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1. Von der deutschen Urzeit bis zur Reformation - S. 6

1913 - Langensalza : Beltz
o Die alten Deutschen. heimfahren. Ein Karren Holz kostete nicht einen Pfennig. Holzauktionen kannte man also nicht. Euer Vater muß viel Geld bezahlen, wenn er 1 cbm Nutzholz haben will. So etwas kannte man damals nicht; es gab ja auch noch gar kein richtiges Geld, wie wir es heute haben und bitter nötig haben müssen. Natürlich hatte der Germane nicht alles umsonst. Wenn er von einem Händler, der aus fernem Land gezogen kam, ein feines Gewand oder ein kostbares Schwert haben wollte, so mußte er das selbstverständlich bezahlen. Er gab dem Kaufmann ein oder mehrere Stück Rindvieh, die nach der allgemeinen Meinung dem Werte des gekauften Gegenstandes entsprachen. Man tauschte also die Waren einfach um. Das nennt man Tauschhandel (Naturalwirtschaft). Nicht an beliebiger Stelle durste der Germane Gerste und Hirse säen und das Vieh weiden lassen. Der Teil der Dorfflur, welcher als Weide- und Wiesenland benutzt wurde, wurde von der Gemeinde alljährlich bestimmt. Es war sogar allen eine bestimmte Zeit vorgeschrieben, in der sie das Gras mähen und Heu einernten mußten. Noch peinlicher waren die Bestimmungen über die Zeit des Fruchtbaues. Es war durch Beschluß der Gemeinde festgesetzt, welche Ackerfrüchte gebaut werden sollten. — Haus, Hof, Herde (Allod) sowie das Nutzungsrecht an Wald- und Weideland, das Jagd- und Fischrecht im Bereich der weiteren Dorfflur (Almende) gingen vom Vater auf den Sohn oder auf den nächsten Erben über. c) D i e Entstehung des „Eigentum s". ' "t ') Wald und Weide blieben Gemeinbesitz des ganzen Gaues; die Feldmark war Gemeinbesitz der Markgenossenschaft; Haus, H o f -und Gartenland waren Eigenbesitz der Freien. In allersrühester Zeit war der gesamte Besitz Gemeinbesitz; kein einziger hatte irgendein Sondereigentum. Alljährlich wurden die Äcker zwischen den Sippen gewechselt, und das setzt notwendig auch den jährlichen Wechsel der Wohnungen voraus [Zeit Cäsars^. Später [zur Zeit des Tacitus^ sind die Ansiedelung und der Feldbau schon zu größerer Festigkeit und Beständigkeit gelangt. Die Feldmark war jetzt Besitz der aus der festgewordenen Ansiedelung einer oder mehrerer Sippen hervorgewachsenen Dorfgemeinde oder einer größeren, mehrere Dörfer umfassenden Markgenossenschaft geworden, innerhalb deren die Acker zwischen den einzelnen Hausständen jährlich wechselten. Der Wechsel der Wohnungen hat also aufgehört. Haus, Hof und Garten hat der einzelne jetzt als Sondereigentum, am Ackerland hingegen nur das Recht der Sondernutzung. So ist also das erste persönlicheeigentum der Germanen die Wohn-und Wirtschaftsgebäude umfassende Hofstätte. Das gesamte Recht des einzelnen am Grund und Boden, d. h. das Eigentumsrecht an der Hofstätte, das Nutzungsrecht an der Feldmark des Dorfes wie an der Almende des Gaues, wurde Hufe genannt. Zusammenfassung: Weiler, Markgenossenschaft; Sippe, Gau. — Gemeineigentum, Entstehung des Sondereigentums; die Sondernutzung, die Hufe. Wie bebauten die Germanen das Ackerland? In der Zeit des Umherziehens gab es einen eigentlichen Ackerbau noch nicht. Waren die Wiesen abgeweidet, so zog die Familie an einen anderen Ort. Als Familienverbände entstanden waren, hielt man sich an einem Orte schon länger aus. Man riß ein Stück Land mit der Spitzhacke oder mit dem Steinpflug auf und säete in den so roh bearbeiteten Boden Hirse und Gerste.

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1. Das Altertum - S. 256

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
256 festen Privatbesitz an Grund und Boden besaen sie noch nicht. Der ganze Grund und Boden gehrte dem Gau, deren Vorstnde den einzelnen Sippen jhrlich Bodenflchen zuteilten, die gemeinsam bearbeitet und deren Ertrge unter die einzelnen Familien verteilt wurden. Zur Zeit des Tacitus war die Feldmark schon Eigentum der aus einer oder mehreren Sippen hervor-gegangenen Dorfgemeinde oder Markgenossenschaft geworden und wurde unter die einzelnen Hausvorstnde jhrlich verteilt, während Haus und Hof dieselben Familien dauernd bewohnten. Allmhlich ersaen sich die Sippen ein Eigentumsrecht auf bestimmte Stcke Ackerlandes, und endlich wurde auch das Grundeigentum oder das Eigengut (Alld) der einzelnen Familien festgestellt. Wald und Weide, die Almende, blieben aber im Gemeinbesitz der ganzen Markgenossenschaft. Das Eigengut des einzelnen Haushalts oder Hofes, das Nutzungsrecht der Almende und an der Jagd und am Fischfang machte zusammen den Begriff der Hufe aus. Neben den Dorfansiedlungen gab es bei den westlichen Stmmen auch Einzelhfe. Die Stnde. Es gab Freie und Unfreie. Bei den Freien unter-schied man Adlige und Gemeinfreie. Den Edlen oder Adligen, die oft ihre Abkunft von den Gttern herleiteten, wurde eine hhere Wrdigkeit, doch kein hheres politisches Recht zuerkannt; allerdings waren Ehen zwischen Adligen und Gemeinfreien unstatthaft. Unter den Freien standen die Unfreien, die entweder Hrige oder Laten (Leute) oder Knechte (Schalke) waren. Die Unfreien waren das Gesinde auf dem Hofe ihres Herrn. Die Staatsverfassung war beraus einfach. Bei den Ostgermanen finden wir Könige, bei den Westgermanen nicht; es liegt aber in diesem Umstnde kein wesentlicher Unterschied der Verfassung. Der Staat gliederte sich berall in Gaue oder Hundertschaften. In den westlichen, republikanisch regierten Staaten bestand keine stndige oberste Behrde; fr auerordeut-liche Flle, besonders Kriegszge wurde von einer aus mehreren Hundert-schafteu gebildeten Vlkerschaft (z. B. Friesen, Cherusker u. s. w.) ein Herzog gewhlt, in Friedenszeiten gengten die an der Spitze der Hundert-schasten stehenden Fürsten oder Vorsteher. In allen Staaten war der Trger der Staatsgewalt die Volksgemeinde, d. i. die Versammlung aller Freien. Die Stammes- oder Landesversammlung trat an bestimmten Tagen nie anders als bei Neumond oder Vollmond zusammen und bte die hohe Gerichtsbarkeit, entschied der Krieg und Frieden, whlte die Fürsten oder Könige und machte die jungen Männer durch die Schwert-leite wehrhaft. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. Auer der allgemeinen Landesversammlung gab es auch Gau- und Markgenoffenschaftsverfammlungen, die der die An-

2. Die deutsche Urzeit - S. 53

1905 - Gotha : Thienemann
— 53 — Iii. Verbrauchs- und Gebrauchsvermögen (Körner, Schlachtvieh —-Haus, Hausgerät, Kleiber). Sondereigentum — Sondergenuß. Aus den bisher gewonnenen Erkenntnissen ergeben sich einige wichtige Begriffe. Diejenige Gesellschastseinrichtung, in der wir Gemeineigentum finden, nennen wir Sozialismus oder Kommunismus, einen Menschen, der diese Gesellschastseinrichtnng für die beste hält und sie darum erstrebt, einen Sozialisten oder Kommunisten. Der Sozialismus kann in strengerer oder milderer Form durchgeführt werden, und zwar wie folgt: 1. hinsichtlich des Eigentums: a) Gemeineigentum an Grund und Boden, Produktivkapital und Verbrauchs- und Gebrauchsvermögen = extremer Sozialismus, b) Gemeineigentum an Grund und Boden und Produktivkapital — streng er Sozialismus, c) Gemeineigentum an Grund und Boden — Agrarsozialismus; 2. hinsichtlich der Nutzung: a) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung, b) „ „ Sondernutzung; 3. hinsichtlich des Genusses: a) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung und Gemeingenuß, b) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung und Verteilung der Guter zum Sondergenuß nach Kopfzahl, Bedarf oder Arbeitsleistung. Demnach ergibt sich, daß jede altdeutsche Dorf- und Mark- gemeinde ein sozialistisches Gemeinwesen war, doch so, daß für die ursprünglich strengsten Formen des Sozialismus immer mildere eintraten, bis schließlich in Nutzungsrechten an Almende und Mark nur noch Reste der ursprünglichen sozialistischen Wirtschastsversassnng da waren. Innerhalb dieser Entwickelung nahm der einzelne Bauer nacheinander folgende Stellungen ein: 1. Sondereigentum an Haus und Hof — Recht auf einen Teil der Erträge des in Gemeinnutzung befindlichen Gemeineigentums an Acker, Weide und Wald; 2. Sondereigentum an Haus und Hof — Recht auf vorübergehende oder dauernde Sondernutzung an 30 Morgen Ackerland —• festbestimmte Nutzungsrechte an Almende und Mark, die Gemeineigentum sind; 3. Sondereigentum an Haus und Hof — Soudereigentum an 30 Morgen Ackerland — festbestimmte Nutzungsrechte an Almende und Mark, die Gemeineigentum sind. Den Inbegriff dieser Rechte bezeichnete mau als Hufe (ahd. huoba, mhd. buobe, nhd. hübe, dann hufe), ihren Inhaber als Hnobner, Hübner, Hüfner. Und Hiernach Heißt die altdeutsche Wirtschaftsordnung Hufenver-fassung. Welche Ursachen führten nun von dem Gemeineigentum zum Sondereigentum am Ackerland? Ursprünglich war alles Ackerland Gemeineigentum aller Dorsgenosseu, und durch gemeinsame Arbeit des Pflügens, Säens und Erntens wurden die für

3. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 365

1909 - Regensburg : Manz
Ackerland. Wald- und Weideland. Sippe. Sippeverband. 365 ist verschwunden; die herrschende Art des Wohnens bildet, soweit wir die germanischen Sied-lungen zurckverfolgen knnen, das Dorfschaftssystem. Man darf sich vorstellen, da schon die Rcksicht auf die uere Sicherheit der Siedler in Drfer zusammendrngte. Daneben findet sich in einzelnen Strichen Deutschlands die Siedlung in Einzelhfen oder Einden. Nach einer ansprechenden Vermutung haben sie die Germanen von den durch sie verdrngten Kelten bernommen. Zur Zeit des Tacitus hatte bereits die gemeinschaftliche Benutzung und Bewirtschaf-tung des Bodens der Sondernutzung durch die einzelnen Familienvter Platz gemacht. Das Ackerland wird, wahrscheinlich auf Grund periodischer Verlosung, unter die Hofbesitzer ver-teilt. Der Wirtschaftsplan wurde von der Gesamtheit der Genossen festgestellt, an deren Beschlsse der einzelne in Bezug auf die Zeit und Art der Bestellung und der Ernte ge-bunden war. Erst als das Bedrfnis intensiveren Ackerbaues den Zeitraum der Sonder-Nutzung verlngerte, konnte die wechselnde Hufenordnung in eine feste bergehen und im Anschlu daran ein Sondereigentum am Ackerlande entstehen. Lange der diese Vernderung hinaus erhielt sich die gemeinschaftliche Nutzung der spter sogenannten Alm ende oder ge-meinen Mark. Sie umfate alles Land, welches nicht zu Sondereigentum oder zur Sonder-nutzung ausgeschieden war. Es war dies der grere Teil der Bodenflche, Wald und Weideland, Moor und de Grnde, Flsse. Bche und Seen, soweit eine Okkupation daran stattgefunden hatte. Das berechtigte Subjekt der Almende ist die Markgenossenschaft, die entweder mit der Dorfschaft zusammenfiel oder greren Umfang hatte, indem sie mehrere Dorfschaften umfate. Die Nutzungsrechte der Markgenossen waren ungemessen. Jeder hatte das Recht, Vieh auf die Weide, Schweine auf die Mast zu treiben. Bau- und Brennholz zu fllen, zu jagen und zu fischen, ja sogar die Befugnis der Rodung und Landnahme. Der Boden, den der einzelne durch Urbarmachung dem Lande abgewann und einfing", war sein Sondereigentum und wurde etwa mit einem Vorwerke besetzt, das ein Knecht oder ein Hriger des Eigentmers bewirtschaftete. 15. Das Geschlecht heit Sippe, ein Wort, dessen Nebenbedeutung Friede und Freund-schaft ist. Innerhalb des Geschlechtes herrscht ein besonderer Friede, der unter den Sippe-genossen jede Fehde ausschliet. Die Zugehrigkeit zur Sippe beruht auf der Blutsver-wandtschast. Die Verwandten heien Gesippen, Freunde, Holde; die Westgermanen bezeichnen sie auch als Magen. Innerhalb der Sippe bilden diejenigen, die derselben Haus-genossenschaft angehren oder angehrt haben, Eltern, Kinder und Geschwister einen engeren Verband. Im Wirtschaftsleben, im Heerwesen und im Rechte der Germanen hatte der Ver-band der Sippe eine weitreichende Bedeutung. Ausdrcke, welche den Sippeverband be-zeichnen (genealogia), werden in territorialer Anwendung gebraucht, um ein bestimmtes Ge-biet oder einen Ort zu bezeichnen; die Heeresadteilungen wurden aus den familiae et pro-pinquitates zusammengesetzt; die Sippe ist es, welche ihren Genossen den Frieden verbrgt, indem sie die an ihnen begangenen Rechtsverletzungen rcht, das angegriffene Mitglied ver-teidigt. Noch lauge der die germanische Zeit hinaus ist die Sippe im Falle der Ttung eines Geschlechtsgenossen berechtigt und verpflichtet, Vergeltung zu suchen, indem sie entweder zur Fehde schreitet und Blutrache bt oder den Abschlu eines Shnevertrags erzwingt. Whlt sie den Weg der Fehde, so ist derselben nicht blo der Totschlger, sondern dessen ganze Sippe ausgesetzt und entspinnt sich ein Krieg zwischen den Magen des Erschlagenen (der toten Hand) und der Sippe des Totschlgers (der lebenden Hand). Verschmht sie die Fehde, so kann die Sippe der toten Hand den Abschlu eines Shnevertrags von der Zah-lung des Wergeldes abhngig gemachen. Das Wergeld (von wer, der Mann), Manngeld hat

4. Die Alte Geschichte - S. 259

1902 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
259 Mm Privatbesitz an Grund und Boden besaen sie noch nicht. Der ganze Grund und Boden gehrte dem Gau, deren Vorstnde den einzelnen Sippen jhrlich Bodenslchen zuteilten, die gemeinsam bearbeitet und deren Ertrge unter die einzelnen Familien verteilt wurden. Zur Zeit des Tacitus war die Feldmark schon Eigentum der aus einer oder mehreren Sippen hervor-gegangenen Dorfgemeinde oder Markgenossenschast geworden und wurde unter die einzelnen Hausvorstnde jhrlich verteilt, während Haus und Hos dieselben Familien dauernd bewohnten. Allmhlich ersaen sich die Sippen ein Eigentumsrecht auf bestimmte Stcke Ackerlandes, und endlich wurde auch das Grundeigentum oder das Eigengut (Alld) der einzelnen Familien festgestellt. Wald und Weide, die Almende, blieben aber im Gemeinbesitz der ganzen Markgenossenschaft. Das Eigengut des einzelnen Haushalts oder Hsts, das Nutzungsrecht der Almende und an der Jagd und am Fischfange machte zusammen den Begriff der Hnse aus. Neben den Dorfansiedlungen gab es bei den westlichen Stmmen auch Einzelhfe. Die Stnde. Es gab Freie und Unfreie. Bei den Freien unter-schied man Adlige und Gemeinfreie. Den Edlen oder Adligen, die oft ihre Abkunft von den Gttern herleiteten, wurde eine hhere Wrdigkeit, doch kein hheres politisches Recht zuerkannt; allerdings waren Ehen zwischen Adligen und Gemeinsreien unstatthaft. Unter den Freien standen die Unfreien, die entweder Hrige oder Laten (Leute) oder Knechte (Schalke) waren. Die Unfreien waren das Gesinde auf dem Hofe ihres Herrn. Die Staatsverfassung war beraus einfach. Bei den Ostgermanen finden wir Könige, bei den Westgermanen nicht; es liegt aber in diesem Umstnde kein wesentlicher Unterschied der Verfassung. Der Staat gliederte sich berall in Gaue oder Hundertschaften. In den westlichen, republikanisch regierten Staaten bestand keine stndige oberste Behrde; fr anerordent-liche Flle, besonders Kriegszge wurde von einer aus mehreren Hundert-schaften gebildeten Vlkerschaft (z. B. Friesen, Cherusker u. f. w.) ein He^og gewhlt, in Friedenszeiten gengten die an der Spitze der Hundert-schaften stehenden Fürsten oder Vorsteher. In allen Staaten war der Trger der Staatsgewalt die Volksgemeinde, d. i. die Versammlung aller Freien. Die Stammes- oder Landesversammlung trat an bestimmten Tagen nie anders als bei Neumond oder Vollmond zusammen und bte die hohe Gerichtsbarkeit, entschied der Krieg und Frieden, whlte die Fürsten oder Könige und machte die jungen Männer durch die Schwert-leite wehrhaft. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ab-lehnung und Zustimmung. Auer der allgemeinen Landesversammlung gab es auch Gau- und Markgenossenschaftsversammlungen, die der die An- 17*

5. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 16

1891 - Dresden : Höckner
— 16 — Die Siedelung in Einzelhöfen oder „Einöden" überwiegt nur in höheren Gebirgslagen, sowie in einigen Landstrichen (vor allem in Westfalen). Aber auch die Dörfer waren nicht Haus an Haus, sondern weitläufig längs der Straße und in der Regel in freierer Anlehnung an die natürlichen Bodenverhältnisse angelegt ; wo diese die Anlage einigermaßen geschlossener Ortschaften gestatteten, wurden sie vielfach mit Zaun und Graben befestigt (vgl. die Ortsnamen auf — Hag, — Hagen, — tun, — bürg). 3. Noch immer überwog die Viehzucht, der Viehftand bestimmte den Reichtum des einzelnen. Obst-, Garten- und Wiesenbau waren noch unbekannt, der Ackerbau noch auf die Sommersaat beschränkt, das Ackerfeld auch jetzt noch nicht scharf von dem Wald- und Weidelande geschieden. Am Ackerlande bestand s. g. Feldgemeinschaft mit wechselnder Hufenordnung, d. h. Eigentümer desselben war die Gesamtheit der Dorsqenossen, die Markgenossenschaft; dem einzelnen wurde sein Anteil an der Feldmark durch periodisch wiederkehrende Verlosung zur Sondernutzung zugewiesen (Kämpen. Gewanne), die indessen auch jetzt noch den Bestimmungen der Gemeinde unterlag1). Außer dem jährlichen Wechsel innerhalb der einzelnen Ackerfluren fand auch noch ein Wechsel zwischen Ackerfeld und Wildnis statt, aber nicht mehr von Jahr zu Jahr, sondern in längeren, nach den örtlichen Verhältnissen bemessenen Zeiträumen. Alles Land, welches nicht zu zeitweiliger Sondernutzung ausgeschieden war. das Wald-und Wiesenland in größerer Entfernung vom Dorfe, diente als gemeine Mark oder Almende dem gemeinen Nutzen der Markgenossenschaft, namentlich zur Weide und Mast der Schweineherden. 4. Der Einfachheit des Wirtschaftslebens entspricht die einfache Lebensweise des germanischen Bauern. Seine Hauptnahrung bildet neben den Erträgen der Jagd das Fleisch seiner Herden, Milch und Käse, fein Getränk felbstbereitetes Bier und Met. Sein Tagesleben ist im Frieden geteilt zwischen trägem Müßiggang und leidenschaftlicher Aufregung bei Spiel, geselligem Gelage oder auf der Jagd. Selbständige Handwerker, außer etwa Töpfer und Schmiede, brauchte er nicht, die einfache Kleidung fertigten die Frauen und unfreie Mägde. Ebendeshalb konnte ') Bei Ansiedelung in Einzelhöfen bildeten die vereinigten Siedler den wirtschaftlichen Verband der Bauernschaft, doch muß hier schon früher das Sondereigentum ant Ackerlande sich entwickelt haben.

6. Das Mittelalter - S. 11

1897 - Leipzig : Dürr
11 b) Altgermanisches Bauernleben. Jagd und Fischfang, vor allem aber Herdenzucht und Ackerbau waren die Hauptbeschftigungen, mit denen die Germanen ihr Leben erhielten. Wo Gelegenheit sich darbot, diesen Beschftigungen nach-zugehen, da lieen sie sich nieder. Dabei siedelten sie sich nach Sippen in einzelnen Gehften, mehr noch in Drfern an. Aber auch in den Drfern waren die einzelnen Gehfte durch Grten und Wiesen von einander getrennt. Jedes Dorf, zuweilen auch mehrere, bildete eine Markgenossenschaft. Denn nur das umzunte Gehfte war wirkliches Eigentum des einzelnen Bauern; alles andere Land, welches von der Grenze der Dorfflur, der Mark, umschlossen war, gehrte allen Hofbesitzern. Dabei wurde das Ackerland nach der Zahl der Hfe in gleiche Teile geteilt und diese alljhrlich unter die Hofbesitzer verlost. Erst spter ging wenigstens das Ackerland in den festen Erb-besitz der einzelnen Familien der; auf ein Gehfte kamen da ungefhr 30 Acker Landes. Die Nutzung der Weidetriften, des Waldes und der Gewsser aber blieb als Almende" ein gemeinsamer Besitz der Markgenossenschaft. Da durfte jeder Hofbesitzer frei jagen und fischen, Holz schlagen und sein Vieh mir auf die Gemeindeweide treiben. Der feste Hofbesitz und der Anteil an der Almende machten die Hufe" aus. Zur Bestellung des Ackers bediente sich der Germane frhzeitig des Eisenpfluges. Man erbaute vornehmlich Hafer und Gerste, bald aber auch Korn und Weizen. Daneben wurden Hirse und Flachs, Rettige, Mhren, Rben und Bohnen angebaut. Von den Rmern lernten die Germanen die Dreifelderwirtschaft, d. h. sie lieen auf jedem Stck Ackerlandes regelmig Sommersaat, Wintersaat und Brache abwechseln; ebenso drangen Obst-, Wein- und Gemsebau vom rmischen Gallien her in Germanien ein. Den Hauptwert aber legten die Ger-manen auf Viehzucht, und in Herden aller Art bestand ihr vor-nehmlichster Reichtum. Das germanische Rind war nicht stattlich, das Pferd zeichnete sich mehr durch Dauerhaftigkeit als Schnheit aus. Besonders aber wurde Schweinezucht getrieben; auch Schafe und Ziegen, namentlich aber zahlreiche Gnseherden bevlkerten die Gemeindetriften germanischer Drfer. Hans- und Feldwirtschaft lag den Frauen und Unfreien ob. Daneben hatten die Frauen auch fr die Herstellung der Kleidungs-stcke zu sorgen. Sie spannen den Flachs und die Wolle und webten

7. Von der deutschen Urzeit bis zur Reformation - S. 7

1913 - Langensalza : Beltz
Die alten Deutschen. ' Das ging einige Jahre. War der Acker ausgezehrt, so machte sich die Sippe auf und suchte sich ein neues Stück Land. Hier lebte man ebenso. _ (Diese erste Stufe des Ackerbaues wird Feldgraswirtschaft genannt.) Als die Germanen in Dörfern zusammenwohnten, verwandte man auf den Landbau mehr Fleiß und Sorgfalt. Die Dorfflur wurde in drei Teile geteilt: Winterfeld, Sommerfeld, Brachfeld. (Dieser Dreifelderwirtschaft begegnen wir erst in der Frankenzeit.) Jedes der drei Felder (Gewanne) teilte man wieder in kleinere Stücke. Das waren die „Acker". Sie wurden alljährlich durch das Los verteilt. Die Ackerfläche jeder Hufe bestand also aus einer Anzahl viereckiger Ackerstücke, die in den drei Hauptfeldern der Flur verteilt lagen. Jedes Gewann, d. h. jedes Hauptfeld, wurde mit derselben Frucht bebaut. So durfte der Germane nicht schalten, wie er wollte, sondern war an den Gemeindebe^ schluß der Dorfgemeinde gebunden (Flurzwang). Das Brachfeld blieb „brach", unbebaut, liegen, bis es sich wieder erholt hatte. Der Acker wurde also nicht gedüngt. Bei einer solchen Bodenbewirtschastung konnte der Ertrag nur hinreichen, solange sich die Zahl der nahrungsbedürftigen Menschen nicht bedeuten^ vermehrte. Als die Einwohnerzahl des Dorfes, Gaues, Volkes merklich gestiegen war, da erhob sich sofort laut und leidenschaftlich die Forderung nach neuem Acker- und Weidegrund. Weil nun bei dem Flur- und Weidezwang eine Vermehrung des Getreidebaues und des Viehbestandes gänzlich ausgeschlossen war, so blieb nichts anderes übrig als die Erweiterung der Grenzen gegen schwächere Nachbarvölker. So kam es zu unablässigen inneren Kriegen. Oft mußte ein Teil des Volkes ausziehen und sich neue Fluren suchen:). Vertiefung. Der Charakter des altgermanischen Wirtschaftslebens: Wohnsitz, Feld, Wiese, Wald hatten alle gemeinsam, es war ihr Gemeineigentum. Sie nutzten es gemeinsam, hatten also Gemein-nutzung. Der Ertrag des Gemeineigentums kam allen in gleicher Weise zugute, sie hatten Gemeingenuß. Sie wirtschafteten gemeinsam; bei ihnen bestand also Gemeinwirtschaft. Alle Werkzeuge, die der Germane in der Feld-, Garten- und Hausarbeit gebrauchte, sowie die Waffen, stellte er selbst her. Sogar die Häuser bauten sie sich selber. Es gab noch keine Maurer, Zimmerer, Schreiner, Böttcher, Kürschner, Schmiede. Die alten Germanen trieben Haus- oder Eigenwirtschaft, diearbeit war ungeteilt. Doch das blieb nicht immer so. Als die Sippen seßhaft wurden, entstand der Sond erbesitz; er beschränkte sich ans die Hofstätte. Ackerland, Wiesen, Weiden, Wald blieben Gemeinbesitz. Jeder Freie erhielt in der Dorfflur alljährlich eine Zahl Äcker in den drei Gewannen zur Sonder-nutzung und zum Sondergenuß. — In späterer Zeit bekam der Freie ein Stück des Ackerlandes zur dauernden eigenen Bewirtschaftung. So ent- l) Für den Lehrer: „Er ist im letzten Grunde der Flnrzwang, welcher die Völkerwanderung veranlaßte, der kurze Zeit darauf unter Karolingern, Sachsen- u. Frankenkaisern die Kolonisation in den Osten der Elbe trug, der die Städte füllte, der große Völkermassen in die Kreuzzüge trieb, der unmittelbar darauf die deutsche Pflug-fchar bis über die Weichsel, ja weit hinein nach Ungarn führte. Die große Kolonistenbewegung der Germanen wird erst gehemmt, seit der deutsche Bauer zur Hörigkeit herabgedrückt und ihm die Auswanderung durch einen gestrengen Herrn gewehrt wird." (Freytag, Bilder a. d. d. V. I, S. 74.)

8. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 84

1910 - Leipzig : Dürr
84 Finnland) oder der wilden Feldgraswirtschaft, die jedes Jahr ein anderes neues Stück der Flur mit Sommergetreide bestellt und sich mit der zeitweiligen Verlegung der ganzen Ansiedlung verträgt (Zu- stand der germanischen Urzeit). Ihr folgt die Dreifelderwirt- schaft, die bei den Römern üblich war, unter ihren Einfluß vielleicht schon vor der Völkerwanderung im westlichem Deutschland Eingang fand, allgemein aber erst feit der Karolingerzeit durchdrang und bis nach dem Siebenjährigen Kriege herrschte. Sie teilt die Flur in zwei gleiche Teile; die eine vom Dorf entferntere Hälfte bleibt als ewige Weide und Wald (gemeine Mark, Almende, Gemeinweide) liegen, die andere wird in 3 Felder (Schlüge) geteilt und diese abwechselnd im ersten Jahre mit Wintersaat (Weizen, Roggen, Spelt) im zweiten mit Sommer- saat (Gerste und Hafer) bestellt, im dritten als Brachland der Ruhe über- lassen und nur als Weide benutzt. Das Ackerland liegt in Deutsch- land teils in Gewannen nach der Bonität des Bodens, in deren jedem jeder Bauer feinen Anteil hat (Hufe), der in Morgen, Tag- werke, Joch (iuzeru) zerfällt, teils in zusammenhängenden schmalen Streifen (fränkischen und flämischen Hufen). Mit der Gewannein- teilung ist der Flurzwang (Einheitlichkeit der Bestellung in der ganzen Flur) verbunden. In besonders futterreichen Gegenden entwickelt sich die Feldgraswirtschaft, die auf demselben Boden in mehrjährigem Umtriebe Getreidebau und Graswuchs miteinander abwechseln läßt lind die ganze Feldmark in Schlüge (Koppeln) teilt. Aus der Drei- felderwirtschaft geht die Fruchtwechselwirtschaft mit Wiesenbau und Stallfütterung hervor, die das ganze anbaufähige Land beständig unter dem Pfluge hält und in jährlichem Wechsel die einzelnen Teile (unter Anwendung reichlicher Düngung) mit Halm- oder Blattfrüchten bestellt. Sie steigert den Ertrag durchschnittlich um das Doppelte, erfordert aber sehr viel Tier- und Menschenkraft. Die höchste Inten- sität erreicht der Landbau im Weinbau, der nur in bestimmten Lagen und Klimaten möglich ist, und im Gartenbau (Gemüse, Beeren, Obst), der davon ebenfalls in hohem Grade abhängig ist und besonders in der Rühe größerer Städte rentiert. Natur und 4. Der Grund und Boden ist ursprünglich nicht Einzel- sondern Grundbesitzes Gesamtbesitz eines Stammes, einer Markgenossenschaft, einer Gemeinde; nur Hans und Hos sind Sondereigentnm. Hat sich die dauernde Tren- nung von Ackerland und Almende befestigt, so bleibt diese oft noch lange Gemeinbesitz, das Ackerland geht allmählich in volles Sonder- eigentum über. Hinsichtlich des Umfangs unterscheidet man nach einem relativen, nicht absoluten Maßstabe Groß-, Mittel- und Klein- besitz. Beim Großgrundbesitz kann der Eigentümer eben nur die Oberleitung führen, die wirtschaftliche Arbeit überträgt er Sklaven (im Altertum; die Negersklaverei), abhängigen Leuten (Hörigen, Zins-

9. Mittelalter - S. 5

1896 - Stuttgart : Neff
Die Kultur - Anfänge bei den Germanen. Die Urbewohner Deutschlands waren vielleicht Verwandte der heutigen Eskimos und Lappen; sie wohnten in Erdhöhlen, hatten die Kultur der älteren Steinzeit, d. h. Werkzeuge aus Holz und unbearbeitetem Stein, besonders Feuerstein, oder Horn, und lebten von der Jagd; sie wurden von den eindringenden Indogermanen teils ausgerottet oder geknechtet, teils nach dem Norden Europas zurückgedrängt. Die Germanen kamen als ein Teil des nordeuropäischen Zweigs der Indogermanen, der sich von der südrussischen Steppe aus zwischen Karpathen und Ostsee ausbreitete, im zweiten Jahrtausend v. Chr. in das Gebiet zwischen Weichsel und Elbe, wo sich das germanische Volkstum in seiner Eigenart entwickelte. Sie hatten die Kultur der jüngeren Steinzeit, für die die Bearbeitung des Steins durch Schleifen bezeichnend ist, mitgebracht und lebten zunächst als Nomaden von Viehzucht, Jagd und Fischfang, auch gelegentlicher Bebauung einzelner Landstrecken. Durch die Nachbarschaft der Kelten wurden den Germanen, die übrigens fortfuhren,_ sich langsam nach Westen auszubreiten, die Anfänge der Sesshaftigkeit aufgezwungen und die durch ihre Werkzeuge und Zieraten bemerkenswerte Kultur der Bronzezeit mitgeteilt. Der Bernsteinhandel der Mittelmeerländer brachte ihnen die ersten Berührungen mit deren höherer Kultur. Die Kultur der Eisenzeit fand nicht in ihrer älteren, der Bronzezeit verwandten Form (der „Hallstattperiode“), wohl aber vom Iii. Jahrhundert v. Chr. an in ihrer jüngeren, von der Bronzezeit unabhängigen Form (der „Latene-periode) Eingang bei den Germanen, die vielleicht schon früh auch einheimisches Eisen schmiedeten. Aber daneben erhielt sich der Gebrauch der Erzeugnisse der Bronze- und auch der Steinzeit, bis, seit dem I. Jahrhundert n. Chr., unter römischem Einfluss das Eisen die Stein- und Bronze-Werkzeuge verdrängte. Wirtschaftliche und häusliche Zustände. Der Ackerbau, dessen erste Anfänge noch in die „slavogermanische“ Vorzeit zurückgingen, hatte sich bei den Germanen zur sogenannten wilden Feldgraswirtschaft („Waldwechsel-wirtschaft“) entwickelt, bei der Feldbestellung und Grasnutzung, mit Ueber-wiegen der letzteren und also der Viehzucht, wechseln. Privateigentum war ursprünglich nur die Fahrhabe; der Grund und Boden war, weil gemeinsam durch Eroberung gewonnen, Gemeineigentum. Nur ein kleiner Teil der gemeinsamen Feldmark des Gaus wurde zum Anbau benützt, der weitaus grösste Teil war Wald, Weide oder Sumpf. Wie in der Feldgras-wirtschaft mit dem Anbau der einzelnen Flächen gewechselt wurde, so fand auch ein Wechsel in der Nutzniessung der bebauten Flächen zwischen einzelnen Gruppen der Völkerschaft statt, die anfangs im Zusammenhang damit jedesmal umzogen. In der Zeit zwischen Cäsar und Tacitus wurde dieser doppelte Wechsel derart eingeschränkt, dass jährlich nur noch zwischen Pflugland und „Dreeschland“, das ungepfliigt brach lag, (und nur in grösseren Zeitabständen zwischen Ackerfeld und Wildnis) gewechselt wurde, und dass jetzt kleinere Gruppen (wahrscheinlich die Dorfgenossenschaften) eine feste Ackermarkung hatten; innerhalb dieser wurden die einzelnen (aus räumlich getrennten Teilen bestehenden) Hufen zwischen den freien Haushaltungen noch lange gewechselt, aber wohl in immer längeren Zwischenräumen. Die Dörfer bestanden aus einer Gruppe benachbarter Hofstätten, je mit einem Stück Garten- oder Krautlands. In dem früher von den Kelten besetzten Gebiet zwischen Weser und Rhein siedelten sich die Germanen nach deren Vorgang, ausserdem noch in einzelnen gebirgigen Gegenden, im „H ö f e s y s t e in“ an. Hier bildete sich das Privateigentum an Grund und Boden natürlich rascher aus, das im allgemeinen sich zuerst an der Hofstätte, am Ackerland erst später entwickelte; Gemeinbesitz der Markgenossenschaft („Mimende“) blieb Wald, „Wunne“ (= Weide) und Avasser. Die ursprüngliche Markgenossenschaft umfasste den Gau oder die Hundertschaft; später

