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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 201

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
201 der von Köln Erzkanzler für Italien, der von Trier Erzkanzler für Burgund; von den weltlichen war: der König von Böhmen Erzmundschenk, der Pfalzgraf vom Rhein Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer. 2. Die Wahl. Sobald der Erzbischof von Mainz den Tod des Königs erfährt, ladet er innerhalb eines Monats die Kurfürsten in die Stadt Frankfurt am Main, damit sie dahin nach drei Monaten zur Wahlhandlung entweder persönlich kommen oder Bevollmächtigte schicken. Für die Zeit vom Tode des Königs bis zur Wahl eines neuen ist der Pfalzgraf vom Rhein im Süden, der Herzog von Sachsen im Norden der Reichsverweser. Die Einladungsschreiben an die Kurfürsten sollten lauten z. B.: „Euch, dem erlauchten und herrlichen Fürsten, dem Herrn Markgrafen von Brandenburg, Erzkämmerer des heiligen Reiches, Mitwähler und unserem sehr lieben Freunde. Kraft unseres Amtes verkündigen wir Euch, daß die Wahl des Römischen Königs bevorsteht und berufen Euch rechtmäßig, daß Ihr innerhalb drei Monaten selbst zu erscheinen Sorge tragt oder mit genügenden Vollmachten versehene Boten zu dem gesetzlichen Orte sendet gemäß den für diese Handlung bestehenden heiligen Gesetzen, um mit den anderen Mitfürsten und Mitwählern sowie mit uns zu beraten, zu verhandeln und übereinzukommen über die Wahl des künftigen Römischen Königs, der, so Gott will, zum Kaiser zu befördern sein wird. Dort (an dem Wahlort), erwartet man von Euch, werdet Ihr bleiben bis zur vollständigen Erledigung der Wahl und bis zur Vollbringung all der übrigen Dinge, wie sie in den über diese Handlung beschlossenen Gesetzen beschrieben sind. Alles andere werden wir, wenn nicht Eure oder Eurer Abgesandten Abwesenheit es hindert, zusammen mit unseren anderen Mitfürsten und Mitwählern vollenden, so wie die Würde des Gesetzes vorschreibt." Vor Eintritt in die Wahlhandlung hatte jeder der Kurfürsten einen Eid zu leisten, z. B.: „Ich, der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Reiches für Deutschland und erster Wähler, schwöre auf diese heiligen Evangelien Gottes, die hier gegenwärtig vor mir liegen, daß ich nach der

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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 173

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
1 (3 — 1. die lehnsrechtliche Erblichkeit ihrer Herrschaft und ihrer Gebiete; 2. Hoheitsrechte: a. Marktrecht, b. Münzrecht, c. Zollrecht; 3. das alleinige Recht der K ö n i g s w a h l, das sonst dem gesamten Volke zustand. In den kriegerischen Zeiten der Hohenstaufen verstanden es diese Territorialfürsten (von territorium — Land, Gebiet), ihre Rechte von den Kaisern, die ibrer Hilfe benötigten, anerkennen und verbriefen zu lassen. 122g: Gesetz zugunsten der geistlichen Fürsten, 1232: Gesetz zugunsten der weltlichen Fürsten. Weitere Vorteile, besonders Zollvergünstigungen, wußten die Fürsten gelegentlich der Wahlen von den Königen zu erreichen (Wahlkapitulationen). Der Papst sandte im August 1273 an die Kurfürsten ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, einen König zu wählen, sonst mürbe, er mit den Karbinäleu dem Reiche einen Herrscher geben. Doch biescr Aufforderung bebitrfte es kaum, denn schon hatte der Erzbischos Werner von Mainz die Kurfürsten zur Wahlhandlung nach Frankfurt berufen. Hier kamen am 1. September 1273 nicht mehr rote früher sämtliche Fürsten des Reiches, ober boch so viele ihrer Lust und Zeit dazu hatten, zusammen, sonbern nur ein Kreis von sechs der höchsten Fürsten, bic sich allein als zur Wahl berechtigt ansahen, und benen man bieses Recht zugestanb. Sie, die von jetzt an den König wählten ober fürten, die die Wahl ober Kur ausübten, erhielten nun den Titel Kurfürsten. Es waren brei geistliche Fürsten, die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und brei weltliche, der Markgraf von Brandenburg, der Herzog von Sachsen und der Pfalzgraf bei Rhein. Zu biefeu feint später noch der König von Böhmen hinzu, der aber bei dieser Wahl nicht zugegen war. Wie dieses alleinige Kurrecht der genannten Fürsten entstanden ist, hat man bisher nicht völlig aufklären sönnen; man nimmt an, daß sie als Inhaber der Reichserzämter dieses Vorrecht errungen haben, denn der Erzbischof von Mainz war Reichsverwefer für die Zeit nach dem Tode des Königs bis zur Wahl des Nachfolgers, der Erzbischof von Köln war Reichserzkanzler, der Erzbischos von Trier Erzkanzler für Italien ober Burguub, der Pfalzgraf bei Rhein war Reichserz-truchfeß, der Herzog von Sachsen Reichserzmarfchall, der Markgraf von Branbenburg der Reichserzkämmerer. Der Sachsenspiegel, eine Aufzeichnung des Lanbrechts von dem sächsischen Schöffen Eike von Repgow aus der Zeit um 1230, sagt über die Königswahl im Art. 57 (übertragen in Neuhochdeutsch): „2. In des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz,

2. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 52

1900 - Karlsruhe : Lang
— 52 — Xiii. Von den luxemburgischen Kaisern. 1. Karl der Vierte. Nach der Ermordung Kaiser Albrechts I. wurde Graf Heinrich von Luxemburg zum Kaiser gewählt. Sein Sohn Johann Der mahlte sich mit der böhmischen Prinzessin Elisabeth, der Enkelin König Ottokars, und gewann dadurch die böhmische Königskrone. Kaiser Karl Iv., Sohn dieses Böhmenkönigs Johann, war sür sein Erbland Böhmen ein rechter Landesvater; er war bemüht, durch eifrige Sorge für Kunst und Wissenschaft, für Ackerbau, Ge werbe und Handel Böhmen reich und glücklich zu machen. Er stiftete (1348) zu Prag eine hohe Schule oder Universität, die erste im deutschen Reiche. Gegen das deutsche Reich aber handelte Karl wie ein Stiefvater. Er kümmerte sich wenig um die Regierung und ließ die geistlichen und weltlichen Fürsten thun, was sie wollten, wenn es nur nicht zum Nachteile seiner Hausmacht war. Doch hat man ihm eine wichtige Einrichtung zu verdanken. Karl Iv. gab im Jahre 1356 eine Verordnung, die vorschrieb, wie es bei der deutschen Kaiserwahl künftig gehalten werden sollte. In den alten Zeiten hatte bei der Wahl des Königs jeder freie Mann seine Stimme abzugeben. Später nahmen nur die mächtigsten geistlichen und weltlichen Herren die Wahl vor. Dabei gab es mancherlei Zwiespalt und Streitigkeiten. Kaiser Karl Iv. bestimmte nun durch ein Gesetz, daß die sieben mächtigsten Fürsten des Reiches allein das Recht haben sollten, den König zu wählen oder zu küren. Die Kurfürsten waren drei Erzbischöfe: der von Mainz, der von Trier und der von Köln, und vier weltliche Fürsten, nämlich der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Die Wahl sollte in Frankfurt, die Krönung in Aachen vorgenommen werben. Die Kurfürsten erhielten die Erzämter*) des Reiches und große Vorrechte vor den anbeten Fürsten und sollten den obersten Rat des Königs bilben. Auf einer großen Fürstenversammlung zu Metz würde das neue Gesetz verkünbigt. Es würde auf Pergament geschrieben, an dem das Siegel des Kaisers in einer goldenen Kapsel angebracht wurde. Eine solche Kapsel mit dem Siegel nannte man eine Bulle, und davon hat das ganze Gesetz den Namen „die *) Die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln waren Erzkanzler — ungefähr so viel als Minister — des Kaisers für Deutschland, Burgund und Italien; der Pfalzgraf war Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer, der König von Böhmen Erzschenk des Reiches. Bei der Krönungsfeier hatten die Kanzler die kirchlichen Feierlichkeiten zu besorgen (der Mainzer die Krönung) und an der kaiserlichen Tafel das Tischgebet zu sprechen. Der Truchseß und der Schenk sorgten für Speise und Trank, der Kämmerer und der Marschall für die Wohnung und sonstiges Unterkommen des Kaisers und seines Gefolges. Vgl. oben S. 32.

