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1. Leitfaden der deutschen Geschichte für den Schulgebrauch - S. 27

1895 - Leipzig : Voigtländer
27 - die ursprnglich nur den Knigen zustanden (die sogenannten Regalien" oder Knigsrechte), wie das Recht, Mnzen zu prgen, Zlle zu erheben, der die Bergwerke zu verfgen u. s. to. So zerfiel Deutschland je lnger je mehr in eine Menge von Einzelstaaten, teils grere, wie die Mark-grasschasten Meien und Brandenburg, die Herzogtmer Sachsen und Bayern, die Psalzgrafschast am Rhein oder Rheinpfalz, die Landgrafschaft Thringen u. a., teils klei-nere, wie die Grafschaften Hohenzollern, Schwarzburg, Lippe, Hessen, Oldenburg u. s. w. Durch Teilungen dieser Lnder unter mehrere Shne wuchs bereit Zahl so sehr, da in einer spteren Zeit das Deutsche Reich aus wohl 300 einzelnen Lnbern bestanb, auerbem aus wohl fnfmal so viel sogenannten reichsritterschastlichen Besitzungen, welche ebenfalls ziemlich selbstnbige Lnber waren, nur ganz kleine von 2, 1, V2 Quabratmeilen. Die Herren aller btefer Lnber konnten in benselben fast unumschrnkt schalten und walten. Sie sperrten ihre Grenzen gegen die Nachbarlnder ab und beschwerten den Verkehr ans den Straen und den Flssen innerhalb ihrer Gebiete mit Zllen und anderen Abgaben. Sie schlugen Mnzen, wie es ihnen beliebte, auch wohl minberwertige. Sie besehbeten sich unter einanber und strten so den Land-srieben. Um das Reich als ein Ganzes kmmerten sie sich immer weniger. c) Die Entstehung des Ritterstandes. Im Heerwesen war eine wichtige Vernberung vor sich gegangen. Die allgemeine Wehrpflicht (der Heerbann") bestaub zwar noch fort, allein baneben war eine anbere Art der Kriegfhrung Brauch geworben, welche immer mehr jene verbrngte. Die Lehensleute ober Vasallen des Knigs fhrten biesem, so oft er gebot, ein bewaffnetes Gefolge zu, und basselbe geschah von feiten der Vasallen zweiten Ranges gegenber jenen. Der Heerbann hatte meist aus Fuvolk be-stanben; dieses Gefolge der Groen bestand aus Reiterei. Besonders war dies der Fall seit den Ungarkrieqen unter $ Heinrich I. und Otto I. Nun ersorberte aber der Dienst als Reiter eine lngere Ausbilbung und eine kostspieligere Ausrstung als der Dienst Zu Fu. Daher wrbe dieser Dienst zu Pferbe ein frmlicher Lebensberuf, etwa wie heutzutage der Dienst eines Berufs-offiziers. Wollte nun ein Groer einen solchen berussmigen

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1. Lehrbuch der Geschichte für Mittelschulen - S. 126

1904 - München : Oldenbourg
126 Karl der Groe. allerdings von der Rmerzeit her und in den alten Rmerstdten (in Neustrien, im Rhein- und Donaugebiet); aber beide waren durch die germanische Einwanderung in ihrer Entwicklung eher gestrt als gefrdert worden. Dazu kam der Mangel an Metallgeld, als welches man damals rmisch-byzantinische Mnzen hatte. Doch gab es Mnzen fast nur in den alten Kolonien; auf dem Lande waren sie so selten, da man sie als Schmuck trug. Deshalb suchte Karl seinen Bauernstand auf jede Weise zu frdern und zu erhalten. Er legte knigliche Meier-Hfe und Klostergter als Musterwirtschaften an und fhrte neue Betriebe (Wein, edles Obst und Edelweizen), veredelte Viehrassen, ver-besserte Gerte u. dgl. aus Italien ein. Um dem Verschwinden des freien Bauernstandes entgegenzuwirken, milderte er die Heeres-und Dingpflicht", indem er festsetzte, da fortan nicht jeder freie Bauer, sondern von kleineren nur immer je 25 zusammen einen Mann stellen sollten. Ferner brauchte zur Rechtsfindung", also zum Gerichtstag, nicht jedesmal die Gesamtheit der Gau- oder Markbewohner zu erscheinen, sondern es gengten fr gewhnlich sieben Schffen, die man abwechselnd ausloste. So wollte Karl der berhandnehmenden Hrigkeit steuern. Behufs Verwaltung teilte der Kaiser sein weites Reich in Gaue mit Grafen an der Spitze. Die Herzogswrde wurde als mit der kniglichen Gewalt unvertrglich abgeschafft. Die Grafen waren Stellvertreter und Beamte des Knigs. Sie besorgten: 1. die Aushebung, Einbung und Anfhrung des Heerbannes, 2. den Vorsitz bei der Rechtspflege und die Ausfhrung des von den Schffen gefundenen Urteils, 3. Aufsicht der Straen, Brcken, knigliche Gter, Bergwerke u. ., 4. Einsammlung und Verwaltung der ffentlichen Geflle und Einnahmen. Eigentliche regelmige Steuern in unserem Sinne gab es wohl nicht, so wenig als bei den lteren Griechen und Rmern; aber es war uralte Sitte, da man dem König bei seiner Anwesenheit im Gau freiwillige Geschenke brachte, die spter allmhlich Pflicht-gem wurden. Dazu kamen die Abgaben (Zlle) bei Benutzung von Straen, Brcken u. dgl. und vor allem die Geldbuen, d. h. Geld-strafen fr kleinere Vergehen (in lterer Zeit natrlich meist in Naturalien bezahlt). Alle diese Einnahmen wurden vom Grafen gesammelt und teilweise an den Hof des Knigs abgefhrt; teilweise mute sie der König bei seinen Rundreisen mit seinem Gefolge aufzehren. Diese Rundreisen benutzte man auch zur Abhaltung der Reichs-tage (Versammlung der vornehmen Beamten und Bischfe) sowie der Mai-felder (Volksversammlungen; spter nur mehr Heerschau); auf den

2. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 11

1912 - Leipzig : Hirt
Karl der Groe. 11 der nach feiner Anweisung ausgearbeiteten Kapitularien, die teils Ergnzungen der Volksrechte, teils allgemeine Vorschriften enthielten. Die Staatseinnahmen bestanben wie in der Merowingerzeit zum groen Teil aus den berschssen der Krongter, die der das Reich zer-streut lagen, ferner aus den Einknften der Regalien", die Zlle, Gerichtsbuen, Mnz- und Marktrecht umfaten, schlielich aus den Abgaben unterworfener Völker und Geschenken reicher Grunbbesitzer. Steuern in unserm Sinne gab es nicht; die alten rmischen Stenern wrben nicht mehr erhoben. 2. Wirtschaftliches. Eine Lieblingsbeschftigung des groen Kaisers war die Lanbwirtschast. Auf den Krongtern richtete er Musterwirt-schasteu ein, die er bis ins einzelne prfte, und fr die er genaue Vor-fchriften gab 2). Hier verbanben sich Forst- nnb Felbwirtschast, Geflgel-unb Bienenzucht, Obst- und Gemsebau, Haubwerk und Handel. hnlicher Grobetrieb sanb auf den geistlichen Besitzungen statt. Dem Handel ntzte Karl bnrch Einfhrung einheitlicher Mnzen und durch Anlegung von Lanbstraen. Jeboch scheiterte sein Plan, die Altmhl mit der Regnitz durch einen Kanal zu verbinben, an der Unknnbe der Baumeister. z. Das Lehnswesen. Zur Zeit Karls des Groen kam das Lehns-Wesen zur vollen Entfaltung, inbem das persnliche Dienst- und Treue-Verhltnis der Vasallitt mit der binglichen Abhngigkeit verschmolz, auf der basbenefizialwesen beruhte. Viele freie Bauern; die sich den Kosten des Kriegsdienstes entziehen wollten ober in der Verbinbung mit einem mchtigen Grnnbherrn ihren Vorteil ersahen, bergaben einem solchen ihr Eigen- ober Erbgut, Allob, um es von ihm als Lehen, Feob, mit der Verpflichtung zu Diensten ober Abgaben znrckzuernpfangen. Besondre Frbernng erfuhr die Ausbilbung des Lehnswefens, als seit Karl Martells Krieg gegen die Araber sich das Bebrsnis nach Reiterheeren geltenb machte nnb die Hausmeier nnb Könige Grunbbesitzern, die sich zum Kriegsbienst mit reisigen Leuten verpflichteten, Lehen zuwiesen. Den Grunbherren gereichte die Vermehrung ihrer Lnbereien und der von ihnen abhngigen Leute zur Ehre und zum Vorteil, zumal wenn sie noch fr ihren Besitz Immunitt, Befreiung von der Amtsgewalt der Beamten, erlangten. Den solgenben Jahrhnnberten gab das Lehnswesen ganz das Geprge; benn es bnrchbrang alle ffentlichen Verhltnisse. Jeber Freie konnte Lehen erteilen, auchafterlehen, alsolehnsherr nnb Lehnsmann zugleich sein; ebenso konnten Verbnbe, wie Klster und Stbte, in ein Lehnsverhltnis treten. Gegenstanb des Lehens warb mit der Zeit alles, was Nutzen ge-whrte, nur nicht sahrenbe Habe: Huser, Mhlen, Wlber, Zlle und anbere Abgaben, Burgen, Stbte, ja ganze Lnber. Im staatlichen Leben freilich bewirkte das Lehnswesen, ba sich der Vasall mehr seinem Herrn als dem Sembesherrn verpflichtet fhlte; im gesellschaftlichen Leben verstrkte es die Abhngigkeit der rmeren und Schwcheren von den Reichen und Mchtigen.

3. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 11

1911 - Leipzig : Hirt
Karl der Groe. 11 66. Karl der Groe. Ii. Einrichtungen und Zustnde im Reiche. 1. Verfassung und Verwaltung. a) Die Beamten. Das Land war in Gaue geteilt, in denen Grafen walteten, und fr die kirchlichen An-gelegenheiten in Bistmer. In den Marken, wo der Kriegsgefahr wegen eine grere Einheit des Handelns notwendig war, standen mehrere Grafen unter einem Markgrafen. Zur Beaufsichtigung dieser Vasallen, deren Beamtencharakter Karl durchaus zu wahren suchte, dienten die Knigs-boten (missi dominici), von denen je ein weltlicher und ein geistlicher einen Teil des Reiches zu bereisen und Mistnde abzustellen hatte. Die frheren Hofmter blieben mit Ausnahme des Hausmeiertums bestehen. Das einflureichste Hofamt wurde das des Kanzlers (des frheren Re-ferendarius), der die Urkunden ausfertigte, gegenzeichnete und siegelte. Alle Beamten setzte der König ein. b) Das Gerichtswesen. Um die lstige Dingpflicht" zu erleichtern, verpflichtete Karl die Gesamtheit der freien Grundbesitzer nur zur Teil-nhme an den wenigen regelmigen Gerichtssitzungen, den vom Grafen geleiteten echten Dingen", in denen die wichtigeren Rechtssachen verhandelt wurden; in den brigen, den gebotenen Dingen", versah ein Ausschu von Schffen das Richteramt. Das Hofgericht blieb als oberster Gerichtshof bestehen. c) Der Heerbann. Auch in der Wehrpflicht, die in den vielen Kriegen groe Lasten auferlegte, trat eine Erleichterung ein, indem von den rmeren nur je drei, von den rmsten sogar nur je fnf einen Mann zu stellen und auszursten brauchten. d) Die Reichsregierung. Die Regierungsgewalt lag allein in den Hnden des Knigs. Er berief die Groen des Reiches auf den Mai-feldern zu Versammlungen und legte ihnen zur Beratung die Angelegen-heiten vor, die er fr gut fand. Hier erfolgte auch die Bekanntmachung der nach seiner Anweisung ausgearbeiteten Kapitularien, die teils Er-gnzungen der Volksrechte, teils allgemeine Vorschriften enthielten. e) Die Staatseinnahmen bestanden wie in der Merowingerzeit zum groen Teil aus den berschssen der Krongter, die der das Reich zerstreut lagen, ferner aus den Einknften der Regalien" (Zlle, Gerichts-ben, Mnz- und Marktrecht), den Abgaben unterworfener Völker und Ge-schenken reicher Grundbesitzer. Steuern in unfern Sinne gab es nicht; die alten rmischen Stenern wurden nicht mehr erhoben. 2. Wirtschaftliches. Eine Lieblingsbeschftigung des groen Kaisers war die Landwirtschaft. Auf den Krongtern richtete er Musterwirtschaften ein, die er bis ins einzelne prfte, und fr die er genaue Vorschriften ga>8). Hier verbanden sich Forst- und Feldwirtschaft allgemein herrschte die Dreifelderwirtschaft ( 60, 2) , Geflgel- und Bienenzucht, Obst- und Gemsebau, Handwerk und Handel. hnlicher Grobetrieb sand auf

4. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 11

1911 - Leipzig : Hirt
Karl der Groe. 11 66. Karl der Groe. Ii. Einrichtungen und Zustnde im Reiche. 1. Verfassung und Verwaltung, a) Die Beamten. Das Land war in Gaue geteilt, in denen Grafen walteten, und fr die kirchlichen Angelegenheiten in Bistmer. In den Marken, wo der Kriegsgefahr wegen eine grere Einheit des Handelns notwendig war, standen mehrere Grafen unter einem Markgrafen. Zur Beaufsichtigung dieser Vasallen, deren Beamtencharakter Karl durchaus zu wahren suchte, dienten die Knigs-boten (missi dominici), von denen je ein weltlicher und ein geistlicher einen Teil des Reiches zu bereisen und Mistnde abzustellen hatte. Die frheren Hofmter blieben mit Ausnahme des Hausmeiertums bestehen. Das einflureichste Hofamt wurde das des Kanzlers (des frheren Re-fereudarius), der die Urkunden ausfertigte, gegenzeichnete und siegelte. Alle Beamten setzte der König ein. b) Das Gerichtswesen. Um die lstige Dingpflicht" zu erleichtern, verpflichtete Karl die Gesamtheit der freien Grundbesitzer nur zur Teil-nhme an den wenigen regelmigen Gerichtssitzungen, den vom Grasen geleiteten echten Dingen", in denen die wichtigeren Rechtssachen verhandelt wurden; in den brigen, den gebotenen Dingen", versah ein Ausschu von Schffen das Richteramt. Das Hofgericht blieb als oberster Gerichtshof bestehen. c) Der Heerbann. Auch in der Wehrpflicht, die in den vielen Kriegen groe Lasten auferlegte, trat eine Erleichterung ein, indem von den Armeren nur je drei, von den rmsten sogar nur je fnf einen Mann zu stellen und auszursten brauchten. d) Die Reichsregierung. Die Regierungsgewalt lag allein in den Hnden des Knigs. Er berief die Groen des Reiches auf den Mai-feldern zu Versammlungen und legte ihnen zur Beratung die Angelegen-heiten vor, die er fr gut fand. Hier erfolgte auch die Bekanntmachung der nach feiner Anweisung ausgearbeiteten Kapitularien, die teils Er-gnzungen der Volksrechte, teils allgemeine Vorschriften enthielten. e) Die Staatseinnahmen bestanden wie in der Merowingerzeit zum groen Teil aus den berschssen der Krongter, die der das Reich zerstreut lagen, ferner aus den Einknften der Regalien" (Zlle, Gerichts-ben, Mnz- und Marktrecht), den Abgaben unterworfener Völker und Ge-schenken reicher Grundbesitzer. Steuern in unserm Sinne gab es nicht; die alten rmischen Steuern wurden nicht mehr erhoben. 2. Wirtschaftliches. Eine Lieblingsbeschftigung des groen Kaisers war die Landwirtschaft. Auf den Krongtern richtete er Musterwirtschaften ein, die er bis ins einzelne prfte, und fr die er genaue Vorschriften gab8). Hier verbanden sich Forst- und Feldwirtschaft allgemein herrschte die Dreifelderwirtschaft ( 60, 2) , Geflgel- und Bienenzucht, Obst- und Gemsebau. Handwerk und Handel. hnlicher Grobetrieb fand auf

