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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 259

1904 - Cöthen : Schulze
— 259 — Huldigung in dem hessischen Lustlager und dem Freudenfeuer auf den prächtigen Wasserjachten der geistlichen Kurfürsten ... Die in ganzen Strichen herbeigeflogenen deutschen Professoren und Dozenten rissen sich um die nassen Druckbogen der neuen Wcchl-capitulation, um zu erforschen, an welcher Stelle etwa aus einem Komma ein Semikolon geworden, und berühmten sich zum Theil, daß sie es bewirkt . . . Memoiren des Karl Heinrich Ritters von Lang. 1842. 1. Theil. S. 209 ff. 26. (1689). Memoriale der Stadt Franckfurt an das Höchstlöbliche Churfürstliche Collegium zu Augspurg: . . (üment Churfürst!. Gn. ... ist von selbsten . . bekandt, was maßen des H. Reichs Stadt Franckfurt . . der gewöhnliche Ort gewesen, da die Wahl eines Röm. Königs vorgenommen . . . Nachdemmahlen aber jetziger Kayserl. Maj. . . ohne Zweiffel aus höchstbewegenden Ursachen [wegen der französischen Kriegsgefahr!) . . beliebet hat, Zu vorstehender . . Wahl, des H. Reichs Stadt Augspurg diß-mahls zu benennen, und wir der zuverlässigen Hoffnung . . leben, es werde solches, zu Präjuditz und Nachtheil des H. Reichs Stadt Franckfurt . . Gerechtigkeit der Wahl-Stadt, nicht angesehen seyn .... [Der Kaiser versichert die Stadt Frankfurt ihres alten Rechts). Pfeffinger-Vitr. 111. I, S. 810. 27. (1684). Für die Krönung ist durch die goldene Bulle Aachen gesetzlich bestimmt; doch ist bisher am Wahlort auch die Krönung zumeist gefeiert. Und weil diese Stadt (Aachen) in der Diöcese Köln gelegen ist, so hat der Churfürst von Köln schon früher die Krönung häufig vollzogen. Doch begann der Mainzer mit jenem über diese Befugnis einen Streit; derselbe ist jüngst dahin beigelegt, daß die Krönung in der Diöcese Köln vom Kölner Erzbischöfe, in der Diöcese Mainz vom Mainzer, außerhalb dieser beiden Diöcesen abwechselnd von beiden vorgenommen werden solle. Pufendorf, De statu Imperii Grermanici, Cap. Iv, V. 28. (1657, 25. Juni). Demnach zwischen Chur-Maintz und Cölln, eine Zeilhero, sich um des willen Irrung und Streit enthalten, daß Se. Churfürstl. Durchl. zu Cölln, die Krönung eines erwehlten Röm. Königs, Ihr, und dero Nachkommenden am Crtz-Stifft Cölln, allein, und zwar nicht nur zu Aachen, und in bero 17*

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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 260

1904 - Cöthen : Schulze
— 260 — Ertz-Bischöfflichen Diöcesi, sondern auch durchgehends im gantzen H. Reich Teutscher Nation, ohne Unterscheid, Krafft . . Güldenen Bull, zueignen; Hergegen aber Seine Churs. Gnaden zu Maintz . . . die Stadt Aachen, zwar . . . Cölln gestehen, Jhro doch, und dero Nachkommenden am Ertz-Stifft Maintz, alle übrige Orte des H. Reichs, Teutscher Nation, Krafft . . . alten Herkommens . . . Besitzung zuschreiben wolte . . . (Man einigt sich u. a. dahin:) . . 2) Daß beeden Ihren Churs. Gn. und Durchl. zu Maintz, und Cölln, die Würde, und das Amt, zu krönen, in ihren Ertz-Bistümen . . ., jedem in seinem Ertz-Bistum, und seinen Bezirck . . . zukommen solle. 3) Da aber ausserhalb diesen beeden obgedachten Ertz-Bistumen, Maintz und Cölln, die Krönung in einigen deren unterhabenden Bey-Bistümern, oder in andern, ausser der Ertz-Bischöffl. Maintz- und Cöllnischen Landschafft, gelegenen Ertz- und Bistümen geschehen würde, alsdann soll dieselbe umwechselicht, von beeden Herren Churfürsten . . . verrichtet . . werden. Vitr. 111. I, S. 892. 29. (1764.) (Goethe erzählt von der Krönung Josephs Ii.:) Am andern Ende des Saals . . saßen auf Thronstufen erhöht, unter Baldachinen, Kaiser und König in ihren Ornaten . . Die drei geistlichen Churfürsten hatten, ihre Büffete hinter sich, auf einzelnen Estraden Platz genommen . . Dieser obere Theil des Saals war würdig und erfreulich anzusehen und erregte die Bemerkung, daß die Geistlichkeit sich so lange als möglich mit dem Herrscher halten mag. Dagegen ließen die zwar prächtig aufgeputzten, aber herrenleeren Büffete und Tische der sämmtlichen weltlichen Churfürsten an das Mißverhältniß denken, welches zwischen ihnen und dem Reichsoberhaupt durch Jahrhunderte allmählig entstanden war. Die Gesandten derselben hatten sich schon entfernt, um in einem Seitenzimmer zu speisen; und wenn dadurch der größte Theil des Saales ein gespensterhastes Ansehn bekam, daß so viele unsichtbare Gäste auf das Prächtigste bedient wurden, so war eine große unbesetzte Tafel in der Mitte noch betrübter anzusehen: denn hier standen auch so viele Couverte leer, weil alle die, welche ebenfalls ein Recht hatten, sich daran zu setzen, Anstands halber, um an dem größten Ehrentage ihrer Ehre nichts zu vergeben, ausblieben, wenn sie sich auch dermalen in der Stadt besanden. Goethe, Aus meinem Leben, Th. I, Buch V.

2. Die Geschichte des Mittelalters - S. 214

1876 - Köln : DuMont-Schauberg
214 Zweiter Zeitraum des Mittelalters: 751—1096. 47. Heinrich Ii. (Nach Siegfried Hirsch, R. Usinger und Hermann Pabst, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich Ii., und Wilhelm von Giefebrecht, Geschichte der deutschen Kaiserzeit, bearbeitet vom Herausgeber.) Der kinderlose Tod des jungen Otto Iii. überraschte die Gemüther mehr als je durch das Absterben eines andern deutschen Königs geschehen. Gar bald zeigte sich, daß über die wichtigste staatsrechtliche Frage, in wie weit das zur Herrschaft erhobene Geschlecht einen Anspruch auf dieselbe habe, sich noch kein bestimmtes Rechtsbewußtsein gebildet und für die Wahlversammlungen, insbesondere für die Berufung derselben, sich noch keine bestimmten Formen festgesetzt hatten. Daher dauerte das Interregnum - was gewiß nicht für das offenbare Erbfolgerecht Heinrich's von Baiern spricht — über vier Monate und ist — vielleicht das nach dem Tode Ludwig's des Kindes abgerechnet - bis zum Untergange der Staufen das längste in der deutschen Geschichte. Ja Herzog Heinrich von Baiern, der mit zwei jüngeren Brüdern noch allein vom Stamme König Heinrich's I. übrig war, wählte selbst zuerst den Herzog Otto von Kärnten zum Könige. Erst als dieser die Last ablehnte und ihn als „den mehr geeigneten" zu seinem Herrn erkor, ließ sich Heinrich in Mainz, wo bisher noch kein König gewählt worden — denn das Herkommen hatte für die Krönung Aachen, für die Wahl aber noch keinen bestimmten Ort (Mainz erscheint als gesetzlicher Wahlort erst im „Schwabenspiegel") festgesetzt — von den Großen der Franken und Baiern zum Könige wählen und sofort krönen, sei es weil der Weg nach Aachen durch den Herzog von Schwaben versperrt war, sei es, daß Heinrich dem Mainzer Erzbischof das Krönungsrecht hatte zugestehen müssen, das diesem vom Erzbischöfe von Köln streitig gemacht wurde, weil Aachen in dessen Diöcese läge. Solcher außergewöhnlichen Formen hätte sich Heinrich, der letzte König aus dem edlen sächsischen Stamme, sicher nicht zu bedienen brauchen, wenn ihm die Krone als ein Erbe seines Geschlechtes zugestanden hätte.. Es kam nun noch daraus an, ob der blos von zwei deutschen Stämmen gewählte König auch von den andern Stämmen als solcher anerkannt würde. Als Heinrich nach vollzogener Krönung gemäß alter Sitte einen Umritt durch das ganze Reich hielt, um sich diö Anerkennung der einzelnen Stämme zu verschaffen, mußte er Schwaben mit Waffengewalt unterwerfen und in Sachsen auf einer Versammlung der Großen zu Merseburg erst den Rechten des Volkes seinen Schutz zusichern, bevor ihm der Herzog desselben als Symbol der Herrschaft die h. Lanze übergab. Als er nach Lothringen kam, geschah in Aachen, statt der sonst hier üblichen. Krönung — nur eine Erhebung auf den Thron. Diese allerdings gewaltsame Ergreifung der Zügel des Reiches

3. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 38

1885 - Wiesbaden : Bergmann
38 Das deutsche Königtum halb Erb- halb wahlmonarchie. sollte wohl diese Wahl, gleichwie ehebern die des Herzogs, von dem ganzen Volke ausgehen. In Wahrheit waren es schon längst nur die Großen, b. h. Herzoge, Markgrafen, Grasen, Erzbischöse, Bischöfe, Äbte, die den König wählten. Inwieweit diese Großen dabei Zuvor die Wünsche ihrer Untergebenen, der Vasallen oder der gewöhnlichen Freien, hörten, weiß man nicht. Bei der feierlichen Wahl Konrads Ii. in der Rheinebene bei Mainz scheint es nach der Er-zählung des Wipo, als ob gewisse Vorberatungen darüber auch in weiteren Kreisen stattgefunden hätten. Unter allen Umstünden aber lag das Schwergewicht der Entscheidung bei den Großen. Daß auch von diesen nur die allerangesehensten die eigentliche Wahlkörperschaft bildeten, welcher die andern in der Regel zustimmten, dürfte aus deut schon in dieser Periode vorkommenden Ausdruck Electores hervorgehen, mit welchem später die gesetzlich zur Königswahl berufenen Fürsten („Kurfürsten") bezeichnet wurden. Unter diesen Hauptwühlern scheinen wiederum die drei Erzbischöfe (von Mainz, Köln, Trier) einen hervorragenden Einfluß auf die Königswahl geübt zu haben, und zwar teils wegtu des hohen Ansehens, welches sie überhaupt genossen, teils wegen ihrer großem Einsicht in die Angelegenheiten des Reichs, teils endlich, weil sie es waren, die den gewählten König krönten und salbten, ihm also gleichsam erst die rechte Weihe gaben. Als Wahl- und Krönungsstadt galt lange Aachen, die Lieblingsresidenz Karls des Großen. Und, weil Aachen im Sprengel des Erzbistums Köln lag, stand dem Kölner Erzbischof das nächste Recht zur Krönung des neugewühlten Königs zu. Die andern beiden Erzbischöfe leisteten ihm nur dabei Hilfe („assistierten"). Später ward Frankfurt zur Wahlstadt auserseheu, und damit ging das Recht der Krönung aus den Erzbischos von Mainz über. Die Krönung und Salbung zum deutscheu König ist wohl zu unterscheiden von der Krönung und Salbung zum römischen Kaiser. Jene erstere ward von einem deutschen Kirchenfürsten, diese letztere entweder von dem Papste selbst oder von einem Beauftragten des Pabftes vollzogen; jene fand unmittelbar nach der Wahl statt, diese oft erst viel später. So ward Otto I. als deutscher König 936 in Aachen, als römischer Kaiser 961 in Rom gekrönt. Die Ceremonieen bei und nach der Krönung sind teilweise schon dieselben, welche dann durch die ganze Dauer des alten deutschen Reichs hindurch fortbestanden. Das gilt besonders auch von dem Krönungsmahl, welches unter Otto dem Großen zuerst stattfand.

4. Teil 2 - S. 436

1882 - Leipzig : Brandstetter
436 Verfassungszustände des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs. vom Papste zum Kaiser gekrönt zu feilt, den Kaisertitel angenommen hatte, nannte sich das jedesmalige Reichsoberhaupt „erwählter römischer Kaiser, allezeit Mehrer des Reiches, in Germanien König". Indessen wurde doch zur Führung dieses Titels die deutsche Krönung vorausgesetzt; war diese noch nicht erfolgt, so war der Titel nur: „Erwählter römischer König." Vereinigte sich in dem Kaiser auch die Reichssouveräuetät, so war er doch keineswegs alleiniger Inhaber der Reichsstaatsgewalt, vielmehr nahmen daran die Reichsversammlnngen, deren Mitglieder Reichsstände hießen, den wesentlichsten Anteil. Nichtsdestoweniger blieb jedoch, wenigstens in der Theorie, jeder einzelne Reichsstand Unterthan des Kaisers. Die Wahl des Kaisers hatte Kurmainz zu bestimmen, und zwar mußte dieselbe in einer Reichsstadt vor sich gehen. Nach altem Herkommen mußte der zu Wählende ein Franke oder Deutscher sein, d. h. er mußte einem der aus der Monarchie Karls des Großen hervorgegangenen Staaten angehören und konnte nur ehelicher Gebnrt und von hohem Adel sein. Geistliche und Jünglinge unter achtzehn Jahren waren von der Bewerbung ausgeschlossen. Nach der goldenen Bulle brauchte er nur ein „gerechter, guter und gemeinnütziger Mann" zu sein. In betreff der Religion des zu Wählenden war keine Bestimmung getroffen, jedoch konnte sich nur ein Katholik dem dem Kaiser vorgeschriebenen Eide und dem gesamten Krönungsakte, wie er nun einmal gehandhabt wurde, unterziehen. Das Recht, den Kaiser zu wählen, hatten nach der goldenen Bulle nur die sieben Kurfürsten, nämlich die Erzbischöfe von Mainz (Erzkanzler durch Germanien), Trier (Erzkanzler durch Gallien) und Köln (Erzkanzler durch Italien), der König von Böhmen (Erzmnndfchenk), der Pfalzgraf bei Rhein (Erztruchseß), der Herzog von Sachsen (Erzmarschall) und der Markgraf von Brandenburg (Erzkämmerer). Die pfälzische Kurwürde erwarb im dreißigjährigen Kriege Bayern, dafür wurde im westfälischen Frieden für die Pfalz eine achte Kur geschaffen, die jedoch wieder einging, als 1779 Bayern und die Pfalz vereinigt wurden. Eine nennte Kurwürde war fchou 1702 für Braunschweig -Lüneburg geschaffen worden; dieselbe hieß nun 1779 die achte, bis in den allerletzten Jahren des Reiches auch noch Württemberg, Baden und Hessen-Kassel die Kurwürde erwarben, von denen die beiden ersteren als Königreich und Großherzogtum in den Rheinbund eintraten, während Hessen-Kassel nach seiner Wiederherstellung im Jahre 1814 den unzeitgemäßen Titel wieder ausleben ließ. Die Kurfürsten erschienen zur Wahl des Kaisers entweder in Person oder wurden durch Gesandte vertreten. Die Wahl (in den letzten Jahrhunderten gewöhnlich in Frankfurt ant Main) ging vor sich, nachdem alle Fremden, welche nicht zum Gefolge der Kurfürsten gehörten, ant Tage vorher die Stadt hatten verlästert müssen. Die Krönung, für welche der Erwählte einen Tag zu bestimmen hatte, sollte zwar in der Reichsstadt Aachen vollzogen werden, jedoch wurde sie in den letzten Jahrhunderten stets in der Wahlstadt vorgenommen, wogegen der Stadt Aachen ein Revers

5. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 865

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
zu Deutschland. Vii. A. 1742. und Mystr Franc1scxjsi. 5k 1745.auch düselbst gekrönet ward, so sindderstadt Aachen doch allemal von Reichs wegen genügsame Reversalien ansgestellet worden, daß solches ihren Vorrechten keinesweges schädlich seyn soll. Bey der Krönung verrichtet ein jeglicher weltli- cher Churfürst sein Amt: Die Consecration aber geschiehet von den geistlichen Churfürsten, und die haben si-ch folgender masen mit einander vergli- chen : Geschieht die Krönung in dem Mayntzischen Ertz- Bißthum,so ist auch derchurfürst zumayntz Loü<- decra'eor ; geschiehet ste in dercölnischen vios- cell, so verrichtet auch der Churfürst zrl Cöln diese Salbung; geschieht aber diekrönnng an einem drit- ten Ort, so alterniren Chur-Mayntz undchur-Cöln ^ mit einander; und so ist, Kraft dieses Vergleiches, , Kayser Eeopoläu8 A. i6s8. zu Franckfurt von l Chur-Cöln; Kayser.jorpku8 aber A.i^so. zuaug- \ spurg von Chur-Mayntz gekrönet worden. Ä.i?n. s ward Carolus Vi. zu Franckfurt, aber nicht von > Chur-Cöln, weil er in der Acht war, sondern von ) Chur-Mayntz gekrönet. Kayser Carola Vii. aber i ward A. 1742.V0n Chur-Cöln, und Kayser Fran- ) Ciscusi. A. 1745. von Chur-Mayntz zu Franck- l furt gekrönet; wenn aber, nach geschehener Sal- l lmng, dem Kayser die Krone auf das Haupt gese- j tzet wird, so wird solches von den drey geistlichen ) Churfürsten mit gesamter Hand verrichtet. Von den vielen Solennitaten die darbey vorge- I hen, wollen wir nur diejenigen berühren, die unter Z Dem gemeinen Volcke das gröste Aufsehen machen. I Z.e. der Churfürst zusachsen reitet zu einem gros- ] sen Haufen Haber, welcher auf dem Platze vor M. Theil. Jii dem

6. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 52

1900 - Karlsruhe : Lang
— 52 — Xiii. Von den luxemburgischen Kaisern. 1. Karl der Vierte. Nach der Ermordung Kaiser Albrechts I. wurde Graf Heinrich von Luxemburg zum Kaiser gewählt. Sein Sohn Johann Der mahlte sich mit der böhmischen Prinzessin Elisabeth, der Enkelin König Ottokars, und gewann dadurch die böhmische Königskrone. Kaiser Karl Iv., Sohn dieses Böhmenkönigs Johann, war sür sein Erbland Böhmen ein rechter Landesvater; er war bemüht, durch eifrige Sorge für Kunst und Wissenschaft, für Ackerbau, Ge werbe und Handel Böhmen reich und glücklich zu machen. Er stiftete (1348) zu Prag eine hohe Schule oder Universität, die erste im deutschen Reiche. Gegen das deutsche Reich aber handelte Karl wie ein Stiefvater. Er kümmerte sich wenig um die Regierung und ließ die geistlichen und weltlichen Fürsten thun, was sie wollten, wenn es nur nicht zum Nachteile seiner Hausmacht war. Doch hat man ihm eine wichtige Einrichtung zu verdanken. Karl Iv. gab im Jahre 1356 eine Verordnung, die vorschrieb, wie es bei der deutschen Kaiserwahl künftig gehalten werden sollte. In den alten Zeiten hatte bei der Wahl des Königs jeder freie Mann seine Stimme abzugeben. Später nahmen nur die mächtigsten geistlichen und weltlichen Herren die Wahl vor. Dabei gab es mancherlei Zwiespalt und Streitigkeiten. Kaiser Karl Iv. bestimmte nun durch ein Gesetz, daß die sieben mächtigsten Fürsten des Reiches allein das Recht haben sollten, den König zu wählen oder zu küren. Die Kurfürsten waren drei Erzbischöfe: der von Mainz, der von Trier und der von Köln, und vier weltliche Fürsten, nämlich der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Die Wahl sollte in Frankfurt, die Krönung in Aachen vorgenommen werben. Die Kurfürsten erhielten die Erzämter*) des Reiches und große Vorrechte vor den anbeten Fürsten und sollten den obersten Rat des Königs bilben. Auf einer großen Fürstenversammlung zu Metz würde das neue Gesetz verkünbigt. Es würde auf Pergament geschrieben, an dem das Siegel des Kaisers in einer goldenen Kapsel angebracht wurde. Eine solche Kapsel mit dem Siegel nannte man eine Bulle, und davon hat das ganze Gesetz den Namen „die *) Die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln waren Erzkanzler — ungefähr so viel als Minister — des Kaisers für Deutschland, Burgund und Italien; der Pfalzgraf war Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer, der König von Böhmen Erzschenk des Reiches. Bei der Krönungsfeier hatten die Kanzler die kirchlichen Feierlichkeiten zu besorgen (der Mainzer die Krönung) und an der kaiserlichen Tafel das Tischgebet zu sprechen. Der Truchseß und der Schenk sorgten für Speise und Trank, der Kämmerer und der Marschall für die Wohnung und sonstiges Unterkommen des Kaisers und seines Gefolges. Vgl. oben S. 32.

7. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 54

1902 - Karlsruhe : Lang
— 54 — und viele Grafen und Ritter fanden ihren Tod auf dem Schlachtfelde. Die Eidgenossen bewahrten fortan ihre Freiheit. Xiii. Won den lulernburgifchen Kaisern. 1. Karl der Vierte. Nach der Ermordung Kaiser Albrechts I. wurde Gras Heinrich von Luxemburg zum Kaiser gewählt. Sein Sohn Johann vermählte sich mit der böhmischen Prinzessin Elisabeth, der Enkelin König Ottokars, und gewann dadurch die böhmische Königskrone. Kaiser Karl Iv., Sohn dieses Böhmenkönigs Johann, war sür sein Erbland Böhmen ein rechter Landesvater; er war bemüht, durch eifrige Sorge für Kunst und Wissenschaft, für Ackerbau, Gewerbe und Handel Böhmen reich und glücklich zu machen. Er stiftete (1348) zu Prag eine hohe Schule oder Universität, die erste im deutschen Reiche. Gegen das deutsche Reich aber handelte Karl wie ein Stiefvater. Er kümmerte sich wenig um die Regierung und ließ die geistlichen und weltlichen Fürsten tun, was sie wollten, wenn es nur nicht zum Nachteile feiner Hausmacht war. Doch hat man ihm eine wichtige Einrichtung zu verdanken. Karl Iv. gab im Jahre 1356 eine Verordnung, die vorschrieb, wie es bei der deutschen Kaiserwahl künftig gehalten werden sollte. In den alten Zeiten hatte bei der Wahl des Königs jeder freie Mann feine Stimme abzugeben. Später nahmen nur die mächtigsten geistlichen und weltlichen Herren die Wahl vor. Dabei gab es mancherlei Zwiespalt und Streitigkeiten. Kaiser Karl Iv. bestimmte nun durch ein Gesetz, daß die sieben mächtigsten Fürsten des Reiches allein das Recht haben sollten, den König zu wählen oder zu küren. Die Kurfürsten waren drei Erzbifchöfe: der von Mainz, der von Trier und der von Köln, und vier weltliche Fürsten, nämlich der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgras von Brandenburg und der König von Böhmen. Die Wahl sollte in Frankfurt, die Krönung in Aachen vorgenommen werden. Die Kurfürsten erhielten die Erzämter*) des *) Die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln waren Erzkanzler — ungefähr so viel als Minister — des Kaisers für Deutschland, Burgund und Italien; der Pfalzgraf war Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgras von Brandenburg Erzkämmerer, der König von , Böhmen Erzschenk des Reiches. Bei der Krönuugsseier hatten die Kanzler die kirchlichen Feierlichkeiten zu besorgen (der Mainzer die Krönung) und an der kaiserlichen Tafel das Tischgebet zu sprechen. Der Truchseß und der Schenk sorgten für Speife und Trank, der Kämmerer und der Marschall für die Wohnung und sonstiges Unterkommen des Kaisers und seines Gefolges. Vgl. oben S. 33.

