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1. Handels- und Verkehrsgeographie - S. 34

1918 - Leipzig : List & von Bressensdorf
34 gehören dem evangelischen, 24 Mill. = 36°/0 dem katholischen Bekenntnis cm; die Juden machen l°/0 der Bevölkerung aus. Im Deutschen Reiche sind die Angehörigen aller Konfessionen in staatsbürgerlicher Hiusicht gleichberechtigt; nur der katholische Jesuitenorden ist vom Reichsgebiet gesetzlich ausgeschlossen. Die allgemeine Volksbildung steht in keinem Lande höher als in Deutsch- laud. Sie bildet eine der wichtigsten Grundlagen unserer wirtschaftlichen und politischen Macht. Die Ausgaben für die Volksbildung kommen ungefähr denen für die Landesverteidigung gleich. Analphabeten sind kaum vorhanden- unsere Volks-, Mittel- und höheren Schulen sind mustergültig entwickelt, unsere Hochschulen werden auch von zahlreichen Ausländern befncht; unsere Produktion auf wissenschaftlichem und künstlerischem Gebiete steht überall in der Welt in hohem Ansehen. Auf 1000 Rekruten kamen in Jahr Analphabeten Deutschland...... 1908 0,2 Großbritannien und Irland. 1903/04 10 Frankreich...... 1907 32 Italien....... 1905 306 Nach der Verfassung vom 16. April 1871 bilden die 26 Staaten des Deutschen Reiches einen konstitutionellen Bundesstaat unter dem Könige von Preußen als erblichem deutschen Kaiser. Als gesetzgebende Körperschaften stehen dem Kaiser der Bundesrat und der Reichstag zur Seite. Das Deutsche Reich ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Außer- dem sind wichtige gemeinsame Reichsangelegenheiten: Vertretung nach außen, Heer-, Post- und Telegraphenwesen ^Reservatrechte Bayerns und Württembergs!^, bürgerliche Gesetzgebung, Münz-, Maß- und Gewichtsordnung, Patentwesen, Muster- und Markenschutz, Presse, Kolonialwesen. Der Kaiser vertritt das Reich nach außen; er ist der oberste Kriegsherr; er erklärt im Nameu des Reiches den Krieg und schließt Friedens- und Büud- nisverträge; er beruft Bundesrat und Reichstag; er ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus 58 Bevollmächtigten der Bundesstaaten und 3 Vertretern des Reichslandes. Preußen hat 17 Stimmen. Präsident des Bundesrates ist der Reichskanzler. Der Reichstag wird von den 397 Abgeordneten des deutschen Volkes ge- bildet; ihre Wahl erfolgt nach dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die vom Bundesrat und Reichstag durch Stimmenmehrheit beschlossenen Gesetze hat der Kaiser auszufertigen und zu verkünden. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor: „Reichsrecht bricht Landesrecht." Von den deutschen Bundesstaaten sind 20 nach ihrer Verfassung kou- stitutiouelle Monarchien (4 Königreiche, 4 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer), 2 ständische Monarchien (die beiden Großherzogtümer Meck- lenburg) und 3 Republiken (die drei freien Städte). Das Reichsland Elsaß- Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, hat seit 1911 eine konstitutionelle Verfassung.

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1. Das Deutsche Reich - S. 94

1914 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
94 Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Meiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachseu-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 26 Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphenwesen. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. An der Spitze der Landesregierung steht hier ein kaiserlicher Statthalter. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). Unter Schutz und Verwaltung des Reichs stehen auch die überseeischen Besitzungen Deutschlands: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch- Ostafrika, Kaiser Wilhelms-Land, der Bismarck-Archipel und einige Salomon-Jnjeln die Marshall-Jnseln, die Karolinen und Marianen, 2 Samoa-Jnseln; Kiautschou. ») d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

2. Das Vaterland - S. 317

1906 - Leipzig : Degener
Dritter Teil. Die deutschen Staaten. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller (= durch Verfassung einge- schränkter) Bundesstaat. An seiner Spitze steht der deutsche Kaiser. Die Kaiser- würde ist erblich mit der Krone Preußens verknüpft. Der Kaiser hat die voll- ziehende Gewalt; er besitzt das Recht, Krieg zu erklären, Verträge zu schließen und Gesandte zu beglaubigen. Der Reichskanzler ist der oberste, verantwortliche Beamte des Reichs. Die gesetzgebende Gewalt liegt in den Händen des Bundes- rats und des Reichstages. Der Bundesrat besteht aus 58 Bevollmächtigten, die von den Fürsteu der Bundesstaaten ernannt werden. Der Reichstag setzt sich aus 397 Abgeordneten zusammen, die vom Volke durch allgemeine, direkte und geheime Abstimmung gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen von der Wahl sind jedoch die Personen, welche Armenunterstützung genießen, unter Vor- mundschaft stehen, deren Vermögen in Konkurs geraten ist, oder denen die bürger- lichen Ehrenrechte entzogen sind. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens ein Jahr einem Bundesstaate angehört. Deutschland setzt sich zusammen aus 26 Bundesstaaten. Dazu gehören: а. 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; d. 6 Großherzog- tümer: (3 in den Küstengebieten) Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, -Strelitz, (3 im Binnenlande) Sachsen-Weimar, Hessen, Baden; c. 5 Herzogtümer: Braun- schweig, Anhalt, Sachseu-Alteuburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha; б. 7 Fürstentümer: (4 in Thüringen) Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg-Rndolstadt, Reuß ältere Linie, Renß jüngere Linie, (3 im Wesergebiet) Waldeck, Schanmbnrg-Lippe, Lippe; e. 3 Freie Reichsstädte: Hamburg, Bremen, Lübeck; f. das Reichsland: Elsaß-Lothringen. (S. Tabelle, S. 318!) Außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen, das unter deutscher Reichsverwaltung steht, und den drei Freien Reichsstädten Hamburg, Bremen und Lübeck sind alle deutschen Bundesstaaten konstitutionelle Erbmouarchieu; sie haben im wesentlichen dieselbe «Art der Verwaltung wie Preußen, der größte Bundesstaat. Der König von Preußen ist (seit 1888) Wilhelm Ii. Er bildet das Haupt der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, ist der höchste Befehlshaber des

