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1. Bd. 2 - S. 231

1914 - Leipzig : Dyk
— 231 — werden, und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der königlichen Gewalt vernichtet werden. 10. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unsrer Amtleute in den Städten derselben Fürsten irgendeine Gerichtsbarkeit, sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher Art, beanspruche; es sei denn während acht Tagen vor einem dort öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß. Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt zu beeinträchtigen sich herausnehmen. So oft wir aber eine ihrer Städte besuchen ohne den Grund eines öffentlichen Reichstages, sollen sie in derselben kein Recht haben; sondern der Fürst und Herr derselben soll in derselben volle Gewalt haben. Je reichlichere Treue wir an den vorgenannten Fürsten gegen uns erkannt haben, um so hervorragender trachten wir, immer für deren Förderung Sorge zu tragen. 11. Und weil die Vergessenheit, die Feindin des Gedächtnisses, die Handlungen der Menschen durch den langen Lauf der Zeit zu begraben pflegt, so wollen wir mit Anwendung wachsamer Sorgfalt, daß diese den Kirchen zugewendeten Wohltaten unserer Huld fortgepflanzt werden, indem wir verordnen, daß unsere Erben und Nachfolger im Reiche dieselben als gültig bewahren und ausführe:: und zum Schutze der Kirchen von den Laien insgesamt beobachten lassen. Und damit sie den Künftigen bekannt werden und dem Gedächtnis oder der Kenntnis der Jetztlebenden nicht entfallen, haben wir dieselben auf dieser Urkunde aufzeichnen lassen und die Urkunde mit der Unterschrift der Namen derer, die zugegen waren, der Fürsten nämlich, und mit der Bestätigung unsres Siegels bezeichnen lassen. Zeugen sind diese: Sifrid, Erzbischof von Mainz, Theoderich, Erzbischof von Trier, Engelbert, Erzbischof von Köln, Albert, Erzbischof von Magdeburg, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen Hofes Kanzler, Ekbert, Bischof von Bamberg, Konrad, Bischof von Regensburg, Hartwich, Bischof von Eichstädt, Heinrich, Bischof von Worms, Otto, Bischof von Utrecht, Theoderich, Bischof von Münster, Hugo, Bischof von Lüttich, Engelhard, Bischof von Naumburg, Heinrich, Bischof von Basel, H . . Bischof von Havelberg, und viele andere. Zeichen des Herrn Friedrich Ii., unbesiegtesten Königs der Römer und Königs von Sizilien. Ich, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen Hofes Kanzler, anstatt des Herrn Sifrid, Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers durch ganz Germanien, habe es geprüft.

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1. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 37

1913 - Cöthen : Schulze
— 37 — Männern die letzten Vertreter der kaiserlichen Majestät aus der Umgebung und Schule (disciplina) des älteren Kaisers Heinrich (Iv.), welche die Worte, wie sie an den Herrn Papst und an die Stadt (Urbs = $om) vom Kaiser gerichtet zu werden pflegen, gleichsam nach allen Seiten erwogen und durchmessen hatten, gedächtnismäßig festhielten und nicht duldeten, daß sie bei neuen Botschaften verändert oder von noch ungeübten Gesandten angetastet würden, aus daß nicht die Majestät des Reiches und die durch den Brauch festgesetzte Ordnung in Vergessenheit komme.*) Wibaldi Epist. n. 374, ed. Jaffe. 82. (978. Kaiser Otto Ii. nimmt das Kloster Nienburg a. S. in seinen Schutz u. s. w. Der Schluß lautet:) Und damit dieser Erlaß unserer Autorität der Klugheit unserer gegenwärtigen wie zu-künftigen Getreuen kund sei und in den folgenden Zeiten unverändert bleibe, so haben wir nach unserer Gewohnheit diese auf unfern Befehl geschriebene und mit dem Zeichen versehene Urkunde bestätigt, indem wir unten die Buchstaben unseres Namens durch einen Querstrich verbunden haben.**) . . . Zeichen des Herrn Otto, des frömmsten und unbesiegtesten Kaisers und Augustus. (Folgt die Unterschrift Hillibolds i. V. des Erzkapellans Willigis und Datum nebst Ort.) Cod. Anhalt, n. 61 p. 48. 83. (1111. Urkunde Heinrichs V. für das Kloster Reinhardsbrunn.) ... Kanzler Albert hat in Stellvertretung der Mainzer Kirche, welche jetzt die Erzkanzlerschaft (archicancellariatus) inne hat, (die Urkunde) anerkannt. Cod. Anhalt. 177 p. 141. 84. (1220. Friedrich Ii. bestätigt eine Urkunde des Bischofs von Würzburg.) ... Ich, Konrad, von Gottes Gnaden Bischof von Metz und Speyer, des kaiserl. Hofes Kanzler, habe in Vertretung des Herrn Sifrid, Erzbischofs des Mainzer Stuhles und Erzkanzlers von ganz Deutschland, (die Urkunde) anerkannt. _____________ Cod. Anhalt, n. 37, Ii p. 33. *) Der vorliegende Brief ist mit seinem erkünstelten Latein kaum zu übersetzen. Wibald war Kapellan am kaiserlichen Hofe (Giesebrecht, Gesch. d. d. Kaiserzeit Iv S. 144) und auch später noch eine hochangesehene Person, deren Geschäftskenntnis man nicht selten in Anspruch nahm. Sasse versteht unter dem Linienwerke (liniaraenta) die Anrede, auf die man einen besonderen Wert legte. **) Über diese Bestätigungsform f. Baring, Clavis diplom. p. 270 und Watlenbach, Schriftwesen im Mittelalter. 1875. S. 162.

2. Geschichte des deutschen Volkes und des deutschen Landes - S. 191

1839 - Stuttgart : Literatur-Comptoir
Nov. 1231 und wurde vier Jahre später auch wegen der Wunder, welche an ihrem Grabe geschahen, canonisirt: ein seltnes Bild der höchsten Selbstverleugnung, uni so glänzender und Heller, als cs auf dein schwarzen Grund einer schweren, gewalt- thätigen Zeit erscheint. An jenes Konrad von Marburg Namen aber knüpft sich auch ein Versuch Gre- gors (der schon 1230 die deutschen Fürsten von ihrem Kaiser abwendig zu machen suchte), die schreckliche Inquisition, dieß Todtcngcricht aller Geistcsfrciheit, auch in Deutschland einzubürgern. Und was hieß nicht Alles Ketzerei? Freilich gab's auch Menschen in Deutschland, die vom strengen Lehrbcgriff — und wo war dieser für die Menge fcstgestellt? — sich hier und da entfernten, welche endlich unter den Foltern der Kirche sich zum Scheußlichsten bekannten. Schon begannen Auto's da Fe (Acte des Glaubens) und Scheiterhaufen ihre schreckliche Arbeit an dem Rhein, in Thüringen, anfangs nur mit geringen Leuten. Man ließ die Wahl zwischen Bekenntniß und schwerer Buße oder dem Abschwören und Verbrennen. Da ver- klagte vor solchem Ketzergerichte Konrads nicht selten das Weib den Mann, der Knecht den Herrn, der Bruder den Bruder; er wagte sich auch an Vornehmere. Aber die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Cöln, dann selbst die in andern Län- dern mit Aufspürung der Ketzer beauftragten Dominicaner (sinnreich zeigte ihr Sie- gel einen Hund, der eine brennende Fackel in der Schnauze trug, als wären sie die canes domini) traten gegen Konrad auf. Ein Graf von Sapn, schon angcklagt und zu schimpflicher Buße des Bartabschecrens verdammt, wurde aus den Reichs- tagen zu Mainz und Frankfurt freigcsprochcn, und vom Papst die Aufhebung der Vollmacht dieses Ketzerrichters verlangt. Ehe diese aber eintraf, war Konrad am 10. Juli 1233 bereits durch den Stahl der Rache gefallen. Da stand der Papst in Deutschland davon ab, und gewiß hat diese eine Leiche tausend andere erspart und Deutschlands geistige Entwicklung gerettet! Dem jungen König war jede Beschränkung, jeder Rathgeber verhaßt. Ludwig von Baiern, der ihm als solcher bisher treu zur Seite gestanden hatte, zog sich, als er des Sohnes gefährliche Plane ahnete, zurück und fiel 1231 durch einen Wahnsinnigen oder Narren, und mit seinem Sohn Otto fing Heinrich Fehde an. Um ganz mit seinem Vater brechen zu können, suchte Heinrich sich die Neigung der deutschen Stände zu erkaufen. Auf einem Reichstage zu Worms 1231 wurde zu Gunsten der Fürsten gegen die Städte festgesetzt, daß die Fürstcnstädte (ein Gegen- satz der Reichsstädte) nicht aus eigener Macht Innungen und Gilden errichten, daß in neuen Reichsstädten die Bannmeilen Wegfällen sollten. Jeder Fürst möge seine Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Centcn, sie seien frei oder Lehen, un- gestört genießen (damit war die Landeshoheit der Fürsten ausgesprochen!), der König werde in keines Fürsten Land eine neue Münze zu dessen Nachtheil schlagen lassen und lasse ihnen das Geleitsrccht ungeschmälert. Die Reichsstädte dürfen ihre Gerichtsbarkeit nicht über ihr Gebiet ausdehncn, Lchngüter sollen ohne Bewil- ligung des Lehnherrn nicht verpfändet werden u. s. w. — Der Kaiser, weit ent- fernt, diesevelchlüsse umzustoßcn, bestätigte sie 1232 von Italien aus feierlich durch besondere Bestätigungsbricfe und sprach den Grundsatz aus, daß Freiheiten, welche des Reiches Fürsten von der kaiserlichen Gnade erhalten haben, sich immer der weitesten Deutung erfreuen sollen: daher sollen auch alle ohne Beistimmung der Erzbischöfe und Bischöfe erwählte Bürgermeister, Stadträthe und ähnliche Ver- walter wegfallen, und alle Briefe, welche die Städte darüber erhalten haben möch- ten, nichtig und kraftlos sein. Fürwahr, einer solchen Ungerechtigkeit gegen die Städte, die sich doch schon als Stützen kaiserlicher Macht in Deutschland erwiesen hatten, hätte sich auch in solcher Lage und im Streit mit den lombardischen Städ- ten ein Friedrich nicht schuldig machen sollen!

3. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 62

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 62 — Und da ihnen von 2000 Burgen nur noch vier übrig geblieben waren, so mußten sie nach dem Gerichtsspruche auch diese übergeben. Nachdem aber der Kaiser Mailand besiegt hatte, siegte bei ihm das Erbarmen, und damit er nicht durch die Gemeinschaft mit Geächteten sündige, sondern dem Erbarmen genug tue, sprach er die Mailänder für ihre Person von der kaiserlichen Acht srei. Daraus wurden die Stadtmauern, Gräben und Türme allmählich zerstört, und so die ganze Stadt von Tag zu Tag mehr dem Versall und der Verödung preisgegeben. Die Mailänder erhielten den Befehl, sich sämtlich auf die Dörfer und in ihre Landhäuser zurückzubegeben und als Landleute mit Ackerbau zu beschäftigen. In der Stadt selbst durfte niemand mehr wohnen. 43. Die Absetzung Heinrichs des Löwen. 1180. Berühmte Urkunde Barbarossas, ausgestellt auf dem Reichstage zu Gelnhausen (Mon. Genn., Leges Ii, p. 163; übers, bei Blume Ii, Cöthen 1866, S. 52). Alle des Reiches Getreuen, gegenwärtige wie zukünftige, sollen wissen, daß der ehemalige Herzog von Bayern und Westfalen, Heinrich, weil er die Freiheit der Kirchen Gottes und der Edlen des Reiches durch Beraubung ihrer Besitzungen und Schmälerung ihrer Rechte schwer bedrückt hat, aus die dringliche Klage der Fürsten und sehr vieler Edlen vorgeladen ist, aber verschmäht hat, sich unserer Majestät zu stellen, und wegen dieser Hartnäckigkeit unserer Acht verfallen ist. Da er nun nicht abgelassen hat, gegen die Kirche Gottes und gegen die Rechte und Freiheit der Edlen zu wüten, so wurde er sowohl wegen des Unrechtes gegen sie als auch wegen der uns vielfach erwiesenen Mißachtung und besonders wegen offenbarer Majestätsbeleidigung dreimal nach Lehenrecht rechtskräftig vor unser Gericht gefordert und ist nun, weil er sich fernhielt und auch keinen Boten, der für ihn die Verantwortung führen sollte, geschickt hat, als ein Hartnäckiger verurteilt. Und demgemäß sind das Herzogtum in Bayern/) Westfalen und Engern [= «Sachsen], sowie alle Lehen, die er vom Reiche hatte, durch einhelligen Spruch der Fürsten auf dem feierlichen Reichstage zu Würz-burg ihm aberkannt und unserm Rechte und unsrer Gewalt zugesprochen. Nachdem wir alsdann mit den Fürsten eine Erwägung angestellt haben, haben wir nach ihrem gemeinsamen Rate das Herzogtum Westfalen und Engern in zwei Teile geteilt und mit Rücksicht aus die Verdienste, die sich unser Fürst, Erzbischof Philipp von Köln, um die Förderung und Aufrechterhaltung der Ehre der kaiserlichen Krone . . . erworben hat, . . . den Teil, welcher sich über das Bistum Köln und über das ganze Bistum Paderborns erstreckte, mit allem Rechte und aller Gerichtsbarkeit, also mit den Grafschaften, Vogteien, Geleitsrechten, Hufen und Höfen, Lehen, Ministerialien, Knechten und allem, was zu selbigem Herzog- *) Bayern (um Tyrol und Steiermark verkleinert) erhielt Otto von Wittelsbach. 2) Das sog. Sauerland (südlich von Lippe und Harstrang).

4. Bd. 2 - S. 234

1914 - Leipzig : Dyk
— 234 — ist, als Pfand nehmen ohne Zustimmung und Hand des Oberherrn (domini principalis). 21. Desgleichen: Zu den Arbeiten der Städte (opera civitatum) soll niemand gezwungen werden, er sei denn von Rechts wegen (dazu) verpflichtet. 22. Desgleichen: Vogtleute (homines advocaticii), welche in unsern Städten wohnen, sollen die gewohnten und gebührenden Rechte (Abgaben) von Gütern außer der Stadt ihren Herrn und Vögten entrichten und nicht mit ungebührlichen Lasten bedrückt werden. 23. Desgleichen: Eigenholde, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren übergehen wollen, sollen zum Bleiben durch unsere Beamten nicht gedrängt werden. Zum Gedächtnisse daher und zur steten Festigung dieser unsrer Bewilligung und Bestätigung haben wir gegenwärtiges Privilegium ausstellen lassen, mit unsrer Majestät Siegel versehen . . . Ich, Siffrid, Bischof von Regensburg, des kaiserlichen Hofes Kanzler, an Stelle des Herrn Siffrid, Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers von ganz ^Germanien, bescheinige die Richtigkeit. Verhandelt ist dieses im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1232, irrt Monat Mai, unter der Regierung unsers Herrn Friedrich Ii., durch Gottes Gnade unbesiegtesten Kaisers der Römer, immer Augustus, von Jerusalem und Sizilien Königs; im 12. Jahre des römischen Kaisertums desselben, im 7. seiner Regierung zu Jerusalem, im 34. seines Königtums von Sizilien, zum Heile. Amen. Gegeben bei Sividatum in Forum Julii, in obengenanntem Jahr und Monat." 17. Landsriedensgesetz Friedrichs Ii. 1235. Die größten Jahrbücher von Köln (Kölner Königschronik) berichten zum Jahre 1235: „Ein feierlichster Reichstag wird auf Mariä Himmelfahrt in die Umgegend von Mainz angesagt; dort kamen fast alle Fürsten des deutschen Reiches zusammen: der Friede wird beschworen, alte Rechte befestigt, neue eingesetzt und, in deutscher Sprache auf Pergament geschrieben, allen verkündigt." „Friedrich der Zweite, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer, immer Augustus, von Jerusalem und Sizilien König. Da wir der kaiserlichen Hoheit Thron durch den Willen der göttlichen Vorsehung erlangt haben, so haben wir betreffs der Leitung der Untertanen unsre Entschlüsse durch das doppelte Band des Friedens und der Gerechtigkeit zu stärken getrachtet, damit hierdurch unseres Namens Ruf etwas habe, was ihm zum Ruhme und den Untergebenen zum Heile diene. Denn dadurch besonders wird das