8. Die Geschichte des Mittelalters - S. 439

1876 - Köln : DuMont-Schauberg
89. Das Interregnum in Deutschland. 439 Richard von Cornwallis, der Bruder König Heinrich's in. von England, und König Alfons von Castilien, ein Enkel Kaiser Philipp's von Schwaben; wie Ersterer an England, so fand Letzterer an Ludwig Ix. vonirank-reich einen Beförderer. Da geistliche Fürsten die Königswahlen vornehmlich leiteten, die, weil sie selbst keine Aussicht auf den Thron hatten, ihre Stimmen gegen möglichst viele Vortheile zusagten, und da damals der Erzbischof von Mainz sich in der Gefangenschaft des Herzogs von Braunschweig befand, so ward die Wahl diesmal von den Erzbischöfen von Köln und von Trier betrieben, von denen jener eben so thätig für den Engländer, wie dieser für den Spanier wirkte. So erfolgte denn abermals eine Doppel wähl, insbesondere begünstigt durch das schwankende Benehmen Ottokar's Ii. von Böhmen, der Alles darauf anlegte, durch den Kampf zweier Könige und zweier Parteien die hergebrachte Schwäche der Reichsgewalt zu erhalten, um selbst in den österreichischen Ländern seine Macht und seine Eroberungen weiter ausdehnen zu können. Er stimmte der im Januar auf dem Frankenfelde bei Frankfurt erfolgten Wahl Richard's bei (die der Erzbischof von Köln dadurch entschied, daß er auch im Namen des gefangenen Mainzer Erzbischofs eine Stimme abgab, welcher sich erst mit dem englischen Gelde loskaufte) und eben so der im April in der Stadt Frankfurt vorgenommenen Wahl des Königs Alfons, seines Vetters; er nahm aber seine österreichischen Länder nur von Ersterem zu Lehn. Uebrigens ist Alfons gar nicht nach Deutschland gekommen und hat sich damit begnügt, seinen Prcoeß gegen Richard in Rom zu betreiben; Richard hatzwar mehrere Reisen den Rhein aufwärts gemacht, manche Privilegien in Deutschland vergeben, aber zu einer geregelten Regierung hat er es nicht bringen können. Zwischen den Anhängern beider Könige kam es sofort zum offenen Conflicte, und zwar nicht bloß in den Kreisen der Fürsten, sondern auch unter den rheinischen Städten, so daß sich die schönen Vorsätze und Beschlüsse der rheinischen Städtetage bald als nichtig erwiesen. Der Osten des Reiches aber hielt sich von allen diesen Wirren in selbstsüchtiger Zurückgezogenheit fern. Der wahre Grund, warum Richard bald nach seiner Krönung in Köln durch Erzbischof Konrad (17. Mai 1257) nach England zurückging und nachher kaum den vierten Theil seiner 15jährigen Regierung auf deutschem Boden zubrachte, ist in den Schwierigkeiten zu suchen, welche das englische Parlament der königlichen Dynastie wegen ihrer kostspieligen auswärtigen Politik bereitete (die Krone von Deutschland soll England über 8 Mill. Mark Silbers gekostet haben). Dabei hatte Richard, als er seinem Bruder Heinrich Iii. gegen die aufrührerischen Barone Hülfe leistete, das Unglück, im Treffen bei Lewes (in Suffex) 1264 gefangen zu werden und bis zum nächsten Jahre in Haft zubleiben. (Vergl. Nr. 93.) Inzwischen wurde das deutsche Reich durch die Interessen der Territorialfürsten zerstückt und zerriffen; insbesondere hat Ottokar Ii. von Böhmen mit absichtlichster Berechnung den Verfall des

9. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 159

1904 - Cöthen : Schulze
— 159 — geßlichen Eindruck, während der weltkundige Ritter Lang sich abgestoßen fühlte. Goethe fand seinen Gefallen an den „symbolischen Ceremonien," die „das durch so viele Pergamente, Papiere und Bücher beinahe verschüttete deutsche Reich wieder für einen Augenblick lebendig darstellten;" aber freilich konnte auch er sein Mißfallen nicht verbergen, als er in das innere Getriebe der zentrifugalen Kräfte einen Einblick tat. Nur in einzelnen Punkten wurde eine Änderung oder Fortbildung der Goldenen Bulle vorgenommen. Die Krönung wurde seit Ferdinand I. zumeist in der Wahlstadt vollzogen; so ist auch Josephs Ii. Krönung, die uns Goethe erzählt, in Frankfurt, dem Wahlorte, geschehen. Geschah die Wahl nicht in Frankfurt, wie es seit Ferdinand I. öfters vorkam, so wurde doch den Frankfurtern eine Bestätigung ihrer alten Gerechtsame ausgestellt. Hatte der Erzbischof von Köln früher in der zu seinem Kirchensprengel gehörigen Stadt Aachen häufig Salbung und Krönung vollzogen, so machte ihm jetzt, da Aachen nicht mehr Krönungsstadt war, der Mainzer das Recht streitig.1) Man einigte sich sür die Zukunft. Hatten ehedem die Wahlfürsten ihrer Erzämter beim Krönungsmahle gewaltet, so hielten sie sich jetzt fern, um „ihrer Ehre nichts zu vergeben." — Über die Wahl eines Römischen Königs bei Lebzeiten des regierenden Kaisers enthielt die Goldene Bulle keine genaueren Bestimmungen. Die Kurfürsten ließen sich vom Kaiser das Recht zusichern, eine solche Wahl, wenn es die Notdurft erfordere, eventuell auch ohne Zustimmung des Kaisers, vornehmen zu dürfen. Im westfälischen Frieden wurde auch diese Angelegenheit auf die nächste Reichsversammlung verschoben. Die Reichsstände und das Ausland mochten hoffen, wenn den Wahlfürsten nicht mehr allein die Entscheidung darüber zustünde, ob ein Römischer König noch während der Regierung des Kaisers gewählt werden solle, daß dann vielleicht eher einmal die Kaiserwürde dem Hause Habsburg verloren gehen möchte. Auch dieser Punkt ist im Jahre 1711 erledigt, doch blieben in Wirklichkeit die Kurfürsten bei ihrem Vorrechte, nur daß sie in einem Vergleiche mit den Fürsten versprachen, „nicht leichtlich", nur im Notfälle eine solche Wahl vorzunehmen. — In dem 16. und in den folgenden Jahrhunderten ist der Römische Vgl. Blume, Quellensätze, Bd. Ii., Abt. 2, S. 6 zur Krönung Ottos I.

10. Für einjährigen Unterricht in höheren Mittelklassen berechnet - S. 131

1869 - Hildburghausen : Nonne
Zustand Deutsch la n ds unter den fränkischen Kaisern.' 131 schenden Familie begünstigten. Die Wahl geschah im Sprengel des Erz- Wahl und bifchofö von Mainz, die Krönung zu Aachen. Hier leistete der König dem Krönung d. Reiche die Huldigung und empfing dann von den Vasallen den Eid der Treue. Kaisers. Wichtige Gesetze konnten nur mit Zustimmung des Reichstages erlassen wer- den, der aber nicht mehr, wie zu Karl's des Großen Zeit, regelmäßig zu- sammentrat, sondern vom Könige jedesnial eigens berufen ward. Bei Ver- waltung des Reichs standen dem König die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, als beständige Erzkanzleri) zur Seite, doch hatte er das Meiste selbst zu besorgen. Ohne eine feste Residenz zu haben, bereiste er seine 'Staaten, um überall gegenwärtig zu sein. Hier hatte er Widerspenstige zu bestrafen, dort Träge zu ermuntern; hier Streitende zu versöhnen, dort An- gegriffenen beizustehen. Nicht Gesetze, nicht Beamte, nicht Heere waren die Stütze der Könige; allein die eigene Festigkeit und Kraft. Trotz des Gottes- Gottesfrie- sriedens, der sich (1038) von Burgund aus nach Deutschland verbreitete, hielt den 1088. in jener gewaltthätigen Zeit nur das gezückte Schwert in des Kaisers Hand das Schwert der Fürsten in der Scheide, bändigte die That nur die That. 3. Vergebens hatten die beiden ersten Salier, Konrad Ii. und Hein- rich Iii. versucht, die Macht der Herzöge zu beschränken oder die Herzog- tümer mit der Krone zu vereinigen: Beides war au dem Widerstreben der einzelnen Völkerschaften gescheitert. Und unter Heinrich Iv. nahm die Stellung der Fürsten sogar noch einen Aufschwung. Dagegen löste sich um diese Zeit die alte Gauvcrfassung fast überall auf. Wie zuerst Bischöfe und Aebte die Immunität und damit Hohcitsrechte über kleinere oder größere Länderstrecken gewonnen hatten, so erlangten nun auch die Herzöge die Verwaltung der Grafschaften, die in ihrem Gebiete lagen. Außerdem wurde vielen Herren und Städten die Befreiung vom Grafenbann als Gnadengeschenk ertheilt. Dadurch wurde in den meisten Gegenden die Bestellung der G r afe n über- flüssig, und die wenigen, welche blieben, erhielten den Namen Landgrafen. Landgrafen. Der Grundbesitz war in eine Menge Theile gespalten. Ein Theil ist Eigenthum des Reiches, ein anderer ist Fürsten oder Klöstern zu Eigen ge- geben und darnach theilweise wieder als Afterlehen an Kirchen, Stifter und Ritter gekommen; ein dritter ist freies Eigenthum der Lehnsherren und ein vierter gehört den Dörfern und Städten als Gemeingut oder als Besitz- thum ihrer einzelnen Mitglieder zu. Die Rangordnung der Unterthanen zeigte sich sehr bestimmt in den , sieben Abtheilungen des Rcichsheeres, R e i ch s s ch i l d e genannt. Den ersten !^en Heerfchild hat der König, den zweiten haben die geistlichen Fürsten, weil rij*e' sie nur des Königs Dienstleute sind; den dritten die weltlichen Fürsten, weil ste, ihrer Würde unbeschadet, Dienstleute werden können; den vierten die Grafen und Freiherrn, weil sie Untergebene der Fürsten sind. Diese vier Heeresschilde machen den hohen Adel aus. Den fünften haben die Bannerherren oder Mittelfreien, welche Freie zu Mannen haben können; den sechsten die gemeine Ritterschaft, welche keine Mannen hat; den siebenten alle Freien, die nicht ritterlicher Geburt sind. Der Stand der gemeinen Freien würde in seiner Schutzlosigkeit wohl Einfluß der ganz untergegangen sein, wenn nicht zum Glück die Städte ihm eine Zu- Städte. i) i) Der Erzbischof von Mainz war Erzkanzler für Deutschland, der von Trier für das arelatifche Reich und der von Köln für Italien. 9*

11. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 67

1902 - Karlsruhe : Lang
— 67 — lung auf einem Felde zwischen Kamba und Tribur, südöstlich von Mainz, abgehalten. Die sieben Kurfürsten versammelten sich zur Wahl im Chore des Domes zu Frankfurt. Die Krönung und L-albuug des neugewählten Königs durch die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier fanb in Aachen statt. Der König war oberster Regent, oberster Richter und oberster Felb-herr des Reiches. Er hatte keine feste Residenz, sondern begab sich jeweils dahin, wo die Reichsangelegenheiten feine Gegenwart nötig machten. In verschiedenen Teilen des Reiches waren königliche Paläste (Pfalzen), so in Aachen, Ingelheim, Goslar, auf dem Kyffhänserberg, auf dem Trifels. In den Pfalzen faßen hohe königliche Beamte, die Pfalzgrafen, welche das zu den Pfalzen gehörige Gebiet regierten und an der Stelle des Königs zu Gericht faßen. Der vornehmste dieser Beamten war der zu Aachen, der später als Pfalzgraf bei Rhein unter die höchsten Fürsten des Reiches gehörte. Zur Beratung über wichtige Reichsangelegenheiten würde vom Könige der Reichstag berufen, eine Versammlung aller freien Männer, später nur des hohen Abels. In alter Zeit wurden die Reichstage am liebsten in rheinischen Städten abgehalten. Die Einkünfte des Königs flössen aus den Erträgnissen der Krongüter und der Allodialgüter des königlichen Hauses, ferner aus den sogenannten Regalien, d. H. Königsrechten, nämlich ans Zöllen und sonstigen Wegegeldern, Bergwerken, Salinen, dem Münzrechte, sowie auch aus gerichtlichen Strasgelbern. Steuern würden im alten deutschen Reiche nicht Bezahlt. Die Kailerwürde. Tie Krönung Karls des Großen zum Kaiser bedeutete, daß Karl der oberste Gebieter über die Völker des Abendlandes und der Schutzherr der christlichen Kirche sein solle. In der Tat gehorchte seinem Scepter ganz Mitteleuropa und säst ganz West- und Südeuropa. Bei der Teilung des Karolingerreiches durch den Vertrag von Verdun gelangte die Kaiserkrone an die Familie Lothars, der zugleich die Herrschaft in Italien zufiel, und in den nächsten hundert Jahren führten die Könige von Italien den Kaifertitel. Otto der Große vereinigte das Königreich .Italien mit dem beutfchen Reiche und ließ sich 962 zum römischen Kaiser krönen, und die Kaiserwürde blieb den deutschen Königen bis zum Jahre 1806. Seit Kaiser zu frönen hatte nur der Papst das Recht; daher kam es, daß manche Päpste behaupteten, die Kaisermacht sei ein Ausfluß der päpstlichen Gewalt, was sie aber so wenig war, als die Königsmacht ein Ausfluß der Gewalt der Erzbischöse, die den deutschen König salbten und frönten. Es entstanden infolge davon viele und heftige Kämpfe, und mehr als ein Papst verlangte das Recht, die beutsche Königswahl zu bestätigen ober zu verwerfen. Darum traten im Jahre 1338 die deutschen Kurfürsten auf dem sogenannten Königsstuhl — einer Halle mit einer Plattform — bei Reuse zusammen und erklärten, daß ein deutscher König feine Macht nur von Gott habe durch die Wahl der Kurfürsten und keiner Bestätigung durch den Papst bedürfe. Dabei wurde es als selbstverständlich angesehen, daß nur der deutsche König einen Anspruch auf die Kaiserwürde habe. Die deutschen Könige ließen zwischen ihrer Königskrönung und ihrer Fahrt nach Rom zur Erlangung der Kaiserkrone seither oft viele Jahre vergehen, ohne daß ihnen die Ehren und Rechte des Kaisers streitig gemacht würden. So gewohnte man sich baran, das Oberhaupt des deutschen Reiches als Kaiser anzusehen und zu ehren, wettn auch die Krönung durch den Papst nicht erfolgte. Der letzte vom Papste gekrönte Kaiser war Karl V.; die späteren Kaiser würden vom Erzbischöfe von Mainz in Frankfurt gefrönt. Das Reich führte den Ramen „das heilige römische Reich deutscher Ration". Heerwesen. Das Heer des alten römischen Reiches bestand zuerst aus dem Heerbanne, d. h. dem Aufgebote aller freien, waffenfähigen -5*

12. Handbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte - S. 137

1894 - Paderborn : Schöningh
— 137 — sollte er seinen ersten Reichstag zu Nürnberg halten. So oft das Reich durch den Tod eines Kaisers erledigt war, hatte im Süden der Pfalzgraf, im Norden aber der Herzog von Sachsen die Verwaltung zu übernehmen. Die Krönung der Kaiser sollte in Aachen stattfinden. Dabei hatten die weltlichen Kurfürsten die vier Erzämter zu versehen, und zwar der König von Böhmen als Erzmundschenk, der Pfalzgraf als Erztruchseß, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer? B. 1 Es wurde bereits erwähnt, daß Rudolfs Plan, seinen Sohn Albrecht zum Nachfolger gewählt zu sehen, sich nicht erfüllte. Man wählte nach Rudolfs Tode vielmehr den machtlosen Adolf von Nassau (1291—1298), auf den jedoch Albrecht folgte (1298— 1308). Gegen das Ende seiner Regierung setzt man die Entstehung der Schweizer Eidgenossenschaft (Tellfage). Nachdem er durch die Hand seines Neffen (Johann) gefallen, wurde der fromme und ritterliche Graf Heinrich von Luxemburg (Heinrich Vii., 1308— 1313) sein Nachfolger. Durch die Vermählung seines Sohnes Johann mit Elisabeth, der Erbin Böhmens, brachte er dieses Königreich an sein Haus. Bei der nach seinem Tode bethätigten Wahl entstand Uneinigkeit, infolgedessen die böhmisch-luxemburgische Partei Ludwig von Bayern, die habsburgische aber Friedrich den Schönen von Österreich zum deutschen Könige wählte. Jener verdarb es durch sein unersättliches Bestreben in der Vergrößerung seiner Hausmacht mit den deutschen Fürsten, welche ihm einen Gegenkönig aus dem Hause Luxemburg-Böhmen, und zwar Karl Iv., einen Enkel des genannten Heinrichs Vii., gegenüberstellten. - Vgl. des Verf. „Handbuch für den Unterricht in der brandenburgifch-preußischen Geschichte", S. 11 und 12. 3 Es seien noch folgende Bestimmungen aus der goldenen Bulle angeführt: „Wir heißen und setzen, wenn es dazu kommt, daß des Kaisers oder des Königs Tod kund wird in dem Bistume von Mainz, daß der Erzbischof von Mainz innerhalb der Frist eines Monats von der Kundwerbung des Todes an mit offenen Briefen jeglichem Kurfürsten besonders den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischof säumig oder laß wäre mit solcher Verkündigung, so sollen die Kurfürsten aus eigenem Antriebe und uu-gerufen um der Tugend ihrer Treue willen, mit der sie schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, zusammenkommen innerhalb drei Monaten und in der Stadt Frankfurt einen römischen König wählen zu einem künftigen Kaiser. Die Mehrheit der Stimmen soll bei der Wahl entscheiden. Der Neugewählte soll sogleich die Lehen, Privilegien, Rechte und Freiheiten der Kurherren bestätigen. Die Rangordnung der Kurfürsten aber ist folgende: Der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein deutsches Kanzleramt — Köln ausgenommen — reicht, zur Rechten des Kaisers; in der Diöcese Köln dagegen, in Italien und in Gallien soll diesen Platz der Erzbischof von Köln einnehmen. Der Erzbischof von Trier sitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten kommt an erster Stelle der König von Böhmen, dann folgen Pfalz, Sachsen und Brandenburg. Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in die Reichsämter teilen, daß der Markgras von Brandenburg dem Kaiser oder dem römischen Könige das Wasser für die Hände reicht, der Böhmenkönig soll, falls er will, den ersten Trunk darbringen, der Pfalzgraf die ©peilen auftragen und der Herzog von Sachsen soll den Dienst des Marschalls verrichten."

13. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 434

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
434 Das römisch-deutsche Reich in den beiden nächsten Jahrhunderten und Krönung eines Königs und bei Erledigung des Thrones verfahren werden sollte, und bestimmte die Rechte und Pflichten der Kurfürsten. Es find darin die sieben Wahlstimmen, wie sie bis jetzt geführt worden, feftgeftellt mit der näheren Bestimmung, daß der Streit zwischen den beiden wittelsbachischen und den beiden sächsisch-askanischen Linien zu Gunsten der pfälzischen und der wittenbergischen aufhört. Die Wahl- stimmen sind sodann an die Länder geknüpft, welche damals von deren Inhabern regiert wurden, und diese Länder sind für untheilbare Reichs- lehen erklärt, von denen sich die weltlichen nach dem Rechte der Erst- geburt in männlicher Linie vererben. Den Kurfürsten ist der erste Rang nach dem Kaiser zugesprochen. Zur Wahl eines Königs soll in Monats- frist nach Erledigung des Thrones der Erzbischof von Mainz die Kur- fürsten nach Frankfurt einladen, und die Versammelten, die Kurfürsten selbst oder ihre Bevollmächtigten, wählen nach Stimmenmehrheit, worauf die Krönung in Aachen durch den Erzbischof von Köln geschieht. Während der Erledigung des Thrones haben die Kurfürsten von Pfalz und Sachsen, jeder für einen bestimmten Theil des Reiches, das Reichs- vicariat zu führen. Die Kurfürsten sind auch erhöht hinsichtlich der Rechte, die sie in ihren Landen auszuüben haben. Außer den Regalien der Bergwerke, der Münze und der Zölle find ihnen das Recht äs non evocando und das Recht de non appellando beigelegt, wonach ihre Gebiete den kaiserlichen Gerichten in der Art verschlossen sind, daß keiner der Insassen vor kaiserliches Gericht gezogen werden, noch, mit Ausnahme des Falles verweigerter Rechtshülfe, Berufung an ein kaiser- liches Gericht eiulegen kann. Damit war das Erlöschen der königlichen Gewalt, das in vielen Reichsgebieten stattgefunden, für die Kurlande förmlich anerkannt. So ist der Uebergang aus der Lehenverfassung in die Territorialverfassung vollendet, und da in den neben den Kurländern bestehenden größeren Ländergebieten die Inhaber sich ebenfalls die Lan- deshoheit, soweit sie dieselbe noch nicht hatten, mit Einschluß der Rechte de non evocando und de non appellando, anzueignen wußten, blieb bald für den König außer seinen Erblanden kein Boden, auf dem er eine Macht auszuüben hatte, mehr übrig, als der Rest unmittelbarer Reichslande, wo es kleineren Herren, namentlich den Reichsrittern, den Nachkommen derjenigen, die bei Ausbildung des Nitterthums den Kriegs- dienst in den Neichsvogteien übernommen hatten, noch nicht gelungen war, die Landeshoheit zu erhalten. Es mußten daher, wie die Befug- nisse des Kaisers sich schmälerten, für die das Reich betreffenden Ange- legenheiten die Reichstage immer häufiger werden, zu welchen nun auch Abgeordnete der Reichsstädte, da auch diese im Besitze von Landeshoheit waren, zugezogen wurden. Es nahm nun auch die Sitte ein Ende, daß das Reichsoberhaupt das Reich durchwanderte. Forderte einerseits die

14. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 64

1900 - Karlsruhe : Lang
— 64 — unabhängig von dem Kaiser und entzogen sich dem Gehoriam gegen ihn. In gleicher Weise wurden auch diejenigen Reichsgüter, die ursprünglich nur Lehen im Besitze der Bischöfe und Erzbischöfe gewesen waren, im Verlaufe der Zeit als Eigengüter der Kirche angesehen. Um den Einfluß des Kaisers aus die kleinen Lehensträger der Fürsten und der Kirche zu sichern, suchte Kaiser Konrad Ii. sie gleichfalls von ihren Lehensherren unabhängig zu machen, indem er alle Lehen ohne Ausnahme für erblich erklärte. Der König. Der oberste Herr und Gebieter im Reiche war der König; seine Gewalt war so angesehen als ob sie von Gott stamme. Wer diese Gewalt ausüben sollte, bestimmten sämtliche freien Männer durch Wahl. Die Könige suchten ihre Würde in ihren Familien erblich zu machen; darum trugen sie meist Sorge dafür, daß noch bei ihren Lebzeiten ihren Söhnen durch die Zustimmung der Wähler die Nachfolge gesichert wurde Das Recht, an der Königswahl teilzunehmen, stand ursprünglich jedem freien Manne mit freiem Grundbesitz, also der gesamten Volksgemeinde zu Im Verlaufe der Zeit aber wurde durch den Einfluß des Lehenswesens die Zahl der freien Grundbesitzer immer kleiner, und das Wahlrecht gelangte ausschließlich in die Hände der geistlichen und weltlichen Fürsten. Von diesen behielten es zuletzt nur die sieben mächtigsten, drei geistliche, die Erzbischöfe von Mainz. Köln und Trier, und vier weltliche, der Pfalzgras bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Diesen sieben, die den Titel Kurfürsten hatten, wurde das Recht der Königswahl und der Erzämter durch die goldene Bulle Karls Iv. zuerteilt. In früheren Zeiten wurde die Wahlversammlung auf einem Felde zwischen Kamba und Tribur, südöstlich von Mainz, abgehalten. Die sieben Kurfürsten versammelten sich zur Wahl im Chore des Domes zu Frankfurt. Die Krönung und Salbung des neugewählten Königs durch die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier fand in Aachen statt. Der König war oberster Regent oberster Richter und oberster Feldherr des Reiches. Er hatte feine feste Residenz, sondern begab sich jeweils dahin, wo die Reichsangelegenheiten seine Gegenwart nötig machten. In verschiedenen Teilen des Reiches waren königliche Paläste (Pfalzen), so in Aachen, Ingelheim, Goslar, auf dem Kyffhäuserberg, auf dem Trifels. In den Pfalzen saßen hohe königliche Beamte, die Psalzgrasen, welche das zu den Pfalzen gehörige Gebiet regierten und an der Stelle des Königs zu Gericht saßen Der vornehmste dieser Beamten war der zu Aachen, der später als Pfalzgraf bei Rhein unter die höchsten Fürsten des Reiches gehörte. Zur Beratung über wichtige Reichsangelegenheiten wurde vom Könige der Reichstag berufen, eine Versammlung aller freien Männer, später nur des hohen Adels. In alter Zeit wurden die Reichstage am liebsten in rheinischen Städten abgehalten. Die Einkünfte des Königs flössen aus den Erträgnissen der Krongüter und der Allodialgüter des königlichen Hauses, ferner aus den sogenannten Regalien, d. H. Königsrechten, nämlich aus Zöllen und sonstigen Wegegeldern, Bergwerken, Salinen, dem Münzrechte, sowie auch aus gerichtlichen Strafgeldern. Steuern wurden im alten deutschen Reiche nicht bezahlt. Die Kaiserwürde. Die Krönung Karls des Großen zum Kaiser bedeutete, daß Karl der oberste Gebieter über die Volker des Abendlandes und der Schutzherr der christlichen Kirche sein solle. In der That gehorchte seinem Scepter ganz Mitteleuropa und fast ganz West- und eüdeuropa. Bei der Teilung des Karolingerreiches durch den Vertrag von Verdun gelangte die Kaiserkrone an die Familie Lothars, der zugleich die Herrschaft in Italien zufiel, und in den nächsten hundert Jahren führten die Könige von Italien den Kaisertitel. Otto der Große vereinigte das Königreich Italien mit dem deutschen Reiche und ließ sich 962 zum römischen Kaiser

