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1. Die Geschichte in tabellarischer Übersicht - S. 144

1917 - Hannover : Helwing
— 144 — 1648 24. Okt. 1646 Sein Nachfolger Wrangel verläßt Böhmen und vereinigt sich mit Xurenne. Beide bedrängen Bayern und zwingen Maximilian von Bayern zum Waffenstillstand. 1648 Der schwedische General Königs mark erobert die Kleinseite von Prag. Der Westfälische Frieden. Seit 1 643 werden zu-Münster mit Frankreich, zu Osnabrück mit Schweden Friedensverhandlungen ge-sührt. Gegen den Willen des Kaisers setzen Schweden und Frankreich durch, daß Abgesandte der Reichsstände an den Friedensverhandlungen teilnehmen. 1. Politische Angelegenheiten, a) Entschädigungen: 1. Frankreich wird im Besitz von Metz, Toul und Verdun bestätigt und erhält Breisach, die österreichische Landgrafschaft Elsaß, die Landvogtei über 10 Reichsstädte im Elsaß und das Besatzuugsrecht von Philipps bürg. (Straßburg und der Rest des Elsasses bleiben beim Reich.) 2. Schweden bekommt als Reichslehen Borpommern mit Rügen und Stettin, die mecklenburgische Stadt Wismar und die Bistümer Bremen (ohne diese Stadt, die freie Reichsstadt wird) und Verden als Herzogtümer. 3. Die^Rheinpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde wird an Friedrichs V. Sohn, den Pfalzgrafen Karl Ludwig, zurückgegeben. Bayern bleibt im Besitz der 7. Kurwürde und der Oberpsalz. 4. Brandenburg erwirbt den größten Teil von Hinterpommern und als Entschädigung für das ihm uach Erbrecht (S. 150) zustehende ungeteilte Pommern — 1637 war der letzte Herzog von Pommern gestorben — die Anwartschaft auf das Herzogtum (bisher Erzbistum) Magdeburg, außerdem die Bistümer Halber stadt, Minden und Kamm in (als weltliche Herzogtümer). Magdeburg fällt 1680 nach dem Tode des Administrators August von Sachsen an Brandenburg. 5. Sachsen erhält die Lausitz. 6. Mecklenburg erhält für Wismar die säkularisierten Bistümer Schwerin und Ratzeburg. 7. Braunschweig -Lüneburg erhält die Klöster Walkenried und Groningen und das Recht, abwechselnd mit einem katholischen Bischof das Bistum Osnabrück zu besetzen. 8. Hessen-Kassel erhält die Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaum bürg (Rinteln).

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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 283

1916 - Leipzig : Ploetz
Deutschland, Westfälischer Friede. 283 dische General Königsmark nimmt die Kleinseite von Prag auf dem linken Moldauufer ein. 1648. Westfälischer Friede. Unterhandlungen von 1645 bis 1648 zu Münster mit den Franzosen, zu Osnabrück mit den Schweden. Der kaiserliche Gesandte Graf Trautmannsdorf. A. Entschädigungen. 1. Schweden erhält als Reichslehen: Vorpommern mit Stettin, Rügen, Usedom und Wohin (trotz der Erbansprüche Brandenburgs auf das 1637 erledigte Herzogtum Pommern S. 279), die bisher mecklenburgische Stadt Wismar und die Bistümer Bremen (nicht die Stadt) und Verden (spr. Ferden) als weltliche Herzogtümer, dazu 5 Millionen Taler. 2. Frankreich erhält den Besitz der schon 1552 (s. S. 252) gewonnenen lothringischen Bistümer Metz, Tout und Verdun bestätigt; der Streit mit dem seit 1634 vertriebenen Herzog von Lothringen bleibt unerledigt (bis 1659, vgl. S. 285). Im Elsaß gewinnt es die österreichische Landgrafschaft (S. 210), den Sundgau und die Landvogtei über 10 Reichsstädte; diese Städte selbst verbleiben dem Reiche, ebenso Stadt und Bistum Straßburg. Auf dem rechten Rheinufer erhält Frankreich die Stadt Breisach und das Besatzungsrecht von Philippsburg. 3. Bayern bleibt im Besitz der Oberpfalz (S. 277), Sachsen im Besitz der Lausitz (S. 281), Brandenburg erhält Hinter- pommern mit dem Bistum Kammin, die Bistümer Halber- stadt und Minden und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg (erworben 1680, S. 281). Hessen-Kassel gewinnt die Abtei Hersfeld und einen Teil der Grafschaft Schaumburg, Mecklenburg die Bistümer Schwerin und Ratzeburg, Braun- schweig-Lüneburg ein Anrecht auf das Bistum Osnabrück, wo bis 1803 abwechselnd ein katholischer und ein evangelischer Bischof regieren. B. Weltliche Reichsangelegenheiten. 1. Allgemeine Amnestie und Wiedereinsetzung in den Stand von 1618, doch bleibt die bayrische Linie des Hauses Wittelsbach im Besitz der Kurwürde; für die pfälzische wird eine neue, achte Kurwürde errichtet. 2. Den Reichsständen wird im Verhältnis zum Kaiser die Landeshoheit {Superioritas terri- torialis) zuerkannt, namentlich das Recht, Bündnisse unter sich und mit Auswärtigen, außer gegen Kaiser und Reich, zu schließen. (Damit die „Libertät“ der Reichsfürsten (S. 252) gegenüber der Kaiserlichen Majestät endgültig begründet.) 3. Die Republik der Niederlande (S. 264) und die Schweiz (S. 242) werden als unabhängig vom Reiche anerkannt.

2. Römische Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 247

1906 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 247 — Bernhards Heer und Festungen. Jetzt erst konnten die Franzosen mit größerer Kraft auftreten. Unter Führung Turennes vereinigten sie sich schließlich mit den Schweden unter Wrangel und verheerten Bayern auf das furchtbarste. Inzwischen hatte der schwedische General Königsmarck Sachsen zur Neutralität gezwungen und war in Böhmen eingefallen. Im Sommer 1648 nahm er die Kleinseite von Prag, die Altstadt bedrängte Karl 1648 Gustav von Pfalz-Zweibrücken, bis der Friede unterzeichnet war. 6. Der Westfälische Friede. Seitdem der Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg 1640 den Thron bestiegen hatte, unterhielt er eine bewaffnete Neutralität und bemühte sich um den Frieden. Schon auf dem Reichstage zu Regensburg (1640—1641) ließ er die Forderungen der Protestanten Überreichen: Herstellung des Zustandes vor Ausbruch des Krieges und vollständige Amnestie. Da sich aber Sachsen wiederum von seinen Glaubensgenossen trennte, willigte der Kaiser nur darein, daß Friedensverhandlungen zu Osnabrück mit den Schweden, zu Müuster mit Frankreich beginnen sollten. Erst die großen Erfolge feiner Gegner zwangen ihn, durch den Grafen v. Trautmannsdorff seit 1645 im Namen der katholischen Reichsstände zu verhandeln, während Schweden die evangelischen vertrat. Im Oktober 1648 kamen die Verhandlungen im Westfälischen Frieden zum Abschluß. Die Bestimmungen bezogen sich teils auf die Entschädigungen des siegreichen Auslandes, teils auf die politisch-religiösen Angelegenheiten Deutschlands. Gebielsveränderungen: Schweden erhielt Vorpommern mit Stettin, Usedom und Wollin, die mecklenburgische Hafenstadt Wismar und die Stiftslande Bremen und Verden. Frankreich bekam einen großen Teil vom Elsaß und das rechtsrheinische Breisach, die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte und den Besitz von Metz, Toul und Verdun ohne jede Verbindlichkeit an das Reich. Die Schweizer Eidgenossenschaft und die freien Niederlande wurden vom Reiche förmlich losgelöst. An Brandenburg, dem ganz Pommern nach dem Aussterben des eingebornen Herzoghauses i. I. 1637 hätte zufallen sollen, kam Hinterpommern und zur Entschädigung für Vorpommern die Bistümer Kammin, Halberstadt, Minden und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde. Der Sohn Friedrichs V. erhielt die Unlerpfalz und eine neue, die achte, Kurwürde. Sachsen blieb im Besitz der Ober- und Niederlausitz. Mecklenburg wurde durch die Bistümer Ratzeburg und Schwerin für den Verlust von Wismar entschädigt, Hessen-Kassel erhielt die Abtei Hersfeld, große Teile der Grafschaft Schaumburg und Marburg. Religiös-kirchliche Bestimmungen. Der Augsburger Religions-