5. Deutsche Geschichte - S. 51

1881 - Straßburg : Schultz
Kriegswesen. Einknfte und Ansgaben. 51 genommen werden, da nicht derselbe Mann fters hintereinander ein-berufen wurde; auch richtete sich die Zahl der Ausgehobenen nach der Oertlichkeit des Krieges; so galt z. B. sr die Sachsen, da bei einem Kriege gegen Spanien und gegen die Avaren je 6 Heer-Pflichtige Männer, bei einem Kriege gegen Bhmen je 3 einen stellen, gegen die Sorben aber alle zu Felde ziehen sollten. Aber alle diese Bestimmungen waren nicht gengend, den Stand der kleineren Freien zu schtzen. Was die Zusammensetzung der Heere anbetrifft, so tritt der Dienst zu Pferde immer mehr hervor, da bei den schlechten Wegen groe und schnelle Mrsche nur von der Reiterei ausgefhrt werden konnten. Da endlich jeder Krieger seinen Lebensunterhalt aus mehrere Monate mit sich führen mute, so waren die Heereszge Karls immer von einer groen Anzahl Wagen und Karren begleitet. Das Futter fr die vielen Pferde hatten die Lnde-reien, durch welche der Zug ging, zu liefern, ebenso Wasser, Feuer und Holz. e. Einknfte und Ausgaben. Die Haupteinnahmen lieferten die sehr groen Gter des Knigs und der Zins der hrigen Leute auf diesen Gtern. Eigentliche Steuern zahlte kein Freier; wohl aber brachten die geistlichen und weltlichen Groen freiwillige Geschenke, besonders zu den groen Reichsversammlungen, eine Sitte die bald mehr und.mehr ein Zwang wurde. Bedeutend war ferner die Beute der Kriegszge, die ganz oder doch zum grten Teile dem Könige zufiel; so bemchtigte sich z. B. Karl des Schatzes der langobardischen Könige, und im Avarenkriege (s. S. 46) nahm er ein Drittel der gesamten Beute, ein zweites bergab er dem Papste, das dritte berlie er den Kriegern. Auch die Tribute besiegter Völker, wie der Slaven und des Her-zogs von Benevent, flssen in den Schatz des Knigs; so zahlte z. V. letzterer jhrlich die groe Summe von 7000 Solidi. Auerdem gehrte dem Könige ein groer Teil der Strafgelder, Brckengelder, Hafengelder und der Zlle. Er allein hatte das Mnzrecht. Auf seinen Reisen erhielt er mit seinem ganzen Gefolge Verpflegung von den Gemeinden, durch die er zog, wie auch feine Gesandten und Knigsboten dies Recht zu beanspruchen hatten. Die Ausgaben waren im Verhltnis zu den jetzigen gering, denn das Heer und die Beamten erhielten keinen Sold; letztere wurden durch Lehen und Anteil an den Strafgeldern entschdigt. Den grten Aufwand verursachte die Hofhaltung des Knigs, die uerst groartig eingerichtet war. Auer den schon oben angefhrten hohen Hofbeamten gab es hier zahlreiche Rte, Thrwarte, Quartiermeister, Jger- und Falkenmeister, Schwerttrger, Bckermeister u. s. w. Der Hof war der Vereinigungspunkt der ausgezeichnetsten Männer des Reiches; hier strmten die Gelehrten aus Spanien, Italien, Eng-lernt) zusammen; hier fanden sich Bischfe, Aebte, Grafen und Knigsboten zur Berichterstattung und Beratung ein; hier erschienen

6. Die deutsche Kultur - S. 182

1907 - Leipzig : Brandstetter
sich in Form eines Teiles auf und suchten so die feindlichen Reihen zu durchbrechen. Hinter der Schlachtordnung befand sich die Wagenburg, die als Schutzwehr beim Rückzug diente. Auf der Wagenburg befanden sich die Frauen, die mit Bitten und Beschwörungen die Fliehenden in die Schlacht zurücktrieben. Der Kriegsdienst wurde unterschieden in den Dienst im eigentlichen Heere, den Heerbann, und den im Gefolge. Den Heerbann bot der König auf; zu ihm mußte jeder wehrhafte Volksgenosse erscheinen. Neben dem Heerbann scharten Könige, Edle und reiche Gemeinfreie auf eigne Kosten eine Anzahl Krieger um sich, mit denen sie oft kühne oder listige Taten unternahmen. Diese Einrichtung hieß man Gefolge. Für die Dauer des Krieges wählte die Eauversamm-lung einen Führer, später Herzog genannt. Zum Krieg verbundene Gaue oder Völkerschaften ernannten einen gemeinsamen Herzog. Die einzige notwendige Eigenschaft desselben war Tapferkeit. Die Wahl eines Herzogs fiel später weg, als sich ein König an die Spitze des Heeres stellte. 2. Das Kriegswesen im Frankenreich. (Das Vasallenheer.) Mit der Ausbildung des Königtums vollzog sich im Kriegswesen eine wesentliche Veränderung. Die Könige, die anfänglich nur „von Volkes Gnaden" waren, verstanden es, durch selbstherrliches Auftreten, das sich weniger auf Recht als auf Macht stützte, sich in den Besitz einer unabhängigen und unbeschränkten Gewalt zu setzen. Mit der Steigerung der Macht der Könige traten die Volksrechte mehr und mehr zurück, die altgermanische Freiheit und Gleichheit schwand. Wohl blieb noch das „Märzfeld", eine Nachahmung der altgermanischen Volksversammlung, als jährliche Heerschau bestehen. Allein an diesen Beratungen hatten je länger je mehr nur die „Getreuen" und Beamten des Königs teil, nicht alle Krieger. Neben dem aufgebotenen Volksheer wurden für den König schon die leistungsfähigen Sonderheere wichtig, die sich einzelne Eroßherren hielten. Für geleistete Dienste wurden diese Großherren oder Vasallen mit dem sog. „Königsland" beschenkt. Dadurch wieder wurde die Bildung des Großgrundbesitzes und die Herabdrückung der Freien in Abhängigkeit gefördert. Der Freie, dessen geringeren Rechten nur größere Lasten entsprachen, empfand die Heerespflicht als äußerst drückend, da ihn die häufigen Kriege sehr oft zu den Waffen riefen und die Ausrüstung infolge der vermehrten Reiterei immer kostspieliger wurde. Um sich dem allgemeinen Heerbann zu entziehen, begaben sich viele kleine Freie in die Schutzherrlichkeit einer Kirche, eines Klosters oder eines weit-182

7. Teil 1 u. 2 - S. 139

1913 - Leipzig : Freytag
er einen Teil seines Besitzes in kleinere Teile, mit denen er dann arme Freie oder anch seine Knechte belehnte. Dasselbe taten auch die Kirchen und Klster; denn sie waren ebenfalls von den Knigen reichlich mit Grund und Boden aus-gestattet worden. So wurden aus den weltlichen und geistlichen Lehnstrgern selbst wieder Lehnsherren; ihre Belehnten wurden Vasallen zweiten Grades. In der spteren Zeit wurde das Lehnswesen noch weiter ausgebaut, so da man Lehnsmnner zweiten bis dritten oder vierten Grades unterschied. Auch auf die freien Franken griff das Lehnswesen bald der. Sie traten mit einem Lehns-trger ersten Grades in Verbindung, bergaben ihm ihr Eigentum und empfingen es von ihm als vergrertes Sehen zurck. So bildete sich ein besonderer Stand, der sich nach und nach der die Masse emporhob, der Stand der Vasallen oder Lehnsmnner, aus dem sich der hohe und niedere Lehnsadel entwickelte. Damit ging nun Hand in Hand eine Vernderung des Kriegswesens. Bei den alten Germanen zog der Heerbann, zu dem alle freien Männer gehrten, in den Kampf; bei ihnen war Mann und Krieger noch eins. Das Frankenreich kennt den Heerbann nicht mehr; in ihm hat sich ein besonderer Kriegerstand gebildet, der gleichsam nnr die oberste Schicht der zahlreichen Bevlkerung darstellt. Er setzte sich eben aus den Vasallen zusammen. Damit ist auch ein Unterschied in der Kriegsweise gegeben; der Heerbann der alten Germanen kmpfte zu Fu, der Vasall dagegen zieht zu Ro aus. Die Schlachten, die er schlgt, sind in der Hauptsache Reiterschlachten. Reiterheere sind aber sehr kostspielig zu unterhalten; darum waren sie nach unseren heutigen Begriffen sehr klein. Die Frankenknige und selbst Karl der Groe haben wohl niemals ein Heer der 6000 oder 7000 Mann besessen; hchstwahrscheinlich haben die Heere selten diese Zahlen erreicht. In kleinen Truppenmassen tritt der einzelne Krieger mehr hervor, deshalb hatten die Vasallen die Pflicht, sich im Kriegshandwerk tchtig auszubilden. 5. Die Hausmeier. a) D t e Hausmeier bis Karl Martell. Die merowingischen Könige hatten infolge der vielen Zwistigkeiten, die innerhalb ihrer Familie ausbrachen und oft genug zu grausamen und blutigen Kmpfen ausarteten, bei dem Volke und bei den Groen ihres Reiches an Ansehen und Achtung verloren. Zudem waren sie manchmal recht schwache Herrscher, die sich wenig um die Regierungsgeschfte kmmerten; dadurch wuchs die Macht der groen Lehnstrger dermaen, da sie selbst strkeren Knigen trotzten, und da kein Regent ohne ihre Einwilligung etwas zu unternehmen wagte. Besonders aber wurde die Knigsgewalt durch die Hausmeier eingeschrnkt, die anfangs nur die Anfhrer des kniglichen Gefolges waren, spter aber die Verwalter der kniglichen Einknfte wurden, der die Lehen verfgten und sich sogar zu Herren der einzelnen Landschaften aufschwangen. Die grte Bedeutung fr das Franken-reich gewann die Familie der Pippiniden oder Karolinger. Der Stamm-vater derselben war Pippin I.; er besa groe Gter zwischen Maas,Mosel und Rhein und bte tatschlich mit dem Bischof Arnulf von Metz die Herrschaft der

