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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 291

1904 - Cöthen : Schulze
— 291 — 67 b. (1713. 15. Febr. Der Fürst von Liechtenstein bekommt Sitz und Stimme auf dem Reichstage. Der Österreichische Gesandte, als der Direktorialgesandte im Fürstenkollegium, fordert den Erbmarschall auf, die Einführung des Liechtensteinschen Gesandten vorzunehmen). Letzterer trat darauff ab, welchem der Reichs-Quartiermeister (so . . . seinen Sitz auff einem, zwischen der Legations-Sekretarien Bäncken gestellten Sessel, in der Mitte des Fürstl. Collegii, . . hatte) folgte, und nahm der Herr Graf von Pappenheim an der Thür (des) Collegii, von dem jüngern Marschalls-Cancellisten, den Marschall-Stab, verfügte sich zu dem Fürstlichen Liechtensteinischen Gesandten ins Fürstliche Collegium, und wiese Ihm . . . den letzten Ort unter denen Fürsten, nächst vor den Grafen, an . . der Herr Reichs- Marschall aber, und der Reichs-Quartiermeister sich wieder an ihre . . Stelle verfügten. Vitr. 111. Tom. Ii, S. 552b u. 553 a. 67 c. (1708. Es handelt sich um die Wiederzulassung Böhmens und die Neueinführung Braunschweigs in den Chur- fürstenrat:) (Es) schickten der Chur-Böhmische, und Chur-Brauu-schweigische, Abgesandten, ihre Vollmachten, durch die Secretarien, an das Chur-Maintzische Directorium, woraus ihnen beyderseits, durch das Reichs-Marschall-Amt, zu Rath angesagt wurde; und kam der Chur-Böhmische Abgesandte . . Abends um 7 Uhr, zuerst aufs Rathhauß . . . (Es) langte, gegen 8 Uhr Abends, auch der Chur-Braunschweigische Gesandte N. auf dem Rathhauß an. Vitr. 111. Tom. J. S. 1032. 67 d. (1711.) Insonderheit, weilen bey Ausrichtung der Policey-und Tax-Ordnung, auf Reichs- und Wahl-Tägen, das Directorium zu führen, und solche Ordnung, im Namen Kayserlicher Majestät zu publiciren dem Ertz-Marschall-Amt zukommt und gebühret, so solle vom Kayserl. Hoff-Marschall-Amt, oder andern, weder unterm Praetext (Vorwand) Kayserl. Commission, noch sonsten . . . Hinderung gemacht . . werden. Projekt der perpetuirlichen Wcchl-Capitulation, Art. Iii. 67 e. (1764. Wahl Josephs Ii. in Frankfurt). Sehr vielen und beschwerlichen Geschäften mußte sich indessen das Reichsmarschall- 19*

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1. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 288

1904 - Cöthen : Schulze
— 288 — 66b. (1692. Württemberg schreibt an den Reichsvicekanzler in Wien:) (Man habe) vernommen, ob sollte das Hochfürstliche Haus Hannover, bey der . . neuen Chur-Würde, auch zugleich das Prädicat und Ertz-Ampt eines Reichs-Fendrichs suchen, und in denen Gedancken stehen, daß von Ihrer Kayserl. Maj. demselben wohl darin gratisicirt werden möchte .... so hätten Sie (Württemberg) ... für nöthig erachtet, Ew. Excell. die vorläuffige Nachricht . . geben zu lassen, daß, wann dergleichen Prädicat und Ampt, jemands in dem H. R. Reich, es seye auch wer es wolle, ertheilt und gegeben werden wolle, ein solches, . . dem Hochfürstlichen Hauß Würtenberg, zu höchsten Präjudiz, und Nachtheil, gereichen würde, als welchen einzig und allein solches Ampt und Prädicat, von mehr als fünfhundert Jahren her, ohndisputirlich, zukäme, und, biß auf den heutigen Tag, ohne einzig anderwerte Störung, von denen regierenden Kaysern, und gesambten Reich, zugelegt und gegeben, dahero auch die Reichs-Fahne unter den Kleinodien des Hauses (Württemberg) beständig geführt worden seye . . Vitr. illustr. Tom. Iii, pag 962 f. 66c. (1699. Bei Gelegenheit der Belehnung Württembergs versichert der Kaiser dem Württemb. Gesandten:) Daß sie alles Ernstes daran seyn, und dahin kräsftigst hinwirken wolten, daß der Neunten Chur ein solches Ertz-Amt beygeleget werde, welches der Fürstlichen Würtembergischen zu Lehn rührenden Kayserl. und Reichs-Sturm-Fahnen^) keinerley Weise abbrüchig und präjudicirlich seyn fönte; wie dann, wann solches anständiges Ertz-Amt aufgefunden feyn würde, weder des jetztregierenden Herrn Hertzogs zu Würtemberg Durchl. noch deren künfftigen Nachfolgern, wegen des beym Fürstl. Hauß Würtemberg stehenden Kayserl. und Reichs* Sturm-Fahnen. . . etwas in den Weg gelegt . . werden solten. . Vitr. 111. Iii, S. 969(b). 66 d. (1710. 12. April.) (Der Braunschweigisch-Lüueburgische Gesandte begibt sich in die Kayserl. Burg in Wien, um für feinen Herrn die Belehnung mit dem Erzamte zu empfangen.) Da nun der Herr Bevollmächtigter, mit gewöhnlicher dreyfachen Nieder- Vgl. Blume, Quellensätze, Bd. Iii, Abt. 2, S. 145, Sz. 251 und die dazu gehörige Anmerkung.

2. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 375

1904 - Cöthen : Schulze
— 375 — Strittigkeiten, ungeschmälert vorbehalten . . . (Doch der Versuch Dänemarks, Hamburg in Abhängigkeit zu bringen, hört nicht aus.) Vgl. Sz. 67 a. — Vitr. 111. Tom. Ii, p. 790 b und 791a. 184 a. (1663. Schweden protestiert gegen die Zulassung der Gesandten von Bremen zum Reichstage:) Wann aber verlauten will, daß sich auch einige Abgeordnete von ... Bremen allhier (in Regensburg) befinden sollen, so habe (ich) . . . das . . Chur-Mainzische Reichs-Direktorium dessen . . . berichten, und zugleich ersuchen sollen, daß, zum Fall gemelte Bremische Abgeordnete Sitz und Stimme in dem Reichs-Stättischen Collegio beanspruchen möchten, solches zum Schaden Ihrer Königl. Majest. und Cron Schweden, als Hertzogen in Bremen, nicht zu verstatten, vielmehr von hinnen ab — und zu Ihrer Land es fürstlichen Obrigkeit zu verweissen. Vitr. 111. Tom. Ii. p. 801 a. 184b. (1666. Nach kurzer Belagerung durch schwedische Truppen verpflichtet sich Bremen:) 1) . . nach geendigtem diesen noch währenden Reichstage, sich der Session und Stimme aus den Reichsversammlungen, bis zu dem Ende dieses Jahrhunderts . . zu enthalten . . ., jedoch hat sich die Statt hierbey vorbehalten, daß hieraus keine . . . nachtheilige Folge, gegen dieselbige gezogen werden solle: die Statt auch, nach Versliessung solcher Zeit, wann inmittelst in Güte kein anders verglichen, oder mit Recht erkännt wird, bey den Reichstagen, ihrer Session und Stimm sich wieder zu gebrauchen, bemächtiget seyn wolle ... 6) Ist .... verabschiedet worden, daß Bürgermeister und Rath der Statt Bremen hinfüro ... sich des Prädicats, oder Tituls, einer Kayserl. Freyen - Reichs - Statt, gegen Ihr Königl. Maj. und dero Regierung . . ., so dan in Büchern und offenbahren Schrifften, oder Edikten, welche in die vier Gohen (Gerichtssprengel), nach Blumenthal und Neunkirchen, oder sonsten ins Land, zu ihrer Notitz, ausgehen oder asfigiren werden, nicht gebrauchen sollen . . . 8) Sollen Bürgermeister und Rath der Statt Bremen ... die Huldigung . . Ihrer Königl. Maj. als Herzogen zu Bremen . . ableisten. Vitr. 111. Tom. Ii. pag. 801 f. 185. (1681. Die Stadt Braunschweig hatte 1505 vom Kaiser Maximilian das Recht bekommen, jährlich zwei Messen abzuhalten. Die Markte waren trotz vieler Freiheiten von den Kaufleuten wenig besucht) wegen der, sowohl im vorigen als jetzigen

3. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 277

1904 - Cöthen : Schulze
— 277 — fürstlichen Collegii, bey vorigen Kriegen ertheilet worden, sollen kassirt und abseyn . . Wahlkapitulation Karls Vi., Art. Viii. 49 a. (1708). Ihrer Churs. Durchl. zu Psaltz geheimer Rath und Hof-Vice-Cantzler Ferd. Andr. Graf von Wieser . . zeiget. . an, daß, weiln nach erfolgten Todtes - Fall weylaud Kaysers Leopoldi . . Seiner Churs. Durchl. obliegen wolle, die Reichs-Lehenschafften der Jülich-Clev- und Bergischen Hertzogthümer. Die Graffschafft Marck und Ravensperg .. von neuem recognosciren und erbitten zu lassen, Sie Ihn . . zu dem Ende bevollmächtiget hätten . . — Ihrer Churs. Durchl. hier anwesende Ministri . . bitten unterthänigst um gnädige Erteilung der Belehnung an den Chursürsten . . . Faber, Europ. Staats-Cantzley, T. Xiii, Cap. X, p. 393. 49b. Im Jahre 1708 belehnt (Kaiser Joseph) den Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz in der Person . . . Ferd. Andr. Graf von Wieser . . mit der alten Oberpsaltz, der Grafschaft Cham, mit dem Erztruchseßamt und dem Reichsvikariat, mit den Ehren ..., deren sich bisher der Baier erfreut. Vitr. 111. I, 791. 49 c. (1654. Reichs-Hof-Raths-Ordnung. Tit. Iii, § 8:) Es sollen auch die Agenten und Procuratores, so osft die Reichs-Lehen zu empfahen, oder von neuem zu empfangen, ansuchen, neben ihrem Suppliciren, den letzten Kayserlichen ausgefertigten original Lehen-Brief oder . . . glaubhaffte copias einliefern . . . Neue Sammlung der Reichsabschiede, Zugabe zu Teil Iv, S. 57. 49 d. (1745. Wahl-Capitulation des Rom. Kaysers Francisci, Art. Xi, § 4:) (Wir wollen) Besonders auch denen geistlichen Chur- und Fürsten keine Maas vorschreiben, ob dieselbe zu Empsangung ihrer Reichs-Lehen für den Kayserl. Thron, geistliche ex gremio Capitulorum (vom Kapitel), oder weltliche Gevollmäch tigte abzuschicken für gut befinden mögen. Neue Sammlung der Reichsabschiede, Zugabe zu Teil Iv, S. 16. 49 e. (1654. Reichs-Hofs Raths-Ordnung. Tit. Iii, § 13:) Dieweil auch die Erkenntnisse, so von dem Protocollisten (des Reichs-Hof-Rats) den Partheien, auf geschehene Lehens-Muethung, bishero ausgefertigt, in dermalen Mißbrauch gerathen, daß solgends die Lehens-Eyde nicht würcklich geleistet, noch die Lehen-

4. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 275

1904 - Cöthen : Schulze
— 275 — Weltlichen Obrigkeit, nicht vollenführen wollen . . (Er bittet um die kaiserliche Konfirmation, die er auch erhält.) Vitr. illustr. Iii, S. 154b u. 155a. 45 b. (1625. 14. März. Privilegium Johann Georgs I. von Sachsen für Leipzig:) Begnaden, privilegiren, und befreyen Sie (die Leipziger) damit . . ., aus Chur- und Landes-Fürstlicher Macht, Gewalt und Hoheit, also, daß mehrgemeldter Rath zu Leipzig hmführo, zu allen Zeiten, jährlichen solche zween freye, offene, Ochsen-, Vieh- und Roß-Märckte ... bey der Statt Leipzig, an Derofelben bequemen Orten . . üben und halten . . -. Vitr. 111. Tom. Iii, S. 191 f. 46 a. (1604.) Wir Friederich von Gottes Gnaden, Pfaltzgraf bey Rhein . . . Als haben Wir . . . ., nach Ausweisung Unserer und Unserer Vor-Eltern . . ., von weyland Römischen Kaysern und Königen erworbenen und wohl hergebrachten Regalien, und Freyheiten, auch eigener der Churfürst!. Psaltz Macht, gedachten Unserm Geheimen Rath N. N., allen seinen Kindern, und Ehelichen Leibes-Erben, . . . vorberührt Wappen und Ehren Kleinod, . . gegönnet, und bestätigt .... Mit dieser ferneren . . Begnadigung und Freyheit, daß Wir Ihn, .... in den Stand und Grad des Adels, als Recht Edelgebohren, zu Lehens- und Tumier-Genossens, auch Rittermäßigen Edel-Leuthen, erhebt. . . . Vitr. illustr. Tom. Iii, S. 918. 46b. (1757. Die Österreicher hatten sich in den Besitz Schlesiens wieder gesetzt.) Die preußisch gesinnten Schlesier waren ganz ohne alle Hoffnung, und die österreichisch gesinnten ohne alle Besorgnis. Von dieser Volksstimmung gab der Fürst Schaffgotsch, Bischof von Breslau, selbst ein auffallendes Beispiel. Friedrich hatte diesen Priester zum Fürsten erhoben, zum Bischof ernannt... Archenholz, Gesch. d. 7jähr. Krieges. 13. Aufl. S. 97. 47a. (1637. Aus einer Beschwerde der Churfürsten:) Ob nun wohl ein Hochlöblich Churfürst!. Collegium Ew. Kayserl. Maj. wie Sie, in einem und andern, tragenden Kayserl. Hohen Ampts-und habenden Gewalt halber, zu verfahren, und weme Sie in diesem allergnädigst zu gratificiren (begnadigen durch Standeserhöhung) gewillt, einige Ziel oder Maß zu geben, nicht gemeinet,... (so bitten die Churfürsten doch mit Standeserhöhungen sparsam zu sein). — Vitr. 111. Tom. Iii, S. 253 f. 18*

5. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 312

1904 - Cöthen : Schulze
— 812 — dann die Sachen nicht verzogen und aufgehalten würden, soll alsdann der Churfürst von Sachsen, oder seine Bottschafft, und Verordneten, die Umfrage zu thun haben. — Vitr. 111. Tom. Iii, S. 732 b. 98 b. (1684). Im ersten (Reichstagskollegium) hat Mainz ... das Direktorium, im zweiten Österreich und Salzburg abwechselnd, im dritten diejenige freie Stadt, in welcher der Reichstag gehalten wird. Pufendorf, De statu Imp. Germ. Cap. V, Xxvi. 98 c. (1718. 18. Januar. Aus einem Circularschreiben Chur-Brandenburgs an die protestantischen Reichsstände:) . . Ew. Liebd. kan nicht unbekant seyn, daß wir, und unsere Vorfahren an der Chur, solches (Direktorium unter den Evangelischen gesühret) auf diesem langen Reichstag, allemahl, so offt die Chur-sächsische Gesaudschasst abwesend gewesen, oder üacirt hat, ohne jemandes Widerspruch, gethan ... wir können auch nicht glauben, daß Ew. Ld. Sich, in gegenwärtigen Fall, Unser äußere, oder bey Unserer, aus der Ordnung, und nach der Observantz dero Höhern Reichs-Collegiorum, Uns kompetirenden Direktion, nun erst einiges Bedencken haben werden, als wodurch nichts anders als Collision und Spaltung, zu größstem Nachtheil des Evangelischen Wesens, veranlaßt werden könnte ... wir haben vielfältig deklarirt, daß wir Unser Direktorium Niemanden aufdringen, und kein besonders Recht Unsers Haußes daraus machen, sondern Uns nur nicht hintansetzen, oder das, so die gute Ordnung Uns beygeleget, entziehen lassen wollen . . . Wir werden . . allemahl willig und bereit seyn, das Direktorium, wan es, nach Gottes Fügung, wieder dazu kommen solle, daß ein zeitiger Churfürst von Sachsen sich zur Augsspurgischen Confession bekenne, demselben, ohne Hinderung und Ausschub, abzutretten, auch, in Ermanglung oder Abwesenheit Unser, demjenigen Stand, der Uns in der Ordnung folget, zu überlassen . . . (Vgl. Sz. 11). Vitr. 111. Tom. Iii, S. 947. 99 a. (1674. Kayferl. Commissions-Decret:) Der Röm. Kayserl. Maj. . . zu gegenwärtiger Reichs-Versammlung gevoll-mächtigter . . . Principal-Commissarius . . . hat Chur-Fürsten und Stände anwesenden Räthen . . . communiciren lassen sollen, aus was Ursachen . . Kays. Maj. bewogen worden seyen, den bey allhiesigem Reichs-Convent etliche Jahr hero sich anbesundenen

6. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 276

1904 - Cöthen : Schulze
— 276 — 47 b. (1745. Wahl-Capitulation Franz’ I. Art. Xxii. § 1:) Bey Collation Fürstlicher, auch anderer Dignitäten sollen und wollen Wir Zeit Unserer Königl. und Kayserl. Regierung dahin sehen, damit inskünffüg aus allen Fall dieselbe allein denen von Uns ertheilt werden, die es vor anderen wohl meritiret, im Reich gesessen, und die Mittel haben, den. . Stand würdig auszuführen. Neue Samrnlg. d. R. A. T. Iv. Zug. S. 27. 47 c. (1658. Die Stände verlangen,) daß der künfftige Römische Kayser keinen, wer der auch sey, einigem alten Hauß, oder Geschlecht, zu Präjuditz, oder Schmälerung Seiner Dignität, Stands und Alten üblichen Tituls, mit neuen Prädikaten und höheren Titeln und Wappen-Briessen, begäbe oder versehe . . . Wahlkapitulation Leopolds I., Art. 44, § 5. (Vitr. 111. Tom. Iii, S. 985 unten.) 47 d. (1654. Land-Abschied zu Stargard:) . . Wegen der ausgegebenen neuen Adel-Brieffe haben wir (Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg) zwar der Rom. Kayserl. Majest. kein Ziel noch Maaß zu setzen; halten Uns aber dabey bevor, ob, und wie weit wir sothanen Personen, welche den Adel nicht meritiren, und Ihn nur durch Geld erlanget, der Adelichen Privilegien in Unserm Lande gemessen lassen wollen; wie dann ohne das keiner solcher Adelichen Privilegien und Titul in Unsern Landen sich gebrauchen soll, er habe sich dan bey Uns angegeben, die Ursach, warumb er sich nobilitiren lassen, auseinandergesetzt, und also seine Persohn bey Uns gehörig legitimiret. Vitr. illustr. Tom. Iii. S. 976, No. 15. 48. (1711. Karl Vi. verpflichtet sich:) Nachdeme vormahls die. Churfürsten, Fürsten und Stände, an Dero an Schiffbahren Ströhmen, und sonsten, habenden Zöllen, mit vielen und grossen Zoll-Freyungen, über ihre Freyheit und Herkommen, offtermahls durch Beförderungs-Brieff, auch Exemptions-Befelch, und zum Präjudiz der Churfürsten, Fürsten und Ständen, Zoll-Gerechtigkeiten, ertheilte Privilegia, und in andere Wege ersuchet und beschweret worden; so sollen und wollen Wir solches, als unerträglich, abstellen, ... auch keine Exemptions-Privilegia (—Zollbefreiungen) mehr ertheilen, und die, so darwieder, ohne Consens des Chur-

7. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 253

1904 - Cöthen : Schulze
— 253 — Dragonern, gegen den Erb-Feind, zu Hülffe schicken. .. — Es versprechen auch ... des Hertzogen Ernst August (von Braunschweig) Liebden ferner, daß Sie . . . Uns, zu Behuf gegeuwertigen schweren Türcken-Kriegs, über und neben oberwehnter Volcks-Hülffe, noch mit einem Subsidio an Gelde von 500000 Reichsthaler, an Hand stehen . . . Vitr. 111. Iii, S. 275, Punkt 5 und 8. 19 b. 1706. (Kaiserjosephi. läßt dem Reichstag zu Regensburg anzeigen,) was Massen Dero nunmehr in Gott ruhenden Herrn Vaters Kayserl. Majestät . . . billig ... zu seyn erachtet, daß das uralte . .. Haus Braunschweig-Lüneburg, Hannoverischer Linie, mit der Chur-Würde angesehen und beehrt würde, sondern auch des Fürsatzes gewesen, sich mit dem gesammten Reich darüber zu vernehmen, und dessen Consens einzuholen . . . (Doch Kaiser Leopold ist darüber hingestorben, und nun bittet sein Nachfolger um die Zustimmung des Reichstages zu dieser Angelegenheit). Kayserl. Commissions-Decret, Neue Sammlung d. R. A. T. Iv, S. 224. 19 c. (1708. 30. Juni. Reichsgutachten. Alle drei Reichs-lagskollegien erklären, daß sie) in die von Jhro . . Majestät Leopoldo . . . demselben (dem Braunschweigischen Hause) . . zugelegte und verliehene Chur-Würde . . willigen . . . Auf den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, sowohl Rudolphinisch- als Wilhelminischer Linien, kein katholischer Nachfolger an der Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-93ertoanbten gefallen seyn folte, . . . und die jetzt gedachte Hannoverische Chur-Linie noch stände, alsdann denen katholischen eine überzählige Stimme (im Kurfürstenrate) verstattet (werden solle) . . . Nachdem auch Jhro jetzt . . regierende Kayserl. Majestät . . geäussert, daß Sie den Jhro, als König und Chur-Fürsten in Böhmen, gebührenden Sitz und Stimme im Chur-fürstlichen Collegio . . hinführo wiederum einnehmen . . zu lassen, gesinnet seye; So ist ferner beschlossen worden, daß Ihrer Kays. Maj. . . frey zu stellen seye, ob und wann Sie . . . Ihren Böhmischen Sitz und Stimm . . bekleiden. . . Neue Sammlg. d. Reichsabschd., T. Iv, S. 226 f. 19 d. (1803. 25. Febr.) Die Kur würde wird dem Erzherzoge -Oroßherzoge (von Toskana, der Salzburg u. a. bekommen) ertheilt,

8. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 289

1904 - Cöthen : Schulze
— 289 — knieung, bij3 vor den Kays. Thron, sich genähert halte, that er seinen Vortrag an Ihre Kays. Maj. und bäthe dieselbe . ., nebst der Erneuerung der Chur-2ehen, absonderlich auch >^hre Churfürst!. Durchl. nunmehro mit dem ledig gewordenen Reichs-Ertz-Schatzmeister Ampt . . zu belehnen (was auch geschieht). (Vgl. Sz. 18c und 18d.) Vitr. 111. I. S. 793. 66 e. (1718. 26. Juni. Kaiserl. Dekret an den Reichstag:) Es seye Chur-Fürsten und Ständen erinnerlich, welcher gestalten, und unter was Bedingnüssen der Braunschweigischen Chur, auf Einrathen des gesamten Reichs, mittelst des an weyland Kaysers Josephi Maj. . . . unterm 13. Januarii 1710, erstatteten, und von deroselben Gnädigst genehm gehaltenen Gutachtens, das Ertz-Schatzmeister-Amt beygelegt; solches aber von Ihrer Königl. Maj. in Großbritannien, als Churfürsten zu Braunschweig, zu Folge der Reichs- und Baadischen Friedens-Schlüssen, an Chur-Psaltz, nebst der Achten Chur-Stelle, wieder abzutretten, mithin jener mit einem Neuen Ertz-Amt wieder zu versehen seye. (So möchten denn die Reichsstände „ein neues anständiges Ertz-Amt ausfindig machen".) Vitr. 111. Iii, S. 981. 66f. (1719. Am 18. April beschloß das Churfürstenkollegium dem Churfürsten von Braunschweig das Erz-Stallmeister-Amt zu übertragen. Dagegen protestierte der Gesandte von Chursachsen:) . . Man wolte auch, da man auf Abfassung dergleichen Beschlüsse bestehen solte, so wohl darwieder, als auch wieder die Übertragung des Ertz-Stallmeister-Amts an Chnr-Braunschweig, als welches gleicher gestalt in die Function des Ertz-Marschall-Amts einschlüge, feierlichst protesttret haben. So fönte auch, nach der im Churfürst!. Collegio vorlängst beybehaltenen Observantz, fein Schluß gemacht werden, Wan nicht Einstimmigkeit vorhanden ... so würden auch Seine Königl. Maj. in Engelland schwärlich gern sehen, daß ein Antheil von einem Uhrallen Ertz-Amt Jhro, an statt neuer Belehnung, zugetheilet werden solte. Man wolle vielmehr in Vorschlag gebracht haben, daß der Neunten Chur das Ertz-Post-meister-Amt des H. Röm. Reichs beyzulegen, und die Fürstliche Toxische Familie, so ohne biß biß daher das Oeneral-Erb-Post-meister-Amt verwaltet, zum Reichs-Erb-Postmeister mit zu gebrauchen . . . (Gegen bett letzten Vorschlag protestierte Mainz; so Arndt, Quellensätze. (Blume, Quellensätze Iv.) 19

9. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 287

1904 - Cöthen : Schulze
— 287 — 65 a. Vgl. Sz. 18. ^skaise 65b. (1653. 3/13. Mai.) Wir Carl Ludwig, von Gottes Beamte. Gnaden, Pfaltz-Graf bey Rhein, des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst . . . Bekennen und thun kund . . ., nachdem die Hoch-Wohlgebohrne . . . Grafen von Sintzendorf . . . Uns . . ersuchet . ., daß Wür Ihnen des H. R. Reichs Erb- Schatzmayster-Amt gnädigst verleihen wollen; ........... verleihen Ihnen auch solches hiermit .... sdie Belehnung hatte 1652 stattgefunden^. — Vitr. 111. Tom. Hl., S. 833. 65c. (1684). Die Kurfürsten sind die obersten Reichsbeamten. Erzkanzler sind für Deutschland der Mainzer, für Gallien und das Königreich Arelate der Trierer . . ., für Italien der Kölner: heute hat nur noch der erste ein wirkliches Amt, die beiden anderen haben nur leere Titel. Der König von Böhmen ist Erzschenk . . . Der Baier ist heute Erztruchseß, er trägt bei feierlichen Prozessionen den Reichsapfel. Der Sachse trägt als Erzmarschall dem Kaiser das entblößte Schwert voran. Der Brandenburger trägt als Erzkämmerer ... bei Aufzügen dem Kaiser das Scepter voran. Der Pfalzgraf bei Rhein als Erzschatzmeister streut bei der feierlichen Abholung des gekrönten Königs zur Pfalz Gold und Silberstücke unter das herumstehende Volk. Von den weltlichen Kurfürsten hat ein jeder seinen Stellvertreter bei diesen Ämtern, der Böhme den Schenk von Limburg, der Baier den Truchseß von Walburg, der Sachse den Marschall von Pappenheim, der Brandenburger den Grafen von Hohenzollern, der Pfalzgraf den Grafen von Sintzendorf. Pufendorf, De Statu Imp. Germ. Cap. Iv, Vii. 66 a. (1692. 22. März. In Sachen der Braunschweigischen Churwürde:) Und weilen ferner bey jeder Chur ein gewisses Reichs-Ertz-Amt und Reichs-Jnsigne gewidmet ist, so ist, wegen jenes, das Ampt des Reichs-Ertz-Panner-Herrn, und zu diesem die Reichs-Fahne, von Uns (Leopold I.) allergnädigst beliebet worden' Dafern jedoch, auf den . . . Fall . . Der Achte Elektorat (-Churfürstentum) außgehen würde, so soll, an statt des vorgedachten Ertz-Ampts, und Reichs-Jnsignis, das Ertz-Schatzmeister-Ambt, und das darzu gehörige Jnsigne, diesem Neunten, und also dann Achten Elektorat zugeeignet und gewidmet seyn. Vitr. 111. Tom. Itt, S. 275, Punkt 4.

10. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 308

1904 - Cöthen : Schulze
— 308 — sitzes, interessirte Fürstliche Pfältzische Häuser, Lautern, Simmern, Neuburg, Veldentz dagegen feierlich protestirt haben. Vitr. 111. Tom I, p. 1221a. 94. (1684.) Die Prälaten, welche nicht Fürstenrang haben, teilen sich in zwei Klassen, in die schwäbische und rheinische, deren jede eine Stimme auf den Reichstagen hat. Diese haben gleichen Rang mit den Grafen . . . Pufendorf, De Statu Imp. Germ. Cap. Ii., Xi. 95a. (1684.) Jetzt haben die Grafen auf den Reichstagen vier Stimmen: eine (haben) die aus der Wetterau, die zweite die schwäbischen, die dritte die fränkischen, die vierte die westphälischen. Ebenda, Cap. Ii, Xii. 95b. (Zu den Ausführungen Pufendorfs über die Grafen auf den Reichstagen macht Obrecht in seinem Specimen Exer-citationum Academicarum die Anmerkung:) Die Grasen und Herren sind im Jahre 1559 im Besitz von drei Stimmen noch gewesen. Dann ist die Fränkische Stimme vernachlässigt; infolgedessen haben jene (Grafen) bis zum Jahre 1641 nur noch zwei Stimmen abgegeben. Auf dem jüngsten Reichstage endlich ist noch eine vierte, die Westphälische hinzugekommen. . — 95 c. (Vgl. 1641; in einem Schreiben Ferdinands Iii. an das Mainzer Direktorium heißt es: es sei) beym Fürsten-Rath die Erinnerung zu thun, daß der Fränckischen Grasten und Herren Gevollmächtigter, von der Session und Stimm länger nicht abgehalten, sondern Denselben, durch den Reichs-Marsch all, gebührlich angesagt werden möge. Vitr. 111. Tom. Ii. pag 723 a. — 95 d. (Vgl. 1653, das Begehren der Westphälischen Grafen, ebenfalls eine besondere Bank auf dem Reichstage zu bekommen, da ja) — allerhand Zwispalt und Trennung in dem Grässlichen Wetteranischen Collegio, wegen Aufnahme einiger Graffen und Herren Häuser aus Westphaleu . . ., Dann auch, des Direktem halber, entstanden . .; ingleichen den Fränckischen Herren Graffen — deren doch viel weniger als der Westphälischen und Niedersächsischen — ein absonderlich Votum im Fürsten-Rath, in An. 1641, gegönnet und gegeben worden . . . (1654 sind sie dann auch wirklich eingeführt.) Vitr. 111. Tom. Ii. pag. 723 b, 724. 96a. (1684.) (Die Reichsstädte) bilden auf den Reichstagen ein besonderes Kollegium, indem sie in zwei Abteilungen,

11. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 309

1904 - Cöthen : Schulze
— 309 — oder wie man gewöhnlich sagt: in zwei Bänke sich sondern, in die rheinische und schwäbische. Pufendorf, a. a. 0. cap. Ii, Xiii. 96b. (1653. Beschwerde der Reichsstädte an den Mainzer Kurfürsten; in Sachen der Re- und Correlation der Kollegialbeschlüsse auf den Reichstagen:) Dannenhero auch die fünfftige Re- und Correlationes *) also gleichmäßig angestellt werden möchten, daß mit- und neben denen beeden Höhern Collegien, zur Re- und Correlation Herren Deputirten, auch der Stätte Abgesandten gemeinsam 6 er uff en, der andern beeden Collegien Gutachten und Bedencken angehört, das Stättische gleich daraus eröffnet, und also, mit gesambter Handlung, ein Schluß ... gemacht werden möchte(n). — Daraus erklären die höheren Collegien u. a.: Darbey aber behalten die Chur- und Fürstliche Räthe ihnen . . bevor, daß Ihnen, wie bißhero, also auch ins künfftig, frey stehen . . solle, Ihre Re- und Correlationes, abgesondert des Stättischen Collegii, vorzunehmen, und unter sich, ohne desselben Zuziehung, die streitige Meinung zu vergleichen: nicht der Absicht, daß darumb die Entscheidung (die Majora), zum Nachteil des Stättischen Collegii, gemacht, und dasselbige eben . . schuldig sein solte, solchem Vergleich auch seines Orts statt zu thun; sondern daß dessen Stimme nicht destoweniger hernach in pleno angehöret, und gütlich versucht werden solle: Ob, und wie, selbiges mit deme, was von beyden Höhern Collegiis geschlossen und gut befunden worden, zu einer gleichstimmigen Meinung, möchte gebracht werden können. Pfeffinger, Vitr. 111. Ii. p. 767 f. 96c. (1707. Aus einer Beschreibung der Erhebung des Herzogs von Marlborough in den Reichsfürstenstand:) . . Alldie« weilen aber das Reichs-Stättische Collegium, bey sothaner Marlboroughischen Introduktions-Materie sin Sachen der Einführung Marlb. in den Fürstenstand des Reiches) gleichfals mit fonfurriren wolte, hingegen . . beebe höhere Reichs-Kollegia die . . Concurrentz verweigerten, so wurde die Überbringung in etwas aufgehalten. Besagtes Reichs-Stättifches Collegium setzte sein Fundament auf das Jnstrumentum des westphälischen Friedens (Art. Viii, § 2; vgl. Sz. 107b), in welchem . . versehen, daß sowohl auf All- J) Vgl. unten Sz. 101a.

12. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 290

1904 - Cöthen : Schulze
— 290 — blieb die Sache unentschieden. Braunschweig behielt das Ertz-Schatzmeister-Amt, mit dem es einmal feierlich belehnt war). Ebenda, S. 982. 66g. (1724, 1. Mai.) Wir, Georg, von Gottes Gnaden, König von Groß - Britannien, Frankreich und Irland, Beschützer des Glaubens, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des Heil-Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-Fürst, Fügen hiemit zu wissen . . . Ebenda, S. 1474b. 66h. (1745. In der Wahlkapitulation, Art. Iii, § 5 gelobt Franz I.:) Den mit Einwilligung gesammter Churfürsten, Fürsten und Ständen eingeführten Braunschweig-Lüneburgischen Electorat (Kurfürstentum) handhaben . ., im übrigen aber so fort nach an-getretener Unserer Kays. Regierung daran seyn, und beym Reichs-Convent nachdrücklich beförderen, daß diese Chur mit einem passenden und anständigen Ertz-Amt versehen werde. Neue Sammlg. d. R. A., T. Iv, Zug. S. 4f. 66i. (1764. Krönung Josephs Ii.) Aller Augen warteten auf den Erbschatzmeister, der das Geld auswerfen sollte. Auch er bestieg ein schönes Roß, dem zu beiden Seiten des Sattels anstatt der Pistolenhalftern ein paar prächtige mit dem churpfälzischen Wappen gestickte Beutel befestigt hiengen . . . Goethe, Aus meinem Leben, T. I. Buch V. 67 a. (1664. Es handelt sich um die Zulassung der Gesandten von Hamburg zum Reichstage, wogegen Dänemark protestiert:) Daß Dero zu Dennemarck Norwegen 2c. Königl. Majest. und des Mitregierenden Herrn Hertzogen zu Schleßwig-Holstein . . . zuständiger Stadt Hamburg Abgeordnete, sich zwar auf jetzo vorsetzenden Reichstage, bey dem hochlöblichen Reichs-Marsch all Ampt, um ein Reichs-Quartier beworben, man aber (wegen der Ansprüche Dänemarks auf Hamburg) . . dasselbe ihnen nie geben können, noch wollen, auch sie dannenhero anderweit ein Privatquartier, so unter unserm patrocinio (Schutz) und Jurisdiction nicht gehörig, . . oceupiret, und keines falls eine Taffel an der Thür bekommen, noch erlangen sollen, habe . . mit eigener Hand Unterschrift versichern wollen. Regenspurg, den 5. Jan. 1664. Wolfs Philipp, Graf zu Pappenheim. Vitr. 111. Tom. Ii. S. 789a.

13. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 280

1904 - Cöthen : Schulze
— 280 — Confession zugethane Chur-Fürsten vor sich und ihre Religions-Verwandte Fürsten und Stände . . . Uns darmit nicht verbunden haben, gestalten dann auch gedachte Advocatia dem Religion-und Profan- auch dem Münster- und Osnabrückischen Friedens-Schluß zu Nachteil nicht angezogen, noch gebrauchet, sondern denen obgedachten Chur-Fürsten, und sämtlichen ihren Religions-Verwandten im Reich, gleicher Schutz geleistet werden solle. Kahle, Corpus Juris Publici, T. Ii, S. 195ff. Der^König 54a. Vgl. Sz. 40b. Gerichtsherr. 54b. (1723.) Jhro Kayserliche Majestät haben . . (des) Reichs-Hos-Raths . . Gutachten . . dahin allergnädigst approbiret: 4) Es sollen Kayserl. Schreiben an die Mömpelgardische Geistund Weltliche Beamte, auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen ergehen, dahin, daß selbige von Jhro Kayserl. Maj. Krafft tragenden allerhöchsten Kayserl. Ober-Richterlichen Amts, . . von dem wiederrechtlichen Ihnen, von dem Grasen von Sponeck, abgeforderten Eyd, . . entbunden..; und hingegen, zur . . Huldigungspflicht, an Herrn Hertzogen von Würtenberg, Stuttgard, . . . angewiesen würden. Vitr. illustr. Tom Iii, pag. 325. 54 c. (1722. Instruktion für das General-Direktorium, Art. 26, § 4:) Die Domainen-Processe sollen im Magdeburgischen gegen diejenigen Edelleute, die sich weigern den Lehns-Kanonem zu entrichten und dessalls an den Reichshof-Rat appelliret haben, mit dem äußersten Vigueur fortgesetzet, auch eben diesen renitirenden Edelleuten von unserem Magdeburgischen Commissariat allerhand Chicanen gemachet und ihnen solchergestalt der Kitzel vertrieben werden, gegen ihren angeborenen Landesherrn und Obrigkeit an dergleichen frevelhaftes und gottloses Beginnen weiter zu gedenken ... Altmann, Ausgew. Urkunden zur Brandend.-Preuß. . . Geschichte T. I, S. 147. 55a. (1647.) . . Nach der Einsetzung des Reichskammergerichts steht die Ausübung der obersten Gerichtsbarkeit unzweifelhaft den Ständen und dem Kaiser zu. Denn eben dieses Reichskammergericht, das wir unbestritten und einstimmig als obersten Gerichtshof bisher anerkannt haben, hat seine Gerichtsbarkeit nicht vom Kaiser allein, sondern vom Kaiser und von den Reichsständen gemeinsam empfangen: Und so repräsentiert es nicht nur den Kaiser, sondern das ganze Reich und auch die Gesamtheit der Stände.

14. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 338

1904 - Cöthen : Schulze
— 338 — Hanf, Flachs und dergleichen, so hoch in den Tarif hinangezogen werden, daß unsere Unterthanen mit den Fremden Markt halten . . . können. Altmann, Ausgew. Urk. z. Brand.-Preuß. Verf.- u. Ver-waltungsgesch., T. I, S. 125. 129. (1647.) Bei uns beanspruchen alle Reichsstände, auch viele nicht Reichsunmittelbare — z. B. einige Landstädte (urbes provinciales) — das Recht, Münzen zu schlagen, sei es unter dem Namen einer alten Concession, sei es unter dem Titel uralter Verjährung . . . Heute pflegen alle übrigen vornehmen Reichsstände oder Reichsfürsten, ohne des Kaisers Erwähnung zu tun, mit ihrem Bilde die Münzen zu zieren, wie die Erfahrung, auf die wir uns hier mit Recht berufen können, lehrt; ausgenommen sind die Reichsstädte, welche, da sie selbst unsterblich und unwandelbar sind, zur Bezeichnung der Zeitumstände scheint's, des Kaisers Namen auf ihre Münzen prägen . . . Ja, als Karl V. die Münzen mit seinem, und nicht mit der Fürsten Bildnis geziert sehen wollte, haben die Stände dieses für eine ganz besondere Bedrückung der öffentlichen Libertät angesehen. Hippolithus a Lapide, a. a. O. Pars I, Cap. Xiv, Sect. I, S. 270 f. 130a. Zu dem Postregal der Landesherrn vgl. oben Sz. 44b. 130b. (1660. Der Große Kurfürst antwortet auf ein Kaiserliches Mahnschreiben:) Nun muß Ew. Kayserl. Maj. Ich darauf . . gehorsambst berichten, daß ich keine Ursache habe, auch gantz und gar nicht gemeinet bin, mich mit dem Grafen Taxis, über Meine Landes-Fürstliche Hoheit, und zustehende, auch vom H. R. Reich, mit schwerem Obliegen, zu Lehen tragende Regatta, in einige Weiß und Wege einzulassen .... Es hat, im Jahr 1615 von weyland Kayser Matthia der Graf Taxis, Nahmens Lamoral, die Belehnung über die Posten erlanget; es haben auch, auf die den 26. Jmtii 1615, von Ihrer Maj. geschehene Ersuchung, wegen Anrichtung unterschiedener neuen Posten im Reich, einige Chur-Fürsten und Stände sich solches mit gefallen lassen; die übrigen aber die Posten, und deren unbeschrenckte Bestell« und Verordnung in Ihren Chur-Fürstenthumen, Fürstenthumen und Landen, wie vorhin, also auch nachmahls behalten, und darin keine Enderung zulassen wollen. Vitr. illustr. Tom. Iii. S. 209.

15. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 324

1904 - Cöthen : Schulze
— 324 — allein in Petitorio, die Summa des Haupt-Stuhls, oder Capitals, wovon nicht appelliret werden soll, auf zweytausend^ fünfhundert, Gold-Gülden erstrecket, und erhöhet, sondern auch oberwehntes in dem Clevischen bereits habendes Privilegium in Possessorio, aus alle andere Jhro jetzt zugehörige Lande extendirt, und selbe dahin besreyet, daß, in Fällen, darinn von Sr. Ld. oder deroselben Räthen und Hoff-Gerichten, endgültig, gesprochen, und dem verliehrenden Theil das Petitorium vorbehalten wird, von solchen endgültigen Urtheilen an Uns, oder an Unser Kayserl. Kammer-Gericht, gantz und gar nicht, es treffe gleich die Sache weniger oder mehr als zweytausend fünfhundert Goldgülden an, appellirt, sondern die gefällete Urthel, gleich, ohne fernere Appellation, exequirt werden solle und möge .... Ebenda, S. 973. 1146. (1521. Aus der Chur-Mainzischen Hoff-Gerichts-Ordnung des Ertz-Stiffts Maintz:) Wiewohl sich, Inhalts Unserer und Unsers Stiffts Maintz Chursürstl. Freyheit und Gerechtigkeit^ in der Gülden Bullen, von den Urtheilen, so durch Uns ... gesprochen werden, Niemandts weiter zu beruffen, oder zu appelliren gebührt; so haben Wir doch, damit Niemandts seines Rechtes^ unbillicher Weiß, verkürtzt werde, in dem etwas mildter und gnädiger zu handeln bedacht, und also, daß wir menniglichen von den Bey- und End-Urtheil, dero Hauptsach vier Hundert Gulden wehrt, und nicht darunter berührt ist, auch die Kayserlichen Recht zu appelliren gestatten, so durch Uns, oder Unser Hoffgericht gesprochen werden, (Unser Chursürstl. Freyheit, und Gerechtigkeit^ damit doch sonst gantz nnbegeben,) auff nachfolgende Maaß und Form, zu appelliren zu lassen und gestatten wollen . . Vitr. illustr. Tom. Iii, pag. 670 a. 114s. (1713. 26. Juni. Vorrede der Chursürstl. Braun-schweig-Lüneburgischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung.) . . . So haben Wir (Churfürst Georg Ludwig), nachdem von der Röm. Kayserl. Majest. Uns und Unserm Hause die Chur-Würde gnädigst conferirt worden, so fort Unsere Gedancken daranff gewendet, wie in Unsern Churfürstenthumb und Landen, an statt der Höchsten Reichs-Gerichte, an welche sonsten die Appellationes von Unsern Höheren Gerichten bißher gegangen, ein sonderliches-Collegium anzuordnen und zu bestellen, bey welchem alle und

16. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 316

1904 - Cöthen : Schulze
— 316 — Wiederaufrichtung der Kreise, die Erneuerung der Matrikel, die Wiedereinführung der befreiten Stände (exemptis Statibus), über die Verteilung und Nachlassung der Reichssteuern, über die Reformation der Polizei und Justiz und der Sporteltaxe im Reichskammergericht, über die rechtmäßige nach Maßgabe und zum Nutzen des Staates vorzunehmende Zusammensetzung der ordentlichen Deputationen, über das gesetzmäßige Amt der Direktoren in den Reichskollegien und über ähnliche Geschäfte. Friede von Osnabrück, Art. Viii, § 3. 103c. (1709. Aus einer Beschwerdeschrift der Fürsten an den Kaiser:) Rechst dem sollen Ew. Kayserl. Maj. Wir . . vorstellen, was gestalt das vor- und in dem 30jährigen Kriege, durch gantz Teutschland entstandene bekante Unwesen, durch den Westphälischen Frieden zwar abgethan, und denen Ständen des Reichs Ihre Freyheit und Rechte wieder hergestellet, dessen Inhalt aber, sonderlich was den Artikel 8, § 2 betrifft, in den mehresten Stücken, wenig beobachtet, auch von denen Art. 8, § 3 zur Reichstags-Erörterung verwiesenen vielen wichtigen Punkten, nach Verfließung 60 gantzer Jahr, kein einiger gehoben, ja die meiste noch nicht einmahl vor die Hand genommen worden . . . Vitr. 111. Tom. Iii, S. 550. leitend Der- 104a. (1647.) (Hippolithus citiert das folgende Wort aus äc^5esfeit einem anderen Schriftsteller:) Die Deutschen schaffen aus einem Reichstages. Reichstage einen andern und kommen immer mehr auseinander, als daß sie die angefangenen Gegenstände beendigen; eine Versammlung entsteht aus der anderen . . . Hippol. a Lap. a. a. O. T. Ii, Cap. Iii, S. 353. 104b. (1685. Kayserl. Commissions-Decret). (Der Kayserl. Principal-Commissarius teilt dem Reichstag mit,) daß Ihre Kayserl. Majestät ungern und mißfällig vernommen, welchergestalten von denen Staatsgeschäften mehr, dann ein halb Jahr, innen gehalten, in wichtigen Reichsgeschäften nichts verhandelt und die edle Zeit mit allerhand Zänkereien und uunothwendigen Dingen versplittert, hingegen gleichwohl des Heiligen Reichs Stände vielfältig beeinträchtiget, unterdrücket, und Hülff- los gelassen werden. Weilen aber ihre Kays. Maj. nicht . . gestatten können, daß die. . schwehre Kosten verschwendet, nichts ausgerichtet, sondern denen Feinden nur Anlaß gegeben werde, die Teutsche Nation . . . ver-

17. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 292

1904 - Cöthen : Schulze
— 292 — amt unterziehen: die Masse der Fremden wuchs, es wurde immer schwieriger, sie unterzubringen. Goethe, Aus meinem Leben, 1. Teil, 5. Buch. 68a. (1690, im März. Die Stände beklagen sich über die Art und Weise, wie Chur-Mainz seine Direktorialstellung in Reichstagssachen ausnütze:) ... 2) Es nimmt das Chur-Maintzische Direktorium allein die Legitimationen (Beglaubigungen) der Gesandten, und macht sie nicht allgemein bekannt; also kann es seines Gefallens, wen es will, zu Sitz und Stimme einführen, auch Nichtbeglaubigte; wie es sein Interesse erfordert, obschon ein Streit zwischen einem und andern Stande, deßwegen ist. 3) Machet es die Reichstagsbeschlüsse nicht allezeit nach der Majorität, sondern, wann dieselbe nicht nach seiner Intention ausfallen, so wolle es sie erst aufs neue berichten ... 4) Lässet es die Bedenken (memorialia), so von unterschiedenen Reichs-Ständen eingegeben, seines Gefallens, oder nach feinem Jnteresfe diktiren, gieb et auch etzliche den Offerirenden Ständen gar zurück, und läst sie gar nicht diktiren, oder hält sie aufs wenigst auf. 5) Wenn endlich die Memorialia in der Stände Angelegenheit, mit grosser Mühe zur Diktatur gebracht, und sie lang genug beym Direktorio gelegen haben, können sie doch zu keiner Proposition gebracht werden, so lange es dem Maintzischen Direktorio nicht gefallet ... 10) Die zur Proposition gebrachten Gegenstände ändert es seines Gefallens, wie es fein Interesse erfordert, und fähret nicht in der Reihenfolge fort, sondern schiebet eine für die andere ein. 11) Läßt es manchmahl gar nicht zu, daß von gewissen Sachen gehandelt, oder an das Reich referirt werde, weil es wieder sein Interesse läufst .... 16) Die Proceß an dem Reichs-Hofrath, an welchem die vor-nembste seine Kreaturen . ., mvderirt es, wie es will ... 19) Nimbt es sich der Protektion Über die Posten an, unter dessen Vorwand es eine Jurisdiktion, in anderer Churfürsten und Ständen Territoriis, unvermerckt exerciren kann. ... — Vitr. 111. Tom. Iii, S. 705 f. 68b. (1555. Reichsabschied zu Augspurg. § 65s:) . . So eine grosse Empörung ereugte, daß des beschwerten Creyß, und der andern vier Creyß bestirnte Hülff dagegen nicht fürträglich oder starck genug, und dieselben Creyß-Obersten, und ihnen Zugeordnete ermessen würden, daß aller Creyß Hülff vvnnöthen seyn wolt, alsdann sollen dieser fünf Creyß Obersten, . . wie die Sachen ge-

18. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 323

1904 - Cöthen : Schulze
— 323 — fast alle bedeutenden Geschäfte übertragen; und wenn dieses auch weiter noch geschehen wäre, würde unser Staat leicht zu einer mit Oligarchie gemischten Monarchie geworden sein. Vitr. illustr. Tom Iv. S. 420, § 2 und 3.] 114a. (1559. Privilegium Ferdinands I.:) . . . Es hette auch weyland Sr. Liebden (des Churfürsten August von Sachsen) Bruder, Hertzog Moritz, Churfürst, auch Hertzog Hans Friederich der Älter, und Hertzog Johann Ernst, alle Hertzogen zu Sachsen, des nechst ^erschienenen zwey und fünfzigsten Jahrs, ... an weyland . . Kayser Carl, den Fünfften, . . . supplicirt, daß . . Kays. Maj. (den) Cammer-Richtern und Beysitzern, gnädiglich befehlen wollen, daß dieselbe die Appellation, so, von dem Hauß zu Sachsen, an Sie, fürgenommen werden möchten, . . wiederumb sür Ihr Liebden remittiren und weisen sotten; und hetten . . Kayserl. Maj. damahls Cammer-Richtern und Beysitzern gnädiglich befehlen lassen, daß sie hinsüro ein . . Einsehen haben folten, damit die Chur- und Fürsten zu Sachsen, wieder derselben Freyheit und alt Herkommen, nicht beschwüret und Der-nachtheilet würden .... Das haben wir angesehen solch Sr. Liebden gethane zimliche Bitt . . . auch auf fürgehenden Rath Unserer und des H. Reichs Churfürsten . . . Gedachten Unsern Oheim und Churfürsten, Hertzog Augustum, und Sr. Ld. Vettern, die Hertzogen zu Sachsen, Gebrüdern, und Ihrer allen Ehelichen Männlichen Leibs-Erben, und also dem gantzen Stamm und Hauß zu Sachsen, solche Ihre Gerechtigkeit des nicht Appellirens von Ihren Urtheilen, Dekreten, Erkandtnüssen und Abschieden, inmassen sie dieselbige hergebracht, bewilliget, erneutet . . . Vitr. 111. T. Iii, S. 933. 114b. (1586. 24. Juli.) . . Daß Wir (der Kaiser) solche der Churfürsten zu Brandenburg hergebrachte Gerechtigkeit des nicht appellirens von Ihren Urtheilen, Dekreten und Erkänt-nüssen, dessen Sie . . . ohne des befugt, und bißhero unüer-rückt gehalten, Ihnen und Ihren Unterthanen, zum besten, . . . Zu öerneuern, zu stärcken, zu befräfftigen, und zu bestätigen, gnädiglich geruhen wollen . . . Ebenda, S. 673a. 114c. (1702. 16. Dec.) . . Als haben wir (der Kaiser) Sr. Liebd. Erben und Nachkommen, Regierenden Churfürsten und Marggraffen zu Brandenburg, diese besondere Verwilligung gethan, und Ihnen, in obberührten Fürstenthummen und Landen, nicht 21*

19. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 327

1904 - Cöthen : Schulze
— 327 — neue Müntz-Stand gesessen, niemand ... mit Müntz.freiheiten oder Müntz-Städten begaben und begnadigen. — Neue Sammlg. d. R. A. T. Iv. Zug. S. 10 ff. 117 a. (1519.) (Der Kaiser will) . . die Steuer, Aufflagen und Reichstag, ohne Wissen und Willen der Sechs Churfürsten . . . nicht ansetzen, noch ausschreiben . . . Wahlkapitulation Karls V., Art. Xii. 117b. (1648.) Die Reichsstände sollen sich des Stimmrechts erfreuen........., wenn Steuern auszuschreiben sind. Friede von Osnabrück, Art. Viii, § 2. 117 c. (1711.) Der Regierende Römische Kayser soll, und will, auch, keine Reichs-Steuern, und dergleichen An- und Auflagen, es seye zu Kriegs- oder zu Friedenszeiten, anders als mit Rath, Wissen und Verwilligung der Churfürsten und Stände, auf Allgemeinen Reichs-Tagen, ansetzen . . . Projekt einer perpetuirlichen Wahlkapitulation, Art. V. 118 a. (1645. Die fürstlichen Gesandten beklagen sich bei den westfälischen Friedensverhandlungen vor den Bevollmächtigten des Kaisers und bei der Mainzischen Kanzlei:) . . die Herren Churfürstlichen Abgesandten haben auch bey jetzigem ansehnlichen Convent, und Friedens - Tractaten, von den fürstlichen Abgesandten, ein bißhero unerhörtes Praedicatum Excellentiae (den Titel Excellenz), prätendiret; Allermassen nun solche Neuerungen den Hohen Fürstlichen Häusern in Teutschland, zu nicht geringer Verkleinerung, auch den jetzigen Traktaten ... zu schädlichem Auffenthalt, gereichet, die Fürsten des Reichs auch solche Neuerungen, und ungewöhnliche Titulaturen, nimmermehr einräumen . . werden: also wird inständig gefuchet, solche Neuerungen, und daher erfolgende Consequentien, ein vor allemahl, einund abzustellen . . . Vitr. 111. Iii, 1006, n. b. 118b. — Bei den Friedensverhandlungen in Münster und Osnabrück veruneinigten sich die Fürsten aus sonderbare Weise. Den Anfang mit den Zänkereien machten die Gesandten der Kurfürsten, die sehr nachdrücklich als Excellenzen von den übrigen geehrt und genannt zu werden verlangten, nachdrücklicher, als es für Ort und Gegenstand paßte; und die Gesandten der protestantischen

20. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 336

1904 - Cöthen : Schulze
— 336 — 125e. Über die Ober-Hartzische Bergwercke: Wie Heinrich der Jüngere, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, zur Regierung kommen, haben Seine Fürstl. Gn. Sich um milbäuende Gewercken beworben, dieselbe auch von Fürstlichen, Gräflichen und Adelichen Stands-Persohnen erlanget, und ist von dem Wildemann, den Zugk herauff nach dem Zellerfelde, eine Zeche nach der andern aufgenommen, und die Bergwercke, ob es zwar zu Anfangs schwer Hergängen^ endlich in Flor, und großen Preiß erhoben, dadurch dieser Hertzog bewogen, Anno 1524, dem Bergwerck zum besten, eine Berg-Ordnung, und folgends 1532, als sich zum Zellerfelde es zu einer Gemeinde angelassen, die erste Bergfreyheit publicireu zu lassen. Und feind, bey solchem guten Progreß, die noch jetzo, Gott lob, stehende Berg-Städte, Wildemann, Zellerfeld und Lautenthal, im Laufe der Zeit, und eine nach der andern erbawet . . worden. Vitr. 111. Tom Iii, S. 154. 126 a. (1700). (Vitriarius spricht von dem sog. Dominium, d. i. dem Rechte des Landesherrn über die Güter seines Territoriums, im Unterschiede von dem imperium in personam, d. i. dem Hoheitsrechte über die Personen:) Hierher (zu den öffentlichen Gütern) gehören die Wälder und alle Nutzungen des Waldes, welchen Ursprung diese auch haben; denn wessen Eigentum das Territorium und der Grund und Boden ist, dem gehört auch alles, was auf dem Grund und Boden entsteht. Daher kommt das Forstrecht (der Landesherren) und die Verfügung über die Holzungen, die im Walde erwachsen. — Bei dieser Sachlage entsteht das Jagd recht, das nur demjenigen rechtmäßig zuerkannt wird, dem das Territorium gehört, in welchem das Wild ernährt und gefangen wird. Pfeffinger, Vitriarius, Tom. Iii, S. 1360, § 7 u. 8. 126b. (1572. Joachim Ernst von Anhalt verfügt über die Holtzmarcken:) Nach deme mit der zeit an vielen orten an Holtz Mangel vorfallen möcht, oeme so viel müglich, mit Göttlicher vor-leihuuge in unsern Landen vorzukommen, Ordenen wir in gemein, das die Holtzmarcken in guten acht gehalten, unnd nicht verödet werden . . . Anhalt. Policey- und Landes Ordnung, Tit. Xxv. 127 a. (1525. Zwölf Artikel der Bauern:) . . Zum andern,, das fliessende Wasser, wiltpret und gefogel auch frey ungeweigert zu lassen. — Zum dritten, das holtz als feuerwergk und zymmer