10. Von 30 v. Chr. bis 1648 n. Chr. - S. 27

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
Die Germanen bis zur Völkerwanderung 27 das germanische Recht nur bei Todesstrafe, sonst berechtigte das Urteil nur zur privaten Pfändung. § 25. Charakter, Leben und wirtschaftliche Kultur. Der freie Germane durfte nur eine freie Germanin heiraten. Dadurch erhielt s° emuns sich die körperliche und geistige Eigenart. Die hohe Gestalt, das rötlich blonde Haar, die blauen, scharfen Augen, die sehnige Muskulatur des in allen Leibesübungen gestählten Körpers waren die hervorstechendsten äußeren Eigenschaften. Dem entsprach ein unerschrockener Mut und ein kriegerischer Geist. Keuschheit und hohe Achtung vor dem weiblichen Geschlechte unterschieden sie von den antiken Völkern. Ihr rühmlichster Charakterzug war die Charakter-Treue, die sich in der Hingebung des Einzelnen an die Interessen schiffen seiner Sippe, in dem engen Bunde der Gefolgschaft (§ 23) zeigte, aber1 auch in der Treue gegen sich selbst, die starke, in sich gefestigte Charaktere schafft. Daneben finden wir die Neigung zu beschaulichem Nachdenken und zur Träumerei, die leicht in Unlust zur Arbeit und Neigung zu Trunk und Würfelspiel ausartet. Die Kleidung war einfach; im Hause ein kurzer Mantel, zu- Kleidung sammengehalten durch einen Dorn oder eine Spange. Draußen schützte Pelzwerk mit Ärmeln oder ein wollener Überwurf vor den Unbüden der Witterung. An Stelle der germanischen Beinbinden trat schon früh die keltische Hose; die Fußbekleidung bildeten Lederschuhe. Die Trächt der Fraitwar nicht wesentlich anders, def Rock“ärmellos zum Zweck häuslicher Verrichtung; darüber ein rotbesetzter Überwurf aus Leinen. Das Haar trugen die Frauen durch ein Kopftuch verhüllt, die freien Männer lang, über dem Scheitel in einen Knoten verschlungen und von dort schweif-artig herabf allend. Die Wohnungen waren durchweg blockhausartige Holzbauten. Wohnung mit Schilf oder Stroh gedeckt, leicht auseinanderzunehmen und bewegbar. In der Mitte stand der Herd, der zugleich Hausaltar war. Den Mittelpunkt des wirtschaftlichen Lebens bildete die Vieh- wirtschaft-zucht; Vieh, besonders Rinder, waren Grundlage des Reichtums Kultur und Zahlungsmittel. Eine Ergänzung der Wirtschaft bildeten namentlich bei den Ostgermanen die Erträgnisse der Jagd und des Ackerbaues, den die Germanen, als sie seßhaft geworden waren, zu betreiben begannen. Zur Zeit Cäsars bestand an Grund und Boden weder Privateigentum noch Sondernutzung. Bestellung, Ernte und Verteilung der Früchte waren gemeinsam. Eigentümer waren der Gau oder die Hundertschaft, die den Sippen ein Gebiet zur Nutzung zuteilten. Zur Zeit des Tacitus hatte sich das Privateigentum an Haus und Hofstätte entwickelt, das Ackerland war Eigentum der Dorfgenossen und wurde von ihnen im periodischen Wechsel zur Sondernutzung verlost. Weder Sondereigentum noch Sondernutzung

11. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 102

1906 - Halle a.S. : Schroedel
102 [«20] Die stärksten und reichsten Sippen und solche, die sich ausgezeichnet hatten, genossen ein höheres Ansehen und besonderes Vertrauen, — die Taten ihrer Angehörigen wurden in Sage und Lied verherrlicht, die Geschlechter selbst als alt und heilig angesehen. Sie galten als Adel, unterscheiden sich indes von der Hauptmasse des Volkes, den Gemeinfreien, weder rechtlich noch sozial. Ohne Recht sind die Un- sreien, Kriegsgefangenen und Unterworfenen: doch hat sich ihre Stellung tatsächlich erträglich, wenn nicht gar freundlich gestaltet. Das gilt von den Freigelassenen, nämlich den Liten oder Laten, die wahrscheinlich teilweise die sich freiwillig unterworfene Urbevölkerung darstellen. Aus dem Adel werden die Vorsteher der Gaue (prin- cipe«), die Richter und die Herzöge, d. i. die Heerführer genommen; wird ihre Stellung eine dauernde, so entsteht wie bei den Ostger- manen (des. den Goten) das Volkskönigtum. Träger der Staats- gewalt, insbesondere bei grundlegenden Entscheidungen, wie z. B. Krieg oder Frieden, und bei der Gesetzgebung ist indes die Land- gemeinde, die aus den waffentragenden Gemeinfreien besteht: sie versammelt sich mehrmals im Jahr zur Neu- oder Vollmondszeit als Ding, auch Volksding genannt. Wie schon angedeutet wird die Völkerschaft im Kriege von Herzögen oder Königen, der Gau oder die Hundertschaft vom Prinzeps, dem Fürsten, geführt, während die Dingberechtigten den Heerbann bilden. Eine Art Kriegsschule be- deutete die Gefolgschaft, bei der gewaffnete Männer, vor allem die adlige Jugend, sich einem Heerführer zum Kriegs-, meist wohl Beute- zug durch Treueid eine Zeit lang verpflichteten. Leichtere Rechtsfälle werden innerhalb des Gaues durch Rechtsspruch entschieden. Ver- brechen gegen die Gottheit kommen vor das Ding, das bei schweren Vergehen auf besondere Anrufung hin wohl über die Schuldfrage oder Höhe der Strafe (Buße, Wehrgeld) entscheidet, nicht aber selbst die Sühne übernimmt. Sonst tritt bei schwerem Frevel, wie Tot- schlag, Ehrverletzung usw. die Selbsthilfe ein, welche in Form des Fehderechts vonseiten der Sippe ausgeübt wird. Doch war der Weg der Buße möglich; weigerte jemand ihre Leistung, so trat der Zustand der Friedlosigkeit, d. h. der Ausstoßung aus Staat und Sippe, und Vogelfreiheil ein. Der Grund und Boden ist Eigentum des Gaues. Zur Zeit Cäsars (vgl. § 18e) erhielt jede Sippe jährlich wechselnd einen Teil zur Nutzung, zur Zeit des Tacitus hat jede Sippe ihre Feldmark dauernd in Besitz, jedoch bekommen die Familien jährlich wechselnd je einen Teil des Ackerlandes, während Wald, Weide, Wasser als sogenannte Allmende, Gemeinbesitz bleibt: die Hofstätte dagegen ist Privateigentum. Auf diese Weise entsteht die Markgenossenschaft, die namentlich in Mittel- und Norddeutschland heimische und sich von dort weiter verbreitende „volkstümliche deutsche Siedelung". Sicher läßt sich indes nicht entscheiden, ob diese Siedelung damals in Form von Dörfern oder einzelnen Gehöften bestand. Der' Ackerbau

12. Staats- und Bürgerkunde - S. 23

1910 - Wittenberg : Herrosé
Daher erkennen wir, daß das Sondereigentum an den Ackerslücken eine Wirkung des wirtschaftlichen Selbst- interesses ist. Da aber nun neben dem Privateigentum am Acker das Gemeineigentum an Almende und Mark weiterbestand, so ergibt sich, daß die Wirtschaftsordnung der alten deutschen Mark- und Dorfgenossenschaften von zwei Grundsätzen gestaltet wurde. Wie kam es nun, daß das Prinzip des Sondereigentums auf Weide und Wald keinen Einfluß gewann? Der Ertrag dieser Bodenarten — Gras, Holz und Eckern — war vom Menschen völlig unabhängig, und der Mensch tat nichts, ihn zu mehren; er säte kein Gras und pflanzte keinen Baum, kurz er leistete in Weide und Wald keine Arbeit mit dem Zweck, Güter zu erzeugen. Leistete der einzelne aber an Weide und Wald keine besondere Arbeit, so hatte er auch kein besonderes Recht auf einen Teil dieses Bodens. Wohl aber gab die von den Markrichtern, Förstern und Holzweisern besonders geleistete Arbeit des Anweisens der schlagbaren Bäume, des Überwachens der Holzarbeiten ein be- sonderes Nutzungsrecht, so daß sie z. B. Gipfel und Windfall von Amts wegen erhielten. So mächtig auch das wirtschaftliche Selbstinteresse bei der Umgestaltung der Wirtschaftsverfassung war, allmächtig war es nicht. Es ward korrigiert durch ein militärisches, durch die Stellung der einzelnen Dorf- und Markgenossen im Heerverbande. Alles Land war speergewonnenes Gut, alle sollten es verteidigen, im Heere war mit Ausnahme des Herzogs einer dem andern völlig gleich geordnet. Aus dieser militärischen Gleichheit folgerte man eine wirtschaftliche; einer wie der andere der Dorfgenossen erhielt 30 Morgen Ackerland zur Sondernutzung bzw. Sonder- eigentum und gleiche Nutzungsrechte an Almende und Mark. Die Wirkung dieses Prinzips war also völlige Gleichheit aller Dorfgenossen hinsichtlich des Sondereigentums an Haus, Hof und Acker und des Genusses von Almende und Mark. Bär: Deutsche Geschichte. 11. Eine altdeutsche Gemeinderatssitzung. Mitten in ülenhagen stand die alte Linde, mit breiten Zweigen weit den runden Platz beschattend; hundert große Steine lagen unter ihr, Sitze für die Bauern, wenn sie der Gemeinde Wohl berieten. An Lederriemen hing ein Brett, an dem tiefsten Aste der Linde, und zwei Steinhämmer hingen daneben. Siebenmal und dreimal rief der helle Ton des Hillebille über das Dorf. Da kamen sie aus den Türen, die Hausväter mit den ernsten stillen Gesichtern, und jeder nahm den Steinsitz ein, der seineni Hofe erbtümlich war. Der Bauermeister saß auf dem Doppelsteine an dem Lindenstamme, vor ihm stand der Schäfer vom Berge; zwischen ihnen lag auf der Erde ein Fellsack.

