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1. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 132

1900 - Essen : Baedeker
132 Vorsitzenden auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Finden sie sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht recht- zeitig ein, oder entziehen sie sich ihren Pflichten in irgend einer Weise, so werden sie vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, so- wie in die verursachten Kosten verurteilt; indessen können sie dagegen beim Landgericht Beschwerde einlegen. Das Gewerbegericht verhandelt in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Arbeitgeber, der andere ein Arbeiter sein muss, und tritt in den Fällen, in denen es zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, an die Stelle des ordentlichen Gerichts. Berufen ist es aber nur für diejenigen Streitigkeiten, welche entstehen: 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits- verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits- verhältnisse, sowie über eine etwa vereinbarte Konventionalstrafe (ausgenommen, wenn die letztere für den Fall bedungen ist, dass der Arbeiter nach Been- digung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet); 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern für die Krankenversicherung zu leistenden Beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer ge- meinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander er- hoben werden. In derartigen Streitigkeiten ist in den Orten, in welchen ein Gewerbe- gericht besteht, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen und an ihrer Stelle das Gewerbegericht zunächst ganz allein berufen, den Streit zu entscheiden, gleichgültig, wie hoch der Wert des strittigen Gegen- standes ist. Wenn dagegen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, so gehören jene Streitigkeiten nach wie vor vor das ordentliche Gericht. Bei Streitigkeiten, die unter 1. und 3. fallen, kann indessen jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsvorsteher) nachsuchen, bei welcher es sein Bewenden be- hält, wenn nicht binnen 10 Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. — 2. In welcher Weise spielt sich nun ein Rechtsstreit vor dem Gewerbe- gerichte ab ? — Im Geschäfte des Schneidermeisters Gross arbeitet z. B. der Zuschneider Schenk gegen einen monatlichen, am letzten jeden Monats fälligen Lohn von 150 Mark. Bei der Lohnzahlung am 31. Mai erhält Schenk nur 100 Mark ausgezahlt; Gross behauptet nämlich, Schenk habe bei der vorher- gegangenen Lohnzahlung am 30. April einen Vorschuss von 50 Mark auf den Mailohn erhalten und demnach jetzt nur noch 100 Mark zu fordern. Schenk hat allerdings einmal einen Vorschuss erhalten, aber, wie er behauptet, nicht am 30. April, sondern am 31. März auf den Aprillohn, und dieser Vorschuss ist ihm bei der Lohnzahlung am 30. April schon angerechnet worden; für Mai hat er also den vollen Monatslohn zu beanspruchen. Dass es sich so verhält, weiss er ganz genau, weil er sich den am 31. März er- haltenen Vorschuss zur Deckung der am 1. April fälligen Vierteljahresmiete hatte zahlen lassen. Gross bleibt aber bei seiner Behauptung, obwohl er für

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1. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 385

1903 - Essen : Baedeker
Gewerbegericht und Einigungsamt. 385 1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerks- kammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand- werks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zu- steht Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen sich an der Wahl nicht beteiligen. Auch bei der Handwerkskammer besteht ein Gesellenausschuß, dessen Mitglieder von den Gesellenausschüssen bei den Innungen gewählt werden. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehr- lingswesens zum Gegenstände haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Ge- hülfen) und Lehrlinge berühren; z. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Kosten, welche die Handwerkskammern verursachen, werden von den Gemeinden im Bezirk getragen. Diese können aber die auf sie entfallenden Anteile nach einem vom Regierungspräsidenten zu bestimmenden Maßstabe auf alle Handwerksbetriebe umlegen. F. Hoffmann. *179. Gewerbegericht und Einigungsamt. i. Im Geschäfte des Schneidermeisters Groß arbeitete der Zu- schneider Schenk gegen einen monatlichen, am letzten jedes Monats fälligen Lohn von 150 Mark. Bei der letzten Lohnzahlung am zi. Mai erhielt Schenk jedoch nur 100 Mark ausgezahlt; Groß be- hauptete nämlich, Schenk habe bei der vorhergegangenen Lohn- zahlung am 30. April einen Vorschuß von 50 Mark auf den Mai- lohn erhalten und demnach jetzt nur noch 100 Mark zu fordern. Schenk hatte allerdings einmal einen Vorschuß erhalten, aber, wie er behauptete, nicht am 30. April, sondern am 31. März auf den Aprillohn, und dieser Vorschuß war ihm bei der Lohnzahlung am 30. April schon angerechnet worden; für den Mai hatte er also nach seiner Meinung den vollen Monatslohn zu beanspruchen. Daß es sich so verhielte, wußte er ganz genau, weil er sich den am 31. März erhaltenen Vorschuß zur Deckung der am 1. April fälligen Vierteljahresmiete hatte zahlen lassen. Groß blieb indessen bei seiner Behauptung, obwohl er für ihre Richtigkeit aus seinen Büchern keinen Aufschluß erhalten konnte; denn er war nachlässig in der Führung seiner Bücher und schrieb nicht ordentlich an. Da eine gutwillige Zahlung nicht zu erreichen war, so sah sich Schenk genötigt, die Hülfe des Gerichts anzurufen. Der Streitfall mit seinem Arbeitgeber gehörte jedoch nicht vor das ordentliche, sondern Heinecke. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen. 25

2. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 385

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Gewerbegericht und Einigungsamt. 336 1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerks- kammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand- werks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zu- steht. Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen sich an der Wahl nicht beteiligen. Auch bei der Handwerkskammer besteht ein Gesellenausschuß, dessen Mitglieder von den Gesellenausschüssen bei den Innungen gewählt werden. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehr- lingswesens zum Gegenstände haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Ge- hülfen) und Lehrlinge berühren; 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Kosten, welche die Handwerkskammern verursachen, werden von den Gemeinden im Bezirk getragen. Diese können aber die auf sie entfallenden Anteile nach einem vom Regierungspräsidenten zu bestimmenden Maßstabe auf alle Handwerksbetriebe umlegen. F. Hoffmaan. *179. 0ewerbegericht und 6inigungscimf. 1. Im Geschäfte des Schneidermeisters Groß arbeitete der Zu- schneider Schenk gegen einen monatlichen, am letzten jedes Monats fälligen Lohn von 150 Mark. Bei der letzten Lohnzahlung am zi. Mai erhielt Schenk jedoch nur 100 Mark ausgezahlt; Groß be- hauptete nämlich, Schenk habe bei der vorhergegangenen Lohn- zahlung am 30. April einen Vorschuß von 50 Mark auf den Mai- lohn erhalten und demnach jetzt nur noch 100 Mark zu fordern. Schenk hatte allerdings einmal einen Vorschuß erhalten, aber, wie er behauptete, nicht am 30. April, sondern am 31. März auf den Aprillohn, und dieser Vorschuß war ihm bei der Lohnzahlung am 30. April schon angerechnet worden; für den Mai hatte er also nach seiner Meinung den vollen Monatslohn zu beanspruchen. Daß es sich so verhielte, wußte er ganz genau, weil er sich den am 31. März erhaltenen Vorschuß zur Deckung der am 1. April fälligen Vierteljahresmiete hatte zahlen lassen. Groß blieb indessen bei seiner Behauptung, obwohl er für ihre Richtigkeit aus seinen Büchern keinen Aufschluß erhalten konnte; denn er war nachlässig in der Führung seiner Bücher und schrieb nicht ordentlich an. Da eine gutwillige Zahlung nicht zu erreichen war, so sah sich Schenk genötigt, die Hülfe des Gerichts anzurufen. Der Streitfall mit seinem Arbeitgeber gehörte jedoch nicht vor das ordentliche, sondern Heiucckc, Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen. 25

3. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 385

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Gewerbegerickt and Einigungsamt. 385 1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerks- kammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand- werks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zu- steht. Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen sich an der Wahl nicht beteiligen. Auch bei der Handwerkskammer besteht ein Gesellenausschuß, dessen Mitglieder von den Gesellenausschüssen bei den Innungen gewählt werden. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehr- lingswesens zum Gegenstände haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Ge- hülfen) und Lehrlinge berühren; z. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Kosten, welche die Handwerkskammern verursachen, werden von den Gemeinden im Bezirk getragen. Diese können aber die auf sie entfallenden Anteile nach einem vom Regierungspräsidenten zu bestimmenden Maßstabe auf alle Handwerksbetriebe umlegen. F. Hoffmann. *179. Gewerbegerichf und Ginigungscimf. i. Im Geschäfte des Schneidermeisters Groß arbeitete der Zu- schneider Schenk gegen einen monatlichen, am letzten jedes Monats fälligen Lohn von 150 Mark. Bei der letzten Lohnzahlung am 31. Mai erhielt Schenk jedoch nur 100 Mark ausgezahlt; Groß be- hauptete nämlich, Schenk habe bei der vorhergegangenen Lohn- zahlung am 30. April einen Vorschuß von 50 Mark auf den Mai- lohn erhalten und demnach jetzt nur noch 100 Mark zu fordern. Schenk hatte allerdings einmal einen Vorschuß erhalten, aber, wie er behauptete, nicht am 30. April, sondern am 31. März auf den Aprillohn, und dieser Vorschuß war ihm bei der Lohnzahlung am 30. April schon angerechnet worden; für den Mai hatte er also nach seiner Meinung den vollen Monatslohn zu beanspruchen. Daß es sich so verhielt, wußte er ganz genau, weil er sich den am 31. März erhaltenen Vorschuß zur Deckung der am 1. April fälligen Vierteljahresmiete hatte zahlen lassen. Groß blieb indessen bei seiner Behauptung, obwohl er für ihre Richtigkeit aus seinen Büchern keinen Aufschluß erhalten konnte; denn er war nachlässig in der Führung seiner Bücher und schrieb nicht ordentlich an. Da eine gutwillige Zahlung nicht zu erreichen war, so sah sich Schenk genötigt, die Hülfe des Gerichts anzurufen. Der Streitfall mit seinem Arbeitgeber gehörte jedoch nicht vor das ordentliche, sondern Heiaecke. Lesebuch für gewerbliche Fortbildunges-i-ulen. 25

4. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 133

1900 - Essen : Baedeker
133 ihre Richtigkeit aus seinen Büchern keinen Aufschluss erhalten kann; er ist nämlich nachlässig in der Führung seiner Bücher und schreibt nicht ordentlich an. Da eine gutwillige Zahlung nicht zu erreichen ist, so ist Schenk genötigt, die Hilfe des Gerichts anzurufen. Der Streitfall mit seinem Arbeitgeber ge- hört jedoch nicht vor das ordentliche, sondern vor das Gewerbegericht, und so lässt er bei der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts seine Klage zu Protokoll nehmen. In wenigen Tagen erhält er vom Vorsitzenden des Ge- werbegerichts die Aufforderung, zur Verhandlung seiner Sache zu einer näher bestimmten Zeit zu erscheinen. Auch Gross hat eine solche Aufforderung erhalten, hat aber keine Lust, selbst vor dem Gewerbegericht zu erscheinen, sondern will einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Sache beauftragen. Dieser bedeutet ihm aber, dass Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozessbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen werden. Gross muss also wohl oder übel seine Sache selbst vertreten. Würde er ausbleiben, so würde er ohne weiteres durch Versäumnisurteil nach dem Klageanträge verurteilt werden. Er zieht es deshalb vor, sich rechtzeitig zum Termin einzufinden. Schenk, der Kläger, trägt mit kurzen Worten den Sachverhalt vor und beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50 Mark und der Kosten des Verfahrens. Der Beklagte dagegen bestreitet die Ausführungen des Klägers und beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung. Der Vorsitzende versucht nun zunächst, eine gütliche Beilegung der Sache herbeizuführen. „Wenn Herr Schenk,“ so etwa führt er aus, „sich mit solcher Bestimmtheit erinnert, den Vorschuss deshalb erbeten zu haben, um am 1. April seine Miete bezahlen zu können, dann wird er doch wohl im Rechte sein, meinen Sie nicht, Herr Gross? Wollen Sie ihm also die 50 Mark nicht lieber freiwillig zahlen? Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass, wenn die Parteien sich vor dem Gewerbegericht vergleichen, keine Gerichtskosten erhoben werden.“ Gross lehnt aber eine Einigung ab, und Schenk schiebt ihm nun einen Eid darüber zu, dass er einen Vorschuss auf den Monatslohn für Mai nicht empfangen habe. Gross schiebt den Eid zurück, und das Gericht beschliesst, dem Kläger Schenk den Eid abzunehmen. Nachdem dies geschehen ist, er- lässt das Gewerbegericht folgendes Urteil: „Der Beklagte Gross wird ver- urteilt, dem Kläger Schenk 50 Mark zu zahlen und die Kosten des Rechts- streits zu tragen.“ Bei diesem Urteil will sich Gross aber nicht beruhigen; da jedoch der Wert des Streitgegenstandes weniger als 100 Mark beträgt, so kann er nicht die Berufung an das Landgericht einlegen, sondern das Urteil des Gewerbegerichts ist in diesem Falle endgültig. Es bleibt ihm also nichts übrig, als den Kläger zu befriedigen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, dass Schenk einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung be- auftragt. — 3. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits- verhältnisses fehlte es früher an einer Stelle, die geeignet und berufen war, die Vermittlung zwischen den streitenden Parteien in die Hand zu nehmen und darauf hinzuwirken, dass die für beide Teile mit schweren Opfern ver- bundenen Arbeitseinstellungen thunlichst vermieden oder, wo sie entstanden waren, möglichst rasch beseitigt wurden. Diesem Mangel wurde abgeholfen, indem man für solche Fälle die Rolle eines Einigungsamtes gleichfalls dem Gewerbegericht zuwies.

5. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 386

1903 - Essen : Baedeker
386 Gewerbegericht und Einigungsamt. vor das Gewerbegericht, und so ließ er bei der Gerichts- schreiberei des Gewerbegerichts seine Klage zu Protokoll nehmen. In wenigen Tagen erhielt er vom Vorsitzenden des Gewerbegerichts die Aufforderung, zur Verhandlung seiner Sache zu einer näher bestimmten Zeit sich einzufinden. Auch Groß hatte eine solche Aufforderung erhalten, zeigte aber keine Lust, selbst vor dem Gewerbegericht zu erscheinen, sondern wollte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Sache beauftragen. Dieser erklärte ihm aber, daß Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts- mäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen werden. Groß mußte also wohl oder übel seine Sache selbst vertreten; denn wäre er ausge- blieben, so würde er ohne - weiteres durch Versäumnisurteil nach dem Klageanträge verurteilt worden sein. Er zog es deshalb vor, sich rechtzeitig zum Termin einzufinden. Schenk, der Kläger, trug mit kurzen Worten den Sachverhalt vor und beantragte die Ver- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 50 Mark und der Kosten des Verfahrens. Der Beklagte dagegen bestritt die Ausführungen des Klägers und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung. Der Vorsitzende versuchte nun zunächst, eine gütliche Beilegung der Sache herbeizuführen. ,,Wenn Herr Schenk,“ so etwa führte er aus, „sich mit solcher Bestimmtheit erinnert, den Vorschuß des- halb erbeten zu haben, um am 1. April seine Miete bezahlen zu können, dann wird er doch wohl im Rechte sein, meinen Sie nicht, Herr Groß? Wollen Sie ihm also die 50 Mark nicht lieber frei- willig zahlen? Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß, wenn die Parteien sich vor dem Gewerbegericht vergleichen, keine Ge- richtskosten erhoben werden." Groß lehnte aber eine Einigung ab, und Schenk schob ihm nun einen Eid darüber zu, daß er, Schenk, einen Vorschuß auf den Monatslohn für Mai nicht empfangen habe. Groß schob den Eid zurück, und das Gericht beschloß nun, dem Kläger Schenk den Eid abzunehmen. Nachdem dies geschehen war, erließ das Gewerbegericht folgendes Urteil: „Der Beklagte Groß wird verurteilt, dem Kläger Schenk 50 Mark zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Bei diesem Urteil wollte sich Groß zwar nicht beruhigen; da jedoch der Wert des Streit- gegenstandes weniger als 100 Mark betrug, so konnte er nicht die Berufung an das Landgericht einlegen; sondern das Urteil des Ge- werbegerichts war in diesem Falle endgültig. Es blieb ihm also nichts anderes übrig, als den Kläger zu befriedigen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, daß Schenk einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung beauftragte. 2. Wer an einen andern einen Anspruch oder eine Forderung hat oder zu haben glaubt, deren gutwillige Erfüllung er nicht er- reichen kann, dem steht es frei, das Gericht anzurufen, um durch dessen Hülfe zu seinem Rechte zu kommen. Zur Entscheidung von bürgerlichen Streitigkeiten sind im allgemeinen die sogenannten ordentlichen Gerichte berufen und zwar in unterster Instanz das Amtsgericht und das Landgericht. Auch die zahlreichen Streitig- keiten, die im gewerblichen Leben, z. B. zwischen Arbeitgebern

6. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 386

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
386 Gewerbegericht und Einigungsamt. vor das Gewerbegericht, und so ließ er bei der Gerichts- schreiberei des Gewerbegerichts seine Klage zu Protokoll nehmen. In wenigen Tagen erhielt er vom Vorsitzenden des Gewerbegerichts die Aufforderung, zur Verhandlung seiner Sache zu einer näher bestimmten Zeit sich einzufinden. Auch Groß hatte eine solche Aufforderung erhalten, zeigte aber keine Lust, selbst vor dem Gewerbegericht zu erscheinen, sondern wollte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Sache beauftragen. Dieser erklärte ihm aber, daß Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts- mäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen werden. Groß mußte also wohl oder übel seine Sache selbst vertreten; denn wäre er ausge- blieben, so würde er ohne weiteres durch Versäumnisurteil nach dem Klageanträge verurteilt worden sein. Er zog es deshalb vor, sich rechtzeitig zum Termin einzufinden. Schenk, der Kläger, trug mit kurzen Worten den Sachverhalt vor und beantragte die Ver- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 50 Mark und der Kosten des Verfahrens. Der Beklagte dagegen bestritt die Ausführungen des Klägers und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung. Der Vorsitzende versuchte nun zunächst, eine gütliche Beilegung der Sache herbeizuführen. „Wenn Herr Schenk,“ so etwa führte er aus, „sich mit solcher Bestimmtheit erinnert, den Vorschuß des- halb erbeten zu haben, um am 1. April seine Miete bezahlen zu können, dann wird er doch wohl im Rechte sein, meinen Sie nicht, Herr Groß? Wollen Sie ihm also die 50 Mark nicht lieber frei- willig zahlen? Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß, wenn die Parteien sich vor dem Gewerbegericht vergleichen, keine Ge- richtskosten erhoben werden.“ Groß lehnte aber eine Einigung ab, und Schenk schob ihm nun einen Eid darüber zu, daß er, Schenk, einen Vorschuß auf den Monatslohn für Mai nicht empfangen habe. Groß schob den Eid zurück, und das Gericht beschloß nun, dem Kläger Schenk den Eid abzunehmen. Nachdem dies geschehen war, erließ das Gewerbegericht folgendes Urteil: „Der Beklagte Groß wird verurteilt, dem Kläger Schenk 50 Mark zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Bei diesem Urteil wollte sich Groß zwar nicht beruhigen; da jedoch der Wert des Streit- gegenstandes weniger als 100 Mark betrug, so konnte er nicht die Berufung an das Landgericht einlegen; sondern das Urteil des Ge- werbegerichts war in diesem Falle endgültig. Es blieb ihm also nichts anderes übrig, als den Kläger zu befriedigen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, daß Schenk einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung beauftragte. 2. Wer an einen andern einen Anspruch oder eine Forderung hat oder zu haben glaubt, deren gutwillige Erfüllung er nicht er- reichen kann, dem steht es frei, das Gericht anzurufen, um durch dessen Hülfe zu seinem Rechte zu kommen. Zur Entscheidung von bürgerlichen Streitigkeiten sind im allgemeinen die sogenannten ordentlichen Gerichte berufen und zwar in unterster Instanz das Amtsgericht und das Landgericht. Auch die zahlreichen Streitig- keiten, die im gewerblichen Leben, z. B. zwischen Arbeitgebern

7. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 388

1903 - Essen : Baedeker
388 Gewerbegericht und Einigungsamt. lang versehen hat, kann es während der nächsten 6 Jahre ableh- nen; die Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer müssen jedoch schriftlich geltend gemacht werden. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die nicht zurückweisbar ist. Vor der ersten Dienstleistung werden sie durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Finden sie sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig ein, oder entziehen sie sich ihren Pflichten in irgend einer Weise, so werden sie vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die verursachten Kosten verurteilt; indessen können sie dagegen beim Landgericht Beschwerde einlegen. Das Gewerbegericht verhandelt gewöhnlich in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Arbeitgeber, der andere ein Arbeiter sein muß, und tritt in den Fällen, in denen es zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, an die Stelle des ordentlichen Gerichts. Berufen ist es aber nur für diejenigen Streitigkeiten, welche ent- stehen : 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses (vgl. Nr. 170); 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine etwa vereinbarte Konventional- strafe (ausgenommen, wenn die letztere für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet); 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern für die Krankenversicherung zu leistenden Beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen- einander erhoben werden. In derartigen Streitigkeiten ist in den Orten, in welchen ein Gewerbegericht besteht, die Zuständigkeit der ordentlichen Ge- richte ausgeschlossen und an ihrer Stelle das Gewerbegericht zunächst ganz allein berufen, den Streit zu entscheiden, gleich- gültig, wie hoch der Wert des strittigen Gegenstandes ist. Wenn dagegen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, so gehören jene Streitigkeiten nach wie vor vor das ordentliche Gericht. Bei Streitigkeiten, die unter 1. und 3. fallen, kann indessen jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsvorsteher) nachsuchen, bei welcher es sein Bewenden behält, wenn nicht binnen 10 Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. — 3. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses fehlte es früher an einer Stelle, die

8. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 386

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
386 Gewörbegericht und Einigungsamt. vor das Gewerbegericht, und so ließ er bei der Gerichts- schreiberei des Gewerbegerichts seine Klage zu Protokoll nehmen. In wenigen Tagen erhielt er vom Vorsitzenden des Gewerbegerichts die Aufforderung, zur Verhandlung seiner Sache zu einer näher bestimmten Zeit sich einzufinden. Auch Groß hatte eine solche Aufforderung erhalten, zeigte aber keine Lust, selbst vor dem Gewerbegericht zu erscheinen, sondern wollte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Sache beauftragen. Dieser erklärte ihm aber, daß Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts- mäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen werden. Groß mußte also wohl oder übel seine Sache selbst vertreten; denn wäre er ausge- blieben, so würde er ohne weiteres durch Versäumnisurteil nach dem Klageanträge verurteilt worden sein. Er zog es deshalb vor, sich rechtzeitig zum Termin einzufinden. Schenk, der Kläger, trug mit kurzen Worten den Sachverhalt vor und beantragte die Ver- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 50 Mark und der Kosten des Verfahrens. Der Beklagte dagegen bestritt die Ausführungen des Klägers und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung. Der Vorsitzende versuchte nun zunächst, eine gütliche Beilegung der Sache herbeizuführen. ,,Wenn Herr Schenk,“ so etwa führte er aus, „sich mit solcher Bestimmtheit erinnert, den Vorschuß des- halb erbeten zu haben, um am 1. April seine Miete bezahlen zu können, dann wird er doch wohl im Rechte sein, meinen Sie nicht, Herr Groß? Wollen Sie ihm also die 50 Mark nicht lieber frei- willig zahlen? Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß, wenn die Parteien sich vor dem Gewerbegericht vergleichen, keine Ge- richtskosten erhoben werden.“ Groß lehnte aber eine Einigung ab, und Schenk schob ihm nun einen Eid darüber zu, daß er, Schenk, einen Vorschuß auf den Monatslohn für Mai empfangen habe. Groß schob den Eid zurück, und das Gericht beschloß nun, dem Kläger Schenk den Eid abzunehmen. Nachdem dies geschehen war, erließ das Gewerbegericht folgendes Urteil: „Der Beklagte Groß wird verurteilt, dem Kläger Schenk 50 Mark zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Bei diesem Urteil wollte sich Groß zwar nicht beruhigen; da jedoch der Wert des Streit- gegenstandes weniger als 100 Mark betrug, so konnte er nicht die Berufung an das Landgericht einlegen; sondern das Urteil des Ge- werbegerichts war in diesem Falle endgültig. Es blieb ihm also nichts anderes übrig, als den Kläger zu befriedigen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, daß Schenk einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung beauftragte. 2. Wer an einen andern einen Anspruch oder eine Forderung hat oder zu haben glaubt, deren gutwillige Erfüllung er nicht er- reichen kann, dem steht es frei, das Gericht anzurufen, um durch dessen Hülfe zu seinem Rechte zu kommen. Zur Entscheidung von bürgerlichen Streitigkeiten sind im allgemeinen die sogenannten ordentlichen Gerichte berufen und zwar in unterster Instanz das Amtsgericht und das Landgericht. Auch die zahlreichen Streitig- keiten, die im gewerblichen Leben, z. B. zwischen Arbeitgebern

9. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 388

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
388 Gewerbegencht und Einigungsamt. lang versehen hat, kann es während der nächsten 6 Jahre ableh- nen; die Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer müssen jedoch schriftlich geltend gemacht werden. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die nicht zurückweisbar ist. Vor der ersten Dienstleistung werden sie durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Finden sie sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig ein, oder entziehen sie sich ihren Pflichten in irgend einer Weise, so werden sie vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die verursachten Kosten verurteilt; indessen können sie dagegen beim Landgericht Beschwerde einlegen. Das Gewerbegericht verhandelt in der Besetzung von drei oder mehr Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und Beisitzern, von denen eine Hälfte Arbeitgeber, die andere Arbeiter sein müssen, und tritt in den Fällen, in denen es zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, an die Stelle des ordentlichen Gerichts. Berufen ist es aber nur für diejenigen Streitigkeiten, welche ent- stehen : 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Lehrbuches, Zeugnisses u. dgl. (vgl. Nr. 169); 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine etwa vereinbarte Vertrags- strafe (ausgenommen, wenn die letztere für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet); 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern für die Krankenversicherung zu leistenden Beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen- einander erhoben werden. In derartigen Streitigkeiten ist in den Orten, in welchen ein Gewerbegericht besteht, die Zuständigkeit der ordentlichen Ge- richte ausgeschlossen und an ihrer Stelle das Gewerbegericht zunächst ganz allein berufen, den Streit zu entscheiden, gleich- gültig, wie hoch der Wert des strittigen Gegenstandes ist. Wenn dagegen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, so gehören jene Streitigkeiten nach wie vor vor das ordentliche Gericht. Bei Streitigkeiten, die unter 1. und 3. fallen, kann indessen jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsvorsteher) nachsuchen, bei welcher es sein Bewenden behält, wenn nicht binnen 10 sagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. — 3. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses fehlte es früher an einer Stelle, die

10. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 388

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
388 Gevrerbegericht und Einigungsamt. lang versehen hat, kann es während der nächsten 6 Jahre ableh- nen; die Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer müssen jedoch schriftlich geltend gemacht werden. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die*nicht zurückweisbar ist. Vor der ersten Dienstleistung werden sie durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Finden sie sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig ein, oder entziehen sie sich ihren Pflichten in irgend einer Weise, so werden sie vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die verursachten Kosten verurteilt; indessen können sie dagegen beim Landgericht Beschwerde einlegen. Das Gewerbegericht verhandelt in der Besetzung von drei oder mehr Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und Beisitzern, von denen eine Hälfte Arbeitgeber, die andere Arbeiter sein müssen, und tritt in den Fällen, in denen es zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, an die Stelle des ordentlichen Gerichts. Berufen ist es aber nur für diejenigen Streitigkeiten, welche ent- stehen : 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Lehrbuches, Zeugnisses u. dgl. (vgl. Nr. 169); 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine etwa vereinbarte Vertrags- strafe (ausgenommen, wenn die letztere für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet); 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern für die Krankenversicherung zu leistenden Beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen- einander erhoben werden. In derartigen Streitigkeiten ist in den Orten, in welchen ein Gewerbegericht besteht, die Zuständigkeit der ordentlichen Ge- richte ausgeschlossen und an ihrer Stelle das Gewerbegericht zunächst ganz allein berufen, den Streit zu entscheiden, gleich- gültig, wie hoch der Wert des strittigen Gegenstandes ist. Wenn dagegen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, so gehören jene Streitigkeiten nach wie vor vor das ordentliche Gericht. Bei Streitigkeiten, die unter 1. und 3. fallen, kann indessen jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Ortsvorsteher) nachsuchen, bei welcher es sein Bewenden behält, wenn nicht binnen 10 Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. — 3, Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses fehlte es früher an einer Stelle, die

11. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 387

1903 - Essen : Baedeker
Gewerbegericht und Einigungsamt. 387 und Arbeitern, vorkommen, wurden in früheren Jahren ausschließ- lich von den ordentlichen Gerichten entschieden. Allein die Streit- fälle, die aus den gewerblichen Arbeitsverhältnissen entspringen, verlangen vor allem eine schnellere Entscheidung, als sie die ordentlichen Gerichte bei dem ihnen vorgeschriebenen Verfahren treffen können; außerdem sind die Richter mit den gewerblichen Arbeitsverhältnissen oft nicht genügend vertraut und genießen daher nicht das volle Vertrauen der Rechtsuchenden. Diesen Übelständen ist nun auf zweifache Weise abgeholfen worden. Einerseits wurde den Innungen die Befugnis erteilt, zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen Schiedsgerichte zu bilden. Andrerseits wurde gestattet, daß da, wo das Bedürfnis dazu vorhanden war, besondere gewerbliche Gerichte errichtet werden, die für gewisse gewerbliche Streitigkeiten an die Stelle der ordentlichen Gerichte treten können; so entstanden die seit dem Jahre 1890 be- stehenden Gewerbegerichte. Ein Gewerbegericht wird für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Zu solchen sollen nur Personen berufen werden, welche das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung er- stattet haben und in dem Bezirke des Gerichtes seit mindestens zwei Jahren wohnen oder beschäftigt sind. Wer zum Amte eines S choffen unfähig ist, kann auch einem Gewerbegericht nicht angehören. Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein und wird von der Gemeinde bezw. dem weiteren Verbände bestellt. Die Beisitzer müssen zur einen Hälfte aus den Arbeitgebern, zur andern aus den Arbeitern des Bezirks entnommen werden. Als Arbeit- geber gelten auch Stellvertreter selbständiger Gewerbetreibender, wenn sie mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines Zweiges desselben betraut sind und ihr Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt. Als Arbeiter werden nicht nur die gewerblichen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, sondern auch Be- triebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienst- leistungen betraute Angestellte betrachtet, deren Jahresverdienst nicht über 2000 Mark hinausgeht. Beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, wählen jeder für sich ihre Vertreter durch unmittel- bare und geheime Wahl. Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirke, für den das Gewerbegericht gebildet werden soll, Wohnung oder Beschäftigung hat. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ab- lehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Solche sind namentlich anhaltende Krankheit, Geschäfte, welche eine häufige und längere Abwesenheit vom Wohnorte erfordern, und ein Alter von mehr als 60 Jahren. Wer das Amt eines Beisitzers 6 Jahre 25*

12. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 131

1900 - Essen : Baedeker
131 Gerichten entschieden. Allein die Streitfälle, die aus den gewerblichen Arbeits- verhältnissen entspringen, verlangen vor allem eine schnellere Entscheidung, als sie die ordentlichen Gerichte bei dem ihnen vorgeschriebenen Verfahren treffen konnten; ausserdem genossen die mit den gewerblichen Arbeitsverhält- nissen oft nicht genügend vertrauten Richter nicht das volle Vertrauen der Rechtsuchenden. Diesen Übelständen wurde auf zweifache Weise abgeholfen. Einerseits wurde den Innungen die Befugnis erteilt, zur Entscheidung von Streitig- keiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen Schieds- gerichte zu bilden. Andererseits wurde gestattet, dass da, wo das Be- dürfnis dazu vorhanden war, besondere gewerbliche Gerichte errichtet wurden, die für gewisse gewerbliche Streitigkeiten an die Stelle der ordent- lichen Gerichte treten konnten; so entstanden die seit dem Jahre 1890 be- stehenden Gewerbegerichte. Ein Gewerbegericht wird für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Zu solchen sollen nur Personen berufen werden, welche das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung erstattet haben und in dem Bezirke des Gerichtes seit mindestens 2 Jahren wohnen oder beschäftigt sind. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann auch einem Gewerbegericht nicht angehören. Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein und wird von der Gemeinde bezw. dem weiteren Verbände bestellt. Die Beisitzer müssen zur einen Hälfte aus den Arbeitgebern, zur anderen aus den Arbeitern des Bezirks entnommen werden. Als Arbeitgeber gelten Stellvertreter selbständiger Gewerbetreibenden, wenn sie mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines Zweiges desselben betraut sind und ihr Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt. Als Arbeiter werden nicht nur die gewerblichen Gesellen, Gehilfen, Fabrik- arbeiter und Lehrlinge, sondern auch Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte betrachtet, deren Jahresverdienst nicht über 2000 Mark hinausgeht. Beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, wählen jeder für sich ihre Vertreter mittels unmittelbarer und geheimer Wahl. Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirke, für den das Gewerbegericht gebildet werden soll, Wohnung oder Beschäftigung hat. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines un- besoldeten Gemeindeamts berechtigen. Solche sind namentlich anhaltende Krankheit, Geschäfte, welche eine häufige oder längere Abwesenheit vom Wohnorte erfordern, und ein Alter von mehr als 60 Jahren. Wer das Amt eines Beisitzers 6 Jahre lang versehen hat, kann es während der nächsten 6 Jahre ablehnen; die Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer müssen jedoch schriftlich geltend gemacht werden. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Ver- gütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die nicht zurückweisbar ist. Vor der ersten Dienstleistung werden sie durch den 9*

