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1. Das Deutsche Reich - S. 173

1900 - Leipzig : Spamer
Die wirtschaftlichen Verhältnisse. 173 Platze für diese Art des Börsengeschäfts emporgeschwungen, eine Tendenz, ans welcher nicht mit Unrecht eine große Gefahr für den deutschen National- Wohlstand hergeleitet wird. 1) Der Börsensteuer unterliegen mit 5 vom Tausend (50 Pfennig pro 100 Mark): a) inländische Aktien und Aktienanteilscheine sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, b) ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andre Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere. 2) Mit 2 vom Tausend (20 Pfennig pro 100 Mark) sind steuerpflichtig: a) inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen) sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, b) Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten und Schuldverschreibungen sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen aus diese Wertpapiere — unter den Vor- aussetzungen wie unter 1. 3) Mit 1 vom Tausend (10 Pfennig pro 100 Mark) sind steuerpflichtig in- ländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung aus- gegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommu- uen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf Papiere. 4) Mit Vio vom Tausend in Abstufungen von je vollen 2000 Mark, bei Ge- schästen im Werte von über 10000 Mark, in Abstufungen von je vollen 10000 Mark werden besteuert 1) Kauf- und Anschaffungsgefchäfte über ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsortcn, 2) Wertpapiere der unter Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Art. — Mit 2/10 vom Tausend sind steuerpflichtig Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- ?c. Geschäfte). 5) Mit 5 vom Hundert find steuerpflichtig, Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld- oder andern Gewinnen. — Bei allen fünf Fällen finden sich gewisse Befreiungen. § 29. Das Versicherung^, Sparkassen- und Genossenschaftswesen. Das Streben, der Not dadurch zu begegnen, daß man in günstigen Zeiten Vorsorge trifft, findet sich nicht bei allen Menschen in gleicher Weise, daher es eine Aufgabe des Gemeinwohls ist, dasselbe zu fördern und zu unter- stützen sowie uameutlich auch dafür zu sorgen, daß die Hilse zur gebotenen Zeit verfügbar sei. Dadurch entstanden schon ziemlich früh, vielleicht zuerst in Spanien (vor Mitte des 10. Jahrhunderts), 1) die Versicherungsgesellschaften. In einer den Bedürfnissen ent- sprechenden Ausbreitung gehören dieselben erst der Nenzeit an. Die erste Lebensversicherung in Deutschland trat 1806 in Hamburg ins Leben; nachdem dieselbe wegen Ungunst der Zeiten hatte eingehen müssen, begann mit deni Entstehen der Lebensversicherungsgesellschaft in Gotha (1827) eine Zeit groß- artiger Eutwickeluug. In ganz Europa gab es bis zum Jahre 1800 nur 20 Asseknranzanstalten; seitdem verbreiteten sich diese wohlthätigen Anstalten in immer steigendem Verhältnisse über die europäischen Kulturländer. 1883 gab es in Europa etwa 101 Staatsanstalten, 3308 Lokalversicherungsvereine und 1152 Privatversicherungsgesellschaften. Von den letzteren entfallen auf Deutsch-

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1. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 90

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
90 Wegen der kommunalen Verbrauchsabgaben vergleiche S. 11. Die einzelnen Reichsverkehrssteuern, welche in der Regel in Stempelform erhoben werden, sind: Die Spielkartensteuer, die sich als Verbrauchssteuer in Stempelform darstellt, macht für das Spiel 30 Pfg., bei mehr als 36 Blättern 50 Pfg. aus. Ungestempelte Karten werden eingezogen. (Rg. 3. Juli 1878; Rgb. 133.) Neben dem Stempel wird für ein- geführte Karten ein Zoll von 60 Mark für 100 kg entrichtet. Die Wechselstempelsteuer beträgt für eigene und ge- zogene Wechsel bis zu 1000 Mark für je 200 Mark je 10 Pfg., für je weitere 1000 Mark 50 Pfg. mehr, im allgemeinen demnach l/2 pro Tausend. Sie wird durch Anwendung von Stempelblanketts oder Stempelmarken entrichtet (Rg. 8. Juli 1909; Rgbl. 825). Reichsstempelsteuern (Rg. 15. Juli 1909; Rgbl. 823) in engerem Sinne sind diejenigen auf: 1. Aktien, Anteilscheine (3%), Renten, Schuldverschrei- bungen mit Ausnahme von solchen der Reichs- und der Bundesstaaten (Emissionsstempel 2 o/o), Kuxe (5 M. für jede Urkunde und für Einzahlungen nach dem 1. August 1909 noch 3o/0), Gewinn- anteilbogen der Aktien und Anteilscheine (1 pro Mille), Zinsbogen der Renten- und Schuldverschreibungen (5 pro Mille), (Talonsteuer); befreit sind solche des Reichs und der Bundes- staaten. 2. Den Abschluß von Kauf- und Anschaffungs- geschäften für Wertpapiere, ausländische Banknoten und Geld, Kuxscheine, börsenmäßig gehandelte Waren (Warentermin- geschäfte) (2/io bis 4/io Pr0 Mille). Über diese Geschäfte ist eine dop- pelt ausgefertigte und gestempelte Schlußnote von den Vertrags- schließenden 5 Jahre lang aufzubewahren. (Börsensteuer.) 3. Spiel, Wetten, Lose, Einlagen einschließlich der Wetten bei öffentlichen Rennen (20 bis 25% letztere für ausländische). 4. Frachturkunden im Seeschiffs-, Binnen- und Hafen- schiffs-, ferner im Eisenbahnverkehr (10 Pfg. bis 1 Mark für die Urkunde). 5. Personenfahrkarten im Eisenbahn- (Straßenbahn-) und Dampfschiffsverkehr (beginnend bei einem Fahrpreise von 60 Pfg.), auf ermäßigte Militär-, Arbeiter-, Schülerfahrkarten nicht an- gewendet. (3., 2., 1. Klasse 5, 10, 20 Pfg. bis 2, 4, 8 Mark steigend bei Preisen über 50 Mark). 6. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge mit Aus- nahme solcher für staatliche oder ausschließlich der gewerbsmäßigen

2. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 57

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
Wertpapiere. 57 Ii. Pfandbriefe. Es sind' verzinsliche Schuldverschreibungen mehrerer Vereine von Gutsbesitzern, die mit ihrem sämtlichen Grundbesitz für die Schuld haften. Der Inhaber solcher Pfandbriefe kann nicht kündigen, weil diese auf eine bestimmte oder durch Verlosung zu bestimmende Verfallzeit lauten- Iii. Aktien. Es sind Anteilscheine, die ein Darleiher über seinen Beilrag zu einem gemeinsamen Unternehmen erhält. Die Inhaber solcher Anteil- scheine nennt man Aktionäre. Der Gewinn eines solchen Unternehmens wird unter die Aktionäre nach der Höhe ihrer Anteilscheine verteilt. Für etwaige Verluste haftet der Aktionär nur mit dem eingezahlten Kapital Iv. Anlehens - Lose. Diese sind zweierlei Art, nämlich verzinslich und unverzinslich^ Der Staat gewährt bei der Lotterie-Anleihe nur niedrige Zinsen, oder behält dieselben sogar zurück und bringt sie bei der Rückzahlung des Kapitals in größeren oder kleineren Gewinnen zur Verteilung. Es kommt immer nur eine Anzahl Lose zur Ziehung, die durch eine vorher- gehende Serienziehung bestimmt ist. Alle Lose werden in Serien, d. i. in Teile von 100 zu 100 geteilt. Lose, die in einer Serienziehung ge- zogen sind, steigen im Wert. V.*) Beim Kauf von Wertpapieren wird ein mit der erforderlichen Stempelmarke versehener Schlußschein vom Verkäufer ausgefer- tigt. Die Stempelgebühr zahlt der Käufer. Nach dem neuen Börsen- steuergesetz vom 27. April 1894, gültig vom 1. Mai 1894, unterliegen dem Stempel (der Steuer) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschüfte über Wertpapiere und börsenmäßig gehandelte Waren. Die Abgabe beträgt 2/io vom Tausend des Vertragsgegenstandes bei Wertpapieren und ausländischem Geld, 4a<> bei Warem Steuerfrei sind ge- schäfte bis zu 600 Mark einschließlich. Die Abgabe kommt in Ab- stufungen von je 20 Pfennig für jeden anfangenden Betrag von 1000 Mark in Ansatz. Es kostet also z. B. der Ankauf von 500 Mark Reichs- anleihe keinen Stempel, von 1000 Mark aber 20 Pfennig, von 1500 oder 2000 Mark 40 Pfennig, von 2500 oder 3000 Mark 60 Pfennig Stempel. . Bei Geschäften bis je 5000 Mark über deutsche Staats- oder sonstige Anlagepapiere, welche über pari stehen, kommt nur der Nennwert in Betracht, während außerdem der Kurswert der Berechnung des Stempels zu Grunde gelegt wird. Die laufenden Zinsen, Dividende und Spesen kommen bei dieser Berechnung nicht in Betrachts Die Reichsbank berechnet im Einkauf wie Verkauf an Spesen Xj6 %’ Provision, jedoch mindestens 50 Pfennig und Hz %o Courtage. Die Vorschriften über die Entrichtung des Stempels durch Ausstellung von Schlußnoten sind dieselben wie bisher. Die Schlußnoten müssen in deutscher Sprache ausgestellt werden und die Wertangabe hat in Markwährung zu geschehen. ') Vgl. Nachtrag S. 374.

3. Bürgerkunde - S. 18

1909 - Karlsruhe : Braun
18 brauchsabgabe eine Abfindung zahlen. Auch sind sie unter gewissen Vor- aussetzungen von der Betriebsauslage befreit. Anmerkung 5 zu Nr. 1248 fällt weg. 1249 6. Die Brau- oder Vier st euer. Die Brausteuer wird nach dem Gewichte des zur Bierbereitung verwendeten Malzes und Zuckers bemessen; die Steuer steigt von 14 bis 20 M. für 100 Kilogramm, je nach der Menge des in einem Jahre verwendeten steuerpflichtigen Braustoffes. Nach dem 1. August 1909 in Betrieb genommene Brauereien, mit deren Bau nicht schon vor dem 1. Januar 1909 begonnen worden ist, zahlen in den ersten zehn Jahren eine erhöhte Steuer. Die Steuer ist als V e r - mahlungssteuer geordnet. Die Brauereien müssen sog. Malzsteuer- mühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung, die unter steueramt- lichem Verschluß steht, halten und ausschließlich benützen. Die Menge des auf die Mühle gebrachten Malzes wird versteuert. Kleinere Brauereien zahlen eine Abfindung. In Nr. 1251 ist 50 Pf. durch 1 bis 3 M. zu ersetzen; die Anmerkung 6 ist zu streichen. 1253 9. Die Wechselstempelsteuer muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den inländischen Verkehr gebracht wird, durch Ver- wendung von gestempelten Wechselformularen oder durch Aufkleben von Wechselstempelmarken, die bei den Postämtern käuflich sind. Für Wechsel, die länger als drei Monate lausen, wird eine weitere Abgabe für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs Monate erhoben. 1255 Zu den Stempelabgaben zählen a) die sog. Emissions- st e u e r, die bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen der deutschen Kolonialgesellschaften, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1045), Renten- und Schuld- verschreibungen (s. Nr. 1228), aber nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu entrichten ist; b) die Talonsteuer, die bei der regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe der Gewinnanteilscheine (bei Aktien) und der Zinsbogen (bei Renten- und Schuldverschreibungen, aus- genommen die des Reichs und der Bundesstaaten) abzuführen ist; c) die sog. Börsen st euer, die beim Ankauf oder bei sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländischem Geld oder bei börsenmäßigen Handels- geschäften über Waren durch Auskleben von Stempelmarken aus die über diese Geschäfte auszustellenden Schlußscheine (s. Nr. 940) bezahlt wird; ck) die L o t t e r i e st e u e r wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lot- terien oder Ausspielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämt- licher Lose beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl. (Totalisator)^; 5 Die Hälfte des Steuerertrags wird den Bundesstaaten zur Förderung der Pferdezucht überlassen.

4. Deutsche Bürgerkunde - S. 255

1894 - Leipzig : Grunow
Steuern 255 bezieht 2j/2 Prozent Provision für den Verkauf der Wechselstempelmarken. Eigentliche Verkehrssteuern sind auch die sogenann- Rcichsstcm- ten Reichsstempelabgaben im engern Sinn. Hier- pclabgabcn von werden betroffen: Aktien, Renten und Schuldver- ^ g. schreibungen, die des Reichs und der Bundesstaaten ausgenommen, mit einer einmaligen Abgabe, der so- genannten Emissionssteuer von 1 bis 5 %0; ferner Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über auslän- dische Banknoten, ausländisches Geld, in- und aus- ländische Wertpapiere, sowie über börsenmäßig gehan- delte Waren, d. h. solche Waren, für die Terminpreise an der Börse notiert werden, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, die sogenannte Börsen- steuer, mit dem Satze von 1j10 und 2/10°/00; endlich Lotterielose mit 5°/„. Eine wesentliche Erhöhung der Steuersätze für die Börsensteuer und die Lotterielose steht unmittelbar bevor. Auch von diesen Reichsstempelsteilern, ausgenom- men für die Lose der Staatslotterien, gebühren den Einzelstaaten 2 Prozent für Erhebungskosten; der Rein- ertrag ist aber ebenso wie bei den S. 250 und 253 erwähnten Reichssteuern an die einzelnen Bundes- staaten zu überweisen. Alle bisher besprochnen indirekten Steuern machen Steucr- eine sehr sorgfältige, durch strenge Strafandrohungen kontrollc unterstützte Kontrolle durch die Steuerverwaltung notwendig, die sich bei den Verbrauchssteuern bis zur steten und unmittelbaren Ailfsicht der steuerpflichtigen Betriebe, bei den Stempelsteuern bis zur Durchsicht von Schriftstücken bei den Aktiengesellschaften und öffentlichen Bankanstalten erstreckt. Das den Einzel st aaten verbliebne Gebiet der in- 2. Stcucrn direkten Besteuerung ist, soweit es die Verbrauchssteuern der Eiuzel- betrifft, sehr beschränkt. Die bereits vom Reiche be- - _

5. Bürgerkunde - S. 421

1909 - Karlsruhe : Braun
Der Reichshaushalt 421 [teuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1128), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1313) aber nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent- richten ist; b. die sog. Börsen st euer, die beim Ankans oder bei sonstiger Anschassung von Wertpapieren oder ausländischem Geld oder bei börfenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf- kleben von Stempelmarken aus die über diese Geschäfte auszustellenden Schlußscheine (s. Nr. 1009) bezahlt wird; c. die Lotterie st euer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose beim Ver- anstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wett- einsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei dielen muß der Veran- stalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen ver- steuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die Fracht- 1341 urkund e n fteue r trifft die Versendung von Frachtgiitern zu Wasser oder auf der Eisenbahn; sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempelmarken ans diese Urkunden; e. die Fahr karten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschiffahrtsunternehmungen entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis der Fahrkarten geschlagen; k. die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und 1342 Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abge- stuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestenipelte Erlaubnis- karte ausgefolgt, die der Führer des Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben muß; §. die S t e u e r ans die Vergüt unge n der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten gewährten Gewinnanteile. Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten. 11. Die Erbschafts- und S ch e n k u n g s st e u e r. 1343 Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver- mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb- lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine pro- gressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuersätze statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt. Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M. betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen an Dienstboten u. dgl. im Betrag van nicht über 3000 M.; 4. die Zu- wendungen au Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-