3. Deutsche und brandenburgisch-preussische Geschichte vom Ausgang des Mittelalters bis zur Gegenwart - S. 22

1896 - : Buchh. des Waisenhauses
22 Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation und Gegenreformation. Nicht minder schwankend war der Kampf der Kaiserlichen und der Franzosen in Süddeutschland. Die Bayern unter Johann von Werth 1636 streiften 1636 bis unter die Mauern von Paris. Aber Bernhard von Weimar, von Richelieu unterstützt, eroberte das österreichische Elsaß mit der Hauptstadt Breisach, starb jedoch (1639) eines plötzlichen Todes, worauf sein Heer notgedrungen in französische Dienste trat. So faßten die Franzosen festen Fuß am Oberrhein. Unter ihren Feldherren Conds und Turenne drangen sie in Bayern ein und vereinigten sich dort schließlich mit den Schweden unter Wrangel. — Die letzte größere Waffenthat im dreißigjährigen Kriege war die Eroberung eines Teiles (der Kleinseite) von Prag durch den schwedischen General Königsmark im Sommer 1648. Schon seit dem Jahre 1645 wurden vom Kaiser Ferdinand Hi. (1637 —1657) und seinen Verbündeten Friedensverhandlungen mit den Gegnern geführt: mit den Franzosen zu Münster, mit den Schweden und den deutschen evangelischen Ständen zu Osnabrücks; doch kamen 1648 diese erst im Oktober 1648 zum Abschluß, zum sogenannten westfälischen Frieden. 5. Tie Bestimmungen des westfälischen Friedens. Gebietsveründerungen: Schweden erhielt Vorpommern und einen Teil von Hinterpommern mit Stettin und den Odermündungen (Usedom und Wollin), die mecklenburgische Hafenstadt Wismar und die Stiftslande Bremen und Verden.2) An Frankreich wurde ein großer Teil vom Elsaß und auf der rechten Rheinseite die Stadt Breisach abgetreten, ihm auch der Besitz von Metz, Toul und Verdun bestätigt. (Straßburg und andere Städte im Elsaß blieben beim Reiche.) An Brandenburg, dem ganz Pommern nach dem Aussterben des ein- 1637 gebornen Herzogshauses im Jahre 1637 hätte zufallen sollen, kam Hinterpommern und zur Entschädigung für Vorpommern die Bistümer Kammin, Halberstadt, Mindenb) und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Bayern behielt die Oberpfalz und und die pfälzische Kurstimme. Der Sohn Friedrichs Y. erhielt die Unterpfalz zurück und eine achte Kurwürde. Sachsen blieb im Besitze der Lausitzen. — Die schweizerische Eidgenossenschaft und die freien Niederlande trennten sich endgültig vom Reiche. Kirchliche Bestimmungen: Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auf die Reformierten ausgedehnt. Der Kaiser verzichtete auf die Durchführung des Restitutionsedikts. Für die Religion 1) Münster liegt in Westfalen unweit der oberen Ems, Osnabrück in Hannover an der Hase, einem Nebenflüsse der Ems. 2) Das Erzbistum Bremen umfaßte das Gebiet zwischen der unteren Elbe und Weser; Bremen selbst war freie Reichsstadt. Verden liegt an der Aller. 3) Kammin liegt in Hinterpommern, der Insel Wollin gegenüber; Halber-stadt nördlich vom Harz an der Holzemme; Minden an der Weser in Westfalen.

4. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren - S. 242

1905 - Breslau : Hirt
242 Die Neuzeit. Erste Periode, 1517—1648. 2t. Okt. endlich, das unsäglich schwierige Werk zu Ende zu führen. Am 24. Oktober 1648 1648 ward der Westfälische Friede in Münster unterzeichnet. In demselben verlor Deutschland seine schönsten Grenzländer an die Fremden. Frankreich stellte für seine angebliche Hilfe weitgehende Forderungen, begnügte sich aber zuletzt mit Breisach, der Landgrafschaft im Zber-nnd Unterelslk. dem Sundgau und der Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte und Reichsdörfer: alle diese Rechte und Besitzungen waren bis dahin Österreichs Eigentum gewesen. Straßburg, die Bistümer, die reichsunmittelbaren Abteien und Herrschaften blieben dem Reiche allein unterstellt; dagegen wurden Frankreich die Bistümer Mei, Toul und Verdun (S. 209) jetzt förmlich zugesprochen. Schweden beanspruchte ganz Pommern, obgleich dies Land schon 1637 nach dem Tode des Herzogs Bogislaw hätte an Brandenburg fallen müssen (S. 212), ja selbst Schlesien. Es erhielt Vorpommern mit Stettin und den Inseln Rügen, Usedom und Wollin; als Entschädigung für Hinterpommern, das es dem Großen Kurfürsten abtreten mußte, bekam es Wismar sowie die Stifter Bremen und Verden, doch ohne die Stadt Bremen, die zur freien Reichsstadt erhoben jmiitte. Für alle diese Gebiete^hiettls Sitzltnd Stimme im deutschen Reichstage, wie sie Dänemark für Holstein schon besaß. Außer diesem Ländererwerb, durch den es die Mündungen der Oder, der Elbe und der Weser beherrschte, erhielt Die Schweiz, die sich längst vom Reiche losgerissen hatte, sowie die Niederlande (S. 218) wurden als selbständige Staaten anerkannt; doch blieb Belgien als burguudischer Kreis beim Reiche. Die deutschen Reichsstände wurden meist mit eingezogenen geistlichen Gütern entschädigt. Brandenburg, erhielt das hafenlose Hinterpommern und als Entschädigung für Vorpommern die Stifter Magdeburg. Halberstadt. Minden und Kammin; doch sollte Magdeburg dem damaligen Admimstmlortust";u dessen" Tode verbleiben, so daß es tatsächlich erst 1680 ntit-Bra-ndeubmg._vereinigt wuxde. Hessen-Kassel bekam mit Hilfe Schwedens außer einer Kriegsentschädigung Hersfeld und Rinteln; Mecklenburg entschädigte man für Wismar durch die Bistümer Schwerin und Ratzeburg. Bayern behielt die Oberpfalz und die 7. Kurwürde, dagegen blieb das Haus Friedrichs V. im Besitz der Unterpfalz und erhielt dazu die 8. Kurwürde. Das Restitutionsedikt wurde aufgehoben; alle geistlichen Güter, welche am 1. Januar 1624 säkularisiert, alle Pfarreien, welche an diesem Tage evangelisch gewesen waren, sollten es bleiben. Für Österreichs Protestanten war die Festsetzung dieses Normaljahrs vernichtend, weniger für Norddeutschland. Die Erzbistümer. Bremen und Magdeburg sowie 13 Bistümer wurden nicht wiederhergestellt; alle übrigen Bistümer blieben katholisch, nur in Osnabrück sollte

5. Deutsche Geschichte vom Zeitalter der Reformation und Preußische Geschichte bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 50