13. Deutschkunde - S. 74

1917 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Wirtschaftliche Entwicklung Wirtschaftliche Entwicklung. Vor und während der ersten germanischen Wanderung nutzten die Germanen den Boden in unregelmäßigem Wechsel einmal als Weideland, dann wieder für ihren geringen Ackerbau: sie trieben wilde oder ungeregelte Feld-graswirtschaft. Sie kannten auch nur Sondereigentum an fahrbarer Habe, zu der neben den Waffen und dem Hausgerät auch das Haus zählte. Der Grund und Boden dagegen gehörte der Völkerschaft, die ihn in ständigem Wechsel an die Sippen verteilte. Als die festen römischen Grenzen die alte Bewegungsfreiheit der Germanen einengten, wurde innerhalb der Völkerschaft einer kleineren Ansiedlungsgenossenschaft jetzt ein bestimmtes Gebiet fest zugewiesen, in dem sich die wechselnde Verteilung des Bodens vollzog. Diese Sippen- und Familienverbände bildeten auch iu sich völlig abgeschlossene Wirtschaftseinheiten, die alles, was sie brauchten, selbst herstellten (geschlossene Haus- oder Eigenwirtschaft) und in denen es nur die Arbeitsteilung zwischen Männern und Frauen (s. S. 35) gab. Die reichen Schätze des Bodens wurden nur so weit ausgebeutet, als sie offen zutage lagen oder leicht gewonnen werden konnten: das Eisen für die Waffen, Silber und Gold für Schmuck, Tonerde für Töpferwaren und vor allem das Salz. Nach den großen Völkerbewegungen unter den Germanen vom 4. bis 6. Jahrhundert wurden sie seßhaft. Das bewirkte, daß nun auch der einzelne germanische Krieger (d. h. Freie) festes Eigentumsrecht an Grund und Boden erhielt. Doch war sein Besitz über viel „Gewanne" (S. 58) verstreut, aus diesem Streubesitz (oder Gemengelage) ergab sich die Bindung an einen gemeinsam ausgestellten Wirtschaftsplan, der Flurzwang. Die Nutzung der größeren Wald- und Weidemarken (= Grenzgebiete) regelten die Markgenossenschaften (die auch mehrere Dörfer umfaßten). Gemeinsamer Besitz blieb: Wald, Wasser, Weide, d. H. die Allmende (= All gemeinde). Für das Eigentum des einzelnen Bauern an den verschiedenen Gewannteilen, sowie für seine Nutzungsrechte an der Allmende bildete sich der Begriff der Hufe (wohl von „haben“, d. h. „umfassen“ abzuleiten, etwa 30 Morgen). Außerdem hatte jeder Freie das B(e)ifangsrecht (bivanc von bifähan = umfassen, begrenzen), d. H. er durfte aus eigne Hand in den Wald hineinroden und sein Gebiet vergrößern, das Neu-erworbene Hieß „Beunden“ (wohl ans bi und want d. H. [von einem 3aun] umwunden, abgegrenzt). Neben diesem Hufenbesitz der einzelnen freien Germanen entstand jedoch bereits in jener Zeit auch ein Großgrundbesitz. Namentlich wurde der fränkische König zu einem Großgrundbesitzer, da ihm nach vorgefundener römischer Rechtsauffassung aller herrenloser Boden gehörte.

14. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 7

1914 - Berlin : Liebel
7 die Schutzgewalt des Vaters fehlte, unter ihren Schutz zu nehmen. Sie bestellte aus ihrer Mitte einen Vertreter, der unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit die Geschäfte der Vormundschaft besorgte. Wenn ein Sippengenosse verarmte, war die Sippe verpflichtet, ihn zu unterstützen, wenn er starb, für eine dem Herkommen entsprechende Bestattung zu sorgen. Vormundschaft und Armenpflege wurden also nicht vom Staat unmittelbar, sondern von der Gemeinde versehen, wie das auch heute der Fall ist. Die Notwendigkeit des Eintretens der Gesamtheit für die Unmündigen, Schwachen, Armen, der heute ein wühlorganisiertes Vormundschafts- und Armenwesen, im weiteren Sinne auch die gesamte soziale Fürsorge begegnen, hatte sich schon damals herausgestellt und zeitgemäße Regelung gefunden. Der Grund und Boden gehörte dem Staate und wurde von ihm den einzelnen Geschlechtsverbänden des Gaus zur gemein- schaftlichen Nutzung zugewiesen. Als Eigentümer galt die Ge- samtheit der Dorfgenossen. Durch periodisch wiederkehrende Ver- losungen unter Leitung des Eeschlechtsältesten wurde den ein- zelnen Haushaltungen ihr Anteil zur Sondernutzung zugewiesen. Über die Größe der Anteile — die Norm bildete das Freienlos — haben wir bei Betrachtung des Ständewesens Näheres ge- hört. Söhne, die noch auf der Hofwere des Vaters lebten, blieben bei der Verlosung unberücksichtigt, auch wenn sie längst in Ding und Heer als vollberechtigte Volksgenossen ausgenommen waren. Haus und Hof sowie der Keller, der zum Aufbewahren der Früchte, bei Kälte auch zum Aufenthalt diente, standen im Privateigentum der Inhaber. Die Häuser waren meist aus Flechtwerk und Lehm, zuweilen auch schon mit einem gewissen Luxus hergestellt und mit Schädeln, Gehörnen, Vogelbälgen usw. verziert. Wo die Ansiedlung in Einzelhöfen erfolgt war, bestand von vornherein Sondereigentum sowohl am Ackerland wie an der Hofstätte; nach der Völkerwanderung ist das Ackerland über- all, also auch bei den Dorsschaften, in das Privateigentum der Haushaltungen übergegangen. Wald, Wasser und Weide waren Gesamteigentum der Dorf- gemeinde als Markgenossenschaft, die von dem Gausürsten als Obermärker geleitet wurde. Hier übte jeder nach Bedarf die Jagd-, Fischerei-, Weide-, Holzungs- und Rodungsrechte aus. Das Recht am Ackerland, an Haus und Hof und an der gemeinen Mark wurde unter dem Ausdruck „Hufe" als wirt- schaftliche Einheit zusammengefaßt.

15. Von den Anfängen der Germanen bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges : Lehraufgabe der Unterprima - S. 6