5. Die deutsche Stadt im Mittelalter - S. 14

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
14 A. Der Ursprung der Stadtversassung Ähnliches, was in den deutschen Städten freventlich versucht worden war, gänzlich aufgehoben haben, dennoch die Bürger von Worms, nachdem unsere Verordnung ihnen bekannt geworden, sich herausgenommen haben, einen Rat zu machen und sich eines solchen Amtes zu bedienen, indem sie unsrer Verordnung keck zuwiderhandelten. Weil aber derselbe Fürst uns gebeten hat, gegen solche Übergriffe einzuschreiten, so ächten wir alle jene, welche nach Erlaß unsrer genannten Verordnung sich unterfangen haben oder künftig unterfangen werden, in derselben Stadt tdorrns einen Rat zu bilden und sich des Amtes selbst zu bedienen, traft unsrer kaiserlichen Gewalt und verhängen die Strafe über sie, welche für ihre Übertretung in dem Privileg ausgesprochen ist. 3. Aus derselben Seit. Friedrich usw. . . . wir machen bekannt, daß wir unserm lieben Fürsten, dem ehrwürdigen Bischof Heinrich von Worms, den Auftrag erteilt haben, das sog. Gemeindehaus (= Rathaus) in tdorrns1 von Grund aus zerstören zu lassen.. . . Außerdem haben wir ihm den Grund und Boden desselben Hauses zugesprochen, daß er für alle Zeiten Eigentum der Kirche sein soll. . . . 2. verbot des Ungelds? Boos I, Hr. 346. Dom 20. flprtl 1269. Richard, von (5.(5. römischer König Da schon lange durch die Ratsherrn der Stadt Worms, unsre lieben (Betreuen, in der Stadt eine Abgabe, welche man Ungeld nennt, eingerichtet gewesen, die zu nicht geringer Beschwernis der geistlichen und weltlichen Personen, der Einwohner und der Fremden, wegen der Verminderung des Maßes des Weines, des Getreides und andrer Lebensmittel führte, so soll jedermann wissen, daß die vorgenannten Ratsherrn auf dem Reichstag zu Worms in meiner Gegenwart und in Anwesenheit der ehrwürdigen Erzbischöfe von Mainz und Trier, der Bischöfe von Worms und Speyer und vieler Grafen und Großen im Hinblick auf den allgemeinen Nutzen und den allgemeinen Landfrieden feierlich unter Eid gelobt haben, in Zukunft von jeder Erhebung einer derartigen Abgabe oder Ungelds abzusehen, indem sie den Gebrauch oder vielmehr Mißbrauch des Ungelds abschwören?... 3. Andere Mahregeln des Reichs gegen die Städte. a) Auslieferung fremder Untertanen in Oppenheim. — Aufhebung des ersten rheinischen Städtebunds. M. G. H., Leges, sectio Iv, 11, Hr. 294. Dom 27. November 1226. Heinrich, von (5. (5. römischer König Auf Bitten des Erzbischofs Siegfried von Mainz, der sich darüber beschwert, es sei ihm sehr lästig 1 (Es war um 1226 für mehr als 2000 Mark Silber (— etwa 1/2 Million Mars) errichtet worden, siehe Boos I, S. 485. 2 Hach Boos Ii, S. 31. — Das Ungeld war eine Lebensmittelsteuer oder Kkzife. 8 Die Maßregel, die auch gegen andre Städte ergriffen wurde, erwies sich als völlig undurchführbar, weil sie den Städten ihre einzige oder doch wichtigste (Einnahmequelle abschnitt.

6. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 25

1913 - Cöthen : Schulze
— 25 — auf die Harzburg und nahm die Reichsinsignien und von seinen Schätzen, soviel er in der Bedrängnis vermochte, mit dorthin. Lambert. Ann. ad a. 1073. 35. (1106.) Nachdem der Vater (Heinrich Iv. zu Ingelheim) abgesetzt war, kehrte der Sohn mit den Fürsten des Reiches nach Mainz zurück und sandte wegen der Königsabzeichen den Grasen Werinher nach (der Burg) Hammerstein. . . Am Vorabend des Epiphanienfestes brachte er sie herbei. Sie wurden von dem (Mainzer) Erzbischöfe Ruothard und allem Klerus und Volke ehrenvoll empfangen. Er (der Erzbischos) übergab sie in Gegenwart der Fürsten dem Sohne (Heinrich V.), indem er sagte, wenn er kein gerechter Lenker des Reiches und Verteidiger der Kirchen Gottes sein werde, so werde es ihm ebenso ergehen, wie seinem Vater. Ann. Hildesheim, ad a. 1106. 36. (1125. Heinrich V.) verordnete (vor seinem Tode), daß die Krone und die übrigen Königsabzeichen bis zur Zusammenkunft der Fürsten in einer sehr festen Burg, die Trifels heißt, aufbewahrt und niedergelegt würden. Ekkehard. Chronicon ad a. 1125. 37. (1208.) Heinrich von Scharfenberg, Bischof von Speyer, welcher am Hofe Philipps Protonotar war, hatte auf der Burg Trifels die Krone und das Kreuz und die königl. Insignien in feiner Gewalt; er wollte sie nicht herausgeben, wenn er nicht Kanzler des kaiferl. Hofes (Ottos Iv.) würde. Das geschah denn auch, und er blieb in jenem Amte bis zu seinem Lebensende (1224). Chron. Ursperg. Unter Anni Ottonis. Handausgabe S. 89. 38. (1269. Urkunde König Richards.) Wir tun kund, daß unser lieber getreuer Kämmerer Philipp von Falkenstein unsere Burg Trifels und die kaiserlichen Zierungen, die wir vormals seiner getreuen Behütung sicher befahlen, . . . vollständig wiedergegeben hat zu unserem und des Reiches Nutzen; des zum Zeugnisse haben wir demselben Philipp diese Briefe gegeben. Richard, reg. diplom. a. 1269. Fürth, die Ministerialen S. 209. 39. Inzwischen vernahm er (Otto I.), daß die Ovaren be8 (— Ungarn) in Bayern eingedrungen seien, sich mit den Feinden verbunden hätten und ihn in offenem Kriege angreifen wollten. Allein, völlig unerschrocken in solcher Bedrängnis, vergaß er nicht, daß er von Gottes Gnaden Herr und König sei, sondern

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 118

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 118 -69. Die ersten Privilegien der Stadt Speyer. 1111. Quelle: Zwei Urkunden Heinrichs V. aus dem Jahre 1111 (Lateinisch)^). bersetzung aus dem Abdruck des lat. Textes bei Alfred Hilgard, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer. Straburg 1885. Nr. 14. Auf Rat und Wunsch unserer Fürsten____haben wir zum Heil der Seele unseres teuren Vaters, des Kaisers Heinrich seligen Gedchtnisses, an dessen Bei-setzungstage^) alle, die in der Stadt Speyer jetzt wohnen oder fortan wohnen wollen, woher sie auch kommen oder welches Standes sie auch sein mgen, sie selbst und ihre Erben, von einem hchst verwerflichen und unheilvollen Brauche befreit, von jener Teilabgabe nmlich, die im Volksmunde Suteil"3) heit und durch die die ganze Stadt in die grte Armut gestrzt wurde. Wir haben untersagt, da irgend eine Persnlichkeit, sei sie hheren oder niedrigen Ranges, Vogt oder angestammter Herr, sich unterstehe, bei dem Tode eines Brgers etwas von der hinterlafsenen Habe an sich zu bringen. Und wir haben unter Zu-stimmung des gegenwrtigen Bischofs von Speyer eingewilligt und besttigt, da alle Brger freie Befugnis haben sollen, ihr Hab und Gut ihren Erben zu ver-machen oder fr ihr Seelenheil zu verwenden oder es zu verschenken, wem sie wollen, unter der einen Bedingung indessen, da sie alle am Todestage unseres Vaters feierlichst zum Nachtgottesdienst und zur Messe sich vereinigen, Kerzen in den Hnden tragen und von jedem Hause ein Brot als Almosen abliefern und es den Armen darreichen .... Weil wir uns vergegenwrtigt haben, da____dieser Ort wegen der zu allen Zeiten bewiesenen, beraus groen Treue seiner Brger gegen uns der alle anderen hervorragt, haben wir kraft kaiserlicher Gewalt auf den Rat unserer Fürsten beschlossen, seine Freiheiten zu strken. Wir haben unsere Brger befreit von jedem Zoll, der in der Stadt bisher gezahlt zu werden pflegte; wir haben ihnen jenes Geld erlassen, das gewhnlich Bannpfennig heit, samt dem so-genannten Schopfennig, dazu auch den Pfeffer, der von den Schiffen verlangt wurde. Wir wollen auch, da keiner unserer Brger gezwungen werde, auerhalb der Stadtgrenze das Ding seines Vogtes ^) zu besuchen. Kein Beamter und kein Bote irgend eines Herrn darf im Dienste seines Herrn von den Bckern oder von den Schlachtern oder sonst jemandem in der Stadt wider ihren Willen irgend ein x) In den Brgerkriegen des 11. Jahrhunderts stellten sich die um diese Zeit hoch-kommenden Städte, besonders die rheinischen, aus eigenstem Interesse mit Entschiedenheit auf die Seite des Knigtums. Zum Lohn erteilten ihnen die Salier mancherlei Vor-rechte. In Speyer schtzte man die auch den dortigen Brgern geschenkten Freiheiten so hoch ein, da man den Wortlaut der betreffenden Urkunden in goldenen Buchstaben der das mittlere Portal des Domes setzte. Leider ist diese Urschrift durch eine Feuersbrunst im Jahre 1450 vernichtet worden. Der Text ist aber in einer amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Jahre 1340 erhalten. 2) Heinrich Iv. war kurz vorher vom Bann befreit und wurde am fnften Jahrestage seines Todes (7. August 1111) zu Speyer beigesetzt. Der erste Urkunde ist vom 14. August 1111 datiert, die zweite ist undatiert. e) Nach dem Tode eines Hrigen hatte der Herr Anspruch auf einen Teil (%, Vi, % ...) des beweglichen Nachlasses. Diese Abgabe hie Buteil (b = Bau = Herrenhof). 4) Der Vogt bte im Namen des Bischofs in dessen Gebiet die Gerichtsbarkeit aus. Er sa darum auch dem Ding der bischflichen Gerichtsleute vor.

8. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 52

1913 - Cöthen : Schulze
— 52 — zu Würzburg ihm aberkannt und unserm Rechte und unserer Gewalt zugesprochen. Nachdem wir alsdann mit den Fürsten eine Erwägung angestellt haben, haben wir nach ihrem gemeinsamen Rate das Herzogtum Westfalen und Engern in zwei Teile geteilt und mit Rücksicht auf die Verdienste, die sich unser Fürst, Erzbischof Philipp von Köln, um die Förderung und Aufrechterhaltung der Ehre der kaiserlichen Krone erworben hat,... den Teil, welcher sich über das Bistum Köln und das ganze Bistum Paderborn erstreckte, mit allem Rechte und aller Gerichtsbarkeit, also mit den Grafschaften, Vogteien, Geleitsrechten, Hufen und Höfen, Lehen, Ministerialen, Knechten und allem, was zu selbigem Herzogtume gehört, der Kirche von Köln rechtmäßig geschenkt und aus kaiserlicher Freigebigkeit übertragen; und nachdem wir die Fürsten um einen Urteilsspruch befragt, ob solches geschehen dürfe, und dieser von den Fürsten gemeinsam gesprochen und durch Vollbort (assensus) des gesamten Reichstages gebilligt ist, auch unser lieber Vetter, Herzog Bernhard, dem wir den übrigen Teil des Herzogtumes überlassen haben, seine öffentliche Zustimmung gegeben hat, so haben wir vorerwähnten Erzbischof Philipp mit dem seiner Kirche übertragenen Teile des Herzogtums mittels der kaiserlichen Fahne feierlich investiert. Cod. Anhalt. I n. 581 p. 429 seq.*) Zur 135. (939 war der aufständische Herzog Gisilbert von Lothringen de?He?z°bg! von Ottos I. Getreuen überfallen und im Rheine ertrunken.) Otto I. tum§ fe$te über das Land der Lotharier Oddo ... und trug ihm auf, seinen Neffen Heinrich, den Sohn Gisilberts,... zu erziehen. — (934.) Als aber Oddo, der Vorsteher (praeses) der Lotharier, sowie Heinrich, des Königs Neffe, gestorben waren, wurde das Herzogtum des Landes Konrad (dem Roten) übertragen, welchem der König auch seine einzige Tochter (Liutberga) verlobte.... Widuk. Ii, 26 u. 33. I36a- (938.) Die Söhne des Herzogs Arnulf empörten sich in ihrem ehrgeizigen Streben nach dem Herzogtume gegen den König. Um sie zu unterwerfen, zog dieser nach Bayern, konnte sie aber nicht zur Ruhe bringen, wie er gewollt, und kehrte um. (Nach Unterdrückung des gleichfalls aufständischen Herzogs Eberhard von Franken) zog der König abermals nach Bayern und unterwarf alle. Eber- *) Diese berühmte Urkunde steht auch Leges Ii. p. 163.

9. Altertum und Mittelalter - S. 65

1914 - Paderborn : Schöningh
Privileg für die geistlichen Fürsten. 65 5. Wenn aber unser Oheim, der vorgenannte Herzog von Österreich und seine Gemahlin kinderlos sterben sollten, dann soll es ihnen freistehen, das Herzogtum zuzuwenden, wem sie wollen. 6. Ferner bestimmen wir, daß kein großer oder kleiner Vasall im Bereich des genannten Herzogtums sich ohne des Herzogs Zustimmung oder Erlaubnis herausnehme, irgendwelche Gerichtsbarkeit auszuüben. 7. Der Herzog von Österreich soll dem Reiche keinen anderen Lehnsdienst schulden, als daß er zu den Hoftagen, die der Kaiser in Bayern anberaumen wird, auf Geheiß zu erscheinen hat. Auch hat er nur dann Heeresfolge zu leisten, wenn der Kaiser etwa gegen die Österreich benachbarten Reiche oder Gebiete einen Heereszug anordnet. Damit diese unsere kaiserliche Verordnung dauernde Kraft habe, habe ich befohlen, daß diese Urkunde aufgesetzt und mit unserem Insiegel versehen werde unter Anfügung geeigneter Zeugen, deren Namen hier folgen: . . . (acht geistliche und fünfzehn weltliche Fürsten). Das Siegel des unbeweglichen Herrn und Römischen Kaisers Friedrich. Ich, der Kanzler Reinaldus, habe zusammen mit dem Erzbischof und Erzkanzler Arnold von Mainz die Urkunde ausgefertigt. Gegeben zu Regensburg am 17. September im Jahre des Herrn 1156 unter der Herrschaft Friedrichs, des Römischen Kaisers, im fünften Jahre seines Königtums, im zweiten seines Kaisertums. Iv. Rei ch sv erw altun g, Territorien, Städte. Nr. 46. Verleihung des Königsbanns durch Otto Ii. an den Erzbischof von Magdeburg über dessen Stift und Stadt. 979. (Altmann-Vernheim a. a. O. 298 f.; Original lat.) Im Namen der heiligen unteilbaren Dreifaltigkeit! Otto, durch Gottes Güte Kaiser . . . Wir haben auf inständiges Bitten des ehrwürdigen Erzbischofs Adalbert dem heiligen Blutzeugen Mauritius und seiner Kirche in der Stadt Magdeburg, der der vorgenannte Erzbischof vorsteht, zur Erlangung des ewigen Lohnes und für die Seelenruhe unseres teuren Vaters [Otto I.], dessen Leib in der Kirche des obengenannten Blutzeugen ein Grabdenkmal erhalten hat, den Bann kaiserlicher Machtvollkommenheit über jene Stadt und Kirche derart verliehen und dauernd eingeräumt, daß fürder kein Graf, kein Vogt oder Steuererheber oder irgendein Würdenträger in der oft genannten Stadt und deren Bannmeile das Recht haben soll, das Richter- oder Quellenstoffe. I. c

