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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

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1. Von der Französischen Revolution bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts - S. IX

1912 - Langensalza : Beltz
Inhaltsverzeichnis Seite Borwort....................................................................................V L Der Unter gang des alten Reiche- . . . . 1 1. Die französische Revolution............................................................1 I. Die Entthronung Ludwigs Xvi.............................................1 H. Der Verlauf der Revolution bis zum Königsmord........................6 Beziehung zur Gegenwart: Die Kreis* und Provinzialverwaltung . . 19 in. Die Schreckensherrschaft................................................20 Iv. Das Volk der Revolution.................................................22 V. Die Kriege gegen die Republik..............................................25 Beziehung zur Heimat und Gegenwart: Wie die Franzosen zur Zeit der Revolution im Bergischen Lande hausten........................31 Welche Staatsform herrscht heute in Frankreich?........................39 Der Staat: Das Wesen der Gesellschaft (Schule, Familie, Verein, bürgerliche Gemeinde)...........................................40—42 Was ist ein Staat? — Staatsformen...................................43—50 Die Elberfelder Armenpflege..........................................51 Wie in unserm Staate für die Schwachen und Armen gesorgt wird 52 2. Napoleon I., Kaiser der Franzosen ....................................................53 3. Die Auflösung des allen Deutschen Reiches..............................................61 Ii. Die Herrschaft Napoleons.......................68 4. Preußens Demütigung . . . .p»........................................68 Beziehung zur Gegenwart: Wie di^Staatsregiemng für die gesunde Entwicklung und den Fortbestand des Staates sorgt .... 102 Frankreichs heutige Stellung in Europa (Agadir)..............................104 6. Preußens Wiedergeburt.................................................................105 I. Freiherr vom und zum Stein: a) Die Beseitigung der Standesunter schiede^ und die Aushebung der Gutsuntertänigkeit....................... ’..............................107 Längsschnitt: Wie es dem Bauernstande im Laufe der Jahrhunderte ergangen ist................................................................115 b) Die Einführung der Städteordnung.............................................118 ü. Sckmrnhorst: Die Neugestaltung des Heerwesens...................................121 in. Wie Turnvater Jahn hilft, die deutsche Jugend wehrfähig zu machen . 123 Iv. Johann Gottlieb Fichte und Ernst Moritz Arndt (Die Erweckung eines neuen Volksgeistes).............................................................128 Beziehung zur Gegenwart: Die Selbstverwaltung der Stadt . . . 134 Beziehung zur Heimat: Die Selbstverwaltung unserer Stadt (die rheinische Städteordnung)...............................................136 Die Landgemeindeordnung...................................................ljo 6. Mißlungene Befreiungsversuche.........................................................145 7. Der Untergang der großen Armee ^......................................................156 m. ^D i ei B elf r e i u n gs k r ie g e........................172 8. I. Das Volk steht auf!................................................................172 Beziehung zur Heimat: Die Knüppelrussen......................................173 n. Der Sturm bricht los!.............................................................184 9. Napoleons Sturz.......................................................................201 10. Die Herrschaft der 100 Tage...........................................................205