8. Teil 2,1 - S. 65

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
Das Frankenreich. 55 und genossen seinen Schutz. Die Reicheren wurden dadurch Vasallen des Herrn und leisteten ihm Ritterdienste, sie behaupteten also eine angesehene, ehrenvolle Stellung. anders roar es mit den Armern. Sie zahlten ihrem Herrn einen 3ms und erhielten dafr von ihm Schutz vor Bedrckungen. ^re^)erson blieb noch frei, und daher mutzten sie dem Heerbann des Knigs folgen. Um dieser drckenden Pflicht zu entgehen, gaben viele sogar ihre persnliche Freiheit auf und wurden zu hrigen" eines Herrn. Damit wurden sie der Heerbann- und der Dienstpflicht ledig, aber sie waren nun mit ihrer Person von dem Herrn abhngig. Sie durften ihren Wohnsitz nicht ohne seilte (Erlaubnis wechseln, mutzten ihm abgaben, ja auch Herrendienste (Frondienste) leisten. So schmolz die Zahl der Freien mehr und mehr zusammen. Der aufkommen eine Teil stieg empor zum Stande der Vasallen, der andere Teil sank herab in die Stellung buerlicher hriger. Diese wurden dem Kriegs-dienste ganz entfremdet. aber je mehr der Reiterdienst aufkam, wurden auch die brig gebliebenen freien Bauern dem Kriegsdienste entwhnt, da dieser grotze Kosten zur Ausrstung und nicht geringe bung erforderte. Reiterdienst leisteten schlielich nur die Pasallen und die Dienstmannen der (Brosen. Der Bauernstand, der einst in den alten germanischen Staaten die ganze Wehrkraft ausgemacht hatte, wurde unkriegerisch und nutzte sich von den kriegstchtigen Lehnstrgern und Dienstmannen der die Rchsel ansehen lassen. Durch den bedeutenden Zuwachs an Gtern und die Vermehrung der Entstehung Vasallen und hrigen wurde die Macht der Grotzen sehr gestrkt. Sie st, allein bekleideten die hohen mter im Reiche, vor allen das rafenamt. f,er39ttner der dieses hatte ursprnglich der König frei verfgt. Bald afetbiter es in den Hnden einer Familie, es erbte vom Vater auf den Sohn. fter vereinigten hochangesehene Familien mehrere Grafschaften in ihren Hnden und gewannen dadurch hheres ansehen. Ja, einzelne dieser hervorragenden (Beschlechter brachten in den bewegten Zeiten, wo das Knigtum kraftlos war, viele der Rechte des Knigs an sich. Sie bten nun in kleinerem Kreise die Regierungsgewalt aus, die einst im ganzen Reiche der König gehandhabt hatte. Die neugewonnene Stellung bezeichneten sie mit dem alten Titel des Herzogs. Der Herzog war jetzt statt des Knigs oberster Richter, er fhrte den Heerbann und vertrat sein Gebiet gegenber fremden Vlkern. Ja, auch die Bischfe einzusetzen, beanspruchten die herzge. Das Volk war diesen neuen Herrschern zugetan, denn sie allein ge- Sonderfahrten ihm Schutz; sie waren es, die mit Kraft und fter auch mit *$& (Erfolg die feindlichen angriffe der Normannen und Ungarn abzuwehren stmme versuchten. Die neuen Herzogtmer schieden sich nach den deutschen Stmmen. Zwischen dte]en~leffnd von jeher ein starker Unterschied in Sprache, Recht, Sitte und Bildung. Namentlich die Sachsen sonderten sich och, Lehrbuch der Geschichte. Ii. 1. -------- c

9. Deutsche Geschichte - S. 36

1881 - Straßburg : Schultz
36 Das Frankenreich. Der frnkische Staat. geringe Vernderungen erfahren. Jetzt stand an der Spitze des Staates ein erblicher König, der als der Ausflu aller Gewalt galt; er hat als solcher den Gerichtsbann und Heerbann, und von ihm geht die ganze Verwaltung und Gesetzgebung aus. Das ganze Reich ist in Gaue, diese in Hundertschaften und diese wieder in Dorfschaften geteilt, die unter Grafen, Tunginen oder Hunnen (centenarius) und Schultheien (scultetus) stehen, Beamte, die in dem Namen des Knigs die Gerichte leiten, die Truppen ausheben und befehligen, auch die Abgaben erheben. Ihre Einknfte beziehen sie aus Lehen und teilweis aus Strafgeldern. Von groer Bedeutung sind die Hofbeamten des Knigs, die einiger-maen mit unfern Ministern verglichen werden knnen. Der erste der-selben ist der Hausmeier (major domus), der anfangs vom König, spter nach der Schwchung des Knigtums von dem Adel erwlt wurde. Er stand dem gesamten Hauswesen des Knigs vor, hatte also auch die so wichtige Verteilung der Lehen unter sich, richtete an Knigs statt und fhrte die Vafsallen. Auerdem wird der Pfalzgraf genannt, der anfangs dem König beim Rechtsprechen zur e>eite stand, bald auch in den kniglichen Pfalzen im Namen des Knigs das Gericht abhielt; der Referendarius, der die Urkunden ausfertigte; der Truchfe (Speisemeister) und Marschalk (Vorsteher des Marstalls). c. Einknfte. Die Haupteinknfte des Knigs bestanden, wie frher, in dem Ertrage seiner groen Gter, auerdem in freiwilligen Geschenken der Franken, Tributen der unterworfenen Völker und den sogenannten Regalien (Strafgelder, Zlle, Mnze u. s. w.). Hiermit bestritt er die Ausgaben des Hofes; eine Besoldung der Beamten in Geld und einen Sold an die Truppen gab es in jenen Zeiten nicht. d. Gerichte. Das Gerichtswesen ist grtenteils das alte; Vorsteher sind der König und seine Beamten, Finder des Urteils, die freien Franken, aus denen eine kleinere Zahl (vielleicht 12 ober 7) ausgewhlt werben, die Rachinburgen heien. Das Gericht versammelt sich unter freiem Himmel am Malberg". Von dem Gerichte des Grafen konnte man an den König, als obersten Gerichtsherrn, appelliren. Das Verfahren vor Gericht, die Beweisaufnahme und Strafen haben gegen die frheren Zeiten nur geringe Vernderung erfahren. 6. Gesetzgebung. Dagegen hat die Volksversammlung fr die Beschlsse und die Gesetzgebung nur noch geringe Bedeutung. Der König erlt die Gesetze und Verordnungen nach Beratung mit seinen Groen, nicht selten auch aus Kirchen Versammlungen, an denen dann die Groen teilnehmen. In wichtigen Fllen giebt auch das Heer aus dem sogenannten Mrzfelde feine Zustimmung, besonders in den australischen Landen. f. Kriegswesen. Der Kern des Heeres ist noch das alte Volksheer, zu dem sich jeder nach Vermgen bewaffnet. Aber neben diesem

10. Erzählungen aus der Geschichte des Mittelalters in biographischer Form - S. 78

1881 - Oldenburg : Stalling
78 Welt erhht. Denn in dem Andenken der Menschen hatte sich eine dunkle Kunde erhalten von der Macht und dem Glanz der alten rmischen Imperatoren, welche den Erdkreis be-herrscht hatten, und je unklarer diese Kunde war, desto ge-heimnivoller erschien die Bedeutung der neuen Wrde, welche aus Karl bertragen war. Jetzt stand er da als oberster Schirmherr der Kirche, als Vorsteher des Rechts und des Friedens von Europa: das abendlndische Kaisertum war in der Person Karls erneuert (800). 2. fiorl als Kegent und ildner seiner Völker. Karl hatte die herzogliche Wrde in seinen Landen ubge-schafft, dagegen das ganze Reich in kleinere Bezirke oder Gaue eingeteilt, der welche er Grafen setzte, die unmittelbar unter dem König standen. Wie aus allen Teilen seines weitlu-figen Reiches Berichte an ihn einliefen, so sandte auch er nach allen Seiten hin seine Befehle, denen er Nachdruck zu geben wute. Sein Petschaft war in seinen Degenknopf eingegraben. Hatte er einen Befehl an einen halsstarrigen Vasallen unter-siegelt, so pflegte er Wohl zu sagen: Hier ist mein Befehl, und hier indem er das Schwert schttelte der, der ihm Gehorsam schaffen soll. Die Grafen in den einzelnen Gauen wurden durch sogenannte Sendgrafen (Sendboten) beaufsichtigt. Es bereisten nmlich zwei Beamte, ein geistlicher und ein weltlicher, jhrlich viermal den ihnen angewiesenen Bezirk, der aus mehreren Gauen bestand, um die Amtsttigkeit der Grafen Zu berwachen. Sie hatten Rechtssachen zu entscheiden, Beschwerden zu untersuchen und die Ordnung des Heerbanns zu beaufsichtigen. Auf den Reichsversammlungen statteten sie darber ihre Berichte ab. Solcher Versammlungen wurden jhrlich zwei gehalten, eine groe auf dem sogenannten Maifeld, und eine kleinere im Herbste, an welchem nur die Rte und Vornehmsten des Reiches teil nahmen. Die Beschlsse der Reichsversammlung bedurften der Besttigung des Knigs und wurden, wenn diese erteilt war, zu Gesetzen erhoben und ausgefertigt. Sie hieen von ihrer Einteilung in Kapitel Kapitularien. Unter den hchsten Beamten nahmen die