1916 - Leipzig : Teubner
50 Erster Zeitraum von 1500 bis 1648. allein noch als Gegner des Kaisers in Betracht kamen, ging jetzt dahin, daß die ersteren durch Sachsen und Böhmen, die letzteren vom Elsaß aus durch Bayern auf Wien vordringen sollten. Während die Franzosen, unter Turenne und dem Prinzen Conds, keine großen Erfolge aufzuweisen hatten, gewannen die Schweden unter ihren kriegsgewaltigen Führern Torstenson, dem Nachfolger Bauers, Wrau-gel und Königsmark noch manche bedeutenden Siege, schlugen den Angriff des auf Schwedens Ruhm eifersüchtigen Dänenkönigs Christian Iv. zurück und drangen mehrere Male bis dicht auf Wien vor. Die letzte Waffentat in diesem Kriege vollführte der schwedische General Königsmark, indem er 1648 einen Teil Prags eroberte. Da erhielt er die Nachricht, daß endlich die seit mehreren Jahren zu Der Westfälische Münster und Osnabrück gepflogenen Friedensverhandlungen zum Fneden leis. gekommen seien. Am 24. Oktober 1648 ritten Herolde aus deu Toren der alten Bischofsstadt Münster hinaus in die deutschen Lande, um ihnen die Friedensbotschaft zu bringen. 2. Die Iriedensüestimmungen waren politischer und kirchlicher Art. A. Politische Bestimmung eit. 1. Änderung des Besitzstandes, a.) Frankreich erhielt den österreichischen Teil des Elsasses (Snndgau-Südelsaß) und die Landvogtei über zehn elsässische Reichsstädte (z. B. Hagenau, Wörth, Weißenburg, uicht jedoch über Straß bürg); außerdem auf dem rechten Rheinufer die Festung Breisach, die somit ein Einfallstor gegen Deutschland wurde, b) Schweden bekam Pommern westlich von der Oder mit den Inseln und einem Streifen Landes östlich des Haffs („Vorpommern" mit Stettin), die mecklenburgische Stadt Wismar, das Erzbistum Bremen (ohne die Stadt Bremen) und das Bistum Verden als Herzogtümer, mit dem Rechte der „Meichsstandschaft". e) An -Brandenburg kam von dem ihm seit dem Aussterben der pommerschen Herzöge (1637) kraft alter Erbverträge zustehenden Pommern nur Hinterpommern junt) als Ersatz für Vorpommern die Bistümer Halberstadt, Minden, Kammin (in Hinterpommern) und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg, das zunächst noch ein sächsischer Prinz verwaltete (s. S. 75). d) Bayern blieb im Besitz der 1623 an Maximilian persönlich übertragenen Kur und der Oberpfalz. e) Sachsen erhielt den Besitz der Lausitz bestätigt.

6. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 53

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
23. V. Der Westfälische Friede 1648. 53 § 23. V. Der Westfälische Friede 1648. Nach mehrjährigen Unterhandlungen war in den westfälischen Städten Münster und Osnabrück, und zwar zu Münster mit Frankreich, zu Osnabrück mit den Schweden und Protestanten, der schwierige Friedensschluß zustande gekommen (am 24. Oktober 1648). Die Aktenstücke der Friedensverhandlungen waren noch lateinisch abgefaßt,- im Verkehr der Staatsmänner untereinander überwog aber schon die französische Sprache. A. In Kirchlichen Angelegenheiten wurde der Augsburger Reli-gionssriede bestätigt und auch ans die Fürsten und Länder reformierten Bekenntnisses ausgedehnt. Das Restitutionsedikt wurde aufgehoben und über den Besitz geistlicher Güter die Bestimmung getroffen, daß diejenigen Gebiete, die am 1. Januar 1624 protestantisch oder katholisch, d. H. im Besitze protestantischer oder katholischer Herren gewesen waren, es auch in Zukunft bleiben sollten. 1624 wurde daher das „Normaljahr" genannt. Den Landesherren blieb zwar nach wie vor das Recht, ihren Untertanen die Religion vorzuschreiben; doch sollten bei einem Bekenntniswechsel des Landesfürsten, wie es später in der Pfalz und in Kursachsen geschah, die Untertanen zu dem gleichen Schritte nicht verpflichtet sein. Im allgemeinen waren beide Bekenntnisse in Sachen der Religion und des Rechts von nun an einander gleichgestellt. B. An Gebietsverändernngen wurde hauptsächlich folgendes festgesetzt : 1. Frankreich (unter Ludwig Xiv.) erhält den größten Teil des Elsaß außer Straßburg, dazu die lothringischen Reichsstädte und Bistümer Metz, Toul und Verdun, die es schon 1552 in Besitz genommen hatte; 2. Schweden (unter Christine) erhält außer einer großen Kriegsentschädigung noch Vorpommern mit Stettin und Rügen, die Hansestadt Wismar in Mecklenburg, ferner die früheren Bistümer Bremen und Verden als deutsche Herzogtümer und gewinnt damit Sitz- und Stimmrecht im deutschen Reichstag; 3. Brandenburg (unter Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten) erhält Hinterpommern und die vier vormaligen Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin; 4. Bayern (unter Maximilian I.) behält die Oberpfalz und erwirbt die erbliche Kurwürde;

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte - S. 106

1905 - Breslau : Handel
106 Aus der deutschen Geschichte. gterung dieses Landes stand damals der Kardinal Richelieu. Dieser wollte die Macht des Kaisers schwächen, um dadurch Frankreich zum ersten Staate Europas zu erheben. Zu diesem Zwecke scheute er sich nicht, als Bundesgenosse der Schweden offen hervorzutreten, zumal der Kampf den Charakter eines Religionskrieges längst eingebüßt hatte. Richelieu nahm Bernhard von Weimar und sein Heer in französischen Sold. Dieser hatte das Elsaß erobert. Aber er starb eines plötzlichen Todes, und Frankreich übernahm sein Heer und seine Eroberungen. Französische Armeen überschwemmten das südwestliche Deutschland. Seitdem schwankte das Kriegsglück. Keine Partei war stark genug, die gegnerische zu überwinden. Der Krieg wurde mehr und mehr ein bloßes Plündern, Sengen und Morden. Handel und Gewerbe und der Anbau des Landes hörten auf. Bürger und Bauern wurden die Opfer grauenerregender Mißhandlungen der verwilderten Soldatenhaufen, die mit ihrem zahlreichen Troß in den verödeten Landschaften kaum mehr ihren Lebensunterhalt fanden. Der Westfälische Frieden (1648). Die Sehnsucht nach dem Frieden war im deutschen Volke allgemein. Auch Kaiser Ferdinand Iii. (1637 bis 1657) bemühte sich um ihn. Nur die Ausländer, die am Marke 1648 Deutschlands zehrten, widerstrebten. 1644 wurden endlich die Friedensunterhandlungen begonnen, in Münster mit den Franzosen, in Osnabrück mit den Schweden. Aber erst nach vier Jahren kamen sie zum Abschluß. Der schwedische General Königsmark hatte 1648 eben die Kleinseite von Prag erstürmt, als das lang ersehnte Friedenswort erscholl und deyr Kriege an demselben Orte, wo er entbrannt war, ein Ende machte. a) Gebietsvcränderungcn. Die Bistümer und freien Reichsstädte Metz, Tonl und Verdun, die Frankreich bereits 1552 in Besitz genommen hatte, wurden nun endgültig abgetreten; dazu bekam es das bisher den Habsburgern gehörige Elsaß. Schweden beanspruchte Pommern, dessen Herzogsgeschlecht 1637 ausgestorben war. Aber das Anrecht Brandenburgs auf dieses Land konnte nicht übergangen werden. Darum erhielt Schweden nur Vorpommern und einen schmalen Landstreifen am rechten Oderufer, außerdem aber das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und die Stadt Wismar. — Brandenburg mußte sich mij dem Reste von Hinterpommern begnügen. Als Ersatz für den ihm entzogenen Teil Pommerns erhielt es die Bistümer Kammin (in Pommern), Halberstadt und Minden als weltliche Fürstentümer und das Erzbistum Magdeburg als Herzogtum. Die Unterpfalz wurde dem Sohne des unterdes verstorbenen Winterkönigs zurückgegeben; auch wurde für ihn eine neue Kurwürde, die achte, geschaffen. Bayern behielt die Oberpfalz, Sachsen die Lausitz. — Die Schweiz und die Niederlande, die sich bereits

