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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 195

1906 - Gotha : Thienemann
- 195 — biete, die oft Hunderte von Geviertmeilen umfaßten. Sie gaben es an Getreue (S. 202) und empfingen dafür Kriegsdienst. Des Frankenkönigs Macht ruhte im Königsland. Das Königsland, als Lehen an Große des Landes ausgegeben, gab ihnen kriegerische Macht. Der König war der oberste der Senioren; unter ihm standen die kleineren Senioren, unter denen die Vasallen. Gefolgschaft und Lehen, Treue und Gabe, das verband den König mit dem Vasallenheer. Ein anschauliches Bild von dem Aufgebot eines Seniors mit seinen Vassen gibt uns ein Schreiben Karls des Großen, verfaßt zwischen 804 und 811, gerichtet an einen Abt Fulrad, wahrscheinlich von St. Quentin im nördlichen Frankreich. „Es wird dem Abt mitgeteilt, die Reichsversammlung werde in diesem Jahre in Staßfurt an der Bode, im östlichen Sachsen, stattfinden. Dort soll sich der Abt mit allen seinen gut bewaffneten und ausgerüsteten Leuten am 16. Juni einfinden und bereit sein, von da, wohin es beschlossen werde, ins Feld zu ziehen. Jeder Reiter soll Schild, Lanze, Schwert, Dolchmesser, Bogen und Köcher mit Pfeilen haben. Auf den Karren sollen alle Art Utensilien vorhanden sein, die im Kriege nötig sind, Äxte, Beile, Bohrer, Hauen, Spaten, Spitzhacken. Die mitzubringenden Lebensmittel sollen von Staßfurt an noch auf drei Monate, Waffen und Kleider auf ein halbes Jahr reichen. Die Mannschaften sollen friedlich durchs Land ziehen und nichts außer Grünfutter, Holz und Wasser nehmen. Die Herren sollen bei den Karren und Reitern bleiben, damit kein Unrecht geschehe." (Delbrück Ii, 454.) Delbrück hat ausgerechnet, daß zu dem Zuge eines Seniors mit bloß 100 Kriegern gegen 50 Wagen und Karren gehörten, daß die Zahl der Tiere: Reitpferde, Zugpferde, Zugochsen, Schlachtvieh, weit über doppelt so groß war als die Zahl der Krieger, und faßt seine Ansicht dann so zusammen: „Ein Heereszug in die Ferne war zur Zeit der Naturalwirtschaft ein großes Werk und eine schwere Last. Selbst wenn das Kloster St. Quentin sehr reich war, wird Abt Fulrad wohl noch recht viel weniger als 100 Krieger zu einem Feldzug nach Sachsen gestellt haben." (Ii, 457.) _ Die Vasallen waren Reiter, nicht Krieger zu Fuß. Wie war es dahin gekommen? In allen westgermanischen Heeren der Urzeit überwog weit der Krieger zu Fuß; es gab nur wenige Reiter (I § 10, 3). So war es bei den Franken auch noch am Ausgang des 6. Jahrhunderts. Aber vom Ende des 9. Jahrhunderts wird berichtet, daß es bei den Franken gebräuchlich sei, zu Pferd zu kämpfen. In diesen drei Jahrhunderten hatte sich die Wandlung vollzogen. Durch drei Ursachen. Die Kämpfe mit den Eimbern und Teutonen hatten Marius gezwungen, die römische Heeresverfassung (Söldnerheer) und die Waffentechnik (Pilum) zu ändern (I § 4, 5 u. 6). Marius lernte damals, daß beide nicht für sich 13*

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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 194

1906 - Gotha : Thienemann
— 194 — mehr bei dem Herrn war als andere Lehensmannen, so hatte er deshalb auch eine größere Ehre als die Gehöfer; er stand neben, ja über den Verwaltungsdienst leistenden Lehensmannen, neben den Meiern, Viztumen und dergl. (S. 163). Er gehörte zur Klasse der Ministerialen. Aus diesen kriegerischen Ministerialen bildete sich im Laufe kommender Jahrhunderte der Ritterstand. Der Kriegsdienst fing an, zu einem Prinzip der ständischen Gliederung und sozialen Schichtung zu werden. Die Bauern, die den Kriegsdienst aufgaben, verloren, die kriegerischen Ministerialen gewannen an sozialer Achtung. Ob Krieger oder nicht, das war des Mannes Ehre. „Vasallität und Lehen sind zwei staatsrechtliche Institute, die au sich nicht notwendig ineinander fallen. Es kann jemand als Vasall in den Dienst eines Seniors treten, ohne mit einem Lehen ausgestattet zu werden, und es kann jemand ein Lehen erhalten, ohne Vasall zu sein: die weltgeschichtliche Bedeutung liegt in der Verbindung dieser beiden Begriffe, die zusammen die Feudalordnung ausmachen." (Delbrück Ii, 452.) Die weitere Entwickelung des Lehenskriegswesens scheint in enger Verbindung mit der Machtentfaltung des Geschlechts der Pippiniden zu stehen, kann wenigstens so dargestellt werden. Große Grundherren konnten durch ihre Vasallen bedeutenden politischen Einfluß gewinnen. Wer politischen Einfluß haben wollte, gab viele Lehen an Vasallen aus. Und wer nun so weit ausgedehnten Grundbesitz hatte, daß er ihn nicht selbst verwalten konnte, und daß er dessen Erträge sür sich auch bei höchsten Ansprüchen nicht nötig hatte, der gab größere Teile seines Besitzes als Lehen an kleinere Edelinge aus mit dem Aufträge, Krieger durch Afterlehen zu beschaffen. So bildete sich eine militärisch-soziale Stufenfolge: der große Senior — ihm kommendiert mehrere kleinere — denen die Menge der Vasallen. So machte es die Familie der Pippiniden in Australien. Und gerade dadurch war es ihr möglich, sich das Hausmeieramt erblich zu erhalten. (Vgl. S. 119.) Es kamen unter Karl Martell die Nöte der Sarazenenkriege. Karl brauchte Krieger. Er nahm der reichen fränkischen Kirche einen Teil ihres großen Besitzes (Säkularisation), stattete damit Edelinge aus und verlangte dafür eine bestimmte Zahl von Vasallen. Er verfügte, daß „in Ansehung der von den benachbarten Völkern drohenden Kriege ein Teil des Kirchengutes gegen Ausstellung eines Bittbriefes und Zahlung eines Zinses zur Stärkung des Heeres noch eine Zeitlang behalten werden solle. Gott werde es verzeihen". Dadurch gab er dem Frankenreiche kriegerische Kraft, feinem Geschlecht unter den Edelingen und Vasallen eine treu ergebene Partei. Die Pippiniden erlangten den Königsthron; ihr Geschlecht, nun das königliche, war der Besitzer des Königslandes (S. 162 u. 200), vieler weiter Ge-

2. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 236

1910 - Cöthen : Schulze
— 236 — belästigten.) Sogleich berief er drei seiner Bediensteten Iministeriales) zu sich, den Kämmerer Adalgis, den Marsch all Geilo und den Pfalz grasen Worad, und befahl ihnen, die Ostfranken und die Sachsen an sich zu ziehen und die Vermessenheit der störrigen Slaven möglichst schnell zu strafen. Einh. Arm. ad a. 782. 180. (815. Krieg gegen die Dänen.) Alle sächsischen Grafen und alle Truppen der Abodriten zogen mit Baldrich, dem Boten (Legaten = Missus) des Kaisers, wie es befohlen war, dem (vertriebenen Dänenkönige) Hariold zu Hülfe über die Eider. Einh. Ann. ad a. 815. 181. Nachdem der Graf und die Gauleute von einer Heerfahrt zurückgekehrt sind, von dem Tage an bis über 40 Nächte soll der Bann gelöst sein*), was in volkstümlicher Sprache scaitleg-i heißt, d. i. Niederlegung der Waffen. C. 829. 14. 352. 182. Jnbetreff der königlichen Vasallen, die bisher in der Pfalz Dienst tun und trotzdem Lehen haben, ist bestimmt, daß, wer von ihnen mit dem Herrn Kaiser zu Hause bleibt, seine eigenen, mit Land ausgestatteten Vasallen nicht bei sich zurückbehalten, sondern sie mit demjenigen Grafen ziehen lassen soll, dessen Gau-eingesessene sie sind. C. 8li. 7. 173. 183. Jeder freie Mann, der 4 Mausen an Eigentum oder Lehen von jemandem hat, soll sich ausrüsten und in den Krieg ziehen, entweder mit seinem Senior (Herrn), falls dieser die Heerfahrt mitmacht, oder mit seinem Grafen. C. 803. 1. 119. 184. Was die Heerfahrt anlangt, so soll der Graf in seiner Grafschaft jeden Mann bei 60 Sol. Strafe den Heereszug mitzumachen bannen, sodaß sie zu der angesagten Versammlung an den Ort kommen, an den zu kommen ihnen befohlen wird. Der Graf soll nachsehen, wie sie gerüstet sind, d. i. eine Lanze, einen Schild, einen Bogen mit 2 Sehnen, 12 Pfeile, das soll jeder haben. Auch die Bischöfe, Grafen und Äbte (als Senioren) sollen Leute halten, die darüber sorgfältig wachen und am Tage der angesagten Versammlung kommen und zeigen, wie jene (die den Senioren unterstellten Heerleute) gerüstet sind. Sie (diese Aufseher) sollen Brünnen und Helme haben. C. 813. 9. 188. *) Sohm, F. R. v. G. V. (1871) S. 396: „Sechs Wochen ,ruht der S3ann‘. Sechs Wochen nach erfüllter Heerpflicht ist der Franke von der Dienstpflicht. . . befreit."

3. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 193

1906 - Gotha : Thienemann
— 193 — Die neue Zeit knüpfte an die älteste an; freie Männer führte Armin gegen Varus, Blücher gegen Napoleon; die deutsche Kaiserzeit von Karl dem Großen bis zu Franz Ii., 1000 Jahre, hatte Heere anderer Art. Wir aber freuen uns zu sehen, daß die Anfänge eines Volkes seine ganze Zukunft bestimmen. 2. Im Lehenskriegswesen bereinigten sich zwei Tatsachen des gesellschaftlichen Lebens, nämlich eine militärische und eine wirtschaftliche, das Gesolgswesen (I § 10, 2) und das Lehnen, die dingliche Leihe an Grund und Boden. Wir sahen (S. 84), fraß die altgermanifche Gefolgschaft in bett Autruftioueu der merotoingifchen Könige weiterlebte. Wie die Könige, so hielten sich feit Ende des 6. Jahrhunderts, feit den Kriegen der Teilkönige, auch die großen Grundbesitzer solche Gefolge aus unfreien und freien Leuten. Der Mann (der Baffe — ein keltisches Wort) gelobte sich feinem Herrn zu kriegerischem Dienst, indem er zum Zeichen der Hingabe feiner ganzen Persönlichkeit feine zusammengefalteten Hände in die feines Herrn legte (Name dieser feierlichen Handlung: Kommendation), und der Herr (gegenüber dem Mann der Ältere oder Würdigere, der Senior, davon franz. seigneur) verpflichtete sich durch Annahme dieser Kommendation ju Schutz und Unterhalt des Baffen. Die Baffen lebten am Hofe ihres Seniors, aßen an feinem Tisch, kämpften mit feinen Waffen für feine Sache. Durch Ausbildung eines solches reisigen Gesindes schuf sich der Großgrundherr eine mehr oder minder selbständige, vom Staate nicht genehmigte Gewalt. Er war Herr seines Privatheeres. Ein großes Gefolge dauernd in der Hausgenoffenfchaft zu haben, ihm Lebensunterhalt zu gewähren, von ihm immer umgeben zu fein, das brachte manche Last, manche Unbequemlichkeit, manchen Verdruß. Abhilfe! Sie ward geboten durch das Lehen. Statt des Lebensunterhaltes gab der Senior dem Bassen ein Lehen und verlangte dafür von ihm kriegerischen Dienst. Das Lehen war ein Naturalsold Weil ein nur zum Nießbrauch verliehenes Gut, fiel es rechtlich nach dem Tode des Belehnten (Mannfall) nicht an dessen Erben, sondern an den Herrn zurück; ebenso erlosch es mit dem Tode des Verleihers (Herrenfall). Natürlich wurde es schon bald Sitte, beim Tode be§ H^rn dem Lehensmann das Lehen zu belassen, beim Tode des Sehens* manns das Lehen auf dessen Sohn zu übertragen. Solch ein zu Kriegs-lienst verpflichteter Lehensmann, der Inhaber eines beneficium militare, hieß Vasall. Aus Baffentum und Lehen bildete sich das Lehenskriegsweseu. Kriegsdienst leisten, sich dafür vorbereiten, sich dazu fähig erhalten, das war des Vasallen Pflicht; die wirtschaftliche Arbeit auf 1 einem Lehen stand erst in zweiter Linie. Der Kriegsdienst wart) Beruf, der Vafallenstand auf den Grundherrfchaften luarb ein kriegerischer Berufsstand. Und da nun der Vasall Bär, Deutsche Geschichte. Ii. 1 q

4. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 196

1906 - Gotha : Thienemann
— 196 — bestehen und nur durch das eigene Volk bestimmt werden, sondern daß sie auch von der Heeresverfassung und der Wafsentechnik der Feinde abhängen. So auch Karl Martell. Die Überlegenheit der feindlichen Reiterheere nötigte ihn, sich in der Verteidigung zu halten. Bei Tours und Poitiers 732 waren die wuchtigen Angriffe der arabischen Reiter an den festgefügten Massen seiner Völker abgeprallt. Er sah aber ein, daß er angreifen müsse, um sich zu verteidigen, daß er dazu einer Reiterei bedürfe, daß er die Ausgabe für Roß und Reiter nicht jedem Freien zumuten könne. Und so hatte ihm die Belehnung mit Kirchengut die Mittel geboten, ein Reiterheer aufzubringen. Schon Pippins Kriege, aber viel mehr die Karls führten die Heere weit weg, über die Alpen, bis zur Theiß, zur Elbe. Wie schwer kamen bei der Armut des Landes an Straßen überhaupt, viel weniger an guten Straßen, die Krieger zu Fuß vorwärts, wie leicht und rasch die Reiter! Also mehr Reiter! Die taktische Einheit der alten Zeit war der Keil (I § 10), in dem die Mannen ehemals geordnet nach Sippen, später nach Hundertschaften zusammenstanden. Das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit im Geschlechtsoder Ortsverband gab dem Keil die Kraft. Aber diese alten Verbindungen waren bei den Franken durch das Königtum, das Christentum und die Kolonisation mehr und mehr gelost worden. Manche Glieder des Geschlechts blieben daheim, andere standen in Kriegs-, Herren-, Kirchendienst. Nicht alle, nur gewisse Männer des Gaues wurden aufgeboten, mit andern zusammengetan zu einer taktischen Einheit. Gemeinschaftsbewußtsein bildet sich in unsern Kompagnien und Bataillonen durch die gemeinsame zweijährige Dienstzeit, in den Regimentern eines Heeres durch einen langandauernden Krieg, aber es konnte sich nicht bilden während der meist kurzen Sommerseldzüge der karlingischen Zeit. So verlor das Fußvolk an militärischer Kraft und Bedeutung. „Der Mann, der bloß zu Fuß mit der blanken Waffe kämpfen kann, ist sehr wenig, wenn er nicht Glied eines taktischen Körpers ist; der Mann, der zu Fuß mit Pseil und Bogen kämpst, bietet immer nur eine Hilfswaffe. Der Mann, der zu Pferde kämpft, ist als Einzelkämpfer beiden überlegen." (Delbrück Ii, 430.) Die neue Zeit et-forderte Reiterheere. Solange der Staat (König) dem Mann die Pflicht auferlegte, sich selbst zu bewaffnen und zu verpflegen, so lange konnte er Erfüllung dieser Pflicht nur von wenigen Reichen verlangen oder von denen, denen er als Gegenleistung aus seinem reichen Vorrat an Grund und Boden ein Lehen gegeben. Reiterdienst und Lehen fanden sich zusammen und gaben der H e er es v ers a ssung der kommenden Jahrhunderte das Gepräge. 3. Heeresaufgebol durch Grafen und Senioren. Entsprechend dem königlichen Aufgebot führte der Graf dem Heere die freien Männer