3. Deutschland, Grundzüge der Handelsgeographie, Verkehrswege, Allgemeine Erdkunde, Mathematische Erdkunde - S. 86

1911 - Breslau : Hirt
86 § 1. Die deutschen Landschaften. 3. Hinsichtlich der Glaubensbekenntnisse herrscht in Norddeutschland der Protestantismus vor (62#); römisch-katholisch sind 36s, jüdisch \%, und der Rest [1%) gehört freien Sekten an. 4. An geistiger Bildung überragt unser Reich alle Großstaaten. Außer zahlreichen Volks-, Mittel- und höheren Schulen besitzt das Deutsche Reich 21 Universitäten (Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg, Münster; — München, Würzburg, Erlangen, Leipzig, Tübingen, Heidelberg, Freiburg i. Br., Gießen, Jena, Rostock, Straßburg), das Lygeum Hosianum in Braunsberg, die Akademie in Posen, 11 Technische Hochschulen (Aachen, Berlin, Breslau, Braunschweig, Danzig, Darmstadt, Dresden, Hannover, Karlsruhe, München, Stuttgart), 3 Bergakademien, 5 Forstakademien, 5 Tierärztliche und 4 Land- wirtschaftliche Hochschulen, 4 Handelshochschulen und etwa 30 Hoch- schulen für bildende Künste und Musik. H. Verfassung und Verwaltung. I. Verfassung. Das Deutsche Reich umfaßt 26 Einzelstaaten (4 König- reiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte amb 1 Reichsland). Von 1815—1866 waren die deutschen Staaten in einem losen Staatenbunde zusammengeschlossen. Als nach dem Kriege 1866 Österreich aus dem Deutschen Bunde ausschied, bildete sich aus den Staaten Norddeutschlands der Norddeutsche Bund. In diesem Bundesstaat über- nahm Preußen die Führung und schloß mit den süddeutschen Staaten ge- heime Schutzbündnisse. Die glorreichen Siege der deutschen Waffen 1870/1871 ließen das Deutsche Reich erstehen, eine Erbmonarchie, an deren Spitze der König von Preußen als Deutscher Kaiser steht. Die Einzelstaaten sind an der Reichsregiernng beteiligt durch Bevoll- mächtigte, die zusammen den Bundesrat bilden. Die Anzahl dieser Be- vollmächtigten richtet sich nach der Größe des betreffenden Landes (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Braunschweig und Mecklenburg-Schwerin je 2, alle andern Staaten [17 je 1 Stimme), insgesamt 58 Stimmen. Das Reichsland hat bisher keinen Bevollmächtigten. Die Vertretung des deutschen Volkes in der Reichsregierung ist der Reichstag. Durch allgemeine, gleiche und direkte Wahlen werden in ge- heimer Abstimmung 397 Abgeordnete gewühlt. Der Reichstag wird alljährlich vom Kaiser einberufen. Die Abgeordneten sind immer aus 5 Jahre gewählt. Im Reichstage werden die Reichsgesetze beraten, und der Reichshaushalt- plan wird festgesetzt. Gesetze erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie vom Bundesrat und vom Reichstag genehmigt, vom Kaiser unterzeichnet und vom Reichskanzler gegengezeichnet sind. Ii. Verwaltung. Den Vorsitz im Bnndesrate führt der Reichskanzler; er ist der erste Beamte des Reiches. Ihm unterstehen die Staatssekretäre, die einem bestimmten Verwaltungsgebiet vorstehen. Die Reichsämter sind:

4. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 215

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
Die Einigung Deutschlands durch Preußen 215 auch die übrigen Fürsten dem bayrischen Vorschläge zugestimmt hatten, überreichte im Namen des Norddeutschen Reichstags Sims on, der schon Friedrich Wilhelm Iv. dasselbe Anerbieten ge-macht hatte, eine Adresse mit der Aufforderung, die Kaiserkrone anzunehmen (Dezember). Da diesmal Volk und Regierungen das gleiche wünschten, ließ König Wilhelm 1871 18. Jan. Das neue Kaisertum sich am 18. Januar 1871 in Versailles zum Kaiser proklamieren. Die Verfassung des Deutschen Reiches, das nach den Verträgen Die Reichs-seit 1. Januar 1871 rechtlich bestand, wurde von dem neugewählten ver as9ung Reichstag beraten und am 14. April fast einstimmig angenommen. § 188. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der durch den Eintritt der süddeutschen Das Reich Staaten in den Norddeuschen Bund entstanden ist. Es besteht aus 26 Einzelstaaten: den 4 Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, den 6 Großherzogtümem Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg, den 5 Herzogtümern Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt, den 7 Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe, den 3 freien Reichsstädten Lübeck, Bremen und Hamburg und dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Das Präsidium übt mit denselben Befugnissen wie im Norddeut- Reichs-^ sehen Bunde der jeweüige König von Preußen als deutscher resierun® Kaiser aus. Er vertritt das Reich nach außen und innen, erklärt Krieg und Frieden, schließt Verträge und befehligt das Reichsheer, das einheitlich organisiert ist und unter der kaiserlichen Aufsicht steht. Über die Kriegsmarine des Reiches hat der Kaiser unmittelbar den Oberbefehl. Die Reichsgesetze werden von ihm ausgefertigt und verkündigt; für ihn hat der von ihm ernannte Reichskanzler durch Gegenzeichnung die Verantwortung zu tragen. Diesem sind alle Reichsbehörden untergeordnet; an deren Spitze stehen die Staatssekretäre. Einfluß auf die Gesetzgebung kann der Kaiser allein als König Bundesrat von Preußen ausüben. Im Bundesrate verfügt er von 61 (58) Stimmen über die 17 preußischen. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit. In Militär- und Marinefragen und Verfassungsfragen genügen 14 Stimmen, um eine Änderung zu verhindern; es kann Preußen so in diesen Punkten nicht überstimmt werden. Zu einem Reichsgesetz ist Übereinstimmung von Bundesrat und Reichstag erforderlich. Der Bundesrat erläßt die zu der Ausführung der Gesetze nötigen Verwaltungsvorschriften. „Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen Reichstag mit geheimer Abstimmung hervor“; das Wahlrecht ist gleich. Er

5. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 149

1903 - München : Oldenbourg
122. Verfassung des Deutschen Reiches. 149 . Das Deutsche Reich seit 187 V 122. Verfassung des Dnttfdjnt Meiches. 1. mittfang des Meiches und seine Hrgane. Das Deutsche Reich umfat 26 Staaten: 4 Knigreiche, 6 Groherzogtmer, 5 Herzogtmer, 7 Frstentmer, 3 Freie Städte und das Reichsland Elsa-Lothringen. Dieselben sind zu einem konstitutionellen Bundesstaat (mit gemeinsamen Zoll-grenzen und einheitlichen Maen, Mnzen und Gewichten) vereinigt. Als Organe des Deutschen Reiches sind (in Gemheit der Reichsversassnng vom 16. April 1871) gesetzt: a) der Deutsche Kaiser und als Stellvertreter desselben der Reichskanzler, b) der Bundesrat, c) der Reichstag, d) die Reichsbehrden. Die Farben des Reiches sind Schwarz-Wei-Rot. 2. Der Deutsche Kaiser. Der jeweilige König von Preußen hat als Vorsitzender des Bundesrates im Namen der verbndeten Regierungen die Ausbende Gewalt des Reiches und fhrt als solcher den Titel Deutscher Kaiser"; er beruft alljhrlich den Bundesrat und den Reichstag nach Berlin und verkndet die von diesen beiden Krperschaften beschlossenen Gesetze; er vertritt ferner das Reich gegenber dem Ausland und kann mit Zustimmung des Bundesrates den Krieg erklären, desgleichen Frieden, Bndnisse und Ver-trge mit anderen Staaten schlieen; er ernennt die Reichsbeamten und ist oberster Bundesfeldherr. Der Reichskanzler fhrt (als Stellvertreter des Kaisers) den Vorsitz im Bundesrat; er ist einziger, allein verantwortlicher Reichsminister, weshalb auch seine Gegenzeichnung fr die kaiserlichen Erlasse erforderlich ist; als hchstem Reichsbeamten unterstehen ihm alle Reichsbehrden sowie die Gesandtschaften und Konsulate; er vertritt daher dem Reichstag gegenber die gesamte Reichs-regierung. Seine Ernennung steht dem Kaiser zu. 3. Der Bundesrat, zusammengesetzt aus den Bevollmchtigten der Oberhupter der einzelnen Bundesstaaten, ist die regierende Staatenkammer des Reiches. Seine 58 Mitglieder (17 fr Preußen, 6 fr Bayern, je 4 fr Sachsen und Wrttemberg, je 3 fr Badeu und Hessen ?c.) beraten unter dem Vorsitze des Kaisers oder des Kanzlers die Vorlagen an den Reichstag und haben dessen Beschlssen gegenber das Recht der Ablehnung. Versassungs-ndernngen knnen durch die Einsprache von 14 Stimmen verhindert werden. 4. Der Weichstag ist die Gesamtheit der Volksvertreter des Reiches. Seine Mitglieder (zur Zeit 397, darunter 48 aus Bayern) gehen aus direkten und allgemeinen Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; sie werden auf 5 Jahre gewhlt und beziehen fr ihre Ttigkeit keine Besoldungen (oder Diten^. Dem Reichstag steht die Reichsgesetzgebung, die berwachung der

6. Länderkunde des Deutschen Reiches - S. 77

1908 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Ubersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. 77 Aöerstcht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenbnrg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rndolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichs- beamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphen- Wesen. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichs- l and es, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgabeu dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). *) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zmn Schutz seiner Angehörigen bestellt.

7. Erdkunde für höhere Schulen - S. 267

1907 - München [u.a.] : Oldenbourg
Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. 267 Aöerstcht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenbnrg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachseu-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schanmbnrg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichs- beamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphen- weseu. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichs- l an des, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularb ei träge). *) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

8. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart (Lehraufgabe der Oberprima) - S. 177

1907 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 177 — König Wilhelm die Kaiserkrone anzubieten, nachdem auch der Reichstag des Norddeutschen Bundes durch eine besondere Abordnung unter seinem Präsidenten Simsou*) dieselbe Bitte an ihn gerichtet hatte, erfolgte die Ausrufung Wilhelms I. zum deutschen Kaiser am 18. Januar 1871 im 1871 Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles. V. Der Ausbau des Deutschen Reiches. 1. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das deutsche Reich ist seiner Verfassung nach ein konstitutioneller Bundesstaat. Die 26 Einzelstaaten haben zu Gunsten des Kaisers auf einen Teil ihrer Rechte verzichtet. Der Kaiser hat die ausführende Gewalt: er beruft den Bundesrat und den Reichstag, vertritt das Reich nach außen und schließt mit auswärtigen Staaten Vertrüge und Bündnisse, ernennt die Reichsbeamten, hat den Oberbefehl über die gesamte Kriegsmacht zu Wasser und zu Lande und führt die Regierung des Reichslandes. Die gesetzgebende Gewalt haben Bundesrat und Reichstag zusammen. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 26 Bundesregierungen, die über 58 Stimmen verfügen. Preußen hat 172), Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg - Schwerin und Brannschweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Stimme. Den Vorsitz führt der vom Kaiser ernannte Reichskanzler. Der Bundesrat hat die Vorberatung über alle Anträge des Kaisers an den Reichstag und das Recht, die Beschlüsse des Reichstages anzunehmen oder zu verwerfen. Ohne feine Zustimmung kann der Kaiser keinen Krieg erklären und den Reichstag nicht auslösen. Der Reichstag besteht ans 397 Abgeordneten des deutschen Volkes und geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat3), in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. Die Befugnisse des Reichstages sind folgende: er faßt über die vom Bundesrate genehmigten Gesetzesanträge Beschluß, hat aber auch selbst das Recht, Gesetze zu Beantragen, kann an ihn eingereichte Bittgesuche dem Reichskanzler oder dem Bundesrate zur Berücksichtigung empfehlen und hat die Entscheidung über den Staatshaushalts. *) Vergleiche die Anbietung der Kaiserkrone 1849 (Seite 147). 2) Die ehemaligen Stimmen Preußens 4, Hannovers 4, Kurhessens 3, Holsteins 3, Nassaus 2, Frankfurts a. M. 1. 3) Das Militär bars nicht wählen. 4) Einnahmen des Reiches smb besonbers die Erträge aus den inbireften Steuern (Zöllen und Verbrauchssteuern) und aus dem Post- und Telegraphenwesen. Kn aale, Lehrbuch der Geschichte. Iii. 12

9. Deutschland (Oberstufe), Mathematische und Astronomische Erdkunde, Wiederholung der außereuropäischen Erdteile, Handels- und Verkehrsgeographie - S. 53