3. Deutsche Geschichte bis zum Ausgang des Mittelalters - S. 100

1911 - Leipzig : Hirt
100 Iii. Das Deutsche Reich des Mittelalters. Die Kurfürsten. Durch die Goldne Bulle werden sieben Fürsten des Reiches bestimmt, die den Kaiser wählen sollten. Diese Fürsten heißen Wahlfürsten oder Kurfürsten1). Die sieben Kurfürsten waren die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Cöln, dann der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Dem Erzbischof von Mainz lag die Pflicht ob, innerhalb dreier Monate nach dem Tode eines Kaisers die Kurfürsten zu einer Neuwahl nach Frankfurt am Main zu berufen. Der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen führten die Reichsgeschäfte nach dem Tode des Kaisers bis zur Wahl des Nachfolgers. Nach der Wahl füllte die Krönung im Münster Karls des Großen zu Aachen vollzogen werden2). Die Erzämter. Nach der Krönung fand im großen Saale des Rathauses das Krönungsmahl statt. Während der Krönungsfeierlichkeiten übten die vier weltlichen Kurfürsten die sogenannten Erzämter aus. Der Pfalzgraf bei Rhein reichte als Erztruchseß dem Kaiser die erste Speise; der König von Böhmen brachte als Erzmundschenk ihm den ersten Trunk; der Herzog von Sachsen schöpfte als Erzmarschall ein silbernes Gesäß voll Hafer für die kaiserlichen Rosse; der Markgraf von Brandenburg reichte als Erzkämmerer dem Kaiser das Handwasser^). Vorrechte der Kurfürsten. Außer dcnt Vorrechte, den Kaiser zu wählen, verlieh Karl Iv. durch die Goldne Bulle den Kurfürsten noch viele andre Rechte. Sie waren selbständiger als die übrigen Fürsten des Reiches; die Länder der weltlichen Kurfürsten wurden für erblich und unteilbar erklärt; die kaiserliche Oberlehnsherrlichkeit trat in den Hintergrund. Ferner erkannte der Kaiser den Wahlfürsten das Recht zu, Zölle zu erheben, Bergwerke anzulegen und Münzen mit ihrem Bildnisse prägen zu lassen. Die Goldne Bulle zersplitterte die kaiserliche Machtvollkommenheit. In der Folge verwandelten sich die Reichslehen in selbständige Staaten. Man zählte später deren mit Einschluß der Freien Reichsstädte etwa 300. Karl Iv. als Kaiser und Landesfiirst. Manche wichtige Erwerbung machte Karl Iv. zur Vergrößerung seiner Hausmacht. Die wichtigste ist der Ankauf der Markgrafschaft Brandenburg, die er von dem regierungs-nnfähigen Kurfürsten Otto für 500000 Gulden erwarb. Für das sehr vernachlässigte Land brach jetzt eine bessere Zeit an. Er förderte Handel und Schiffahrt und damit den Wohlstand des Landes. Über Karl Iv. hat der spätere Kaiser Maximilian das Urteil gefällt, daß er der Vater seiner Erbländer, aber der Erzstiefvater des Deutschen Reiches gewesen sei. Der erste Teil dieses Urteils ist richtig, der zweite zu hart. Auch für das Deutsche Reich hat Karl Iv. getan, was in seinen x) Kür heißt im Mittelhochdeutschen Sbahl. — 2) Später fand auch die Krönung zu Frankfurt a. M. statt. — 8) Beschrieben von Goethe, Dichtung und Wahrheit, V.buch.

4. Das Mittelalter - S. 104

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
104 § 38. Drei Kaiser aus dem Hause Böhmen-Luxemburg 1347—1437. 2. Die Goldene Wusse. Karl war ein vorsichtig abwägender Fürst, der sich mit dem Erreichbaren begnügte. Weil er erkannte, daß es besser sei, das Bestehende zu ordnen als es umzugestalten, erließ er 1356 ein Neichsgrnndgesetz, die nach dem goldenen Siegel so benannte Goldene Bulle. Darin wurden die Rechte des Königs und der Landesfürsten schärfer abgegrenzt, besonders aber wurden die Kaiserwahl und die Vorrechte der Kurfürsten, darunter ihre oolle Gerichtshoheit und die Unteilbarkeit ihrer Länder, dauernd geregelt. Dem Herkommen entsprechend sollen 7 Kurfürsten fein: 1. Der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler von Deutschland, 2. der von Köln als Erzkanzler von Italien, 3. der von Trier als Erzkanzler von Burgund; 4. der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchfeß, 5. der König von Böhmen alv Eizmundfchenf, 6. der Herzog von Sachsen-Witten-berg als Erzmarschall und 7. der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Die Leitung der Wahlgeschäfte hat der Mainzer Kurfürst; die Stellvertretung während einer Erledigung des Kaiserstuhles führt im bilden der Pfalzgraf, im Norden der Herzog von Sachsen. Die Wahl selber findet in Frankfurt, die Krönung in Aachen statt. 3. Kart als König von Böhmen. Kaiser Karl — „Böhmens Vater, des Heiligen Römischen Reiches Erzstiefvater", wie ein späterer Kaiser, Maximilian I., ihn genannt hat — widmete die meiste Sorge seinen böhmischen Erblanden, zu denen auch Schlesien und Mähren gehörten. Selber ein gelehrter Mann, begründete er zu Prag die erste deutsche Universität (1348). Außerdem schmückte er seine Hauptstadt mit großartigen Kunstschöpfungen) Dom, schloß und Moldau brücke) und hob den Wohlstand Böhmens, indem er Flußschiffahrt, Handel und Bergbau förderte. Auch der Kurort Karlsbad trägt nach ihm seinen Namen, ^eine Fürsorge erfuhr nicht minder die Mark Brandenburg, die er 1373 feinem Schwiegersohn Otto dem Faulen abgenommen hatte. gr Istanmtfafci drs Böhmisch-Luxemburgischen Hauses. König Ottokar (f 1278) Agnes. Wenzel. ®ftnaf)I Rudolf (von Habsburg) Gemahlin Judith von Habsburg Johann Parricida. Elisabeth, Gemahl Johann von Luxemburg ___________ Kaiser Karl Iv. '' Kaiser Wen^s. Kaiser Siegmuvdl Gemahlin Maria von Ungarn Elisabeth. Gemahl Kaiser Albrecht Ii,

5. Handbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte - S. 137

1894 - Paderborn : Schöningh
— 137 — sollte er seinen ersten Reichstag zu Nürnberg halten. So oft das Reich durch den Tod eines Kaisers erledigt war, hatte im Süden der Pfalzgraf, im Norden aber der Herzog von Sachsen die Verwaltung zu übernehmen. Die Krönung der Kaiser sollte in Aachen stattfinden. Dabei hatten die weltlichen Kurfürsten die vier Erzämter zu versehen, und zwar der König von Böhmen als Erzmundschenk, der Pfalzgraf als Erztruchseß, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer? B. 1 Es wurde bereits erwähnt, daß Rudolfs Plan, seinen Sohn Albrecht zum Nachfolger gewählt zu sehen, sich nicht erfüllte. Man wählte nach Rudolfs Tode vielmehr den machtlosen Adolf von Nassau (1291—1298), auf den jedoch Albrecht folgte (1298— 1308). Gegen das Ende seiner Regierung setzt man die Entstehung der Schweizer Eidgenossenschaft (Tellfage). Nachdem er durch die Hand seines Neffen (Johann) gefallen, wurde der fromme und ritterliche Graf Heinrich von Luxemburg (Heinrich Vii., 1308— 1313) sein Nachfolger. Durch die Vermählung seines Sohnes Johann mit Elisabeth, der Erbin Böhmens, brachte er dieses Königreich an sein Haus. Bei der nach seinem Tode bethätigten Wahl entstand Uneinigkeit, infolgedessen die böhmisch-luxemburgische Partei Ludwig von Bayern, die habsburgische aber Friedrich den Schönen von Österreich zum deutschen Könige wählte. Jener verdarb es durch sein unersättliches Bestreben in der Vergrößerung seiner Hausmacht mit den deutschen Fürsten, welche ihm einen Gegenkönig aus dem Hause Luxemburg-Böhmen, und zwar Karl Iv., einen Enkel des genannten Heinrichs Vii., gegenüberstellten. - Vgl. des Verf. „Handbuch für den Unterricht in der brandenburgifch-preußischen Geschichte", S. 11 und 12. 3 Es seien noch folgende Bestimmungen aus der goldenen Bulle angeführt: „Wir heißen und setzen, wenn es dazu kommt, daß des Kaisers oder des Königs Tod kund wird in dem Bistume von Mainz, daß der Erzbischof von Mainz innerhalb der Frist eines Monats von der Kundwerbung des Todes an mit offenen Briefen jeglichem Kurfürsten besonders den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischof säumig oder laß wäre mit solcher Verkündigung, so sollen die Kurfürsten aus eigenem Antriebe und uu-gerufen um der Tugend ihrer Treue willen, mit der sie schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, zusammenkommen innerhalb drei Monaten und in der Stadt Frankfurt einen römischen König wählen zu einem künftigen Kaiser. Die Mehrheit der Stimmen soll bei der Wahl entscheiden. Der Neugewählte soll sogleich die Lehen, Privilegien, Rechte und Freiheiten der Kurherren bestätigen. Die Rangordnung der Kurfürsten aber ist folgende: Der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein deutsches Kanzleramt — Köln ausgenommen — reicht, zur Rechten des Kaisers; in der Diöcese Köln dagegen, in Italien und in Gallien soll diesen Platz der Erzbischof von Köln einnehmen. Der Erzbischof von Trier sitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten kommt an erster Stelle der König von Böhmen, dann folgen Pfalz, Sachsen und Brandenburg. Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in die Reichsämter teilen, daß der Markgras von Brandenburg dem Kaiser oder dem römischen Könige das Wasser für die Hände reicht, der Böhmenkönig soll, falls er will, den ersten Trunk darbringen, der Pfalzgraf die ©peilen auftragen und der Herzog von Sachsen soll den Dienst des Marschalls verrichten."

6. Geschichte des Mittelalters - S. 100

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 100 — 322. Wie bildete sich die Institution der Wahl- oder Kurfürsten heraus? 1. Im Jahre 1198 erlangten 6—7 Fürsten das vorschlaggebende Wahlrecht. 2. Im J ahre 1257 besaßen sie bereits das ausschlaggebende Wahlrecht. 3. Im Jahre 1273 bekamen sie das ausschließliche Wahlrecht. 4. Im Jahre 1356 wurde mit der Kurwürde das ausschließliche Wahlrecht erblich verliehen. 323. Welche Würden erlangten die einzelnen Kurfürsten? (Nach dem Sachsenspiegel.) 1. Die drei geistlichen Kurfürsten: a) Der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler für das deutsche Reich. b) Der Erzbischof von Köln als Erzkanzler für Italien. c) Der Erzbischof von Trier als Erzkanzler für Burgund (nur zeitweise!). 2. Die vier weltlichen Kurfürsten: a) Der König von Böhmen als Erzmundschenk (Pflege der Getränke). b) Der Herzog von Sachsen als Erzmarschall (Sorge für das Gefolge). c) Der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer (Obhut des Hofhaltes). d) Der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchseß (Anordnung der Tafel). 324. Welche Befugnisse besaßen die Grafen? 1. Der Graf allein konnte imechtending den Vorsitz führen. 2. Der Graf betrachtete sein Amt als ein Beneficium [170]. 3. Der Graf durfte im Namen des Königs den Bann aussprechen. 4. Der Graf war im Besitze ursprünglich königlicher Einkünfte: Münze, Zoll, Marktabgaben. 5. Der Graf ernannte für die niedere Gerichtsbarkeit den Schultheiß (Centenar) [160]. 325. Wodurch unterschieden sich die Burggrafen in ihren Befugnissen von den Grafen? 1. Sie waren in der Ausübung ihrer Befugnisse an einen befestigten Ort gebunden. 2. Sie waren meist von geistlichen Fürsten als ihren Stadtherren abhängig. 3. Sie besaßen infolge ihrer Stellung höhere militärische Bedeutung.

7. Vom ersten Auftreten der Germanen bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges - S. 131

1904 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 48. Karl Iv. 131 Unablässig war auch sein Streben auf den Ausbau und die Erweiterung seiner Hausmacht gerichtet. Das Glück war ihm dabei günstig. Es gelang ihm, die Wittelsbacher zur Abtretung von Brandenburg zu bewegen (1373), sowie Schlesien, die Lausitz und einen großen Teil der Oberpfalz zu erwerben und damit die luxemburgische Dynastie zu einer der machtvollsten seiner Zeit zu machen. 3. 1355 empfing er in Rom die Kaiserkrone. Unmittelbar nach der Krönung kehrte er in die Heimat zurück und nun ging er an sein wichtigstes und für Deutschland folgenreichstes Werk. Auf den Reichstagen zu Nürnberg und Metz erließ er in Übereinstimmung mit den Kurfürsten 1356 das erste Reichsverfassungsgesetz, das nach der goldenen Kapsel, worin sich das angehängte kaiserliche Siegel befand, die Goldene Bulle genannt wurde. — Die Goldene Bulle regelte die Wahl des deutschen Königs. Dieselbe wurde endgültig sieben Fürsten übertragen: den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg. Die Mehrheit entschied. Der Erzbischof von Mainz mußte als Erzkanzler binnen einem Monat nach dem Tod des Kaisers die Wahlfürsten berufen. Als Wahlort wurde Frankfurt a. M., als Krönungsort Aachen anserfehen. Die Reichsverwesung wurde an Pfalz und Sachsen übertragen. — Eine Reihe von Bestimmungen odnete das Zeremoniell bei der Wahl und dem Krönungsmahl. Nach demselben hatten die weltlichen Wähler die sog. Erzämter zu verwalten: der König von Böhmen reichte als Erzschenk dem König den silbernen Becher, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchseß die Speisen in silbernen Schüsseln, der Herzog von Sachsen besorgte als Erzmarschall den königlichen Marstall und der Markgraf von Brandenburg verwaltete als Erzkämmerer die königliche Kasse. — Eine dritte Gruppe von Bestimmungen zählte die Rechte auf, welche den Kurfürsten eingeräumt wurden. Die Gebiete der weltlichen Kurfürsten sollten fortan ungeteilt auf den Erstgeborenen übergehen; gegen die Erkenntnisse der kurfürstlichen Gerichte sollte keine Berufung gestattet sein; die Kurfürsten sollten in ihren Territorien Bergwerke und Salinen anlegen, Münzen prägen, Judenschutzgeld erheben, also Rechte ausüben dürfen, welche bisher nur dem Könige zustanden. 4. Die Goldene Bulle barg, wiewohl sie dem Reiche eine festere Gestalt geben sollte, doch den Keim zu Zwistigkeiten und Friedensstörungen in sich. Die bevorzugte Stellung der Wahlfürsten, die ja beinahe volle Landeshoheit erhalten hatten, erregte die Mißgunst her anderen Fürsten, des Adels und der Reichsstädte. Sie strebten nach gleichen Privilegien, schlossen, um nachdrucksvoller auftreten zu können, Bündnisse und führten mancherlei Kämpfe herbei. Noch zu Die Goldene Bulle 1356. Unruhen im Reiche.

