten den Feldzug in Frankreich mit, und das badische Leib-regiment zeichnete sich in dem Treffen bei Paris (1814) durch seine Tapferkeit aus. Als endlich 1815 Friede geworden war, galt es, die schweren Schäden der vielen Kriegsjahre zu heilen und die Einrichtung des neuen badischen Staates zum Ziele zu führen. Großherzog Karl erwarb sich das Verdienst, als einer der ersten deutschen Fürsten seinem Lande eine landständische Verfassung zu geben, durch welche die Rechte und Pflichten der Negierenden lind der Regierten festgestellt mnrden. Die Verfassung wurde am 18. August 1818 veröffentlicht, ohr zufolge ist Baden ein monarchischer Staat, in dem sich die Krone nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt. Die Landesvertretung besteht aus zwei Kammern. In der Ersten Kammer haben die Prinzen des Großherzoglichen Hauses, die Standesherren, d. h. die Häupter derjenigen Familien, welche früher unmittelbar unter Kaiser und Reich standen, der katholische Landes-bischof und der evangelische Prälat, die zwei Abgeordneten der Universitäten Freiburg und Heidelberg, acht Abgeordnete des grundherrlichen Adels und acht vom Großherzog ernannte Mitglieder Sitz und Stimme. Die Zweite Kammer ist ans den Abgeordneten der 63 Wahlbezirke des Landes zusammengesetzt. Wählbar ist jeder unbescholtene Staatsbürger, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Abgeordneten werden von Wahlmännern, diese von den Urwählern gewühlt. Urwähler und Wahlmänner müssen im Wahlbezirke ansässig sein und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Abgeordneten werden aus 4 Jahre erwählt; alle zwei Jahre tritt nach Bestimmung durch das Los die Hälfte aus. Die Austretenden sind wieder wählbar. Die Kammern werden vom Groß-

17. Neue Landeskunde des Königreichs Württemberg - S. 94

1911 - Stuttgart : Holland & Josenhans
I , Zur Hebung von Industrie und Handel dienen ferner die Köiiigl. Zentralstes Handel und Gewerbe, das Landesgewerbemuseum, die Technische Hochschule, die ^'be- gewerbeschule, die kunstgewerbliche Lehr- und Versuchswerkstätte und die Baugewert die in Stuttgart, ferner die Fachschulen für Feinmechanik und Elektrotechnik in S> ningen, für Gerberei in Metzingen, für Klavierindustrie in Stuttgart, die .-f, schulen zu Reutlingen und Laichingen, die Stickschule in Wolfschlugen, die Gew ' ,l und Handelsschulen in allen größeren Orten. Den Interessen des Handwerks dum^ insbesondere die 4 Handwerkskammern zu Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlings'^ staatliche Lehrkurse, Handwerkergenossenschaften u. a. 4. Das Staatswesen. Das Königreich Württemberg ist eine erbliche, durch die Verfassung beschränkte Monarchie. Die Rechte und Pflichten der Staatsbürger und ebenso die Rechte und Pflichteu des Landesherrn sind festgesetzt durch die Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819. Oberhaupt des Staats ist der König (König Wilhelm Ii., seit 1891). Die oberste Behörde ist das Staatsministerium, das aus 6 Ministern, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Verkehrswesens, dem Minister des Innern, den: Finanzminister, dem Justizminister, dem Minister des Kirchen- und Schulwesens und dem Kriegsminister besteht. Die gesetzgebende Gewalt übt der König in Gemeinschaft mit den Land ständen ans. Diese setzen sich ans der Ersten und Zweiten Kammer zusammen. Die Erste Kammer besteht aus den Prinzen des Königlichen Hauses, aus 20 Häuptern fürstlicher und gräflicher Familien, 6 vom König ans Lebenszeit ernannten Mitgliedern, 8 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, 4 Vertretern der evangelischen und 2 der katholi- schen Kirche, je einem Vertreter der Universität in Tübingen und der Tech- nischen Hochschule in Stuttgart, 2 Vertretern von Industrie und Handel, 2 Vertretern der Landwirtschaft und 1 Vertreter des Handwerks. Die Zweite Kammer besteht aus 92 durch allgemeines, direktes, gleiches und geheimes Stimmrecht gewählten Abgeordneten. Ihr gehören 63 Ab- geordnete der Oberämter, 6 Abgeordnete für Stuttgart, je 1 Abgeordneter für die „guten" Städte Ludwigsburg, Tübingen, Reutlingen, Heilbronn, Ulm und Ellwangen und 17 durch Verhältniswahl bestimmte Vertreter der Kreise ein. Der höchste Gerichtshof im Lande ist das Oberlandesgericht in Stuttgart. Unter diesem stehen die 8 Landgerichte 511 Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Rottweil, Ulm, Ravensburg, Ellwangen und Hall, sowie die 64 Amtsgerichte des Landes. Politisch ist Württemberg in vier Kreise und 64 Oberämter eingeteilt. Die oberste Verwaltungsbehörde in jedem Kreis ist die Kreis- regierung. Sitz der Regierung des Neckarkreises ist Ludwigsburg, der des Schwarzwaldkreises Reutlingen, Hauptstadt des Jag st kreise s ist Ellwaugeu, des Donaukreises Ulm. Neckarkreis und Schwarzwald- kreis zählen je 17 Oberämter; zum Jagstkreis gehören 14 und zum Donau- kreis 16 Oberämter. Der Fläche nach die größten sind die Oberämter Münsingen und Ellwangen, am kleinsten ist das Oberamt Cannstatt.

18. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 8

1895 - Stuttgart : Lung
und das Vermögen aus den verdientesten Staatsbürgern ernannt. Durch die Berufung sollen die Erfahrungen und Fähigkeiten dieser Männer in den unmittelbaren Dienst des Vaterlandes gestellt werden. Die zweite Kammer, die Kammer der Abgeordneten, ist zusammengesetzt 1. ) aus 13 Mitgliedern des ritterschastlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 2. ) aus den 6 protestantischen General-Superintendenten; 3. ) aus dem Bischof, einem von dem Domkapitel ans dessen Mitte gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katho- lischer Konfession; 4. ) aus dem Kanzler der Universität Tübingen; 5. ) aus gewählten Abgeordneten der sogenannten „guten" oder derjenigen Städte, die im Interesse des Handels oder zur Würdigung früherer Vorrechte eines eigenen Wahlrechts sich erfreuen. Diese Städte sind: Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen; 6. ) aus je einem gewählten Abgeordneten der 63 Oberamtsbezirke. Die Abgeordneten der Württembergischen Städte und Oberamtsbezirke werden durch diejenigen wahlfähigen Württembergischen Staatsbürger, welche in dem Wahl- bezirk ihren Wohnsitz haben, ans die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt. Pflichten der Abgeordneten. 1. ) Ihre wichtigste Pflicht ist die, nach freier, unbeeinflußter Überzeugung bei den Kammerverhandlnngen zu sprechen und ab- zustimmen, selbst ohne Berücksichtigung der Wünsche ihrer Wähler. Der Ge- wählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen Wahlbezirks, son- dern des ganzen Landes anzusehen. Es kann ihm daher auch keine Vorschrift, an welche er bei seinen künftigen Abstimmungen in der Ständeversammlung gebunden wäre, erteilt werden. Darum hat jeder Abgeordnete den Stände-Eid abzulegen. Dieser lautet: „Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten und in der Ständeversanimlnug das unzertrennliche Wohl des Königs und „des Vaterlandes ohne alle Nebenrücksicht nach meiner eigenen Überzeugung treu und gewissenhaft zu beraten. So wahr mir Gott helfe!" Die Beratungen haben den Zweck, die Abgeordneten aufzuklären, damit sie nach gewonnener Über- zeugung abstimmen sollen. Pflicht der Wähler ist es, nur solche Männer in die Ka in in er zu senden, die infolge ihres Charakters, ihrer Er- fahrungen und geistigen Fähigkeiten vorurteilsfrei und völlig unbeeinflußt, das Richtige treffend, Gewähr für eine richtige Abstim- milng bieten. 2. ) Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten Kammer ist es gestattet, ihre Stimme einem andern in der Versammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer, einem Sohne oder dem vermutlichen Nachfolger in der Standesherrschaft zu übertragen. In jedem Falle aber kann ein Mitglied der ersten Kammer oder ein Stellvertreter desselben me mehr als Eine übertragene Stimme führen.

19. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 352

1912 - Stadthagen : Heine
2. Anser Staatswesen. Allgemeines. Unsere Landgemeinden sind zu den beiden Kreisen Bücke- bnrg und Stadthagen zusammengeschlossen, die beiden Kreise mit den Städten zum Staatsgebiet von Schaumburg-Lippe. Der Staat ist gleich der Ge- meinde ein räumlicher Bezirk, eine Personengesamtheit, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und darüber hinaus noch eine politische Einheit. Ein Staat kann durch Rechtsakt oder durch Machtakt entstehen. In den monarchisch regierten deutscheu Bundesstaaten wird der Landesherr in seinen Regieruugsmaßregeln nach einem Grundgesetz (Konstitution) dadurch beschränkt, daß vom Volke gewählte Vertreter an der Gesetzgebung teilnehmen. Solche Staaten nennt man konstitutionelle Monarchien. In den größereu deutschen Staaten besteht die Volksvertretung (Landtag) aus zwei Körper- schaften, den beiden Häusern oder Kammern (in Preußen z. B. aus Herren- haus und Abgeordnetenhaus). Zur 1. Kammer gehören Vertreter des Adels, der Ritterschaft, der größeren Städte, der Universitäten 2c., zur 2. Kammer die gewählten Volksvertreter. Die konstitutionelle Verfassung fand infolge der Volksbewegung von 1848 fast überall Eingang, indem ältere Verfassungen um- geändert und weiter ausgebildet wurden, wie das z. B. in Schaumburg-Lippe 20 Jahre später geschah (eine Ausnahme bilden noch die beiden Mecklenburg). Unsere 3 freien Reichsstädte, die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck, sind Republiken (Freistaaten). Sie haben keinen Monarchen an der Spitze als be- rechtigtes Staatsoberhaupt, sondern einen Senat. Eine republikanische Regierung wird immer nur auf einige Jahre gewählt und ist verantwortlich, während eine monarchische gewöhnlich erblich und verantwortlich nicht in der Person des Monarchen, sondern nur durch die oberste Regierungsbehörde ist. Die Organisation des Fürstentums Schaumburg-Lippe ist durch die Ver- fassung geregelt, die als Staatsgrundgesetz gilt. Organe unseres Staatswesens sind Landesherr, Landtag und Staatsbehörden. Staatsgebiet. Die vom Fürsten Georg Wilhelm im Jahre 1816 eingeführte repräsentative Staatssorm (S. 275) wurde untetf dem Fürsten Adolf Georg durch die hente geltende konstitutionelle Staatsform auf Grund des Verfassungsgesetzes v. 17. Nov. 1868 ersetzt. Danach bildet das Fürstentum Schaumburg-Lippe iu seinem dermaligeu Bestände ein unteilbares und unveräußerliches Staatsgebiet. Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages. Staatsgemalt. Keiu Staat ist denkbar ohne eine ordnende, befehlende Macht, die Staatsgewalt. Wie weit sich diese erstreckt und wie sie ausgeübt wird, ist durch die Staatsverfassung be- stimmt. Die Staatsgewalt wird bei uns ausgeübt durch den Fürsten und die Staatsbehörden mit den vom Fürsten er-

20. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 160

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
i6o Das Zeitalter der Verfassungs- und Einheitskämpfe endlich eine Kommission zur Beratung der Angelegenheit zusammen. Da aber Preußen seit dem Wiener Kongresse aus einer Masse von Landschaften mit bisher völlig verschiedener ständischer Verfassung bestand, dazu Adel, Bürger und Bauern gar nicht in ihren Wünschen übereinstimmten, erwies sich das Werk als sehr schwierig. Deswegen erklärte der König, den Metternich vor einer Verfassung warnte, ärgerlich über das Drängen von G ö r r e s und anderen, e r behalte sich den Zeitpunkt für Ausführung seiner Zusage vor. Um die wachsende Erregung zu beschwichtigen, rief Hardenberg Wühelm v. Humboldt ins Ministerium, der lebhaft für eine Verfassung eintrat. Doch nach dem unglücklichen Verlaufe der nationalen Bewegung in Deutschland (§ 138) siegte die Partei, die eine Verfassung für bedenklich hielt. Humboldt (§ 124) und Boyen (§123), der Kriegsminister, mußten Ende 1819 zurücktreten. Zwar wurde 1820 bestimmt, der König solle neue Anleihen nur unter der Garantie von Reichsständen aufnehmen, aber dann erklärte Friedrich Wilhelm Iii., das weitere wegen der Landstände Provinzial- sei der Zeit zu überlassen. 1823 fand mit der Bildung von Provm-stände zialständen die ganze Aktion vorläufig ihren Abschluß. In den geschaffenen acht Provinziallandtagen waren der Großgrundbesitz mit 275, die Städte mit 182, die Landgemeinden mit 124 Stimmen vertreten, sie hatten keine Initiative, kein Recht, Petitionen entgegenzunehmen, ihre Beratungen waren geheim, und sie traten nur bei Berufung durch die Regierung zusammen. Innere Trotz der unbefriedigenden Lösung der Verfassungsfrage verhielt Politik sich die Bevölkerung Preußens völlig ruhig. Der in 8 Provinzen und 25 Regierungsbezirke neueingeteilte Staat wurde von einer zuverlässigen Beamtenschaft regiert und wirtschaftete sparsam. Auf dem Lande vollzog sich eine soziale Umschichtung, da die kleinen Höfe von der Regulierung (§ 122) ausgeschlossen wurden. Die Großherm kauften die Bauern entweder aus, da sie als ,,freie Leute“ nicht mehr geschützt wurden oder verpflichteten sie sich als Tagelöhner. Zur Hebung des geistigen Lebens im Rheinlande gründete Friedrich Wühelm I. die Universität Bonn. Unter dem Minister von Altenstein wurden die Gymnasien immer mehr die Vermittler der allgemeinen Bildung. Durch Stiftung der Union 1817 wollte der König die beiden evangelischen Konfessionen verschmelzen. Erste ver. Nur einige der Mittel- und Kleinstaaten erkannten die kon- Ä&stitutionellen Forderungen an und gaben Verfassungen Die erste land wirkliche Konstitution führte Karl August (1816) in Sachsen-Weimar ein, es folgten Bayern (1818), mit dem unter Max Toseph seit 1815 die Rheinpfalz vereinigt war, Baden (1819) und Württemberg (1819); dieses erst nach harten Kämpfen, da die Württemberger ihre alte Verfassung, so rückständig sie auch war, als „altes gutes Recht“ forderten. Von den übrigen deutschen Staaten