1911 - Leipzig : Teubner
6 Erster Zeitraum. lebten, berwiegend Reiterheer, doch besaen auch die Westgermanen, z. B. in den Batavern, treffliche Reiter. Die Hauptmasse kmpfte zu Fu: steinerne Wurfhammer, Steinxte und die Farmea, eine zu Wurf und 4 v Sto geeignete kurze Lanze mit schmaler Eisenspitze, waren neben der alt-hergebrachten Keule die Angriffswaffen; Harnisch, Helm und Schwert waren selten, aus Weiden geflochtene oder Holzschilde dagegen besaen fast alle. Jede Abteilung fhrte, als Sinnbild des Kriegsgottes, ein Feldzeichen, sei es geschnitzt oder auf einen Schild gemalt (daher unser schildern"). Spter bernahmen die Germanen mancherlei von dem Kriegswesen der Rmer; so ist die bei dm Goten und Wandalen bezeugte Tausendschaft" aus dem Bestreben hervorgegangen, die rmische Legion nachzubilden. Besitzverhltnisse- 4. Das wirtschaftliche Leben in Volk und Familie. Die verschiedenen Entwicklungsstufen, die das germanische Wirtschaftsleben durchlaufen hat, bis es den Eigenbesitz an Grund und Boden erreicht hatte, knnen wir an der Hand unfrer Hauptquellen fr die lteste deutsche Geschichte, Csar und Tacitus, mit ziemlicher Deutlichkeit erkennen. Bei der Besitz-ergreifung eines Gebietes wurde der Gau die Okkupationseinheit, die Ge-samtheit der Gaugenossen Besitzerin des Landes. Sie verteilte, jhrlich wechselnd, Stcke davon an die Sippen, die ihrerseits genosfenschaft-lich die Bewirtschaftung vollzogen, während die Hausstnde (Familien) nur das Arbeitsgert und die fahrende Habe" besaen, wozu das auf dem Wagen gefahrene Haus gehrte. Zur Zeit des Tacitus erscheint die Sippe im Besitz ihrer Dorfmark, war also zur Markgenossenschaft geworden^); sie teilte jedem Familienvorstande jhrlich einen Anteil am' Ackerboden zu, zwar nicht als Sonderbesitz, aber zur Sondernutzung; nur die Hofsttte war zum Eigentum geworden. Wiese, Wald und nicht bebautes Land, zusammen die Allmende genannt, blieben in unterteilter Benutzung; Hofsttte und das Anrecht auf Ackerland und Mitbenutzung der Allmende hie die Hufe". Was die Entstehung des privaten Besitzes an Ackerland noch jahrhundertelang 1jmljtelt, war wohl der konservative Genossenschaftssinn der Germanen, dem jedes Heraustreten aus dem Rahmen der Sippe und jede Ungleichheit im Besitze lange undenkbar erschien. Jeden-. falls hat erst die Besitzergreifung rmischen Bodens den Germanen den Sonderbesitz gebracht. Ackerbau- (Srst durch das rmische Vorbild haben die Germanen auch einen in- tenfiveren Betrieb des Ackerbaus kennen gelernt. Ursprnglich herrschte die Ur Wechselwirt schuft zwischen Gras- und Ackerland, auch Feldgraswirtschaft genannt; der Acker wurde mit der Hacke bearbeitet, Stall-dngung war unbekannt. Die Feldarbeit stand nicht in Ansehen, man scheute auch das Roden, und so wurde nur so viel bebaut, als zum Bedarf durchaus ntig war; darber hinaus geschah es hchstens in der Nhe der rmischen Grenzkastelle, wo lohnender Absatz winkte. Angebaut wurden hauptschlich 1) So kommt es, da das Dorf den Namen der Sippe trgt, und zwar ur-sprnglich mit dem besitzanzeigenden Beiwort zu". Daraus erklrt sich die dativische Form der namentlich in Sddeutschland weit verbreiteten uralten Ortsnamen auf ittgen" (schwbisch) und imgen" (mitteldeutsch) z. B. (zu den) Sigmaringen (Sippe des Sigmar), Straubing (Sippe des Strubo).

16. Von der Urzeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 3

1913 - Halle a.d.S. : Schroedel
/) Nachdem die Hundertschaft feste Gebiete erhalten hatte, wurden für den Häuptling, für die Kultusstätten und für die einzelnen Sippen auch bestimmte Plätze festgesetzt; anfangs wechselten auch die Sippen, als dieser Zustand aufhörte, war die Sippe zur Wirtschaftsgemeinde oder Markgenossenschaft geworden. 2. Der Wirtschaftsbetrieb in der Markgenossenschaft. «) Urbarmachung des Bodens und Anbau waren gemeinsam, der Ertrag wurde unter die einzelnen Familien verteilt. ß) Später erhielt jeder Krieger eine Hufe (= 30 Morgen) als Eigentum zugewiesen. /) Anfangs betrieb man die Feldgraswirtschaft, später Dreifelderwirtschaft (Flurzwang), d) Innerhalb der Markgenossenschaft waren zu unterscheiden: die Almende, das Eigentum der Gemeinde, an welchem alle Genossen das Nutzungsrecht halten (Weide, Waldung, Jagd und Fischfang) und die Allode, das freie Eigentum des Einzelnen. Die Heeresverfaffung der Germanen. a) Ein Volksheer, zu dem alle Freien zu Hundertschaften verbunden berufen wurden, hatte das bedrohte Land zu verteidigen. b) Jede Hundertschaft bildete eine taktische Einheit, die sich aus Sippen zusammensetzte und quadratisch oder im Rechteck ausgestellt wurde. Eine Hundertschaft stand neben der andern. c) Die Massen kämpften bei den Westgermanen meistens zu Fuß- Daneben stellte jede Hundertschaft 50 Reiter, die durch Parabaten (= Beigänger) verstärkt wurden. Die Gefolgschaften kämpften nur zu Roß. d) Die Volksheere der Ostgermanen kämpften vorwiegend zu Roß. Die germanischen Wanderungen. a) Die nordgermanische Wanderung. st) Als die Germanen die Steppen des mittleren Rußlands erreicht hatten, bog vermutlich ein Zweig nach Norden ab und besiedelte Finnland und vielleicht von hier aus auch Skandinavien. ß) Die übrigen drängten westwärts und gingen, den Kelten ausweichend, nach Norddeutschland; von hier aus überschritt ein kleiner Teil die Dänischen Inseln und ging gleichfalls nach Skandinavien. b) Die westgermanische Wanderung. st) Die Hauptmasse der sich nach Westen wendenden Germanen besiedelte nach und nach das heutige Norddeutschland.

17. Vom Untergange des Weströmischen Reiches bis zum Westfälischen Frieden - S. 7

1894 - Breslau : Trewendt
Staatenbildung 7 dem Hause. Alle Nahrungsmittel und sonstige Bedürfniffe werden von den Bewohnern des Hauses selbst beschafft und besorgt: Getreide (Gerste, Roggen, Hafer), wildwachsende Früchte (Äpfel, Beeren), Wildbret, Haustiere (Schweine, dann Schafe, seltener Rinder, auch Pferde, besonders für den Opferdienst >), Milch, Butter, Käse, Bier und Met. Die meisten Arbeiten haben die Unfreien zu leisten, aber Spinn- und Wollgewebe besorgen selbst die Königinnen und ihre Töchter. Der Handel — meist noch Tauschhandel — ist gering; man empfängt Waffen, Metallwaren, Luxusgegenstände und giebt dafür die Daunen der Wildgans, Pelzwerk, die blonden oder roten Haare (für römische Frauen) und vor allem den wertvollen Bernstein. Wie die einzelne Völkerschaft auf der Wanderung zusammengehalten hatte, so auch bei der Niederlassung; sie besetzte soviel Land, als sie nötig hatte oder bekommen konnte, und verteilte dann dieses Gebiet unter die einzelnen Gaue, aus denen die Völkerschaft zusammengesetzt war; der Gau gliederte wieder das ihm zugewiesene Land in drei Stücke: Grenzwald, Allmennde und Sondereigen. Der Grenzwald oder die Mark (d. i. der Bedeutung nach zugleich Grenze und Wald) bestand nicht bloß aus Wald, sondern auch aus Sümpfen, Seen oder Höhenzügen und lag zunächst unbenutzt unter völkerrechtlicher Verfügung, wurde dann aber bei wachsender Volkszahl teilweise für Allmennde erklärt, d. i. der gemeinheitliche Grund und Boden einer Dorffchaft oder Markgenossenschaft, auf dem die Hofbesitzer ihre Herden zur Weide treiben und Holz schlagen dürfen; das Sondereigen endlich war das Gehöft nebst dem dazu gehörigen Ackerland. Der einzelne befaß also Hofstätte, Ackerland und Allmenndenutzuug, und alles dies zusammen hieß feine Hufe (hoba). Hauptsache blieb aber in dieser alten Zeit immer noch die Viehwirtschaft. [Staatenmidung.] Der Begriff eines Staates im heutigen Sinne hat sich bei den Deutschen ungemein langsam entwickelt. Die erste vorgeschichtliche Stufe hierzu bildete die Sippe oder Familie, auf die allein der Rechtsschutz beschränkt war2); wer außerhalb ihrer stand, war recht- und schutzlos, wofern er nicht durch das Gastrecht geschirmt wurde. Streitigkeiten also innerhalb der Sippe dursten nur im Rechtswege geschlichtet werden, indem das Haupt der Sippe den 1) Daher in der christlichen Zeit der Genuß des Pferdefleisches so streng untersagt wurde. 2) Dies geht schon daraus hervor, daß sibja (Sippe) zugleich Familie und Friede bedeutet.