8. Lehrbuch der neueren Geschichte - S. 94

1880 - Berlin : Habel
94 seines Kurfürsten Befehl besonders auch die Sache der Reformierten vertreten mußte. Der Verlauf der kriegerischen Unternehmungen während der Verhandlungen verzögerte den Abschluß des Friedens, indem die verschiedenen Mächte je nach dem Erfolge ihrer Waffen ihre Ansprüche steigerten, bis die Eroberung der Kleinseite von Prag den löten Juli 1648 seitens des schwedischen Generals von Königsmarck den Ausschlag gab. Der Friede ward sonach den 24sten 1648 Oktober 1848 zu Münster unterzeichnet, nachdem schon kurz vorher die Verhandlungen zu Osnabrück zum Abschluß gelangt waren. Die hauptsächlichsten Bestimmungen des westfälischen Friedens sind folgende: a) In Bezug auf die Besitzverhältnisse. 1. Als vollständig unabhängig vom deutschen Reiche, beziehentlich von Spanien, wurden anerkannt die Schweiz und die vereinigten Niederlande, welche letztere durch die sogenannten Generalitätslande (nördlicher Teil von Flandern und Brabant) vergrößert wurden. 2. Frankreich erhielt als unabhängig vom Reiche die österreichische Landgraffchast Elsaß, mit dem Sundgau und der Vogtei über die zehn elsassischen Reichsstädte, Breisach und das Besatzungsrecht in Philipps bürg; außerdem wurde ihm der Besitz der Bistümer Metz, Tonl und Verdun bestätigt. 3. Schweden nahm Vorpommern nebst der Insel Rügen und das rechte Oderuser von Hinterpommern (Odermündungen), die Bistümer Bremen und Verden (als weltliche Fürstentümer), die Stadt Wismar nebst Gebiet und 5 Millionen Thaler Kriegskosten. Die neu erworbenen Länder sollte es als Reichslehen besitzen und deshalb Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichstage haben. 4. Brandenburg (seit 1640 der große Kurfürst) hätte nach dem 1637 erfolgten Tode des letzten pommerschen Herzogs Bogislaw Xiv. ganz Pommern erhalten müssen, erlangte aber nur den Besitz von Hinterpommern. Dafür erhielt es die Bistümer Halberstadt, Minden und Kammin als weltliche Fürstentümer (letzteres mit dem Rechte, es Hinter-pommern einzuverleiben), die Anwartschaft auf das Erzstift (Herzogtum) Magdeburg (erledigt nach dem Tode des Administrators Prinzen August von wachsen 1680). Durch den Verlust Vorpommerns ward dem großen Kurfürsten sein Plan zur Gründung einer Seemacht erschwert, ö. Sachsen behielt die Lausitzen und das Direktorium der evangelischen Stände.. 6. Baiern blieb im Besitze der pfälzischen Kurwürde und der Oberpfalz, dagegen ward die Pfalz, aber nur als Rheinpfalzr wiederhergestellt und erhielt eine neu gestiftete achtekurwürde. Die übrigen Besitzveränderungen übergehen wir als unwesentlich.

9. Leitfaden der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen - S. 122

1900 - Leipzig [u.a.] : Teubner
122 Der Dreißigjährige Krieg 1618 — 1648. 1648 in Münster in Hamburg begonnen, dann in Osnabrück, wo der Kaiser mit wird Friede "g^. Schweden und den evangelischen Ständen Deutschlands beriet, und schloflen"'„West.in Münster, wo das Reich mit Frankreich verhandelte, fortgesetzt Mischerfriede.^orden waren. 2. Die beiden Urkunden des Westfälischen Friedens enthalten Abmachungen über Gebietsveränderungen, über die kirchlichen Verhältnisse und über die Grundsätze und Gesetze, nach denen fortan die Bewohner Deutschlands leben und regiert werden sollten, d.h. über Deutschlands Verfassung. a) Abgesehen davon, daß die Republik der vereinigten Niederlande und die Schweiz jetzt endgültig ihren Zusammenhang mit dem deutschen Reich verloren, wurden an Frankreich abgetreten vom deutschen Reich einige vorgeschobene Posten am Rhein und die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun (S. 98), also große Stücke von Lothringen, sodann von Österreich alle seine Besitzungen im Elsaß, d. h. im wesentlichen das heutige Oberelsaß, und die Rechte, die das Hans Habsburg als Landvogt in den (10) Reichsstädten des ganzen Elsaß hatte. Diese bestanden vor allem in einer Art Oberaufsicht und in der Wahrung des Landfriedens. Schweden mußte sich mit Brandenburg in Pommern teilen, auf das die Hohenzollern nach dem erfolgten Aussterben des Herzogshauses alte Ansprüche hatten. Aber es erhielt den wertvolleren Teil, Vorpommern mit der Odermündung, und dazu als Ersatz für Hinterpommern Wismar und das Gebiet der Stifte Bremen und Verden, also die Elb- und Wesermündung außer Hamburg und Bremen. Es wurde damit zugleich Reichsstand. Der Kurfürst von Brandenburg bekam als Entschädigung für Vorpommern das Bistum Katrin, sowie das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Halberstadt und Minden als weltliche Fürstentümer. Sachsen behielt die ihm im Prager Frieden (S. 119) verliehene Lausitz, und Bayern endlich die ihm übertragene Kurwürde (S. 112) und die Oberpfalz, während die Rheinpfalz mit der Hauptstadt Heidelberg als neues (achtes) Kurfürstentum den Erben Friedrichs V. wiedergegeben wurde. b) Der Augsburger Religionsfriede wurde auch auf die Reformierten ausgedehnt. Das Restitutionsedikt wurde beschränkt auf diejenigen geistlichen Güter, die nach dem 1. Januar des Jahres 1624 („annus norrnalis“ Normaljahr) evangelisch geworden waren. c) Der Artikel 8 sprach den Landesherren volle Landeshoheit zu, bis zu dem Grade, daß ihnen sogar das Recht zugestanden wurde, untereinander und mit fremden Mächten Bündnisse abzuschließen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Jeder wurde also in seinem Lande unumschränkter (absoluter) Herr. § 121. Die Folgen des Dreißigjährigen Krieges für Deutschland. 1. An die Stelle des deutschen Reiches war damit ein Gebilde

10. Von der Urzeit bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges - S. 153

1909 - : Schöningh
§ 12. Die Reformation und der Dreißigjährige Krieg. 153 entschiedenen Vorteil. Ein kaiserlich-spanisches Heer gewann den glänzenden Sieg bei Nördlingen (1634). Während Sachsen und Brandenburg mit dem Kaiser in Prag Frieden schlossen (1635), verbanden die süddeutschen Protestanten sich eng mit Frankreich, das den Krieg allein wieder anfachte. Bernhard von Weimar, der in französischem Solde stand, eroberte die elsässischen Landschaften, die Frankreich nach seinem Tode (1639) in Besitz nahm. Ohne durchschlagenden Erfolg wurde der Krieg in einzelnen Stößen weitergeführt. Die Bayern unter Jan von Werth waren dabei meist Sieger über die Franzosen, die Schweden über die Kaiserlichen. Als Schweden und Franzosen vereinigt Bayern angriffen, sah Maximilian sich zum Waffenstillstand gezwungen. Dieser führte endlich (1648) auch zum Abschluß der seit fünf Jahren gepflogenen Friedensunterhandlungen. In Prag, wo der Krieg begonnen hatte, schloß er auch. Das letzte kriegerische Ereignis war die Überrumpelung Prags durch den schwedischen General Königsmark. Der Frieden zu Münster und Osnabrück bildete den schmählichen Abschluß des schmählichen Krieges: die Franzosen erhielten die völlige Landeshoheit über die Städte Metz, To ul und Verdun, die seit 1552 in ihrem Besitz sich befanden, die Landgraffchaft Ober- und Unterelsaß, den Sundgau, die Stadt Breisach sowie die Landvogtei der zehn Reichsstädte Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg u. a., die aber in ihrer Reichsfreiheit erhalten bleiben sollten. Schweden erhielt Vorpommern und Rügen, das westliche Hinterpommern mit Stettin, die Stadt Wismar mit ihrem Hasen, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden und für diese deutschen Besitzungen Sitz und Stimme auf den Reichstagen; so faßte es nicht nur an der Ostsee, sondern auch an der Nordsee festen Fuß und gewann einen beständigen Einfluß auf die deutschen Angelegenheiten. Der Große Kurfürst von Brandenburg erhielt das östliche Hinterpommern und als Entschädigung für das ihm zustehende übrige Pommern Magdeburg, Halber-stadt, Minden und Kamin. Mecklenburg bekam für Wismar Schwerin und Ratzeburg. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, und für den Erben des geächteten Friedrich V. von der Pfalz wurde eine neue Kur errichtet. Die Schweiz und die Niederlande schieden aus dem Reichsverbande aus und wurden unabhängig. — Den Religionsbekenntnissen wurde Gleichberechtigung zugesprochen; als Normaljahr für den Besitz geistlicher Güter sollte das Jahr 1624 gelten. — Alle deutschen Reichsstände wurden als unabhängig anerkannt; sie hatten das Recht, untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Damit war die politische Einheit