11. Bd. 5 - S. 236

1846 - Braunschweig : Westermann
236 Erstes Kap. Bürgerlicher Zustand. verbundenen Gütern und Gefällen oder auch in den früher als Freigut be- sessenen, jezt aber der Krone zu Lehen aufgetragenen Herrschaften, und so der Gewaltsträger gleich dem Krieger im Gefolge in das Verhältniß der persönlichen Abhängigkeit oder Unfreiheit gebracht. Hiedurch ver- lor der Adel von seiner Würde und lange Zeit verschmähten stolze Gemüther solche Abhängigkeit *). Wohl stritten sie im Heerbanne und folgten der Mah- nung des Königs als Oberhauptes der Nation: aber sie blieben stolz aus ihr Freigut und zu Leuten des Königs erniedrigten sie sich nicht. Nach und nach erst verblendeten Reichthum und Gewalt, welche der Lehendienst gab, so sehr, daß man auch vorzügliche Ehre darin fand, und die Politik der Könige erließ ausdrückliche Gescze, welche diese Ehre der Vasallen und, was glei- chen Schritt damit ging, ihr Wehrgeld gegen jenes der Freien erhöhten. So kam es dahin, daß der Dienst adelte, während die gemeine, ja selbst die adelige, Freiheit — wo sie nicht durch Reichthum glänzte — fast ver- achtet wurde. 8) Nunmehr bildeten die Vasallen die Hauptmasse des Adels. Der Allodial-Besizer oder freien Edlen wurden immer wenigere. Die Mini- sterialen, welche am Hose dienten, die Gcwaltsträger in den Provinzen, beide nach mehreren Stufen der Unterordnung, die Kriegs-Vasallen und über- haupt alle Inhaber größerer königlicher Lehengüter — neben ihnen auch die noch übrigen Bcsizer von größeren Freigütern — werden vermischt adelingi, nobiles oder nobiliores genannt, bis aus ihrer Mitte, je nach dem Maße des Reichthums oder der Gewalt oder königlichen Gunst, auch der Anmaßung, sich Einige stolzer emporhoben und in fürstlicher oder derselben ähnlicher Würde glänzten, Andere — als zumal die kleineren Grundherren, ob Allodial- oder Lehenbare, auch die geringeren Reichs- oder königlichen Mini- st e r i a l e n — zum niederen (jedoch unmittelbaren Reichs-) Adel sich sammelten. 9) Aber eine neue große Vermehrung des Adels geschah durch die all- mälige Erhöhung der mittelbaren, d. h. blos rcichsständischen, Mini- sterialen und Vasallen. Denn so wie die Großen des Reiches an *) Bekannt ist die Erzählung des Mönches von Weingarten (6bron. äs Gwelf princ.) von jenem Welf Ethico, der vor Gram starb, als sein Sohn für die Verleihung überrei- cher Güter zum Lchensmann Kaiser Ludwig'» des Frommen sich erklärte, Biele Edle verstanden sich durchaus nicht zu der anfkommendcn L eh en s a u ft rag ung der Freigüter und nannten mit Recht sich „egregias libertau» viror."

12. Für den Unterricht in höheren Mittelklassen berechnet - S. 99

1887 - Leipzig : Kesselring
Die Deutschen in den ersten sechs Jahrhunderten. 99 Der abgetretene Grund und Boden wurde unter alle Freien, mit Bercksichtigung der von ihnen geleisteten Dienste, verteilt; was einer er-hielt, war freies Eigentum und hie Allodium, d. i. Herrngut. Dem König selbst fiel das grte Allod zu. Dieses lie er nun teils fr seine Rechnung verwalten, teils bergab er es den Groen seines Gefolges und legte ihnen dafr gewisse Pflichten auf: entweder Beistand im Krieg oder Dienst am Hofe. Die so empfangenen Gter blieben Eigentum des Knigs und konnten von diesem eingezogen und an andere gegeben werden. Sie waren nur geliehen" und fhrten davon den Namen Lehen. Die Empfnger hieen Vasallen (Dienstmannen) und schuldeten dem Lehns-Herrn getreuen Beistand in Gefahren, wogegen sie auch wieder auf dessen Schutz rechnen durften.wie auf solche Weise der König die Groen des Volkes gegen sich verpflichtete, so machten es die Groen auch. Sie ber-lieen von den ausgedehnten Grundstcken, die sie als Allodium oder als Lehngut besaen, wieder an andere bestimmte Teile und bedingten sich dafr deren Dienste. Die Groen waren also Lehnsleute des Knigs und zu-gleich Lehnsherren fr minder Begterte. Nach und nach belehnte man andere nicht nur mit Gtern, sondern auch mit Zllen und sonstigen Einknften. So kam es in der Folge dahin, da fast alle Menschen in Dienstverhltnissen zu einander standen: die Armeren zu den Reicheren und Vor-nehmeren, diese zu den Groen des Reiches und die Groen zu dem König. Des Knigs Macht beruhte seitdem vorzglich auf den Vasallen, die, wenn Krieg entstand, ihre Lehnsleute aufboten und dem König zufhrten. Solche Lehnsleute aber waren mehr ihrem Lehnsherrn, als dem Könige ergeben. Sie folgten nur den Befehlen dessen, von welchem sie Haus und Hof zu Lehen trugen; der König konnte nur mittelbar durch die Lehnsherren der sie verfgen; nicht auf sein, sondern auf seiner Vasallen Gehei erschienen sie im Felde. Als es daher den greren Lehnsherren im Laufe der Zeit gelungen war, die Lehen erblich zu machen, da wurde die knigliche Macht durch eben diejenigen wieder beschenkt, welche frher zur Hebung derselben beiqe-tragen hatten. Zuletzt war der König fast ganz von dem Willen mcktiqer Herzge und Grafen abhngig. Auch auf den*,Mrzfeldern", seit 755 Maifeldern" (den Musterungstagen des Heeres, an denen man zugleich zur Beratung zusammen trat) gaben nicht die freien Männer, sondern die Lehnsleute den Ausschlag. 44. Die Araber seit dem 7. Jahrhundert. I. Beschreibung des Landes. Muhanird. Auftreten der Araber. Geographische Lage Arabiens. Bodenbescbaffenbeit Das Wste Arabien: Samum, Oasen; das Petrische Arabien: Sinai; das Glckliche Arabien, ^tadlebewohner und Beduinen. Gastlichkeit, Blutlache, Sinn fr Poesie Muhamed, . Bald nach der Vlkerwanderung, die Europas Staatsverhltnisse vielfach verndert, begann auch m Asien eine gewaltige Umwandlung der Dmge. Em bis dahin wenig bekanntes Volk tritt auf, erobert einen groen Teil Asiens, ganz Nordafrika und dringt von da aus nach Spanien herber Das waren die Araber, auch Sarazenen und Mauren genannt^. 1 Arabien bebeutet das wste Land"; Sarazenen, d. i. Morgenlnder, 7*