18. Deutsche Geschichte und sächsische Landesgeschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 16

1917 - Leipzig : Teubner
16 Erster Zeitraum. Geschichte der Germanen 2. Mmende und Gemeine Mark. Die den einzelnen Unterteilen eines Stammes berladenen Gebiete waren so groß bemessen, da auf Jahrhunderte hinaus selbst bei starker Volksvermehrung ausreichendes Rultur- und Rodeland vorhanden mar. 3m Anfang wurden nur kleinere Teile der Dorfmark in Benutzung genommen. Der Rest blieb Wald und Weideland. Zeder Dorfgenosse hatte Anrecht darauf, versorgte sich mit holz und Streu und trieb sein Vieh auf diese Weide, auf der niemand Gras schneiden durfte. Dieser der Allgemeinheit des Dorfes auch nach (Einfhrung des Sondereigentums verbliebene Teil der Dorf mark hie Almende" (almeinde oder algemeine). Auer den zu den Dorfmarken gehrenden Almenden gab es noch ausgedehnte Waldungen, die als Gemeine Mark" der ganzen Markgenossenschaft ge-hrten. Manche war so groß, da das Eichhrnchen sieben Meilen der die Bume lief". Hoch grere Waldungen oder ausgedehnte verwstete Gebiete trennten das Stammesgebiet von dem des Nachbarstammes. Diese Gegenden wurden das Hfyl fr die aus dem Stammesverbande Ausgestoenen. 5. Gewanne und Hufe. Zeder durch gemeinsame Rodearbeit der Sippe dem Walde abgewonnene Zeldstreifen hie Gewanne" (nhd. giwant, mhd. gewande oder gewende, jetzt im rtorthr. Dialekt Sewenge). Er wurde in soviel Beete zerlegt, als Familien zur Sippe gehrten. Blieb im Laufe der Zeit der Ernteertrag hinter dem Nahrungsmittelbedarf zurck, so machte sich die Anlage eines zweiten und spter eines dritten und vierten Gewannes ntig. Smtliche Gewanne-Anteile eines Germanen bildeten seine Hufe". 4. Wirtschaftsformen. Das erschpfte Land wurde auf mehrere Jahre der Beratung berlassen, blieb im Dreesch liegen", wurde Weideland. Man spricht in diesem Salle von Z eld gras Wirtschaft". 3ur Zeit Karls des Groen ging man vielfach zu einer neuen Horm der Bewirtschaftung der, zur Dreifelderwirtschaft": Man lie es in mehrjhriger ununterbrochener Bebauung nicht erst zur vlligen Erschpfung eines Gewannes kommen, sondern wechselte in bestimmter Reihenfolge mit der Aussaat und der natrlichen Beratung. Das eine Gewanne erhielt Sommersaat, das andere Wintersaat, das dritte wurde im Sommer umgebrochen (mhd. gebrchet), blieb aber unbestellt, war fr ein Jahr Brachland, mhd. brche. Dngung toar in frhester Zeit unbekannt. (Extensive" Bodenwirtschaft.)

19. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 12

1902 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
12 Tenkterer, die alle von der Lippe bis zum Main wohnten, die Brkterer (nrdlich von der Lippe bis an die untere Ems) und die Marser (Nachbarn der Brkterer). Die Jngvonen (Seegermanen) umfaten die Friesen vom Zuydersee bis zur Ems), die Ehauken (von der Ems bis zur Elbe), die Saxonen und Angeln (in Holstein und Schleswig). Zu den Jrmionen (Stmme Mitteldeutschlands) zhlten die Angrivrier (sdlich von den Chauken), die Cherusker (zu beiden Seiten der mittleren Weser und um den Harz bis zur Saale und Elbe) und die Katten (von der Werra bis zum Taunus, im Sden bis zum Main). b) Altgermanische Verfassung und Kultur?. 1. Gliederung des Volkes. Den Grundbestandteil des Gemeinwesens bildete im ltesten germanischen Staat (im Stamm) die Familie (die Haushaltung), bestehend aus dem Hausherrn und den unter seiner Gewalt (Munt, d. h. Schutz) stehenden Angehrigen: Frau, Kinder, ledige und verwitwete Schwestern und Gesinde. Die Sippe, d. i. die Gesamtheit aller derer, deren Blutsverwandtschaft von vterlicher und mtterlicher Seite noch bekannt war, hatte keine eigentlich staatliche Bedeutung. Man unterschied dabei die Schwertmagen (der Mage bedeutet der Verwandte), d. h. die mnnlichen Verwandten des Mannesstammes, und die Spindel-magen, alle weiblichen Verwandten und die von ihnen abstammenden Männer. Die nchst hhere staatliche Einheit nach der Familie war zur Zeit Csars die Hundertschaft, wohl auch Gau genannt, ein Verband einer greren Anzahl von Familien zum Zweck der Heereseinrichtung. 2. Die Agrarverfassung. Als Csar die Germanen kennen lernte, kmmerten sich diese noch mehr um die Jagd als um den Ackerbau, einen festen Privatbesitz an Grund und Boden besaen sie noch nicht. Der ganze Grund und Boden gehrte dem Gau, deren Vorstnde den einzelnen Sippen jhrlich Bodenflchen zuteilten, die gemeinsam bearbeitet und deren Ertrge unter die einzelnen Familien verteilt wurden. Zur Zeit des Tacitus war die Feldmark schon Eigentum der aus einer oder mehreren Sippen hervor-gegangenen Dorfgemeinde oder Markgenossenschaft geworden und wurde unter die einzelnen Hausvorstnde jhrlich verteilt, während Haushund Hof dieselben Familien dauernd bewohnten. Allmhlich ersaen sich die Sippen ein Eigentumsrecht auf bestimmte Stcke Ackerlandes, und endlich wurde auch das Grundeigentum oder das Eigengut (Alld) der einzelnen Familien festgestellt. Wald und Weide, die Almende, blieben aber im *) der das Religionswesen siehe spter: Germanisches Heidentum."

20. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 364

1909 - Regensburg : Manz
364 Jagd. Grundbesitzverhltnisse. Hofsttte. kaufen. Zur Verehelichung bedurften sie der Einwilligung des Herrn. Die Entstehung des Litenstandes wird aus freiwilliger Unterwerfung eines berwundenen Volkes oder Volks-teiles erklrt. Unter den Freien ragen die Adligen hervor. Adlige Geburt gewhrte hheres Ansehen, vorzugsweise die adlige Jugend widmete sich kriegerischen Abenteuern, die Stellung adliger Geiseln bot eine grere Brgschaft der Treue. Sehr zahlreich war der Adel bei den Deut-sehen nicht. Nach der Vlkerwanderung tritt uns bei den meisten deutschen Stmmen der Adel als ein Geburtsstand entgegen, der vor den Freien durch ein hheres Wergeld ansge-zeichnet ist. In der Urzeit wurden hchstwahrscheinlich die Adligen als die Mitglieder der tatschlich herrschenden Geschlechter betrachtet, aus welchen man die Könige, Fürsten und Priester zu nehmen pflegte. Die Abstammung dieser Familien galt fr vornehmer und wurde unmittelbar an die Götter angeknpft. Bestimmte erbliche Vorrechte, wie sie das Wesen des wahren Standes ausmachen, lassen sich fr den Adel der germanischen Zeit nicht nachweisen, so da noch in der Taciteifchen Epoche die Adligen nicht mit Sicherheit als ein Stand im eigentlichen Sinne bezeichnet werden knnen. Erst in der Zeit nach den groen Wanderungen tritt uns bei den meisten deutschen Stmmen die stndische Abschlieung des Adels als voll-endet entgegen. So ist das altgermanische Stndewesen dnrch das Fehlen kastenartiger Ab-schlieung gekennzeichnet; wahre Stnde gab es nur zwei, Freie und Liten; allein die Kluft, die sie trennte, war keine nnbersteigliche. 13. Auer dem Kriege war die Hauptbeschftigung der Germanen die Jagd. Bren, Wlfe, Lnchse, Fchse, der wilde Ur, der Eber hausten in den Wldern, eine willkommene, aber Kraft und Mut erfordernde Beute. Doch standen unsere Ahnen durchaus nicht mehr auf der Stufe eines Jgervolkes; vielmehr bildete den Mittelpunkt ihres wirtschaftlichen Lebens die Viehzucht; sie lieferte die Hauptnahrung des Volkes. Das Vieh ist Geld, in Tieren zahlt man die Buen, der Viehstaud bestimmt den Reichtum des einzelnen. Trotz-dem sind die Germanen auch kein nomadisierendes Hirtenvolk. Sie haben Wohnsitze und treiben Ackerbau. Die Sehaftigkeit ist aber noch eine lose, das Volk nicht fest mit Grund und Boden verwachsen, sondern leicht imstande und leicht entschlossen, seine Sitze aufzugeben. Da sie auf die Bebauung des Bodens geringe Sorgfalt verwendeten, sagen die bereinstim-Menden Berichte der Alten. 14. Fragt man nach den ltesten Grundbesitzverhltnissen der Germanen, so liegt es auf der Haud, da das Ureigentum an Grund und Boden nicht ein Sondereigentum, sondern ein Gemeinschaftseigentum war und da der Fortschritt sich zunchst durch den bergang von der gemeinschaftlichen zur Sondernutzung vollzog, welche dann nach lngerer Dauer das Sondereigentum an Gruud und Boden erzeugte. In der Zeit Esars existiert weder ein Privateigentum noch ein Sonderbesitz an Grund und Boden. Die einzelnen Gaue, in welche die Vlkerschaft zerfllt, drfen als Eigentmer des Gaugebietes betrachtet werden. Die Obrigkeiten und Fürsten weisen den einzelnen Geschlechtsverbnden alljhrlich Land zur Nutzung an. Jhrlich wurden die Feldmarken gewechselt und damit war auch ein Wechsel der Wohnungen verbunden, indem die Huser abgebrochen oder etwa mit den neuen Siedlern getauscht wurden. In der Folge bildete sich das Sondereigentum an den verschiedenen Bestandteilen der Bodenflche aus, je nachdem sie frher oder spter in permanente Sonder-nutzung genommen wurden. Dabei sind die Hofsttte, das Ackerland und das Wald- und Weideland zu unterscheiden. Art dem umhegten Raum der Hofsttte, welche die Wohn- und Wirtschaftsgebude um-fat, besteht zur Zeit des Taeitus bereits ein Sondereigentum, Der Wechsel der Wohnungen