13. Der Handwerker - S. 183

1908 - Wittenberg : Herrosé
Georg-Eckert-lnstitut für ¡ntor'iav.onale Schulbuchforschung 183 Braur.schweig Scbulbuchbibliothek 3. Über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations- papieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kau- tionen u. dgl., welche aus Anlag des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind, 4. über gesetzwidrige oder unrichtige Eintragungen in Arbeits- bücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungs- bücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der In- validenversicherung. 5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Ar- beitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder, 6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden. § 5. Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbe- treibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anferti- gung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Haus- gewerbetreibende), und ihren Arbeitgebern, sofern die Beschäfti- gung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten zwischen solchen Hausgewerbetreibenden untereinander. 8 6. Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. 8 10. Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen. 8 11. Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armen- unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit min- destens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig find (Gerichtsverfafsungsgesetz 88 31, 32). können nicht berufen werden. 8 12. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein. Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vor- handen ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeinde- vertretung, in weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein Jahr gewählt. 8 13. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. Die ersteren werden mittels Wahl der Arbeitgeber, die letzte-

14. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 387

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Gewerbegericht und Einigungsamt. 387 und Arbeitern, vorkommen, wurden in früheren Jahren ausschließ- lich von den ordentlichen Gerichten entschieden. Allein die Streit- fälle, die aus den gewerblichen Arbeitsverhältnissen entspringen, verlangen vor allem eine schnellere Entscheidung, als sie die ordentlichen Gerichte bei dem ihnen vorgeschriebenen Verfahren treffen können; außerdem sind die Richter mit den gewerblichen Arbeitsverhältnissen oft nicht genügend vertraut und genießen daher nicht das volle Vertrauen der Rechtsuchenden. Diesen Übelständen ist nun abgeholfen worden. Es wurde den Innungen die Befugnis erteilt, zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen Schiedsge- richte zu bilden; ferner wurde gestattet, da, wo das Bedürfnis dazu vorhanden war, besondere gewerbliche Gerichte zu errichten, die für gewisse gewerbliche Streitigkeiten an die Stelle der ordent- lichen Gerichte treten; so entstanden (seit 1890) die Gewerbege- richte, die jetzt in Orten von 20000 Einwohnern an errichtet werden müssen. Ein Gewerbegericht wird für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Zu solchen sollen nur Personen berufen werden, welche das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung er- stattet haben und in dem Bezirke des Gerichtes seit mindestens zwei Jahren wohnen oder beschäftigt sind. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann auch einem Gewerbegericht nicht angehören. Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein und wird von der Gemeinde bezw. dem weiteren Verbände gewählt und durch den Herrn Regierungspräsidenten bestätigt. Die Beisitzer müssen zur einen Hälfte aus den Arbeitgebern, zur andern aus den Arbeitern des Bezirks entnommen werden. Als Arbeitgeber gelten auch Stellvertreter selbständiger Gewerbetreibender, wenn sie mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines Zweiges desselben be- traut sind und ihr Lohn (Gehalt) 2000 Jt übersteigt. Als Arbeiter werden nicht nur die gewerblichen Gesellen, Gehülfen, Fabrik- arbeiter und Lehrlinge, sondern auch Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte betrachtet, deren Jahres verdienst nicht über 2000 ^ hinausgeht. Beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, wählen jeder für sich ihre Vertreter durch unmittelbare und geheime Wahl. Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke, für den das Gewerbegericht gebildet werden soll, Wohnung oder Beschäftigung hat. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ab- lehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Solche sind namentlich anhaltende Krankheit, Geschäfte, welche eine häufige und längere Abwesenheit vom Wohnorte erfordern, und ein Alter von mehr als 60 Jahren. Wer das Amt eines Beisitzers 6 Jahre 25*

15. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 387

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
Gewerbegericht und Einigungsamt. 387 und Arbeitern, vorkommen, wurden in früheren Jahren ausschließ- lich von den ordentlichen Gerichten entschieden. Allein die Streit- fälle, die aus den gewerblichen Arbeitsverhältnissen entspringen, verlangen vor allem eine schnellere Entscheidung, als sie die ordentlichen Gerichte bei dem ihnen vorgeschriebenen Verfahren treffen können; außerdem sind die Richter mit den gewerblichen Arbeitsverhältnissen oft nicht genügend vertraut und genießen daher nicht das volle Vertrauen der Rechtsuchenden. Diesen Übelständen ist nun abgeholfen worden. Es wurde den Innungen die Befugnis erteilt, zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen Schiedsge- richte zu bilden; ferner wurde gestattet, da, wo das Bedürfnis dazu vorhanden war, besondere gewerbliche Gerichte zu errichten, die für gewisse gewerbliche Streitigkeiten an die Stelle der ordent- lichen Gerichte treten; so entstanden (seit 1890) die Gewerbege- richte, die jetzt in Orten von 20000 Einwohnern an errichtet werden müssen. Ein Gewerbegericht wird für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Zu solchen sollen nur Personen berufen werden, welche das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung er- stattet haben und in dem Bezirke des Gerichtes seit mindestens zwei Jahren wohnen oder beschäftigt sind. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann auch einem Gewerbegericht nicht angehören. Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein und wird von der Gemeinde bezw. dem weiteren Verbände gewählt und durch den Herrn Regierungspräsidenten bestätigt. Die Beisitzer müssen zur einen Hälfte aus den Arbeitgebern, zur andern aus den Arbeitern des Bezirks entnommen werden. Als Arbeitgeber gelten auch Stellvertreter selbständiger Gewerbetreibender, wenn sie mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines Zweiges desselben be- traut sind und ihr Lohn (Gehalt) 2000 Ji übersteigt. Als Arbeiter werden nicht nur die gewerblichen Gesellen, Gehülfen, Fabrik- arbeiter und Lehrlinge, sondern auch Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte betrachtet, deren Jahresverdienst nicht über 2000 Ji hinausgeht. Beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, wählen jeder für sich ihre Vertreter durch unmittelbare und geheime Wahl. Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke, für den das Gewerbegericht gebildet werden soll, Wohnung oder Beschäftigung hat. Wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ab- lehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Solche sind namentlich anhaltende Krankheit, Geschäfte, welche eine häufige und längere Abwesenheit vom Wohnorte erfordern, und ein Alter von mehr als 60 Jahren. Wer das Amt eines Beisitzers 6 Jahre 25*