13. Geschichte des Mittelalters - S. 31

1911 - Nürnberg : Koch
31 Nur noch der Wille des Knigs galt im Reiche; vom König als Mittel-Punkt (Zentrum) wurde die Regierung geleitet (Zentralregierung). Fr die Verwaltung der einzelnen Landesteile gab es nur mehr oj^ setzbare Beamte, die Grafen. Wenn aber der König auch allein die letzte Entscheidung hatte, so beriet er sich doch in wichtigen Fragen mit den geistlichen und welt-lichen Groen. Zu diesen gehrten der Ar ch ij.g p ellan. der oberster Beamter in geistlichen Angelegenheiten war, der Kanzler, fr weltliche Angelegenheiten, und der P f a l z g r a f1), Uer Stellvertreter des Knigs im Hofgericyt. Einflureich waren auch die In-habet der vier Hofmter im Dienste des Knigs: der Truchse (Unterhalt'des Hofes), der Schenk (Weinberge und Kellereien), der Kmmeier (Schatzkammer) und der Marschall (Marstall, berittenes Gefolge). Einen Hausmeier gab es nicht mehr; er htte fr die knigliche Macht eine Gefahr gebildet (wie einst bei den Merovingern). Die Beratungsversammlungen des Knigs und der Groen hieen Hof-oder Reichstage und wurden an verschiedenen Orten abgehalten. Der König hatte nmlich keine feste Residenz, sondern reiste im Lande umher. Das hing mit der Naturalwirtschaft zusammen. Die Abgaben (Einknfte aus den Gutern des Knigs, von Zllen und Straen) wurden nicht in Geld entrichtet, sondern in Lebensmitteln und Naturprodukten. An einem bestimmten Orte wurden diese ge-sammelt. Daher mute der König samt seinem Hofe von einer Pfalz zur andern reisen. Auf den Reichstagen wurden dann die Erlasse des Knigs ausgearbeitet. Da sie in Kapitel eingeteilt waren, hie man sie Kapitularien. Iti striktsverwaltung. Das ganze Reich war in kleine Verwaltungsbezirke eingeteilt, die Gau e. An der Spitze eines Gaues stand der G r ajl Der hatte die tnrffenfahige Mannschaft seines Be-zirkes zu sammeln und im Kriege zu führen (Heerbann); er hatte den Vorsitz im Gaugericht (Gerichtsbann) und mute die Abgaben und Zlle (fr Brcken und Straen) eintreiben und an den König abliefern (Finanzbann). Da die Grafen ein verhltnismig kleines Ge-biet verwalteten, da sie ferner als beliebig eingesetzte Beamte mit den einzelnen Stmmen keinen Zusammenhang hatten (wie ihn der Herzog, dem Stamme selbst angehrend, besessen hatte), so war keine Gefahr vorhanden, da sie dem Knigtum gefhrlich wrden. Nur an den Grenzen (Marken) waren mehrere Gaue einem be-sonders verlssigen Grafen unterstellt; das war der Markgraf. *) Das Wort Pfalz stammt von dem lateinischen Wort palatium Palast. In der Zeit der Karolinger gab es fr das ganze Reich nur einen Pfalzgrafen, der eben Stellvertreter des Knigs in der Gerichtsbarkeit war. Spter (seit Otto d. Gr.) gab es vier Pfalzgrafen (von Lothringen, Schwaben, Sachsen und Bayern). Diese hatten in den betreffenden Herzogtmern die Stellver-tretung des Knigs im Hofgericht, die Aufsicht der die kniglichen Gter und der die Amtsfhrung der Herzoge.

14. Geschichte des Mittelalters - S. 27

1876 - Münster : Coppenrath
27 sitzern gegen eine bestimmte Abgabe berlieen. Ein solches freies Eigen-thum hie Allodium*). Die Gre desselben richtete sich nach den geleisteten Diensten. Dem Könige selbst fielen alle ehemaligen kaiserlichen Krongter zu. Diese lie er nun theils fr seine Rechnung verwalten, theils bergab er sie den Groen seines Gefolges und legte ihnen dafr gewisse Pflichten auf, entweder Beistand im Kriege oder auch Dienste am Hofe. Aus letzteren entstanden die sogenannten Hofmter, die wir noch jetzt an den meisten europischen Hfen mehr oder weniger finden; z. B. das Amt eines Kmmerers, Mundschenken, Marschalls, Truch-sesses 2c. Diese so verliehenen Gter wurden als Sold fr geleistete oder noch zu leistende Dienste angesehen, konnten also nicht erblich sein, son-dem blieben Eigenthum des Knigs. Sie waren seinen Hauptleuten oder Vasallen nur geliehen und fhrten hiervon auch ihren Namen Lehen (beneficium, feujum). Blieben diese ihrem Lehnsherrn treu, so durften sie ihr Lehen lebenslnglich behalten. Nach ihrem Tode fiel es wieder an ihren Lehnsherrn zurck, der die Dienste eines anderen Ge-treuen damit belohnen konnte. Da aber der Sohn fast immer feine Dienste dem Lehnsherrn des Vaters widmete, fo wurde in der Regel auch ihm wieder das vterliche Lehen zur Benutzung berlassen. All-mlig wurden die Lehen durch das Herkommen erblich. So wie nun der König die Groen des Volkes dadurch zu besonderer Treue gegen sich verpflichtete und ein glnzendes Gefolge an feinem Hofe bildete, fo machten es die Groen auch. Sie berlieen wieder von den ausgedehnten Grundstcken, die sie theils als Allodium, theils als Lehngut besaen, Anderen bestimmte Theile und bedingten sich dafr ihre Dienste aus. So wie sie selbst dem Könige verpflichtet waren, fo verpflichteten sie sich wieder andere minder Begterte. Ein solcher Lehnsmann war vor allen Dingen seinem Lehnsherrn getreuen Beistand in allen Gefahren, besonders aber im Kriege, schuldig, wogegen jener wieder auf den Schutz feines Herrn rechnen durfte. So wie des Knigs Macht und Ansehen durch eine Menge reicher und tapferer Vasallen wuchs, so suchten auch die Groen des Reiches Ruhm und Ehre darin, viel Vasallen zu haben, mit denen sie im Kriege oder bei feierlichen Gelegenheiten erscheinen konnten. Dieses Verhltni verbreitete sich immer mehr. Man belehnte Andere nicht nur mit Gtern, sondern auch mit eintrglichen Aemtern. Selbst Leute, die ein ganz freies Eigenthum hatten, boten dieses mchtigen Herren an, *) Eigentlich al-t = vlliges Besitzthum.

15. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 46

1917 - Düsseldorf : Schwann
46 Klster, groe Knigs- und Herrengter, ausgedehnte Bauerndrfer, die eine weite, in Hufen" von etwa 7 ha geteilte Acker- und Weide-flur umgab. Immer mehr wich die Wildnis zurck. Dem Beispiele der unermdlichen Mnche folgten Fürsten und Herren, freie und hrige Leute. Alles rodete und gewann Neuland. In den Wldern erklang die Axt und in den Drfern der Hammer des Schmiedes, der noch der einzige Handwerker war. Deutschland erlebte eine Zeit der Siedelung, wie heute noch Amerika und Australien. Zahlreiche Orts-namen auf rode oder rode, holz, lar (Boden), loh (Wald), z. B. Wernigerode, Fritzlar, Gtersloh, deuten noch darauf hin. Es gab fast nur buerliche Wirtschaft. Städte" fand der Wan-derer hauptschlich am Rhein und an der Donau. Sie waren aber nur kmmerliche Reste aus der Rmerzeit, und ihre Bewohner trieben meist ehrsamen Ackerbau, während der Handel in den Hnden von ^uden, Lombarden oder Friesen lag. 71. Das Lehnswesen. Schon seit der Merowingerzeit teilten die Könige aus den groen Kronlndereien, die ihnen in den eroberten Gebieten zugefallen waren, vielfach Gter, auch Burgen oder Forsten, an ihre Groen leihweise, als Lehen aus. Der Lehnsmann, Vasall genannt, leistete dem Lehnsherrn dafr feierlich das Gelbnis der Treue; zum ueren Zeichen legte er kniend seine gefalteten Hnde in dessen Rechte. Er war ihm fortan zu Hof- und Staatsdiensten, besonders aber zur Heeresfolge verpflichtet. Bei Untreue verfiel das Lehen wieder dem König. In der Regel ging es sonst durch neue Verleihung vom Vater auf den Sohn der. Auch die Kirche wurde reich mit Lehen bedacht; ihr Gut mehrte sich besonders durch Schenkungen und wurde vielfach von der Amtsgewalt der kniglichen Beamten und von Abgaben ganz befreit. Um sich die Groen willfhrig zu erhalten oder besondere Dienste zu belohnen, gaben die Könige im Laufe der Zeit mehr und mehr Krongut, auch Zlle und dergl., als Lehen aus der Hand. Immer geringer wurde dadurch ihre wirkliche Macht, die der hohen Vasallen aber stieg. Diese betrachteten ihre Lehen allmhlich als erblich, und so bildete sich aus ihnen der deutsche F r st e n st a n d. Ihrerseits verliehen die Groen, auch die geistlichen, Teile ihres Besitzes oder Lehens an andere weiter und schufen sich dadurch eigene, niedere Vasallen. Diese leisteten ihnen jetzt reisigen, d. h. reitermigen Kriegsdienst; der alte Heerbann, das Aufgebot der Freien, die langsam zu Fu ins Feld zogen, hatte sich berlebt. Hoch zu Ro erblicken wir fortan manch stolzen Herrn in Wehr und Waffen an der Spitze der Seinigen.

