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1. Teil 2 - S. 427

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. 427 49- Die 3a9^ tttt \7. und J8. Jahrhundert. (Nach: Dr. G. Landau, Beiträge zur Geschichte der Jagd und der Falknerei in Deutschland. Kassel, 1849. @.28—198. K. Biedermann, Deutschland im 18. Jahrhundert. Leipzig, 1880. Bd. I, S. 247 — 253. Gnst. Klemm, Kulturgeschichte des christlichen Europa. Leipzig, 1851. Bd. I, S. 143—147.) Äach dem Zeugnis unserer ältesten Volksge^etze war das Jagdrecht in unserer frühesten historischen Zeit allenthalben mit dem echten, d. i. dem unter dem Schutze des Volksrechtes stehenden Eigentums verbunden, indem das Wild entweder gleich dem Wald und der Weide, dem Wasser und den Fischen zur sogenannten gemeinen Mark gehörte, an welcher jeder Markgenosse, jeder in der Mark mit echtem Eigentum begüterte Freie berechtigt war, oder einzelnen Freien zustand, welche größere Teile von Marken oder auch wohl ganze Marken als Privateigentum inne hatten. Von den größeren Privatbesitzungen gelangten viele im Verlaufe der Zeit teils durch Vererbung, teils auf andere Weise in die Hände der Könige und wurden so zu königlichem Hausgute. Das mit diesen königlichen Besitzungen verknüpfte Jagdrecht wurde aber als ein königliches Recht ein anderes als das der übrigen Freien. Die königlichen Jagdbezirke traten nämlich als Königsgut unter den Königsbann d. h. unter einen höheren mit der höchsten Buße verbundenen Schutz, unter den königlichen Wildbann. Im Anfang beschränkten sich die königlichen Wildbanne sicher nur auf die Grenzen der königlichen Kammergüter und wurden, besonders wenn der Grundbesitz dieser Güter beschränkt und nicht sowohl ganze Marken als nur Teile derselben umschloß, noch vielfach von fremdem Besitztum unterbrochen. Die Benutzung der Jagd bedingt aber vor allem geschlossene Gebiete, und es lag daher im Interesse der königlichen Jagden, die Besitzungen dadurch abzurunden, daß die benachbarten Grundbesitzer bewogen wurden, ihre Jagdrechte an den König abzutreten, was dann zur unmittelbaren Folge hatte, daß auch über diesen fremden Grund das königliche Jagdrecht und mit diesem als demselben anhängend der Königsbann sich ausbreitete. So viele solcher Bannforste aber auch vorhanden waren, fo gingen doch die meisten schon frühe für den königlichen Besitz wieder verloren, teils durch die Freigebigkeit der Könige, namentlich gegen die geistlichen Stifter, teils durch Belehnung der Günstlinge oder durch Vererblichung der damit verknüpften Ämter. Die alte Verfassung der königlichen Bannforste hatte zu ihrem Zwecke Zunächst die Hege sowohl des Waldes als des Wildes. Die Verwaltung selbst lag einem Forstmeister mit einer Anzahl von Förstern ob, welche alle ihre Ämter zu Erbleheu hatten, so daß diese vom Vater auf den ältesten Sohn übergingen. Das Lehen des Försters bestand in einer Hufe, der sogenannten Wildhufe, und die Förster oder Wildhüfner (Wildhübner) waren zugleich die Schöffen des Wildbannsgerichtes, vor dem alle Frevel zur Buße kamen.

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1. Teil 2 - S. 428

1882 - Leipzig : Brandstetter
428 Die Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. Wesentlich verschieden von den königlichen Bannforsten waren diejenigen Bannforste, auf welchen nur der Königsbann lag, ohne daß der König selbst daran beteiligt war. Wie dort nur der König, fo durfte hier nur der Inhaber des Forstes oder dessen Ermächtigter die Jagd ausüben; doch mit der Ausnahme, daß auch dem Könige hier zu jagen freistand. Jener höhere mit dem Königsbanne verknüpfte Schutz mußte ganz vorzüglich für die geistlichen Stifter von großem Werte sein, und diese waren deshalb auch schon frühe bemüht, denselben sich von den Königen erteilen zu lassen. Aber auch die mit der Erteilung zugleich ausgesprochene Bestätigung des Besitzes mag viele geistliche Stifter bewogen haben, sich Wildbanns-Privilegien von den deutschen Königen erteilen zu lassen. Auch in den Verhältnissen der sogenannten gemeinen Marken traten nach und nach wesentliche Veränderungen ein. Die Zahl der freien Markgenossen hatte sich mit der Zeit immer mehr verringert. Teils der lästiger werdende Heerbannsdienst, teils das Verhältnis des Stärkeren zum Schwächeren, teils andere Umstände hatten unzählige Freie bewogen, sich dem Schutze eines Mächtigeren zu unterwerfen und ihrer Freiheit und ihres echten Eigentums sich zu begeben. Das echte Eigen ging dadurch in die Hände einzelner Mächtigen über und damit zugleich auch das damit verknüpfte Jagdrecht. Es wurde hierdurch für diese Mächtigeren zwar noch kein volles Privatrecht begründet, indem den ehemals Freien immer noch wesentliche Nutzungsrechte an der gemeinen Mark blieben, die nicht von der Willkür des Schutzherrn abhingen, aber die Markgenossen wurden doch infolge der Niederlegung ihrer Freiheit und ihres rechten Eigen nicht mehr nach Volks-, fondern nach Hofrecht beurteilt. Der Schutzherr wurde im strengeren Sinne ihr Herr, und indem derselbe seitdem alle Zeichen des echten Eigen, also auch das Jagdrecht, in sich vereinigte, bildete sich die Regel, daß mit dem Blntbanne auch der Wildbann stets verbunden sei. Denn da das Jagdrecht des Herrn jeden Dritten ausschloß, so trat die Jagd unter dessen Bann, und so kam es endlich dahin, daß das Recht der hohen Jagd überhaupt mit der Bezeichnung Wildbann belegt wurde, eine Bezeichnung, welche später auch in örtlichem Sinne gebraucht wurde und aus der das spätere Wildbahn hervorging, womit man die unter besonderer Hege stehenden Bezirke der hohen Jagd bezeichnete. Diese Verhältnisse treten uns bereits im 13. Jahrhundert als festgestaltet entgegen. Eine dritte, einen neuen Abschnitt in der Entwickelung des Jagdrechts bildende Periode geht aus der Entstehung der Landesherrschaft und Landeshoheit hervor. Teils die Vergabungen größerer Bezirke an die geistlichen Stifter und die denselben verliehene Befreiung dieser Güter von der Gerichtsbarkeit der Grasen (die Immunität), teils das Erblichwerden des Grafenamtes und die infolgedessen eingetretenen Teilungen und stückweisen Veräußerungen der Grafschaften hatten endlich zu einer völligen Zersplitterung der Gaue geführt, meist in einzelne Teile, auf welche das Grafenamt mit überging. Nichts hielt die immer gewaltsamer auseinanderstrebenden Teile