2. Landeskunde des Königreichs Sachsen - S. 93

1912 - Breslau : Hirt
§ 281—286 5. Staatswesen. 93 Als Bundesstaat des Deutschen Reich es hat Sachsen auch an der Reichsregierung Anteil. Sachsens König sendet zum Bundesrate einen Vertreter, der im Bundesrate 4 Stimmen hat; das Land wählt in geheimer Wahl durch allgemeines gleiches Wahlrecht 23 Abgeordnete für den Reichstag in Berlin. Zur Deckung der durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Reiches haben die Bundesstaaten dem Reiche auch Geldbeiträge, sogenannte Matrikularbeiträge, zuzuführen. 1911 belief sich dieser Beitrag für Sachsen auf etwa 16 Millionen Mark, wovon allerdings gegen 12 Millionen durch die Branntweinsteuer gedeckt waren. Dem Ministerium des Königlichen Hauses endlich steht die Wahrnehmung § 282. der rechtlichen Angelegenheiten des Königlichen Hauses zu. Auch Kunst und Wissenschaft haben in Sachsen stets sorgsamer Pflege § 283. sich erfreut. Dresden ist Hüterin unermeßlicher Kunstschätze, und Sachsens Hochschulen und manch andere Anstalten erfreuen sich weit über seine Grenzen hinaus eines guten Rufes und werden auch von Ausländern zahlreich besucht. Unter den Kirchen des Landes trifft man manch prächtiges Bauwerk, ausgezeichnet durch ehrwürdiges Alter oder vollendete Kunst, wie den Dom zu Freiberg mit seiner „Goldenen Pforte". Schlösser und Burgen schmücken malerisch das Land. Manch künstlerisches Denkmal ziert Sachsens Ortschaften. Zahlreiche Bauten erzählen uns von längst vergangenen Jahrhunderten, und daneben reden andere die nüchterne Sprache der Gegenwart. Die jetzt erwachte Heimatschutzbewegung versucht die Schätze der Heimat zu erhalten und Neues harmonisch dem Landschaftsbilde einzufügen. Zum Zwecke der inneren Verwaltung ist das Land in die fünf Kreis- § 284. hauptmannschaften Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau ein- geteilt, die je wieder in Amtshauptmannschaften zerfallen, deren es in Sachsen 27 gibt (vgl. Tabelle Seite 89). Den Amtshauptmannschaften unterstehen die einzelnen Gemeinden, mit Aus- § 285. nähme der fünf Städte* Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. Die letzte Zählung wies für Sachsen 3179 Gemeinden auf. Man unterscheidet in Sachsen Städte mit Revidierter Städteordnung (81), Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte (62), Landgemeinden und selbständige Guts- bezirke (3636), an deren Spitze Stadtrat und Stadtverordnete, bzw. Stadtgemeinderat, bzw. Gemeinderat stehen. Die Selbständigkeit einer Gemeinde hängt also nicht allein von ihrer Größe^, § 286. sondern von der selbstgewählten Verfassungsform ab. In den Städten mit Revidierter Städteordnung ist die Verwaltung von der Amtshauptmannschaft fast unabhängig, untersteht aber der Kreishauptmannschaft. Die anderen Gemeinden einer Amtshaupt- Mannschaft senden Vertreter in den Bezirksausschuß, der unter Vorsitz des Amts- Hauptmanns zusammentritt^. 1 Daher erinnerte Städte genannt. 2 So ist Bärenstein (666 E.) eine Stadt, Olsnitz (16 666 E.) eine Landgemeinde, Bernstadt (1466 E.) eine Stadt mit Revidierter Städteordnung. ^ Die Lausitz besitzt in den Provinzständen der Oberlausitz noch eine besondere Vertretung, die als Provinziallandtag in Bautzen zusammentritt.