5. H. 3, Teil 1 - S. 11

1911 - Ansbach : Seybold
Ludwig Iv. das Rind. u von Mainz, „fein teuerster geistlicher Vater", dessen Rat und Unterstützung — heißt es einmal — der König nicht entbehren könne, (werden) am häufigsten genannt. . . . Nach ihnen begegnen die beiden Brüder Salomon und w a l d o, jener Bischof von Konstanz, dieser von Freising/) . . . Unter den weltlichen Großen sind es namentlich £ i u t b o I d , sein „lieber Verwandter," Markgraf der böhmischen Mark und eines Teiles der Ostmark und Inhaber der einen und andern bayerischen Grafschaft, die fränkischen K o n -r a d i n e r , Markgraf Burchard von Thüringen und dann wieder zumeist bayerische Grafen, . . . welche als Fürsprecher und Berater dem König zur Seite stehen. Mühlbacher 643. W i e die neuen politischen Gewalten in den Stammes» gebieten sich entwickelten. Gallisches, schon von Cäsar vorgefundenes soziales System war die Abhängigkeit verschiedener clientes2) von einem senior. Der Klient „kommentierte"3) sich in die Hände eines Seniors, der feinen Schutz und feine Vertretung durch eine kleine symbolische Gabe übernahm. Um so mehr nun, als rechte Gefolgschaft nur der König haben konnte, wurde im fränkischen Gallien obige gallische Form von den Franken übernommen. ... An die Stelle der Kommen» dation trat „Itt ann f ch af t", der in dies Verhältnis Eintretende erklärte sich durch Treueid zum homo, zum Manne des Seniors, in dessen Hände er die feinigen gefaltet legte. Der Senior dagegen nahm jenen durch eine symbolische Gabe in seinen Schutz und Haushalt (im weiteren Sinne) auf. ... So standen schließlich überall im Reiche neben dem Königtum die größeren und mächtigeren Grundherren mit einem solchen, auch militärisch verfügbaren Gefolge ihnen speziell „ergebener“ und von ihnen abhängiger Leute. Mit dem 8. 3«hrh. ward für letztere ein älterer gallisch-lateinischer Ausdruck, vassi, vassalli, mit allgemeiner Verbreitung auch im mittelalterlichen Schriftlatein üblich. Wenn ursprünglich der deutsche Gefolgsherr feine Gesinden mit an feinem Tisch ernährt und in feinem Hauswesen beherbergt hatte, so legten die größer gewordenen Verhältnisse für die Vafallität ein anderes Verfahren nahe. . . . Sie beliehen die Vasallen mit einem Landgut zu Nießbrauch auf Lebenszeit, einem beneficium oder Lehen. Heycf I, 2$7. (Erblichkeit der Lehen ward zum Schlagwort der edlen Grundherren und Beamten im_ 9. )ahrh. und noch vor Schluß der Karolingerzeit erreichten sie zum großen Teil ihr Ziel. Erblichkeit des Amtslehens hieß für die großen Beamten des Reiches bei dem engen Zufammenhanq zwischen Besoldung und Amtsgewalt Erblichkeit des Amtes. ~ Lamprecht Ii, uo. Es ist charakteristisch, daß um (das )ahr 900) für die „Großen" zuerst die Bezeichnung „Fürsten" (principes) auftritt. )e mehr das Königtum der Schwäche verfiel, desto höher wuchs die Macht dieser Herren. Hatten die kraftvollen ersten Karolinger das Stammesherzogtum beseitigt, um dem Königtum ]) So ließ man den kleinen König u. a. der Kirche von Freifing den Hof Röhring schenken. (Entstehung Münchens!) Man müsse, heißt es in einer derartigen Schenkungsurkunde, den königl. Dienst durch Fürsorge für die Kirche ermöglichen. _ ‘ Mühlbacher 6<*5. 2) client = Schützling, Rechtmündel. 3) lat. commendare = empfehlen.

6. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 116

1910 - Cöthen : Schulze
— 116 — Ergebenheit band, durften aber andererseits Schutz und Förderung von ihnen beanspruchen. Die sich so ergaben, bildeten ent-weder als Vasallen die Gefolgschaft ihres Herrn, oder saßen als Hinter- freigeborene, aber abhängige Bauern auf fremdem Acker, oder bauten unter dem Schutze des Seniors ihr kleines Eigengut, dem vielleicht Land zu Nießbrauch von jenem hinzugefügt war (vgl. ü. Abt. S. 267 Sz. 27). Die Quellennachrichten (vgl. ebenda S. 261 Sz. 10) lassen keinen Zweifel, daß der Brauch, in den Schutz eines Seniors zu treten, die weiteste Verbreitung gesunden üo?itntet hatte. — In merowingischer Zeit sammelte nur der König eine tanm. Gefolgschaft, die Antrustionen. Jetzt gewannen auch Untertanen das Recht, Leute zu reisigem und mancherlei anderem Dienste um sich zu scharen. Die mit besonderen Diensten Beauftragten hießen Ministerialen. Seinen Vasallen verlieh der weltliche oder geistliche Senior zuweilen Benesizien, was freilich noch nicht so allgemein geschah wie späterhin. — Eine andere Klasse von den Senioren fassen, abhängiger Freien umfaßte die, welche gegen bäuerliche Dienste Ackerland von ihrem Herrn erhielten. Sie finden sich besonders häufig auf den ausgedehnten Besitzungen von Kirchen und Klöstern. — Manche Freien gaben ihr Gut an kirchliche Stiftungen und empfingen es zu Nutznießung wieder. Nicht selten benutzte man diesen Weg, um den Lasten des Heerdienstes und andern Leistungen für den Staat zu entgehen. Aber mehr noch als die eigensüchtige Berechnung der Freien war es das habgierige Drängen, was jene und ihr Gut in die Abhängigkeit und den Besitz von Vornehmen und kirchl. Stiftern zog. Immer wieder mußte der König dem Amtsmißbrauchs von Grafen und Schultheißen wehren, welche die ärmeren Freien so oft zur Heerfahrt nötigten, bis diese völlig verarmten und sich gezwungen sahen, ihren Besitz den Drängern zu verkaufen oder zu übertragen. Ebenso ließen die Kleriker kein Mittel unversucht, den Kirchenbesitz zu vergrößern. Bald priesen sie die Seligkeit des Himmels an als den Lohn für Vergabungen an Kirchen, bald drohten sie mit den Strafen der Höllenpein, wo sie auf Widerstreben trafen. Ja Meineid und falsches Zeugnis erkauften die Geistlichen, um ans Ziel zu gelangen. So griff roher und feiner Raub den kleinen Bauernstand an und drückte ihn zum Schaden des Reiches in Abhängigkeit hinab. Das Ergebnis, das in späterer Zeit vorliegt, war eine Klasse von Herrschenden,

7. Geschichte des Mittelalters - S. 175

1854 - Weimar : Böhlau
175 rer Ausstattung mit königlichem Gut als die Folge desselben gewe- sen. Der einzelne unter den Leudes hat als solcher kein Recht, das ihn scharf von den anderen Volksgenossen trennt; aber die Ge- sammtheit derselben erlangt allerdings das entscheidende Uebergewicht in den öffentlichen Angelegenheiten des Reiches. Das Beispiel der Könige fand Nachahmung. Schon früher war es Gebrauch, daß reiche Grundherrn aus ihren unfreien Leu- ten ein Gefolge zu ihrer Bedienung, Begleitung oder Vertheidigung unterhielten. Bei der steigenden Macht der Großen fanden sich auch Freie, welche durch Eommendation und einen Eid der Treue sich deren Dienst ergaben. Diese wurden als eine höhere Klasse ihrer Leute (domines) angesehen und ebenfalls Vassen oder Vasallen, der Herr ihr Senior genannt. Der Eintritt in dieses Verhältniß und die Wahl des Senior hing vom freien Belieben ab. Der Dienst minderte die Freiheit und die Ehre nicht, und es traten selbst freie Grundeigenthümer in denselben ein. Das Verhältniß der Vasallen zu ihrem Senior war im Geist des alten Gefolgwe- sens sehr inniger Art und auch durch die Gesetze befestigt. Der Vasall mußte dem Senior für die ganze Lebenszeit treu und ge- wärtig sein; ihm wohin er entboten wurde folgen und in der Noth beistehen; er durfte demselben nicht ohne die vom Gesetze bestimm- ten Gründe den Dienst aufkündigen oder sich ihm durch die Flucht entziehen. Auf der anderen Seite mußte aber auch der Senior zum Schutze seiner Vasallen nach Kräften bereit sein. Auch die Senioren verliehen ihren Vasallen Beneficien. Eine solche Verlei- hung verstand sich dem Grundsatz nach nur für die Lebenszeit des Verleihers. Doch geschah nicht nur die Einziehung durch den Nach- folger selten, sondern es wurde auch im neunten Jahrhundert häufig dem Inhaber der lebenslängliche Genuß ausdrücklich zugesichert. Häufig wurde sogar theils aus Nachgiebigkeit, theils aus Berück- sichtigung einer wohlverdienten Familie das Beneficium dem Sohne wieder verliehen. Ein Beneficium bestand gewöhnlich in einem Herrenhof mit den dazu gehörenden freien und unfreien Nebenhöfen, Wiesen, Weinbergen, Waldungen. Die königlichen Beneficien wur- den genau verzeichnet, weil deren Inhaber sie durch mancherlei Künste in Eigenthum umzuwandeln oder aus ihnen durch unwirlh- schaftliche Benutzung ihre Erbgüter zu bereichern suchten. Die königlichen Vasallen und Senioren waren zufolge der Eommendation und der erhaltenen Beneficien verpflichtet, beim Auf- gebot mit ihren vorschriftmäßig ausgerüsteten Heerhaufen, Fußknech- ten , Reitern , Waffen, Wurfmaschinen, Belagerungswerkzeugen, Provianlwagen und anderem Material versehen zu erscheinen. Fer- ner war jeder, der von einem Senior ein Beneficium hatte, bei derselben Strafe wie ein Heerbannpflichtiger gehalten, sich unter seinem Senior, oder wenn derselbe nicht auszog, unter seinem Gra- fen zu stellen. Der Graf durfte vier, ein Bischof oder Abt nur zwei seiner Hausbeamten beurlauben; darüber hinaus mußte er für jeden seiner Leute den Heerbann zahlen. Durch Privilegien wur- den jedoch manche Stifte und Klöster ganz oder für eine bestimmte Weitere Aus- bildung des Vasallenwe- sens. Kriegsdienst der Senioren.

8. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 240

1910 - Cöthen : Schulze
199. (806, Aufgebot an Abt Fulrad v. Nieder-Altaich.) . . . und auf Euren Karren sollt Ihr Gerätschaften verschiedener Art mitführen, d. H. Keile und Äxte, Mauerbohrer, Hauen, Spaten, eiserne Schaufeln und andere Werkzeuge, die zum Heereszuge nötig sind. An Speisen soll auf Euren Karren mitgenommen werden, soviel genug ist für 3 Monate von der (bei Staßfurt) zu haltenden Heeresversammlung an gerechnet, Waffen und Kleider für ein halbes Jahr. C. 806. p. 145. 200. Vorrat für den König soll auf Karren geführt werden, dsgl. für die Bischöfe, Grafen, Äbte und die Vornehmen des Königs, Mehl, Wein, Schinken und Lebensmittel reichlich, Handmühlen, Axte, Beile, Mauerbohrer, Wurfmaschinen und solche Männer, die gut damit zu werfen verstehen. Und die Marschälle*) des Königs sollen ihnen bis zu 20 Saumlasten Steine zuführen, wenn es nötig ist. C. 813. 10. 188. 201. (792.) Wegen des Krieges mit den Hunnen (Avaren) hielt sich der König (Karl d. G.) in Bayern auf und baute eine Schiffsbrücke, die er auf der Donau für diesen Krieg gebrauchen wollte. Einh. Arm. ad a. 792. 202. (810.) Das Heer (Ludwigs d. F.) gelangte glücklich bis Barcelona. In einem Rate, den sie mit einander hielten, entwarfen sie folgenden Plan: sie fertigten Schiffe zum Übersetzen an, zerlegten jedes in 4 Teile, so daß jedes dieser 4 Stücke von 2 Pferden oder Maultieren fortgebracht werden konnte. Die Schiffe ließen sich durch vorher angefertigte Nägel und Hämmerchen (hammerartige Klammern) leicht wieder zusammenfügen. Durch Pech aber und Wachs und Werg, das man bereit hatte, sollten, sobald man zum Flusse käme, die Fugen an den Stellen der Zusammenfügung geschlossen werden. . . . Sie setzten am 4. Tage auf den zusammengefügten Schiffen über den Ebro, die Rosse aber ließen sie hinüberschwimmen. Vit. Hludow. imp. cap. 15. *) Die Marschälle sind hier offenbar nicht die vornehmen Hofbeamten, welche auch den Titel führten, sondern, was der Name ursprünglich sagt, Pferdeknechte, „die unteren Diener" (Waitz, D. Ss. G. Iii, 417 n. 3), welche unter dem Befehle jener hohen Beamten standen.

9. Ausgewählte Abschnitte der Weltgeschichte, Einführung in die geschichtliche Lektüre - S. 81

1916 - Düsseldorf : Schwann
— 81 — 4. Die Ordnung des Reiches. In Karls gewaltigem Reiche gab es nur einen Herrn: das war er selber. Er war Kriegsherr und Gesetzgeber, Richter und Regent über alle Völker, sein Wille durchdrang alle Verhältnisse. Die Stammesherzogtümer waren beseitigt, Provinzen gab es im Reiche nicht. Die schon unter den Merowingern vorhandenen Gaue, die etwa so groß waren wie preußische Regierungsbezirke, blieben bestehen. Ihre Namen führten sie meist nach Wasser oder Berg, wie heute vielfach die Departements in Frankreich. An der Spitze des Gaus waltete an Kaisers Statt der Graf (grävio = Richter) als Heerführer, Richter und Verwaltungsbeamter; er führte auch die Aufsicht über die an Freie vergebenen Lehen des Herrschers. Um ihre Amtsführung und den Zustand des Reiches zu beaufsichtigen, zogen Jahr für Jahr zwei Königsboten, ein geistlicher und ein weltlicher Herr, innerhalb der ihnen zugewiesenen Sprengel von Gau zu Gau. „Über jegliche Angelegenheit, sofern es nötig ist, über die Rechtsfälle, die uns angehen oder die Kirchen, Witwen, Waisen, Unmündigen und die übrigen Menschen sollen sie Untersuchungen anstellen und die Sache zu Ende bringen. Und wo sie etwas zu bessern finden, da sollen sie das nack Kräften tun. Können sie es etwa nicht bessern, so sollen sie sorgen, daß es vor uns gebracht werde." Im Frühjahr erstatteten die Boten Bericht an den Kaiser, und wehe dem Beamten, ob Graf, Lehnsmann oder Meier, über den sie Klage führten! Wenn die Natur in vollem Schmucke prangte, entbot Karl eine Reichsversammlung, das sogenannte Maifeld. Dann sah man die geistlichen und weltlichen Großen mit kriegerischem Gefolge dem Rufe folgen, um dem Kaiser zum Wohle der Völker Beschlüsse zu raten, die er dann in sogenannten Kapitularien oder Hauptstücken erließ. Eine Berufung zum Maifelde von 806 lautet: „Karl, der erlauchteste, von Gott gekrönte Augustus, der große und friedebringende Kaiser, der durch Gottes Barmherzigkeit auch König der Franken und Langobarden ist, an den Abt Fulrad [von Niederaltaich in Bayern):" „Kund sei Dir, daß wir die allgemeine Reichsversammlung berufen haben nach dem östlichen Gebiete in Sachsen, an den Fluß Boda [Bode], an einen Ort, der Starasfurt [Staßfurt] genannt wird. Deshalb befehlen wir Dir, mit Deine»: wohlgerüsteten Leuten an besagtem Orte zwölf Tage vor dem l. Juli, d. i. sieben Tage vor dem Feste Johannis des Täufers, einzutreffen« So gerüstet sollst Du mit Deinen Leuten an diesen Ort kommen, daß Du von dort aus den Heerzug mitmachen kannst, wohin auch immer unser Befehl Dich weisen wird." — Zurbonsen, Geschichte, Teil Vii. 6

10. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum (Das Mittelalter), die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) bis zum Westfälischen Frieden - S. 37

1914 - München : Oldenbourg
Karl der Groe. Innere Verhltnisse. -""37 Gegner (Sarazenen, Avaren) gut beritten waren, muten auch im Franken-Heere die Reiter immer mehr berwiegen. Dies fhrte zur weiteren Aus-bildung des Lehenswesens (S. 31). Der König bertrug Staatsgut oder persnliches Eigentum (Mob) als Lehensherr anvomehme Lehenstrger (Lehensmannen, Vasallen [tion vassus = Mann, Diener]) gegen das eidliche Versprechen, ihm jederzeit treu, hold und gewrtig" zu sein und im Kriegsfall als Reiter zu dienen ober Berittene zu stellen (meist beides). Weil jedoch der (unmittelbare) Lehenstrger die von ihm zu stellen-den Reiter auch nicht anders entlohnen konnte als durch Zuweisung von Grund-besitz ober von Naturalienbezug, gab er hufig Teile seines Lehens in berselben Weise als Afterlehen weiter. So war er dem König gegenber Vasall, seinen eigenen (mittelbaren) Lehensleuten gegenber Senior (Lehensherr). Nach und nach galten auch die mter und die mit ihnen verbunbenen Rechte und Einknfte (Geflle, Buen) als Lehen. So wrben die Grafen aus kniglichen Beamten allmhlich. Vasallen. 3. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Zustnde. Neben dem altgermanischen Geburtsadel (S. 6) entwickelte sich ein Amtsabel, den man durch Bekleibuug der Hof- und Staatsmter ober durch Kriegs- und sonstige ffentliche Dienste erwarb. Ferner begann ein Verfall des freien Bauernstandes. Die mit dem freien Grunbbesitz verbunvene^Ding^ und Heerespslicht, besonders die letztere, wirkte trotz der Milberungen Karls berart drckend, da viele Kleinbauern ihr Gut einem greren geistlichen oder weltlichen Grundbesitzer (Bischof, Abt, Grafen, Adeligen) freiwillig abtraten und es dann von ihm als Lehens- oder Nutzgut zurckerhielten. Dafr muten sie dann Zins zahlen oder Dienste leisten (vgl. S. 6). Sie wurden sog. Hintersassen und genossen als solche den Schutz des Grunbherrn, der auch die Ding- und Heerespflicht fr sie bernahm. Die Hintersassen verschmolzen dann mit den bisherigen Liten (Hrigen), die auf den Herrengtern saen, und bilbeten den Stanb der Grundholden; sie galten als halb- ober minderfrei (hrig). Nach wie vor lebte die groe Mehrzahl der Bevlkerung von Ackerbau und Viehzucht. Dabei waren Landwirtschaft und Haubwerk noch wenig getrennt (vgl. S. 6/7). Meist herrschte Haus- ober Eigenwirtschaft, b. h. man verbrauchte die gewonnenen Gter (Naturprobukte) selbst und verfertigte die ntigen Kleider, Gerte u. dgl. ebenfalls eigenhndig. Deshalb konnte sich auch der Handel nur langsam entwickeln. Um fr die wachsende Bevlkerung die ntigen Lebensmittel zu gewinnen, suchte man durch ausgedehnte Rodungen des Waldes neues Ackerland zu er-halten. Auerdem strebte Karl die Landwirtschaft mglichst zu heben. So legte er zahlreiche Musterhfe an, deren Bettieb fr die Umwohner ein Vorbild fein sollte. Fr die Bewirtschaftung solcher Mustergter erlie er eine eigene Land-gterordnung. Wein-, Obst-, Gemsebau, Veredelung der Tierrassen, Bienenzucht um u. dgl. wurden von Karl eifrig untersttzt.

11. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 111

1910 - Cöthen : Schulze
— 111 — erlassen war, da mußten sie anderweitig für den Staat und zum allgemeinen Nutzen Dienste tun. Feindlichen Einfall ins Reich abzuwehren, waren auch die ärmeren Freien gehalten, wie sich denn auf den allgemeinen Waffenruf alle wehrfähigen Freien zusammenscharen mußten. — Führte der König das Heer nicht selber, so übertrug er den Oberbefehl an vornehme Beamte, die dann als Königsboten in Vollmacht ihres Herrn schalteten. Die Grafen befehligten die einzelnen Gaumannschaften. Neben ihnen erscheinen jetzt die Senioren, welche in ähnlicher Weise wie der König eine Gefolgschaft von Vasallen um sich sammelten. Diese und die unter ihren Schutz tretenden freien Hintersassen mußten die Senioren ins Feld führen. Wie der Graf über die vorschriftsmäßige Ausrüstung der selbständigen Gauleute zu wachen hatte, so der Senior über die seiner Vasallen und seiner freien Hintersassen. Auch sonst handhabte der Senior ein Aufsichtsrecht über seine Kriegsmannschaft, was notwendig zur Schmälerung der Grafengewalt führte. Staatliche Befugnisse gingen allmählich in die Hand von Untertanen über, die sich zwischen den König und das freie Volk drängten. — Wie vor alters gliederte sich das Reichsaufgebot Zusammen-nach Stämmen. Aus Scharen von je hundert Männern fetzten H^res. sich größere Haufen zusammen, die als „Tausende" bezeichnet werden. — Hatte vordem die Hauptstärke der germanischen Waffen- Heere im Fußvolke gelegen, so trat während der karolingischen ^ 9 Zeit darin eine völlige Wandelung ein. Gegen Schluß der Periode waren die Franken nur noch an den Reiierkampf gewöhnt. Anders freilich war's bei andern (Stämmen, wie z. B. bei den Sachsen, die noch in späterer Zeit vorwiegend zu Fuße kämpften. — Die gewöhnliche Ausrüstung der Krieger bestand in Bewaffnung Schild, Lanze, Schwert und Halbfchwert, Bogen und Köcher mit Ostung bcg 12 Pfeilen. Die Wohlhabenden trugen einen Panzer. Nach einem Miniaturbilde des Goldenen Psalters von St. Gallen*) umschloß der aus eisernen Schuppen gefügte Panzer Brust, Bauch und Oberarme. Die weile Panzerhose reichte bis zum Knie. Beinschienen mögen nicht so allgemein im Gebrauche gewesen sein, wie der Mönch von St. Gallen in seiner anekdotenhaften Erzählung von den Taten Karls d. G. berichtet (Ii. Abt. S. 238 Sz. 190). *) Psalterium aureum, herausgeg. v. Rahn, 1878, Tafel X.

12. Geschichte des Mittelalters - S. 312

1854 - Weimar : Böhlau
312 Heerbann- steuer des Land- volkes. Ritter und Bauern. ner bestimmten Anzahl berittener Knechte erscheinen mußten. Die Beneficien wurden seit der Mitte des zehnten Jahrhunderts auch feuda genannt. Sie bestanden in Grundstücken, Zehnten und an- deren Gerechtigkeiten, selbst in Diensten und Abgaben, welche die Grundholden dem Senior zu leisten hatten. Auch die Stifte und Klöster mußten zum Unterhalte der auch zu ihrem eigenen Schutz unentbehrlichen Krieger Lehnscontracte der mannigfaltigsten Art ein- gehen, und manches Stück Kirchengut kam so in weltliche Hände. Selbst die mächtigeren Grundbesitzer, welche im Heerbann zu Rosse dienten, wurden in das neue System gedrängt. Der zersplitterte, selten mehr aufgerufene Heerbann, ohne Glanz und kriegerische Haltung, bot ihrer Kriegslust keine Aussicht, und außerdem ge- währte die Verbindung mit einem Senior so manche Vortheile, daß selbst größere Grundbesitzer häufig ein Gut einem solchen überga- den und es von ihm als Lehen zurückempfingen. Die Verleihung der Lehen geschah ursprünglich auf Widerruf. Da jedoch der Sohn regelmäßig der Beschäftigung des Vaters folgte und sich dadurch von Jugend an zu einem tüchtigen Rittersmann ausbildete, so war es zum Vortheil des Herrn wie des Lehngutes, dasselbe vom Vater auf den Sohn übergehen zu lassen. Konrad Ii. erhob daher 1037 in Italien die Erblichkeit zum Gesetz (S. 285), und auch in Deutsch- land begünstigte er dieselbe, offenbar in der Absicht, die Abhängig- keit der Vasallen von ihren Senioren und dadurch diese selbst zu schwächen. Es wurde nun die Erblichkeit gewöhnlich durch den Lehnsvertrag festgesetzt, und seit dem Anfang des zwölften Jahr- hunderts galt sie als Herkommen. Diejenigen, welche nach dieser Umwandlung gewöhnlich nicht mehr in's Feld zu ziehen brauchten, hatten aber diese Erleichterung nicht umsonst. Schon nach der alten Einrichtung (S. 192) mußte der Heerbannpflichtige, der beim Aufgebot nicht mit ging, den Heer- dann zahlen. Dieses dauerte auch jetzt noch fort; nur wurde das Recht auf diese Buße häufig einem Stifte oder Kloster übertragen. Ferner hatten schon ehemals die ärmeren Freien, die nicht in Per- son auszogen, zur Ausrüstung Anderer einen Beitrag zu zahlen. Beide Gesichtspunkte wirkten zusammen, daß den Höfen von den Senioren ein Heerschilling als bleibende Heerbann st euer aufer- legt wurde. Uebrigens bestand daneben der alte Grundsatz fort, daß in der höchsten Landesnoth Alle aufgeboten werden konnten. Auf diese Weise hatte das Seniorat das Unterthanenverhältniß und größtentheils auch den Heerbann in sich aufgenommen. Die Nation war nun in zwei Hälften getheilt, in diejenigen, welche zu Kriegen und Fehden auszogen und diejenigen, welche daheim das Feld bauten und mit Abgaben und Diensten beschwert waren. Die Leistungen der letzteren konnten leicht gesteigert und das bloße Schutz- verhältniß in Hofhörigkeit verwandelt werden. Erstere wurden mi- lites, armigeri genannt, besonders nannte man die freigebornen Lehnsmannen, welche zu Pferde dienten, milites oder Ritte r. Sie bildeten die Hauptkraft des Heeres, waren die Begleiter ihrer Senioren auf Reichstagen und bei Königswahlen und traten un-