16. Teil 1 - S. 366

1899 - Essen : Bädeker
366 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Rechtsanwälte werden vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen. Die Ladung der Parteien geschieht durch den Gerichtsschreiber. Erscheint der Kläger nicht, so ist auf Antrag des Beklagten der Kläger abzuweisen. Erscheint der Beklagte nicht, so können auf Antrag des Klägers die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen werden. Bleiben beide Parteien aus, so wird ein neuer Termin angesetzt. Binnen drei Tagen kann die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, Einspruch einlegen. Dieser kann schriftlich eingereicht oder beim Gerichts- schreiber zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch hat aber nur Wert, wenn er in dem dann anzuberaumenden Termin mündlich begründet wird. Zudem kann der Vorsitzende des Gewerbegerichts jederzeit das Erscheinen jeder Partei fordern und den Ungehorsam mit Geldstrafen bis zu einhundert Mark bestrafen. Gegen die Entscheidungen des Gewerbe- gerichts kann an das Landgericht Berufung eingelegt werden, aber nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von hundert Mark übersteigt. Die Gebühren für Verhandlungen des Gewerbegerichts betragen bei einem Wertgegenstände von 20 Mk. 1 Mk., bis 50 Mk. 1 Mk. 50 Pf. und bis 100 Mk. 3 Mk. Die höchste Gebühr beträgt 30 Mk. Bei Streitigkeiten über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits- verhältnisses kann das Gewerbegericht von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Einigungsamt angerufen werden. Der An- rufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt, und je drei Vertreter aus ihrer Mitte bestellt werden. Die Beisitzer und Ver- trauensmänner dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. Der Schieds- spruch des Einigungsamts erlangt Gültigkeit, sodald beide Teile ihre Unterwerfung erklären. Auf Ansuchen des Gemeindevorstands oder einer Staatsbehörde haben die Gewerbegerichte Gutachten über gewerbliche Fragen ihres Bezirks abzugeben. Die Gewerbegerichte können auch in gewerblichen Fragen Anträge an Magistrat und Staatsbehörde richten. Wo ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, kann die vorläufige Entscheidung in gewerblichen Streitigkeiten durch den Orts- vorsteher nachgesucht werden. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Für Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften gilt dieses Gewerbegerichtsgesetz nicht, welches schon 1878 vorgelegt und durch Reichstagsbeschlüsse vom 24. März 1886 und 12. Januar 1889 mit veranlasst ist. Über Streitigkeiten zwischen Lehrlingen und Arbeit- gebern, welche Innungen angehören, entscheiden die Innungsschieds- gerichte. D. Ricks. 202. Hesehgeöung zuin Wohte der arbeitenden Klassen. a. Zweck der Versicherungen. Der Arbeiter, der für seine ganze Existenz aus den Ertrag der Arbeit seiner Hände angewiesen ist, steht den Wechselfüllen des Lebens fast hilflos gegenüber intb wird samt seinen Angehörigen durch Krankheit, Unfälle oder Alter leicht an den Rand des Verderbens gebracht. Um dieses zu

17. Deutsche Bürgerkunde - S. 200

1894 - Leipzig : Grunow
200 Landwirtschaft, Handel und Gewerbe Beisitzer Verfahren selben Arbeitgebers (z. B. wegen des Anteils Mn ge- meinschaftlichen Akkordlohn). Sie können für den Be- zirk einer oder mehrerer Gemeinden, oder für einen weitern Kommunalverband, durch Statut eintreten- den Falls auch durch Anordnung der Landeszentral- behörde — errichtet werden. Zu den Arbeitern gehören auch Lehrlinge; Betriebsbeamte (S. 195) nur dann, wenn ihr Jahresverdienst oder Gehalt 2000 Mark nicht über- steigt. Die Hausindustrie untersteht dem Gewerbegericht regelmäßig nur, wenn das Arbeitsmaterial vom Arbeit- geber geliefert wird. Die Gewerbegerichte treten für die ihnen zuge- wiesenen Streitigkeiten an die Stelle der ordentlichen Gerichte. Ihre Entscheidungen sind endgiltig. Nur wenn der Wert des Streitgegenstandes 100 Mark über- steigt, ist Berufung an das Landgericht gestattet. Die Gewerbegerichte sind im einzelnen Falle mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besetzt. Von diesen muß je einer aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeiterstande entnommen werden. Der Vorsitzende darf keiner der beiden Gruppen angehören und wird regelmäßig vom Magistrat bestellt. Die Beisitzer werden von Arbeitgebern und Ar- beitern, in getrennter Abstimmung, in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Zur Wahlberechtigung gehört ein Alter von über 25 Jahren und mindestens einjähriger Wohnsitz oder eine ebenso lange Beschäf- tigung im Gerichtsbezirk. Die Wählbarkeit ist von der Vollendung des 30. Lebensjahres, von zweijährigem Wohnsitz oder zweijähriger Beschäftigung im Bezirke abhängig. Kommen Wahlen nicht zustande oder werden sie wiederholt für ungiltig erklärt, so wird das Gericht von der höhern Verwaltungsbehörde gebildet. Das Verfahren richtet sich nach dem Amtsge- richtsprozeß (S. 114), jedoch mit wesentlichen Verein- fachungen (z. B. geschieht die Zustellung von Amts

18. Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 330

1897 - Wittenberg : Herrosé
330 Schreiber zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch hat aber nur Wert, wenn er in dem dann anzuberaumenden Termin mündlich begründet wird. Zudem kann der Vorsitzende des Gewerbegerichts jeder Zeit das Erscheinen jeder Partei fordern und den Ungehorsam mit Geldstrafen bis zu einhundert Mark bestrafen. Gegen die Entscheidungen des Gewerbe- gerichts kann bei dem Landgericht Berufung eingelegt werden, aber nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von hundert Mark übersteigt. Die Gebühren für Verhand- lungen des Gewerbegerichts betragen bei einem Wertgegen- stände von 20 Jc 1 Jc, bis 50 Ji 1 Jc 50 ^ und bis 100 Jc 3 Jc. Die höchste Gebühr beträgt 30 Jc. Bei Streitigkeiten über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses kann das Gewerbegericht von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Einigungs- amt angerufen werden. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt, und je drei Vertreter aus ihrer Mitte bestellt werden. Die Beisitzer und Vertrauens- männer dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. Der Schieds- spruch des Einigungsamts erlangt Gültigkeit, sobald beide Teile ihre Unterwerfung erklären. Auf Ansuchen des Gemeindevorstandes oder einer Staats- behörde haben die Gewerbegerichte Gutachten über gewerb- liche Fragen ihres Bezirks abzugeben. Die Gewerbegerichte können auch in gewerblichen Fragen Anträge an Magistrat und Staatsbehörde richten. Wo ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, kann die vorläufige Entscheidung in gewerblichen Streitig- keiten durch den Ortsvorsteher nachgesucht werden. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Für Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels- geschäften gilt dieses Gewerbegerichtsgesetz nicht, das, schon 1878 vorgelegt, durch Reichstagsbeschlüsse vom 24. März 1886 und 12. Januar 1889 mit veranlasst ist. Über Streitigkeiten zwischen Lehrlingen und Arbeitgebern, die Innungen ange- hören, entscheiden die Innungsschiedsgerichte. D. Rieks. 154. Die Ärbeitergejehe. Die Arbeiterversicherungsgesetze werden vielfach einer ungerechten Beurteilung unterzogen. Tadelsüchtigen bieten sie nur Gelegenheit zu Angriffen. „Was dem Arbeiter geboten wird, ist nur Armeuunter- stützung; es reicht nicht aus und dient nur zu seiner Knechtung." So kann man in vielen Blättern lesen. Aber diese Vorwürfe sind ebenso thöricht, als wenn jemand zum eben gepflanzten jungen Baum sprechen wollte: „Warum hast du keine größeren Zweige und Äste und trägst