10. Heimatkunde des Stadt- und Landkreises Erfurt - S. 182

1916 - Erfurt : Keyser
— 182 — geladen wurden. Die bäuerlichen Schöffen konnte man nicht brauchen. Sie verstanden nichts von kaufmännischen Geschäften. Später entstand aus dem echten Ding und dem Marktgericht das Stadtgericht. Seine Vorsitzenden Richter waren die Grafen von Gleichen. Sie ließen sich aber vom Stadtschultheißen oder vom Vitztnm vertreten. Die Schöffen wurden aus den reichen Bürgern gewählt. Sie bildeten später den Rat. Schon eine Urkunde von 1212 erwähnt Bürger, die die Stadt verwalten. — Gar bald geriet die Stadt in einen Streit mit dem neuen Landes- Herrn. Die Erzbischöfe beanspruchten einen Teil des thüringischen Zehnten. In seiner Forderung wurde Mainz von Heinrich Iv. unterstützt. Es er- reichte aber sein Ziel nicht. Als später der Kaiser und der Erzbischof Gegner wurden, lagerte Heinrich sein Heer in Erfurt ein und brandschatzte die Stadt. Seiu Sohn Heinrich V. weilte mehrmals in Erfurt. Er berief anch einen Reichstag hierher, die Fürsten aber erschienen nicht. Sein Haupt- gegner war sein früherer Kanzler, Adalbert von Mainz. Der Erzbischof hat sich um Erfurt sehr verdient gemacht. Er berief niederländische An- siedler, die den Gartenbau pflegen und Mühlen bauen mußten. Anch Adalbert forderte den Zehnten, konnte aber seine Forderung nicht durch- setzen. Zum Schutz gegen die kriegerischen Erfurter und Thüringer er- baute er 1123 auf dem Domhügel das Krummhaus. Ein alter Wehrturm, deu man fälschlich Bonifaciuskapelle nennt, ist noch vorhanden. Die folgende Zeit brachte Erfurt lange dauernde Kämpfe mit den Thüringer Landgrafen und den Markgrafen von Meißen. Sie wollten ihr Gebiet auf Kosten der Stadt vergrößern. Die Kämpfe haben über 200 Jahre gedauert. Bereits der zweite Landgraf, Ludwig der Eiserne (1140—1182), geriet mit der Stadt hart zusammen. Erzbischof Konrad von Mainz hatte den neugewählten Papst nicht anerkannt. Er wnrde darum von Friedrich Barbarossa mit der Acht belegt. Der Kaiser be- anftragte den Landgrafen, gegen Erfurt, die „getreue Tochter des Mainzer Stuhls", zu ziehen. Ludwig nahm 1165 die Stadt ein und zerstörte die Stadtmauer, die ihm schon lange ein Dorn im Auge gewesen war. Vier Jahre darauf wurde sie durch den Erzbischof Konrad erneuert. In dieser unruhigen Zeit sah Erfurt 1181 den glänzenden Reichs- tag Barbarossas. Heinrich der Löwe mußte sich in der Peterskirche vor dem Kaiser demütigen. 1184 weilte Friedrichs Sohn Heinrich in der Stadt. Er wollte die Streitigkeiten zwischen dem Landgrafen Lndwig und dem Erzbischof Konrad schlichten. Die Versammlung nahm aber ein trauriges Ende. Der Bodeu des Versammlungssaales (vielleicht im Krummhaus) stürzte ein. Die vornehmen Gäste fielen in die darunter liegende Düngergrube. Viele von ihnen kamen um. Der Sohn des Kaisers, der Erzbischof und der Landgraf entgingen glücklich dem Tode. Trotz des mahnenden Er- eignisses söhnten sich die Gegner nicht aus. Erst der Kreuzzug, an dem sie teilnahmen, beendete den Streit. Er flammte aber unter dem Land- grasen Hermann I., dem Sängerfrennd, von neuem auf.

11. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren - S. 87

1903 - Breslau : Hirt
Städte, auf den Gütern der Kirchen sei es durch Veranlassung der Vogtei oder aus irgend einem anderen Vorwande errichtet werden; und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der königlichen Gewalt vernichtet werden. 9. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unserer Amtleute in den Städten derselben Fürsten irgend eine Gerichtsbarkeit, sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher Art, beanspruche, es sei denn während acht Tagen vor einem dort öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß. Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt zu beeinträchtigen sich herausnehmen. b. Sein Bund mit den weltlichen Fürsten (Mai 1232). Unsers Reiches erhabener Sitz wird erhöht und die oberste Leitung des Reiches ordnen wir völlig in Gerechtigkeit und Frieden, wenn wir auf unserer Fürsten und Großen Rechte mit gebührender Fürsorge Hinblicken. Denn wie ans stattlichen Gliedern das Haupt sitzt, so ruht unsere Herrschaft auf jenen und gedeiht, und solche erhabene kaiserliche Größe lenkt und erhebt die, von deren Schultern sie gestützt und getragen wird. Wir bewilligen also, was König Heinrich, unser Sohn, bewilligt hat, und verleihen dauernde Bestätigung, indem wir verordnen: 1. Daß keine neue Burg oder Stadt auf den Gütern der Kirchen durch uns oder durch irgend einen anderen errichtet werden soll. 2. Desgleichen: daß neue Märkte den alten in keiner Weise hinderlich sein dürfen. 3. Desgleichen: Niemand werde gezwungen, zu irgend einem Markte zu gehen gegen seinen Willen. 4. Desgleichen: Die alten Straßen sollen nicht abgelenkt werden, es sei denn mit Willen der Darüberwandelnden*). 5. Desgleichen: In unseren neuen Städten soll die Bannmeile abgetan sein 2). 6. Desgleichen: Ein jeder von den Fürsten soll die Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Centen, seien es freie oder als Lehen übertragene, ruhig nach der bestätigten Landesgewohnheit gebrauchen. 7. Desgleichen: Die Centgrafen sollen die Centen von dem Landesherrn oder demjenigen empfangen, der durch den Landesherrn damit belehnt ist. 8. Desgleichen: Den Ort der Cente (des Gerichtsplatzes) wird keiner ändern ohne Zustimmung des Landesherrn3). 9. Desgleichen: Zu den Centen soll kein „synodalis“4) berufen werden. Der König verzichtete also auf das Hoheitsrecht über die Landstraßen. 2) In dem Umkreise der Stadt, der Bannmeile, übten die Bürger die Gerichtsbarkeit aus; dort duldeten sie zum Schaden der Landbevölkerung und des Landesherrn keine Handwerker, damit die Landbewohner gezwungen würden, in der Stadt zu kaufen. 3) Es durfte also niemand den Gerichtsstand seines Wohnorts ändern, z. B. ein Landbewohner nicht in die Stadt ziehen. Damit waren auch die Freien an die Scholle gebunden. 4) Kein Sendbar-Freier, Vollfreier, der vielmehr dem Gerichte des Landesherrn unterstellt war.

12. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 76

1913 - Cöthen : Schulze
— 76 — Bruder hielt er zu Ingelheim gefangen. Da der Erzbischof Friedrich (von Mainz) an dieser Verschwörung teilzuhaben schien, so wurde er öffentlich (im Gerichte) verhört und reinigte sich in der Kirche vor dem Volke, indem er den Leib und das Blut des Herrn nahm. Continuator Reginonis. ad a. 941. 88. I p. 619. [Ssgl. (1050.) Papst Leo ... hielt in Mainz eine Synode unter Vorsitz des Kaisers (Heinrichs Hi.) mit 42 Bischöfen. Dort reinigte sich Bischof Sibecho von Speyer mittels des heiligen Abendmahles von den Verbrechen, deren er angeklagt wurde. Lamberti Ann. ad a. 1050. Handausg. p. 31.] ^Ohr?n- 214. (1184. Friedrich I. führt in einer Urkunde das Stadt-r-ugen. recht von Kameryk auf.) So oft (im Gerichte) Zeugen vorgeführt werden, welche über irgend welches Unrecht Zeugnis ablegen sollen, so müssen sie vorher schwören,daß sie nach dem, was sie gesehen und gehört haben, wahrheitsgemäß aussagen wollen. Böhmer, Acta n. 146 p. 139. Ächtung'... 215> (^79. Friedrichs I. Landfriede für Rheinfranken.) Wenn Übeltäter in drei Gerichtsfristen von je 14 Tagen gesetzmäßig geladen sind und zu kommen verschmähen, so sollen sie... geächtet werden. Die Richter, welche die Übeltäter geächtet haben, sollen vor den Kaiser kommen und seine Gnade ersuchen, jene mit seiner Vollgewalt zu ächten..,. Wenn Geächtete Jahr und Tag in des Kaisers Sicht verbleiben, so stehen sie außerhalb der Gesetze (exleges erunt), verlieren Hinfür alles Recht und sollen weder an Lehen noch an Allodien irgend welches Recht haben. Böhmer, Acta n. 138 p. 131. ^ßerfer. 216, (Von dem 1160 ermordeten Erzb. Arnold von Mainz wird erzählt:) Er wollte an sie (seine Feinde) nicht Hand anlegen, sie nicht zu Kerker, Banden oder irgend einer Haft gebracht sehen. Martyrium Arnoldi archiep. Moguntin. Fontes Iii p. 295. 217. (12. Jahrh. Straßburger Stadtrecht.) §17. Das Amt des Stock- oder Kerkerwächters (custos cippi sive carceris) ist es, alle, die seiner Verwahrung anvertraut sind, sorgfältig zu bewahren. Gengier, St. R. d. d. M. A. S. 474. 218. (1014. In Rom erregten 3 Brüder, Langobarden von Herkunft, einen blutigen Streit,) Hug, Hecil und Ecilin, die nachher verhaftet und gefangen gehalten wurden. Der eine entkam . .., der