15. Teil 2 = 6. Schulj., Schülerbd. - S. 35

1916 - Mannheim [u.a.] : Bensheimer
35 Diesen hatte er seine Unschuld nachzuweisen. Konnten die Eides- helser, es waren dies gewöhnlich Männer aus seiner Sippe, be- schwören, daß sie an die Wahrheit seiner Aussage glaubten, so wurde er freigesprochen. Über den Schuldigen ward der Stab gebrochen; er wurde noch in derselben Stunde den Henkern übergeben. Wer nach dreimaliger Ladung durch einen Steckbrief nicht erschien, dessen Namen trug man in das Blutbuch ein. Von nun an unausgesetzt von allen Wissenden verfolgt, ward er, wo man ihn traf, niedergestoßen. Diese Gerichte waren bis ins sechzehnte Jahrhundert der Schrecken der Bösewichte. Aber es wurde doch auch mancher Unschuldige zum Tode verurteilt. Rudolfs Wahl. Die deutschen Fürsten beschlossen endlich, durch Wahl eines deutschen Königs den gesetzlosen Zuständen ein Ende zu machen. Damals hatten nur' sieben Fürsten das Recht den König zu küren oder zu wählen. Sie wurden daher Kurfürsten genannt. Als solche galten die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Aber um von ihrer errungenen Macht ja nichts einzubüßen, wollten sie kein mächtiges Oberhaupt. Dazu erschien ihnen der Graf Rudolf von der Habsburg im Aargau als der geeignete Mann. Ihn, den wenig Begüterten, wählten sie zu Aachen auf Vorschlag des Erzbischofs von Mainz zum König. Wiederherstellung der Ordnung. Froh atmete jetzt das Volk auf, „Denn geendet nach langem, verderblichem Streit War die kaiserlose, die schreckliche Zeit Und ein Richter war wieder auf Erden." Rudolf hatte sich schon öfters durch tapfere und edle Taten aus- gezeichnet und besaß den festen Willen durchzuführen, was er sich vorgenommen. Durch Frömmigkeit und Demutssinn, durch Milde und Einfachheit und „ritterlich Walten" war er im Schweizerland bekannt. Rudolf hielt gleich nach seiner Krönung den üblichen Umritt. Zu Erfurt, wo er die Fürsten und Großen des Landes versammelte, saß er über Raub- und Strauchritter zu Gericht. Seine Mannen brachen die Burgen, namentlich in Thüringen und am Rhein und töteten deren Insassen. In Thüringen allein wurden 66 Burgen zerstört und 29 Ritter enthauptet. Rudolf und Ottokar. Einige Fürsten, darunter König Ottokar von Böhmen, der mächtigste Fürst Deutschlands, hatten Rudolf nicht gewählt. Ottokar hatte zur Zeit des Zwischenreichs dem deutschen Reich Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain weggenommen. Rudolf forderte vergeblich diese Länder zurück und rückte mit einem kleinen Heere, dem die Reichsfürsten ihre Unterstützung versagten, gegen den Böhmenkönig. Doch der unterwarf sich, ehe es zum Kampfe kam. 3*

16. Lehrbuch der Geographie alter und neuer Zeit - S. 212

1831 - Mainz : Kunze
212 des berühmten Ritters Franz von Sickingen, der auf seiner Burg Land- stuhl, zwischen Kaiserslautern und Zweibrücken, im Kriege gegen Trier und Hessen einen zu frühen Tod fand. — Marburg und Gießen an der obern Lahn, Universitäten. — Wetzlar an der mittlern Lahn, ehmals Reichsstadt und Sitz des Reichskammergerichts. — Nieder- selters, Dorf im S. der Lahn mit Gesundbrunnen. Vom Selters- wasser werden jährlich fast i»/2 Million Krüge gefüllt. — Nassau, Städtchen an der Lahn, 2 gute St. oberhalb des Bades Ems, ist merk- würdig wegen der 2 Burgtrümmer; die eine oben auf dem Berge ist Burg Nassau, Stammschloß der fürstlichen Familie, und die andere auf tiefer liegendem Vorsprung die Burg Stein, woher der Baron v. Stein, ehmaliger preußischer Minister. — Coblenz, starke Festung mit 4.2000 E. in herrlicher Gegend, wo der Rhein die Mosel aufnimmt. Ueber die Mosel führt eine steinerne und über den Rhein eine Schiff- brücke, wodurch die Stadt mit Ehrenbreitstein verbunden ist, dessen Veste auf beträchtlichem Felsen liegt. — Reuse, 2 St. oberhalb Coblcnz links am Rhein, wo die Uferfläche zwischen Strom und Bergen breit genug ist, um eine große Versammlung halten zu können. Deshalb und weil ehedem die Besitzungen der rheinischen Churfürsten Pfalz Mainz Trier und Köln sich hier berührten (Rense selbst war kölnisch), hielt man ehemals daselbst wichtige Zusammenkünfte, wo die 7 Churfürsten auf steinernem von 7 Gewölbpfcilern gestützten Hochsitz Platz nahmen, und öffentlich den neugewählten König der Deutschen dem umhcrgela- gerten Volke zeigen konnten. Dieser Sitz, Königstuhl genannt, ist in den neuesten Kriegen mit Frankreich zerstört worden. Zum erstenmal versammelte Balduin, Erzbischof von Trier, die Churfürsten zur Wahl seines Bruders Heinrich 1508 auf dem Königstuhle zu Reuse und zwar wie die Gesta Baldami sagen, nach alter Gewohnheit. Kaiser Max war der letzte, der dort auf seiner Reise zur Krönung nach Aachen von den Churfürsten gezeigt und in Eid und Pflicht genommen wurde. — Bonn, links am Rhein mit 10774 E., Geburtsort des Musikers Beethoven, und Preußens Rheinuniversität. Schräg gegen Bonn über erhebt sich das Siebengcbirg, dessen Anblick die ganze Gegend verschönert. Im Mosel- und Saarlande: — Tüll an der Mosel, mit einer der größten ehrwürdigsten Kirchen. — Nancy an der Meurthe, Hauptstadt von Lothringen, 28400 E., Schlacht 1477. — Metz, mit 45000 E. Starke Festung, vor 5 Jahrhunderten noch deutsche Reichs- stadt. — Trier, ehmaliger Sitz eines Erzbischofs im schönen Mosel-

17. Bilder aus der deutschen Geschichte in schulgemäßer Form - S. 28

1896 - Dessau : Anhaltische Verl.-Anst. Oesterwitz & Voigtländer
Gründung des „heiligen römischen Reiches deutscher Nation". 962. Wahl und Nach dem Tode Heinrich I. wählten die deutschen Herzöge Krönung, dessen Sohn Otto einstimmig zum Könige. Er regierte als Otto I. von 936 bis 973. Die Krönung Otto I. wurde mit außerordentlicher Pracht in dem von Karl d. G. erbauten Dome zu Aachen vollzogen*. Der Erzbischof von Mainz überreichte dem neuen König unter sinnigen Worten Schwert, Krönungsmantel und Scepter (Herr-scherst«b) und setzte ihm nach vollzogener Salbung unter Beihilfe der Erzbischöfe von Trier und Köln die goldene Krone aufs Haupt. Nach der Krönung fand im Palaste (in der Pfalz) Karl d. Gr. das Krönungsmahl statt. — Bei der Veranstaltung Die Lrzämier. des Krönungsfestes übernahmen die vier Herzöge des Reiches** bestimmte Dienste. Der Herzog von Franken war „Erztruchseß"; er setzte dem Könige die Speisen (Stuben, d. h. Schüssel,,) vor. Der Herzog von Schwaben war „Erzmundschenk"; er goß dem Könige den Wein ein. Der Herzog von Bayern war „Erzmarschall"***; er sorgte für die Unterbringung der Ritter, die als Gefolge der weltlichen und geistlichen Großen zu dem Feste kamen, und ihrer Rosse. Der Herzog von Lothringen endlich war „Erzkämmerer"; er übernahm die Einrichtung der Gemächer (Kammern) für die Ausnahme des Königs (und der Großen) sowie die Leitung des ganzen Festes. Diese Dienste wurden fortan bei jeder Krönung von den Herzögen des Reiches verrichtet. Durch sie bekannten sich die Herzöge als erste Diener des Königs. — Die bei der Wahl und Krönung beteiligten (3 geistlichen und 4 welt- * Seitdem blieb Aachen Krönungsort der deutschen Könige. ** Der fünfte Herzog des Reiches, der Herzog von Sachsen, war Otto I. selbst. *** Altdeutsch marschalk, von march, d. h. Mähre, Roß und schall, d. h. Knecht, Diener.