1909 - Breslau : Hirt
F. Verfassung und Verwaltung. — G. Staatenkunde. 53 F. Verfassung und Verwaltung. Das Deutsche Reich wird aus 26 Einzelstaaten gebildet (S. 71). Es ist ein unauflöslicher Staatenbund. An seiner Spitze steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Die höchsten Körperschaften des Reiches sind Bundesrat und Reichstag. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 25 Regierungen. Elsaß- Lothringen bildet zurzeit noch keinen selbständigen Bundesstaat, sondern wird unmittelbar von der Reichsregierung als „Reichsland" verwaltet. Die einzelnen Staaten sind, abgesehen vom Reichslande, konstitutionelle Mon- archien mit Ausnahme der Freien Städte, die republikanisch regiert werden. Den Vorsitz im Bundesrate führt der Reichskanzler, der ebenso wie die andern Reichsbeamten vom Kaiser ernannt wird. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes; er zählt 397 Mitglieder, die auf je fünf Jahre gewählt werden. Reichsgesetze werden gültig durch die Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages. Reichsangelegenheiten sind: 1. Die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln i. 2. Das Heerwesen und die Kriegsflotte. 3. Die Reichsfinanzen, d. h. die Ausgaben und Einnahmen des Reiches. Von jenen sind die für Heer und Flotte die bedeutendsten, diese bestehen aus den Erträgen von Zöllen und Verbrauchs- steuern, Post- und Telegraphenwesen u. a. und aus den Matrikularbeiträgen, d. h. Beiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung. 4. Das Post- und Telegraphenwesen, abgesehen von Bayern und Württembergs. 5. Die Rechtspflege, die das bürgerliche sowie das Strafrecht und die Militär- gerichtsbarkeit betrifft, ist vom Reich einheitlich geregelt (Reichsgericht in Leipzig, Reichskriegsgericht in Berlin). Seit 1884 ist das Reich eine Kolonialmacht geworden. Seine auswärtigen Besitzungen umfassen 2,? Mill. qkm mit etwa 12 Mill. Bewohnern. G. Staatenkunde. Die Zersplitterung des Deutschen Reiches in eine große Zahl einzelner Staaten hat ihren Grund zum Teil in der mannigfaltigen Gestaltung seiner Oberfläche. Sie entspricht im allgemeinen den Bodenverhältnissen. Doch zeigt sich auch hier, daß der menschliche Wille einen unverkennbaren Einfluß auf die politischen Verhältnisse eines Landes ausübt. An einigen Stellen sallen die wandelbaren politischen Grenzen mit den natürlichen zusammen, während sie anderwärts den räumlichen Zusammenhang geographisch einheitlicher Gebiete durchbrechen. Nach ihrer geographischen Lage teilt man die Staaten des Deutschen Reiches ein in süddeutsche, die südlich vom Main liegen, und in norddeutsche, die nördlich von diesem Flusse gelegen sind. 1 Das sind Beamte, die ein Staat im Auslande zum Schutze seiner Angehörigen bestellt. 2 Württemberg hat unter Vorbehalt auf eigene Postwertzeichen verzichtet.

10. Teil 2 - S. 179

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. — § 86. Das Königreich Preußen. 179 § 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Ver- sailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien und 3 Stadtrepubliken. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen bestehende Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten, geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge- ordneten besteht. An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, ver- tritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege oberster Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich ein Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten. §86. Das Königreich Preußen. Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es umfaßt mit 37 Mill. E. und 350000 qkm 2/3 des Reichsgebietes. Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark gegründet, gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht den Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier wurde die nach der alten Wendenhauptstadt Brennabor benannte Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark, Neumark (r. der Oder), Uckermark und Priegnitz. 1356 wurde sie von Karl Iv. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum Kurfürstentum erhoben. 12*

11. Deutsches Reich, Königreich Sachsen - S. 81

1917 - Leipzig : Hirt
V. Verfassung, — vi. Bodenbenutzung. 81 1910 zählte das Deutsche Reich 48 Orte mit über 100000 Einwohnern, mehr als irgendein anderes Land. Diese Großstädte liegen vorwiegend in Mitteldeutschland. Mehr als eine halbe Million Einwohner wiesen sieben deutsche Städte auf (§ 282). Das Deutschtum im Auslande. Auf der ganzen Erde leben fast 100 Mil- § 170. lionen Deutsche, so daß also 35 Millionen auf das Ausland kommen... Un- mittelbar an den Grenzen des Reiches (in Luxemburg, der Schweiz, Oster- reich) wohnen von diesen Ausland deutschen gegen 15 Miß., im übrigen Europa etwa 6 Mill. und in fremden Erdteilen reichlich 13 Mill. Doch nur ein kleiner Teil dieser Deutschen besitzt unsere Staatsangehörigkeit! in den außerdeutschen Staaten Europas gegen 750000, in Amerika rund 3 Mill., in Australien 43000 und in Asien und Afrika 21000. V. Verfassung. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der 26 Einzelstaaten um- § 171« faßt, nämlich: 4 Königreiche, 5 Herzogtümer, 3 Freie Städte, 6 Großherzogtümer, 7 Fürstentümer, 1 Reichsland. An der Spitze des unauflöslichen, 1871 gegründeten Bundesstaates steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Die höchsten Körper- fchaften des Reiches sind Bundesrat und Reichstag. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 26 Regierungen mit ins- gesamt 61 Stimmend Den Vorsitz im Bundesrate sührt der Reichskanzler, der vom Kaiser ernannt wird und die Spitze der gesamten Reichsverwaltung bildet. Der Reichstag stellt die Vertretung des deutschen Volkes dar. Das Deutsche Reich ist in 397 Wahlkreise^ eingeteilt, die je einen durch allge- meines, gleiches, direktes Wahlrecht auf 5 Jahre gewählten Abgeordneten in den Reichstag senden. Bundesrat und Reichstag werden alljährlich durch den Kaiser berufen. Reichsgesetze bedürfen der Zustimmung beider Körperschaften. Vi. Bodenbenutzung. Die Bodenbenutzung ist in den einzelnen Teilen nahezu die gleiche. § 173. Der Wald, vorwiegend Nadelholz, bedeckt rund 25^ des Bodens und ist ziemlich gleichmäßig verteilt; nur der Nw ist waldarm. Dem Ackerbau, der in allen Gegenden des Deutschen Reiches betrieben wird, fallen fast 50 % der Bodenfläche zu. Wiesen und Weiden nehmen 16 ^ ein und finden sich vorwiegend in Nordwestdeutschland, Schleswig-Holsteiu, Ostpreußen und Süddeutschland. * Es entfallen auf Preußen 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, auf alle andern Staaten je eine Stimme. 2 Preußen entsendet 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17 Reichstags- abgeordnete. (£. v. Seydlitz'sche Geographie. Sachsen. 4. Teil. 3. Aufl. 6