13. Geschichtsbilder - S. 30

1899 - Konitz : Dupont
30 — "Een die Könige sich nach Mitteln umsehen, die Bildung eines Reiterheeres zu er.nöq-uchen, und dieses Mittel bot ihnen eben die Erweiterung der Lehensverhältnisse. Unter den fränkischen Königen besaß die Kirche fast die Halste alles Grundes und Bodens trua aber aus rhrem Besitze fast keine Kriegslasten. Bei gegebenen Gelegenheiten zogen nun die Könige ^eile drei es großen Besitzes ein, und die eingezogenen Güter verwandten sie dazu, alle welche ,ich erboten, Reiter zu stellen, mit königlichen Benesizien (Lehen) an vuit?rhxnm—'usiu,tstttcn' um fte ht den stand zu setzen, Reiter anzuwerben und zu Schon lange hatte die Sitte bestanden, daß Knechte und Hintersassen, die Herrenland gegen Zms bauten, den Großen persönliche Dienste leisteten. In Scharen begleiteten diese Vasallen (von Vasallns-Unsreier) ihre Herren auf den Feldzüaen. Nach dielen, a ten Namen bezeichnete man nun auch die Freien, die mit königlichen Benesiüen zum Reiterdienste ausgestattet wurden. — Bei der Ausstattung mit einem Lehen hatte der Belehnte den Lehenseid abzulegen. Durch diesen Eid verpflichtete er sich zum Kriegsdienste (Reiterdienste). Als rechtes Lehen galt darum auch nur dasjenige, von dein Ritterdienste geleistet wurden. Das Lehen war also gewissermaßen der Sold.' Wäre die §eit urcht |o geldarm gewesen, so Hütte der König den Sold wohl in Geld gewährt wie das spater ge,chah. Aber auch der Lehensherr übernahm Verpflichtungen. Er mußte einen Vasallen gegen Unrecht schützen, ihn väterlich behandeln und gerecht richten Ur-! galten die Lehen nur für die Lebenszeit des Belehnten; später bildete sich Erblichkeit der Lehen heraus. ^ Neben diesen Vasallen gab es immer noch viele Freie die nach wie vor zum Kriegsdienste verpflichtet waren. Weitere Ausdehnung des Lehcnswesens. Beim Übergange vom 9. ins 1u. Jahrhundert entstand ein förmlicher Drang nach Erweiterung des Lehenswefens. Die Zetten waren unruhig, die Königsgewalt oft nicht groß, die Kriegslasten drückend. dielen Zeiten kam der Gebrauch auf, daß — was bisher nur Könige thun durften - auch geistliche und weltliche Vasallen mit großem freien und Lehens.irundbesitz von ihren Gütern Lehen an freie Unterthanen gaben. Es traten auch viele Freie mit geringem Allod freiwillig tn den Schutz eines benachbarten Großen. Sie übergaben diesem ihren Grundbesitz und nahmen ihn als Lehen wieder zurück. Es entstand so eine Stufenleiterin der Art der Abhängigkeit. Die Mächtigen (Herzoge, Grafen, Bischöfe, Äbte) wurden oafallen des Königs. „Die minder Begüterten erhielten die Stellen von Dienstmannen des hohen Adels und der Kirche; die Schwächeren traten mit ihrem Besitze zu einem adeligen Herrn oder der Kirche in ein Schutzverhältnis, indem sie ihr bisheriges freies Eigentum in Zinsgut verwandelten." Mit der Zeit kam es soweit, daß der „Lehens-manii" höher geschätzt wurde, als der kleine freie Grundbesitzer. Darum suchten immer mehi ,yieie Ausnahme in die „Lehensaristokratie" zu finden, während andere tu der Klaffe der Hinterlisten herabsanken. Änderung der Stände dnrch das Lehenswesen. Die höchste Stellung im Staate nahm jetzf der Dienstadel ein. Seine Hauptträger waren die Grasen. Sie verkehrten am Hofe des Königs und hatten die ersten Ansprüche auf neue große Sehen und auf hohe geistliche Würden. Unter ihnen stand der Ritterstand. Er bildete sich aus den Besitzern geringerer Sehen, die von Grafen und Bischöfen vergeben wurden. Dieser niedrigere Dienstadel stellte im Kampfe die schwerbewaffneten Reiter.' Zur Heerfahrt hatte er eni^Ritterpferi), zwei leicht bewaffnete Reiter (Knappen) und einen Buben zu stellen. Eine Ätiife tiefer an Ansehen standen die Gemeinfreien, die sich auf dem Lande schließlich nur noch ui den Alpenthälern und den friesischen Küstenländern erhielten. Sie waren fm von Abgaben, mit Ausnahme des Kirchenzehnten und frei vom Kriegsdienste, ^.peiter rechnete man zu ihnen die vollberechtigten Bürger. Sie unterstanden nur dem königlichen Gerichte. 3u, *?ei) Hörigen gehörten die Zinsbauern. Sie waren früher frei gewesen und meist freiwillig unter den Schutz eines geistlichen Herrn getreten. Sie hatten ihrem Herrn Zins zu zahlen; andere Verpflichtungen bestanden für sie nicht. Doch suchte ihr perr ihnen den Reit ihrer Freiheit allmählich zu nehmen und sie zu Leibeigenen herab; zuuliefen. „Die zweite Klasse der Hörigen bildeten die Ministerialen oder Dienstmannen, welche steh durch die ihren Herren geleisteten Dienste aus dem Stande der Leibeigenen erhoben hatten; sie zahlten keinen Zins, sondern leisteten lediglich Kriegs- und Hofdienste

14. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 35

1914 - München : Oldenbourg
Karl der Groe. Innere Verhltnisse. 35 einem Unterbeamten (Stellvertreter) des Grafen, dem Schultheien. Der Graf hatte den Vorsitz beim Ding", nahm die Buen und Geflle in Empfang, fhrte die Aufsicht der die ffentliche Sicherheit und das Verkehrswesen (Straen, Brcken) und befehligte den Heerbann seines Gaues. Von den Buen gehrte ihm ein Drittel. Neben den Gaugrafen gab es noch Markgrafen ((3.33). Der sog. Pfalzgraf bertrot den König im Hofgericht, das gewhnlich am Hoflager in einer Pfalz stattfand. Die Sendgrafen (Send- oder Knigsboten) bereisten (in der Regel zu zweien, ein geistlicher und ein weltlicher) ihre Bezirke, prften die Amtsfhrung der geistlichen und weltlichen Beamten (Bischfe, Grafen, Schultheien), hielten Gericht der besondere Flle und berichteten der ihre Wahrnehmungen an den König. Unter den spteren Karolingern kam das Sendgrafenamt auer bung. Manche Bischfe und bte besaen die Grafengewalt in ihren Gebieten selbst, lieen sie aber dann durch einen sog. Bogt (vocatus = der Berufene) ausben. Spter bertrugen auch weltliche Herren (Könige, Fürsten) die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit und Verwaltung einem solchen Beamten (daher die Bezeichnungen Reichsbogt, Landbogt, Stadtbogt 2c.). Das Rechtsversahren glich noch dem altgermanischen (S. 7/8); nur verschwand das Landesding als oberstes Gericht vollstndig. Die wich-tigste Gerichtsversammlung war das Hundertschaftsding. 2. Die Weiterbildung des Heer- und Lehenswesens. Da die all-gemeine Wehrpflicht fr die Freien eine schwere Last bildete, ordnete Karl an, da von Minderbemittelten immer nur je 4^-5 Pflichtige einen Mann stellen und ausrsten muten. Weil ferner bei der Gre des Reiches die Entfernung der verschiedenen Kriegsschaupltze wuchs und manche Gegner (Sarazenen, Avaren) gut beritten waren, muten auch im Franken--Heere die Reiter immer mehr berwiegen. Dies fhrte zur weiteren Aus-bildung des Lehenswesens (S. 29). Der König bertrug Staatsgut oder persnliches Eigentum (Allod) als Lehensherr an vornehme Lehenstrger (Lehensmannen, Vasallen [von vassus Mann, Diener]) gegen das eidliche Versprechen, ihm jederzeit treu, hold und gewrtig" zu sein und im Kriegsfall als Reiter zu dienen oder Berittene zu stellen (meist beides). Weil jedoch der (unmittelbare) Lehenstrger die von ihm zu stellen-den Reiter auch nicht anders entlohnen konnte als durch Zuweisung von Grundbesitz oder von Naturalienbezug, gab er hufig Teile seines Lehens in derselben Weise als Afterlehen weiter. So war er dem König gegenber Vasall, seinen eigenen (mittelbaren) Lehensleuten gegenber Senior (Lehensherr). Nach und nach galten auch die Amter und die mit ihnen berbundenen Rechte und Einknfte (Geflle, Buen) als Lehen. So wurden die Grasen ans kniglichen Beamten allmhlich Vasallen. 3. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Zustnde. Neben dem alt-germanischen Geburtsadel (S. 5) entwickelte sich ein Amtsadel, den man durch Bekleidung der Hof- und Staatsmter oder durch Kriegs- und 3*

15. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 208

1910 - Cöthen : Schulze
— 208 — hielt er den Reichstag auf dem Maifelde, welches er statt des Märzfeldes zum Nutzen der Franken eingeführt hatte, und wurde von den Franken und von seinen Großen reich beschenkt. Fortsetzung des grebegar. cap. 131. 74. (806.) Karl, der erlauchteste, von Gott gefronte Augustus, der große und friedewirkende Kaiser, welcher auch durch Gottes Barmherzigkeit König der Franken und Langobarden ist, dem Abte Fulrad (von Nieder-Altaich*)). Kund^ sei Dir, daß wir die allgemeine Reichsversammlung berufen haben nach dem östlichen Gebiete in Sachsen, an den Fluß Boda, an einen Ort, der Starasjurt (Staßfurt) genannt wird. Deshalb befehlen wir Dir, mit Deinen wohlgerüsteten Leuten an besagtem Orte 12 Tage vor dem 1. Juli, d. i, 7 Tage vor dem Feste Johannis des Täufers, einzutreffen. So zugerüstet sollst Du mit Deinen Leuten an besagten Ort kommen, daß Du von dort aus den Heerzuq machen kannst, wohin auch immer dich unser Befehl weisen wird. . . . Deine Gaben aber, welche Du auf unserer Versammlung uns darbringen mußt, übersende uns Milte des Maimonats dorthin, wo wir uns dann 9«ade aushalten. Läßt sich die Richtung Deiner Fahrt so wählen, daß Du uns die Gaben in eigener Person auf Deinem Marsche überreichen kannst, so entspricht das unserm ^besondern Wunsche. Siehe zu, daß Du in keiner Weise unsern Befehl vernachlässigest, sofern Du unsere Gnade besitzen willst. C. 806 p. 145 seq. 75. Die Gewohnheit war damals (zur Zeit Karls d. G.), daß nicht öfter, als zweimal im Jahre Versammlungen gehalten wurden. Die eine, auf welcher die Verhmnisse bei Reiches für das laufende Jahr zu ordnen waren: was hier festgesetzt, ward nicht geändert, es sei denn, daß eine große Not, welche gleichmäßig das ganze Reich betraf, dazu den Anlaß gab. Auf dieser Versammlung erschien die Gesamtheit der Großen, sowohl der geistlichen, als der weltlichen, die angeseheneren, um die Beschlüsse zu fassen, die geringeren, um sie entgegenzunehmen, mitunter aber auch, um bei denselben mitzuwirken und sie nach eigenem Erkennen und Urteilen zu bestätigen. Die zweite Versammlung dagegen ward nur mit den angesehenern und hervorragenden Räten gehalten, *) Nieder-Altaich in Niederbayern, Bezirk D eggend orf, am l inken Ufer der Donau, etwa eine Meile unterhalb der Jsarmündung.

16. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 263

1910 - Cöthen : Schulze
— 263 — dich nicht weiter!" Und siehe, wie mit Ketten gebunden stand er an der Stelle fest, bis ich ihn wie ein verlassenes Schaf aufhob." Da sprach der Bischof, von leerem Hochmulsdünkel aufgeblasen, vor allen Anwesenden: „Jetzt wird meine Heiligkeit offenbar; jetzt weiß ich, wer ich bin; jetzt erkenne ich, was ich dereinst sein Werde." Von dem Tage bezeigte er gegen den bisher verhaßten Mann wunderbare Liebe, eine größere, als gegen alle seine Verbauten. Monach. Sang. I, 20. 14. (Einen Bischof, wahrscheinlich den von Mainz, besuchten Königsboten. Nachdem die Messe vorüber war, lud jener sie zu Gaste.) Der Blfchof faß auf sehr weichen Federkissen, war mit der kostbarsten Seide angetan und trug kaiserliches Purpurgewand. . . . Ihn umgab eine Schar der glänzendsten Reisigen. . . . Monach. Sang. I, 18. 15. Es Wird (uns) gemeldet, daß die Bischöfe, Äbte und Grasen ihre freien Leute unter dem Namen von Ministerialen (aus dem Heere) nach Hause entlassen. Ebenso die Äbtissinnen. Das sind die Falkner, Jäger, Zolleinnehmer. C. 811. 4. 168. 16a. Die Kirchen Gottes, welche verfallen sind, sollen Lehm Bischöfe, Äbte und diejenigen Laien wiederaufbauen, welche®^ ^ davon Lehen haben. C. 768. 1. Leg. Ii, p. 13. 16\ Wer kirchliches Lehen hat, soll zur Besserung der Kirchenbücher oder der Kirchen selber in jedem Falle Beihülfe leisten. C. 813. 24. 190. [Vgl. auch Sz. 13.] 17. (Ludwigs d. F. Erlaß für die Spanier, welche in die fränkischen Grenzlandschaften eingewandert waren.) Die Spanier follen wissen, daß ihnen von uns die Befugnis zugestanden wird, sich in gewohnter Weise unfern Grafen als Vasallen zu ergeben. Hat jemand ein Beuefizium von dem erhalten, dem er sich ergeben hat, so wisse er, daß er seinem Senior solchen Dienst zu leisten verpflichtet ist, wie ihn unsere Untertanen von einem derartigen Benefizium ihren Senioren zu leisten £ siegen. Ludov. Pii Praecept. prim, pro Hisp. cap. 6. Baluz. Capit. I, p. 374. 18. (Jmmunitätsurkunde Karls d. K. für ein Kloster St. Laurentii im Sprengel Carcassonne.) Wir gestatten auch, daß die freien Männer, welche innerhalb der Besitzgrenzen des Klosters

17. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 50

1911 - München : Oldenbourg
50 Der Aufschwung des Frankenreiches. Jmmunittsherm. Allmhlich wurde die Jmmunittseigenschaft auch Welt--lichen Gebieten verliehen.^) Aus dieser Ausnahmestellung entwickelte sich dann die sptere Reichsunmittelbarkeit. 2. Die Weiterbildung des Heer- und Lehenswesens. Die allgemeine, unentgeltliche Wehrpflicht eines jeden Freien blieb zwar dem Grundsatz nach bestehen, erfuhr aber eine Milderung durch die Bestimmung, da bort Minderbemittelten nur immer je 3 bis 5 Pflichtige einen Mann zu stellen und auszursten hatten. Da berdies bei der wachsen-den Gre des Reiches auch die Entfernung der verschiedenen Kriegs-schaupltze zunahm und manche Gegner (Sarazenen, Avaren) gut beritten waren, muten auch im Frankenheere die Reiter immer mehr berwiegen. Dies fhrte zur weiteren Ausbildung des Lehenswesens (vgl. S. 40). Der König bertrug Staatsgut oder persnliches Eigentum (Allod) als Lehens Herr an vornehme Lehens trger (Lehensmannen, V a -fallen) gegen das eidliche Versprechen, ihm jederzeit treu, hold und gewrtig" zu sein und im Kriegsfall als Reiter zu dienen, bzw. Be-rittene zu stellen. Weil jedoch der (unmittelbare) Lehenstrger die von ihm zu stellenden Reitet auch nicht anders entlohnen konnte als durch Zuweisung von Grundbesitz oder Naturalienbezug, gab er hufig Teile seines eigenen Allods oder auch seines Lehens in derselben Weise als Afterlehen weiter, so da er dem König gegenber Vasall, seinen eigenen (mittelbaren) Lehensleuten gegenber Lehensherr (Senior) war. Nach und nach galten auch die mit einem Amt verbundenen Amtsgter, Rechte und Einknfte (Geflle, Buen) als Lehen des Inhabers, schlielich das Amt selbst, besonders das Grafenamt. So wurden die Grafen aus kniglichen Beamten im 9. und 10. Jahrh. Vasallen. Das rasche Umsichgreifen des Lehenswesens schlo nun fr das Knigtum eine Gefahr in sich: die Afterlehens-trger fhlten sich durch ihren Lehenseid und ihre Dienstpflicht zunchst dem Senior und nicht dem König verbunden, so da der Zusammenhang zwischen König und Volk gelockert wurde. Auerdem wuten manche groe Lehenstrger fr ihr Gebiet die Jmmunittseigenschaft zu erwerben und auf diese Weise fast jede Bettigung der Staatsgewalt davon fernzuhalten. 3. Die sozialen und wirtschaftlichen Zustnde. Neben dem altger-manischen Geburtsadel entwickelt sich ein Amtsadel, der entweder durch Bekleidung der Hos- und Staatsmter oder durch Kriegs- und sonstige ffentliche Dienste eine bevorzugte Stellung errang. Dagegen lie sich der Verfall des freien Bauernstandes nicht aufhalten. Die mit dem freien Grundbesitz verbundene Heeres- und Dingpflicht wirkte trotz der Milderungen Karls derart drckend, da viele Kleinbauern ihr Gut einem greren geistlichen oder weltlichen Grundbesitzer freiwillig abtraten und es dann *) Auf diese Weise konnte der König gewisse Lndereien dem Machtbereich des Grafen entziehen und wieder unter seine eigene unmittelbare Verwaltung nehmen, mit der er dann ebenfalls einen Vogt betraute.

18. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 238

1910 - Cöthen : Schulze
— 238 — 189. (891.) Die Normannen hatten das Lotharische Reich zum größten Teile verwüstet und setzten sich unbesorgt fest an dem Flusse Dyle, bei einem Orte mit Namen Löwen, wo sie nach ihrer Gewohnheit eine Befestigung aus Verhauen herzurichten begannen. Unversehens kamen der König (Arnulf von Kärnten) und sein Heer ebendorthin. Schnell wurde der Fluß überschritten, und ohne Verzug dachte man daran, das Treffen zu eröffnen. Zwar der König zauderte, eine so starke Schar in Gefahr zu setzen, weil von einer Seite ein Sumpf vorlag, auf der andern der Fluß herumlief, und somit keine Möglichkeit war, mit Reitern anzugreifen. Er schweifte mit Augen, Gedanken und Erwägungen hiehin und dorthin, in sorgenvoller Überlegung, was zu tun sei, da die Franken nicht gewohnt sind, zu Fuße zu kämpfen. Ann. Fuld. ad a. 891. Bewaffnung 190. (774. Belagerung von Pavia.) Da erschien er auch rüstung des selber, der eiserne Karl. Sein Haupt war bedeckt mit eisernem re Helme, mit eisernen Ärmeln der Arm umspannt; mit eisernem Harnisch waren die Brust und die breiten Schultern geschirmt. Die hochaufgerichtete eiserne Lanze füllte die Linke, denn die Rechte war immer nach dem siegreichen Stahle ausgestreckt. Die Lenden, die andere, um leichter zu Rosse steigen zu können, gewöhnlich unbepanzert lassen, waren außen mit eisernen Schuppen umgeben. Was soll ich von den Beinschienen sagen? Denn solche, aus Eisen gefertigt, waren bei dem Heere in Gebrauch. Auch fein Roß war eisern an Farbe und Mut. Solche Rüstung hatten alle, die ihm vorangezogen, die ihm zur Seite waren, und alle, die ihm nachfolgten, und überhaupt die ganze Heeresmacht nach Kräften nachgeahmt. Monach. Sangall. Ii, 17. 191. [5. oben Sz. 184.] 192. Jeder Mann, der 12 Manfett besitzt, soll eine Brünne haben. C. 805. 6. 133. 193. (806. Aufgebot an Abt Fulrad v. Nieder-Altaich. Vgl. oben Sz. 74.) So gerüstet sollst Du mit deinen Leuten zu besagtem Orte (Staßfurt a. d. Bode) kommen, daß Du von dort aus den Heerzug machen kannst, wohin auch immer Dich unser Befehl weisen wird ♦ . ., jeder Retter soll Sctiild und Lan^e, Scbwert und Hü^schwert, Bogen und Köck er mit Pfeilen haben. C. 806. p. 145.

19. Staats- und Volkswirtschaftslehre - S. 108

1906 - Halle a.S. : Schroedel
108 [§21] Durch das Vasallentum, besonders das Seniorat war bereits unter Karl dem Großen eine entschiedenere Einschränkung der Königs- gewalt eingetreten. Noch weit bemerkbarer wird dies in der Folge- zeit. Die vom König verteilten Ämter werden erblich, und da die Lehen gewöhnlich mit einem solchen verbunden waren, so erfolgt die Neubelehnung gewöhnlich auch an den Sohn. Dazu nahmen die kleineren Gemeinfreien, d. h. in der Hauptsache die sreien Bauern, immer mehr ab, es vollzieht sich derselbe Vorgang wie gegenwärtig beim Großbetrieb im Gewerbe, Handel und Verkehr, daß die Groß- betriebe die Kleinbetriebe aufsaugen, — der freie Bauer begibt sich namentlich gern in Lehnsabhängigkeit der geistlichen Großgrund- besitzer, da Geschenke an die Kirche ein für das Seelenheil besonderes Verdienst einschließen. Aber auch unter den Großgrundbesitzern, die vorläufig ihre Freiheit gewahrt hatten, tvird es immer mehr Ehrensache, ihr bisher freies Besitztum vom Herrscher als Lehen zu empfangen, zumal nur das Basallitütsverhültnis die Möglichkeit gewährte, sich an den öffentlichen Geschäften zu beteiligen; daß aber nunmehr die kleineren Gemeinfreien und die unter Senioren stehenden Vasallen auf eine immer tiefere gesellschaftliche Stufe sanken, bewirkt das Heereswesen. Die Römerzüge ließen die Unmöglichkeit zu Fuß Heeressolge zu leisten hervortreten, von Bedeutung war hier allein der Reiter. So bildet sich denn infolge des Reiterdienstes, den wegen seiner Kostspieligkeit nur die Senioren und deren dafür fähige Vasallen leisten konnten, ein besonderer Stand aus, das Rittertum. Das- Volk beginnt sich in Waffen tragende und Erwerbende zu scheiden, nur in Zeiten schwerer Not wird ausnahmsweise der Heerbann aufgeboten. Dem Adel des Ansehens aus der Urzeit war der Besitz- adel gefolgt. Neben dem auf Ansehen und Besitz beruhenden hohen Adel, der im zweiten Drittel des Mittelalters die Stellung der Landesfürsten annimmt, tritt der niedere Adel als ein Schwertadel, der aber nicht bloß das Wafsenhandwerk pflegt, sondern auch durch besondere Standesehre und Standessitte sich weit über die andern Vasallen und über die sich dem Waffenhandwerk nicht anschließenden Gemeinfreien erhebt (näheres S 22 c). Dörfer, sog. Haufendörfer, gab es, wie bereits gezeigt ($20b), Höfe auch in den ehemals keltischen Gegenden. Mit der Grund- herrschaft entsteht das Hofsystem der Großgrundbesitzer (vgl. 8 20 b). An ihrer Spitze findet sich der Herrenhof, der entweder eine könig- liche Pfalz oder Bischofssitz, Abtei oder Sitz eines Herzogs, Grafen usw. war; ihm sind die Meier- oder Fronhöfe, und diesen die Bauer- höfe oder Gehöfderschaften untergeordnet; bei kleinen Besitzungen ist der Herrenhos zugleich Fronhof. Letzterer bildet den Mittelpunkt des Wirtschastsbetriebs, die sich ganz in den Formen der Haus- oder Fronhofswirtschaft bewegt (vergl. $ 13 b). Die Verwaltung besaß ursprünglich der Meier oder Villicus, dem sie der Herr späterhin, um sich hinreichende und regelmäßige Einnahmen zu sichern, in

20. Geschichte des Mittelalters - S. 176

1854 - Weimar : Böhlau
176 Zahl Personen vom Kriegsdienst befreit; oder sie erhielten das Recht, Leute nach ihrem Ermessen zu Hause zu lassen. Anführer seines Heerhaufens war der Senior, selbst der Bischof, oder Abt; in deren Verhinderung der Graf, oder auch wohl ein hoher Va- sall des Stifts oder Klosters. So trat neben den Heerbanndienst der Kriegsdienst, welchen die geistlichen und weltlichen Senioren mit ihren Leuten leisteten. Die Verbindung der Senioren und ih- rer Vasallen wurde seit dem achten Jahrhundert zu dem Reichs- kriegswesen in die engste Beziehung gebracht, und der Senior zu seinen Vasallen in dasselbe Verhältniß gestellt, in welchem der Graf zu den Leuten seines Bezirks stand. Die Senioren und ihre Va- sallen machten durch ihre Zahl und ihre Ausbildung die hauptsäch- liche Kraft des Heeres aus. Der dem Senior zu leistende Fideli- tätseid schloß auch die Pflichten gegen den König in sich. Die Heerhaufen der Senioren bestanden nicht bloß aus deren Vasallen und freien Leuten, sondern auch aus Unfreien, aus Liten und unfreien Ministerialen. Es wurden auch Beneficien au Un- freie gegen Verpflichtung zum Reiterdienst verliehen, und diese da- durch in ein vasallenähnliches Verhältniß gebracht. Auch wurde bei Verleihung von Höfen häufig ein Naturalbeitrag zur Ausrüstung des Heerhaufens bedungen. àgsmacht Stellung der Grafen veränderte sich im Laufe der Zeit mehr und mehr, besonders im deutschen Lande, theils dadurch, daß sie aus eingeborenen Geschlechtern jedes Gaus genommen wurden, theils dadurch, daß sic sich in dem Gau fest niederließen und ihre Würde erblich zu machen wußten. Bei dem Sinken der Kö- nigsmacht erscheinen die Grafen als die eigentlichen und unmittel- baren Fürsten ihres Gebietes, die mit dem Volke, dem sie vorstan- den, durch mannigfache Bande verbunden waren und auf den Reichsversammlungen und bei anderen Gelegenheiten fast als die Vertreter des Volkes gegen den König auftraten. Wie die Grafen auf diese Weise ihre Stellung verändert haben, so ist es in noch höherem Grade mit den Herzögen geschehen. Auch die Herzöge sollten königliche Beamten sein, sie sollten zunächst die kriegerischen Verhältnisse leiten, dem Heer vorstehen und es dahin führen wo- hin der König gebot. Aber die Bedeutung der deutschen Herzöge ist schon früh eine andere geworden. Sie find die Häupter der Stämme, üben alle wichtigeren Rechte unter denselben aus und gewähren diesen innerhalb des fränkischen Reichs eine besondere po- litische Entwickelung. Ursprünglich sind die Herzöge von den Kö- nigen eingesetzt, aber sehr bald hat sich in bestimmten Geschlechtern ein erbliches Recht gebildet, welches die Könige anerkannten. Am entschiedensten ist das bei den Baiern der Fall, wo das Gesetz den Agilolfingern den Besitz der herzoglichen Würde sichert. Die Gewalt der Herzöge gestaltete sich allmälig zu einer fast völligen Selbständigkeit innerhalb des beherrschten Gebietes, wenn auch nicht jede Einwirkung der Könige ausgeschlossen war; je entfernter vom Mittelpunkte des Reiches die Herzöge waren, desto selbständi- ger standen sie da.