13. Annalen des Deutschen Reichs im Zeitalter Heinrichs V. und Lothars v. Sachsen - S. 616

1897 - Halle a. S. : Buchh. des Waisenhauses
Achter Abschnitt. 1120 den Bistümern Worms .und Speyer wird die kaiserliche Macht wiederhergestellt. In Sachsen versuchen die Fürsten, den Landfrieden zu sichern.a Herzog Welf von Bayern stirbt (24. September), sein Nachfolger wird sein Bruder Heinrich. Otto von Wittelsbach wird Pfalzgraf von Bayern.0 Bruno von Trier und lothringische Fürsten treten Adalbert von Mainz mit Erfolg entgegen. Eine Versammlung der aufstän- dafs die kirchlichen Strafmittel durch den Gebrauch abgenutzt waren und dafs das vom Konzil erneuerte Verfahren gegen den Kaiser in Deutschland selbst nicht die Beachtung fand, welche die Kirche erwartet haben mochte. Die Sehnsucht, den Streit zu schlichten und dadurch dem Reiche den Frieden wiederzugeben, war allgemein vorhanden. Von Goslar ging der Kaiser nach Franken und gab hier am 1. Mai zu Würzburg dem Bischof Erlung die richterliche Gewalt in Ostfranken zurück, St. 3164. Auch in den Bistümern Worms und Speyer war die kaiserliche Macht wieder aufgerichtet, die Bischöfe vertrieben worden. Ekkeh. 1121: accessit, quod episcopi Spirensis et Wormaeiensis — pulsi suis sedibus vagabantur extorres. Wann die Vertreibung erfolgte, ist nicht mehr genau festzustellen. Bruno von Speyer ist Mai(?) 1119 mit Ludwig von Thüringen und Wiprecht von Groitsch Zeuge in einer Urkunde Adalberts, Dobenecker, Reg. d. Thur. I n. 1138, 1139, 1150. In Sachsen bemühten sich die Fürsten, den Landfrieden herzustellen, wobei die kaiserliche Besatzung der Wachsenburg bei Gotha wegen Plünderung der Umgebung vertrieben wurde, vgl. Ekkeh. 1120: Saxones crebros conventus ob concordiam facere, dissidentes inter se pacare, dextras in vicem dare, predones exterminare, subpressoque imperatoris persona contra omnem hominem terras suas invadere molientem se unanimiter armare coeperunt, ac inter haec etiam quosdam milites caesareanos Thuringiam vastantes in castello Wassenburc — circumcludentes, tandem — expulerunt. — Literis etiam ac legationibus papae roborati vacantibus kathedris canonice pastores elegerunt, quos mediante Mo-gontino presule, qui tune illo regis declinaverat iram, probabiliter et aecle-siastica libertate consecrari fecerunt. Die Nachrichten bei Ekkeh. sind verdächtig, da er den Tag von Goslar nicht kennt, oder sie sind auf Thüringen zu beschränken, das zum Sprengel Adalberts von Mainz gehörte und dessen Fürsten auch nicht in Goslar waren. b) Zum Tode Welfs vgl. Ann. Pegav. u. a.; der Tag wird genannt M. G. Nekrol. I, 228, sein Nachfolger Heinrich hielt, wie Welf, zum Kaiser. Über die Zeit der Erhebung Ottos von Wittelsbach vgl. Gsbr. Iii5, 1236 und die dort angegebenen Schriften. c) Die Unruhen im Reiche wurden von Adalbert genährt. Uni seinen Übergriffen zu begegnen, ging Erzbischof Bruno von Trier Ende 1119 zum Papste nach Frankreich, der ihm zu Cluny, am 3. Januar 1120, die Metropolitanrechte bestätigte und ihn von der Legation Adalberts befreite (ßp-‘ 6798, 6799). Dafs auch die Fürsten Lothringens sich einigten, um den Mainzei

14. Die deutsche Geschichte - S. 215

1829 - Elberfeld : Büschler
Die salischen Kaiser. 1024—1j25. , 215 wiwiwwvwvtvvvwwwivvwivvvwvwwvivvvwvw v\v\\\v,\%% v\ vwwv der Hauptstadt Wien den Grund legte. Im südlichen Deutsch- land erwarb so der Kaiser das Ucbergewicht. Iw nördlichen da- gegen konnte er keine dauernde Gewalt erlangen ; hier wirkte der von ihm erhobene Erzbischofs Adalbert von Mainz, (früher sein eigner Kanzler, der zu der Gefaugennehmung des Papstes Paschal gerathen hatte, jetzt sein unversöhnlicher Gegner,) am eifrigsten ihm entgegen und reizte einen Fürsten nach dem andern gegen ihn auf. Der Mittelpunkt des Widerstandes war wiederum, wie zu seines Vaters Zeit, Sachsen. Der Kaiser zog im Jahr 1115 mit Heeresmacht in das sächsische Land, allein in der Schlacht am sogenannten Welfe sh o l ze, nicht weit von Eisleben, wurde er von den sächsischen Fürsten gänzlich geschlagen. Ein Zug nach Italien, den er bald darauf unternahm, gab ihm zwar auf kurze Zeit das Ucbergewicht in Rom, zog ihm aber dagegen 1118 den allgemeinen Kirchenbann des neuen Papstes Gelasius zu, den auch dessen Nachfolger Calirt Ii- bestätigte. Hauptgegenstand des Streites war noch immer das Investitur-Recht. Endlich, im Jahr 1122, schlossen beide Partbeien, des langen Streites müde, auf dem Reichstage zu Worms einen feierli- chen Vertrag, in welchem beide etwas nachgaben. Der Kaiser gestattete die freien Wahlen der Bischöfe, und that auf die In- vestitur mit Ring und Stab, als Zeichen der geistlichen Gerichts- barkeit, Verzicht; dagegen sollten die Wahlen in des Königs oder seiner Bevollmächtigten Gegenwart geschehen, er sollte in zweifel- haften Fällen und bei Uneinigkeit der Wählenden den Ausschlag geben, und endlich die Belehnung über die weltlichen Güter mit dem Scepter ertheilen. Nachdem die Urkunden öffentlich verlesen waren, gab der päpstliche Legat dem Kaiser den Friedenskuß und hernach die Kommunion. Die Freude der friedlich Gesinnten über die Ver- söhnung war sehr groß; Alle gingen, wie die Urkunden sagen, mit einem unendlichen Vergnügen auseinander- f Nur noch wenige Jahre regierte Kaiser Heinrich, zwar im Frieden mit der Kirche, aber nicht ohne fortwährende Unruhen im deutschen Reich. Unter Entwürfen, die kaiserliche Macht zu stärken, um jenen Unruhen kräftiger entgegeutreten zu können, starb er unerwartet zu Utrecht 1125 an einem krebsartigen Ge- schwüre, im 44sten Jahre seines Alters. Er starb kinderlos und das salische Kaiserhaus ging mit ihm zu Ende; die meisten seiner Erbgüter kamen an seine Neffen, die Herzöge Friedrich und Kon- rad von Hohenstaufen. — Heinrich hat sich die Liebe seiner Zeit- genossen nicht zu erwerben gewußt; er war herrschsüchtig, hart, ia oft grausam. Auf der andern Seite ist nicht zu läugnen, daß er auch große Eigenschaften besaß, Thätigkeit, Kühnheit, Standhaftigkeit im Unglück, und einen großartigen Sinn; die Behauptung des kaiserlichen Ansehns gegen jeden Feind desselben erschien ihm stets als die große Aufgabe seines Lebens. — Er wurde in Speier neben seinen Ahnherrn begraben.

15. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 40

1913 - Cöthen : Schulze
— 40 — Weise (rite) zum Abschlüsse gebracht ... Der Verhandlung wohnten im besonderen bei: Herzog Wels, Graf Rudolf von Pfullen-dorf, . . . Bruno von Burgau, Hiltebold von Grumbach, Freie. Ministerialen: Konrad, Burggraf von Augsburg .. Heinrich von Donauwörth, Richard von Gundolsheim und sein Sohn Konrad, sowie viele andere. Stumpf, Acta n. 130 p. 167. Wohnung 96. (Anfang der salischen Zeit.) Der König entsandte Boten Verpflegung und ließ die Herzoge (satrapae) und Grafen berufen: sie sollten, Reichstage so gut sie vermöchten, zum Hofe des Königs kommen und für drei sammelten. Wochen oder mehr Lebensmittel für sich und ihre Rosse mit sich führen. Dorthin wurden auch die weisen Bischöfe und die frommen, wohlgelehrten Äbte eingeladen. Ruodlieb Iv vs. 247—252. 97. (994. Urk. Ottos Iii. für den Markgrafen Hugo von Tuscien.) Kund sei allen Getreuen, gegenwärtigen wie zukünftigen, daß wir aus Liebe zu unserm Getreuen, dem Markgrafen Hugo von Tuscien, und weil er uns darum anging . . ., ihm auf sein Begehren und Ansuchen überlassen und geschenkt haben im Bereiche unseres Hofes und unserer Pfalz Ingelheim einen Raum, 62 Fuß in der Länge, neben dem gleichgroßen Raume, den wir dem Straßburger Bischof Widerolt gegeben, damit Hugo dort geeignete Gebäude errichten möge, in denen er wohnen könne, so oft daselbst eine kaiserliche oder königliche Versammlung zu Ostern oder zu einer andern Zeit abgehalten wird. Leibnitii Ann. imp. occid. Iii p. 602 seq. ed. Pertz 1846. 98. (1056. Urk. Heinrichs Iii. für die Kanoniker von Metz.) In den ihnen gehörigen Häusern soll ohne ihre Bewilligung keiner von den Durchziehenden oder Zureisenden Herberge nehmen, auch nicht, wenn der König dorthin kommt. Stumpf Acta n. 307 p. 435. 99. (1101. Urk. Heinrichs Iv. für die Kanoniker in Speyer.) Niemand soll auf dem Hofe irgend eines Bruders (Kanonikers), auf dem er selber wohnt, ohne seine Einwilligung Herberge nehmen. Nur wenn der Kaiser oder König dort (in Speyer) Hoftag hält, soll vom Kämmerer des Kaisers oder Königs die Kemenate, nicht aber ein Stall oder die Küche, einem Bischöfe oder Abte überwiesen werden, und zwar mit Erlaubnis des Bruders. Remling, Speier. Urk. I, 77. Entnommen aus Guba, der deutsche Reichstag S. 35 n. 1.

16. Hülfsbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte - S. 129

1896 - Berlin [u.a.] : Heuser
bis zum Ende des Zwischenreiches. 129 es denn anch, der als Vicedomus ober als Kanzler die Leitung der Staatsgeschäfte hatte. Oft stieg einer der Kapellane zu dem wichigen Kanzleramte empor. Durch die Hand des Kanzlers gingen die Schriftstücke und Briefe, welche für den König und die Reichsversammlung bestimmt waren. Unter feiner Aufsicht verfaßten die Kanzleibeamten, zumeist Kapellane, königliche Urkunden und sonstige Schreiben. Der Kanzler versah die Schriftstücke mit dem königlichen Siegel. Seine Unterschrift war zur Gültigkeit der Urkunden so erforderlich, wie die des Königs. Der König unterzeichnete nicht mehr mit vollem Namenszuge, sondern bediente sich eines Monogramms, eine künstliche Zusammenstellung der Buchstaben, aus welchen sich der Königsname bilden ließ. Um die Unterschrift zu vollziehen, bedurfte es eines einzigen, bestimmten Striches, für welche der Schreiber der Urkunde einen leeren Raum gelassen hatte. Der Kanzler unterschrieb als in Vertretung des Erzkanzlers, als welcher für Deutschland regelmäßig und in späterer Zeit dauernd der Erzbischof von Mainz galt. 6. Hof- und Reichstage. Zur Zeit hoher Kirchenfeste versammelte der König wenigstens die Großen desjenigen Gebietes, in welchem er die kirchliche Feier beging, zu einem Hoftage, zu dem jeder erscheinen mußte, wenn er nicht den Zorn des Königs herausfordern wollte. Zur Verhandlung besonders wichtiger Angelegenheiten berief der Herrscher Fürsten und Vornehme aus allen Teilen des Reiches. Dann erweiterten sich die Hoftage zu Reichstagen. Die zum Reichstag Versammelten mußten für ihre Verpflegung selber Sorge tragen, nur Herberge wurde ihnen gewährt. Die Leitung der Beratungen stand dem Herrscher zu, welcher auch als Redner auftrat. Nachdem er seine Angelegenheiten vorgebracht, gab einer der Fürsten den gesetzlichen Bescheid, und die übrigen erteilten ihre Zustimmung. Beraten wurde über alles, was zur Ehre und Würde des Reiches diente, was seine innere Einrichtung und seine Stellung nach außen anging. Wie früher, so wurden auch jetzt auf den Reichstagen Rechtsstreits toten entschieden. 7. Der König und die Fürsten. Bis zu Heinrichs Iv. Regierung zählten zu den Fürsten alle weltlichen und geistlichen Großen, ohne daß eine scharfe Grenze nach unten gezogen war; von da ab waren die Fürsten ein von den übrigen Vornehmen gesonderter Stand. Waren sie in der karolingischen Zeit nur Beamte des Königs, also von ihm abhängig, so waren sie unter Heinrich Iv. an Gewalt und Selbständigkeit dermaßen gestiegen, daß sie das Königtum niederwerfen Roßbach, Hmfsbuch rc. g

17. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 78

1918 - Breslau : Hirt
78 Die Könige aus dem Sächsischen Haus. viele sächsische Große ihnen an, die Bayern vertrieben Heinrich. Erst nach mehrjährigem Ringen und ohne durch Waffengewalt bezwungen zu sein, unterwarfen sie sich dem Könige, wurden begnadigt, aber ihrer Herzogtümer entsetzt. Der Sieg auf dem Lechfelde über die Ungarn, den Otto unmittelbar danach (im Jahre 955) an der Spitze der Bayern, Schwaben, Franken, Lothringer und Böhmen erfocht, war der glänzendste Ausdruck der neu gegründeten und befestigten Königsgewalt. In dieser Schlacht fiel Konrad. § 42. Die Verfassung des Reiches. Nach der Unterdrückung des Aufstandes der Söhne erhielt das Reich eine Verfassung, die das Übergewicht des Königs über die Sondergewalten befestigte. Otto schuf sich in den Bischöfen Beamte, die ihm unbedingt gehorchten; er mehrte ihre Einkünfte und verlieh ihnen Grafenrechte, aber er verlangte dafür von ihnen, daß sie zum Unterhalt des Hofes beitrugen, auf den Reichstagen erschienen, Gepanzerte zu seinem Heere stellten, und duldete nicht, daß sich ein Bischof auf seine geistlichen Pflichten zurückzog, sondern forderte unweigerlich ihre Verwaltungstätigkeit. Ähnlich werden die Reichsabteien gestellt. Er verfügte über die Leistungen der Reichsteile, die er den Bischöfen unterstellt hatte, unumschränkt. Erledigte Bistümer besetzte er nach seinem Ermessen, wenn auch den Domkapiteln der Schein der kanonischen Wahl gewahrt blieb. Aus der Zahl der Bischöfe ernannte er seinen Kanzler, der im Rat die vornehmste Stelle innehatte; dieser leitete die Kanzlei, die den König immer begleitete, besorgte die Ausfertigung der Urkunden und Akten, leistete die Gegenzeichnung. In der Kanzlei und der Hofkapelle lernte der König die Geistlichen kennen, denen er später wichtige Ämter anvertraute, und erzog sie zu seinem Dienste. Der König, umgeben von den Bischöfen, regierte das Reich. Der erste Bischof, der eine hervorragende Stelle innehatte, war Bruno, der Erzbischof von Cöln, Ottos Bruder. Nach dem Aufstande der Söhne wurde ihm das Herzogtum Lothringen übertragen; Wilhelm, Ottos Sohn, wurde Erzbischof von Mainz. Da -Otto den Bischöfen diese bevorzugte Stellung einräumte, ergab es sich von selbst, daß er, wie Karl, für die Pflege der Wissenschaften in Klöstern und Schulen sorgte. Die von Karl begründeten Studien, die in den ungünstigen Zeiten unter seinen Nachfolgern im Ostfrankenreiche fast erstorben waren, lebten wieder auf. Der deutsche König empfängt von nun an bei der Krönung die Huldigung der anwesenden Fürsten, besucht dann auf dem Königsumritt die wichtigsten Plätze in den deutschen Gauen, läßt sich Treue schwören und verleiht Lehen. Er reist mit seinem Hofe von Pfalz zu Pfalz, wo für ihn Vorräte aufzuspeichern sind; fehlen Pfalzen, so müssen ihn Bischöfe und Äbte aufnehmen und verpflegen. Die Erträge des Reichsgutes, die Abgaben der Kirche, die Gewinne aus Bergwerken, der Schlagschatz, die Tribute der unterworfenen Völker bilden feine Einkünfte die Aufgebote

18. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 75

1911 - Breslau : Hirt
Deutsche Geschichte im Mittelalter. 75 viele sächsische Große ihnen an, die Bayern vertrieben Heinrich. Erst nach mehrjährigem Ringen, und ohne durch Waffengewalt bezwungen zu sein, unterwarfen sie sich dem Könige, wurden begnadigt, aber ihrer Herzogtümer entsetzt. Der Sieg auf dem Lechfelde über die Ungarn, den Otto unmittelbar danach (im Jahre 955) an der Spitze der Bayern, Schwaben, Franken, Lothringer und Böhmen erfocht, war der glänzendste Ausdruck der neu gegründeten und befestigten Königsgewalt. In dieser Schlacht fiel Konrad. Wir finden hier die Anfänge des ungarischen und des späteren österreichischen Staates. § 42. Die Verfassung des Reiches. Nach der Unterdrückung, des Aufstandes der Söhne erhielt das Reich eine Verfassung, die das Übergewicht des Königs über die Sondergewalten befestigte. Otto schuf sich in den Bischöfen Beamte, die ihm unbedingt gehorchten; er mehrte ihre Einkünfte und verlieh ihnen Grafenrechte, aber er verlangte dafür von ihnen, daß sie zum Unterhalt des Hofes beitrugen, auf den Reichstagen erschienen, Gepanzerte zu seinem Heere stellten, und duldete nicht, daß sich ein Bischof auf seine geistlichen Pflichten zurückzog, sondern forderte unweigerlich ihre Verwaltungstätigkeit. Ähnlich werden die Reichsabteien gestellt. Er verfügte über die Leistungen der Reichs» teile, die er den Bischöfen unterstellt hat, unumschränkt. Erledigte Bistümer besetzte er nach seinem Ermessen, wenn auch den Domkapiteln der Schein der kanonischen Wahl gewahrt blieb. Aus der Zahl der Bischöfe ernannte er seinen Kanzler, der im Rat die vornehmste Stelle innehat; dieser leitete die Kanzlei, die den König immer begleitete, besorgte die Ausfertigung der Urkunden und Akten, leistete die Gegenzeichnung. In der Kanzlei und der Hofkapelle lernte der König die Geistlichen kennen, denen er später wichtige Ämter anvertraute, und erzog sie zu seinem Dienste. Der König, umgeben von den Bischöfen, regierte das Reich. Der erste Bischof, der eine hervorragende Stelle innehatte, war Bruno, der Erzbischof von Cöln, Ottos Bruder. Nach dem Aufstande der Söhne wurde ihm das Herzogtum Lothringen übertragen; Wilhelm, Ottos Sohn, wurde Erzbischof von Mainz. Da Otto den Bischöfen diese bevorzugte Stellung einräumte, ergab es sich von selbst, daß er, wie Karl, für die Pflege der Wissenschaften in Klöstern und Schulen sorgte. Die von Karl begründeten Studien, die in den ungünstigen Zeiten unter seinen Nachfolgern im Ostfrankenreiche fast erstorben waren, lebten wieder auf. Der deutsche König empfängt von nun an bei der Krönung die Huldigung der anwesenden Fürsten, besucht dann aus dem Königsumritt die wichtigsten Plätze in den deutschen Gauen, läßt sich Treue schwören und verleiht Lehen. Er reist mit seinem Hofe von Pfalz zu Pfalz, wo für ihn Vorräte aufzuspeichern sind; fehlen Pfalzen, so müssen ihn Bischöfe

19. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 39

1913 - Cöthen : Schulze
— 39 — 90. (1057.) (Heinrich Iii.) wollte das Geburtsfest der h. Apostel Petrus und Paulus in Merseburg feiern und ließ dorthin alle Fürsten, die es in Sachsen gab, zu einer Sprache (collo-quium) laden. Lamberti Ann. ad a. 1057. Handausg. p. 39. 91. (1184.) Im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1184 sagte der Kaiser Friedrich (I.), nachdem alle Kriegsunruhen in Deutschland gedämpft waren, allen Großen (optimates) des Reiches auf Pfingsten einen allgemeinen Hoftag zu Mainz an, wo er seinen Söhnen, dem Könige Heinrich (Vi.) und dem Herzoge Friedrich von Schwaben das Schwert umgürten und sie mit den Waffen schmücken wollte. Otton. Frising. Contin. Sanblas. cap. 26. 92. (1125. Nach dem Tode Heinrichs V. sollte ein neuer König gewählt werden.) Für die Herbstzeit berief Albert (von Mainz) — denn das gehört nach alter Überlieferung zu dem Rechte des Mainzer Erzbischofs, wenn das Königtum unbesetzt ist — die Fürsten des Reiches nach der Stadt Mainz zusammen.... Otton. Gest. Frid. I, 16. 93. (953. Liudolf und Konrad hatten sich gegen Otto I. Teilnehmer, empört und Erzbischof Friedrich von Mainz mit ihnen gemeinsame Sache gemacht.) Es wurde nach dem Dorfe Fritzlar eine allgemeine Versammlung des Volkes (universalis populi conventus) berufen, wo über diese Angelegenheiten verhandelt werden sollte. Des Königs Bruder Heinrich war auch bort und erhob viele und schwere Anklagen gegen den Erzbischof, welche biefem den Unwillen des Königs und fast des ganzen Heeres zuzogen, ba sie ihn nach jenen Aussagen für völlig fchulbig hielten. Widuk. Iii, 16. 94. (1028. Reichstag zu Aachen.) Im I. des Herrn 1028 . . . hatte Kaiser Konrab Ii. seinen Sohn Heinrich Iii., einen elfjährigen Knaben von großer Begabung und guter Anlage . . ., mit Billigung der Fürsten des Reiches und der ganzen Menge des Volkes vom Erzbischose Piligrim von Köln in der Pfalz zu Aachen zur königlichen Würbe erhöhen lassen. Wipon. Vit, Chuonrad. cap. 23. 95. (1156. Bischof Konrab von Augsburg bekundet die auf dem kaiserlichen Hoftage zu Ulm geschehene Schlichtung eines Streites zwischen den Mönchen von Kaisersheim und dem Pfalzgrafen von Donauwörth). Solches ist auf dem Hoftage des Kaisers Friedrich (I.) in Ulm in Gegenwart der Fürsten und vieler Ebler auf gehörige

20. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 99

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 99 — Die Frauen trugen böhmische Mützen, die gingen da an in diesen Landen. Die Mützen stürzte eine Frau über ihr Haupt, und diese standen ihnen vorn zu Berge über dem Haupte, wie man die Heiligen malt, mit einem Diademe. — 69. Die Absetzung Wenzels. 1400. Die Absetzungsurkunde, born 20. August, spricht zunächst weitläufig ihre Gründe aus: 1. weil Wenzel der Kirche nicht zum Frieden berholfen, 2. durch Viscontis Erhebung in Mailand das Reich geschmälert, 3. die Ordnung tm Reiche nicht hergestellt. 4. persönlich biete Grausamkeiten begangen. 5. sich um Kirche und Reich nicht gekümmert habe. Sodann folgt die Proklamation (Krämer a. a. O.): — Wir Johann, Erzbischof [von Mainz], nachdem wir zuerst Gottes Namen angerufen, in Gerichtes Statt sitzend, im Namen und von feiten unserer Herren und Mitkurfürsten des heiligen Römischen Reiches und auch unser selbst um der vielen großen Gebresten und Sachen willen, die uns dazu bewegen, tun ab und setzen ab mit diesem unserm Urteil, das wir tun und geben in dieser Schrift, den Herrn Wenzlaw als einen unnützen, üersäumlichen, unachtbaren Entk1 eiber und unwürdigen Handhaber des heiligen Römischen Reiches von demselben Römischen Reiche und von aller der Würde, Ehren und Herrlichkeit, die dazu gehört, und verkündigen darum allen Fürsten, Herren, Rittern, Knechten, Städten, Landen und Leuten des heiligen Reiches, daß sie nun fürbafferx) ihrer Eide und Hulde, die sie des vorgenannten Herren Wenzlaw Person von des heiligen Reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind. Und wir ermahnen und ersuchen sie auch bei Len Eiden, womit sie dem heiligen Reiche verbunden sind, daß sie dem .■genannten Herrn Wenzlaw für basier als einem Römischen Könige nicht mehr gehorsam noch untergeben sind in keiner Weise, noch ihm irgend ,ein Recht, Dienst, Gült, Gut oder Landgefälle, wie man sie nennen mag, .als einem Römischen Könige geben, tun oder anheimfallen lassen, sondern Laß sie die behalten für den, der von Gnaden Gottes zu einem nützlicheren und bequemlicheren Römischen Könige gekoren wird. Dessen zu Glauben und Urkunde haben wir Johann, Erzbischof zu Mainz, vorgenannt diesen gegenwärtigen unsern Brief davon machen, mit Offenfchreibern 2) in einer offenen Form ausschreiben und unser groß Jnsiegel hier anhängen lassen. Gelesen und ausgesprochen ward das vorgeschriebene Urteil und Sentenz von uns Johann Erzbischof zu Mainz, vorgenannt, als von uns und unserer Herren der Mitkurfürsten wegen an dem Rheine bei Ober-lahnstein Trierer Bistumes gen Braubach zu auf einem Stuhle daselbst, zu einem „Richtestuhle" erhoben, als unsere Herren die Kurfürsten und wir daselbst zu Gerichte saßen, in dem Jahre nach Christi Geburt tausend und vierhundert Jahr, in der achten Jnbiktion, an einem Freitage den 20. Tag des Monats August ein wenig vor Mittagszeit,^ in dem elften .Jahre der päpstlichen Gewalt des allerheiligsten in Christo Vaters und !) Fernerhin. — *) Öffentliche Notare. 7*