12. Grundriß der Wirtschaftsgeographie - S. 128

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
128 Entstehung des Reiches, Verfassung, Verwaltung nalen Gegensätze im Osten und Südwesten des Reiches erschweren doch dieverwal- tung und behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Das deutsche Volk zerfällt in eine größere Knzahl von Stämmen, die sich zwar nicht rein erhalten, dennoch aber ihre 5onderart gewahrt haben. Der deutsche Volks- charakter ist daher nicht einheitlich. Große Unterschiede bestehen zwischen Nord- deutschen und Süddeutschen, aber auch zwischen den regsameren Westdeutschen und den im alten Kolonistengebiet Gstelbiens wohnenden Deutschen. Diese Sonder- art hat Jahrhunderte hindurch die Macht des Deutschen Reiches lahmgelegt. In jenen Zeiten war der Deutsche unter den Völkern Westeuropas gering geachtet, und noch heute wirkt diese Geringschätzung nach. Im 19. Jahrhundert begann die vereinheit- lichung der deutschen Stammesgebiete zunächst auf wirtschaftlichem Gebiete, bis auf ruhmreichen Schlachtfeldern die Sonne des neuen Reiches voll aufging und unter ihr dann ein ungeahnter wirtschaftlicher Kufschwung einsetzte, der Deutschland in die erste Reihe der Kchtung gebietenden Weltbeherrscher stellte. Entstehung des Reiches. Im Jahre l 806 dankte Franz ll. als Kaiser von Deutsch- land ab. Damit hörte das deutsche Raiserreich, dem es seit langem an innerer Rraft gebrach, auf zu bestehen. Dagegen schlössen sich die wichtigsten deutschen Staaten wirt- schaftlich im Zollverein zusammen, der 1833 gegründet wurde. (Ein versuch im Jahre 1848, ein neues Deutsches Reich unter Führung Preußens aufzurichten, scheiterte. Erst nach der Besiegung Österreichs 1866 gelang es der Vereinigung norddeutscher Staaten, dem Norddeutschen Bunde, eine größere Staatsmacht zu schaffen. Das einige Deutschland entstand aber erst auf den blutgetränkten Gefilden Frankreichs und wurde am 18. Januar 1871 in Versailles proklamiert. ' Verfassung. Nach der Verfassung des Deutschen Reiches (16. Hpril 1871) be- steht dieses aus 25 Bundesstaaten (vier Königreichen, sechs Großherzogtümern, fünf Herzogtümern, sieben Fürstentümern, drei freien Städten), dazu aus dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Jeder Bürger eines Bundesstaates ist auch Bürger des Reiches. — Die Staatsgewalt wird ausgeübt von dem Kaiser, dem Bundesrate und dem Reichstage. Deutscher Kaiser ist der jeweilige König von Preußen. Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der Bundesstaaten und drei Vertretern des Reichslandes mit je einer Stimme. Den Vorsitz führt der Reichskanzler. — Der Reichstag ist die ver- tretung des gesamten deutschen Volkes. Er setzt sich aus 397 Abgeordneten zusammen, die vom Volke in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl gewählt werden. (Näheres siehe Ebeling, Kleine Handelskunde, Anhang, 5. 19 ff. und die Lehrbücher der Staats- bürgerkunde.) Verwaltung. Die Erledigung der Reichsgeschäfte liegt acht Reichsämtern ob (l. Reichsamt des Innern, 2. des Auswärtigen, 3. des Kolonialwesens, 4. des Finanz- wesens, 5. des Iuftizwesens, 6. des Postwesens, 7. des Eisenbahnwesens, 8. der Kriegs- marine). flu der Spitze jedes Reichsamtes steht ein Staatssekretär. 5lls oberster Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig geschaffen. Der einheitlichen Regelung des Geld- und Zahlungsverkehrs im Reiche dient die Reichsbank. Zur Regelung des Versicherungswesens ist ein Reichsversicherungsamt eingerichtet? außerdem unter- steht das Patentamt der unmittelbaren Verwaltung durch das Reich. Im übrigen

13. Landeskunde des Deutschen Reiches - S. 71

1907 - Breslau : Hirt
5. Norddeutsches Flachland. — D. Das Deutsche Reich. 71 Hauptstadt des Regierungsbezirks, Kreuzung des nördlichen Gebirgsrandweges mit der Rheinstraße, jetzt der Eisenbahnen von Berlin nach Paris mit den rheinischen, darum Festung. Bedeutende Rheinschiffahrt, Beginn der Seeschiffahrt für kleinere Schiffe. Kölns Getreidehandel ist größtenteils auf Mannheim über- gegangen, sein Weinhandel leidet unter dem Wettbewerb von Mainz, ferner steht es hinter Duisburg, Mannheim und Ludwigshafen als Hafen weit zurück, und doch ist Köln der wichtigste niederrheinische Handelsplatz geblieben (Handels- Hochschule). Es versorgt einen weiten Kranz rühriger Jndustrieorte, die be- sonders Eisenbahnbedarf, elektrische Kabel, Zuckerwaren, Chemikalien herstellen. **Mülheim a. Rh., die Rheindampferwerft, ist der bedeutendste von ihnen. Köln bildet auch den Mittelpunkt des fröhlichen rheinischen Lebens (Karneval). In der inneren, von den riesigen Türmen herrlicher Kirchen1 überragten Stadt, deren Erzbischof einst Kurfürst des Deutschen Reiches war, sind die Straßen eng und winklig, an Stelle der niedergelegten Wälle dagegen sind großartige „Ringstraßen" mit schönen Häusern entstanden. D. Das Deutsche Reich. 1. Verfassung, Grenzen, Einheitlichkeit. ! 26 Einzelstaaten2, nämlich 4 Königreiche, 5 Herzogtümer, [ 3 Freie Städte, 6 Großherzogtümer, 7 Fürstentümer, 1 Reichsland, bilden einen Bundesstaat, das Deutsche Reich. Es umfaßt 540000 qkrn, d. i. etwa den 18. Teil Europas, mit 60,6 Mill. E. (1890: 49,5 Mill.) V? der Bevölkerung des ganzen Erdteils und etwa y25 derjenigen der ganzen Erde. Seiner Oberfläche nach ist es der dritte, seiner Einwohnerzahl nach der zweite Staat Europas. Verfassung. An der Spitze des mlanslöslichen Bundesstaates steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Die höchsten gesetzgebenden Körperschaften des Reiches sind Bundesrat und Reichstag. Reichsgesetze werden gültig durch die Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 25 Regierungen. Preußen hat im Buudesrate von 58 Stimmen 17. Den Borsitz im Bundesrate führt der Reichskanzler, der vom Kaiser ernannt wird und die Spitze der gesamten Reichsverwaltung bildet. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes. Er zählt 397 Ab- geordnete. — Bundesrat und Reichstag werden alljährlich durch den Kaiser berufen. Das Deutsche Reich ist gegründet durch die Ereignisse der Jahre 1866 und 1870/71. Luxemburg und die gesamten deutsch-österreichischen Länder schieden aus dem staatlichen Verbände Deutschlands aus. Das war ein beträchtlicher 1 Die Türme des erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts vollendeten Domes sind 156 m hoch. (Ulmer Münster 161 m, Eiffelturm 300 m.) o sf ^rizelnen Staaten bzw. Provinzen sind eingehender behandelt in den Landeskunden, die in gleichem Berlage zur Ergänzung des Seydlitz erschienen sind.