11. Hilfsbuch für den Unterricht in der Geschichte - S. 178

1897 - Breslau : Handel
178 C. Aus der deutschen Geschichte. dieses Landes stand damals der Kardinal Richelieu*). Dieser wollte die Macht des Kaisers schwächen, um dadurch Frankreich zum ersten Staate Europas zu erheben. Zu diesem Zwecke scheute er sich nicht, als Bundesgenosse der Schweden offen hervorzutreten, zumal der Kampf den Charakter eines Religionskrieges längst eingebüßt hatte. Richelieu nahm Bernhard von Weimar und sein Heer in französischen Sold. Derselbe hatte das Elsaß erobert und gedachte dasselbe unter seiner Herrschaft zu behalten. Aber er starb eines plötzlichen Todes, und Frankreich übernahm sein Heer und seine Eroberungen. Französische Armeen überschwemmten das südwestliche Deutschland. Die Schweden errangen 1636 bei Wittstock in der Priegnitz einen Sieg. Seitdem schwankte das Kriegsglück. Keine Partei war stark genug, die gegnerische zu überwinden. Der Krieg wurde mehr und mehr ein bloßes Plündern, Sengen und Morden. Handel und Gewerbe und der Anbau des Landes hörten auf. Bürger und Bauern wurden die Opfer grauenerregender Mißhandlungen der verwilderten Soldatenhaufen, die mit ihrem zahlreichen Troß in den verödeten Landschaften kaum mehr ihren Lebensunterhalt fanden. Der Westfälische Frieden (1648). Die Sehnsucht nach dem Frieden war im deutschen Volke allgemein. Auch Kaiser Ferdinand Iii. (1637—1657) bemühte sich um denselben. Nur die Ausländer, die am Marke Deutschlands zehrten, widerstrebten. 1644 wurden endlich in Münster und Osnabrück die Friedensunterhandlungen begonnen, in der ersten Stadt mit den Franzosen, in der letzteren mit den Schweden. Aber erst nach vier Jahren kamen sie zum Abschluß. Der schwedische General Königsmark hatte 1648 eben die Kleinseite von Prag erstürmt, als das lang ersehnte Friedenswort erscholl und dem Kriege an demselben Orte, wo er entbrannt war, ein Ende machte. a) Gebietsveränderungen. Die Bistümer und freien Reichsstädte Metz, Toul und Verduu, die Frankreich bereits 1552 in Besitz genommen hatte, wurden an dasselbe förmlich abgetreten; dazu bekam es das bisher den Habsburgern gehörige Elsaß. Schweden beanspruchte Pommern, dessen Herzogsgeschlecht 1637 ausgestorben war. Aber das Anrecht Brandenburgs auf dieses Land war so sonnenklar, daß es nicht übergangen werden konnte. Darum erhielt Schweden nur Vorpommern und einen schmalen Landstreifen am rechten Oderufer, außerdem aber das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und die Stadt Wismar. Auch wurde es deutscher Reichsstand und nahm noch 5 000 000 Thaler Kriegsentschädigung in Anspruch. — Brandenburg mußte sich mit dem Reste von Hinterpommern begnügen. Als Entschädigung für den ihm entzogenen Teil Pommerns erhielt es die Bistümer Kammin (Provinz Pommern), Halberstadt und Minden als weltliche Fürstentümer und das Erzbistum Magdeburg als Herzogtum. Letzteres blieb jedoch dem damaligen Administrator, einem sächsischen Prinzen, zu lebenslänglichem *) Sprich: rischljöh.

12. Die Geschichte in tabellarischer Übersicht - S. 145

1887 - Hannover : Helwing
145 fj a £ L mit Rügen und Stettin, die mecklenburgische Stadt Wismar und die Bistümer Bremen und Verden. b) Deutschland betreffend. Staatliche Angelegenheiten: 1) Die Unabhängigkeit der Schweiz und der Niederlande wird anerkannt. 2) Die Rheinpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde wird an Friedrichs V. Sohn, den Pfalzgrafen Karl Ludwig, zurückgegeben. Bayern bleibt im Besitz der Oberpfalz. 3) Brandenburg erwirbt den größeren Teil von Hinterpommern und als Entschädigung für das ihm nach Erbrecht zustehende ungeteilte Pommern die Anwartschaft auf das Herzogtum (bisher Erzbistum) Magdeburg und die Bistümer Halberstadt, Minden und Kammin (als weltliche Herzogtümer). Magdeburg fällt 1680 nach dem Tode des Administrators August von Sachsen an Brandenburg. 4) Sachsen erhält die Lausitz. 5) Mecklenburg erhält die säkularisierten Bistümer Schwerin und Ratzeburg. 6) Braunschweig-Lünebnrg erhält die Klöster Walkenried 1 - . und Gröningen und das Recht, abwechselnd mit einem katholischen Bischof im Bistum Osnabrück zu succediereu. 7) Hessen-Kassel erhält die Abtei Hersfeld und sechshundert- V.v tausend Thaler. Den Reichs ständen wird die volle Landeshoheit zugestanden, das jus pacis et armorum, das Recht der Bundesschließung auch mit dem Ausland außer gegen Kaiser und Reich. — Vernichtung der kaiserliche« Gewalt. Kirchliche Angelegenheiten: 1) Bestätigung des Passaner Vertrages und Augsburger Religionsfriedens; auch die Reformierten erhalten Religionsfreiheit. 2) Aufhebung des Restitutionsedikts durch Festsetzung des Normaljahres 1624: Katholiken und Evangelische bleiben im Besitz der geistlichen Stifter und Güter, die sie am 1. Jauuar 1624 inne gehabt. Das jus reformandi, das ist die Befugnis, den Unterthanen, die durch das Normaljahr keine freie Religionsübung zugesichert erhalten haben, die Religion vorzuschreiben, bleibt den Landesherren. Frankreich und Schweden sind Garanten des westfälischen Friedens. Folgen des dreißigjährigen Krieges: Durch die entsetzlichen Verwüstungen des Krieges ist der Wohlstand Deutschlands vernichtet, mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist untergegangen, die Sitten sind verwildert, der Aberglaube herrscht Heinze, Geschichte. 10

13. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 241

1910 - Regensburg : Manz
Politische Bestimmungen des westfälischen Friedens. 241 Der westfälische Friede. Die Friedensunterhandlungen, deren Ergebnis am 24. Oktober 1648 zustande kam und, obgleich in zwei besondern Urkunden niedergelegt, als ein Ganzes unter dem Namen des westfälischen Friedens gelten sollte, hatten sich in die Länge gezogen, nicht allein durch die in der Sache liegende Schwierigkeit, sondern auch durch die Neigung der Fremden, besonders des französischen Gesandten, die Verhältnisse noch mehr zu verwirren, damit sie desto leichter die übrigen trennen und dadurch selbst gewinnen könnten. Nur der beharrliche Wille des Kaisers, der Deutschland um jeden Preis beruhigt sehen wollte, konnte die Sache zu Ende führen und die kaiserlichen Abgeordneten, zunächst Graf Tranttmannsdorff, erwarben sich das Verdienst, die von Selbstsucht, Engherzigkeit und Beschränktheit erregten Hindernisse durch kluges Nachgeben allmählich zu beseitigen. Obgleich die beiden fremden Mächte, die immer zur Unterstützung von Reichsständen Krieg zu führen behauptet hatten, auch bei den Friedensunterhandlungen die Selbständigkeit der Reichsstände behufs der Schwächung des Reiches gewahrt sehen wollten, drangen sie doch darauf, daß vor allem ihre Entschädigungen bestimmt wurden. So wurden denn Teile des Reiches abgerissen, um die Hilfe zu bezahlen, mit welcher die Fremden so eifrig an bessert Untergang gearbeitet hatten. Frankreich erhielt unter Aufhebung jeglicher Beziehung der abgetretenen Gebiete zum Reiche das schon längst in feinem Besitze befindliche weltliche Gebiet der drei lothringischen Bistümer, sodann die Eroberung Bernhards, die Landgraffchaft im obern und untern Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei der zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte und jenseits des Rheines als Tor, in Deutschland einzudringen, die Stadt Breifach. Für Italien wurde ihm der Besitz der seit dem mantuanischen Erfolgekriege behaltenen Gegend von Pignerol auf Kosten Savoyens zugesprochen, wodurch es Herr der wichtigsten nach Italien führenden Alpenstraße blieb. Schweden erhielt außer einer Geldsumme den westlich der Oder gelegenen Teil Pommerns, Vorpommern genannt, nebst einem kleinen Teile des jenseitigen oder Hinterpommerns, den Inseln Usedom, Wollin und Rügen und dem Gebiete von Wismar sowie feine letzte Eroberung, die Bistümer Bremen und Verden, jedoch so, daß die Gebiete Teile des deutschen Reiches blieben und die Könige von Schweden für dieselben in das Verhältnis von Reichs-fürften traten. Die Abtretung an Schweden hatte Einfluß auf Brandenburg, welchem dadurch ein Teil des ihm gebührenden Pommern entzogen war. Zur Entschädigung dafür wurden das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Halberstadt und Minden, die auch weltlich selbständige Gebiete bildeten, ferner ein in Hinterpommern im Bistum Kamin gelegenes, und diesem gehöriges weltliches Gebiet verwendet, das erste mit dem Namen eines Herzogtums, die drei letzten unter dem von Fürstentümern. In gleicher Weise erhielt Mecklenburg zur Entschädigung für Wismar die Stiftslande der Bistümer Schwerin und Ratzeburg. Eine Gebietsvermehrung auf demselben Wege der Säkularisation forderte und erhielt wegen ihres beharrlichen Festhaltens an der Verbindung mit Schweden und Frankreich die Witwe des Landgrafen Wilhelm von Hessen-Kassel, der nebst einer Geldsumme das Gebiet der Abtei Hersfeld zugesprochen wurde. Von den übrigen im Reiche festgesetzten Veränderungen war die wichtigste die, daß man dem Herzog von Bayern nicht allein die von ihm in Besitz genommene Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde ließ, während für den wiedereingesetzten toohrt Friedrichs V., Karl Ludwig, eine achte Kurwürde errichtet wurde, für welche man nachher, um sie den übrigen gleichzustellen, das Erzschatzmeisteramt gründete. Schöppner-König, Charakterbilder. Iii. 4. Aufl. 1 ß

14. Hauptdaten der Weltgeschichte - S. 56

1901 - Berlin : Ploetz
56 Neuere Geschichte. 1634. Wallenstein, vom Kaiser abgesetzt imd geächtet, wird in Eger ermordet. Sieg der Kaiserlichen über die Schweden bei Nörd-lingen. 1635. Friede zu Prag zwischen dem Kaiser und Sachsen, der Kaiser verzichtet auf Durchführung des Restitutionsedikts. Die meisten protestantischen Stände treten dem Frieden bei. 1635—1648. Schwedisch-französischer Krieg. Der schwedische Kanzler Oxenstierna schliefst Bündnis mit Frankreich, Herzog Bernhard von Weimar tritt in französischen Sold (f 1639). 1636. Sieg der Schweden unter Baner bei Wittstock. 1637—1657. Ferdinand Iii., zum Frieden geneigt. 1640—1688. Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst von Brandenburg. 1644. Eröffnung der Friedensunterhandlungen in Osnabrück mit den Schweden, in Münster mit den Franzosen. Die Franzosen unter Turenne und Conde siegreich in Süddeutschland. 1645. Sieg Torstensons über die Kaiserlichen bei Jankau. 1648. Schweden unter Graf Königsmark nehmen die Kleinseite von Prag. 1648. Westfälischer Friede (zu Münster und Osnabrück). Schweden erhält: Vorpommern mit Stettin und den Inseln, Wismar und die Bistümer Bremen und Verden. Frankreich: einen großen Teil des Elsa/s (ohne Strafsburg, welches freie Reichsstadt bleibt), und endgültig Mets, Toul und Verdun. Brandenburg: Hinterpommern, die Bistümer Halberstadt, Mindert, Magdeburg. Kurwürde und Oberpfalz bleiben bei Bayern, für Rheinpfalz wird eine achte Kurwürde errichtet. Die kaiserliche Macht fortan gering gegenüber der Landeshoheit der Reichsfürsten. Niederlande und Schweiz als unabhängig vom Deutschen Reiche an-

15. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 223

1918 - Breslau : Hirt
8 120. Der Westfälische Friede. 223 Die Schweden waren nach der Schlacht bei Nördlingen.bis nach Pommern zurückgedrängt worden. Daß sie sich hier behaupteten, verdankten sie der Umsicht und Kühnheit ihres Führers Baner, des „schwedischen Löwen"; durch den Sieg bei Wittstock hemmte er die Kaiserlichen unter Gallas. Noch bedeutender war Leonhard Torsten son, dessen überraschende Schnelligkeit den schwedischen Kriegsruhm von neuem erhöhte. Nachdem er Christian Iv., der sich den Gegnern Schwedens zugesellt, durch seinen Feldzug nach Jütland zum Frieden gezwungen hatte, schlug er (nach blitzschnellen Eilmärschen) die Kaiserlichen bei Breitenfeld und später bei Jankau in Böhmen. Sein Nachfolger Wrangel unterstützte die verwüstenden Franzosen mit gleichem Tun in Bayern; ein anderer General, Königsmark, hatte die Kleinseile von Prag eingenommen, als endlich der Friede abgeschlossen wurde. § 120. Der Westfälische Friede. Am 24. Oktober 1648 waren die jahrelangen Friedensverhandlungen zu Münster von den Gesandten des Kaisers Ferdinand Iii. (1637—57), des französischen Königs Ludwig Xiv. und denen oer Niederlande sowie in Osnabrück zwischen den kaiserlichen, den reichsständischen und den schwedischen Gesandten abgeschlossen worden. Sie enthielten eine große Anzahl von Gebietsveränderungen. 1. Schweden erhielt Vorpommern mit den Odermündungen und Rügen, Wismar und die Stifter Bremen und Verden als Reichslehen, dazu Sitz und Stimme auf dem Deutschen Reichstage. 2. Frankreichs Herrschaft über die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun wurde anerkannt; es erhielt die Stadt Breisach, die Landgrafschaft Ober- und Unterelsaß, den Sundgau und die Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsaß. Frankreich und Schweden wurden mit der Durchführung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens beauftragt. 3. Die Unabhängigkeit der Niederlande, 4. die Unabhängigkeit der Schweiz wurden anerkannt. Unter den Gebietsveränderungen innerhalb des Reiches waren die wichtigsten: 1. Brandenburg erhielt Hinterpommern und wurde für den Verlust von Vorpommern durch die Stifter Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin entschädigt. 2. Sachsen behielt die (seit 1635 besessene) Lausitz 3. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde. 4. Die Rheinpfalz mit einer neugeschaffenen achten Kurwürde erhielt der Sohn des (inzwischen verstorbenen) Friedrich V. . Kirchliche Fragen. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auch auf die Reformierten ausgedehnt.