2. Deutsche Stammesgeschichte, deutsche Kaisergeschichte - S. 325

1894 - Gera : Hofmann
Iv. Deutsches Leben zur Zeit der sächsischen Könige. 1. Das deutsche Königtum. 325 Iv. Deutsches Leben Mr Zeit der sächsischen Könige. 1. Das deutsche Königium. Karl Biedermann, Deutsche Volks- und Kulturgeschichte. 2. Band. 2. Aufl. Wiesbaden 1891. Die deutschen Könige besaßen in dieser Zeit noch einen sehr ausgedehnten Grundbesitz an „Re ichs gut" oder Domänen. In alten Urkunden finden sich nicht weniger als 123 Reichsdomänen aufgeführt, die aus der fränkischen Zeit stammen, aber ihrer geographischen Lage nach bei den Teilungen von Verdun und Meersen auf den deutschen Anteil entfallen sein müssen. Dazu kamen dann weiter viel neuerworbene aus den Kriegen mit den Slawen usw. So lange das Reichsgut ungeteilt in den Händen der Könige verblieb, gewährte es denselben sehr bedeutende Einnahmen. Leider nur begann schon früh eine Verschleuderung der Domänen. Die Könige benutzten solche zu Schenkungen, um ihre Getreuen zu belohnen und neue Anhänger zu gewinnen. Die Zahl dieser Verleihungen (zumal an kirchliche Stiftungen) ist schon unter den sächsischen Kaisern groß, und weiterhin wird es immer ärger. Einen beträchtlichen Teil der Domänen machten in früherer Zeit die Forsten aus, allein durch zahlreiche Schenkungen an Grafen, Klöster rc. waren sie bis zum 13. Jahrhundert dermaßen zusammengeschmolzen, daß es in Norddeutschland deren nur noch drei gab, einen im Harz, einen in Thüringen und die sog. Brettiner Heide bei Magdeburg. In Süddeutschland führt noch bis auf den heutigen Tag ein Wald nicht weit von Nürnberg den Namen des „Reichsforstes." Die Könige nahmen auch von Privat- oder Gemeindeforsten, wenn nicht das volle Eigentum, so doch wesentliche Teile des Nießbrauchs für sich in Anspruch, vor allem das Jagdrecht oder den „Wildbann." Das Jagdrecht, zumal die „hohe Jagd" auf Hirsche, Schweine usw., galt schon früh als königliches Vorrecht oder „Regal." Wenn ein König dieses Vorrecht ausüben wollte, erklärte er den Forst oder „das Gehege" für „geschlossen", für einen „Bannforst" (Silva forestata). In solchen „Bannforsten" ward dann wohl auch das „Ausholzen" für ein Regal erklärt. Das Gleiche geschah mit der Fischerei in den Flüssen, zumal wenn solche durch Bannforste hindurch oder an solchen Vorüberflossen. Ein anderes wichtrges Zubehör der Krone waren die sog. Regalien oder nutzbaren Vorrechte. Zu diesen gehörte (neben dem schon erwähnten der Jagd und Fischerei) in erster Linie die Ausbeutung der unterirdischen Schätze, der Bergwerke und Salinen. Doch heißt es, die deutschen Könige hätten dieses Regal nicht gleich anfangs ausgeübt, sondern erst später, nachdem die römischen Rechtslehrer es für sie als die Nachfolger der römischen Kaiser (die ein solches Recht besaßen) in Anspruch genommen hätten. Eine Geschichte, die ein zeitgenössischer Schriftsteller erzählt, scheint dies glaubhaft zu machen. Ein Bauer im Harz, fagt er, der Heinrich I. öfters bei sich bewirtet, sei von diesem König aufgefordert worden, sich eine Gunst zu erbitten. Der Bauer habe den König gebeten, ihm den Rammelsberg bei Goslar zu schenken. Das sei geschehen, und der Bauer sei mit der Zeit

3. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 249

1906 - Halle a.S. : Schroedel
249 »41] In den ältesten Zeiten war die Jagd von größter wirtschaftlicher Bedeutung: auch für Völker niederer Kulturstufen oder von der Kultur weniger erschlossenen Gegenden (z. B. Sibirien, Kanada) trifft dies noch gegenwärtig zu. Das Wild galt als niemand ge- hörig, — eine Anschauung, die noch 1848 sich aus kurze Zeit in der Jagdfreiheit Geltung verschaffte. Infolge des Ackerbaues ging die Jagd wesentlich zurück, doch entwickelte sich mit dem königlichen Forstbann zugleich das Jagdregal. Vielfach wurde dieses als Wildbann an die Landesfürsten und die geistlichen Herren verliehen. Die hohe Jagd (Elch-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Auer-, Hasen- und Birkwild, Fasan usw.) war früher den hohen Herren vor- behalten, die niedere (Hase, Fuchs, Rebhuhn, Schnepfe usw.) auch anderen. Durch die besondere Fürsorge der Landesherren mehrte sich der Wildbestand ungeheuer, — der Wildschaden wuchs ins un- gemessene : dazu kam die rücksichtslose Handhabung der Jagd, welche den Acker und das Besitztum des Bauern nicht schonte. Ties, so- wie die drakonischen Strafen, welche die Forstordnungen beim Selbst- schutz gegen den Wildschaden verhängten, erzeugten eine tiefgehende Erbitterung. Die französische Revolution beschränkte das Jagdrecht auf den eigenen Grund und Boden, die deutschen Staaten schlossen sich bis 1849 diesem Vorgehen an. Die Jagdbefugnis ist jedoch zum Schutze des Wildes beschränkt. In Preußen darf nur auf einem zusammenhängenden Grundbesitz von 300 Morgen gejagt werden, kleine Besitztümer müssen daher zu Jagdbezirken vereinigt werden: jedoch unterliegt die Anzahl der Pächter Beschränkungen. Zur Ausübung der Jagd ist sodann die Lösung eines Jagdscheines vorgeschrieben. Die Jagd befindet sich entweder in der Hand der Besitzer (Selbstwirtschaft) oder sie wird verpachtet. Man scheidet zwischen nutzbaren Tieren, die durch Fleisch, Fell und Gehörn Vor- teile bringen, und schädlichen, welche die Forst- und Landwirtschaft benachteiligen. Der Nutzen an Pelzen, Häuten und Gehörn ist für Deutschland nicht erheblich. Auch das Wildbret ist wegen des nicht billigen Preises und der teueren Zutaten mehr den Wohlhabenden vorbehalten. Zumeist bildet die Jagd einen Sport, der für die Er- holung und Körperpflege namentlich der höheren Stände nicht ohne Bedeutung ist. Sodann bedeutet der Pachtzins für kleine Besitzer oft eine erfreuliche, wenn auch nicht allzu große Mehrung der Ein- nahmen an barem Gelde. Dem gegenüber steht aber der große Schaden, den das Wild in der Forst- und Landwirtschaft verschuldet, und der durch das Nahrungsbedürfnis der Tiere, sowie durch Benagen und Zertreten verursacht wird. Allerdings besteht hier eine mehr oder minder umfangreiche Ersatzpflicht. Um der Ausrottung des Wildes vorzubeugen, besonders drohend beim Elch, und infolge der Jagd- ausflüge bei einer Reihe von Tieren Afrikas und anderer Erdteile, existiert der Jagdschutz. Entweder wird das Wild im Freien (freie Wildbahn, z. B. beim Elch), oder in Tiergärten besonders gepflegt,

4. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 210

1912 - Stadthagen : Heine
— 210 wurde. Während dem Vogte als Richter zunächst nur die kleineren Strafsachen zufielen, dem Grafen aber die schweren Straffälle ver- blieben, wurde jenem vom 10. Jahrhundert ab die gesamte Recht- sprechung für seinen Bezirk (Vogtei) übertragen. Im Laufe der Zeit machten die Vögte ihr Amt erblich und beuteten es im eigenen Interesse aus. Als die geistlichen Herren darüber mit ihnen in Streit gerieten, wurden schließlich die Vogteien eigenen Beamten übergeben. Wie die Verleihung der Immunität, so schloß auch die des Bannes gewisse Vorrechte in sich. Man spricht von Heer-, Markt-, Burg- und Wildbännen. Urkunden dieser Art bestätigen das Recht, Leute zum Heeresdieuste aufzubieten, Markt abzuhalten (mit Gewähr- leiftung von Schutz für die Marktbesucher und oft auch dem Zuge- stäudnis von Zoll und Münze), Burgbaudienste zu fordern oder das Jagdrecht auszuüben. So wird n. a. dem Bistum Minden der Heerbann 1009 und der Wildbann über silvam Suntal (das Süutelgebirge) 991 verliehen. Der Graf war ursprünglich als königlicher Beamter Anführer des Heerbannes, Vorsteher im Gaugerichte, Verwalter der königlichen Regalien (der Münz-, Zoll- und Bergwerkserträgnisse), Spolien (Einnahmen aus freigewordenem Kirchengut), Bannwälder (Staats- forsten im Gegensatz zu deu Klosterforsten und den Waldungen der Markgenossenschaften) und Gefälle (Kriegssteuern, Gerichtsgelderu usw.). Am wichtigsten von all diesen Tätigkeiten war sein Richter- amt im echten Diug (S. 177—179). Als oberster Richter im Gau (außer Vogteien) konnte er auf die Nichtbefolgung seiner Gebote Geldstrafen bis zu 15 Schillingen, in besonderen Fällen auch deu Königsbann vou 60 Schillingen verhängen. Alle drei Stände waren zum Besuch der ordentlichen Gerichte (echten Dinge) verpflichtet, Ausbleiben wurde mit vier, zwei bezw. einem Schilling bestraft. Im 10. und 11. Jahrhundert änderte sich die bisherige Stellung der Grafen, indem ihre Ernennung als königliche Beamte auf dem Wege der Belehnung erfolgte. Sie waren nun nicht mehr bloße Beamte des Königs, sondern Lehnsträger des Reiches. Als solche erlangten sie nach und nach selbständige Gewalt. Schon im 12. Jahrhundert waren die Grafen vom Könige soweit unabhängig, daß sie uicht nur über die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten selb- ständig verfügten, fondern auch alle foustigeu, früher dem Könige