8. Deutsche Sagen und Geschichten aus dem Mittelalter - S. 240

1887 - Paderborn [u.a.] : Schöningh
— 240 — auf dem deutschen Kaiserthron, eine starke Hausmacht zu begründen suchte. So erwarb er Brandenburg, die Lausitz und die Oberpfalz, nachdem es seinem Vater bereits gelungen war, ganz Schlesien mit Böhmen zu verbinden. Das wichtigste, was er für Deutschland selbst gethan hat, ist der Erlafs eines Reichsgrundgesetzes, der sogenannten goldenen Bulle*) 1356, durch welche die Wahl des deutschen Königs ein für allemal geordnet werden sollte. In der goldenen Bulle werden zunächst die sieben Kurfürsten**) bestimmt, nämlich die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und der König von Böhmen, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgraf von Brandenburg. Während der Erledigung des Thrones soll in Süddeutschland der Kurfürst von der Pfalz, der Kurfürst von Sachsen soll in Norddeutschland Reichsverweser sein. Drei Monate nach dem Tode des Kaisers sollen die sieben Kurfürsten unter dem Vorsitze des Erzbischofs von Mainz in Frankfurt zur Neuwahl schreiten, bei welcher Stimmenmehrheit entscheidet; die Krönung soll dann durch den Erzbischof von Köln in Aachen vollzogen werden. Jedem Kurfürsten wurden besondere Ehren und Rechte zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfürsten sollen nach der Wahl an der kaiserlichen Tafel das Gebet verrichten und als Erzkanzler die Siegel führen, der König von Böhmen soll als Erzschenk, der Kurfürst von Sachsen als Erzmarschall, der Kurfürst von der Pfalz als Erztruchsefs, der Kurfürst von Brandenburg *) So genannt von der Kapsel (bulla), worin das an die Urkunde mit einer Schnur befestigte in Gold getriebene Siegel eingeschlossen war. **) Kur = Wahl; vgl. küren — wählen.

9. Geschichte des Mittelalters - S. 96

1882 - Freiburg : Herder
96 Von dem Ende der Kreuzzüge bis zur Entd. Amerikas u. der Reformat. andere Fürsten, namentlich der König von Frankreich zu Ungunsten Ludwigs auf den Papst einwirkten. Darauf traten im Jahre 1338 die Wahlfürsten in Rense zusammen, in welchem sie sich verpflichteten, des Reiches Ehre, Rechte und Freiheit zu wahren, und erließen bald darauf auf einem Reichstage in Frankfurt die sogen. Erklärung von der Unab- hängigkeit des Reiches. Diese Erklärung sprach, Königtum und Kaiser- tum vermengend, aus, der rechtmäßig erwählte deutsche König bedürfe der päpstlichen Bestätigung nicht und ihm stehe die Verwaltung des römischen Reichs, also alle Rechte des Königs und Kaisers von Rechts- und Gewohuheitswegen zu. Allein Ludwig erbitterte die deutschen Fürsten bald durch die gewaltige Vergrößerung seiner Hausmacht dergestalt, daß sie sich vom Papst Clemens Vi. znr Wahl eines -Gegenkönigs bewegen ließen (1346). Dieser war Karl, der Sohn des Böhmenkönigs Johann; doch kam es nicht zu einem ernsthaften Kriege, weil Ludwig 1347 auf einer Bärenjagd, vom Schlage gerührt, starb. Kart Iv. (1347-1378.) § 9. Dieser am französischen Hofe erzogene Luxemburger wurde von seinem Gegenkönig, dem tapfern Grafen Günther von Schwarz- bürg, durch dessen baldigen Tod befreit und erwarb die Lausitz, Branden- bürg und Schlesien für sein Haus. Er residierte gewöhnlich in Prag, für das er wie für Böhmen väterlich sorgte; dort lebt er auch noch in gesegnetem Andenken fort. Die goldene Bulle. (1356.) § 10. Karl Iv. ordnete die deutsche Königswahl durch eine Ur- kunde , welche wegen des denselben angehängten goldenen Siegels die „goldene Bulle" genannt wird. Die Hauptbestimmungen sind folgende: Bei Erledigung des deutschen Königsthrones ladet der Erzbischof von Mainz binnen drei Monaten die Kurfürsten (der Name kommt zuerst 1263 vor) zur Wahl nach Frankfurt. Kurfürsten (Wahlfürsten, elec- tores) sind die folgenden: 1) der Erzbischof von Mainz, Erz- kanzler von Deutschland; 2) der Erzbischof von Trier, Erzkanzler von Burgund; 3) der Erzbischos von Köln, Erzkanzler von Jta- lien; 4) der König von Böhmen, wenn er von Geburt ein deutscher Mann ist, Erzschenk; 5) der Pfalzgraf bei Rhein, Erztrnchseß; 6) der Herzog von Sachsen (Wittenberger Linie), Erzmarschall; 7) der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer. Neben anderen Begünstigungen erhielten die Kurfürsten das Münz-, Bergwerk- und Salzregal, sowie den Judenschutz und das Recht, daß ihre Unterthanen in keinem Falle vor ein Gericht außerhalb ihres Kurfürstentums geladen