14. Teil 1 - S. 42

1908 - Hannover : Helwing
42 4. Die Bevölkerung des Reichs beträgt über 60 Millionen, das bringt auf 1 qkm im Durchschnitt 112 Einwohner, wogegen in ganz Europa durchschnittlich nur 43 Ew. auf 1 qkm leben. Deutschland ist ein dicht bevölkertes Land. — Die Bevölkerung ist überwiegend deutsch; Nichtdeutsche sind die Polen (im 0), etwa 3 Mill., und einige Hunderttausend Dänen (im N) und Franzosen (im Sw). Etwa “/3 der Bewohner Deutschlands sind evangelisch, 73 katholisch und über 72 Mill. Juden. 5. Verfassung. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat und um- faßt 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 0 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 freie Städte und ein unmittelbares Reichsland. An der Spitze des Reichs steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Er beruft alljährlich den Bundes rat und den Reichstag, welche die Reichsgesetze beschließen. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen Regierungen des Bundes; der Reichstag geht aus allge- meinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Alle 5 Jahre findet eine Neuwahl statt. Der erste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. Die wichtigsten Reichsangelegenheiten sind: Heer und Flotte (Marine), das Recht (Justiz), Zoll-, Post- und Telegraphen- wesen, Invaliden- und Altersversorgung und die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems. 6. Die Staaten des Deutschen Reichs (mit ihren Hauptstädten) sind: In Norddeutschland: das Königreich Preußen (Hst. Berlin); die Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin (Hst. Schwerin), Mecklenburg-Strelitz (Hst. Neustrelitz) und Oldenburg (Hst. Oldenburg); die Herzogtümer Anhalt (Hst. Dessau) und Braun- schweig (Hst. Braunschweig); die Fürstentümer Schaumburg-Lippe (Hst. Bückeburg), Lippe (Hst. Detmold) und Waldeck (Hst. Arolsen); die freien Städte (Hansastädte) Bremen, Hamburg und Lübeck. In Mitteldeutschland: das Königreich Sachsen (Hst. Dresden); die Thüringischen Staaten: das Großherzogtum Sachsen- Weimar (Hst. Weimar); die Herzogtümer Sachsen- Meiningen (Hst. Meiningen), S.-Coburg-Gotha (Hst. Coburg und Gotha) und S.-Altenburg (Hst. Alten- burg); die Fürstentümer Schwarzburg-Sonders- hausen (Hst. Sondershausen) und Schw.-Rudolstadt (Hst. Rudolstadt), Reuß ältere Linie (Hst. Greiz) und R. jüngere Linie (Hst. Gera).

15. Oberstufe - S. 179

1905 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§86. Das Königreich Preußen. 179 § 85. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das am 18. Januar 1871 durch die Kaiserproklamation zu Versailles gegründete Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten und dem Reichslande Elsaß-Lothringen besteht. Von diesen Staaten sind 20 konstitutionelle, 2 (die beiden Mecklenburg) ständische Monarchien und 3 Stadtrepubliken. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat, eine aus 58 Bevollmächtigten der einzelnen Regierungen be- stehende Behörde, in der Preußen über 17 Stimmen verfügt, ausgeübt. Die Vertretung des deutschen Volkes ist der aus allgemeinen, direkten, geheimen Wahlen hervorgehende Reichstag, der aus 397 Abge- ordneten besteht. An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Er setzt namens des Reiches die von Bundesrat und Reichstag gefaßten Beschlüsse und Gesetze in Kraft, vertritt das Reich völkerrechtlich, erklärt namens desselben den Krieg und schließt den Frieden, geht Bündnisse und Verträge ein. Er ist im Kriege o b e r st e r Feldherr des Reiches und auch im Frieden untersteht ihm die Kriegsmarine des Reiches sowie die Truppen der Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. Zum Zwecke der Erhebung von Zöllen bildet das ganze Reich e i n Zollgebiet. Aus den Zolleinnahmen und Beiträgen der Einzelstaaten werden größtenteils die Bedürfnisse des Reichs bestritten. 8 86. Das Königreich Preußen. Unter den deutschen Staaten ist Preußen die einzige Großmacht, es umfaßt mit 341/2 Mill. E. und 350 000 qkm 2/3 des Reichsgebietes. Geschichtliches. Die Wiege des preußischen Staates ist die Altmark, links von der Elbe. Von Heinrich I. als Nordmark ge- gründet, gelangte sie 1134 als erbliches Lehen an den Askanier Albrecht d. Bären. Während der etwa zweihundertjährigen Herrschaft der Askanier wurde die nach der alten Wendenhauptstadt B r e n n a b o r be- nannte Markgrafschaft Brandenburg bis zur Oder und über diese hinaus nach O. ausgedehnt und umfaßte außer der Altmark die Mittelmark,Neu mark (r. der Oder), Uckermark und P r i e g - n i tz. 1356 wurde sie von Karl Iv. durch das Reichsgesetz der Goldenen Bulle zum Kurfürstentum erhoben. 12*