6. Bürgerkunde - S. 311

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Banken und Sparkassen 311 C. Die Banken und Sparkassen. 1. Ihre Bedeutung. Die Banken *0 sind Unternehmungen zur Vermittlung des Geld- 987 und Kreditverkehrs. Dem Geldverkehr dienen sie durch Handel mit Münzsorten, Edelmetallen und Wertpapieren, während sie für den Kreditverkehr eine überaus wichtige Rolle spielen dadurch, daß sie auf eigene Gefahr von Kaufleuten und sonstigen Privaten Geld, das bei diesen gerade keine Verwendung findet, darlehensweise aufnehmen und wieder als Gläubiger verleihen. Auf diese Weise brin- gen die Banken bte Kapitalien in Umlauf und Zu angemessener Ver- wendung. Sie sind teils Einzelunternehmungen, teils gesellschaftliche Unter- 988 nehmungen, insbesondere Aktiengesellschaften. Neben den Privat- banken gibt es anch öffentliche, d. h. von öffentlichen Korporationen, insbesondere vom Staat betriebene Banken. 2. Die wichtigsten Bankgeschäfte. Die hauptsächlichsten Geschäfte der heutigen Banken sind: a. Der An- und Verkauf von Edelmetallen, ausländischen Münz- 989 forten, Wechseln und Effekte n?° Unter letzteren versteht man die an der Börse gehandelten („börsengängigen") Wertpapiere, haupt- sächlich die Aktien und Staatsschuldscheine.^ b. Die Besorgung von Geschäften der verschiedensten Art für 990 andere, wie z. B. die Einziehung von Geldern (das sog. Inkasso), die Besorgung von Auszahlungen, der kommissionsweise Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die Einlösung von Zinscoupons und Dividendenscheinen usw. Mit Kunden, welche derartige und andere Geschäfte ständig von einer Bank für sich besorgen lassen, steht diese in laufender Rechnung oder Kontokurrent. 19 20 21 19 Im Mittelalter hatten die Geldwechsler in Italien ihre Geld- schüsseln öffentlich auf Tischen, ital. banco, ausgestellt; daher rührt die heu- tige Bezeichnung als Bank. 20 Dieser Handel mit Wechseln, Effekten und anderen Waren, welche einen Kurs haben, heißt Arbitrage, wenn er unter Ausnutzung der verschiedenen Höhe der an verschiedenen Handelsplätzen vermerkten Kurse erfolgt. Haben z. B. Wechsel auf London in Amsterdam einen niedrigeren Kurs, als in Berlin, so kauft der Arbitrageur sie in Amsterdam ein, um sie in Berlin wieder zu verkaufen. 21 Anlehenspapiere des Staats, der Gemeinden, Hypothekenbanken usw. heißen Jnhaberpapiere, wenn sie in Schuldverschreibungen bestehen, welche den jeweiligen Inhaber berechtigen, die Zinsen und das Ka- pital selbst (sobald es fällig wird) m Empfang zu nehmen, so daß also jede Uebertragung des Papiers ohne weiteres die Uebertragung der Forde- rung in sich schließt. Zur Ausgabe solcher Jnhaberpapiere ist regelmäßig staatliche Genehmigung notwendig.

7. Welt- und Staatskunde - S. 176

1910 - Berlin : Mittler
116 V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. Die Spiels arten ft euer; sie beträgt 30 ^ für Spiele mit 36 Blättern, 50 ^ für die anderen Spiele. Nach dem Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900, geändert unterm 3. Juni 1906 und 15. Juli 1909, zieht das Reich noch zu Abgaben heran: Aktien, Anteilscheine, R ux e, Renten- und Schuldverschreibungen. Eewinnanteilscheine und Zinsbogen (Talonsteuer). Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere der vorgenannten Art, über ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld und ausländische ©eibsorten. Lotterielose, inländische mit 20 ausländische „ 25 Frachturkunden (Schiffsfrachturkunden, Frachtbriefe, Ladescheine). Personenfahrkarten je nach der Höhe des Betrags und der Wagenklasse. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge (Automobilsteuer). Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften usw. (Tantiemensteuer). Schecks mit 10 4 pro Scheck (ausschl. Postscheckverkehr). Grundstücksübertragungen mit Vs % des Objektwertes. Dte Erhebung und Verwaltung der Verbrauchssteuern bleibt nach_ Artikel 36 der Verfassung jedem Bundesstaat innerhalb seines Gebiets (gegen Erstattung der Verwaltungskosten) überlassen/ Abschnitt Vii regelt das Eisenbahnwesen. Die Eisenbahnen im Deutschen Reich sind Eigentum der einzelnen Staaten, deren Verwaltung sie auch unterstehen, das Reich übt nur Aufsichtsrechte aus. Eigentum des Reichs sind die 1871 von Frankreich erworbenen elsaß-lothringischen Bahnen, die dem ,,Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen" unterstehen. Zum Zweck einheitlicher Gestaltung des Eisenbahnwesens irrt Deutschen Reiche setzt Artikel 41 fest, daß Eisenbahnen, die im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinen Verkehrs für notwendig erachtet werden, kraft eines Gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet sie durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Erpropriationsrecht ausgestattet werden können. Nach Artikel 42 sind die Bundesregierungen verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

8. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 101

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Allerlei von der Börse. 101 kaufen wollten. Winkten sie mit der Hand nach dem Makler hin, so deuteten sie damit an, daß sie Papiere zu dem ausgerufenen Kurs verkaufen wollten, winkten sie nach sich hin, so wollten sie kaufen. Es fand also sozusagen eine Auktion von Wertpapieren statt. Ähnlich ging es in den andern Ecken des Saales zu, in denen Staatsschuldscheine, Bankaktien u. dgl. verhandelt wurden. Auch unter den durcheinander wirbelnden Männern boten manche Wertpapiere aus; um sie sammelten sich dann kleinere Gruppen, die lebhaft unterhandelten. Hier und da standen Bänke, auf deren Rücklehnen Schilder mit den Namen be- deutender Firmen angebracht waren. Hier saßen die Vertreter dieser Firmen und nahmen die Berichte ihrer Angestellten entgegen. Diese Bänke bringen eine erhebliche Miete ein, ebenso wie die Saalnischen, in denen die Vertreter der bedeutendsten Banken ihren Sitz aufschlagen. Sie empfangen Depeschen und sonstige Nachrichten und geben Weisungen an die Makler. Wie Du weißt, habe ich im Laufe der Jahre ein kleines Vermögen ge- sammelt; einen Teil davon habe ich der Sparkasse übergeben, einen Teil in sicheren Hypotheken angelegt, und für einige tausend Mark habe ich preußische Staatsschuldscheine gekauft. Diese Wertpapiere sind durchaus sicher, bringen aber nur 3x/2 °/0 ein, während an Jndustriepapieren das Zehnfache und mehr zu gewinnen wäre. Nun denk' einmal, die Geldgier packt mich, und ich beauf- trage einen Bankier, für meine Staatspapiere Wertpapiere zu kaufen, an denen sich etwas Ordentliches gewinnen läßt. Kauft er Papiere, die beispielsweise auf 130 stehen, so muß er für jedes Papier, das einen Nennwert von 100 Mark hat, 130 Mark zahlen, d. h. je 100 Mark gelten, wenn sie anfänglich in solchen Papieren angelegt worden sind, jetzt 130 Mark. Wenn nun die Unter- nehmung, welche diese Aktien ausgegeben hat, auch fernerhin gute Geschäfte macht, so können je 100 Mark nach einiger Zeit mehr als 30 Mark, vielleicht 50, 60 Mark Gewinn abwerfen, und wenn ich dann ein solches Papier verkaufe, so habe ich an 130 Mark in kurzer Zeit 20, 30 Mark verdient. Der Bankier kann für mich auch Papiere kaufen, die unter 100 stehen, wenn er aus ver- schiedenen Anzeichen schließt, daß sie bald steigen werden. Wir wollen annehmen, es handle sich um die Aktien einer aufstrebenden Brauerei. Ihr Bier kommt sehr in Aufnahme; sie macht gewaltige Geschäfte, ihre Aktien steigen auf 150, 190, 250. Rechne Dir den Gewinn aus, den ich härte, wenn ich jetzt meine Brauerei-Aktien verkaufte I Da tritt ziemlich unverhofft ein allgeineiner wirt- schaftlicher Rückgang ein; die Brauerei wird obendrein durch den Zusammenbruch eines Bankhauses empfindlich in Mitleidenschaft gezogen; sie gerät in Schwierig- keiten, und die Aktiengesellschaft muß ihre Zahlungen einstellen, so daß ich schließ- lich froh bin, wenn ich 40 vom Hundert rette. So etwas kann mir mit meinen preußischen Staatspapieren nicht passieren, und so will ich sie denn behalten, statt mit meinen sauer erworbenen Ersparnissen an der Börse zu spekulieren; so etwas ist nichts für uns kleine Leute. Da fällt mir just eine Geschichte ein, die ich kürzlich gelesen habe. Sie stammt von dem bekannten Volksschriftsteller Peter Rosegger, und ich will sie Dir zum Schluß erzählen. Im Herbst 1872 — so etwa schreibt er — suchte ich meinen Kameraden

9. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 101

1903 - Essen : Baedeker
Allerlei von der Börse. 101 kaufen wollten. Winkten sie mit der Hand nach dem Makler hin, so denteten sie damit an, daß sie Papiere zu dem ausgerufenen Kurs verkaufen wollten, winkten sie nach sich hin, fo wollten sie kaufen. Es fand also sozusagen eine Auktion von Wertpapieren statt. Ähnlich ging es in den andern Ecken des Saales zu, in denen Staatsschuldscheine, Bankaktien u. dgl. verhandelt wurden. Auch unter den durcheinander wirbelnden Männern boten manche Wertpapiere aus; um sie sammelten sich dann kleinere Gruppen, die lebhaft unterhandelten. Hier und da standen Bänke, auf deren Rücklehnen Schilder mit den Namen be- deutender Firmen angebracht waren. Hier saßen die Vertreter dieser Firmen und nahmen die Berichte ihrer Angestellten entgegen. Diese Bänke bringen eine erhebliche Miete ein, ebenso wie die Saalnischen, in denen die Vertreter der bedeulendsteir Banken ihren Sitz aufschlagen. Sie empfangen Depeschen und sonstige Nachrichten und geben Weisungen an die Makler. Wie Dn weißt, habe ich im Laufe der Jahre ein kleines Vermögen ge- sammelt; einen Teil davon habe ich der Sparkasse übergeben, einen Teil in sicheren Hypotheken angelegt, und für einige tausend Mark habe ich preußische Staatsschuldscheine gekauft. Diese Wertpapiere sind durchaus sicher, bringen aber nur 31/2 °/0 ein, während an Jndustriepapieren das Zehnfache und mehr zu gewinnen wäre. Nun denk' einmal, die Geldgier packt mich, und ich beauf- trage einen Bankier, für meine Staatspapiere Wertpapiere zu kaufen, an denen sich etwas Ordentliches gewinnen läßt. Kauft er Papiere, die beispielsweise auf 130 stehen, so muß er für jedes Papier, das einen Nennwert von 100 Mark hat, 130 Mark zahlen, d. h. je 100 Mark bringen, wenn sie anfänglich in solchen Papieren angelegt worden sind, jetzt 30 Mark Zinsen. Wenn nun die Unternehmung, welche diese Aktien ausgegeben hat, auch fernerhin gute Geschäfte macht, so können je 100 Mark nach einiger Zeit mehr als 30 Mark, vielleicht 50, 60 Mark Gewinn abwerfen, und wenn ich dann ein solches Papier verkaufe, so habe ich an 130 Mark in kurzer Zeit 20, 30 Mark verdient. Der Bankier kann für mich auch Papiere kaufen, die unter 100 stehen, wenn er aus ver- schiedenen Anzeichen schließt, daß sie bald steigen werden. Wir wollen annehmen, es handle sich um die Aktien einer aufstrebenden Brauerei. Ihr Bier kommt sehr in Aufnahme; sie macht gewaltige Geschäfte, ihre Aktien steigen auf 150, 190, 250. Rechne Dir den Gewinn aus, den ich härte, wenn ich jetzt meine Brauerei-Aktien verkaufte! Da tritt ziemlich unverhofft ein allgemeiner wirt- schaftlicher Rückgang ein; die Brauerei wird obendrein durch den Zusammenbruch eines Bankhauses empsindlich in Mitleidenschaft gezogen; sie gerät in Schwierig- keiten und die Aktiengesellschaft muß ihre Zahlungen einstellen, so daß ich schließ- lich froh bin, wenn ich 40 vom Hundert rette. So etwas kann mir mit meinen preußischen Staatspapieren nicht Passieren, und so will ich sie denn behalten, statt mit meinen sauer erworbenen Ersparnissen an der Börse zu spekulieren; so etwas ist nichts für uns kleine Leute. Da fällt mir just eine Geschichte ein, die ich kürzlich gelesen habe. Sie stammt von dem bekannten Volksschriftsteller Peter Rosegger, und ich will sie Dir zum Schluß erzählen. Im Herbst 1872 — so etwa schreibt er — suchte ich meinen Kameraden

10. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 101

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Allerlei von der Börse. 101 kaufen wollten. Winkten sie mit der Hand nach dem Makler hin, so deuteten sie damit an, daß sie Papiere zu dem ausgerufenen Kurs verkaufen wollten, winkten sie nach sich hin, so wollten sie kaufen. Es fand also sozusagen eine Auktion von Wertpapieren statt. Ähnlich ging es in den andern Ecken des Saales zu, in denen Staatsschuldscheine, Bankaktien u. dgl. verhandelt wurden. Auch unter den durcheinander wirbelnden Männern boten manche Wertpapiere aus; um sie sammelten sich dann kleinere Gruppen, die lebhaft unterhandelten. Hier und da standen Bänke, auf deren Rücklehnen Schilder mit den Namen be- deutender Firmen angebracht waren. Hier saßen die Vertreter dieser Firmen und nahmen die Berichte ihrer Angestellten entgegen. Diese Bänke bringen eine erhebliche Miete ein, ebenso wie die Saalnischen, in denen die Vertreter der bedeutendsten Banken ihren Sitz aufschlagen. Sie empfangen Depeschen und sonstige Nachrichten und geben Weisungen an die Makler. Wie Du weißt, habe ich im Laufe der Jahre ein kleines Vermögen ge- sammelt; einen Teil davon habe ich der Sparkasse übergeben, einen Teil in sicheren Hypotheken angelegt, und für einige tausend Mark habe ich preußische Staatsschuldscheine gekauft. Diese Wertpapiere sind durchaus sicher, bringen aber nur 31/2 °/0 ein, während an Jndustriepapieren das Zehnfache und mehr zu gewinnen wäre. Nun denk' einmal, die Geldgier packt mich, und ich beauf- trage einen Bankier, für meine Staatspapiere Wertpapiere zu kaufen, an denen sich etwas Ordentliches gewinnen läßt. Kauft er Papiere, die beispielsweise auf 130 stehen, so muß er für jedes Papier, das einen Nennwert von 100 Mark hat, 130 Mark zahlen, d. h. je 100 Mark bringen, wenn sie anfänglich in solchen Papieren angelegt worden sind, jetzt 30 Mark Zinsen. Wenn nun die Unternehmung, welche diese Aktien ausgegeben hat, auch fernerhin gute Geschäfte macht, so können je 100 Mark nach einiger Zeit mehr als 30 Mark, vielleicht 50, 60 Mark Gewinn abwerfen, und wenn ich dann ein solches Papier verkaufe, so habe ich an 130 Mark in kurzer Zeit 20, 30 Mark verdient. Der Bankier kann für mich auch Papiere kaufen, die unter 100 stehen, wenn er aus ver- schiedenen Anzeichen schließt, daß sie bald steigen werden. Wir wollen annehmen, es handle sich um die Aktien einer aufstrebenden Brauerei. Ihr Bier kommt sehr in Aufnahme; sie macht gewaltige Geschäfte, ihre Aktien steigen auf 150, 190, 250. Rechne Dir den Gewinn aus, den ich härte, wenn ich jetzt meine Brauerei-Aktien verkaufte I Da tritt ziemlich unverhofft ein allgemeiner wirt- schaftlicher Rückgang ein; die Brauerei wird obendrein durch den Zusammenbruch eiues Bankhauses empsiudlich in Mitleidenschaft gezogen; sie gerät in Schwierig- keiten und die Aktiengesellschaft muß ihre Zahlungen einstellen, so daß ich schließ- lich froh bin, wenn ich 40 vom Hundert rette. So etwas kann mir mit meinen preußischen Staatspapieren nicht passieren, und so will ich sie denn behalten, statt mit meinen sauer erworbenen Ersparnissen an der Börse zu spekulieren; so etwas ist nichts für uns kleine Leute. Da fällt mir just eine Geschichte ein, die ich kürzlich gelesen habe. Sie stammt von dem bekannten Volksschriftsteller Peter Rosegger, und ich will sie Dir zum Schluß erzählen. Im Herbst 1872 — so etwa schreibt er — suchte ich meinen Kameraden

11. Bürgerkunde - S. 462

1909 - Karlsruhe : Braun
402 Das Finanzwesen 1410 Zu den Stempelabgaben zählen 2. die sog. Emissions- steuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1440), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1383), aber nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent- richten ist; d. die sog. B ö r s e n st e u e r , die beim Ankauf oder bei sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländischem Geld oder bei börsenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf- kleben von Stempelmarken auf die über diese Geschäfte auszustellen- den Schlußscheine (f. Nr. 1055) bezahlt wird; c. die Lotterie- steuer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Aus- spielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei diesen muß der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die 1 Frachturkunden st euer trifft die Versendung von Fracht- gütern zu Wasser oder auf der Eisenbahn bei ganzen Wagenladungen; sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Auskleben von Stempel- marken auf diese Urkunden; e. die Fahrkarten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschiffahrtsun- ternehmungen entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis 14-2 der Fahrkarten geschlagen; t. die Steuer aus Kraftfahr- zeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pferde- kräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestempelte Erlaubniskarte ausgefolgt, vor deren Lösung die Inge- brauchnahme des Fahrzeugs verboten ist, und die der Führer des Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben mutz; §. die S t e u e r a u f die Vergütungen der Aussichtsräte von Aktiengesell- schaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten ge- währten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Auf- sichtsrats zu erstatten. 1413 11. Die Erbschasts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver- mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb- lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine progressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuer- sätze statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt.

12. Bürgerkunde - S. 303

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Banken und Sparkassen 303 und wieder als Gläubiger verleihen. Auf diese Weise bringen die Banken die Kapitalien in Umlauf und zu angemessener Ver- wendung. Sie sind teils Einzelunternehmungen, teils gesellschastliche Unter- 919 nehmungen, insbesondere Aktiengesellschaften. Neben den Privat- banken gibt es auch öffentliche, d. h. von öffentlichen Korporationen, insbesondere vom Staat betriebene Banken. 2. Die wichtigsten Bankgeschäfte. Die hauptsächlichsten Geschäfte der heutigen Banken siikd: a. Der An- und Verkauf von Edelmetallen, ausländischen Münz- 920 sorten, Wechseln und Effekte n?° Unter letzteren versteht man die an der Börse gehandelten („börsengängigen") Wertpapiere, haupt- sächlich die Aktien und Staatsschuldscheine.^ b. Die Besorgung von Geschäften der verschiedensten Art für 920 21 andere, wie z. B. die Einziehung von Geldern (das sog. I n k a s s 0), die Besorgung von Wertpapieren, der kommissionsweise Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die Einlösung von Zinseoupons und Dividendenscheinen usw. Mit Kunden, welche derartige und andere Geschäfte ständig von einer Bank für sich besorgen lassen, steht diese in laufender Rechnung oder Kontokurrent. c. Die Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren, Schmuck- 922 fachen usw. Diese sog. Depositen sind entweder „verschlossene Depots" in verschlossenen oder versiegelten Kästen oder Paketen, oder „offene Depot s", bei welchen die Bank nicht nur die Auf- bewahrung, sondern auch die Verwaltung der Wertpapiere über- nimmt, insbesondere die Verpflichtung, die Coupons rechtzeitig einzu- lösen und die etwaige Auslosung der Papiere zu überwachen. Während auch bei diesen offenen Depositen die Bank über die 92z ihr anvertrauten Wertpapiere in keiner Weise für ihre eigenen Zwecke 20 Dieser Handel mit Wechseln, Effekten und anderen Waren, welche einen Kurs haben, heißt Arbitrage, wenn er unter Ausnutzung der verschiedenen Höhe der an verschiedenen Handelsplätzen vermerkten Kurse erfolgt. Haben z. B. Wechsel auf London in Amsterdam einen niedrigeren Kurs, als in Berlin, so kauft der Arbitrageur sie in Amsterdam ein, um sie in Berlin wieder zu verkaufen. 21 Anlehenspapiere des Staats, der Gemeinden, Hypothekenbanken usw. heißen Inhaberpapiere, wenn sie in Schuldverschreibungen bestehen, welche den jetveiligen Inhaber berechtigen, die Zinsen und das Kapital selbst lsobald es fällig wird) in Empfang zu nehmen, sb daß also jede Uebertragung des Papiers ohne weiteres die Uebcrtragung der Forderung in sich schließt. Zur Ausgabe solcher Jnhaberpapiere ist regelinäßig staatliche Genehmigung notwendig.

13. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 129

1913 - Cassel : Scheel
129 Betrügt der Wert mehr als 20 000 Mark, so erhöht sich diese Steuer entsprechend. Ii. Die indirekten Steuern des Reichs. Das Reich erhebt keine direkten Steuern. Seine Ausgaben deckt es aus den Über- schüssen der Post und der Reichseisenbahn, sowie aus den Zöllen, den Reichsstempelsteuern, der Erbschaftssteuer imb den Verbrauchssteuern. Die Reichssteuern sind: 1. Die Spielkartensteuer und die Wechselstempelsteuer. 2. D i e R e i ch s st e m p e l st e u e r, nach welcher Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, Talons, Kauf- und Verkaufs- geschäfte über Wertpapiere, Lotterielose, Frachturknnden, Frachturkunden im Schiffsverkehr. Personenfahrkarten, Er- laubniskarten für Kraftfahrzeuge, Schecks und Grundstücks- übertragungen steuerpflichtig sind. 3. Verbrauchssteuern. Hierzu zählen: Branntweinsteuer, Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer, Schaum- weinsteuer, Zigarettensteuer, Leuchtmittelsteuer und Zünd- warensteuer. 4. Die Erbschaftssteuer. Vom Reichs- und Staatshaushalt. Bei Beginn eines neuen Jahres überlegt sich ein sorgsamer Hausvater, welche Ausgaben er im laufenden Jahre zu machen hat und welche Einnahmen ihm zur Verfügung stehen, und er versucht, die Ausgaben mit den Einnahmen in Einklang zu bringen. Er muß wissen, wieviel er für einzelne Bedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung usw. ausgeben darf, um am Schlüsse des Jahres nicht mit Schulden rechnen zu müssen. Diese Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, die man während eines Jahres zu machen gedenkt, nennt man einen Haushaltplan oder einen Etat oder ein Budget. Noch notwendiger als im Familienleben ist eine derartige Auf- stellung im Gemeinde- und Staatsleben. Der Deutsche Reichstag beschäftigt sich mit der Beratung des Reichsetats. Nach Artikel 69 der Reichsversassung sind für je ein Jahr alle Einnahmen und Aus- gaben des Reiches zu veranschlagen. Als Rechnungsjahr (als Finanz- periode) war ursprünglich das Kalenderjahr gewählt; an dessen Stelle ist seit 1876 die Zeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres getreten. Auch in Preußen dauert die Finanz- oder Etat- Periode je ein Jahr. Die Aufstellung des Etats oder Budgets ist Sache der Finanzverwaltung, im Deutschen Reich; des Reichskanzlers oder des Reichsschatzamtes. Jeder Etat besteht aus zwei Haupt- abteilungen, aus Ausgaben und Einnahmen. Der Ausgabenetat zer- fällt in die fortlaufenden und einmaligen Ausgaben. Das Deutsche 9

14. Bürgerkunde - S. 339

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Banken und Sparkassen 339 c. Die Banken und Sparkassen. 1. Ihre Bedeutung. Die Banken^ sind Unternehmungen zur Vermittelung des Geld- iozo und Kreditverkehrs. Dem Geldverkehr dienen sie durch Handel mit Münzsorten, Edelmetallen und Wertpapieren, während sie für den Kreditverkehr eine überaus wichtige Rolle spielen dadurch, daß sie auf eigene Gefahr von Kaufleuten und sonstigen Privaten Geld, das bei diesen gerade keine Verwendung findet, darlehensweise aufnehmen und wieder als Gläubiger verleihen. Auf diese Weise bringen die Banken die Kapitalien in Umlauf und zu angemessener Ver- wendung. Sie sind teils Einzelnnternehmungen, teils gesellschaftliche Unter- iozi nehmungen, insbesondere Aktiengesellschaften. Neben den Privat- banken gibt es auch öffentliche, d. h. von öffentlichen Korporationen, insbesondere vom Staat betriebene Banken, so in Bayern die K. Bank in Nürnberg. 2. Die wichtigsten Bankgeschäfte. Die hauptsächlichsten Geschäfte der heutigen Banken sind: a. Der An- und Verkauf von Edelmetallen, ausländischen Münz- i»Z2 sorten, Wechseln und Effekten?" Unter letzteren versteht man die an der Börse gehandelten („börsengängigen") Wertpapiere, haupt- sächlich die Aktien ltnb Staatsschuldscheine?" * 1 * * * * 20 die Rabattmarken, d. h. Anweisungen auf den bei dem Verein von den Kaufleuten hinterlegten Rabattbetrag, welcher jedoch, um den Sammel- und Sparbetrieb anzureizen, erst erhoben werden darf, wenn er eine gewisse Summe erreicht hat. 38 Im Mittelalter hatten die Geldwechsler in Italien ihre Geld- schüsseln öffentlich auf Tischen, ital. banco, aufgestellt; daher rührt die heu- tige Bezeichnung als Bank. 1s Dieser Handel mit Wechseln, Effekten und anderen Waren, welche einen Kurs haben, heißt Arbitrage, wenn er unter Ausnutzung der verschiedenen Höhe der an verschiedenen Handelsplätzen vermerkten Kurse erfolgt. Haben z. B. Wechsel auf London in Amsterdam einen niedrigeren Kurs, als in Berlin, so kauft der Arbitrageur sie in Amsterdam ein, um sie in Berlin wieder zu verkaufen. 20 Anlehenspapiere des Staats, der Gemeinden, Hypothekenbanken usw. heißen Inhaber Papiere, wenn sie in Schuldverschreibungen bestehen, welche den jeweiligen Inhaber berechtigen, die Zinsen und das Ka- pital selbst (sobald es fällig wird) in Empfang zu nehmen, so daß also jede Uebertragung des Papiers ohne weiteres die Uebertragung der Forde- rung in sich schließt. Zur Ausgabe solcher Jnhaberpapiere ist regelinäßig staatliche Genehmigung notwendig. 22*

15. Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart - S. 118

1902 - Leipzig : Teubner
118 ni. Verfassungs- und Nechtskunde. Waffen Gebrauch zu machen. Die Verbrauchssteuern werden meist von Verbrauchsgegenstnden, wie Salz, Tabak, Zucker, Spiritus und Bier erhoben. Da die Waren um diesen Betrag teurer verkauft werden, so bertragen die Hersteller die Steuer somit auf den Kufer der Ware. Sie macht sich fr diesen nicht so fhlbar, weil sie in ganz kleinen Betrgen von ihm gezahlt wird. Werden diese Erzeugnisse in das Ausland verkauft oder zu technischen, gewerblichen belwngen^ 0ber sandwirtschaftlichen Zwecken verwendet, so treten meist Steuer-besreiungen ein;1) ja um die Ausfuhr nach fremden Lndern zu steigern und den Wettbewerb mit den anderen Lndern zu ermglichen, Ausfuhrprmien.gewhrt man Ausfuhrprmien. Die Tabaksteuer wird entweder als Gewichtssteuer oder bei kleineren Pflanzungen als Flchensteuer erhoben. Fr Bayern, Wrttemberg und Baden ist die Biersteuer Sache der einzelnen Staaten. Zu den Verbrauchssteuern kann auch die Spiel-karteustempelsteuer gerechnet werden, deren Ertrge nach Abzug von fnf Prozent Erhebungskosten fr die Einzelstaaten in die Reichskasse ab-zuliefern sind. Sie betrgt fr ein Spiel Karten 30 oder 50 Pfg. Die Anfertigung derselben wird von den Steuerbehrden berwacht, nicht gestempelte Spielkarten werden beschlagnahmt. 4. Die Wechselstempelsteuer, die durch Verwendung von Wechsel-stempelmarken entrichtet wird und von der Hhe der Wechselsumme ab-hngig ist, kann man zu den Verkehrssteuern rechnen, deren wichtigste Brsensteuer, die Brsensteuer ist, welche die Wertpapiere, Aktien- und Lotterieunter-nehmungen, Renten und Schuldverschreibungen betrifft. Wertpapiere des Reiches und der einzelnen Bundesstaaten sind steuerfrei; alle anderen Wertpapiere sind bei der Ausgabe oder beim Kauf mit 1 bis 15% zu versteuern, und zwar werden die auslndischen Wertpapiere mit einer hheren Steuer bedacht als die inlndischen Werte. Um eine Kontrolle fr die indirekten Steuern zu haben, werden berwachung die steuerpflichtigen Betriebe, wie Brauereien, Brennereien, Tabaks- und der etrtebe. Zuckerfabriken stetig von Steuerbeamten berwacht, und hinsichtlich der Stempelsteuer darf die Steuerbehrde Einsicht in die bezglichen Bcher und Schriftstcke nehmen. Gebhren. Zu den Einnahmequellen des Reiches sind auch die Gebhren zu rechnen, die bei Benutzung oder Bemhung seiner Einrichtungen und Behrden durch Zahlung eines festgesetzten Betrages oder durch Ver-Wendung von Stempelmarken entrichtet werden. 5. Die Zolles) Bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren Grenzzlle, knnen Abgaben erhoben werden, die man als Grenzzlle bezeichnet. Deutschland bildet nach Art. 33 der Reichsversassung ein Zollgebiet; 1) Nachdem dieselben denaturiert, also durch gewisse Zustze fr den mensch-lichen Genu unbrauchbar gemacht worden sind. 2) Vergl. Schenk, Wolff und Maigatter Teil in, S. 4 u. 5.

16. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 519

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
Gewerbliches Rechnen. 519 14. Ein Tischlergeselle erhielt monatlich 27 Mk. Altersrente. Welches Kapital hätte er ersparen müssen, um bei 4 % ebensoviel Zinsen zu haben? 15. Ein Klempnergeselle, der täglich 4 Mk. verdiente, stirbt infolge Unglücksfalles. Seine Witwe erhält zusammen mit ihren 3 Kindern 60% seines Jahresverdienstes (1 I. — 300 Arbeitstage) als Rente. Welchen Kapitalwert hat die Rente, wenn man 4% Zinsen rechnet? Iv. Kursrechnung. Der auf einem Wertpapier (Staatspapier, Pfandbrief, Aktie, Eisenbahn-Obli- gation usw.) angegebene Wert (Nenn- oder Nominalwert) ist zwar unveränderlich, doch im Berkehr haben diese Papiere, sowie auch fremdländische Münzen je nach Angebot und Nachfrage bald einen geringeren, bald einen gleichen, bald einen höheren Wert (Kurswert). Ist der Kurswert gleich dem Nennwert, dann stehen sie pari. Den Wertpapieren sind besondere Zettel (Coupons) beigefügt, auf denen die Zinsbeträge und zugleich deren Fälligkeitstermine angegeben sind. Die im Kurszettel mtt „B." = Brief bezeichneten Werte werden gefordert, auf die mit „G" bezeichneten wurde Geld geboten und die mit „bz." bezeichneten sind wirklich gekauft, bezahl! worden. Die Zinsen werden stets vom Nominalwerte berechnet. (1 Monat — 30 Tage). Aus dem Kurszettel der Berliner Börse vom 23. Ii. 04. I. Gelds orten und Banknoten. Kurs in Mark. Dukaten. . . Dollar .... Imperials . . Zwanzigfrankftüke . p. Stück 9,60 . >, „ 4,20 • „ „ 16,20 „ 16,00 Sovereigns (Pfd. Sterl.) p. Stck. 20,40 Österreich. Banknoten (100 fl.) . 185,00 Franzos. Banknoten (100 Fr.) . 80,00 Russische Banknoten (100 Rbl.) 216,00 Ii. Deutsche Fonds. : Zinsfuß Zins- termin Stücke zu Kurs in Prozenten Deutsche Reichsmleihe . . 3737o 1/i u. 710 5000—200 J6 101,30 bz. Mecklenb. Staasanleihe . 37270 17* u. 7io Va u. 7t 3000—100 J6 100,25 bz. Schweriner Statanleihe . 37270 7i u. 77 3000—100 J6 99,50 G. Mecklb. Friedr. Kranzbahn Prioritäts-Obchationen . 3727o 7i u. 7t 5000,1000,500 J4 99,50 B. Reichsbank-Anteb .... 47o 7i u. 7t 3000 n. 1000 J6 151,70 bz. Mecklenbg. Hppoleken- und Wechselbank-Atien . . . 47o % 600 J6 212 B. Iii. Ausländische Fonds. Österreich. Silborente . . 47570 1/i u. 710 10000—100 fl. 99,25 G. Italienische Rech .... 47o 7i u. 7t 4000-100 Fr. 100,25 B. bz. Russische Anleihi .... 40/0 7i u. 7t 125rbl.^(404)^ 90,25 1. Wievi, bezahlt man in deutscher Münze (J6 und 4) für a) 360 Dukaten, b) ?0 Dollars, c) 5 Jmperials, d) 150 Zwanzigfrankstücke, e) 350 Sovengns, f) 3600 Fl. in öllerreich. Banknoten, g) 4500 Fr. in stanz. Bamoten, h) 3200 Rubel in russ. Noten? 2. Wievi von den unter a—h aufgeführten fremdländischen Wert- einheiten erhältnan für 2000 Mk.; wieviel bleibt jedesmal Rest (^und /$)?

17. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 95

1914 - Berlin : Liebel
95 14. Reichsfinanzen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen nach Artikel 69 für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs-Haus- haltsetat gebracht werden. Dieser Etat wird vor Beginn eines jeden Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen festgestellt: Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und den gemeinschaftlichen Steuern J), aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieb sowie aus deu übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Ein- nahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundes- staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, die sog. Matrikularbeiträge. Insoweit diese Beiträge in den Über- weisungen des Reiches an die Bundesstaaten keine Deckung finden, sind sie ihnen am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf über- steigen. Etwaige Überschüsse aus dem Vorjahre dienen, insoweit das Gesetz über den Reichs-Haushaltsetat nichts anderes bestimmt, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. Die Einnahmequellen des Reichs sind also 3) Zölle, t>) Verbrauchssteuern, c) sonstige Reichssteuern, d) Post-, Telegraphen- und Eisenbahnbetrieb, e) Reichsbank- und Reichsdruckereibetrieb, f) Verschiedene Verwaltungseinnahmen, g) Matrikularbeiträge der Bundesstaaten. Aus diesen Einnahmen hat das Reich zu bestreiten Aus- gaben für a) die Reichsverwaltung, b) die Schutzgebiete, c) die Verzinsung und Tilgung der Reichsschuld, Das Reich erhebt Verbrauchssteuern auf Zucker, Salz, Vier, Branntwein, Tabak, Zigaretten, Schaumwein, Leuchtmittel und Zünd- waren. Weitere Reichssteuern sind die Erbschaftssteuer, die Wechsel- stempelsteuer, die Spielkartensteuer und die im Reichsstempelgesetz aus- geführten Steuern auf Aktien und sonstige Schuldverschreibungen, Ee- winnanteilscheine und Zinsbogen, Kauf- und sonstige Anschaffungs- geschäfte über Wertpapiere, ausländische Banknoten, Papiergeld und Eeldsorten, Lotterielose, Frachturkunden, Personenfahrkarten, Kraft- fahrzeuge, Tantiemen, Schecks, Erundstücksübertragungen, Fidei- kommisse, Lehn- und Stammgüter und auf den Wertzuwachs bei Erund- stücksübertragungen.