18. Hessische Geschichte - S. 26

1897 - Gießen : Ricker
— 26 — Ottokar von Böhmen und Ludwig von der Pfalz strebten beide nach der deutschen Krone, nachdem Richards Ansehen in Deutschland ganz geschwunden war. Konnten sie auch nicht beide Könige von Deutschland werden, so mußte ihnen doch daran gelegen sein, die Verwirrung im Reiche aufrecht zu erhalten, um sich das zur Zeit des Interregnums unrecht erworbene Gut zu sichern. Eine dritte Partei, die drei rheinischen Erzbischöfe, gaben den Ausschlag, indem ihnen doch die allgemeine Notlage des Reiches neben ihren Sonderinteressen höher stand. Ein anderer Umstand kam noch bei den Wahlen neben der Persönlichkeit des Königs in Betracht. Er betraf die Vergütung der einzelnen Fürsten für die Wahlunkosten. Es kam daraus an, ob der in Aussicht genommene König auch aus die Wahlbedingung, aus die Wahlkapitulation, einging. Ein ganzes Jahr verstrich, bis endlich die Wahl zu stände kam. Es ist wieder Werner von Mainz, der die Entscheidung bringt. Er schloß ein Bündnis mit dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg und dem Grafen Reinhard von Hanau gegen etwaige feindliche Unternehmungen der Erzbischöfe von Köln und Trier. Die mittelrheinischen Städte Mainz, Oppenheim, Frankfurt und die wetterau-ifchen Orte vereinigten sich zu einem Landsriedensbündnisse und beschlossen, wie bereits 1256, nur einen von den Kurfürsten einstimmig gewählten König anzuerkennen. Werner brachte schließlich eine Vereinigung der vier rheinischen Kurfürsten zustande: es handelte sich nur noch um die Persönlichkeit. Herzog Ludwig von Bayern rechnete aus den Thron: doch war er den Fürsten zu mächtig. Burggraf Friedrich von Nürnberg machte auf seinen Verwandten Rudolf von Habsburg aufmerksam, der auch Werner und Ludwig von Bayern bekannt war. Nachdem man sich in Boppard am Rhein über die Wahl Rudolfs geeinigt hatte, schritt man in Frankfurt am 29. September 1273 zum eigentlichere Wahlakte. Es erschienen die Kurfürsten von Mainz, Köln, Trier, Sachsen, Pfalz und der Markgraf von Brandenburg. Ottokar von Böhmen hatte sich vertreten lassen. Es war eine glänzende Versammlung. Erzbischos Engelbert von Köln war in Begleitung von 1200 Rittern und 800 Gewappneten erschienen. Da man von Ottokars Gesandten keine Zustimmung für Rudolf erwarten konnte, so schloß man ihn gleich vom Wahlakte aus und ließ das ebenfalls zur Kur berechtigte Bayern stimmen, dessen Stimme der Pfalzgraf Ludwig im Aufträge abgeben sollte. Die Kurfürsten trafen die Verabredung, ein altes Herkommen wieder in Kraft treten zu lassen, nach welchem man dem neuen Könige die Verpflichtung auferlegte, daß er sich zu gewissen Regierungshandlungen, wie Vergebung von Reichsgut, die Zustimmung der Fürsten einzuholen habe. Diese Zustimmungserklärung nannte man Willebriefe. Das Königtum erfuhr dadurch eine Beschränkung, indem sich das kurfürstliche Kolleg zwischen König und Reich einschob. Nachdem man in Frankfurt auch die Geldangelegenheit hinsichtlich der Entschädigung der Fürsten für den Aufwand bei der Wahl Rudolfs geordnet hatte, zog man nach Aachen zur Krönung.

19. Quellenbuch zur Geschichte des deutschen Mittelalters - S. 139

1873 - Leipzig : Teubner
— 139 — breitung der Aristotelischen Schriften in Deutschland viel bei und wurde in allen seinen Bestrebungen von seinem Halbbruder Conrad, welcher 1138 König von Deutschland geworden war, kräftig und nachhaltig unterstützt. Von ihm erlangte er auch das Privilegium, dass die Ministerialen seiner Kirche der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach enthoben und den Reichsministerialen gleichgestellt wurden. Diese Kränkung suchten die Wittelsbacher auf jede nur mögliche Weise zu rächen, indem sie den Bischof Otto durch mancherlei Chikanen quälten. Aber auch unter den zwischen den Welfen und Staufen ausgebrochenen weitgehenden Streitigkeiten hatte Freysingen viel zu erdulden und namentlich war es der neue Herzog Heinrich Jasomirgott, welcher das Stift 1134 lange drangsalte. Trotz der gewaltigen bevorstehenden Zwistigkeiten imd Parteiungen trat Otto im Jahre 1145 eine Pilgerfahrt zu Papst Eugen ni. an, welcher damals wegen der von Arnold von Brescia in Scene gesetzten revolutionären Bewegungen aus Rom nach Yiterbo sich geflüchtet hatte. Bei seiner Rückkehr war der Conflict zwischen Welf Vi. und dem Babenberger Heinrich Jasomirgott noch immer grösser geworden, wurde jedoch gegen die ganz Europa in Bewegung setzende und begeisternde, zündende Macht Bernhard's von Clairvaux, welcher einen zweiten Kreuzzug predigte, zurückgedrängt. Otto nahm 1147 auch das Kreuz, theilte das unglückliche Resultat dieses Zuges und entkam nach vielen Gefahren zuletzt mit einer kleinen Schaar nach Ptolemais, von wo aus er mit König Ludwig Yh. von Frankreich am Palmsonntage 1147 in die heilige Stadt mit den zur See angekommenen zahlreichen Kreuzfahrern einzog. Durch die Eifersucht der beiden christlichen Könige und den Eigensinn und die Unerfahrenheit der Heerführer wurden die erträumten Früchte vernichtet und Otto langte schon mit König Conrad in. um Pfingsten 1149 in Salzburg wieder an. Obwohl er unablässig bemüht war, seiner Diöcese geistige und materielle Interessen zu fördern, so wurde er doch schon wieder als deutscher Reichsfürst seinem stillen Wirkungskreise 1151 von seinem königlichen Bruder entrückt und als Vermittler nach Utrecht gesandt. Doch musste er wegen neuer in seiner Diöcese durch die Pfalzgrafen aus dem Wittelsbachischen Hause genährter Unruhen zurückkehren. Nach dem Tode Conrad’s Iii. 1152 greift Otto von Freysingen immer nachhaltiger durch seine hervorragende Stellung in die Angelegenheiten des deutschen Reiches ein. So finden wir ihn bei der Wahl (14. März 1152) und der Krönung Friedrich’s I. in Frankfurt und Aachen. Die wichtigsten Dienste leistete er seinem kaiserlichen Neffen jedoch in der endlichen Beilegung des Streites wegen des Herzogthums Baiern. Auch erscheint

20. Lehrstoff der Unterprima - S. 144

1914 - Hannover : Manz & Lange
144 § 28. Deutsches Leben vom Zeitalter der Karolinger bis zum Interregnum. Während die Entwicklung des staatlichen Lebens mit dem Unterliegen des Königtums gegenüber den Sonderbestrebungen der Fürsten einen für die nationale Einheit bedauernswerten Abschluß fand, nahm das wirtschaftliche wie das geistige Leben einen erfreulichen Aufschwung. L Staatliches Leben. A. Die Regierenden. 1) Die Träger der Regierungsgewalt: a) Der König: Daß die königliche Würde auf die männlichen Nachkommen sich vererbe, galt zur Zeit der Karolinger als Gesetz und blieb auch in der Übung der folgenden Jahrhunderte wirksamr wenngleich seit Konrad I. die Großen den Grundsatz verfochten, daß das Königtum durch ihre Wahl vergeben werde erst seit Heinrich Iy. begann das Wahlrecht erhöhte Bedeutung zu gewinnen. Der Kreis der wahlberechtigten Fürsten ward allmählich enger und enger. Die in der vierten Periode gütige Siebenzahl der Wahl- oder Kurfürsten1) erscheint zum erstenmal urkundlich in einem päpstlichen Schreiben aus der Zeit des Interregnums; darin werden als Wähler die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf bei Ehein2), der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen3) genannt. Seit Barbarossa war Frankfurt als Wahlort üblich, während die Krönung in Aachen vorgenommen zu werden pflegte. Das stärkste Machtmittel, das dem König zu Gebote stand, war die Acht4), durch deren Verhängung der Betroffene außerhalb des Schutzes der Gesetze gestellt wurde; sie sollte indessen nur nach dem Herkommen und mit Zustimmung der Großen ausgesprochen werden. *) Von dem alten Zeitwort kiesen = scharf blicken, scheiden, wählen. 2) Die Pfalzgrafen „bei Rhein“ waren ursprünglich Vertreter des Königs im Herzogtum Lothringen (vgl. Seite 77). 3) Seit 1198 waren die Herrscher von Böhmen im dauernden Besitz des Königstitels. 4) = Verfolgung.