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 11

1894 - Gotha : Behrend
Landgemeinden. 11 und Landgemeinden. Manche Staaten, wie z. B. Sachsen, teilen die Stadtgemeinden wiederum in zwei Abteilungen: 9,) in Städte, welche der revidierten Städteordnung unterstehen, hierzu gehören die größeren Städte, gewöhnlich über 6000 Einwohner, b) in Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben. a) Städte mit revidierter Städteordnung. Zu ihrer Ver- tretung und Verwaltung gehören zwei Körperschaften, 1. der Stadtrat, 2. die Stadtverordneten. Der Stadtrat besteht aus einem von dem Stadtrate und den Stadtverordneten ge- meinsam zu wählenden besoldeten Bürgermeister, sowie aus wehreren von den Stadtverordneten zu wählenden unbesoldeten Stadträten. Der Stadtrat hat die Gemeinde zu vertreten und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und des Gemeinde- vermögens zu besorgen, die Stadtverordneten hingegen haben diese Verwaltung zu überwachen, auch erlangen in den meisten Fällen die Beschlüsse des Stadtrates durch die Zustimmung der Stadtverordneten erst Gültigkeit. Die Stadtverordneten werden gewählt durch die Bürgerschaft. b) Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte. Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten geschieht gleichfalls durch Stadtrat und Stadtverordnete, welche jedoch nicht Ul getrennten Sitzungen wie in den großen Städten, sondern uur als eine Körperschaft unter dem Namen Stadtgemeinde- vat arbeiten (beraten und beschließen). Die Verwaltung der ^rtspolizei steht dem Bürgermeister zu, allerdings unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft, mährend dieselbe in Städten mit der revidierten Städteordnung vom Stadtrat ausgeübt wird. 6. Landgemeinden. Hier geschieht die Vertretung und Ver- waltung der Gemeinde durch den Gemeinderat. Letzterer be- steht aus dem Gemeindevorstände, einem oder mehreren Gemeindeältesten und den Gemeinderatsmitglie- dern (Ausschußmitglieder), die auf die verschiedenen Haupt- massen der ansässigen, sowie die Klasse der unansässigen Ge- weindemitglieder zu verteilen sind. Gemeindevorstand und Gemeindeälteste werden vom Gemeinderat, letzterer von den ständigen Gemeindemitgliedern, welche das 25. Lebensjahr

4. Bürgerkunde - S. 216

1909 - Karlsruhe : Braun
Innere Verwaltung 8 1 Die Gemeinden 2 Ic I. Allgemeines. 675 1. Im Mittelalter erfreuten sich die Gemeinden in der Verwal- tung ihrer Angelegenheiten einer so weitgehenden Selbständigkeit, dasi hinter dieser die Staatshoheit ganz in den Hintergrund trat. Durch den absoluten Staat des 18. Jahrhunderts jedoch wurde dieses Recht der Selbstverwaltung völlig beseitigt. Es ist das Verdienst des Frei- herrn von Stein, zunächst in Preußen durch Einführung der Städte- ordnung vom Jahre 1808 den Grundsatz der Gemeinde- freiheit wieder zur Anerkennung gebracht zu haben. Seither wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden, Kreise, Provinzen usw. im ganzen jetzigen Deutschen Reiche durchgeführt, und zwar wurde in Deutschland die Mitte eingehalten zwischen dem streng zentralisier- ten Frankreich einerseits, das nur eine sehr eingeschränkte Selbstver- waltung kennt, und England anderseits, woselbst der Gemeinde und der Grafschaft fast die ganze örtliche Verwaltung zugewiesen ist. 676 . 2. In B a d e n stammt die neuzeitliche Gemeindegesetzgebung aus dem Jahre 1831 ; doch hat sie seither, den wechselnden Bedürf- nissen der Zeiten entsprechend, sehr zahlreiche Aenderungen erfahren. Die Grundlagen unseres jetzigen Gemeinderechts bilden die S t ä d t e- ordnung und die G e m e i n d e 0 r d n u n g fiir die nicht unter die Städteordnung fallenden Gemeinden. Das ist jedoch nicht so zu verstehen, als ob die Städteordnung für alle Städte, die Gemeindeord- nung dagegen nur für die Dörfer, Flecken usw. gelte. Die Städte- ordnung ist vielmehr maßgebend nur für die größten Städte, auf die sie kraft Gesetzes Anwendung findet (dies ist der Fall bei Karlsruhe, Mannheim, Freiburg. Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz), oder welche sich ihr freiwillig mit Genehmigung der Regierung unter- stellt haben (das sind zurzeit Bruchsal, Lahr und Offenburg). Alle anderen Stadt- und Landgemeinden unterliegen der Gemeindeord- mung; es macht also rechtlich keinen Unterschied, ob eine solche Gemeinde das Recht hat, sich Stadt zu nennen oder nicht. Uebrigens decken sich die Vorschriften der Städteordnung großenteils mit denen der Gemeinde- ordnung. Die wesentlichsten Unterschiede werden wir später noch kennen lernen. 677 3. Der Wirkungskreis der G e in e i n d e ist sehr ausgedehnt. Die Genieinde sorgt für Errichtung und Erhaltung der Schulen, für Herstellung, Pflasterung, Kanalisierung und Be- leuchtung der Straßen, für Unterhaltung der durch ihr Gebiet flie- ßenden Gewässer, für Abhaltung und Beaufsichtigung der Wochen- märkte und für Anlegung von Wasserleitungen. Sie erstellt und ver-