16. Europa (Oberstufe), Mathematische Erdkunde, Verkehrs- und Handelswege - S. 136

1896 - Breslau : Hirt
136 Deutschland. Preußen den Krieg erklärte. Dieser Krieg um die alte Frage wegen der Rheiu- grenze sah zum erstenmal ganz Deutschland sich wie einen Mann erheben und hat in Bezug auf Zahl und Großartigkeit der militärischen wie politischen Er- folge seinesgleichen nicht in der Weltgeschichte. Der Friede zu Frankfurt a. M. gab Deutschland zu seiner Sicherstellung die alten Greuzlande Elsaß (ohne Belsort) und Dentsch-Lothringen (mit dem französischen Metz) zurück. Den höchsten Preis jedoch brachte der siebenmonatige Krieg durch die Wiedererstehuug des Deutschen Reiches. Dasselbe wird aus 26 Einzelstaaten*) gebildet. Davon sind: 4 Königreiche, 5 Herzogtümer, 3 Freie Städte, 6 Großherzogtümer, 7 Fürstentümer, 1 Reichsland. 9. Verfassung und Verwaltung. Das Deutsche Reich ist ein unauflöslicher Staatenbund. Au seiner Spitze steht Se. Majestät der König von Preußen als deutscher Kaiser, seit dem 15. Juni 1888 Wilhelm Ii. Der Kaiser hat das Reich/völkerrechtlich zu vertreten,/im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver- träge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu ein- pfangen. Er hat auch deu -Oberbefehl über Heer**) und Kriegsflotte. Die höchsten Körperschaften des Reiches sind Bundesrat und Reichs- tag. Der Bundesrat besteht ans den Vertretern der 25 Regierungen: Elsaß-Lothringen kann im Bundesrate durch Kommissare vertreten werden, hat aber keine Stimme, weil es zur Zeit noch keinen selbständigen Bundes- staat bildet, sondern unmittelbar von der Reichsregierung als „Reichsland" verwaltet wird. Den Vorsitz im Bundesrate führt der Reichskanzler, der vom Kaiser ernannt wird und die Spitze der gesamten Reichsverwaltuug bildet. — Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes; er zählt 397 Mitglieder, die in geheimer Abstimmung kraft des allgemeinen und unmittelbaren (direkten) Wahlrechts***) auf je 5 Jahre gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollgernisse der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. — Bundesrat und Reichstag werden alljährlich durch den Kaiser berufen. Reichsgesetze werden giltig durch die Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages und gehen denen der Einzelstaaten vor. Die Zu- ständigkeit des Reiches erstreckt sich namentlich über: l. Die auswärtigen Angelegenheiten. 2. Heerwesen und Kriegs- flotte. Jeder wehrfähige Deutsche ist dienstpflichtig. Wie heißen die beiden Reichskriegshäfen? Nenne die bedeutendsten Grenzfestungen im O. und W. *> Die einzelnen Staaten, bez. Provinzen sind eingehender behandelt in den Landeskunden, die in gleichem Verlage zur Ergänzung des Seydlitz erschienen sind, s. S. 4 des Umschlages. . ^ **) über die bayerischen Truppen hat der Kaiser im Frieden nur das Recht der Inspizierung. , , ***) „Direkte" Wahl heißt diejenige, in der die Abgeordneten von den Wahlberech- tigten selbst gewählt werden; „indirekt" heißt eine Wahl, bei der die Wahlberechtigten erst Wahlmänner erwählen, die ihrerseits wieder die Abgeordneten wählen.

17. Staatsbürgerkunde - S. III

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Inhaltsübersicht. Seite I. Staatsverfassung. A. Geschichtliche Übersicht. 1. Altertum...............■ 1 a) Die Despotien des Ostens: Ägyp- ten, Assur, Babel, Persien . . . 1 b) Patriarchalisches Königtum, Olig- archie (Aristokratie), Tyrannis, Bundesstaat, absolute Monarchie in Griechenland. Despotie Alexan- ders des Großen und der Dia- docheu..........................1 c) Königtum, Konsulat, Senatsari- stokratie in Rom. Die Militär- monarchie Casars, die Dyarchie des Augustus......................3 6) Die Despotie von Diokletian bis auf die byzantinische Zeit ... 3 2. Mittelalter......................4 a) Das theokratische Kaisertum der Übergangszeit.....................4 b) Entwickelung des Ständetums . 4 o) Sieg des Ständetums in Deutsch- land und England................5 3. Neuzeit............................5 a) Das absolute Königtum und seine vorbildliche Entwickelung in Spa- nien und Frankreich...........5 b) Der „aufgeklärte" Absolutismus in Preußen und Österreich... 5 e) Die Bundesrepublik Amerika . . 5 ä)Die französische Republik und die Militärmonarchie..................6 e) Die konstitutionelle Monarchie . 6 B. Brandenburg-Preußen- Deutschland. 1. Der Ständestaat 1415—1640. . . 6 2. Die„aufgeklärte"absolutemonarchie der Hohenzollern 1640—1648. . . 7 3. Die konstitutionelle Monarchie in Preußen und die preußische Ver- fassung (seit 1848).............7 Seite a) Die Vorrechte des Königs ... 7 b) Der Landtag....................8 c) Die Rechte und Pflichten der Preußen..........................8 4. Die Verfassung des Deutschen Reiches 8 a) Allgemeines zur Reichsverfassuug 8 b) Dcr Kaiser.....................9 o) Der Bundesrat...................9 ä)Der Reichstag...................10 e) Bundesrat und Reichstag ... 10 k)Die wichtigsten Parteien. . . . ii «)Die Deutschkonservativen. . .12 ß) Das Zentrum..................12 y) Die Nationalliberalen . . . .12 0) Fortschrittliche Volkspartei . . 12 k)Die Sozialdemokraten.... 13 Ii. Staatsverwaltung. A. Geschichtliche Entwickelung. 1. Altertum.....................14 a) Das Beamtentum der östlichen Despotien...................14 b) Die gewählten Beamten der Ari- stokratie und Demokratie in Grie- chenland. Die Militärverwaltung 14 c) Die Senatsverwaltnug, die Ver- waltung des Staates durch Kaiser und Senat. Die Verwaltungs- ordnung Diokletiansund Konstan- tins..............................15 2. Mittelalter........................16 a) Die Verwaltung durch Beamte unter den Römischen Kaisern Deut- scher Nation................16 b) Staatsverwaltung durch besoldete Beamte in Sizilien...............16 3. Neuzeit............................17 a) Die deutschen Territorialfürsten. 17 b) Der zentralistische Beamtenstaat Ludwigs Xiv. und Napoleons I 17