5. Die Kulturverhältnisse des deutschen Mittelalters - S. 126

1905 - Leipzig : Freytag
bildete schon in altgermanischer Zeit neben dem Kriege die Hauptbeschäftigung der Männer. Sie verfolgte auch praktische Zwecke, denn der Jäger befreite das Land von gefährlichen lieren (W ölfen, Bären, Luchsen), er lieferte dem Küchenmeister das Wildbret und dem Kämmerer das für die Kleidung viel verwendete Pelzwerk. Während die Jagd in den ältesten Zeiten wohl frei war, durfte nach der Völkerwanderung nur der freie Eigentümer auf seinem Grund und Boden jagen und fischen. Die deutschen Könige besaßen seit der Merowingerzeit schon als Großgrundbesitzer ausgedehnte Forste. Außerdem aber behielten sie sich auch von Privat- oder Gemeindewaldungen oft das Jagdrecht, den „W i 1 d b a 11 n“ für die hohe Jagd auf Hirsche, Rehe, Schweine, als königliches Regal vor, umzäunten die Waldbezirke, Sümpfe, Niederungen, „schlossen das Gehege“ und erklärten es für einen „B a nnfors t“ Solche Bannforste legte schon Karl der Große an, sein liebster Jagdgrund war der Ardennerwald. Er bestimmte auch Schonzeiten für das Wild. Gunther ritt zur Jagd in „den tiefen Tann“ des Odenwaldes, Wasgau, Spessart, die er gebannt hatte. Im Laufe der Zeit verschenkten die Könige den Bann über ihre Porste an geistliche und weltliche Pürsten, Grafen, Klöster. Schon unter Otto I. erhielt z. B. der Bischof von Halberstadt den Bann über sechs Forste. Dadurch schmolzen die königlichen Porste stark zusammen. Als die Großen des Reiches Landesherrn geworden waren, gehörte auch das Jagdregal zu den Rechten der Landeshoheit. Jagd und Fischerei durfte im ganzen Lande nur der Landesherr ausüben, welcher sie zuweilen für gewisse Bezirke an andere vergab. Nur auf Raubtiere (Wölfe, Bären, oft auch Wildschweine) durfte jeder jagen. Um das charakteristische Bild einer mittelalterlichen Jagd kennen zu lernen, muß man die anschaulichen Schilderungen lesen, welche die Literaturwerke des Mittelalters und zahlreiche Dichtungen neuerer Zeit über die Jagden Karls des Großen, Gunthers, Maximilians, „des letzten Ritters“, sowie mancher anderen Fürsten, Grafen und Herren jener Zeit enthalten. Man unterschied damals drei Arten von J agd, die Pirsch jagd (mhd. pirsen, frz. bercer, mit dem Pfeil erschießen), die Hetzjagd und Falken-j agd. Diese allein galten für ritterlich, die gemeine Jagd betrieb das Fangen der Tiere durch Netze, Schlingen und Fallen. Eine eingehende Schilderung einer Hirschjagd ist im „Tristan“

6. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 58

1885 - Wiesbaden : Bergmann
58 Die Machtmittel des Königtums: Die Könige nahmen auch von Privat- ober Gemeinbeforsten, wenn nicht das volle Eigentum, so boch wesentliche Teile des Nießbrauchs für sich in Anspruch, vor allem das Jagbrecht ober den „Wildbann." Das Jagbrecht, zumal die „hohe Jagd" aus Hirsche, Schweine u. s. w., galt schon früh als königliches Vorrecht ober „Regal". Wenn ein König bieses Vorrecht ausüben wollte, erklärte er den Forst ober „das Gehege" für „geschlossen", für einen „Bann-forst." *) In solchen „Bannforsten" warb dann wohl auch das „Ausholzen" für ein Regal erklärt. Das Gleiche geschah mit der Fischerei in den Flüssen, zumal wenn solche bnrch Bannforste hin-durch ober an solchen vorüber flössen. So lange jenes Reichsgut ungeteilt in den Hänben der Könige verblieb, gewährte es benselben sehr bebeutcnbe Einnahmen. Leiber nur begann schon früh eine Verschleuberung der Domänen. Die Könige benutzten solche zu Schenkungen, um ihre Getreuen zu belohnen und neue Anhänger zu gewinnen. Die Zahl biefer Verleihungen (zumal an kirchliche Stiftungen) ist schon unter den sächsischen Kaisern Legion, und weiterhin wirb es nicht besser. Unter den letzten ©taufen kommen häufig auch Verpfändungen von Reichsgut vor, um Gelb für Kriegszüge zu beschaffen. Am allerärgsten warb mit dem Reichsgut gewüstet, so oft sich zwei Kaiser gegenüberftanben (wie Philipp von Schwaben und Otto Iv.), inbem dann jeber von beiben solches mit vollen Hänben weggab, um seine Macht zu stärken, die des Gegners zu schwächen. Bis zu Friedrich Ii. scheint die Vergebung von Reichsgut lebig-lich von dem freien Ermessen des jeweiligen Reichsoberhauptes abgehangen zu haben; in den Urfunben ist von einer Zustimmung der Fürsten nur selten, öfter von der Bestätigung einer Schenkung durch den Nachsolger die Rebe. Seit 1220 hörte bies aus; von ba an fehlt nur bei ganz unwichtigen Schenkungen die ausdrückliche Bezugnahme auf die „Zustimmung der Fürsten". Ein anberes wichtiges Zubehör der Krone waren die sog. Regalien ober nutzbaren Vorrechte. Zu biesen gehörte (neben dem schon erwähnten der Jagb und Fischerei) in erster Linie die Ausbeutung der unterirdischen Schätze, der Bergwerke und Salinen. Doch ist es ungewiß, ob die deutschen Könige bieses Regal gleich anfangs ausgeübt, ober ob, wie manche annehmen, erst später die römischen *) Silva forestata heißt es in einer Urkunde Ottos Iii. von 1000, einer Konrads Ii. von 1029 rc.

7. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 201

1906 - Gotha : Thienemann
— 201 — war zunächst eine Wirkung der Eroberungen, die die fränkischen Könige in Gallien und dann auch diesseits des Rheins gemacht hatten. Die Kriegsbeute ward geteilt (s. S. 63); das eroberte Land siel, soweit es nicht Sondereigen war, dem König zu, es ward Königsland. Ferner legten sich die fränkischen Könige gegenüber den Großen in den unterworfenen Ländern und Stämmen das Recht der Gütereinziehung, der Konfiskation bei (S. 137 u. 181). Karl der Große erwarb in Bayern durch Entsetzung der herzoglichen Familie (Tassilo!) 18 beträchtliche Besitzungen; den Widerstand der sächsischen Großen brach Karl auch durch Einziehung oder Androhung der Einziehung ihrer Güter. Zweitens erhielt der König, weil die srüher vom Volksding ausgeübten Rechte auf ihn übergegangen waren oder noch übergingen, auch das Obereigentum aller Ländereien in Almende und Mark, wenn er auch das Recht zunächst nicht geltendmachte. Endlich ward Hochverrat, Verwandtenmord und Tötung eines fränkischen Grasen durch Gütereinziehung bestraft. So war das Königsland ein anschauliches, meßbares Zeugnis der fränkischen Königs-g e w a l t. Das Königsland hatte aus Grund der genannten Rechte eine weite Ausdehnung. Karl Lamprecht hat berechnet, daß noch ums Jahr 1000 etwa ein Viertel des ganzen Mosellandes —50 Geviertmeilen Königsland war. v. Jnama-Sternegg teilt mit, daß etwa 15 große Waldgebiete als Bann-sorste in königlicher Verfügung standen, darunter das Wasgengebirge, der Spessart, der Steigerwald, Teile des Hardtgebirges in der Rheinpfalz, des Idar- und Hochwaldes und der Harz, ferner daß zu karolingischen Königsgütern andere große Waldungen gehörten, so der Dreieicher Wildbann nördlich des Mains, Wildbanne im Soon- und Westerwalde, der Nürnberger und Weißenburger Reichswald. b) Nutzung des Königslandes durch den König. Die Formen der Bodennutzung in karlingischer Zeit waren: Jagd, Bienenzucht, Weide und Ackerbau. Als Eigentümer alles Königslandes hatte bet König natürlich auch das alleinige Recht der Nutzung desselben. Wie übte er's aus? Zunächst dadurch, daß er allen andern Personen das Recht bet Nutzung an einem Wald untersagte. Ein solcher Wald hieß Bannwald, Bannforst, Königsforst oder Wüdbann. Welchen Inhalt der Bann hatte, das vermögen wir noch sehr gut aus dem Dreieicher Wild dann zu erkennen, den Kaiser Ludwig der Bayer 1338 gab (Grimm, Weistümet Vi, 395ff.). § 1 fetzt die Grenzen fest, § 2 sagt, daß der Vogt zu Mynzenberg den Dreieicher Wilbbann zu Lehen hat. § 3. Nieman sal in dem selbin wiltbann jagen, dan ein keiser, und ein fait von Mynzenberg, der sal jagen ane hecken und äne garn zu zeichen.

8. Bürgerkunde - S. 339

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Forstwirtschaft 339 -für Schutzwald un gen erklärt uild dadurch unverletzlich gemacht, auch Waldkulturen zur Abwehr des Schadens vorgeschrieben werden, unter Entschädigung der in ihrem Eigentum beschränkten Besitzer durch die Eigentümer der geschützten Grundstücke. Die Feststellung der nötigen Maßregeln und Entschädigungen trifft der Kreisausschuß als Waldschutzgericht. W a l d g e n o s s e n s ch a f t e n können zwangsweise gebildet werden, wo der stark zersplitterte Besitz von Waldgrundstücken eine ordnungsmäßige Forstwirtschaft hindert, falls die Mehrheit der Be- teiligten (nach dem Grnndstenerertrage berechnet) dafür ist. 6. Kapitel. Die Jergb und Jitcherei. Der Wergbclir. Die gesetzliche Regelung der Jagd, der Fischerei und des Berg- iozi bans ist keine Angelegenheit des Reichs; daher sind die Bestimmun- gen hierüber in besonderen Landesgesetzen enthalten. 1. Die Jagd. Tie Jagdrechte aus fremdem Grund und Boden, welche früher ioz2 besonders den adeligen Gutsherren zustanden und bei rücksichtsloser Ausübung eine schwere Bedrückung der Landwirte enthielten, sind heutzutage in Deutschland fast überall beseitigt. Das Eigentum ani Grund und Boden unisaßt nunmehr auch das Recht zur Jagd aus demselben. Dürfte jedoch jeder Eigentülner eines nodf so kleinen Grundstücks aus demselben die Jagd selbst ausüben, so würde der Wildstand in kürzester Frist vernichtet sein. Die eigene Jagdans- übnng ist daher dem Grundstückseigentümer nur gestattet bei einem zusammenhängenden Grundbesitz voll mindestens 76 Hektar Größe oder aus ganz eingefriedigten Grundflächen, die dauernd gegen Ein- lauf von Wild verschlossen sind. Ans den kleineren Grundstücken werden gemeinsame Jagdbezirke gebildet, in denen die Jagd ge- ll o s s e ll s ch a f t der Eigentümer das Jagdrecht ausschließlich aus- übt, regelmäßig durch Verpachtung. Der Ertrag der Pacht wird unter die Mitglieder der Genossenschaft ilach Verhältllis ihrer Anteile an der Gesamtfläche verteilt. Jeder, der die Jagd ausübt (auch der Eigentümer oder Jagd- >»33 Pächter) muß einen Jagdschein bei sich führen, den der Landrat oder in Städten der Bürgermeister ausstellt und unzuverlässigen Per- sonen verweigern kann. (Jahresgebühr: 16 Mark.) Jagdgäste silld gestattet, müssen aber außer dem Jagdschein einen schriftlichen 22 *

9. Vom Westfälischen Frieden bis zum Ende der Französischen Revolution - S. 98

1905 - Hamburg : Boysen
zu entschädigen. Die Rechtshändel wurden infolgedessen endlos verlängert und verwickelt. Bekam doch der Advokat 3, der Amtmann 6 Franken die Stunde! Während die Rechtspflege auf solche Weise in Räuberei ausartete, blieb anderseits der Schuldige häufig straflos. Es hieß, daß die Straflosigkeit und Unsicherheit nirgends größer seien als in herrschaftlichen Gerichtsgebieten. Selbst bei den furchtbarsten Verbrechen stellte man keine Nachforschungen an. Der Herr wollte die Kosten vermeiden, und die Gerichtsbeamten fürchteten, für ihre Bemühungen nicht bezahlt zu werden. Nur das Jagdrecht wurde noch immer mit äußerster Strenge ge-handhabt, und dadurch machte sich der Herr noch mehr verhaßt. Im 18. Jahrhundert war das alte Jagdrecht des Grundherrn zu einer fürchterlichen Last für die Landschaft geworden. Niemand außer dem Herrn durfte das Wild schießen, und doch fraß das Wild alljährlich die Erntehoffnungen auf. Es wagte sich bis an die Häuser heran. Die Bauern waren jedes Jahr monatelang genötigt, die ganze Nacht zu wachen, um ihre Ernte zu schützen. Aus verschiedenen Gegenden liefen in Paris Beschwerden ein, daß das Wild die Pflanzungen vernichte, weil die Herren selbst nicht jagten und auch anderen das Jagen nicht gestatteten. Wehe dem, der ohne Erlaubnis in das Jagdrecht des Herrn Eingriff! Die Jagdkapitäne, Forstmeister usw. beschützten die Tiere, als wären sie Menschen; aber die Menschen verfolgten sie, als wären sie Tiere. Am schlimmsten war es in der Gegend um Paris herum; denn dort lagen große Jagdhauptmannschaften dicht bei einander. Kein Grundbesitzer, der innerhalb einer Jagdhauptmannschaft wohnte, durfte ohne besondere Erlaubnis seinen Grundbesitz mit Gräben, Hecken oder Mauern umgeben. Erhielt er die Erlaubnis, so mußte er einen großen Raum offen lassen, damit die Jagd bequem hindurch konnte. Er durfte sich keinen Spürhund und keine Jagdwaffen halten, und wenn er ausging, selbst einen zur Jagd ungeeigneten Hund nur dann bei sich haben, wenn dieser mit einem Maulkorb versehen war und an einer Leine geführt wurde. Man verbot ihm sogar, seinen Klee und sein Gras vor Johanni abzumähen, sein eigenes Feld zwischen dem 1. Mai und 24. Juni zu betreten und auf den Seine-Inseln Gras und Weidenruten zu schneiden, selbst wenn Gras und Weidenruten sein Eigentum waren. Und das alles nur darum, weil das Rebhuhn erst brüten sollte. Der königliche Hof. Sehen wir uns nun den königlichen Hof, zunächst die Wohnung des Königs an. Das Schloß in Versailles war der großartigste Bau, den je ein Fürst der neueren Zeit für seinen Hofstaat errichtet hat. Auf den großen Platz vor dem Schlosse mündeten drei mächtige Anfahrten von 78 Meter Breite und 780 Meter Länge, und sie reichten kaum aus, um die Menge der Reiter und die vielen rasch dahinrollenden Kutschen zu fassen. Im Innern des Schlosses war eine Fülle weiter und prächtiger Gemächer und Säle. Von einer gewaltigen Terrasse an der Rückseite blickte man auf die kostbaren Gärten des Königs mit ihren gradlinigen Baumreihen, ihren Teppichbeeten und Wasser-

10. Geschichtliches Lesebuch - S. 98

1909 - Hamburg : Boysen
— 98 — zu entschädigen. Die Rechtshändel wurden infolgedessen endlos verlängert und verwickelt. Bekam doch der Advokat 3, der Amtmann 6 Franken die Stunde! Während die Rechtspflege auf solche Weise in Räuberei ausartete, blieb anderseits der Schuldige häufig straflos. Es hieß, daß die Straflosigkeit und Unsicherheit nirgends größer seien als in herrschaftlichen Gerichtsgebieten. Selbst bei den furchtbarsten Verbrechen stellte man keine Nachforschungen an. Der Herr wollte die Kosten vermeiden, und die Gerichtsbeamten fürchteten, für ihre Bemühungen nicht bezahlt zu werden. Nur das Jagdrecht wurde noch immer mit äußerster Strenge ge-handhabt, und dadurch machte sich der Herr noch mehr verhaßt. Im 18. Jahrhundert war das alte Jagdrecht des Grundherrn zu einer fürchterlichen Last für die Landschaft geworden. Niemand außer dem Herrn durfte das Wild schießen, und doch fraß das Wild alljährlich die Erntehoffnungen auf. Es wagte sich bis an die Häuser heran. Die Bauern waren jedes Jahr monatelang genötigt, die ganze Nacht zu wachen, um ihre Ernte zu schützen. Aus verschiedenen Gegenden liefen in Paris Beschwerden ein, daß das Wild die Pflanzungen vernichte, weil die Herren selbst nicht jagten und auch anderen das Jagen nicht gestatteten. Wehe dem, der ohne Erlaubnis in das Jagdrecht des Herrn eingriff! Die Jagdkapitäne, Forstmeister usw. beschützten die Tiere, als wären sie Menschen; aber die Menschen verfolgten sie, als wären sie Tiere. Am schlimmsten war es in der Gegend um Paris herum; denn dort lagen große Jagdhauptmannschaften dicht bei einander. Kein Grundbesitzer, der innerhalb einer Jagdhauptmannschaft wohnte, durfte ohne besondere Erlaubnis seinen Grundbesitz mit Gräben, Hecken oder Mauern umgeben. Erhielt er die Erlaubnis, so mußte er einen großen Raum offen lassen, damit die Jagd bequem hindurch konnte. Er durfte sich keinen Spürhund und keine Jagdwaffen halten, und wenn er ausging, selbst einen zur Jagd ungeeigneten Hund nur dann bei sich haben, wenn dieser mit einem Maulkorb versehen war und an einer Leine geführt wurde. Man verbot ihm sogar, seinen Klee und sein Gras vor Johanni abzumähen, sein eigenes Feld zwischen dem 1. Mai und 24. Juni zu betreten und auf den Seine-Inseln Gras und Weidenruten zu schneiden, selbst wenn Gras und Weidenruten sein Eigentum waren. Und das alles nur darum, weil das Rebhuhn erst brüten sollte. Der königliche Hof. Sehen wir uns nun den königlichen Hof, zunächst die Wohnung des Königs an. Das Schloß in Versailles war der großartigste Bau, den je ein Fürst der neueren Zeit für seinen Hofstaat errichtet hat. Auf den großen Platz vor dem Schlosse mündeten drei mächtige Anfahrten von 78 Meter Breite und 780 Meter Länge, und sie reichten kaum aus, um die Menge der Reiter und die vielen rasch dahinrollenden Kutschen zu fassen. Im Innern des Schlosses war eine Fülle weiter und prächtiger Gemächer und Säle. Von einer gewaltigen Terrasse an der Rückseite blickte man auf die kostbaren Gärten des Königs mit ihren gradlinigen Baumreihen, ihren Teppichbeeten und Wasser-

11. Teil 2 - S. 429

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Zagd im 17. und 18. Jahrhundert. 429 mehr zusammen, die Herren derselben — Fürsten, Grafen, Herren und Edelleute — waren unabhängig von einander, alle übten in ihren Bezirken die gleichen Rechte aus, und nur der persönliche Stand und die Größe des Besitzes gab ihnen einen persönlichen Unterschied. Dieser Zustand erhielt sich durch das ganze 14. und den größten Teil des 15. Jahrhunderts hindurch. Erst in dem letzteren begann sich ein neuer vorzubereiten. Teils das Verhältnis der Abhängigkeit des Schwächeren von dem Mächtigeren, wodurch die fürstliche Macht immer mehr gehoben, die Macht des Adels immer mehr herabgedrückt wurde, teils die Lehnsverhältnisse und die immer mehr sich steigernde Notwendigkeit, die Dienste der Fürsten zu suchen, wodurch wenigstens eine persönliche Abhängigkeit von dem Lehns- und Dienstherrn begründet wurde, teils die immer mehr sich steigernde Unmöglichkeit des Mindermächtigen, sich gegen den Mächtigen mit dem Schwerte Recht zu verschaffen, teils auch der Umstand, daß viele ihre Güter unter den schütz des mächtigen Nachbarn stellten; alles dies wirkte zusammen, um eine neue Gestaltung herbeizuführen. Die anfänglich nur persönliche Abhängigkeit dehnte sich allmählich auch auf die unabhängigen Besitzungen ans, indem man sich gewöhnte, auch diese als Zubehörungen des größeren, sie umschließenden Gebietes zu betrachten. Wie damit die Entwickelung der Idee einer Landesherrschaft oder Landeshoheit Hand in Hand ging, erkennt man deutlich an der Verpfändungsweise fürstlicher Besitzungen. Solche Pfandgüter wurden nämlich früher mit allen Rechten und Zubehörungen, nichts ausgeschlossen, dem Darleiher zur Nutzung übergeben, während später gewisse Berechtigungen vorbehalten werden, so z. B. bei einer Verpfändung im Jahre 1507 außer Landsteuer und Bergwerk auch die Wildbahn. In solchen Vorbehalten spricht sich die Idee einer über dem einfachen Eigentumsrechte stehenden höheren Gewalt aus, jener Gewalt, welche später mit der Bezeichnung Landeshoheit belegt wurde. Erst durch diese Wandlung der Natur jener Rechte wurden sie Vorrechte der Fürsten, Regalien, und dies war namentlich auch mit dem Wildbanne der Fall. So muß es als eine aus den Verhältnissen selbst hervorgegcmgene Folge betrachtet werden, wenn die Fürsten das Jagdrecht ihrer Unterthanen weniger als Recht, denn als eine von ihnen erteilte Vergünstigung ansahen, und wenn sie denselben auch den Besitz nicht entzogen, doch ihrer gesetzgebenden Gewalt es vorbehielten, die Nutzung dieses Besitzes auf jede ihnen angemessen scheinende Weise zu regeln und zu beschränken. Würde die Ausübung der ^zagdhoheit sich nur auf ein Ordnen und Regeln beschränkt haben, lo würde damit schwerlich ein Recht wesentlich beschränkt worden sein. Aber man ging weiter. Die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg z. B. wollten ihrer Ritterschaft nur die niedere Jagd zugestehen. Anderwärts ging man. schonender zu Werke, aber doch von der Idee aus, daß die hohe Jagd zu en Hoheitsrechten gehöre und daß jede Abweichung nur eine Ausnahme von der Regel sei, welche der, welcher das Recht in Anspruch nahm, zu

12. Bilder vom Niederrhein - S. 379

1882 - Leipzig : Spamer
Arnsberg er Wald. 379 im Jahre 1338 dem Grafen Gottfried Iv. verlieh, resp. erneute, nennt er „silvam suam, quae dicitur Lurawalt, et in eadem silva forestum vulgariter dictum wildforst." Forst erscheint hier verschieden von Wald, eine Er- innernng an die ältere Zeit, wo der landesherrliche Besitz des Waldes, dessen Marken ja anderen Eigenthümern gehörten, nur eine Schutz- und Schirmherr- schaft des Waldes unter Königsbanne war. Das Wort „Forst" (korst) be- deutet ursprünglich gewiß blos Wald, etwa von Fohre, Föhre, althochdeutsch vohara; und die Ableitung von ferarum statio, „Wildschutz", ist sicherlich eine juristisch-historische Deutung. — Der Graf besaß also den Arnsberger Wald als Reichslehn, aber mit den ursprünglichen Eigenthümern. Das Schutzrecht war jedoch in eine Oberherrschaft übergegangen, und so war aus dem Forstbanne ein Baunforst geworden, in welchem der Graf das Jagdrecht, besonders die hohe Jagd, für sich in Anspruch nahm, auch einen gewissen Antheil an den sonstigen Waldnutzungen vorab von den Markgenossen. Wie nun die Grafen ihr Jagdrecht im Arnsberger Walde während des früheren Mittelalters ausübten, darüber fehlt es an speziellen Nachrichten. Wir besitzen aber die Beschreibung einer Jagd Karl's des Großen in dem Aachener Wildforst von Angilbert, welche im Wesentlichen auch auf die Jagdausübung in unseren Wäldern während der nächstfolgenden Jahrhunderte paßt: der Dichter schildert zuerst das königliche Jagdgehege in der Nähe der Stadt, einen mächtigen Hochwald mit lebendigen Quellen und Seen; dann sehen wir, wie bei Tagesanbruch die Jagdgesellschaft sich am Eingange der Pfalz versammelt und die weiteren Vorbereitungen ge- troffen werden. „Jünglinge bringen die Netze von stark geschlungenen Maschen, Führen die Rüden herbei, die raschen, am Halse gekoppelt" u. f. w. Endlich tritt der König aus dem Palaste und besteigt sein stolzes Roß, das Gefolge der Edlen schließt sich an; jetzt erscheinen die Frauen, zuerst die Königin Luitgard mit den Söhnen Karl und Pipin, dann die blühenden Töchter; edle Jünglinge Helsen den Damen beim Besteigen der muthigeu Zelter. Alle folgen dem König; unter Hörnerklang sprengen sie zum Stadtthore hinaus in den sonnigen Morgen. „Jetzt ist der reisige Zug zusammen im Thalgrund des Flusses, Alle von Jagdlust erfüllt. Bald sind die Koppeln gelöst; Rasch entstürzen zum Walde die beutegierigen Hunde Und durchspüren gewandt in schlängelndem Laufe das Dickicht. Rings um das weite Revier sind angestellet die Ritter, Lauschen gespannt dem Gebelle der Finder und späh'n in Ferne. Horch, da bricht es durchs Holz! Ein gewaltiger gelblicher Eber! Schnell ihm nach in den Wald mit Jagdruf sprengen die Reiter. Hörnerklang fordert zum Kampf die edlen muthigen Hunde. ^?o durchs dichte Gestrüppe, durch Thäler und windende Schluchten Brauset die Jagd dahin, es krachen die brechenden Zweige. Endlich am höchsten Hang des Gebirges stellt sich der Keiler, Müde der schimpflichen Flucht, und wetzet die furchtbaren Hauer. Wüthend beginnt der Kampf der blutbegierigen Meute, Schrecklich zerfleischet der Zahn des Unthiers die trefflichen Hunde. Sieh, da flieget herbei Held Karl! Durch die heulende Runde Dringt er, und schnell wie der Blitz zuckt's Schwert in die Weichen des Unthiers. Niederstürzt er im Blut und wälzet sich röchelnd im Sande.

13. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 69

1913 - Cöthen : Schulze
— 69 — gleicher Weise waren die Pfleghaften oder Biergelden, welche ein zinspflichtiges Eigentum hatten, zum Besuche des Schultheißendinges s«'*1-gehalten. Der Schultheiß, der im echten Dinge mitwirkte, hatte über die Pfleghaften und Biergelden die niedere Gerichtsbarkeit, also mit Ausschluß von Klagen um Leben und Eigen (Sz. 198). — Mit Der Bauer-dem Amte des Dorfvorstehers oder Bauermeisters war eine Slrt™ polizeilicher Gerichtsgewalt*) verbunden. Außerdem mußte er im Vogtgerichte und im Gografendinge Anklage über Verbrechen erheben, die in seinem Dorfe geschehen waren. — Ursprünglich ein Jmmunitäts-beamtet und fortgesetzt der grundherrliche Richter über unfreie und Ijotääs abhängige Leute, gewann der Vogt meist eine dem Grasen gleiche 'Serw' Gerichtsgewalt, seitdem die königl. Politik den geistlichen Immunitäts-Herren Grafschaftsrechte zu übertragen sür nützlich hielt. Er dingte unter Königsbann und saß über Klagen, die an Hals und Hand gingen, zu Gericht. Die niedere hofrechtliche Gerichtsbarkeit übte der Meier (Viüicus) des Grundherrn. — Wie die hofrechtlichen Kreise, so sonderten sich die Stadtbewohner aus den landrechtlichen ©tabtgcn*t. Gerichtssprengeln aus, ohne doch den Zusammenhang mit dem öffentlichen Rechte einzubüßen. Vorsitzender des Stadtgerichts war ein vom Stadtherrn Beauftragter, der Vogt, der Burggraf, der Kämmerer, der Schultheiß, der vom Könige mit dem Königsbanne belehnt wurde (f. den Zusatz Sz. 230). In den freigewordenen Städten ernannte späterhin der Rat den Richter**). Schöffen im Stadtgerichte waren angesehene Bürger. — Das Lehenwesen tnu wickelte besondere Rechtsverhältnisse, die eine eigene Rechtsprechung erheischten. Diese schloß sich ebenso wie das hofrechtliche und das städtische Gerichtswesen in ihren Grundzügen an die landrechtliche Gerichtsübung an. Auch hier war der König oberster Richter, vor den in letzter Instanz Lehnrechtssachen gezogen werben konnten. Die unterste Instanz bilbete das Lehensgericht, dessen Vorsitzender der Lehensherr des verklagten Mannes war, und in welchem die Mit-vasallen des letzteren das Urteil fanden. — Neben allen diesen Ge- ©eubgm<$t. *) Planck bemerkt (Bd. I S. 11. n. 23): „Sie ist nicht eine königliche, sondern eine aus der vom Landrechte geduldeten Selbstverwaltung der Gemeinde hersließende. Ihre Ausübung hat daher, vom landrechtlichen Standpunkt gesehen, die Bedeutung eines schiedsrichterlichen Sühneversahrens, bei dessen Mißlingen die eigentliche Gerichtsgewalt des Landrichters eintritt... .* **) S. Arnold, Deutsche Freistädte Bd. I S. 76 ff., 118 ff., 280 ff. und in dem vorliegenden Buche unter Stadtverfassung.

14. Bürgerkunde - S. 382

1909 - Karlsruhe : Braun
382 Das Wirtschaftsleben einer Seuche oder vorn Seuchenverdacht nicht rechtzeitig Anzeige er- stattet oder die polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln nicht befolgt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 6z 4. Gegen die Rinderpest, eine durch ihre große An- steckungsfähigkeit und ihre verheerende Wirkung besonders verderb- liche Seuche, hat ein besonderes Reichsgesetz ähnliche Schutzmaß- regeln vorgesehen. Die Entschädigungen werden hier aus der Reichs- kasse vergütet. 6. Kapitel. Die Icrgb urrb die Mscheuei. 64 Die gesetzliche Regelung der Jagd und der Fischerei ist keine An- gelegenheit des Reichs; daher sind die Bestimmungen hierüber in besonderen Landesgesetzen enthalten. I. Die Jagd. 65 1. Die Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, welche früher besonders den adeligen Gutsherren zustanden und bei rücksichtsloser Ausübung eine schwere Bedriickung der Landwirte enthielten, finb heutzutage in Deutschland fast überall beseitigt. Das Eigentum an Grund und Boden umfaßt nunmehr auch das Recht zur Jagd auf ihm. Diirste jedoch jeder Eigentümer eines noch so kleinen Grund- stücks aus ihm die Jagd selbst ausiiben, so würde der Wildstand in kürzester Frist vernichtet sein. Es ist deshalb vielfach angeordnet, daß die Jagd durch die Gemeinde ausgeiibt werden muß, wobei die Nut- zungen dann wieder dem Eigentümer zufließen. 66 2. Das Jagdrecht ist in Bayern rechts des Rheins und in der Pfalz teilweise verschieden geregelt. In Bayern rechts des Rheins steht das Jagdrecht grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks zu. Die Bestellung eines dinglichen Jagdrechts aus fremdem Grund und Boden ist unzulässig. Der Eigentümer darf aber das Jagdrecht nur dann selber ausüben, wenn er einen zusam- menhängenden Grundbesitz von mindestens 240 Tagwerk — etwa 80 ha im Flachland und 400 Tagwerk = etwa 133 ha im Hochgebirge oder an Seen und Fischteichen mindestens 50 Tagwerk —etwa 17 ha besitzt? In allen übrigen Fällen wird das Jagdrecht durch die Ge- meinde ausgeübt. Die Gemeinde hat die Jagd in der Regel zu ver- pachten, die Pachtschillinge fließen in die Gemeindekasse, sie werden 1 Auch aus deu unmittelbar au die Behausung anstoßenden Hosräumen und Hausgärten und aus Grundstücken, die mit einer Mauer oder einer dichten Umzäumung versehen sind, darf er selber jagen.

15. Kreis Büdingen - S. 12

1914 - Gießen : Roth
12 Heimatkunde des Großherzogtums Hessen. Nr. 10. Mit dem 6. Jahrhundert gelangten sie mit anderen benachbarten Stämmen unter die Herrschaft der salischen Hrankenkönige. während dieser Zeit schwanden viele chattische Einrichtungen, neue brachen sich überall Lahn. Christliche Sendboten, wie der Irländer Kilian mit seinen Gefährten, jedenfalls auch Bonifazius und Sturm, Kamen ins Land, gründeten Kirchen und Schulen und bekehrten die Bewohner zum (Christentums. Unter den fränkischen Königen wurde das Land in Gaue eingeteilt und von Gau- grafen verwaltet, welche von den Königen (etwa seit 900 in Vertretung derselben durch die herzöge) ernannt wurden. Der Gau Wetterelba oder die Wetterau zerfiel in mehrere Grafschaften (Landgerichte, Kenten, Mar- ken), welche sich wieder aus einer Anzahl von Dorfschaften zusammen- setzten. In ihrer frommen venkungsart schenkten die Könige (Karl der Große, Karl der Dicke u.a.) dem Kloster $iilda bedeutende Ländereien, welche Schenkung später mit dem Ausdruck „die suldische Mark" bezeichnet wurde,' über andere Gebiete, wie den Büdinger U)ald mit dem zugehörigen Bannforste, behielten sie noch länger das Eigentumsrecht. In geldknappen Zeiten nutzte das Kloster Fulda später Teile dieser Mark an die Grafen von Nidda, die Grafen von Ziegenhain, die Herren von Münzenberg, die von Falkenstein sowie die Landgrafen von Hessen verpfänden oder als Lehen geben. So wurden nach dem Untergang der Karolingischen Herrschaft viele Beamte oder Grafen, wie sie hietzen, durch die verschiedensten Um- stände begünstigt, freie, unabhängige Gebieter ihres Besitztums. Mit der Zeit aber kamen immer größere Teile der fuldischen Mark in die Hände der Landgrafen von Hessen, und seit 1604 war fast der ganze westliche Teil des Kreises Büdingen im Besitz von Hessen-Darmstadt. Im östlichen Teil des Kreises hatten die Herren von Büdingen, die ursprünglich als kaiserliche Schirmvögte die Kufsicht über den alten Ueichsforst, den Vü- dinger Wald, zu führen hatten, größeren Landbesitz in ihre Hand bekommen. Zu diesem Ueichsforst gehörte ein weites Gebiet von der Kinzig bei Sal- münster die Salz hinauf bis zur herchenhainer höhe, von da das Nidder- tal abwärts nach Altenstädt, dann hinüber zur Gründaumündung an der Kinzig und diese wieder aufwärts bis Salmünster — der sog. Bann- forst —, in welchem während des Mittelalters viele deutsche Kaiser das dem Reich zustehende Jagdrecht ausgeübt haben. Mit dem Tode des letzten Herrn von Büdingen (um 1247) kam sein Gebiet durch Erbschaft an ver- schiedene Häuser, deren eines, das ysenburgische, durch Kauf, Tausch und Erbfolge mit der Zeit einen großen Teil des Kreises Büdingen in seinen Besitz bekam. Nur der südwestliche Teil, die „Altenstädter lnark", erhielt lange Zeit ihre Unabhängigkeit, bis sie schließlich unter die Herrschaft der Burg Friedberg geriet.

16. Heimatkundliches Lesebuch - S. 106

1912 - Danzig : Kasemann
106 wandelt; andere Strecken standen entblößt von allem Bauholz da und wiesen nur Stubben und Kiefern von Armesdicke auf. Weil das Jagdrecht unter der polnischen Wirtschaft von jedermann ausgeübt wurde, war von Wild in den weitläufigen Forsten so gut wie gar nichts vorhanden. Das neue Regiment brachte bald Ordnung in diese regellose Wirtschaft. Die Staatsforsten wurden inbezug aus Einnahmen- und Ausgabenverwaltnng der Kriegs- und Domänenkammer unterstellt. Die forsttechnischen Angelegen- heiten (Waldbau u. dgl.), die Jagd und zumteil auch die Gerichtsbarkeit unterstanden dem bei der Kammer angestellten Oberforstmeister. Das gesamte Waldgebiet wurde in 16 Forstberitte eingeteilt, die mit je einem Ober- förster besetzt werden sollten. Die Schneidemüller wurden auf redliche Be- triebsführung vereidigt, das Feueranmachen im Walde untersagt, die jungen Anwüchse wurden in Hege gelegt und durch Warnungstafeln geschützt, mit der Vermessung der Forsten und ihrer Einteilung in Jagen wurde begonnen. Bedeutende ältere Waldbestände verdanken wir der von Friedrich dem Großen angeordneten Saatkultur, so befinden sich allein in den in der Tuchler Heide gelegenen Revieren Wilhelmswalde und Deutschheide 20 000 ha Althölzer ans jener Zeit. Heute nimmt das Waldgebiet einschließlich der Privatforsten im Re- gierungsbezirke Danzig 19 %, im Regierungsbezirke Marienwerder 23 % der gesamten Bodenfläche ein Die Staatseinnahmen aus den Holzerträgen unserer Waldungen sind im ständigen Steigen begriffen. Während der durchschnittliche Geldertrag pro ha im Jahre 1850 int Regierungsbezirk Danzig ungefähr 2 Mark und im Bezirk Marienwerder 2,50 Mark betrug, erreichte er 50 Jahre später im ersten Regierungsbezirke bereits die Höhe von 25 Mark und im zweiten sogar diejenige von 34 Mark. So schreitet die Entwicklung unserer westprenßischen Staatsforsten unter treuer Arbeit ihrer Forstbeamten rasch aufwärts zum Segen der Allgemeinheit. Hans Preuß (nach König). Westpreußische Beutuerwirtschaft. r^it der alten Zeit konnte von einer Bienenzucht im heutigen Sinne nicht die Rede sein; denn dazu fehlte so ziemlich alles: Ort, Zeit, Gelegen- heit und Bekanntschaft, nur der Honig und das künstliche Honigprodukt, der Met, das Lieblingsgetränk unserer Vorväter, waren bekannt. Es gab damals keine „zahmen" oder Hausbienen, sondern die Bienen schwärmten als „ein wilder Wurm" frei in der Wildnis herum. Der Herr des Waldes und der Flur war auch Herr der Bienen, ihres Honigs und Wachses. Zuweilen wurde die Bienennutzung gegen Abgabe einer bestimmten Menge Honigs und Wachses anderen überlassen. Es wird berichtet, daß vor Jahrhunderten die Menschen nicht mehr damit zufrieden waren, daß sich die Bienen bloß in solchen Baumstämmen ansiedelten, die zufällig das Alter ausgehöhlt hatte. Man wünschte teils die Bienenvölker in einem Walde zu vermehren, teils aber auch auf bequemere Weise Honig und Wachs zu ernten, als dies bisher bei den verschiedenen,

17. Neuere Zeit - S. 166

1891 - Münster i. W. : Schöningh
166 Neuere Zeit. gewaltthätige Regierung ein furchtbarer Haß aufwachsen konnte, eben weil sie schwach war; galt sie doch für allmächtig, sollte sie doch alles verantworten und darum für alles büßen; man begreift ferner, Wienachher der Terrorismus es nicht allzu schwer fand, sein Regiment da aufzurichten, wo die despotische Centralisation der alten Monarchie so wacker vorgearbeitet hatte. Und neben dieser Centralisation bestanden Reste einer Fendalität in merkwürdigster Gestalt. Der französische Bauer war im allgemeinen viel freier als der Bauer des 18. Jahrhunderts überhaupt; vor dem deutschen Bauer namentlich hatte er vieles voraus: er durfte, was diesem nicht gestattet war, frei seine Scholle verlaffen, kaufen und verkaufen, handeln und arbeiten, wie es ihm gefiel, der französische Bauer war nicht mehr Leibeigener, er war sogar Grundbesitzer, und die Zahl der kleinen Grundbesitzer war in Frankreich größer als irgendwo sonst. Ungefähr ein Drittel des gesamten Landes ward von kleinen Eigentümern bewirtschaftet, die aber in der weit überwiegenden Mehrzahl nicht genug hatten zum Leben und zu viel, um Hungers zu sterben. Das Verhältnis der Bauern zu dem Gutsherrn vom geistlichen und weltlichen Adel, welcher die beiden anderen Drittel des Grundes und Bodens innehatte, war ganz eigentümlich geartet. Die Verbindung von Vorrechten und Pflichten, welche der deutsche Adel in der Besorgung der Rechtspflege und Verwaltung auf dem stachen Lande hatte, kannte der französische Adel längst nicht mehr; während der deutsche Adel für die Abgaben, Zinsen, Fronen, Gülten, die er zu fordern hatte, gewissermaßen eine Art Staatsdienst verrichtete, hatte der französische Feudalherr alle diejenigen Vorrechte, die zugleich Pflichten und Leistungen seinerseits einschlössen, an den Staat verloren und nur diejenigen behalten, die dem Bauer Arbeit und Eigentum an tausenderlei Ecken und Enden belasteten und brandschatzten. Die Zölle von Markt und Messe, das ausschließliche Recht auf Jagd und Taubenhäuser, die Belastung des Bodens mit Lehn- und Grundzins, mit Frucht- und Geldabgaben, die Bannrechte der gutsherrlichen Backöfen, Mühlen und Keltern, die Stempelgebühren — das alles war durchaus keine Eigentümlichkeit der französischen Feudalität; aber eigentümlich war, daß den drückenden Vorrechten dieser Art keinerlei Pflichten und Leistungen entsprachen, um deren willen dieselben anderwärts weniger drückend empfunden wurden, daß mithin, was sonst wie ein notwendiges Übel hingenommen wurde, hier einen namenlosen Haß erregen mußte. Denn der vornehme Nachbar, der dem kleinen Bauern bald durch sein Jagdrecht und seinen Mühlenzwang, bald durch seinen Wegzoll und seinen Grundzins den Ertrag seiner sauern Arbeit verkümmerte, leistete nichts für alle diese Ansprüche, war nicht einmal in Person sichtbar und erschien nur durch seine mitleidslosen Agenten wie ein finsteres Verhängnis, zu keinem anderen