18. Lesebuch für staatsbürgerliche Bildung - S. 116

1913 - München : Lindauer
116 Wirtschaftspflege. und das alte Hansawort „Mein Feld ist die Welt" ist zur vollendeten Tatsache geworden. Naturgemäß mußte diese Entwicklung den Neid und die Eifersucht anderer Handelsmächte heraufbeschwören. Daher hat schon vor zehn Jahren der Leiter der auswärtigen Politik Österreich-Ungarns, Graf Goluchowski, die Weltlage charakterisiert: „Wie das 16. und 17. Jahrhundert mit religiösen Kämpfen ausgefüllt war, im 18. Jahrhundert die liberalen Ideen zum Durch- bruch kamen, wie das gegenwärtige Jahrhundert durch die Nationalitätenfrage bestimmt erscheint, so sagt sich das 20. Jahrhundert für Europa als ein Jahr- hundert des Ringens ums Dasein auf handelspolitischem Gebiete an!" Mag das deutsche Volk dafür sorgen, daß es. gerüstet zu Wasser und zu Lande, den drohenden Entscheidungskämpfen getrost entgegenblicken kann! Denken wir an die Worte des Präsidenten Roosevelt vom Mai des Jahres 1910 in Berlin: „Wehe der Nation, die sich gegen Unbill nicht rüstet; dreimal wehe der Nation, deren Männer den Kampfesmut, den Kriegergeist verlieren!" Aus: M. G. Schmidt, Geschichte des Welthandels. Sammlung „Aus Natur und Geisteswelt". Verlag von B. G. Teubner, Leipzig u. Berlin. 46. Hanöel mit Gelö un6 Gelöeswerten. Die kanten uttö Sparkassen. Die Banken sind Unternehmungen zur Vermittelung des Geld- und Kredit- verkehrs. Dem Geldverkehr dienen sie durch Handel mit Münzsorten, Edel- metallen und Wertpapieren, während sie für den Kreditverkehr eine überaus wichtige Rolle spielen dadurch, daß sie auf eigene Gefahr von Kaufleuten und sonstigen Privaten Geld, das bei diesen gerade keine Verwendung findet, dar- lehensweise aufnehmen und wieder als Gläubiger verleihen. Auf diese Weise bringen die Banken die Kapitalien in Umlauf und zu angemessener Verwendung. Sie sind teils Einzelunternehmungen teils gesellschaftliche Unternehmungen, insbesondere Aktiengesellschaften. Neben den Privatbanken gibt es auch öffent- liche, d. h. von öffentlichen Korporationen, insbesondere vom Staat betriebene Banken, so in Bayern die K. Bank in Nürnberg. Die hauptsächlichsten Geschäfte der heutigen Banken sind: а) Der An- und Verkauf von Edelmetallen, ausländischen Münzsorten, Wechseln und Effekten. Unter letzteren versteht man die an der Börse ge- handelten („börsengängigen") Wertpapiere, hauptsächlich die Aktien und Staats- schuldscheine. б) Die Besorgung von Geldgeschäften der verschiedensten Art für andere, wie z. B. die Einziehung von Geldern (das sogen. Inkasso), die Besorgung von Auszahlungen, der kommissionsweise Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die Einlösung von Zinskupons und Dividendenscheinen u. s. w. Mit Kunden, welche derartige und andere Geschäfte ständig von einer Bank für sich besorgen lassen, steht diese in laufender Rechnung oder Kontokurrent.

19. Bürgerkunde - S. 36

1912 - Langensalza : Greßler
36 9. Die Wechsel stempelst euer ist zu entrichten, be- vor der Wechsel in den inländischen Verkehr kommt, durch Verwendung von gestempelten Wechselsormularen oder durch Aufkleben von Wechselstempelmarken, die bei den Postämtern käuflich sind. Für Wechsel, die länger als 3 Monate laufen, besteht eine weitere Abgabe für die nächsten 6 Monate. 10. Die Reichs st empelabgaben sind durch Ver- wendung von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken zu erheben und lasten auf Aktien, Renten, Schuldverschreibungen, auf Schlußnoten, Rechnungen, Spieleinlagen, Lotterielosen usw. Danach werden folgende Steuern erhoben: a) D i e E m i s s i o n s st e u e r bei der Ausgabe von Aktien, b) die T a l o n st e u e r bei der Ausgabe der Zins- und Gewinnanteilscheine, c) d i e Börsen st euer beim Ankauf von Wertpapieren, d) d i e L o t t e r i e st e u e r bei öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen; unter diese Steuer fallen auch die Wett- einsähe bei öffentlichen Rennen (Totalisator), e) die Frachturkundensteuer bei Versendung der Frachtgüter zu Wasser oder auf der Eisenbahn (nur für Wagenladungen), f) d i e Fahrkarten st euer von Fahrkarten I.—Iii. Klasse der Eisenbahnen, Trambahnen und Dampfschiff- fahrten, x) die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder) je nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen; die gestempelte Erlaubniskarte ist vor der In- gebrauchnahme zu lösen, b) d i e S t e u e r a u f V e r g ü t u n g e n der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften beträgt 8% der Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter und ist von den Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Aufsichtsräten zu erstatten, i) der Scheckstempel beträgt 10 Pfennig für Schecks und Bankquittungen, ausgenommen sind die Postschecks, k) der Grund st ücks übertragungsstempel beim Eigentumswechsel von Grundstücken beträgt 2/3% des

20. Bürgerkunde - S. 137

1912 - Langensalza : Greßler
137 Wertpapier für je 100 Mark abwirft, die I a hreszah l be- zieht sich auf das Jahr, in dem die Anleihe aufgelegt wurde; die Bemerkung uk. bei den Hypothekenbankpfandbriefen besagt, daß sie bis 1915 unkündbar find. „Brief" oder auch „P a p i e r" gibt an, daß für das betr. Wertpapier an der Börse andere Wertpapiere in Kauf geboten worden sind. „G e l d" dagegen bedeutet, daß das Wertpapier gegen bares Geld gekauft und „g.", daß es noch weiterhin verlangt, „ge- sucht" geblieben ist, „bez." = bezahlt (oder auch gem. = ge- macht) heißt, daß es bar bezahlt, bez. das Geschäft darin „ge- macht" worden ist, ohne daß die Nachfrage sonderlich rege war. Zwei verschiedene Zahlen unter „Brief" und Geld be- sagen, daß das verkaufte Wertpapier sowohl gegen an- dere Wertpapiere als bar gehandelt wurde. Bei Aktien sind die im lausenden und im Vorjahre erzielten Dividenden in besonderer Spalte angegeben. — Die Zinsen für Staats- papiere werden gegen Aushändigung der auf mehrere Jahre ausgegebenen Zinsscheine (Coupons) gezahlt; eine Erneue- rung erfolgt nach Vorlegung der zum Schuldscheine gehörigen Erneuerungsscheine oder Talons. Beim Verkauf von Wertpapieren durch den Bankier entrichtet der Käufer den Kaufpreis des Wertpapieres nach dem Kurswert, die lau- fenden Stückzinsen, d. h. die Zinsen vom Fälligkeitstage des letzten eingelösten Coupons ab bis zum Verkaufstage, die Pro- vision des Bankiers (V4—Vio% des Nennwerts), die Courtage für den Makler, ohne den der Verkauf an der Börse nicht möglich ist (V2°/oo) und den Schlußscheinstempel; auch der Ver- käufer hat Provision, Courtage und den Schlußscheinstempel zu entrichten. Die Staatsausgaben zerfallen in ordentliche und außerordentliche. 1. Ordentliche Ausgaben sind solche, die im regelmäßigen Gange des Staatslebens alle Jahre wiederkehren, dazu gehören a) die Verwaltungskosten, z. B. die Besoldungen und Pensionen der Beamten, Unkosten der staatlichen Betriebe, der Berg- und Hüttenwerke, der Salinen, der Seehandlung, der Domänen- und Forstver-