10. Schulgeographie von Deutschland - S. VII

1869 - Breslau : Hirt
Weltstellung und Geschichte. Vh seits des Rheins, mit Ausnahme von Mainz, von Speier und Worms; dazu aber noch das diesseitige Friesland). Otto I. erwarb Italien und die Krone des römischen Kaisers, welche seitdem nur bei den deutschen Königen blieb, d. h. sofern sie damit in Rom gekrönt wurden; denn viele deutsche Könige (z.b. Konrad Iii., Konrad Iv., Rudolf von Habsburg, Adolf von Nassau) sind nie Kaiser gewesen. Erst seit Maximilian I. sind die deutschen Könige schon durch die Wahl Kaiser. Als mit dem Ausgange des staufischen Hauses, das die Glanzperiode des deut- schen Reiches bezeichnet (die großen Dichter Wolfram von Eschenbach, Walther von der Vogelweide, Gottfried von Straßburg), die alten Herzogthümer sich in zahlreiche kleinere erbliche Lehne aufgelöst hatten, während in den eroberten slavi- schen Ländern neue mächtige Reichsmitglieder (die Markgrafen von Brandenburg und Meißen, die Herzoge von Oesterreich, die Könige von Böhmen) entstanden waren, wurde eine Regulirung der Ansprüche der Reichsfürsten auf das Stimmrecht bei der Kaiserwahl nothwendig. Dieselbe wurde 1356 unter Karl Iv. getroffen durch 1) Die goldene Bulle, das erste deutsche Reichsgrundgesetz. Durch das- selbe wurde das Kurfürsten-Kollegium festgestellt, d. h. es wurden den Kaiser zu küren (wählen) berechtigt drei geistliche und vier weltliche Fürsten: der Erz- bischof von Mainz, Erzkanzler durch Germanien; der Erzbischof von Trier, Erzkanzler durch Gallien und das Königreich Arelat; der Erzbischof von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk; der Pfalzgraf am Rhein, Erztruchseß; der Herzog von Sachsen-Witten- berg, Erzmarschall; der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer. Die Kur des Kurfürsten von der Pfalz kam 1623 an den Herzog von Bayern. Dafür erhielt der Pfalzgraf am Mhein im westfälischen Frieden die achte Kur, die indessen wiederum einging, als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt-wurden. Dafür rückte der um 1692 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braun- schweig-Lüneburg (Hannover), d. H. R. R. Erzschatzmeister, in die achte Stelle. Zu Napoleon's Zeit, nach 1803, gab es sogar zehn Kurfürsten, nämlich an Stelle des Kölner und Trierer, noch die Kurfürsten von Salzburg (später Würzburg), Württemberg, Baden und Hessen-Kassel. 2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I. 1495 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammer- gerichts, des Reichshofrathes zu Wien und die Einteilung in folgende 10 Kreise bewirkt wurde: der Schwäbische, der Bayerische, der Oester- reichische, der Fränkische, der Burgundische, der Kurrheinische, der Oberrheinische, der Westfälische, der Niedersächsische (diesseits der Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Halberstadt) und der Obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, ferner Branden- burg und Pommern). 3) Das dritte Reichsgrundgesetz war der westfälische Friedens- schluß, welcher den Fürsten die Landeshoheit verlieh, d. h. die Selbstständigkeit in inneren Regierungs- und Glaubenssachen, und das Recht, mit auswärtigen Mächten Verträge und Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich ge- richtet sein durften. 4) Das vierte wichtige Reichsgrundgesetz war die seit Karl V. gewöhnliche Wahlkapitulation. Durch sie kam es dahin, daß dem Kaiser nichts weiter blieb, als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche,

11. Schulgeographie von Deutschland - S. III

1871 - Breslau : Hirt
Einleitung. Iii Als mit dem Ausgange des Musischen Hauses, das die Glanzperiode des deutschen Reiches bezeichnet (die großen Dichter Wolfram von Eschenbach, Wallher von der Vogel- weide, Gottfried von Straßburg), die alten Herzogthümer sich in zahlreiche kleinere erbliche Lehne aufgelöst hatten, während in den eroberten slavischen Ländern neue mächtige Reichs- Mitglieder (die Markgrafen von Brandenburg und Meißen, die Herzoge von Oesterreich, die Könige von Böhmen) entstanden waren, wurde eine Regulirung der Ansprüche der Reichs- surften auf das Stimmrecht bei der Kaiserwahl nothwendig. Dieselbe wurde 1356 unter Karl Iv. getroffen durch 1) Die goldene Bulle, das erste deutsche Reichsgrundgesetz. Durch dasselbe wurde das Kursürsten-Kollegium festgestellt, d. h. es wurden den Kaiser zu küren (wählen) berechtigt drei geistliche und vier weltliche Fürsten: der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler durch Germanien; der Erzbischof von Trier, Erzkanzler durch Gallien und das Königreich Arelat; der Erzbischof von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk; der Pfalzgraf am Rhein, Erztruchfeß; der Herzog von Sachsen« Wittenberg, Erzmarschall; der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer. Die Kur des Kurfürsten von der Pfalz kam 1623 an den Herzog von Bayern. Dafür erhielt der Pfalzgraf am Rhein im westfälischen Frieden die achte Kur, die indessen wiederum einging, als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt wurden. Dafür rückte der um 1692 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braunfchweig-Lüneburg (Hannover), d. H. R. R. Erzfchatzmeister, in die achte Stelle. Zu Napoleon's Zeit, nach 1803, gab es sogar zehn Kurfürsten, nämlich an Stelle des Kölner und Trierer, noch die Kurfürsten von Salz- bürg (später Würzburg), Württemberg, Baden und Hessen-Kassel. 2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I. 1495 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammergerichts, des Reichshofrathes zu Wien und die Emtheilung in folgende 10 Kreise bewirkt wurde: der Schwäbische, der Bayerische, der Oesterreichische, der Fränkische, der Bur- gundische, der Kurrheinische, der Oberrheinische, der Westfälische, der Niedersächsische (diesseits der Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Halberstadtj und der Obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, erner Brandenburg und Pommern). 3) Das dritte Reichsgrundgesetz war der westfälische Friedensschluß, welcher den Fürsten die Landeshoheit verlieh, d. h. die Selbstständigkeit in inneren Regie- rungs- und Glaubenssachen, und das Recht, mit auswärtigen Mächten Verträge und Bünd- nisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein durften. Das vierte wichtige Reichsgrundgesetz war die seit Karl V. gewöhnliche Wahl, kapi tulation. Durch sie kam es dahin, daß dem Kaiser nichts weiter blieb, als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche, das Recht. Begnadigungen und Privilegien, Titel und Wappen zu ertheilen, Standeserhöhungen vorzunehmen, mit Reichslehnen zu belehnen und in Reichslehnsachen Recht zu sprechen, wofür er ein Einkom- men von wenig mehr als 100,000 Gulden bezog. Zu allem, was des Reiches Sicherheit anging, bedurfte er der Einwilligung der Kurfürsten, und zu Achtserklärungen, Gesetzen, Auflagen, Reichskriegen und Münzangelegenheiten gehörte die Genehmigung der Reichs- stände, die seit 1663 auf dem permanenten Reichstage zu Regensburg vertreten waren. Von 1762 selbstständigen Gebieten (darunter 51 Reichsstädte) hatten 296 Antheil an der Regierung des Reiches, d. h. sie hatten auf dem Reichstage theils volle Stimme, theils An- theil an Gefammtstimmen. Das Reichsheer bestand aus 120,000 Mann. A'

12. Altertum und Mittelalter - S. 290

1894 - Halle a.S. : H. Peter
— 290 — 1346 den Sohn des letzteren, den Markgrafen Karl von Mähren, zum Oberhaupt des Reichs, ohne demselben freilich vor dem am 11. Oktober 1347 erfolgenden Tode Ludwigs allgemeinere Anerkennung verschaffen zu können. 1347 § 55. Die luxemburgischen Kaiser. Auch mit dem Ab-bis leben seines Vorgängers war Karls Iv Herrschaft im Reiche 1-1,8 noch ntcht fest begründet, da die wittelsbachischen Fürsten fortfuhren, ihm aus allen Kräften die Krone streitig zu machen. Der Luxemburger begegnete diesen Schwierigkeiten weniger mit den Waffen als durch geschickte Unterhandlungen und kluge Benutzung der gegebenen Verhältnisse, die er wie kein anderer zu seinem Vorteil auszubeuten verstand. Als die bairische 1349 Partei den Grafen Günther von Schwarzburg, einen ritterlichen, zu allen kühnen Unternehmungen aufgelegten Mann, als König aufstellte, bewirkte er rasch durch feine Vermählung mit einer Tochter des Pfalzgrafen bei Rhein sowie durch mancherlei wichtige Zugeständnisse eine Aussöhnung mit dem ihm bisher feindlichen Hause, worauf Günther, seiner einzigen ober hoch wesentlichsten Stütze beraubt, nach Empfang einer Gelbentschäbigung von 20000 Mark Silber dem Throne wieder entsagte. Fünf Jahre 1355 später trat Karl einen Zug nach Italien an, ließ sich zu Mailad mit der Krone der Lombarden und zu Rom mit der Kaiserkrone schmücken, vermieb es aber fast ängstlich, sich in die Angelegenheiten der Halbinsel zu mischen. Nach seiner 1356 Rückkehr veranlaßte er das unter dem Namen der „goldenen Bulle" bekannte Reichsgruudgesetz, das den Zweck hatte, dem Streit und Zwiespalt entgegen zu wirken, der bereits seit langen Zeiten mit der Wahl eines neuen Herrschers verbunben gewesen. Dem entsprechenb traf die golbene Bulle nicht nur Bestimmungen über Königswahl und Königskrönnng überhaupt, fonbern insbesondre auch über Rang und Rechte der Wahl- ober Kurfürsten, bereu Zahl sie enbgiltig auf sieben festsetzte, und die sie weit über die anberen Fürsten des Reichs erhob und durch die wichtigsten Privilegien auszeichnete. Kurfürsten sollten sein: der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler von Deutschland der Erzbischof von Trier als Erzkanzler von Burgunb, der Erzbischof von Köln als Erzkanzler von Italiens der Köiiig von Böhmen als Erzschenk, der Psalzgraf bei Rhein als Erztruchseß, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer; als Ort der Wahl wurde Frankfurt a. M., als Ort der Krönung Aachen bestimmt. Bis zur Wieberbesetzung des Thrones sollten der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen als Reichsvikare den Kaiser vertreten, sonst aber sämtliche Kurfürsten sich alljährlich in den ersten

13. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 136

1885 - Wiesbaden : Bergmann
136 Das Reichsgrundgesetz die „Goldene Bulle". Die „Goldene Bulle" enthält einzelne zweckmäßige Bestimmungen. Zunächst ordnet sie die Königswahl. Der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler des Reichs muß binnen einem Monate nach dem Tode des Kaisers die Wahlfürsten (oder, tote sie nun regelmäßig heißen, „Kurfürsten") berufen; versäumt er es, so treten sie von selbst binnen den nächsten drei Monaten zusammen. Die Kurfürsten oder ihre Bevollmächtigten haben durch das ganze Reich freies Geleit. Ein Kurfürst soll mit nicht mehr als 200 Pferden und 50 Bewaffneten zum Wahltag kommen. Die Frankfurter Bürger (Frankfurt ward damit zum bleibenden Wahlort erklärt) mußten schwören, dieselben zu schützen, auch während der Wahlzeit keine „Fremden" (außer den Gefolgen der Kurfürsten) in die Stadt zu lassen — Alles bei Strafe der Rcichs-cicht. Wenn ein Kurfürst zu spät eintrifft, verliert er für diesmal sein Wahlrecht. Die Wahl beginnt mit einem Gottesdienste. Die Kurfürsten müssen feierlich schwören, „nach bestem Wissen und Gewissen' einen deutschen König zu wühlen „ohne alles Gedinge, Geschenk, Gabe oder Versprechen". Als Kurfürsten werden sieben bezeichnet (die es thatsächlich schon bisher gewesen), nämlich die drei rheinischen Erzbischöfe, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgraf von Brandenburg. Die Mehrheit, also vier, entscheidet rechtsgültig. Sind nur vier anwesend, und drei davon stimmen für den vierten, so kann dieser sich selbst die Stimme geben. Die Wahl muß binnen 30 Tagen vollzogen sein; von da an bekommen die Wähler nur Brot und Wasser. Der Kurfürst-Erzkanzler sammelt die Stimmen. Es stimmen nacheinander: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg, zuletzt Mainz. Die Krönung findet zu Aachen durch den Erzbischof von Köln statt. Das Reichsverweseramt bis zur Krönung des neuen Königs übt in den Ländern des fränkischen, schwäbischen, rheinischen Rechts der Pfalzgraf, in denen des sächsischen der Herzog von Sachsen (damit waren Die Ansprüche mancher Päpste, als ob ihnen dieses Recht zustehe, ein für allemal beseitigt). Der Reichsverweser darf keine Fahnenlehen vergeben, auch kein Reichsgut veräußern oder verpfänden. Zweckmäßig mochte es auch heißen, daß die „Goldne Bulle" für die (weltlichen) Kurfürstentümer die Erbfolgeordnung nach der Erstgeburt und die Unteilbarkeit der Länber, ans bencit die Kur ruhte, feststellte. Noch besser freilich wäre es gewesen, wenn, nachdem zumal die Erblichkeit der größeren Lehen eingeführt war, für diese alle das Gleiche angeordnet worden wäre, um die immer

14. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 202

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
Treue, zu der ich Gott und dem Heiligen Römischen Reich verpflichtet bin, nach bestem Wissen und Gewissen unter Gottes Beistand erwählen will zum zeitlichen Haupt des christlichen Volkes, das ist den zum Kaiser zu befördernden Römischen König, den, der dazu am geeignetsten erscheint, wie mein Gewissen und meine Einsicht mich leiten, und gemäß der oben erwähnten Treue meine Stimme und mein Votum zur Wahl geben werde'ohne jede vorherige Abmachung, ohne Vergünstigung, Lohn oder Versprechen, oder wie solches auch genannt werden möge, so wahr mir Gott und alle Heiligen helfen mögen." Wenn die Vorberatungen erledigt waren, fragte der Erzbischof von Mainz die Stimmen ab. Zuerst fragte er deu Erzbischof von Trier, dann den von Köln, sodann gab er selbst seine Stimme ab. Von den weltlichen gab zuerst die Stimme ab der König von Böhmen, dann der Pfalzgras, dann der Herzog von Sachsen, dann der Markgraf von Brandenburg. Wenn nur vier Kurfürsten vorhanden waren, und drei von ihnen wollten den vierten zum König wählen, so sollte dieser für sich stimmen dürfen, damit eine Mehrheit erzielt werde. Wenn sich die Kurfürsten binnen 30 Tagen nicht einigten, sollten sie nur Wasser und Brot genießen (so war es bei den Papstwahlen), bis eine Einigung erzielt wurde. Wer nicht erschien und keine Bevollmächtigten sandte, oder wer vor Erledigung der Wahl fortging, büßte sein Wahlrecht (für diese Wahl) ein. Ehe der Gewählte sein Amt antrat, sollte er den Kurfürsten alle ihre Rechte eidlich bestätigen, denn „sie sind die nächsten Glieder des Reichs", „auf deren Einmütigkeit der Glanz und Ruhm des Reichs und die Ehre. des Kaisers und des Staates beruhen, die als erhabene Säulen beit heiligen Bau mit dem sorglichen Pflichtgefühl ihrer umsichtigen Klugheit tragen, deren Unterstützung die Rechte der kaiserlichen Gewalt stärkt, und je enger sie sich verknüpfen in liebevoller gegenseitiger Gunst, desto reicher fließen die beglückenden Segnungen des Friedens und der Ruhe dem christlichen Volke zu". 3. Die Rechte der Kurfürsten. C’ap. 6, § 2. Es ist seit langem allgemein öffentlich bekannt, und gleichsam auf dem ganzen Erdkreis bekanntermaßen offenbar, daß die erlauchten Fürsten, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg kraft ihrer Herrschaft und ihrer fürstlichen Würde mit den übrigen Mitwählern, den geistlichen Fürsten, Sitz und Stimme bei der Wahl des zum Kaiser zu befördernden Römischen Königs haben, jenen gleich

15. Quellenlesebuch für den Geschichtsunterricht - S. 42

1895 - Langensalza : Beyer
42 54. Aus der goldenen Bulle. 3. Und sie tragen tausend Kerzen, Lassen schweben tausend Fahnen, Schwarze Stoffe, Totenköpfe, ^n das Ende zu gemahnen. 4. Scharf gezackte Geißeln schwingen, Leise betend, Priester, Laien, Um als Strafe für die Sünden Sich den Körper zu kasteiend) 5. Denn mit Büßerwerken wollen Sie den Himmel sich erkaufen, Ziehn darum im frommen Wahnsinn Durch das Land in Hellen Haufen. 6. Und iver teil nimmt an der Wallfahrt Volle dreiunddreißig Tage, Hat die Seligkeit gewonnen — Also geht die tolle Sage. Nach H. Penn. 54. Aus der goldenen Bulle. (1356.) Wir heißen und setzen, weuu es dazu kommt, daß des Kaisers oder des Königs Tod fund wird in dem Bistum von Mainz, daß der Erzbischof von Mainz, innerhalb der Frist eines Monats von der Kundwerbung des Todes an, mit offenen Briefen jedem Kurfürsten besonders den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischof säumig oder laß wäre mit solcher Verkündigung, so sollen die Kurfürsten aus eigenem Antriebe und uugerufen um der Tugend ihrer Treue willen, mit der sie schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, innerhalb dreier Monate zusammenkommen und in Frankfurt einen römischen König wählen zu einem künftigen Kaiser. Die Mehrheit der Stimmen soll bei der Wahl entscheiden. Der Neugewählte soll zugleich die Lehen, Vorrechte, Rechte und Freiheiten der Kurherren bestätigen. Die Rangordnung der Kurfürsten aber ist folgende: 3 Der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein deutsches Kanzleramt (Köln ausgenommen) reicht, zur Rechten des Kaisers; in der Diöeefe Köln dagegen, in Italien und Gallien soll diesen Platz der Erzbischof von Köln einnehmen. Der Erzbischof von Trier sitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten kommt an erster Stelle der König von Böhmen, dann folgen Pfalz, Sachsen und Brandenburg. Bei der Wahl sammelt der Erzbischof die Stimmen in folgender Ordnung: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen und Brandenburg; er selbst foll seine Stimme zuletzt abgeben. Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in die Reichsämter teilen, daß der Markgraf von Brandenburg dem Kaiser oder dem römischen Könige das Wasser für die Hände reicht; der Böhmenkönig soll, falls er will, den ersten Trunk darbringen, der Pfalzgraf die Speisen auftragen, und der Herzog von Sachsen soll den Dienst des Marschalls verrichten. Wenn das Reich erledigt ist, so soll im Süden der Pfalzgraf, im Norden aber der Herzog von Sachsen die Reichsverweserschaft übernehmen. *) Süchtigen.

16. Kursus 3 - S. 74

1880 - : Lauteborn
- 74 - drei geistliche und vier weltliche, den Kaiser zu wählen. Diese Kurfürsten waren die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, ferner der Herzog von Sachsen (Marschall), der Markgraf von Brandenburg (Kämmerer), der Pfalzgraf bei Rhein (Truchseß) und der König von Böhmen (Mundschenk). Zu Frankfurt sollte die Wahl, zu Aachen die Krönung stattfinden. Bei erledigtem Kaiserthrone waren die Kurfürsten von der Pfalz und Sachsen Reichsverweser und besorgten die Regierung bis znr Neuwahl des Kaisers, die der Erzbischof von Mainz innerhalb dreier Monate einzuleiten hatte. Das war aber auch alles, was Karl für Deutschland that. Dagegen war er unablässig bemüht, seine Hausmacht zu vermehren, indem er Schlesien, die Lausitz, die Oberpfalz und die Mark Brandenburg mit seinem Erblande Böhmen vereinigte. Karl stiftete im Jahre 1348 die erste deutsche Hochschule (Universität) in seiner Residenz Prag. Sein Sohn und Nachfolger Wenzel, ein roher, jähzorniger, dem Trünke ergebener Mensch, kümmerte sich fast gar nicht ntti die Regierung. Unordnung und Sittenverwilderung nahmen schrecklich überhand und die Raubritter trieben wieder ihr unsauberes Gewerbe. Um diesem traurigen Zustande ein Ende zu machen, wurde Wenzel im Jahre 1400 als „unnützlicher und saumseliger Entgliederer des heiligen römischen Reiches" des Thrones entsetzt und Mupprecht von der Afalz zum Könige gewählt. Dieser wackere Mann war jedoch trotz seines Mutes und trefflichen Willens • nicht im stände, die Ordnung im Reiche herzustellen. Nach dessen Tod (1410) bekam Sigismund, Wenzels Bruder, die Kaiserwürde. Zu jener Zeit saßen drei Päpste auf Petri Stuhl. Dieser Zustand brachte großen Unfrieden in die christliche Kirche. Zur Herstellung der Ordnung und des kirchlichen Friedens wurde auf Betreiben des Kaisers im Jahre 1414 eine Kirchenversammlung nach der deutschen Reichsstadt Konstanz berufen. Hier veranlaßte man die

17. Geschichte des Mittelalters - S. 190

1878 - Mainz : Kunze
290 Vierte Periode des Mittelalters. färbten sich blutroth. Es bildeten sich Geschwüre, schwarze Beulen und Flecken. Zuletzt trat Wahnsinn ein, und es erfolgte der Tod. Kein Arzt vermochte zu Helsen, kein Mittel wirkte. Darum sah der Volksglaube in diesem „gräulichen Weltsterben" eine Strafe des Himmels. In 3 Jahren verlor Europa nach glaubwürdigen Berichten 25 Millionen Menschen. An vielen Orten verdächtigte man die Juden, sie hätten die Brunnen vergiftet, und verfolgte sie aufs grausamste. In Mainz wurden 12,000, in Straßburg 2000, in Basel und Rom 3000 erschlagen, verbrannt oder erstickt. Andere glaubten durch Bußübungen das Uebel abwenden zu können, stifteten die Brüderschaft der Geißler oder Flagellanten und zogen betend und büßend, singend und sich Die Geißler geißelnd, mit Fahnen und Kerzen von einer Stadt zur andern; mit Flagellanten 9rofcen Feierlichkeiten wurden sie allenthalben eingeholt und geehrt. Diese Geißler-Prozessionen, deren Lieder oder Leisen sich erhalten haben, wurden den geistlichen und weltlichen Behörden gefährlich. Als der Papst sich gegen die Geißler erklärte, trennten sich diese von der herrschenden Kirche, verschmähten die Sakramente und den Gottesdienst und setzten die Buße der Geißelung an ihre Stelle. Selbst der Feuertod vermochte nicht diese Sekte zu unterdrücken, und noch am Ende des 15. Jahrhunderts tauchten neue Scharen auf. Carl Iv. empfing in Mailand und Rom die Krone. Doch bemühte er sich nicht die deutsche Oberhoheit in Rom und Italien aus- Carl iv. ver- zuüben, sondern begnügte sich damit, seinen Geldsäckel zu füllen. So bestätigte er z. B. der angesehenen Familie Visconti von Mailand für 200,000 Goldgulden den Besitz alles dessen, was sie an sich gezogen; den Florentinern verkaufte er das Versprechen, ihr Gebiet nicht betreten zu wollen, für 100,000 Goldgulden. 1356 veröffentlichte Carl zu Metz das berühmte Reichsgrundgefetz veröffentlicht ^die goldne Bulle," welche so genannt wird von der goldnen Kapsel, Reich/grund- *n welcher das Reichssiegel angehängt ist. In demselben bestimmte er gesetz der 7 Wahl- oder Kurfürsten, welche im Gegensatze zum alten freilich fchon goldnen »uiit. 0^ au^er Acht gelassenen Herkommen, wonach alle unmittelbaren Reichsvasallen geistlichen und weltlichen Standes wählten und auch das Volk bei der Wahl sich betheiligte, allein die Wahl des Kaisers vornehmen sollten. Die 7 Kurfürsten, „die 7 Säulen und Leuchter des heiligen römischen Reiches," waren 3 geistliche und 4 weltliche Fürsten, nämlich die Kurfürsten und Erzbischöfe von Mainz, Cöln und Trier, als Erzkanzler des heiligen römischen Reiches, der Pfalzgraf bei Rhein, als Erztruchseß, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg, als Erzkämmerer, und der König von

18. Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen - S. 83

1912 - Leipzig : Wunderlich
Mittelalter. 83 bischos von Mainz innerhalb der Frist eines Monats von der Kundwerbung des Todes an mit offenen Briefen jeglichem Kurfürsten besonders den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischof säumig oder laß wäre mit solcher Verkündigung, so sollen die Kurfürsten aus eigenem Antriebe und ungerufen um der Tugend ihrer Treue willen, mit der sie schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, zusammenkommen innerhalb dreier Monate und in der Stadt Frankfurt einen römischen König wählen zu einem künftigen Kaiser. Die Mehrheit der Stimmen soll bei der Wahl entscheiden. Der Neugewählte soll sogleich die Lehen, Privilegien, Rechte und Freiheiten der Kurherren bestätigen. Die Rangordnung der Kurfürsten aber ist folgende: Der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein deutsches Kanzleramt — Köln ausgenommen — reicht, zur Rechten des Kaisers; in der Diözese Köln dagegen, in Italien und in Gallien soll diesen Platz der Erzbischof von Köln einnehmen. Der Erzbischof von Trier fitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten kommt an erster Stelle der König von Böhmen, dann folgen Pfalz, Sachsen und Brandenburg. Bei der Wahl sammelt der Mainzer Erzbischof die Stimmen in folgender Ordnung: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg; er selbst soll seine Stimme zuletzt abgeben. Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in die Reichsämter teilen, daß der Markgraf von Brandenburg dem Kaiser oder dem römischen Könige das Wasser für die Hände reicht, der Böhmenkönig soll, falls er will, den ersten Trunk darbringen, der Pfalzgraf die Speisen auftragen, und der Herzog von Sachsen soll den Dienst des Marschalls verrichten. Wenn das Reich erledigt ist, so soll im Süden der Pfalzgraf, im Norden aber der Herzog von Sachsen die Reichsverweserschast übernehmen. 35. Aus den Tagen der Hansa. a) Im St.-Petershofe zu Nowgorod. Schon früh schlossen sich die deutschen Kaufleute in fremden Städten zu kleinen Gemeinden zusammen, in Nowgorod, in Wisby auf Gotland, in Bergen, in London (Stalhof). In welcher Weise zu Nowgorod die hochgeachteten Winterfahrer und die Sommerfahrer, die zu Schiff die Newa heraufkamen, und die minder geachteten Landfahrer, die ihre Waren zu Wagen herbeiführten, im St. Petershose zusammenlebten und ihre Angelegenheiten ordneten, davon gibt uns ein Gesetzbuch iener Faktorei, die sog. Skra, deutliche Kunde. — Nach Erler. a. a. O Das sei zu wissen und kund allen denen, die jetzt sind und hiemach kommen werden, die diese Skra seben und hören, daß vom ganzen Rate und nach gemeinsamem Willen der Weisesten von allen Städten aus deutschem Lande das Recht, das von Anbeginn gehalten und gewesen

19. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 - S. 37

1912 - Düsseldorf : Schwann
37 Kapitel 181). Einladungsschreiben. „Euch, dem Erlauchten und großmächtigen Herrn Fürsten, Markgrafen von Brandenburg, des Heiligen Reiches Erzkämmerer, unserm lieben Mitkurfürsten und Freund, zeigen wir die Wahl eines römischen Königs, die aus vernünftigen Gründen vollzogen werden muß, mit Gegenwärtigem aus der Verpflichtung unseres Amtes an und laden Euch gesetzmäßig zu dieser Wahl: Ihr mögt von dem und dem Tage usw. an nach 3 Monaten, ununterbrochen gerechnet, Euch an den bestimmten Ort nach Vorschrift der heiligen Gesetze, die hierüber erlassen sind, verfügen oder einen oder mehrere Eurer Boten oder Bevollmächtigten mit genügender Vollmacht dahin senden, um mit Euern und unsern anderen Mitfürsten und Mitkurfürsten über die Wahl eines römischen Königs, der dann zum Kaiser von Gottes Gnaden erhöht werden soll, zu beraten, zu verhandeln und zu beschließen — um auch dort zu bleiben bis zur endgültigen Erledigung dieser Wahl und um alles andere zu erfüllen und auszuführen, wie man es in den hierüber erlassenen Gesetzen ausgedrückt findet. Andernfalls lassen w'ir uns durch Eure oder der Euren Abwesenheit nicht stören und verfahren mit unseren Mitfürsten und Mitkurfürsten, wie es das Ansehen der Gesetze erheischt, bis zum Ende.“ Kapitel 19. Vollmachtschreiben für einen Kurfürsten, der Gesandte zur Wahl schickt. „Wir, der und der, von Gottes Gnaden usw. des Heiligen Reiches usw. \\ ir machen durch den Wortlaut dieser Urkunde allen bekannt: Da aus natürlichen Gründen die Wahl x) Dieses sind Formulare, daher schematisch; vgl. Kapitel 1, 15 und 18.

20. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 44

1895 - Gera : Hofmann
44 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. tage in Nürnberg wurden in einer glänzenden Versammlung der Stände des Reiches die Beratungen begonnen, in Metz gelangten sie zum Abschluß, und dort wurde am 23. Dezember 1356 das erste deutsche Reichsverfassungsgesetz verkündigt, welches von der dem Dokument angefügten goldenen Siegeskapsel den Namen der „Goldenen Bulle" erhalten hat. Zweiseitiges goldenes Siegel Karls Iv. von der „Goldenen Bulle". In diesem Gesetze ordnete Karl vor allem die Wahl des deutschen Königs. Sie ward endgültig sieben Wählern übertragen, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalz-grafen am Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg. Damit erreichte die bereits bestehende Institution der Kurfürsten ihren Abschluß. Die drei geistlichen Kurfürsten galten als Erzkanzler für Deutschland, Burgund und Italien. Den weltlichen standen die Erzämter des Reiches zu. Der Böhmenkönig war Erzschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Sachsenkönig Erzmarschall, der Markgraf Erzkämmerer des Reiches. Durch große Zugeständnisse wurden sie über den Kreis der andern Fürsten emporgehoben, damit sie in Zukunft dem Könige bei der Regierung zur Seite stehen könnten. Die Kurfürsten erhielten in ihren Gebieten alle diejenigen Rechte, welche ehedem als Regalien, als königliche Vorrechte, betrachtet wurden, wie das Münzrecht, die Befugnis, Bergwerke anzulegen, den Judenschutz. Von ihrem Richterspruch sollte nur in Fällen der Rechtsverweigerung an den Kaiser appelliert werden dürfen. Besonders segensreich aber konnte sich die Bestimmung erweisen, daß die Kurfürstentümer ungeteilt auf den Erstgebornen vererben mußten; so ward heilloser Zersplitterung und damit der Schwächung der edelsten Glieder des Reiches ein Ziel gesetzt. Zum Ort der Wahl wurde Frankfurt bestimmt, der Kurfürst von Mainz hatte als Erzkanzler das Wahlschreiben zu erlassen, zur Krönungsstadt ward Aachen auserlesen. Des Papstes und seines vermeintlichen Bestätigungsrechts ward nicht erwähnt: indem das Reichsvikariat an Pfalz und Sachsen übertragen wurde, beseitigte man den Anspruch der Päpste, bei Erledigung des Thrones auch die höchste weltliche Macht ausüben zu wollen.