19. Teil 1 - S. 382

1918 - Essen : Bädeker
382 Gewerbegerichte. beiter sein. Die (mindestens vier) Beisitzer werden zur Hälfte aus Arbeit- gebern, zur Hälfte aus den Arbeitern in geheimer Wahl auf ein bis 6 Jahre gewählt. Jeder Arbeitgeber und Arbeiter, der zum Schösi’enamt £ähigund kein Almosenempfänger ist, ist wahlberechtigt und wählbar; ersteres sofern er außerdem 25 Jahre alt und seit einem Jahr im Gerichtsbezirk ansässig und tätig ist, letzteres nach dein 30. Lebensjahr und nach zweijähriger Tätigkeit. Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht besteht, sind weder wählbar noch wahlberechtigt. Die Beisitzer der Gewerbegerichte erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung der Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Rechtsanwälte werden beim Gewerbegerichte nicht zugelassen. Die Ladung der Parteien geschieht durch den Gerichtsschreiber. Erscheint der Kläger nicht, so ist auf Antrag des Beklagten der Kläger abzuweisen. Erscheint der Beklagte nicht, so können auf Antrag des Klägers die in der Klage behaupteten Tatsachen als zugestanden angenommen werden. Bleiben beide Parteien aus, so wird ein neuer Termin angesetzt. Binnen drei Tagen kann die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, Einspruch einlegen. Dieser kann schriftlich eingereicht oder beim Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Der Einspruch hat aber nur Wert, wenn er in dem dann anzuberaumenden Termin mündlich begründet wird. Zudem kann der Vorsitzende des Gewerbegerichts jederzeit das Erscheinen jeder Partei fordern und den Ungehorsam mit Geldstrafen bis zu einhundert Mark bestrafen. Gegen die Entscheidungen des Gewerbegerichts kann an das Landgericht Berufung eingelegt werden, aber nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von hundert Mark übersteigt. Die höchste Gebühr für Verhandlungen des Gewerbegerichtes beträgt 30 Mark. Bei Streitigkeiten über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits- verhältnisses kann das Gewerbegericht von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Einigungsamt angerufen werden. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt, und je drei Vertreter aus ihrer Mitte bestellt werden. Die Beisitzer und Vertrauens- männer dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. Der Schiedsspruch des Einigungsamts erlangt Gültigkeit, sobald beide Teile ihre Unter- werfung erklären. Auf Ansuchen des Gemeindevorstands oder einer Staatsbehörde haben die Gewerbegerichte Gutachten über gewerbliche Fragen ihres Bezirks abzugeben. Die Gewerbegerichte können auch in gewerblichen Fragen Anträge an Gemeinde- und Staatsbehörde richten. Wo ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, kann die vorläufige Entscheidung in gewerblichen Streitigkeiten durch den Gemeinde- vorsteher (Bürgermeister) nachgesucht werden. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Für Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften gilt dieses Gewerbegerichtsgesetz nicht, auch entscheidet es nicht über Streitigkeiten zwischen Lehrlingen und Arbeitgebern, welche Innungen angehören. Für letztere sind vielmehr die Innungsschiedsgerichte die zuständigen Behörden. d. Rieks.

20. Kurzgefaßte Gesetzes- und Bürgerkunde - S. 12

1913 - Regensburg : Wunderling
— 12 Iv. Die Gewerbegerichle. Die Gcwerbegerichte sind den Amtsgerichten gleichgestellt. In allen Gemeinden, welche über 20 000 Einwohner haben, müsseu Gewerbegerichte errichtet werden. Das Gewerbegericht ist zusammengesetzt aus einem Vorsitzenden, aus Beisitzern von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern und aus einem Gerichtsschreiber. Der Vorsitzende wird von der Gemeinde gewählt und von der Regierung bestätigt. Die Beisitzer müssen zur Hülste Arbeitgeber und zur Hälfte Arbeit- nehmer sein. Jeder Teil wählt seine Beisitzer. Der Gerichts- schreiber wird von der Gemeinde ausgestellt. Gegen die Entscheide des Gewerbegerichts ist Berufung zum Landgerichte zulässig, jedoch nur in Fällen, in welchen mehr als 100 Mark eingeklagt sind. Die Gewerbegerichte sind für alle aus dem Arbeitsverhältniffe entspringenden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arheitnehmern zuständig, in manchen Fällen auch für Streitigkeiten zwischen den Arbeitern desselben Meisters untereinander. (Arbeits- buch, Arbeitsvertrag, Lohnzahlung, Anrechnung der Versicherungs- beiträge, Akkordarbeiten.) Den Gewerbegerichten sind unterstellt: 1. diejenigen Gesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, welche sich ständig in einem Arbeitsverhältnisse befinden, 2. alle gewerblichen Betriebsbeamten, Werkmeister und andere Angestellte, deren Lohn oder Gehalt jährlich 2000 Mark nicht übersteigt, 3. die sogenannten Heimarbeiter. Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen oder Arbeitern können auch durch das Jnnungsschieds- g e r i ch t entschieden werden. Arbeitsamt. In jeder größeren Stadt befindet sich ein Arbeits- amt. Sucht ein Arbeitgeber einen Arbeiter oder der Arbeiter (Geselle, Lehrling usw.) eine Stelle, so können sie dies bei dem Arbeitsamte angeben. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Für die schriftliche Anmeldung werden im Büro des Arbeitsamtes Formulare abgegeben. Bei der Anmeldung ist die Art der Beschäf- tigung genau zu bezeichnen. V. Die Reichsversicherungsordnung. (Arbeiterversicherungsgesetze.) Vom 19. Juli 1911. Die Reichsversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.