18. Das Deutsche Reich - S. 286

1918 - Leipzig : Wunderlich
— 286 — Ergebnisse. Das Deutsche Reich. 1. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. Es besteht aus 26 Staaten, nämlich aus 4 Königreichen, 6 Großherzogtümern, 5 Herzogtümern, 7 Für- stentümern, 3 Freien Städten und 1 Reichsland. Die meisten dieser Staa- ten liegen in Norddeutschland, nur wenige in Süddeutschland. Der größte deutsche Staat ist Preußen, der kleinste Bremen. 2. An der Spitze des deutschen Reiches steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Die Kaiserwürde ist erblich. 3. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. a) Der Bundesrat setzt sich zusammen aus den 61 Vertretern der 26 Bundesstaaten. Diese Vertreter werden von den Staatsoberhäup- tern ernannt. Die Zahl der Bevollmächtigten richtet sich nach der Größe der Bundesstaaten. b) Der Reichstag besteht aus 397 Vertretern des deutschen Volkes. Sie werden von den Bürgern des Reichs durch allgemeine, gleiche und direkte Wahlen in geheimer Abstimmung auf 5 Jahre gewählt. 4. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Ihm unter- stehen die Staatssekretäre, von denen jeder ein bestimmtes Verwaltungs- gebiet überwacht. Wichtige Reichsämter sind: das Auswärtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsmarineamt, das Reichsjustizamt, das Reichs- schatzamt, das Reichspostamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichskolonialamt, das Reichswirtschaftsamt. 5. Der Reichshaushalt umfaßt Einnahmen und Ausgaben. a) Zu den Reichseinnahmen gehören z. B. Reichssteuern, Zölle, Über- schüsse der Post-, Telegraphen- und Reichseisenbahnverwaltung, Beiträge der Einzelstaaten. b) Zu den Reichsausgaben gehören z. B. die Ausgaben für Heer und Marine, für Gehälter und Pensionen der Reichsbeamten, für Ver- zinsung und Tilgung der Reichsschulden. 6. Das Deutsche Reich unterhält ein kriegsbereites Heer und eine starke Flotte zur Verteidigung unserer Grenzen und Küsten und zum Schutze un- serer Industrie und unseres Handels. 7. Das Deutsche Reich führt ein besonderes Wappen und eine beson- dere Flagge. 8. Seit Deutschland ein einiges Reich ist (18. Januar 1871), hat sein gesamtes Wirtschaftsleben (Bodenbau, Bergbau, Industrie, Handel und Verkehr) einen ungeahnten Aufschwung genommen. a) Bodenbau und Bergbau erzeugen die Rohstoffe, die dem deutschen Boden abgewonnen werden können.

19. Geographischer Leitfaden - S. 71

1903 - Regensburg : Manz
Deutsches Reich. 71 Die Freien Städte: 23. Lübeck .... 24. Bremen . . . 25. Hamburg . . . 298 qkm 97000 E. 256 225000 „ 414 „ 768000 ,r. ^/Das Reichsland: 26. Elsaß-Lothringen . . . 14510 „ 1717000 „ 6. Diese Staaten sind mit Ausnahme des Reichslandes Elsaß-Lothringen konstitutionelle Monarchien; die Freien Städte sind Republiken. Sie bilden zusammen einen Bundesstaat, an dessen Spitze als deutscher Kaiser der König von Preußen' steht. Die Gesetzgebung über die gemeinsamen Angelegenheiten^ wird ausgeübt durch den Bundesrat? und den Reichstag. Der Reichstag zählt 397 Abgeordnete, welche durch allgemeine und direkte Wahlen auf je 5 Jahre gewählt werden. Jeder wehrfähige Deutsche ist dienstpflichtig (7 Jahre im stehenden Heer, 12 Jahre in der Landwehr, außerdem im Landsturm bis zum 45. Lebensjahre). Das Heer umfaßt 23 Armeecorps mit 596000 Mann Friedensstärke. Die Kriegsflotte zählt 190 Schiffe, darunter etwa die Hälfte Torpedoboote. Die Flagge ist schwarz-weiß-rot. Reichs-kriegshäfen sind Wilhelmshaven und Kiel. Starke Festungen schützen die Grenzen. Unter dem Schutz und der Verwaltung des Reiches stehen auch die deutschen Kolonien (überseeische Besitzungen Deutschlands). 1 Er hat das Präsidium des Bundes und den Oberbefehl über Heer und Kriegsflotte. Ihm steht es zu, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge einzugehen, den Bundesrat und Reichstag zu berufen 2c. 2 Die Zuständigkeit des Reiches erstreckt sich namentlich 1) auf die auswärtigen Angelegenheiten, 2) auf Heerwesen und Kriegsflotte, 3) auf die Reichsfinanzen, 4) auf das Post- und Telegraphenwesen (außer in Bayern und Württemberg). 3 Er besteht aus den Vertretern der 25 Bundesregierungen. In demselben hat Preußen 17 Stimmen, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Beiden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, Me übrigen Staaten haben je 1 Stimme (im ganzen 58 Stimmen). Den Vorsitz hat der Reichskanzler.

20. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 8

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
8 Grimdzüge der Verfassung. Staatsgebiet. Preußen. Deutsches Reich. 2. Welches sind die Grundzüge der preußischen Verfassung? der deutschen Neichsverfassung? 1. Der preußische Staat ist eine kon- stitutionelle Monarchie; er besteht aus 12 Provinzen. 2. An der Spitze Preußens steht der König, dessen Würde im Hause Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt erblich ist. 3. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den König und den Landtag ausgeübt. 4. Die vollziehende Gewalt steht dem König zu. 5. Die richterliche Gewalt wird durch die Gerichte nach den Ge- setzen ausgeübt ss. Seite 43). 1. Dasdeutschereich ist ein „Bundes- staat" in der Form einer konstitutio- nellen Monarchie; es besteht aus 26 Staaten. 2. An der Spitze des Reiches stehen der Bundesrat und der Kaiser; dieser ist der jedesmalige König von Preußen mit dem Titel „Deut- scher Kaiser". 3. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat und den Reichstag ausgeübt. 4. Die vollziehende Gewalt ist zwischen Bundesrat und Kaiser ge- teilt. 5. Die richterliche Gewalt wird durch das Reichsgericht in Leipzig nach den Gesetzen ausgeübt. 3. In welche Landesteile zerfällt Preußen? In 12 Provinzen. Man teilt sie ein in 9 alte und 3 neue (1866 erworben). 9 alte: Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz. 3 neue: Hessen-Nassau, Hannover, Schleswig-Holstein. das Deutsche Reich? In 26 Bundesstaaten. 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen. 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Oldenburg, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen- Weimar-Eisenach. 5 Herzogtümer: Anhalt, Braun- schweig, Sachsen-Altenburg, Sach- sen - Meiningen, Sachsen - Koburg - Gotha. 7 Fürstentümer: Waldeck, Reuß alt. Linie, Reuß jüug. Linie, Schaum- burg - Lippe, Lippe - Detmold, Schwarzburg-Rudolstadt,Schwarz- burg-Sondershauseu. 3 Reichsstädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen.