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1. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 79

1900 - München : Oldenbourg
Warum sind die mittelalt. deutschen Städte kaiserfreundl., die ital. kaiserfeindlich ? yg dann auf das Städtetum in Unteritalien und Sizilien, und schon erklangen in Süd- und Westeuropa die Kreuzpredigten, welche die zwei obengenannten ausschlaggebenden Mächte der Zeit, Kirche und Adel, zur grossartigsten Expansivbewegung des Mittelalters zusammenführten. Sollte und wollte das deutsche Städtetum nicht ganz überflügelt und lahmgelegt werden, so musste es sich nach einem Bundesgenossen umsehen, der von beiden obengenannten Mächten ebenso viel zu fürchten hatte wie sie selbst. Es war das Kaisertum. So schloss sich denn ein scheinbar ganz heterogener Bund zusammen, die höchste Spitze des Laienadels und die hörige Bevölkerung der Städte. Eine Vernunftehe war es, eine Liebesehe wurde es. Gut und Blut opferten die Städte für den Kaiser, Recht um Recht, Privileg um Privileg verliehen die Kaiser ihren lieben Städten. So blieb das Verhältnis, abgesehen von kleinen Schwankungen, unter den Stau fern und unter den Luxemburgern und Habsburgern, bis die Reformation das alte Band zerschnitt. Die meist protestantischen Städte konnten mit dem katholisch gebliebenen Kaiser nicht mehr zusammengehen. Mit dem Schmalkaldischen Kriege hatten sie ihre Rolle ausgespielt. Auf einer wesentlich anderen Entwicklungsstufe stehen um diese Zeit die italienischen Städte. Einen alles überwältigenden grundbesitzenden Landadel mit Naturalwirtschaft und ein die staatlichen Verhältnisse unbestritten beherrschendes Stammesfürstentum gab es in Italien schon längst nicht mehr. Aber gegeben hat es diese Verhältnisse bei den Graeco-Italikern sicher auch einmal, nur haben wir keine historische Kunde davon; in den sagenumsponnenen homerischen Helden, in dem kampfesfrohen Rutulerkönig Turnus, der nach Vergil mit Aeneas um die schöne Lavinia kämpft, und in den mythenhaften Königen, von denen uns Llvlus erzählt, haben wir vielleicht die letzten Ausläufer des graeco-italischen Stammesfürstentums vor uns. Jedenfalls war es beim Beginn der nationalhistorischen Aufzeichnungen schon längst erloschen. Beim Eintritt in das Licht der Geschichte haben Griechen und Römer schon längst das dominierende Städtewesen mit ausgebildeter Geldwirtschaft, wie wir es in Deutschland kaum in unserer Zeit haben. (Im bayerischen Landtag überwiegt zur Zeit noch das agrarische Element.) So blieben die Verhältnisse im allgemeinen bis zur Völkerwanderung. Die eingewanderten Germanen suchten allerdings die

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1. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 80

1900 - München : Oldenbourg
8o Genetische Behandlung. Naturalwirtschaft sowie das Stammesfürstentum wieder einzuführen, vorübergehend die Ostgoten, länger dauernd die Lombarden. Aber sie fanden in der Masse der erbeingesessenen alten Bevölkerung keinen Boden dafür. So blieb beides ein künstlich aufgepfropftes Reis, das nicht wurzeln konnte, obwohl in dem eingewanderten germanischen Adel wohl ein Stützpunkt dafür vorhanden gewesen wäre. Aber wie seiner Zeit die siegreichen Römer in kultureller Beziehung von den besiegten Griechen, so wurden jetzt die Germanen von dem Grundstock der römischen Bevölkerung assimiliert. Alle Reaktionen dagegen bis auf den grossen Staufer Heinrich vi. und seinen Sohn blieben auf die Dauer erfolglos. Otto V. Freising (gesta Frid. Ii. 13) sagt von Italien: »Jenes ganze Land ist in Stadtgebiete eingeteilt, und es gibt kaum noch einen mächtigen und edlen Herrn, der nicht dem Gebot seiner Städte gehorchte«. Der höhere und niedere Adel hatten sich zur Stauferzeit z. B. längst mit der »Plebs« in den Städten vereinigt, der waffengewaltige Stand mit dem geldgewaltigen; eine Vereinigung, die den Staufern so verhängnisvoll wurde. Die sogenannten »Grafschaften« waren in Italien städtische Territorien. Mit naivem Staunen und schliesslicher Entrüstung erzählt Otto V. Freising weiter, »dass sich Adelige nicht schämen, kaufmännische Geschäfte zu treiben, und dass Leute niederen Standes (eben städtische Kaufleute), welche die übrigen Völker (lies »die Deutschen«) von den vornehmeren und freieren Neigungen wie eine Pest fernhalten, hier sogar des Rittergürtels gewürdigt werden«. Vergleichen wir damit die trotzigen Worte des gleissenden Wolfs v. Wunnenstein zu Eberhard D. Greiner — wenn sie auch von Uhl And frei erfunden sind, so charakterisieren sie die Sachlage doch trefflich —: »Ich stritt aus Hass der Städte, und nicht um Euren Dank«; vergleichen wir ferner den Hass, den die Ritter des Reformationszeitalters gegen die »verdammten Pfeffersäcke« hegten, und bedenken wir ferner, wie sehr man es in Deutschland heutzutage z. B. dem englischen Hochadel verübelt, dass er sich an den Geldgeschäften der Hochfinanz beteiligt, so begreifen wir leicht, dass sich zwischen dem Entwicklungsstand der damaligen italienischen Städte und dem Kulturstand der leitenden deutschen Kreise eine Kluft öffnete, die für das Verständnis der letzteren unüberbrückbar war. Fehlte also in Italien das überwiegende Stammesfürstentum im Bunde mit einem alles bedrohenden agrarischen Adel, das die

2. Von den Anfängen der Germanen bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges : Lehraufgabe der Unterprima - S. 108

1911 - Leipzig : Teubner
108 Zweiter Zeitraum. schon lange, vorbereitete Auflsung des Einheitsstaates in einen Bund von Territorialstaaten zur Tatsache wurde. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum Rmischen König durchzusetzen, hatte Friedrich den geistlichen Fürsten der Eigensucht derwelt-lichen war durch die Regentschaft eines Kindes nur gedient auer-Das Privileg ordentliche Vorrechte einrumen mssen. Das Privileg zu-guusten der geistlichen Fürsten" vom Jahre 1220 erneuerte den mo- Verzicht des Kaisers auf jeden Einflu bei der Wahl, gab die knig-liehe Gerichtsbarkeit und die Errichtung von Mnz- und Zollsttten auf geistlichem Boden auf, verbot den Bau von Burgen und Stdten in diesen Gebieten, nahm den bischflichen Stdten die Selbstverwaltung und untersagte ihnen die Bildung von Znften und die Aufnahme geistlicher Untertanen als Pfahlbrger" (f. 31,1). Damit hrte der geistliche Besitz aus, eine Sttze fr das Knigtum zu sein. 'Ein Jahrzehnt spter veranlate die Notwendigkeit, im Hinblick auf die italienischen Verhltnisse mit den deutschen Fürsten in Frieden zu : leben, den Kaiser seine Zustimmung zu dem vom jungen König Hein-Das Wormse rieh ihnen zugestandenen Wormser Privileg vom Jahre 1231 zu Privileg" 12311 ge6eu/ durch das dieder hohengeistlichkeit eingerumten Hoheits-rechte auch aus die weltlichen Fürsten ausgedehnt wurden. Indem den Landesherren"^ auch das Recht der Gesetzgebung und Besteuerung und zwar unter Zustimmung der ^hervorragendsten Vertreter des Landes" gegeben wurde, legte das Wormser Privileg den Grund zur frstlichen Landeshoheit und zur laudstn-difchen Verfassung. Es scheint, da König Heinrich der ber-ans starken Schmlerung deutscher Knigsrechte mehr als sein Vater widerstrebt habe; jedenfalls geriet er nicht nur mit den deutschen Fr-sten, sondern auch mit dem Kaiser, der sich ganz auf ihre Seite stellte, in schwere Zerwrfnisse, die damit endeten, da Friedrich den ausstn-bischen Sohn 1235 gefangen nahm und in eine unteritalische Feste bringen lie (f 1242). Bei Gelegenheit dieses Aufenthalts in Deutsch-Das Mainzer laud erlie der Kaiser von Mainz aus sein berhmtes Landfriedens-tia0"feiriem58= gefetz, das erste in deutscher Sprache, durch das die Selbsthilfe (Fehde) auf den Fall der Rechtsverweigerung oder Notwehr beschrnkt und mit der Anstellung eines Reichshofrichters (iudex curiae) eine Art von stehendem Reichshofgericht begrndet wurde. Gleichzeitig ber-gab Friedrich, um die Ruhe in Deutschland nach Mglichkeit zu sichern, Ottos Iv. Neffen Otto dem Kinde" den welfifchen Allodialbefitz Brannfchweig-Lneburg als Herzogtum. l) In dieser Urkunde werden die Fürsten zum ersten Male als Territorial-Herren (domini terrae) bezeichnet, während die spteren Landstnde^' mit dem Aus-drucke 'meliorea et maiores terrae' angedeutet erscheinen.

3. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 101

1906 - München : Oldenbourg
24. Die Residenzen der bayerischen Herzoge. 101 burgs Mauern leistete Herzog Arnulf den Königen Konrad I. und Heinrich I. Widerstand. Mit der Erstarkung der Macht des deutschen Königtums verschwindet wie in den übrigen deutschen Herzogtümern auch in Bayern das Volksherzogtum. Fürsten ans sächsischem und fränkischem Geschlecht, meist nahe Verwandte des jeweiligen Königs, zum Teil dessen Söhne, werden mit Bayern belehnt. Sie stehen dem Volke, über das sie gesetzt sind, mehr oder weniger als Fremde gegenüber; über ihre Tätigkeit in und für Bayern haben sich denn auch sehr wenige Nachrichten erhalten. Mit den Welfen erhält 1070 wieder ein süddeutsches, wenn auch nicht einheimisches Geschlecht die Herrschaft über Bayern, die sie mit einer kurzen Unterbrechung über ein Jahrhundert innehaben. Heinrich der Stolze erbaut zu Regensburg die berühmte steinerne Brücke. Eben dieser Herzog wird aber von Kaiser Lothar auch mit dem Herzogtum Sachsen belehnt und sein Sohn Heinrich der Löwe widmet seine Sorgfalt vorzugsweise diesem Herzogtum, während er in Bayern nur vorübergehend sich aufhält. Im Jahre 1180 kam endlich wieder ein einheimisches Herrschergeschlecht zur Regierung, die Wittelsbacher, die Nachkommen der alten Volksherzoge. Regensburg war damals durch seinen Handel und seine Gewerbtätigkeit nicht bloß die erste Stadt Bayerns sondern eine der bedeutendsten Städte ganz Deutschlands. Im Bewußtsein ihres Ansehens und Reichtums strebten die Bürger der Stadt mehr und mehr nach Selbständigkeit; es beginnt die allmähliche Entwicklung Regensbnrgs zur reichsunmittelbaren Stadt. Die ersten Freiheiten scheint die Stadt von Kaiser Friedrich Barbarossa erhalten zu haben. Die Urkunde hierüber ist nicht mehr erhalten, doch nimmt das Privileg König Philipps vom Jahre 1207 darauf Bezug. Die Bürger erhalten das Recht der Selbstverwaltung und Selbstbesteuerung. Allerdings besaßen auch die bayerischen Herzoge noch verschiedene Rechte in der Stadt: die oberste Gerichtsbarkeit, Münze, Zölle gehörten ihnen; sie hatten dort auch ihren eigenen Hof. Daneben machte aber auch der Bischof von Regensburg manche Liechte geltend. Zwischen ihm und dem zweiten wittelsbachischen Herzog, Ludwig I. (dem Kelheimer), kam es sogar zum Krieg; in den Friedensverträgen von 1205 und 1213 wurde unter andern bestimmt, daß Bischof und Herzog verschiedene Rechte in Regensbnrg gemeinsam ausüben sollten. In der Folgezeit aber wußten die Bürger Regensbnrgs mit kluger Benützung der Geldverlegenheiten der Herzoge und Bischöfe immer mehr Rechte, meist auf dem Wege der Verpfändung, an sich zu bringen. Außerdem begünstigten die deutschen Kaiser, besonders Friedrich Ii. und später Ludwig der Bayer, die aufstrebende Stadt und erteilten ihr wichtige Privilegs. So erscheint denn im 14. Jahrhundert die Entwicklung Regensbnrgs zur freien Reichsstadt bereits vollendet. Nur vorübergehend (von 1486 bis 1492) stellte sich die Stadt freiwillig nochmals unter die Regierung Herzog Albrechts Iv. von Bayern, in der Erwartung hierdurch einen neuen Aufschwung ihres damals darniederliegeubeu

4. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 197

1906 - Halle a.S. : Schroedel
197 [8 35] Reichsrecht besteht nicht. Das wichtigste Landrechtsbuch, zugleich Lehnsrecht enthaltend, ist der Sachsenspiegel. Bon dem aus dem Anhaltischen stammenden Ministerialen Eike von Repgow, der Schösse beim obersten sächsischen Gerichtshos in Halle an der Saale war, zwischen 1215 und 1235 zunächst lateinisch verfaßte, sodann aus Drängen des Grafen Hoher von Mansfeld, Stiftsvogts zu Qued- linburg ins Niederdeutsche übersetzt, ist es die Grundlage der süd- deutschen Rechtsbücher und einer Reihe von Stadtrechten gewordenx). Während der Sachsenspiegel in Norddeutschland galt, verbreitete sich in Süddeutschland der aus ihn zurückgehende Schwabenspiegel, ver- mutlich um 1275 in Augsburg verfaßt. Diese beiden eigentlich privaten Rechtszusammenstellungen haben gesetzliche Geltung erhalten sowie die Abfassung einer Reihe von Rechtsbüchern für kleinere Gebiete zur Folge gehabt. Die eigentümlichen Lebensbedingungen der Städte erzeugten besondere Stadtrechte, die aber nicht bloß für das betreffende Weichbild Rechtskraft besaßen, sondern auch oft auf dem Wege der sog. Bewidmung von anderen Städten übernommen wurden. Der Ursprungsort des betreffenden Stadtrechts galt als oberster Gerichtshos, sog. Oberhof. Die einflußreichsten Stadt- rechte waren das in seinen Anfängen aus das Jahr 1188 zurück- gehende Magdeburger Recht, das sich nach Brandenburg, den Lau- sitzen, Schlesien, Preußen, Polen, Böhmen, Ofen verbreitete, sowie das Lübische Recht, das in seinen ältesten Bestandteilen auf ein Privileg Heinrichs des Löwen zurückgeht, und in den Hansastädten und an der deutschen Ostseeküste außer Preußen Geltung erlangte. Am Ausgang des Mittelalters hatte man in Italien, besonders in Bologna, das Römische Recht den damaligen Zeit- und Kultur- verhältnissen angepaßt. Es erfolgte nun bei Beginn der Neuzeit in Deutschland die Aufnahme des Römischen Rechtes, des Kanonischen Rechtes (§ 27 a) und des langobardischen Lehnsrechtes. Diese sog. Rezeption war durch die Zersplitterung und Lückenhaftigkeit der deutschen Rechte bedingt, die eine Rechtsemheit und ein in allen Rechtsfragen genügendes Rechtsbuch wenigstens subsidiär erforderlich machten. Mehr als subsidiäre Gültigkeit hat auch das Römische Recht nie erlangt; trotzdem übte es als sog. Gemeines Recht eine fast allbeherrschende Gewalt Jahrhunderte lang aus die Gesetzgebung und aus die Rechtsanschauungen aus. Zur Rezeption trug ferner das Studium zahlreicher junger Deutscher in Italien bei, die mit der feineren, der großen Volksmasse abholden Bildung des Humanis- mus verächtlich aus das grobe, bäurische deutsche Recht herabblickten. Und so befruchtend auch das Römische Recht auf die Rechtsentwick- lung in Deutschland eingewirkt hat, so verhängnisvoll waren seine 9 In das sog. Gemeine Sachsenrecht von 1572 übergegangen, galt der Sachsenspiegel bis Erlaß des B. G. B. in den Thüringischen Staaten, Anhalt, Lauenburg und Teilen von Holstein.

5. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 73

1900 - München : Oldenbourg
Otto der Grosse. 73 der Herzog Konrad aus Franken, den man nicht gut beseitigen konnte, bekam Ottos Tochter Luitgard und wurde nach Lothringen versetzt; das wichtige Herzogtum Franken blieb eine Zeit lang unbesetzt. So glaubte Otto das Stammesfürstentum beseitigt zu haben. Aber er hatte sich wieder getäuscht. Den neuen Herzögen lag — bildlich gesprochen — das herzogliche Hemd näher als der kaiserliche Rock, d. h. sie zogen die stammesfürstliche Machtfülle der nur nominellen Ehre eines Verwandtschafts Verhältnisses mit dem Kaiser vor. Ein kleiner, ja kleinlicher Anlass wurde von Ludolf und Konrad benützt, um wieder einen furchtbaren Kampf zu entfesseln, dem die meisten übrigen Fürsten mit zwar verstohlenem, aber desto innigerem Behagen zusahen, wenn sie ihn nicht geradezu offen unterstützten. Zwar wurden die Empörer unterworfen, das Feuer äusserlich erstickt; aber unter der Asche glimmte es weiter. Der kluge Otto sah bald ein, dass er auch so nicht zum Ziele gelange. Da benützte er eine äussere Gefahr. Die Empörer hatten die Ungarn gerufen. Sengend und brennend waren diese, dem Rufe folgend, in Deutschland eingebrochen, hatten Bayern durchzogen und den Lech überschritten. Trotz aller Hilferufe blieb Otto noch nicht genügend gerüstet. Er wollte einmal den Stämmen zeigen, was sie vereinzelt ohne ihn leisten könnten. Als er sie endlich, besonders die widerspenstigen Schwaben, mürbe gemacht glaubte, kam er mit dem Reichsheere. Bereitwillig stellten sich alle deutschen Kontingente unter seinen Oberbefehl und fochten einmütig Schulter an Schulter. Ein herrlicher Tag, dieser Tag auf dem Lechfelde, der Geburtstag des deutschen Nationalgefühles. Zum erstenmal waren hier die Deutschen einig und zeigten der staunenden Welt, was sie können, wenn sie eben ■— einig sind. Aber die Begeisterung hielt nicht lange vor, und bald zeigte sich, dass die äussere Gefahr nur der eiserne Reifen gewesen war, der die Dauben des Fasses zusammengehalten hatte. Das Gefühl der inneren traditionellen Zusammengehörigkeit, wie in Frankreich, fehlte eben doch, und Otto sah bald ein, dass trotz aller Erfolge sein System als solches Schiffbruch gelitten habe. Da griff er denn abermals zu einer neuen Idee. Otto war aufrichtig fromm. Er hatte diese Frömmigkeit von seinen Eltern überkommen und sie als Herzenssache weiter gepflegt. Dabei hatte schon Heinrich I, die deutsche Kirche überall in der hochherzigsten

6. Die Kämpfe um die deutsch-italienischen Grenzgebiete - S. 23

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
B. Nationale Verhältnisse 23 setze und Statuten und die löblichen Gewohnheiten nicht verstehen und nicht verstehen können, da jede Stadt ihren eigenen Brauch hat und nach eigenen Gesetzen lebt, vor ihnen waren andere deutsche Bürger und Bewohner in Grient, die niemals solches verlangt haben, obgleich sie stärker an Zahl, von größerem Ansehen und reicher . . . waren als die Deutschen sind, die jetzt in der Stadt wohnen. Es ist kein Wunder, wenn es auch sehr ungereimt ist, daß Ausländer und neue Bewohner die Satzungen, Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten der Stadt ändern wollen.... (Es ist nicht wahr, daß die Ämter den Deutschen nicht zugänglich sind, denn wenn sich Deutsche finden, die einige Seit in der Stadt Trient seßhaft waren und zur Leitung und Verwaltung solcher Ämter taugten, sind sie zugelassen und gewählt worden. ... Auf keinen Fall darf geändert werden, was immer unverändert beobachtet worden und in unseren Privilegien enthalten ist, daß nämlich die Gemeinde die Amtleute nach Brauch und alter (Beroohntheit und gemäß den Satzungen von Trient bestellt. ... Daher begehren die Ratsherren, daß die Gemeinde von den Forderungen der Gegenpartei losgesprochen und dieser ewiges Schweigen auferlegt werde. .. y) Gegenantwort der Deutschen. „... Der Deutsche, der gewählt wird, wird durch die Ratsherren gewählt und nicht durch die Gemeinde, und nur der wird gewählt, der den Ratsherren selbst genehm ist. ... (Es gibt kein Privileg, das nicht bei Gelegenheit geändert und eingeschränkt werden könnte, wie es die Notwendigkeit erfordert. Daher muß man auch nicht bei der Siebenzahl der Ratsherren stehen bleiben, sondern kann auch eine höhere festsetzen, die Zahl jener, welche durch die Gemeinde gewählt werden, etwa auf 24 oder zum wenigsten 12 von den Inwohnern und den Auswärtigen, wie es anderwärts Brauch ist. ... Da weiter vom Unverstand der Deutschen die Rede ist, so kann dieser, wenn es einen solchen überhaupt gibt, nicht in Hinsicht auf irgendein Amt bestehen. Weil sie aber Schuster usw. wie zum Spotte genannt werden, so sagen sie, daß sie sich ihres Handwerks nicht schämen, sofern sie nur ehrbar leben, wie sie es zu tun pflegen. ... Auch unter den Konsuln werden Leute gefunden, deren vorfahren Viehhirten waren. ... (Es wird behauptet, daß die Deutschen nur den zwölften Teil ausmachen: (Es können jedoch die Steuerbücher eingesehen werden, aus welchen man feststellen wird, daß es mehr als ein viertel ist. Daher sollen auch je nach den Fähigkeiten der Parteien mehr in den Rat aufgenommen werden. ..." <5) Schlußwort der Ratsherren. .. Gegenüber der Behauptung, daß die Ratsherren den Deutschen wählen und nicht die Gemeinde, wird erwidert, daß er, da er von den Ratsherren gewählt wird, als von der ganzen Gemeinde gewählt betrachtet wird. Denn die Ratsherren stellen bei der Wahl der Amtsleute die ganze Gemeinde dar. Diesen Ratsherren ist die macht gegeben, andere Ratsherren, Syndiker und andere Amtsleute zu wählen, ein Recht, das sowohl durch die Satzung und das Privileg als auch durch uralte Gewohnheit bekräftigt ist. Wenn die Deutschen behaupten, daß

7. Von Heinrich IV. bis Rudolf von Habsburg - S. 127

1893 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 127 — alle Rechte des Kaisers üben, alle Einnahmen wieder gewinnen und über Großes und Kleines herrschen. Dafür setzte er 30 Jahre lang seine ganze Kraft ein. Aber die lombardischen Städte traten ihm einig und stark im Bunde mit dem Papst entgegen, und so mußte der Kaiser ihnen die Selbstregierung zugestehen und erreichte nur, daß die Lombarden die Oberhoheit des Kaisers (Lehnseid und Eid der Treue) anerkannten. — Der Kaiser wollte ferner den von der Kirche gewählten Papst nicht anerkennen und so über die Kirche herrschen. Aber der rechtmäßige Papst trat ihm fest entgegen, unterstützt durch die Lombarden, durch die Bischöfe, durch die nichtdeutschen katholischen Völker und zuletzt noch durch die deutschen Bischöfe, und so mußte der Kaiser nachgeben. Er erreichte nur, daß auch das Reich nicht der Kirche Unterthan sein mußte, sondern selbständig neben der selbständigen Kirche stand. Die Lombarden wollten die den früheren Landesherren, den Bischöfen, entrissene Hoheit behalten, da ihre Städte durch die Selbstregierung (Konsuln) emporgeblüht waren. Sie widersetzten sich daher der vom Kaiser eingerichteten Alleinherrschaft, ja nach dem unglücklichen Feldzug des Kaisers gegen Rom wollten sie sich überhaupt von jeder deutschen Herrschaft und von jeder Pflicht gegen den Kaiser losmachen. Aber trotz ihres Sieges bei Legnano erreichten sie (wegen des Abfalles Alexanders) dies Ziel nicht, sondern mußten sich damit begnügen, daß ihre thatsächlich errungene Selbstregierung vom Kaiser anerkannt wurde, daß sie aber im übrigen Unterthanen des Kaisers blieben. Der Papst wollte, daß das von der Kirche rechtmäßig (durch die Kardinäle) gewählte Oberhaupt auch wirklich die ganze katholische Kirche regiere. Durch die obengenannte Unterstützung erreichte er auch dies Ziel. 2. Wer hat nun recht unter: diesen mit einander ringenden Parteien? Die Städte besaßen thatsächlich vor Friedrichs Zeit das Recht der Selbstregierung und hatten dies Recht als die Quelle ihrer Wohlfahrt schätzen und lieben gelernt. Darum dürfen wir es ihnen nickt verdenken, wenn sie dies Recht mit aller Kraft festhalten und ihre Wohlfahrt nicht durch kaiserliche Podestas ruinieren lassen wollten. Freilich können wir es auch dem Kaiser nicht verdenken, daß er die verlorene Herrschaft wiedergewinnen wollte, zumal es für ihn etwas ganz Neues und Unerhörtes war, daß die Bürgerschaften sich selbst regieren sollten. Aber als die Bürgerschaften für die geliebte Freiheit unermeßliche Opfer an Gut und Blut brachten und dadurch bewiesen, daß sie nur als freie Gemeinden leben wollten, da erkannte der Kaiser ihre Selbstregierung als rechtmäßig an. Und das war die beste Gerechtigkeit. Denn die Bürgerschaften verdienten die Freiheit, weil sie dieselbe nur zur Wohlfahrt ihrer Städte benutzten, und sie erhielten ja auch nichts anderes, als was die Fürsten und Bischöfe des Reiches als Lehnsleute des Kaisers schon längst besaßen. Das wahre Recht lag also in dem Hauptpunkt, worin sich beide.parteien im Frieden zu Constanz einigten. (Die Bürgerschaften sind in der Verwaltung ihrer städtischen Angelegenheiten frei.

8. Deutsche Geschichte und sächsische Landesgeschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 106

1917 - Leipzig : Teubner
106 Zweiter Zeitraum, Deutsche Geschichte Dort Karl d. Groen bis zum Ende d Interregnums Anerkennung gelangt, da binnen Jahresfrist nur die Neubelehnung durch den König erbeten werden mute. Die Fürsten hatten auer der ihnen vom Könige fr ihr Gebiet verliehenen Grafengerichtsbarkeit (Blutbann") zumeist das Recht auf eigene Zlle und Mnze neben dem anfnglich noch fortbestehenden kniglichen Zoll-und Mnzregal, ferner das Hecht der Mitberatung und Beschlufassung auf den vom Könige einberufenen hoftagen. Sie waren zur Heeresfolge mit ihrem Vasallenheere und zum Erscheinen auf den kniglichen hoftagen, die geistlichen Surften berdies zu Gesandtschafts- und Hofdiensten" und in einzelnen Sllen zur Zahlung auerordentlicher Kriegssteuern verpflichtet. Das Heeresaufgebot selbst der mchtigsten Fürsten betrug selten mehr als 600, das mancher Abteien kaum 50 Berittene. Die kaiserlichen Ritterheere zhlten daher zumeist nur nach wenigen Tausenden. b) Die beginnende Umwandlung des deutschen Lehnsstaates in einen Bundes-staat. Die Lntwickelung der frstlichen Landeshoheit. Unter Friedrich Ii. vollzogen sich in den politischen Verhltnissen Deutschlands Vernderungen von tief einschneidender Bedeutung. Ein versuch des Kaisers, mit Hilfe seiner Reichsministeriellen" unter Beiseitedrngung der Fürsten den einstigen Beamtenstaat wiedererstehen zu lassen, milang, weil der Kaiser infolge feiner Abwesenheit von Deutschland diesen Ministerialen nicht den ntigen Rckhalt zu geben vermochte. Friedrich Ii. suchte hierauf die Untersttzung der geistlichen Fürsten und gewann sie durch das Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten" vom Jahre 1220. Auf Kosten kniglicher und stdtischer Vorrechte wurde darin die Macht der geistlichen Fürsten wesentlich erhht: Das knigliche Zoll- und Mnzregal wurde in ihren Gebieten aufgehoben, ebenso die Selbstverwaltung aller darin gelegenen Städte und das Recht der Stadtbevlkerungen auf Grndung von Znften und Aufnahme von Pfahlbrgern". Auerdem wurde die Unabhngigkeit der Bischofswahlen von jeglicher kniglicher Beeinflussung besttigt. So wurden die geistlichen Fürsten dem Knigtum gegenber vollstndig selbstndig. Damit entfiel auch fr sie die bisherige Verpflichtung zu besonderer Treue gegen den König. Den begreiflichen Wunsch der weltlichen Fürsten, in ihren Rechten den geistlichen Fürsten gleichgestellt zu werden, erfllte das Wormser Privileg vom 3ahre 1231. berdies gab es aber smtlichen Fürsten noch zwei Rechte von grter Tragweite: das Recht selbstndiger Gesetzgebung und das Recht territorialer Steuererhebung unter der Mitberatung und dem Bewilligungsrechte der hervorragendsten Vertreter des Landes". Aus letz-teren entwickelten sich irrt Laufe der Zeit die Landstnde". So bildet das Wormser Privileg, in dem brigens die Fürsten zum ersten Male als domini terrae Landesherren bezeichnet wurden, den

9. Teil 7 = (Für Prima) - S. 68

1906 - Leipzig : Freytag
68 standene Wort entgegenhält: „wo zwei oder drei von Euch versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen". Gewiß war Luthers Tat eine Revolution, und da der religiöse Glaube im innersten Kern des Volksgemüts wurzelt, so grisf sie in alles Bestehende tiefer ein, als irgendeine politische Umwälzung der neuen Geschichte. Es ist wahrlich kein Zeichen evangelischen Mutes, wenn manche wohlmeinende Pro- testanten dies zu leugnen oder zu verhüllen suchen. Nur ein Mann, in dessen Adern die ungebändigte Naturgewalt deutschen Trotzes kocht, konnte so Ver- messenes wagen. Die ganze alte Ordnung der sittlicheil Welt, die einem Jahr- tausend heilig gewesen, die lange Kette der ehrwürdigen Traditionen, welche das Leben der Christenheit gebunden hielten, brach mit einem Schlage zusammen, und lebhaft können wir heute dem Gegner des Reformators, dem Elsässer Murner nachempfinden, wenn er beim Anblick der ungeheuren Zerstörung jammernd ausrief: Alle Bücher sein erlogen, Die je beschrieben sind. Die Heilgen han betrogen, Die Lehrer sein all blind! Die Größe der historischen Helden besteht in der Verbindung von Seelen- kräften, die nach der Meinung des platten Verstandes einander ausschließen. So gewaltig die Kühnheit des schlichten Mannes, der sich selber nur eine Gans unter den Schwänen nannte und dennoch sich vermaß, gegen die stärksten politischen und sittlichen Mächte der Zeit in die Schranken zu treten, ebenso erstaunlich erscheint von Haus aus seine Mäßigung. Nie war er kühner, als da er den Bilderstürmern von Wittenberg die Mahnung der Liebe zurief: macht mir nicht aus dem Frei sein ein Muß sein! Mit kindlichem Vertrauen baute er auf die Macht des göttlichen Wortes allein. Und sein Glaube trog ihn nicht; denn nachdem erst die wilden Zuckungen des Bauernkrieges und bet Wieder- täuferei überwunden waren, vollzog sich der Sieg der Reformation in Deutsch- land fast überall friedlich, frei aus dem Volke heraus. Bei allem Häßlichen, das sich mit ansetzte, trug die große Bewegung doch jenen Charakter schlichter Treuherzigkeit und Kraft, der alle großen Epochen der deutschen Geschichte auszeichnet; sie schenkte unserem Volke die Form des Christentums, welche dem Wahrheitsdrange und der unzähmbaren Selbständigkeit der deutschen Natur zusagt, gleichwie die römische Kirche der Logik und dem Schönheitssinne der Romanen, die orthodoxe Kirche der halborientalischen Gebundenheit der gräco- slavischen Welt entspricht, llnd weit hinaus über den Kreis seiner Glaubens- genossen wirkte Luthers Wort; er war im Rechte, wenn er den deutschen Bischöfen zurief: „Ihr habt mein Evangelium verdammen lassen, habt es aber heimlich und in vielen Stücken angenommen." Mit gutem Grunde nennen wir ihn heute einen Wohltäter auch der alten Kirche. Denn auch sie ward durch ihn gezwungen, ihre sittlichen Kräfte zusammenzuraffen, auch sie blieb

10. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 90

1913 - Cöthen : Schulze
— 90 — (Bersplel zu der Zeit Friedrichs Ii.*)) Es ereignete sich, haft Kaiser Otte einen großen Krieg führte und jenseits des Gebirges (der Alpen) vor einer sehr schönen Stadt lag. Er und die Seinen hatten schon längere Zeit hindurch die Feste mit Steinen und Pfeilen bekämpft. Doch litt er um die Zeit solchen Mangel an Leuten, daß er nach der deutschen Ritterschaft heraus (aus Italien nach Deutschland) zu senden begann. Er befahl, an allen Enden den Leuten zu verkünden und zu sagen, wer irgend Lehen vom Reiche hätte, der sollte ihm schnell und zur Stunde zu Hülfe ziehen. Außerdem tat er den Fürsten kund, wer ihm zu Dienst verpflichtet wäre, und wer unter ihnen Lehen und Lehenspflicht empfangen hätte, der sollte sich alsbald gen Pülle**) begeben und ihm dort streiten helfen. Wer das nicht täte, hätte sein Lehen verwirkt und sollte es verlieren. Da diese Botschaft in alle deutschen Lande erging, so ward zu dem Abte von Kempten auch ein Bote hingesandt, der ihm die Nachricht zu bringen hatte. Als der löbliche Fürst des Kaisers Botschaft vernahm, machte er sich zur Heerfahrt bereit. Auch wurden sogleich alle seine Dienstmannen (von ihm) besandt und bei Treue und Eiden zur Heerfahrt gemahnt. Ottemit dem Barte vs. 393—433, 256. (1158. Friedrich I. bot den Erzbischof Arnold von Mainz zur Heerfahrt gegen die Mailänder auf.) Weil der Mainzer nächst dem Kaiser der Fürst der Fürsten ist, so forderte Arnold, um der Würde der Mainzer Kirche entsprechend zu einem so großen Unternehmen des Reiches rüsten zu können,... die Mainzer Bürger, Ministerialen wie Burgensen (burgenses), zur Kriegssteuer auf______________ Nachdem sie freiwillig eine Beisteuer gelobt hatten, lief der Mini» steriale Arnold, mit dem Beinamen der Rote,..mitten unter die Menge und sprach, indem er das vom (Erzbischöfe) Albert den Bürgern erteilte Privileg anführte: sie seien von Rechts wegen dem Herrn Bischöfe nichts schuldig. Martyr. Arnoldi archiepisc. Mogunt. Fontes Iii p. 285. 257. (12. Jahrh. Straßburger Stadtrecht:) § 103. Wenn der Bischof zur Heerfahrt des Kaisers zieht, so ist es Pflicht der *) „Der Dichter (Konrad von Würzburg) . . . schildert unzweifelhaft die Verhältnisse, wie sie unter Friedrich Ii. statthatten." Weiland, Die Reichsheerfahrt. Forschungen Vii S. 122. **) ^Mitten, wohl aus der Form Pulia, z. B. Ss. Xxi p. 255, wie ich aus Baltzer, Deutsch. Kriegswesen S. 24 n. 11 ersah.

11. Deutsche Stammesgeschichte, deutsche Kaisergeschichte - S. 472

1894 - Gera : Hofmann
472 Zweites Buch. Ii. Abschnitt: Bilder aus der Zeit der front u.stauf. Kaiser. und Feind ihn gefallen oder im Ticino ertrunken wähnte, hatte sich Friedrich, um nicht in die Gewalt der Lombarden zu fallen, einige Tage in einem sicheren Verstecke verborgen gehalten: von dort war er jetzt, wo die Gefahr verschwunden, glücklich nach Pavia zurückgekehrt. Die Schlacht bei Legnano mußte — das fühlte Freund und Feind —- in dem Gange der Ereignisse eine entscheidende Wendung hervorbringen; denn so wenig sie ihrem Umfange, der Zahl der Streiter und der Art des Kampfes nach eigentlich auf die Bedeutung einer Entscheidungsschlacht Anspruch machen konnte, so sehr wurde ihr doch eine entscheidende Bedeutung gegeben durch die Verhältnisse, unter denen sie eingetreten war und deren ganze eigentümliche Schwierigkeit erst durch sie recht zur Geltung gebracht wurde. So sehr nämlich die Mailänder und mit ihnen alle Lombarden triumphierten, vernichtet war die Macht des Kaiser doch noch nicht, und die Lombarden hatten doch noch keine Art von Sicherheit davor, daß nicht noch im Laufe desselben Sommers neue deutsche Heere auf ihrem Boden erscheinen und die eben gewonnenen Vorteile ihnen wieder entwinden würden, die siegreiche Schlacht bei Legnano also nur eine Wiederholung des auch in seinem Verlaufe ihr so ähnlichen Kampfes bei Carcano fein würde. So scheint man denn auch auf Seiten der Lombarden keineswegs von vornherein das Bewußtsein gehabt zu haben, einen Sieg erfochten zu haben, welcher den feit zwei Jahrzehnten geführten Kampf gegen Herrschaftsansprüche des Kaisers günstig entschied und die so lange bedrohte republikanische Freiheit für alle Zeiten sicher stellte: ja, wie man den gewaltigen Gegner bisher kennen gelernt hatte, mochte man damals im lombardischen Lager bei dem besiegten Kaiser nichts weniger voraussetzen als die Neigung, Frieden zu schließen oder gar die Bereitwilligkeit, denselben durch weitgehende Zugeständnisse zu erkaufen. Ohne Zweifel traf diese Meinung auch völlig das Richtige. Denn so weit ans dem damaligen Auftreten Kaiser Friedrichs auf dessen Stimmungen und Absichten geschlossen werden kann, ist es als sicher anzunehmen, daß derselbe auch nach der Schlacht bei Legnano noch keineswegs von der Aussichtslosigkeit, geschweige denn gar der Unmöglichkeit ferneren Kampfes überzeugt war und durchaus nicht meinte, mit einem schleunigen Friedensschlüsse den einzig möglichen rettenden Ausweg zu wählen. Vielmehr war Kaiser Friedrich auch jetzt noch entschlossen, den Kampf fortzusetzen. In kurzer Zeit konnten die treuen Lombarden ihm neuen Rückhalt gewähren, in wenigen Wochen die deutschen Fürsten mit ihren reisigen Scharen herbeigeeilt fein und die wankende Sache des Kaisertums noch einmal stützen. In dieser Richtung augenscheinlich ging das Streben des Kaisers nach dem Tage von Legnano. Während die Lombarden auffallender Weise nichts thaten, um den soeben gewonnenen Sieg auszunutzen und erst recht fruchtbar zu machen, sondern in übermütiger Siegesfreude alles beendet wähnend heimzogen, ja nicht einmal daran dachten, den Kaiser in Pavia zu blokieren, was damals doch so leicht gewesen wäre, gelang es dem Kaiser, das seit den Verhandlungen von Moutebello schon neutral gebliebene Cremona durch ein neues Privileg (1176 Juli 29. Pavia), welches die Treue und den Gehorsam der Stadt rühmend anerkannte und alle den Cremonesen früher verliehenen Rechte und namentlich die Schenkung Cremonas und das Verbot des Burgenbaues

12. Altertum und Mittelalter - S. 33

1914 - Paderborn : Schöningh
Privileg Ottos I. 962. 33 als unsere irdische Macht ist, von uns und unserm Reiche Übertragen erhalten, indem wir uns den Apostelfürsten und seine Stellvertreter zu kräftigen Schutzflehenden bei Gott erwählen. Und sowie unsere Gewalt eine irdische kaiserliche ist, so wollen wir auch die heilige römische Kirche in Ehrfurcht verehren und mehr als unsere Herrschaft und unseren irdischen Thron den hochheiligen Sitz des seligen Petrus glorreich erhöhen, indem wir ihm die Macht und den Ehrenrang und die Kraft und die kaiserliche Ehrenbezeigung verleihen; und wir verordnen, daß er den Vorrang habe sowohl vor den vier Hauptsitzen von Antiochien, Alexandrien, Konstantinopel und Jerusalem, als auch vor allen Kirchen Gottes auf der ganzen Erde. Der jeweilige Bischof dieser hochheiligen römischen Kirche soll erhaben und der erste sein unter allen Bischöfen der ganzen Welt, und alles, was in betreff der Gottesverehrung und zur Befestigung des christlichen Glaubens anzuordnen ist, soll nach seinem Urteile angeordnet werden." . . . Wir überlassen den heiligen Aposteln . . . und durch sie „dem seligsten Silvester, unserem Vater, dem obersten Bischöfe und allgemeinen Papste der Stadt Rom, und allen seinen Nachfolgern, die bis ans Ende der Zeiten den Stuhl des seligen Apostels Petrus einnehmen werden, und übergeben ihm unseren lateranensischen Kaiserpalast, das Diadem und zugleich das Phrygium/ das Schultertuch, den Purpurmantel, das scharlachrote Unterkleid und alle kaiserlichen Gewänder . . . und den ganzen Aufzug der kaiserlichen Hoheit und die Ehre unserer Macht . . . Damit die hohepriesterliche Würde nicht gering, sondern mehr geehrt erscheine als die Würde und der Glanz des irdischen Kaisertums, übergeben und überlassen wir dem oft genannten Bischöfe und allgemeinen Papste sowohl, wie schon gesagt, unseren Palast als auch die Stadt Rom und alle Provinzen Italiens . . . und stellen sie aus festem kaiserlichen Entschlüsse durch diese unsere höchste Anordnung . . . unter seine und seiner Nachfolger Gewalt und Botmäßigkeit und übergeben sie für immer in das Recht der heiligen römischen Kirche."2 Nr. 16. Privileg Ottos I. für die römische Kirche, 13. Februar 962. (Monumenta Germaniae historica. Constitutiones I, 24 f.) Im Namen des allmächtigen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes! Ich Otto, von Gottes Gnaden Kaiser, gelobe und verspreche zugleich mit meinem Sohne Otto, dem durch göttliche Vorsehung eingesetzten glorreichen Könige, durch diesen feierlichen Vertrag dir, dem 1 Die kaiserliche Mitra oder Tiara aus Seide, mit kostbaren Steinen geziert. 2 Die in Anführungszeichen stehenden Stellen sind in die Dekretalen-sammlung aufgenommen worden. Quellenstoffe. L Z

13. Deutsche Stammesgeschichte, deutsche Kaisergeschichte - S. 592

1894 - Gera : Hofmann
592 Rückblick auf die Kaisergeschichte. werden muß, daß jene Geschichtschreibung wesentlich eine kirchliche und eine vom Hof beeinflußte, also keine unparteiische war, hält dagegen eine Anzahl anderer bedeutender Forscher den Eindruck fest, den wir aus jenen gleichzeitigen Quellen gewinnen. Sie suchen dann also die Ursachen und die wirklichen Symptome des Verfalls, wenn sie einen solchen annehmen, später. Im allgemeinen wird bei dieser Ansicht die Schwächung des Kaisertums im Kampfe des Papsttums als der Wendepunkt der früheren großartigen und segensreichen Entwickelung bezeichnet. Bestimmter dagegen hat Ficker das Ende des zwölften Jahrhunderts als solchen fixiert; denn er sieht in der Erwerbung des sizilischen Königreiches durch das staufische Haus „eine Störung der früheren Verhältnisse, hinter deren Bedeutung alle anderen weit zurückblieben, und die den Weiterbestand des Kaisertums in alter Weise unmöglich machte". Endlich aber ist doch auch nach diesen so verschiedenen Ausführungen einer wesentlich negativen Auffassung die Ansicht vertreten' worden, daß die Entwickelung unseres Volkes auch nach der Auflösung oder Schwächung der kaiserlichen Gewalt im dreizehnten und in den folgenden Jahrhunderten * eine der ganzen inneren Anlage unseres Geistes wesentlich entsprechende geblieben sei, reich an positiven Kräften und ebenso positiven Resultaten. Diese Meinung, die Roth mit den Äußerungen Niebuhrs wiedergab und als die vorherrschende seiner Zeitgenossen bekämpfte, ist neuerdings von den verschiedensten Seiten her mit Nachdruck ausgesprochen und vertreten worden. Leo wies darauf hin, daß „das spätere Königtum, Fürsten- und Städtetum in seiner Art ebenso angemessen ist, als das frühere war, wenn man es nur nicht an falschen Maßen mißt". Er behauptet, „daß gerade das Schöne und Lebendige der neuen Rechtsgestaltung im übrigen Reich übersehen und gerade der revolutionärste und oft innerlich höchst gewaltsame Teil der Umbildung, nämlich die Stellung und innere Umbildung der Städte, ganz ungerecht gepriesen und gefeiert werde". Gierke spricht ebenso von den drei Jahrhunderten, welche dem Fall der Staufer folgten, mit der größten und freudigsten Bewunderung; aber er sieht in ihnen vor allem „die innere und äußere Selbstbefreiung des deutschen Volkes: — ohnmächtig ward jede von oben und außen kommende Macht; aber von unten und innen organisierte das Volk sich selbst in freiester Selbsthülse, gebar es aus sich selbst die bewegenden Ideen einer reicheren Zukunft". „Wenn," schließt er dann seine weiteren Ausführungen im entschiedenen Gegensatz gegen Leo, „wenn wir von diesen Gesichtspunkten aus die Genossenschaftsbewegung dieser Periode darzustellen versuchen, müssen wir von den städtischen Gemeinwesen ausgehen, die uns als Trägerinnen der neuen Ideen, als Mittelpunkt der ganzen Bewegung gelten." Man sieht, von wie verschiedenen Seiten die lange Reihe unserer politischen Gestaltungen betrachtet werden kann. Schon wegen der reichen Fülle dieser sich zum Teil so widersprechenden Anschauungen werden wir zu der Vermutung gedrängt, daß jede der Perioden, die entweder dem einen oder dem anderen Beobachter als die wichtigste und erfreulichste erschien, sich in einer Mächtigkeit ihrer Bildungen bewegte, wie sie sonst kaum anderswo hervortritt. Sind die Urteile, welche wir nebeneinander stellten, alle das Resultat einer langen methodisch eindringenden Forschung, so wird eben deshalb weiter auch die Annahme berechtigt erscheinen, daß in gewissem Sinne ihnen allen eine

14. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 77

1900 - München : Oldenbourg
Warum sind die mittelalt. deutschen Städte kaiserfreundl., die ital. kaiserfeindlich ? 77 Entwicklung der Graeco-Italiker der unsrigen um mindestens anderthalb bis zwei Jahrtausende voraus ist. Von diesem Gesichtspunkt aus gewinnen wir auch den Schlüssel zur Lösung obiger Frage. Die deutschen Städte im Mittelalter stehen auf einer viel späteren Entwicklungsstufe als die italienischen; das ist der ganze Unterschied, aber auch der einzige Grund für ihre ganz entgegengesetzte Haltung gegenüber den mittelalterlichen Kaisern. Verweilen wir zunächst bei den deutschen Städten. Auf ihre Entwicklung werden wir an anderer Stelle eingehen. Hier interessiert uns vor allem die Frage, wann, unter welchen politischen Verhältnissen und in welcher Weise treten sie zum erstenmal als politischer Faktor in der deutschen Geschichte aufs Es war dies unter der Regierung Heinrichs Iv. Wir haben bei anderer Gelegenheit gesehen, wie Heinrich Iv. die Pläne seines Vaters, am Harz den Grundstock zu einem fest stabilisierten Königssitz zu legen, wieder aufnahm und dadurch das tiefste Misstrauen der deutschen Fürsten vor Begründung einer absoluten Monarchie erweckte. Dieses Misstrauen der deutschen Fürsten kam gelegentlich des Sachsenaufstandes so energisch zum Ausdruck, dass Heinrich auf seine Pläne vorläufig verzichtete und sich tief verstimmt vor dem allgemeinen Aufruhr im Winter 1073 nach Worms zurückzog. Hier zum erstenmal traten ihm die Bürger als geschlossener Stand entgegen und boten ihm gegen die Bischöfe, die ja nur ein Teil des Fürstenstandes waren, ihre Hilfe an. Diese Bewegung hatte für die Zeitgenossen etwas Explosives. 1074 verjagten die Wormser ihren Bischof, 1066 schon hatten die Trierer einen neuen Erzbischof, der ihnen gegen ihren Willen von Anno von Köln aufgezwungen werden sollte, einfach totgeschlagen. Ostern 1074 brach die Bewegung auch in Köln los; Anno entging wie durch ein Wunder den Händen der aufständischen Kaufleute. Ähnlich war es in Mainz, Strassburg u a. Wie ein Lauffeuer ging die Bewegung die Rheinstrasse entlang und stellte dem König ganz unvermutete Machtmittel zur Verfügung. Die Berichte der Zeitgenossen, besonders Lamberts V. Hersfeld, beweisen uns, wie erstaunt alle Welt über diesen plötzlichen Ausbruch war. Für den Historiker liegt in der Sache nichts Erstaunliches. Es war nur die Frucht einer langen Entwicklung, die im stillen

15. Theil 2 - S. 233

1839 - Leipzig : Fleischer
233 Besitz. Schon früher hatte er durch Erbschaft die Oberpsalz (jetzt ein Theil des nördlichen Baierns) an sich gebracht. Ebenso das Her- zogthum Schlesien. Dies Land bestand damals aus mehreren Für- stentümern. Die meisten derselben hatte schon Karls Vater, Johann von Böhmen, seiner Hoheit unterworfen. Nur ein Fürst war unab- hängig^aeblieben: Herzog Bolko von Schweidnitz und Jauer. Dessen Tochternewatbete nun Karl, und brachte dadurch auch jene beiden Fürstenthümer an sich. Ganz Schlesien, die Grafschaft Glaz und die Oberlausitz wurden darauf der Krone Böhmen einverleibt (135b). Da- gegen konnte er nicht hindern, daß Tyrol an das Haus Oestreich kam. Die obengenannte Margarethe Maultasch nämlich, die keine Erben hatte, räumte ihr Land dem Hause Oestreich ein. Um doch etwas auch für das deutsche Reich zu thun, gab Karl die sogenannte goldene Bulle (1356). Dies ist ein Gesetz, durch welches genau bestimmt wurde, wie es mit der Wahl und Krönung des Kaisers gehalten werden müsse, welchen Fürsten die Wahl zukomme u. dgl. Als solche Wahl- oder Kurfürsten wurden sieben bestimmt: die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Cöln, der König von Böh- men, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, der Markgraf von Brandenburg und der Pfalzgraf am Rhein. Nur diese sieben sollten künftig wählen. Zehn Jahre vor seinem Tode unternahm Karl einen zweiten Nömerzug, der eben so wenig ehrenvoll war wie der erste. Auch dies Mal empfingen ihn die Italiener voll Freude, und in der Hoff- nung, er werde die Ruhe Herstellen. Aber er erfüllte diese Hoffnung nicht, und Alles blieb, wie es gewesen war. Nachdem Karl die Freude gehabt hatte, daß die Kurfürsten seinen ältesten Sohn Wenzel zum römischen König wählten, starb er in Prag 1378. Wenzel, 1378—1400, war ein äußerst träger Mann. In seiner Kindheit war er nie zum Gehorchen angehalten worden; darum verstand er auch in d-er Folge nicht zu regieren. Sein Vater hatte doch wenigstens seine Erbländer recht blühend gemacht; aber auch um diese bekümmerte sich der für Alles gleichgültige Wenzel wenig. Die Folge seiner Unthätigkeit war, daß das Ansehen des Kaisers immer mehr verfiel, und die Folge hiervon wieder, daß Jeder that, was ihm gefiel und wozu er die Macht hatte. Fast zu keiner Zeit gab es da- her so viele kleine Kriege in Deutschland als unter dem schwachen Wenzel. Die Städte, besonders die freien Reichsstädte, waren durch Fleiß und Betriebsamkeit immer reicher geworden, und wurden daher bald von benachbarten Fürsten und Edelleuten überfallen, bald vom Kaiser mit zugemutheten Geldzahlungen beunruhigt. Nun hatte zwar schon längst jede Stadt sich mit festen Mauern und Graben um- geben, und die Bürger waren geübte Schützen geworden. Aber jetzt

16. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 15

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 15 7. Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. (vgl. oben das Privileg Karls d. Großen für Ztratzburg Nr. 3b.) a) Privileg (Dttos Ii. für die Magdeburger Kaufleute, vom 26. Vi. 975. [Keutgen Nr. 71.] (Dtto v. G. G. usw.... Den Kaufleuten, die in Magdeburg wohnen, und ihren Nachkommen verleihen wir das Recht, das schon unser Vater ihnen seinerzeit verliehen hat, nämlich, datz sie überall in unserm Reich, in christlichen wie in heidnischen Gebieten, ohne jede Beschwer hin und her reisen dürfen. $erner verbieten wir mit kaiserlicher Autorität, datz sie von jemandem gezwungen werden zur Zahlung von Steuern in Städten, an Brücken, N)asserläufen, Wegen und Unwegen, außer folgenden Orten: Mainz, Cöln, Siel,1) Bardowiek2)- auch hier darf nicht mehr Steuer von ihnen erhoben werden, als sie Bisher zu zahlen pflegten. Und auf datz niemand aus Neid Brücken abbreche oder ein Hindernis auf den Strotzen errichte, so wisse er, datz dies bei unserm Bann verboten ist. b) Privileg Heinrichs Iv. für tdoims, vom 18. I. 1074. [Keutgen Nr. 79.] Heinrich von Gottes Gnaden usw. . . . wir meinen, datz die Einwohner der Stadt Idorms einer nicht geringen, sondern großen, ja sogar außergewöhnlichen Belohnung würdig sind, würdiger als die Bewohner irgendeiner anderen Stadt; denn wir haben gesehen, daß sie während der großen Erschütterung des Reiches mit außergewöhnlich großer Treue uns angefangen haben, obwohl wir sie weder mündlich noch schriftlich, weder persönlich noch durch Boten noch sonst irgendwie zu so x) In den Niederlanden, an der Idaal gelegen. 2) Flecken nahe bei Lüneburg, schon zur Zeit Karls d. Großen ein wichtiger Platz für den Grenzhandel nach den Slawenländern.

17. Die deutsche Geschichte - S. 393

1829 - Elberfeld : Büschler
Vorbereitungen zum Kriege. 393 f\w \1 /Yw Wtw 1 W\\ W\ W Vx'wv^.W\\\Va \ Vwaw1\1v11 Richtung ging mebr nach Außen. Es trieb ihn von früh auf ein brennender Ehrgeiz, und hätte nicht das ganze Verhältniß der Zeit ihn immer schärfer vom Kaiser geschieden, so möchte er wohl einen glänzenden Platz unter dessen Freunden und Heerführern eingenommen haben. Nun aber, da ihn das Schicksal an die Spitze der Gegenpartei gebracht hatte, bedachte Philipp mit küh- nem Geiste alle Mittel gegen den Kaiser und besaß darin einen hellen Blick, welcher den des sächsischen Churfürsten bei weitem übertraf. Er hätte schon oft, im günstigen Augenblicke, gar gern die Waffen ergriffen, um sich und seinen Glaubensgenossen die Rechte zu erstreiten, welche ihnen immer nur auf beschränkte Zeit, aus kaiserlicher Gnade, bewilligt wurden; auch wissen wir, wie er schon zweimal, für Ulrich von Würtemberg und gegen den Herzog von Braunschweig, kühn das Wagestück unternommen hatte; allein zu größern Unternehmungen stand ibm immer die Scheu des Churfürsten vor der Verletzung des Gesetzes im Wege, und nur die gemeinschaftliche Gefahr hielt die so verschiedenarti- gen fast widerstrebenden, Gcmüther zusammen. In dem Augen- blicke der Entscheidung mußte die Ungleichheit der Gesinnung nothwendig Verwirrung erzeugen. Dieses war die schwache Seite des schmalkaldischen Bundes; sonst hätte seine Macht, unter guter und einiger Führung voll- kommen hingereicht, sich in gerechter Selbstvertheidigung gegen den Kaiser zu behaupten. Und in diesem Falle war die Weise und die Gesinnung des sächsischen Churfürften sehr löblich. Ohne die Einmischung fremder Herrscher, welche den Deutschen immer verderblich gewesen ist; mit Ehrfurcht vor der kaiserlichen Maje- stät, so lange diese selbst in den Schranken des Rechts blieb; ohne die unedle Hülfe listiger Staatsklugheit, welche die Wahrheit nur in sofern ehrt, als sie mit dem Vortheil zusammenstimmt: gerade und offen, hätte die ganze protestantische Parthei für ihre Glau- bensfreiheit die Waffen mit Erfolg führen können. Allein, wie im Innern des schmalkaldischen Bundes, so fehlte ihr im Gan- zen die Einheit. Mehrere ihrer bedeutendern Fürsten hatten sich dem Bunde nicht angeschlossen, und vermehrten sogar die Macht des Kaisers. Der junge Herzog Moritz von Sachsen obwohl selbst Protestant und Vetter des Churfürsten, so wie Eidam des Landgrafen Philipp, war in heimlichem Einverständniß mit Kai- ser Karl, der brandenburgsche Markgraf Johann von Küstrin trennte sich vom schmalkaldischen Bunde, und der Markgraf A t- brecht von Baireuth trat sogar offenbar in des Kaisers Dienste. Der Herzog Moritz gehörte zu den ausgezeichnetsten Männern sein * Zeit. Jung, rasch und kübn, besaß er doch schon den Scharfblick des reiferen Alters in Ucbcrschauung der Verhältnisse und im Bilden seiner Entwürfe. Auch sein Aeußeres zeigte den vollendeten Mann; die Augen waren flammend und durchdrin- gend, und in seinem braunen Gesichte alle Züge des Helden. Selbst der Kaiser Karl, der die Deutschen seinen Südländern

18. Teil 1 - S. 376

1882 - Leipzig : Brandstetter
376 Rechtszustände im Mittelalter. nannte verdrängt worden zu sein. Beide haben das Bestreben, das allgemeine deutsche Recht darzustellen. Wegen des besondern Gewichts, welches der Verfasser des Schwabenspiegels ans das Recht der Kaisers legt hat man sem Werk auch oft das „Kaiserrecht" genannt. Wie weit verbreitet und in Geltung mich der Schwabenspiegel war, beweist schon der Umstand, daß er in 220 Abschriften auf unsere Zeit gekommen ist. Rechtszustände besonderer Art gab es in den mittelalterlichen Städten, in denen sich verschiedene ganz neue Verhältnisse entwickelt hatten. Jede Stadt hatte ihr besonderes Recht, das zunächst durch das der Stadt erteilte Privilegium geregelt wurde. Eine Stadt, welche als solche anerkannt war und ihr Recht erhalten hatte, hieß Weichbild, ihr Recht hieß gleichfalls Weichbild oder Weichbildsrecht. Die ältesten städtischen Privilegien wurden nicht der Stadt, sondern dem Herrn der Stadt erteilt, waren Immunitäts-Privilegien, durch welche der bischöfliche Ort von der Grafschaft aus genommen (eximiert) und die gräfliche Gewalt auf den Vogt übertragen ward. Seit dem Anfange des 12. Jahrhunderts kommen Privilegien zum Besten der Städte und ihrer Einwohner hinzu, welche zum Teil nur den bereits bestehenden Rechtszustaud anerkennen, zum Teil aber auch die städtische Einwohnerschaft heben wollen. Sie ordnen nicht den gesamten Rechtszustand der Stadt, sondern begnügen sich nur mit einzelnen Bestimmungen: Der Ort erhält Stadtrecht d. h. er wird aus dem Gau, aus dem Landgerichtssprengel als Gemeinde mit eigener Obrigkeit und eigenem Gericht ausgeschieden; er soll mit Manern umgeben, in ihm ein Wochen- und ein Jahrmarkt abgehalten werden. Er erhält Vorrechte und Zollbefreiungen, es werden Bestimmungen über die Marktverhältnisse getroffen, besonders über die Berechtigung fremder Kaufleute, ihre Waren nur im Großen oder auch im Kleinen zu verkaufen, über die Befreiung vom Arrest während des Marktes. Es werden die Verpflichtungen der Bürger gegenüber dem Stadtherrn bezeichnet, die Einwohnerschaft wird von den Lasten der Hörigkeit befreit, von dem Vermögen der Verstorbenen braucht keine Abgabe (Sterbfall, Bnteil) entrichtet zu werden, es foll kein Zwang in betreff der Verheiratung fc>er Einwohner ausgeübt und keine Abgabe für die Genehmigung einer Ehe verlangt werden, das Erbrecht der Verwandten wird ausgedehnt und den Bürgern das Recht gewährt, über ihr Vermögen von Todeswegen zu verfügen. Die Einwohner sollen nicht für die Schulden des Stadtherrn in Anspruch genommen werden, Hörige, welche in die Stadt ziehen, sollen nach bestimmter Frist von der Gewalt ihrer Herren befreit fein; der Zweikampf wird als Beweismittel abgeschafft u. s. w. Dazu kommen dann weiter Festsetzungen über Verhältnisse, welche weniger den Charakter des Privilegs haben: über die Verfassung der Stadt, die Rechte der einzelneu Beamten, über das Gerichtswesen, einzelne Sätze über das Straf- und Polizeirecht, über das Gemeindevermögen, die Ausübung der Handwerke n. f. w. Dabei wurden entweder diejenigen Rechts-sätze, welche bisher in stillschweigender Anerkennung gegolten hatten, durch

19. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 - S. 31

1912 - Düsseldorf : Schwann
31 Kapitel 13. Vom Widerrufe der Vorrechte. Außerdem bestimmen wir und verordnen durch dieses kaiserliche, ewige Edikt: alle Privilegien und Briefe, die irgendwelchen Personen ohne Rücksicht auf Stand, Vornehmheit oder Ansehen erteilt oder den Städten, Dörfern und anderen Gemeinden über irgendwelche Rechte, Vergünstigungen, Vorrechte, Gewohnheiten oder andere Dinge aus eigenem Antriebe oder aus einem anderen Grunde von uns oder den römischen Kaisern und Königen, unsern Vorfahren seligen Angedenkens, verliehen worden sind oder von uns oder unsern Nachfolgern, den römischen Königen und Kaisern in Zukunft erteilt werden würden — alle diese Privilege können und dürfen den Freiheiten, Gerechtsamen, Rechten, Ehren und Herrlichkeiten der geistlichen und weltlichen Kurfürsten des Heiligen Reiches oder eines von ihnen in keiner Weise hinderlich sein. Auch wenn in solchen Privilegien und Briefen dieser Personen ohne Rücksicht auf Vornehmheit, Ansehen oder Stand, wie gesagt, irgendeiner Gemeinde ausdrücklich vorgebeugt ist oder in Zukunft sein wird, sollen sie nicht widerrufen werden können, außer daß hierüber und über den ganzen Inhalt der Reihe nach bei einer solchen Widerrufung von Wort zu Wort besondere Erwähnung geschehe. Denn solche Privilege und Briefe, die in irgendeiner Beziehung den obenerwähnten Freiheiten, Gerechtsamen, Rechten, Ehren und Herrlichkeiten der genannten Kurfürsten oder eines von ihnen Abbruch tun oder in irgendeinem Falle zuwiderlaufen, widerrufen wir nach bestem Wissen und heben die widerrufenen auf und verordnen aus der Fülle unserer kaiserlichen Macht, daß sie als widerrufene angesehen, betrachtet und gehalten werden sollen.

20. Lehrbuch der Geschichte für realistische Mittelschulen - S. 185

1907 - München : Oldenbourg
Maximilian I. Reichsreform. Zeitalter der Reformation. 185 Reichs- ober Gemeinen Pfennig, das zweite durch Errichtung des Reichskammergerichts, Einfhrung des Ewigen Lanbfriebens und Einteilung Dentschlcmbs in zehn Lanbfriebenskreise, das britte durch eine allgemeine Reichsaushebung. Da aber die Strkung der Kaisermacht natnrnotwenbig eine Schwchung der Frstenmacht herbeigefhrt htte, so wuten die Frsten.bie Reichsreform berart zu gestalten, ba sie ihren Zweck vollstnbig verfehlte. Auf dem Reichstag zu Worms wrben zwar der Kwige Landfriede und die Errichtung 1495 des Weichskammergerichts (anfangs in Frankfurt, dann in Speyer, seit 1689 in Wetzlar) beschlossen, ebenso auf dem Reichstag zu Kln die Errichtung der zehn Kreise (von betten berbies bereits Bhmen mit 1512 seinen Nebenlnbern Mhren, Schlesien, Lausitz sowie Preußen und bte Schweiz ausgeschlossen waren); aber die Zusammensetzung des Reichskammergerichts bertrug mau den Reichsstnben (Kurfrsten, Fürsten, Reichsstbten), so ba der Kaiser fast gar keinen Einflu barauf hatte, und bte Reichssteuer urtb Reichsaushebung muten in jebertt einzelnen Fall erst vom Reichstag geforbert und bewilligt werben, so ba tatschlich alles beim alten blieb. Da berbies das Reichskammergericht keine Macht hinter sich hatte, um seinem Spruch gegen Einflureiche Geltung zu verschaffen, und auerdem die Prozesse ungebhrlich lang verschleppte, wurde es bald gering geschtzt und verachtet. Nach wie vor blieben die frstlichen Gerichte ausschlaggebend, zumal die Kurlnder ohnehin das Privileg besaen, da von ihrem obersten Gericht nicht an den Kaiser und sein Gericht Berufung eingelegt werden konnte, weshalb sie das Kammergericht als oberste Instanz berhaupt nicht anerkannten. Gegen widerspenstige Reichsunmittelbare blieb nur die Mglichkeit der Weichsacht; ihre Vollstreckung war jedoch umstndlich und konnte in vielen Fllen auch erst durch Krieg wirksam gemacht werden. Mehr Glck hatte Max I. bei der Erweiterung feiner Kausmacht. Wie oben erwhnt wurde, bekam fein Enkel Karl V. Erblnder, in deren Gesamtheit die Sonne nie unterging". Aber sie zeigten den gleichen Fehler wie die Lnder Lothars (bei der Teilung von Verbun 843): sie bildeten geographisch keine geschlossene Einheit, auch hatten die teils romanischen teils germanisch-slavischen Bewohner keine gemeinschaftlichen Interessen, strebten also von Anfang an auseinander. Dazu kam, da die Regierung Karls V. gerade in eine Zeit der tiefgehendsten kirchlichen Bewegung fiel, nmlich in die Reformationszeit. Zeitalter der Reformation. Ursachen. Die Reformation war eine Folge der Unzufriedenheit, die sich schon gelegentlich der groen Reformkonzilien (Pisa, Konstanz, Basel) geuert hatte. Diese Unzufriedenheit war besonders groß in Deutschland