16. Von Luther bis zum Dreißigjährigen Krieg - S. 268

1895 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
den Franzosen, in Osnabrück mit den Schweden und den deutschen Fürsten. Diese Verhandlungen dauern an die vier Jahre, denn groß sind die Schwierigkeiten der Einigung. Jede Partei und jeder Fürst verlangt möglichst viel (Frankreich das ganze Elsaß, Schweden das ganze Pommern, die protestantischen Fürsten volle Religionsfreiheit und den Besitzstand von 1618), und diese Forderungen steigert und fallen, je nachdem Siegesnachrichten vom Kriegsschauplatz eintreffen. Zuletzt einigt man sich doch über ein gewisses Mittelmaß aller Forderungen. Doch der Kaiser will diese Bestimmungen immer noch nicht genehmigen. Erst als auch Bayern verloren ist und der Feind siegreich in die österreichischen Erbländer eiudriugt, giebt der Kaiser nach und fügt sich in das Unvermeidliche. Am 24. Oktober 1648 unterzeichnen sämtliche Unterhändler im Rathaussaal zu Münster den Friedensvertrag zwischen dem Kaiser, den Franzosen, den Schweden und den Ständen des deutschen Reiches. Dieser Friede wird der westfälische Friede genannt. Unermeßlicher Jubel herrscht in Deutschland, als dieser Friede verkündigt wird, Danklieder erschallen („Nun danket alle Gott . . „Gottlob, nun ist erschollen . . ." und heiße Dankgebete dringen zu Gott empor. 2. Die Friedensbestimmungen. a. Gebietsveränderungen. Frankreich erhält das seither österreichische Ober-und Unterelsaß, die Schutzherrschaft über die in diesem Gebiet liegenden 10 Reichsstädte (ausgenommen Straßburg, die betreffenden Städte bleiben aber deutsche Reichsstädte); Bestätigung des Besitzes von Metz, Toul und Verdun (1552 geraubt). Schweden erhält statt des verlangten ganzen Pommern Vorpommern mit Rügen, Usedom und Wollin und außerdem noch das Stiftsland Bremen (nicht die Stadt), alles als Reichslehen: dazu noch 5 Millionen Thaler für Kriegskosten. Brandenburg erhält nur Hinterpommern (trotz feines Erbrechtes auf ganz Pommern) und zur Entschädigung dafür die Stiftsländer Magdeburg, Halberstadt und Minden. Kursachsen behält die beiden Lausitzen und erhält einige Stücke des Bistums Magdeburg. Bayern behält die Oberpfalz. Die Pfalz wird nur im Umfang der Unterpfalz (Rheinpfalz) wieder hergestellt, erhält aber die neu geschaffene achte Kurwürde. Die kleineren Fürstentümer, welche auf der Seite Schwedens gestanden, werden durch eingezogene geistliche Güter entschädigt. Die Schweiz und die Niederlande, welche schon längere Zeit thatsächlich nicht mehr zum deutschen Reiche gehörten, werden als selbständige Länder anerkannt.

17. Die mittlere Geschichte seit dem Vertrage von Verdun und die Geschichte der neueren Zeit - S. 78

1883 - Gütersloh : Bertelsmann
78 § 135 — 136. Neuere Geschichte. Erste Periode, 1517—1648. 1643 3. Seit 1643 Friedensunterhandlungen; a) inzwischen siegen (nach einigen Niederlagen durch die bayrischen Generale Mercy und Johann von Werth) die Franzosen unter Turenne und Conde über die Bayern bei Alerheim (unweit Nördlingen) 1645, und als Kurf. Max I. den Waffenstillstand wieder kündigt, verheeren sie im Verein mit Wrangel, dem Nachfolger Torstensons, Bayern bis an den Inn (1647). b) Der schwedische General Königsmark nimmt eben die Kleinseite Prags ein, als die Friedenskunde erschallt. § 136. Mot? e) Abschluß des westfalischen Friedens. In Osnabrück Verhandlungen zwischen dem Kaiser (durch Graf Trautmannsdorf) und den Katholiken einerseits und den Schweden und Evangelischen andrerseits; in Münster zwischen dem Kaiser und Frankreich. 1. Politische Angelegenheiten. a) Entschädigungen, ermöglicht u. a. durch Teilung des 1637 erledigten Pommerns und durch Säkularisation der betreffenden geistlichen Güter. 1. Frankreich erhält: das österreichische Elsaß, den Sundgau, Breisach, das Besatzungsrecht in Philippsburg, ferner Metz, Toul, Verdun (§ 130) und 10 elsässische Reichsstädte, während die übrigen, wie Straßburg, reichsunmittelbar bleiben. 2. Schweden: Vorpommern, Rügen, einen Teil Hinterpommerns, dann Stettin und Wismar, die (säkularisierten) Stifter Bremen (nicht die Stadt) und Verden, auch 5 Mill. Thaler. 3. Brandenburg: von dem ihm durch Erbrecht zukommenden Pommern nur den östlichen Teil Hinterpommerns, außerdem die Stifter Magdeburg, Halberstadt, Minden, Kammin. 4. Mecklenburg: die Bistümer Schwerin und Ratzeburg. 5. Kursachsen: die Lausitz, 4 Magdeburger Ämter. 6. Hessen-Kassel: die Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schauenburg (Rinteln). 7. Bayern: die Oberpfalz und die Kurwürde; dagegen kommt die Unterpfalz an Friedrichs V. (f 1632) Sohn Karl Ludwig (t 1680), für den eine achte Hur errichtet wird. Schweiz und Niederlande werden selbständige Staaten. b) Staatsrechtliche Bestimmungen: 1. Der Kaiser soll nur mit Einwilligung des (seit 1663 in Regensburg permanenten) Reichstages (corpus Catholi-corurn und corpus Evangelicorurn) über Krieg und Frieden, Gesetzgebung, Steuern, Bündnisse und andere wichtige Staatsangelegenheiten bestimmen können.

18. Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden - S. 195

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Der westfälische Friede und die Folgen des Krieges. 195 schließen. Als er wieder die Waffen ergriff, ward sein Land zum zweiten Male auf das entsetzlichste verheert und er selbst zur Flucht genötigt. Die letzte Kri'egstat war der kühne Überfall der Kleinseite von Prag (auf dem linken Moldauufer) durch Königsmark; während er vergeblich 1648. versuchte, auch die Altstadt zu nehmen, erscholl die Kunde vom Friedensschluß. Der westfälische Friede und die Folgen des Krieges. § 163. Der westfälische Friede. 1648. Besonders der junge Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg war seit der Thronbesteigung 1640. für den Frieden eingetreten. Doch begannen die Verhandlungen erst 1645; 1645. sie wurden in Osnabrück zwischen dem Kaiser, den evangelischen Reichsständen und Schweden, in M ü n st e r zwischen dem Reich und Frankreich geführt. Der Friedensschluß erfolgte am 24. Oktober 1648. Bei der Regelung der Gebietsverhältnisse machten besonders die Entschädigungsforderungen Frankreichs und Schwedens für verhaite-. ihre Teilnahme am Kriege, die Erbansprüche Brandenburgs auf das seit 1637 erledigte Herzogtum Pommern, welches auch die Schweden für sich forderten, endlich die Auseinandersetzung zwischen Bayern und Kurpfalz Schwierigkeiten. An Fr a n k r e i ch wurden die Bistümer Metz, Toul und Verdun, die es 1552 als Reichsvikariat erworben hatte, endgültig abgetreten; dazu erhielt es die Landgrafschaft Ober- und Unterelsaß nebst der Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte (zu denen Straßburg nicht gerechnet wurde). Schweden erhielt Vorpommern nebst Stettin, die Stadt Wismar und die Stifter Bremen (nicht die Stadt Bremen) und Verden, dazu das Recht der Reichsstandschaft. Brandenburg erhielt von dem pommerschen Erbe nur Hinterpommern, welches die Schweden überdies noch nach dem Friedensschluß fünf Jahre lang besetzt hielten; als Entschädigung für Vorpommern wurden ihm die Bistümer Cammin, Minden, Halberstadt und die Anwartschaft <tuf das Erzbistum Magdeburg zugesprochen, dessen damaliger Administrator, ein sächsischer Prinz, erst 1680 starb. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde. Doch wurde Karl Ludwig, dem Sohne Friedrichs V., die Rheinpfalz zurückgegeben und für ihn eine achte Kur gegründet. Kursachsen behielt die Lausitz. Endlich wurde die Unabhängigkeit der Schweiz und der Niederlande vom Reiche anerkannt. 13*

19. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 390

1880 - Heidelberg : Winter
390 Kap. 38. § 242. Bestimmungen des westfälischen Friedens. frieden und über den Besitz geistlicher Güter sogleich neben den übrigen Friedensan-gelegenheiten verhandelt und diese Wirren auf eine billige Weise gelöst wissen, um künftigen Religionsstreitigkeiten vorzubeugen. Bei so entgegengesetzten Bestrebungen kamen die Verhandlungen lange nicht von der Stelle. Nur der Klugheit, Mäßigung und Standhaftigkeit zweier kaiserlichen Abgeordneten, des Grafen von Trautmannsdorf und des Dr Volmar, hatte Deutschland es zu danken, daß es, gegenüber den Franzosen und Schweden, nicht in noch größere Nachteile bei diesem so künstlich zusammengesetzten Friedenswerke kam. Nachdem Leidenschaft, Eigennutz und nichtswürdige Staatskunst der Fremden fünf Jahre lang das kriegsmatte Deutschland hingehalten hatten, 1648 kam d. 24. Okt. der westfälische Krieäe endlich zu Stande und machte durch die Gründung eines neuen Territorial- und Rechtszustandes dem langen Jammer und Elend der Menschen und der anarchischen Verwirrung des Reiches ein Ende. In diesem Frieden erhielt: Krankreich die volle Hoheit über die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun, die es schon seit dem schmalkaldischen Kriege in seinem Besitz hatte, den österreichischen Teil des Elsaßes, den Sundgau, die Festung Breisach, und zwar alles dies ohne Beziehung auf das Reich; sodann die Reichsvogtei über zehn elsäßische Reichsstädte, (darunter Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau), die Grundherrlichkeit über 42 elsäßische Dörfer und das Besatzungsrecht über die dem Bistum Speier gehörige Festung Philippsburg; Schweden Vorpommern und Rügen, einen Teil von Hinterpommern (mit Stettin)^ Wismar und die Bistümer Bremen und Verden als weltliche Herzogtümer, jedoch unter der Hoheit des deutschen Reichs, außerdem fünf Millionen Taler als Entschädigung für die Kriegskosten; Kursachsen die Lausitz und vier magdeburgische Ämter; Brandenburg, welches die nächsten Anrechte auf das seit Bogislav Xiv Tode (1637) erledigte Herzogtum Pommern besaß, erhielt nur den östlichen Teil von Hinterpommern, die säculansirten Bistümer Minden, Halberstadt und Camin als weltliche Fürstentümer, und das Erzbistum Magdeburg als Herzogtum (jedoch mit dem Vorbehalt des lebenslänglichen Besitzes des damaligen Administrators August von Sachsen); Mecklenburg für den Verlust von Wismar die Bistümer Schwerin und Ratzeburg als weltliche Fürstentümer und die dortigen Güter des Johanniter-Ordens; Braunschmeig-Mneburg das Recht der abwechselnden Besetzung des Bistums Osnabrück, außerdem noch das Stift Walkenried; Hessen-Kassel die säcularisirte Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaumburg und seinen Anteil an der Marburger Erbschaft nebst 600,000 Talern; Baiern behielt die Oberpfalz (mit der Grafschaft Cham) samt der Kurwürde, mußte aber die Unterpfalz zurückgeben; die Zlnierpsal? erhielt der Sohn des geächteten Friedrich, Karl Ludwig, mit der für ihn errichteten achten Kurwürde und dem Rückfallsrecht an die Oberpfalz; eben so mußte Württemberg, Jaden, $lassau, jedes wieder an feinen vertriebenen Fürsten zurückgegeben werden; allen übrigen Kelchsständen wurde ihr Besitzstand, wie er vor dem Kriege war, bestätigt; die Mederlande und die Schwei; wurden als selbständige Staaten anerkannt. In Betreff der Religionsangelegenheit wurde den Protestanten der Palsauer Vertrag und der Keligionsfriede, also freie Religionsübung, bestätigt, der „geistliche Vorbehalt" beseitigt, und für die Beibehaltung der eingezogenen geistlichen Güter, sowie für das jus reformandi (ö. i. das den Landesherrn vorher zugestandene Recht, ihre Untertanen nach Willkür zu resormiren) das Jahr 1624 (vom 1 . Januar an) als Normaljahr festgesetzt. In dieses Recht wurden auch die Resormirten mit eingeschlossen, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie zu den Augsburgischen Religionsverwandten gehörten (wie denn auch schon Friedrich Iii

20. Vom Zeitalter der abendländischen Kirchentrennung bis zur französischen Staatsumwälzung - S. 37

1909 - Leipzig : Hirt
6. Deutschland nach dem Dreißigjährigen Kriege. 37 Der Westfälische Friede. Zu Münster und Osnabrück kam im Jahre 1648 der Friede zustande. Die Hauptbeschlüsse sind folgende: 1. Schweden erhält Vorpommern, d. H. den jetzigen Regierungsbezirk Stralsund, ferner die Insel Rügen und Wollin, das Hass und die Odermünduug, die Stadt Wismar in Mecklenburg, die Bistümer Bremen und Verden, dazu eine Kriegsentschädigung von 15000000 Mark. Mit dein Bistum Bremen ging die Wesermündung an Schweden über. Deu Nord- und Ostseehandel beherrschten die Schweden. Durch diese Erwerbungen, die trotzdem Bestandteile des Deutschen Reiches bleiben sollten, erhielt Schweden Sitz und Stimme im Deutschen Reichstage. 2. Frankreich behält Metz, Toul, Verdun und bekommt das Elsaß. Der Kaiser trat diese Besitzungen förmlich ab, damit Frankreich nicht auch Sitz und Stimme aus dem Deutschen Reichstag erhielt. 3. Die Schweiz und Holland werden als unabhängige Staaten anerkannt. Die Rheinmündungen gehören nicht mehr zum Deutschen Reiche. 4. Brandenburg erhält Hinterpommern und als Entschädigung für Vorpommern die ehemaligen Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden und das Stift Kammin in Pommern als weltliche Fürstentümer. 5. Bayern behielt die Kurwürde; dem Sohne des Winterkönigs wurde die Rheinpfalz mit einer achten Kurwürde zurückgegeben. 6. Die einzelnen Fürsten werden in ihren Ländern selbständig, sie hören auf, die Länder vom Kaiser zu Sehen zu tragen. Sie dürfen Bündnisse untereinander schließen, sogar mit Fürsten des Auslandes; nur dürfen solche Bündnisse sich nicht richten gegen Kaiser und Reich. 7. In kirchlicher Beziehnng werden das katholische, das lutherische und das reformierte Bekenntnis als gleichberechtigt anerkannt. Den Katholiken sollten nur die seit dem 1. Januar 1624 eingezogenen kirchlichen Güter zurückgegeben werden. 6. Deutschland nach dem Dreißigjährigen Kriege. Endlich war der Tag des Friedens erschienen, den Schiller so un- vergleichlich geschildert hat: „(D schöner Tag, wenn endlich der Soldat Ins Leben heimkehrt, in die Menschlichkeit, Zum frohen Zug die Fahnen sich entsalten, Und hermwärts schlägt der sauste Friedensmarsch, Wenn alle Biite sich und Helme schmucken Mit grünen Nai'n, dein letzten Raub der Felderl Der Städte Tore gehen aus vou selbst, Nicht die Petarde braucht sie mehr zu sprengen1 von Menschen sind dielvälle rings erfüllt, Don friedlichen, die in die Lüste grüßen; ßell klingt von allen Türmen das Geläut, Des blut'gen Tages frohe Dejper schlagend.