16. Die Weltgeschichte - S. 37

1881 - Heidelberg : Winter
Kap. 14. § 48. Die Lehensverfassung u. b. deutschen Gesetze im 5. bis 7. Jahrh. 37 dacht der Teilnahme an einer Verschwörung hatte, ohne Beweis einer Schuld hinrichten, was er nachher vergebens bereute. Bei seinem kurz darauf erfolgten Tode übergab er die Reichsverwesung seiner Tochter Amalasunta, der Witwe des zu seinem Nachfolger bestimmt gewesenen Goten Eutharich, weil ihr Sohn Athalarich noch ein Kind war. Nach dem frühen Tode dieses Sohnes, dessen Jugend das rauhe Leben im Gotenlager nicht ertrug, regierte sie eine Zeit lang allein. Weil sie aber römische Sitte und Bildung begünstigte und den Griechen die sicilischen Häfen öffnete, wurden die Goten schwierig. Um sich daher zu halten, erhob sie einen Verwandten Namens Theodat zum Mitregenten und gab ihm ihre Hand. Dieser aber suchte sie zu verdrängen, und als sie am byzantinischen Hofe eine Stütze suchte, ließ Theodat sie ermorden. (Von der dadurch veranlaßten Einmischung der Byzantiner und dem daraus hervorgehenden Untergang der Ostgoten s. § 53.) Kap. 14. Lehensverfaffnng; Litteratur und Kirche (im fünften Jahrhundert bis zur Mitte des sechsten). (Gesch. d. W. Xiii. 13.) (48.) So hatten denn deutsche Völker fast das ganze weströmische Reich (in Italien, Spanien, Gallien und Britannien) eingenommen, indes der verlassene Osten Deutschlands von slavischen Völkern besetzt wurde, die übrigen Teile Deutschlands aber noch immer von ihren alten Besitzern, den Sachsen, Friesen, Thüringern, Alemannen und Ostfranken, bewohnt waren. Während diese ihre alte germanische Gauverfassung beibehielten, begann in den durch Eroberung gegründeten germanischen Reichen die Lehensverfafsung oder das Feudalwesen sich auszubilden. Von _ dem eroberten Lande nämlich behielt der König einen Teil als Privateigentum, einen Teil ließ er den besiegten Einwohnern gegen Zins, einen Teil verteilte er unter sein Gefolge, und was jeder Einzelne aus dem Gefolge bekam, gehörte ihm als freies Eigentum (Allod d. i. Los, Anteil), für welches er auch fernerhin die allgemeine Heeresfolge leisten (in dem Heerbann mitziehen) mußte. Weil nun aber alle Gefolgsglieder durch diesen freien Grundbesitz weniger abhängig vom Könige wurden, so suchte sie dieser wieder dadurch an sich zu fesseln, daß er an einzelne nach Verdienst oder Gunst von seinen königlichen Gütern (Domänen) einen Teil zu lebenslänglichem Genusse gab; dieser Teil hieß Feod oder Lehnsgut (beneficium oder später feudum), die Belehnten, die man Leudes (Dienst-mannen, Vassi oder Vasallen, oder auch Getreue) nannte, mußten dafür dem Lehnsherrn stets zu Dienst treugewärtig sein: versäumte ein Vasall seine Pflicht, so konnte der Lehnsherr das Gut wieder einziehen. _ Ein ganz gleiches Verhältnis hatte statt, wenn sonst ein reicher Allodbefitzer Teile lemes freien Gutes (oder sogar seines Lehens) an Leute seines Gefolges lehnsweise vergab. Aus diesem Lehnsverbande beruhte im Mittelalter der Bestand der monarchischen Verfassung und der ganzen bürgerlichen Ordnung. Durch dre Franken kam das Lehnswesen nachher auch in Deutschland auf. Doch hielten sich die Sachsen, Friesen und Alemannen am längsten bei ihrer alten freien Gau-gememdeversaffung. (49.) Kür die Rechtspflege entstanden seit der Mitte des 5. Jahrhunderts und tm Laufe des 6. und 7. bei verschiedenen germanischen Stämmen, besonders der denen, welche neue Reiche gründeten, schriftliche Aufzeichnungen der bei ihnen geltenden Rechte, welche meist aus den Reichstagsverhandlungen oder aus den Verträgen der Könige mit ihrem Gefolge Heringen* Sie waren hauptsächlich zu dem Zweck verfaßt, die altherkömmlichen Volksrechte von ihren heidnischen Bestandteilen zu reinigen und

17. Geschichte des Mittelalters und der Reformationszeit - S. 112

1899 - Leipzig : Teubner
112 Das Mittelalter. Sinne nicht mehr, ebenso wenig ein Reichsheerwesen. Da die Macht der Könige und damit des Gesamtstaates auf der Treue der Vasallen beruhte, die Aftervasallen aber meist aus Rcksicht auf ihre eigene wirtschaftliche Lage mehr auf ihren unmittelbaren Lehnsherrn als auf den Oberlehnsherrn blickten, so hing Wohl und Wehe des Reiches von der sittlichen Beschaffen-heit der groen Vasallen ab. Diese selbst hatten sich in ihren Gebieten so befestigt, da sie zu Landesfrsten geworden waren. Indem nun dem Könige fort und fort Krongut und Hoheitsrechte verloren gingen, eine Reichs-steuer aber nicht bestand, war von Reichseinknften nicht mehr die Rede. Der jedesmalige Herrscher war darum vor allem auf sein Hausgut an-gewiesen. *) 3. Die Stnde. I. Der Adel, die Herren". a. Die Fürsten. u. Priesterfrsten (der 50). . Laienfrsten. b. Der niedere Adel. . Grafen und freie Herren. . Ritter. . Ursprngliche Freie. . Ehemalige Dienstmannen. yy. Eigene Ritter oder Eigenmannen, b) n. Die Brgerschaft. a. Die stdtischen Geschlechter (aus altfreien Grundbesitzern und zu-gezogenen Kaufleuten, zum Teil einst ministeriellen Standes, bestehend), in Vlarnland die Poorters. b. Freie Handwerker (ehemals Hrige). c. Pfahlbrger. (Spter verboten.) 1) Auer dem Grundbesitz bildete alles, was einen bauernben Ertrag abwarf, Gegenftanb der Belehnung; so die mter aller Art, Zlle, Renten, Mnz- und Marktgerechtigkeit, Kirchen, Klster, Mhlen, Burgen, ein einzelnes Haus wie eine ganze Stadt ober eine ganze Lanbschaft. Bei der bertragung eines Lehens gab sich der Belehnte durch Hanbschlag in die Hulbe" des Herrn und leistete den Treueib. Dann sprach dieser die Belehnung aus und bergab das Lehen vermittelst eines Sinnbilbs, z. B, eines Hutes ober Hanbschuhes; die Belehnung der geistlichen Fürsten erfolgte durch Ring und Stab (bis 1122), die der weltlichen durch eine Lanze mit einer Fahne ober durch eine Fahne allein. Trat ein Wechsel in der Person des Lehnsherrn ober des Lehnsmannen ein, so mute eine neue Belehnung ftattfinben. Die Hauptpflichten der Belehnten bestanden in der Hof- und der Heerfahrt. 2) Die Dien st mannen (Ministerialen) waren aus der Zahl der Knechte und zinspflichtigen Hintersaffen genommen. Sie wrben im Hofbienst und in der Verwaltung der Gter verwanbt, dann aber auch als Reifige zu Geleit- und Botenbienst, bei der Jagb und im Kriege. Sie bekamen ein Dienst gut. Dies wrbe aber bei den zum Robienst verpflichteten Dienstmannen zum Lehnsgut. Diefe Thatfachc lockte viele Freie, selbst Eble, in die Ministerialenstellung einzutreten. Durch den gleichen Beruf verwuchsen sie nach und nach mit den freien Rittern zu einem einheitlichen Staube. Fr ritterbiirtig" galt eine Familie, wenn sie im dritten liebe den Ritter-beruf ausbte. 3) Dienstmannen nichtgefrsteter hherer Geistlicher ober des niederen Abels.

18. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 12

1911 - Leipzig : Hirt
12 Das Mittelalter. den geistlichen Besitzungen statt. Dem Handel ntzte Karl durch Ein-fhrung einheitlicher Mnzen (20 Solidi zu 12 Denaren gingen auf ein Pfund Silber) und durch Anlegung von Landstraen*). Jedoch scheiterte sein Plan, die Altmhl mit der Regnitz durch einen Kanal zu verbinden, an der Unkunde der Baumeister. 3. Das Lehnswesen. Zur Zeit Karls des Groen griff das Lehns-Wesen auch in den rein deutschen Gegenden um sich. Viele freie Bauern, die sich der Dingpflicht und den Kosten des Kriegsdienstes entziehen wollten oder in der Verbindung mit einem mchtigen Grundherrn ihren Vorteil ersahen, bergaben einem solchen ihr Gut, um es von ihm als Lehen (Feod, beneficium, im Gegensatz zu Allod, Eigentum) mit der Ver-pflichtung zu Diensten oder Abgaben zurckzuempsangen. So mute Karl der Groe, der Verehrer der Landwirtschaft, zum Rckgang des freien Bauernstandes beitragen. Eine andere Ursache der Ausbildung des Lehns-Wesens lag darin, da seit Karl Martells Krieg gegen die Araber sich das Bedrfnis nach Reiterheeren geltend machte und die Hausmeier und Könige geeignete Grundbesitzer zum Kriegsdienst mit reisigen Leuten bestimmten und ihnen dafr Lehen zuwiesen. Den Grundherren aber gereichte die Vermehrung ihrer Lndereien und der von ihnen abhngigen Leute zur Ehre und zum Vorteil, zumal wenn sie noch fr ihren Besitz Immunitt (Befreiung von der Amtsgewalt der Beamten) erlangten. Ferner wurden die Beamten fr ihre Dienste durch Land entschdigt: sie traten also zum König in das Verhltnis der Vasallitt. In den folgenden Jahrhunderten erst gewann das Lehnswesen seine volle Ausbildung. Jeder Freie konnte Lehen erteilen, auch Afterlehen, also Lehnsherr und Lehnsmann zugleich sein; ebenso konnten Verbnde, wie Klster und Städte, in ein Lehnsverhltnis treten. Gegenstand des Lehens ward mit der Zeit alles, was Nutzen gewhrte, nur nicht fahrende Habe: Huser, Mhlen, Wlder, Zlle und sonstige Abgaben, Burgen, Städte, ja ganze Lnder. Das Lehnswesen durchdrang alle ffentlichen Verhltnisse; im staatlichen Leben war die Folge, da sich der Vasall eines Vasallen mehr seinem Herrn als dem Landesherrn verpflichtet fhlte; im gesellschast-lichen Leben verstrkte es die Abhngigkeit der rmeren und Schwcheren von den Reichen und Mchtigen. Die Grundlage des Lehnsverhltnisses war wie die seines Vorbildes, des altgermanischen Gefolgswefens: der Vasall ist treu, der Herr ist hold; aber dieses sittliche Band erwies sich nicht immer als stark genug. 4. Aachen. Seit der Mitte der achtziger Jahre, als in dem bewegten Leben des Knigs nach dem Siege der die Sachsen etwas mehr Ruhe eingetreten war, hielt er sich am liebsten in Aachen auf. Die herrlichen *) Da die alten rmischen Landstraen in Verfall geraten waren, hatte sich der Handel, der sonst auf den Straen mit Saumtieren betrieben wurde, immer mehr auf die Fluschiffahrt zurckgezogen.

19. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 12

1911 - Leipzig : Hirt
12 Das Mittelalter. den geistlichen Besitzungen statt. Dem Handel ntzte Karl durch Ein-fhrung einheitlicher Mnzen (20 Solidi zu 12 Denaren gingen auf ein Pfund Silber) und durch Anlegung von Landstraen*). Jedoch scheiterte sein Plan, die Altmhl mit der Regnitz durch einen Kanal zu verbinden, an der Unkunde der Baumeister. 3. Das Lehnswesen. Zur Zeit Karls des Groen griff das Lehns-Wesen auch in den rein deutschen Gegenden um sich. Viele freie Bauern, die sich der Dingpslicht und den Kosten des Kriegsdienstes entziehen wollten oder in der Verbindung mit einem mchtigen Grundherrn ihren Vorteil ersahen, bergaben einem solchen ihr Gut, um es von ihm als Lehen (Feod, beneficium, im Gegensatz zu Allod, Eigentum) mit der Ver-pflichtung zu Diensten oder Abgaben zurckzuempfangen. So mute Karl der Groe, der Verehrer der Landwirtschaft, zum Rckgang des freien Bauernstandes beitragen. Eine andere Ursache der Ausbildung des Lehns-Wesens lag darin, da seit Karl Martells Krieg gegen die Araber sich das Bedrfnis nach Reiterheeren geltend machte und die Hausmeier und Könige geeignete Grundbesitzer zum Kriegsdienst mit reisigen Leuten bestimmten und ihnen dafr Lehen zuwiesen. Den Grundherren aber gereichte die Vermehrung ihrer Lndereien und der von ihnen abhngigen Leute zur Ehre und zum Vorteil, zumal wenn sie noch fr ihren Besitz Immunitt (Befreiung von der Amtsgewalt der Beamten) erlangten. Ferner wurden die Beamten fr ihre Dienste durch Land entschdigt: sie traten also zum König in das Verhltnis der Vasallitt. In den folgenden Jahrhunderten erst gewann das Lehnswesen seine volle Ausbildung. Jeder Freie konnte Lehen erteilen, auch Afterlehen, also Lehnsherr und Lehnsmann zugleich sein; ebenso konnten Verbnde, wie Klster und Städte, in ein Lehnsverhltnis treten. Gegenstand des Lehens ward mit der Zeit alles, was Nutzen gewhrte, nur nicht fahrende Habe: Hufer, Mhlen, Wlder, Zlle und sonstige Abgaben, Burgen, Städte, ja ganze Lnder. Das Lehnswesen durchdrang alle ffentlichen Verhltnisse; im staatlichen Leben war die Folge, da sich der Vasall eines Vasallen mehr seinem Herrn als dem Landesherrn verpflichtet fhlte; im gesellschaft-lichen Leben verstrkte es die Abhngigkeit der rmeren und Schwcheren von den Reichen und Mchtigen. Die Grundlage des Lehnsverhltnisses war wie die seines Vorbildes, des altgermanischen Gefolgswefens: der Vasall ist treu, der Herr ist hold; aber dieses sittliche Band erwies sich nicht immer als stark genug. 4. Aachen. Seit der Mitte der achtziger Jahre, als in dem bewegten Leben des Knigs nach dem Siege der die Sachsen etwas mehr Ruhe eingetreten war, hielt er sich am liebsten in Aachen auf. Die herrlichen *) Da die alten rmischen Landstraen in Verfall geraten waren, hatte sich der Handel, der sonst aus den Straen mit Saumtieren betrieben wurde, immer mehr auf die Fluschiffahrt zurckgezogen.

20. Mit einem Anhang von 79 Bildern und 9 Karten in Farbendruck - S. 48

1911 - Breslau : Hirt
48 A. Von der Vlkerwanderung bis zum Westflischen Frieden. einschreiten. (Bild 21.) Die Könige von Schottland", so schreibt ein gelehrter Italiener, der Deutschland besuchte, mchten wnschen, so zu wohnen wie ein mittelmiger Brger von Nrnberg. Wo ist ein Gast-Haus der Deutschen, wo man nicht aus Silber trinkt?" Von Nrnberger Brgern heit es: Die Gerte der Patrizier bestehen grtenteils aus Silber und Gold) doch fllt nichts mehr ins Auge als Schwert, Har-uisch, Streitkolben und die Pferde, die sie besonders als Merkmale ihres Adels und ihres alten Geschlechts aufstellen. Aber auch der gemeine Mann hat seine Waffen in seinem Hause in guter Ordnung, um gleich bei der ersten Bewegung mit ihnen an dem ihm angewiesenen Sammel-platze zu erscheinen." Von dem Reichtum jener Städte zeugen noch heute viele stattliche Kirchen, Rat- und Zunfthuser. c) Der Verfall der Hansa begann gegen 1500, und zwar infolge der Uneinigkeit ihrer Glieder. Nach der Entdeckung Amerikas und des Seewegs nach Ostindien boten nicht mehr die Ostsee oder die Nordsee die wichtigste Handelsstrae, sondern der Atlantische Ozean. England, die Niederlande, Frankreich, Spanien und Portugal hatten jetzt fr den Handel eine gnstigere Lage als Deutschland. England und die nordischen Reiche erstarkten mehr und mehr, machten sich von der Hansa unabhngig und verdrngten sie schlielich. Da ihr die Hilfe eines starken Reiches fehlte, verlor sie allmhlich an Bedeutung. Im Dreiig-jhrigen Kriege ging sie unter. Hamburg, Bremen und Lbeck führen jedoch noch heute den Namen Hansastdte. 10. Verfall des Reiches. 1. Tie Kleinstaaterei. Die Macht des Kaisers und Knigs war lngst nicht mehr so bedeutend, wie zu der Zeit Ottos des Groen) sie wurde nicht nur durch den Papst, sondern auch durch die Fürsten wesentlich beschrnkt. Je unbedeutender ein Kaiser war, je lnger er im Auslande verweilte, desto selbstndiger wurden die Fürsten. Im Laufe der Zeit wurden ans den greren Lehnstrgern selbstndige Landesherren, die von dem Könige sogar das Recht erwarben, Mnzen zu schlagen, Zlle zu erheben, Bergwerke anzulegen und die hchste Gerichtsbarkeit im Lande auszuben. In alter Zeit hatte jeder freie Deutsche das Recht gehabt, bei der Knigs-Wahl seine Stimme abzugeben) mehr und mehr aber entschieden die Stimmen der Groen die Wahl. Deshalb blieb der einfache Freie lieber daheim, besonders wenn er vom Wahlorte weit entfernt wohnte. Zuletzt beschrnkte sich das Recht, den König zu kren, d. i. zu whlen, ans wenige Fürsten. Diese Kursrsten lieen sich vor der Wahl von