18. Teil 2 - S. 487

1882 - Leipzig : Brandstetter
Bauernleben im 18. Jahrhundert. 487 55. Bauernleben im \8. Jahrhundert. (Nach: Dr. K. Biedermann, Deutschland im 18. Jahrhundert. Leipzig, 1880. Bd. I, S. 236—247. S. Sugeuheim, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Europa. Petersburg, 1861. S. 376 — 408. E. M. Arndt, Versuch einer Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und Rügen. Berlin, 1803. S. 168 — 274.) ^pie landwirtschaftliche Bevölkerung Deutschlands bestand im 18. Jahrhundert aus den größeren Grundbesitzern, welche ihre Güter teils selbst oder durch ihre Verwalter bewirtschafteten, teils verpachteten, aus den Pachtern solcher Güter und insbesondere der umfänglichen landesherrlichen Domänen, aus Landgeistlichen, welche sich persönlich der Pflege ihrer Pfarrgüter widmeten, aus den Ackerbürgern, die in vielen kleinen Städten den größeren Teil der Bevölkerung ausmachten, endlich ans jener Maffe kleiner bäuerlicher Grundbesitzer, welche noch allerwärts, mit wenigen Ausnahmen, in einer mehr oder minder drückenden Abhängigkeit von den großen Grundeigentümern sich befanden. Beispielsweise gab es im Herzogtums Bayern nur etwa 7000 im vollen Eigentnme ihrer Besitzer befindliche Güter, dagegen 15—16 000 adelige und geistliche Güter und 6000 kurfürstliche Domänen. Auf diesen, wie auf den adeligen und geistlichen Gütern saßen nur Hörige oder Grundholden, die ihr Land nur „leibrechtlich", d. i. nur auf Lebenszeit besaßen, so daß es ihrer Familie nach ihrem Tode genommen werden konnte, wenn dies auch selten geschah. Die gesetzlichen Grundlagen der Hörigkeit waren ziemlich überall die gleichen, allein die Praxis hatte sie hier gemildert, dort geschärft. Am schroffsten ausgebildet fand sich dieselbe in den ehemals slavischen Ländern, in Mecklenburg, Pommern, den Lausitzen, Böhmen rc., weniger streng in Westfalen und Hannover. In Holstein, am Rhein, in Süddeutschland kam sie nur in einzelnen Gegenden und auch da meist sehr gemildert vor. Im allgemeinen war die Lage der Bauern im südlichen und westlichen Deutschland der Regel nach eine freiere und günstigere, als im Norden und Osten. Dort hatten die früh aufblühenden und mächtig erstarkenden Städte dem Landmanne gegen allzu harte Bedrückung eine immer offene Freistatt gegeben und dadurch seine Zwingherren zu größerer Milde gegen ihn genötigt. Auch die zahlreichen geistlichen Besitzungen im Süden und Westen zeigten sich dem Lose des Bauern größtenteils günstig; unter dem Krummstabe war für ihn meist besser wohnen, als unter dem Zepter des weltlichen Gebieters. Dagegen ging es ihm um so übler in den kleinen reichsritterschaftlichen und gräflichen Besitzungen, wo der Landesherr und der Grundherr eine und dieselbe Person waren und jener mäßigende Einfluß wegblieb, den in den größeren Gebieten die landesherrliche Gewalt doch bisweilen übte. Der Leibeigene war nicht freier Herr seines Eigentums und seiner Person; er konnte aus seinem Gute vertrieben werden, wenn er die ihm auferlegten, großenteils ungemessenen und in die Willkür des Herrn gestellten Leistungen nicht pünktlich erfüllte oder wenn er nach der Ansicht des Herrn

19. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 220

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
220 Die Franken bis zum Untergänge der Merowinger. Leihe erhalten habe und unter welchen Bedingungen dies geschehen sei. Der Beliehene zahlte einen Zins oder Zehnten; unterließ er die Zahlung, so verwirkte er sein Recht. Die Eroberung des Landes durch die Franken mußte diese Verhältnisse vielfach umgestalten.*) Der fränkische König trat von Anfang an als großer Grundbesitzer auf. Nach fränkischem Recht gehörten ihm die vorhandenen Staatsländereien als Eigentum zu, über das er frei verfügen konnte. Ein Teil dieses Königsgutes bildeten die ausgedehnten Waldungen und das wüstliegende Land, soweit sie nicht zur Allmende der Markgenossenschaften gehörten oder Sondereigentum von Unterthanen waren. Den gewaltigsten Zuwachs aber empfing das Königsgut durch die Eroberungen: dem Könige fielen nämlich die römischen Staatsgüter und alles schon herrenlose oder erst durch die Eroberung herrenlos werdende Land anheim. Diesen weitausgedehnten Grundbesitz konnte er natürlich nicht in eigener Hand behalten. Einen guten Teil davon schenkte er an Kirchen, deren Besitzstand ungeheuer anschwoll, oder verdienstvolle Laien; anderes wurde als Amtsgut den königlichen Beamten, insbesondere den Grafen, für die Dauer der Amtsverwaltung zur Benutzung überwiesen. Infolge solcher königlichen Landfchenkungen bildete sich nun auch in den deutschen Gegenden des Reiches ein Stand von weltlichen Großgrundbesitzern, wie er in Gallien schon vor der Eroberung vorhanden gewesen war; und dazu kamen noch verschiedene Ursachen, welche die anfangs ziemlich gleichmäßige Verteilung des Grundbesitzes allmählich verschoben. Dahin gehört das Recht der Rodung; wenn nämlich ein Einzelner im Gemeindewalde forstete, so gehörte ihm in der Regel das gerodete Land; er „fing es ein," wofern nicht die Gemeinde es ausdrücklich verwehrte; der „Neubruch" oder „Beifang" wurde fein Sonder-eigentum. Es sieht sich leicht ein, daß der Reichere, derjenige, welcher über eine größere Zahl von Knechten und Zugvieh gebot, auf diese Weise sein Eigentum viel rascher ausdehnen konnte als der weniger Begüterte. Ferner ist von Bedeutung, daß die Einschränkungen, unter denen die Hufe, das Ackerland des Einzelnen, erblich war, allmählich wegfielen. Da nun das Erbgut unter gleich nahe Erben nach altem Rechte gleichmäßig verteilt wurde (f. Bd. 1, S. 107), so zerfielen durch die Erbordnung auf der einen Seite oft Vollhufe in Halbhufe und noch kleinere Teile, während auf der andern Seite mehrere Hufe in einer Hand vereinigt wurden. Endlich entsprang auch aus der Anwendung des Bußensystems hier Armut, dort Reichtum. Bekanntlich mußte im regelrechten Rechtsgange jedes Vergehen durch Zahlung von Geld oder Geldeswert gesühnt werden. Diese Bußen waren verhältnismäßig hoch, so daß das Wergeid bei den Franken in einigen Fällen bis *) Brunner a. a. O. S. 203 ff.

20. Bürgerkunde - S. 340

1909 - Karlsruhe : Braun
340 Das Wirtschaftsleben 1034 1035 1036 1037 Erlaubnisschein des Jagdberechtigten bei sich führen, wenn dieser selbst nicht dabei ist. Mehr als drei Miteigentümern oder gemein- schaftlichen Pächtern soll regelmäßig die Jagdausübung nicht ge- stattet fein. Die gesetzlichen Schonzeiten des Wildes hat auch der Jagd- berechtigte innezuhalten (bei Strafe). Erlaubt ist die Jagd allgemein auf die dem Jagdrecht nicht unterworfenen (nicht „jagdbaren") Tiere, namentlich kleine Raub- tiere (wie Iltis, Wiesel), Raubvögel, wilde Kaninchen, Eichhörnchen, Igel, Schlangen. Dagegen gehören Fuchs, Wildkatze, Edelmarder, Adler zu den jagdbaren Tieren, zu welchen in erster Linie Hirsche, Rehe und Hasen, sowie Rebhühner zählen, und die aus- schließlich der Jagdberechtigte jagen darf. Schwarzwild darf in Preußen nur eingefriedigt gehalten werden. Uebermäßiger Wildftand führt zur Vermehrung des Wild- schadens. Deshalb kann die Polizeibehörde zur Verminderung zu starken Wildstandes die Schonzeit aufheben oder die Besitzer der vom Wilde geschädigten Grundstücke zum Abschuß des übertretenden Wildes ermächtigen. Fiir den Ersatz des Wildschadens ist der Jagd- berechtigte haftbar. Bei Verpachtung der Jagd ist die Pflicht zum Wildschadensersatz dem Pächter aufzuerlegen. Für Schaden durch Hasen wird nicht gehastet. Der Anspruch aus Ersatz von Wildschaden ist binnen 3 Tagen bei der Ortspolizei anzumelden, die ihn durch Vorbescheid festsetzt. Gegen den Vorbescheid ist binnen 2 Wochen Klage beim Kreisausschuß (in Städten beim Bezirksausschuß) zulässig. Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel sind durch ein beson- deres Reichsgesetz geschützt, welches auch das Zerstören und Ausheben ihrer Nester oder Brutstätten bei Strafe verbietet. Dem gleichen Zwecke dient eine internationale Vogelschutzkonven- tion. Dieser ist allerdings Italien, wo die Jagd aus die durch- ziehenden Singvögel in großem Maßstabe betrieben wird, leider noch nicht beigetreten. 2. Die Fischerei. Wie das Jagdrecht einen Ausfluß des Grundeigentums bildet, so ist auch mit dem Eigentum an einem Gewässer das Fischerei- r e ch t an ihm verknüpft. Letzteres steht daher in Preußen an schiff- baren und flößbaren Wassern dem Staate, an Privatslüssen und Privatseen den Usereigentümern bis je zur Mitte des Flusses oder Sees zu, den Gemeinden also nur dann, wenn sie Ufereigentümer sind. Die Gemeinden dürfen die Fischerei nur durch Anstellung von Fischern oder Verpachtung betreiben, nicht aber freigeben. Die Pacht- dauer soll mindestens 6 Jahre betragen.