5. Bilder aus Hannovers Geographie und Geschichte - S. 2

1901 - Leipzig : Hofmann
2 Bilder aus der heimatlichen Geographie und Geschichte. vielleicht nach langer Abwesenheit einmal zu teil, wie pocht ihm da im voraus das Herz vor freudiger Aufregung! Er kann den Tag und die Stunde kaum erwarten. Mit unaussprechlichem Gefühle begrüßt er den ersten Ort, Fluß oder Höhenzug des geliebten Vaterlandes, den ersten Vogel, welcher darüber in den Lüften kreist, und wie liebliche Musik nach langer Trauer klingt ihm die Unterhaltung seiner teuern Landsleute. Je mehr er dem erstrebten Ziele zueilt, desto lebendiger wird es in seiner Seele; er möchte singen und jauchzen vor Freude. Sein Auge spähet sehnsuchtsvoll nach den blauen Bergen der heimatlichen Provinz. Endlich rücken sie näher; sein Herz klopft in lauteren Schlägen, und bald über gesegneten Obstbänmen und zwischen dunklen Eichenwipfeln erglänzt die Turmspitze seines Geburtsortes. Nur noch wenige Minuten, und er ist bei Vater und Mutter, bei Bruder und Schwester, bei Freunden und Jugendgenossen, bei lauter lieben, alten Bekannten, die er solange und schmerzlich entbehrt hat. Er fühlt sich überglücklich; denn er ist ja wieder in der teuern Heimat. 3. Du aber, junger Leser, der du das liebe Vaterhaus, die heimat- liche Provinz und das teure Vaterland noch niemals verlassen hast, kannst seine Freude nur ahnen. Wie viele Schönheiten und Reize, wieviel Verlockendes andere Länder und Gegenden auch bieten, es giebt nur eine Heimat, nur eine Muttersprache und nur ein Vaterland. Und sollte dich die Wanderlust später einmal hinaustreiben in die weite Ferne, dann wirst du auch erfahren, daß der Dichter recht hat, wenn er sagt: „Jst's auch schön im fremden Lande, — doch zur Heimat wird es nie." Fr. Jakobs. 2. Unsere Keimatprovinz Kannover. 1. „In der Heimat ist es schön!" In diesen Jubelruf des Dichters stimmt gewiß auch jeder treue Bewohner unserer Provinz ein. Freilich ist unsere Heimat nicht so reich an romantischen Schönheiten, nicht so berühmt durch große historische Ereignisse, nicht so sehr vom Zauber der Sagenpoesie umflossen, wie z. B. die Gestade des Rheines. Aber doch entbehrt unsere Provinz Hannover keineswegs aller dieser Herrlich- keiten, so daß es sich wohl lohnt, eine Wanderung durch ihre gesegneten Fluren zu unternehmen. 2. Siehe hin nach dem Süden unseres Landes! Es ist ausgefüllt durch höchst mannigfaltige Berg- und Hügellandschaften, über welche Natur und Poesie ihren Zauber fast gleichmäßig ausgießen. Unter den kleineren Gebirgen Deutschlands giebt es kaum ein zweites, das so all- gemein bekannt und so viel besucht, so oft beschrieben und besungen ist wie unser Harz. Und in der That bietet er auf engem Raume eine solche Fülle von romantischen Gegenden, untereinander so verschieden und jede doch von eigenartiger Schöne, wie wohl wenige Gebirge unseres Vaterlandes. Wenn auch nicht so großartig, so doch ebenso lieblich und anmutig ist das übrige Berg- und Hügelland unserer Provinz.

6. Teil 2 - S. 75

1906 - Karlsruhe : Braun
Gebäude im Dorf gehören nicht einem Bewohner, sondern allen Be- wohnern des Dorfes? Weil sie der ganzen Gemeinde gehören, nennt man sie auch Gemeindehäuser oder öffentliche Gebäude. Erfragen. „Sämtliche Bewohner eines Dorfes bilden eine bürgerliche Gemeinde. Der Mann, welchen sie sich zum Vorsteher gewählt haben, heißt der Bürger- meister. Dieser hat für gute Ordnung zu sorgen; Beispiele! Leider gibt es in jeder Gemeinde auch schlechte Leute, welche daraus ausgehen, die Ord- nung zu stören und anderen Schaden zuzufügen. Es bestehen daher in jeder Gemeinde Gesetze zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Eigen- tums der Bewohner. Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, diesen Gesetzen Gehorsam zu leisten. Wenn die Leute einer Gemeinde recht zusammenhalten, so können sie viel Gutes ausrichten. Nicht bloß bei einer Feuersbrunst können sie einander Helsen, sondern auch vieles einrichten, wozu jede einzelne Familie nicht imstande ist. Sie bauen sich ihre Schule und ihre Kirche, ihre Wege, Brücken und Stege und erhalten sie in gutem Zustande. Die Armen werden auf Kosten der Gemeinde versorgt. Das alles kostet aber viel Geld, und darum muß jeder seinen Teil hierzu in die Gemeindekasse beisteuern, jeder muß Gemeindesteuern bezahlen. — Jeder brave Bürger wünscht, daß es seiner Gemeinde wohlergehe. Wer das nicht bloß wünscht, sondern sich auch um das Wohl der Gemeinde bemüht, der zeigt Gemeinsinn. Gemeinsinn ist eine schöne Bürgertugend. Auch die Kinder üben diese Tugend schon, wenn sie sich scheuen, an öffentlichen Gebäuden, Straßen, Bäumen usw. etwas zu verderben." lhaesters.) „Jeder Mensch hat seine Heimat lieb und hält sie wert; jeder möchte da immer sein und wohnen. Viele Menschen aber müssen aus der Heimat fort; ihr Beruf, ihre Lernlust, ihr Schicksal treibt sie hinaus in die weite Welt. Sie müssen ihren Heimatsort — Geburtsort — verlassen und einen neuen Wohnort wählen. So oft sie können, besuchen sie die lieben Verwandten und Freunde in der Heimat; können sie das nicht, so bekommen sie Heimweh. Ziehen die Menschen weit fort. wohl gar in ferne Länder und weithin über das Meer, so wandern sie aus und müssen sich dann eine neue Heimat gründen. Sie gründen sie da, wo sie sich heimisch fühlen, wo Menschen und Gegend sie an die alte Heimat erinnern — sie anheimeln. So lange sie aber einen festen Wohnsitz nicht gewonnen haben, sind sie heimatlos und entbehren das Gute und Schöne, das jede Heimat bietet: die Schule, die Kirche, die Ordnung, die Sicherheit, die Freunde und die anderen Vorteile einer Ge- meinde. Auswanderer, Reisende, Handwerksburschen, Flüchtlinge sind stets eine längere oder kürzere Zeit heimatlos. — Es ist notwendig, daß wir unsere Heimat gründlich kennen lernen. Wer sie nicht kennt, dein ist es eine Schande und ein Schade an Herz und Verstand. Die Kenntnis der Heimat nennen wir Heimatkunde." (H. Weber.)

7. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 234

1915 - Lahr : Geiger
— 234 — Daß die Familie die Grundlage aller Gesittung ist, wird auch vom Staate und von der Kirche gewürdigt. Der Staat hat gesetzliche Vor- schriften über die Form der Eheschließung, die gegenseitigen Rechte der Ehegatten, die Vererbung ihres Vermögens, die elterliche Gewalt, die Unterhaltspflicht u. s. w. erlassen. Er unterstützt die Eltern durch seine Schulen in der Erziehung der Kinder und schützt die Kinder gegen Verwahrlosung. Die Kirche andrerseits bezeichnet das Familienleben als eine von Gott gewollte Einrichtung und wird nicht müde, die Eltern sowohl als die Kinder immer und immer wieder an die heiligen Pflichten zu erinnern, die sie gegenseitig zu erfüllen haben. Mein lieber Sohn! Meine liebe Tochter! Sei dankbar deinen Eltern, die vom ersten Tage deines Lebens an dir so unendlich viel Gutes er- wiesen haben! Zürne ihnen nicht, wenn sie einmal hart gegen dich waren, und versage ihnen deinen Beistand nicht, wenn sie alt und gebrechlich geworden sind! Wie nahe ist vielleicht die Zeit, da sie unter der Erde ruhen und keine Sehnsucht, keine Klage sie zurückruft! Wehe dir, wenn du dir alsdann sagen mußt, daß du ihnen das Leben vergrämt und verkürzt hast! Aber wohl dir, wenn du an ihrem Sarge sprechen kannst: „Ich habe es an nichts fehlen lassen; ich war ihr Trost, ihre Freude in ihren schweren Erdentagen!" 154. Die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden. Verfassung und Verwaltung derjenigen badischen Gemeinden, die nicht unter die Städteordnung fallen, sind in der „Gemeindeord- nung" geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind: 1. Die Bewohner einer Gemeinde sind entweder Gemeinde- bürger oder staatsbürgerliche Einwohner. Jede Gemeinde hat das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu be- sorgen und ihr Vermögen selbständig zu verwalten. Auch ist den meisten Gemeinden die Ausübung der Polizei übertragen. Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates. 2. Die Verwaltung der Gemeinde ist dem Gemeinde rat anver- traut. Er besteht aus dem Bürgermeister und den Gemeinderäten. Jeder Gemeinderat soll einen Ratschreiber haben. In Gemeinden über 500 Einwohner besteht ein Bürgeraus- schuß, der gewählt wird, in den übrigen Gemeinden die Gemeinde- versammlung, die sich aus den Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern bildet. Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Geschäfts- fähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen An-

8. Bilder aus der Geschichte der Provinz Westfalen - S. 161

1917 - Bielefeld : Velhagen & Klasing
Xv. Westfalen im 19. Jahrhundert. 161 Von der vorgesetzten Behörde bestätigt werden. Mehr Rechte erhielten sie in Westfalen 1841 und besonders 1886. Die Zusammensetzung der Vertretung wurde gerechter und gleichmäßiger. In den Landgemeinden blieben im ganzen die Einrichtungen der französisch-westfälischen Zeit bestehen. Der Kreis zerfiel in Ämter, an deren Spitze Amtmänner standen, die vom Oberpräsidenten nach Vorschlägen des Kreisausschusses ernannt wurden. Jede Gemeinde hatte eine Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung; die laufenden Geschäfte besorgte der Gemeindevorstand mit einem Gemeindevorsteher an der Spitze. Auch in den Städten war zunächst noch die französische Gesetzgebung maßgebend, bis durch Verordnung von 1841 die Steinsche Städteordnung auch in Westfalen allgemein für alle Gemeinden von über 2500 Einwohner eingeführt wurde. Um auch dem Volke einen Anteil an der Regierung zu gewähren, wurden 1823 die Provinziallandtage ins Leben gerufen. Für Eröffnung des ersten westfälischen Landtages. Erzrelief von Hugo Hagen am Stein-Denkmal zu Berlin. Westfalen trat der erste 1826 zusammen. In ihm waren die Standesherren und die ritterschaftlichen Grundbesitzer bedeutend stärker vertreten als die Städte und das Land. Seine Rechte waren anfangs sehr gering, seine Beschlüsse mußten vom Könige bestätigt werden. Doch hat der westfälische Provinziallandtag Tüchtiges geleistet, namentlich im Armen- und Schulwesen, im Straßen- und Eisenbahnbau. 1886 erhielt Westfalen eine neue, noch jetzt gültige Provinzialordnung. 2. Oberprästdent von Vincke. (1774—1844.) a. Lernzeit. Auf der Hoheufyburg, im Herzen Westfalens, erhebt sich der Gedenkturm, den die dankbaren Westfalen einem ihrer edelsten Männer gewidmet haben, ihrem ersten Oberpräsidenten von Vincke, den sie wie einen Vater verehrten und nur den „alten Vincke" nannten. Während eines fünfzigjährigen Staatsdienstes hat er mit großem Segen für unsere Provinz gewirkt. Meyer, Bilder aus der Geschichte der Provinz Westfalen. 11

9. Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 30

1910 - Leipzig : Voigtländer
30 vorstand die Polizeigewalt zu. Von der Ortspolizei werden im wesentlichen Wohlfahrtspflege und Sicherheitsdienst versorgt, während die Landespolizei, deren Beamtenkörper die Gendarmerie bildet, in der Hauptsache gerichtliche Ausgaben hat. Die Gemeinde ist eine Vereinigung von Menschen, die den gleichen Ort bewohnen, zur Regelung gemeinsamer Aufgaben. Zum Unterschied vom Staat hat die Gemeinde keine Sou- veränität; sie hat nicht die Macht, ihre Befehle und Verordnungen zu erzwingen. Die Vollstreckungsgewalt findet sie allein beim Staate. Dieser kann ihr einen Teil seiner Ausgaben zur Aus- führung überlassen. Er überträgt ihr häufig die Polizei, ferner das Einziehen von Steuern usw. Geschichtliches: Im Mittelalter waren die einzelnen Stadtgemeinden sehr selbständig; eine große Anzahl von Städten waren reichsunmittelbar, d. h. sie hatten keine andere staatliche Obrigkeit als den Kaiser. Verwaltet wurden sie von selbst- gewählten Bürgermeistern und dem Rat der Stadt, in welchem die einzelnen Stände (z. B. Adel und Zünfte) um die Herrschaft kämpften. Nach und nach versuchten die territorialen Landes- herrn die Macht der Städte zu brechen. Der Gedanke des ab- soluten Staates setzte sich durch, der die Staatsgewalt zu zentrali- sieren sucht. Im 18. Jahrhundert war der Wirkungskreis der Gemeinden fast völlig vernichtet. In Preußen führt erst die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung (Städteordnung 180*) den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden wieder ein. Der Staat behält sich nur Aufsichtsrechte vor. Die noch heute gültige gesetzliche Grundlage der Gemeindeordnung ist für die sieben öst- lichen Provinzen die Städteordnung von 1853. Die übrigen Provinzen haben besondere Ordnungen. — Man unterscheidet überall zwischen Stadtgemeinden, Landgemeinden und Guts- bezirken. Ähnlich wie der Staat für ein großes Territorium hat die Stadtgemeinde für ihren Bezirk mannigfaltige Aufgaben, deren Lösung für den einzelnen Bewohner nicht möglich wäre. Die Gemeinde sorgt für den Verkehr durch Bau, Erhaltung, Be- leuchtung der Straßen, Brücken, Plätze. Für die Gesundheit der Bewohner durch Straßenreinigung, Kanalisation, Wasser- versorgung, Badeanstalten, Parkanlagen, Anlage der Kirchhöfe, Krankenhäuser, Schlachthäuser usw. Für die öffentliche Sicher- § 15. Die Gemeindeverfassung Aufgaben der Stadtgemeinde.

10. Meister Bindewald als Bürger - S. 56

1912 - Dresden : Köhler
56 Dir Gemeinde und ihre Verwaltung. Im Mittelalter waren die Gemeinden selbständiger als im 18. Jahrhundert (absoluter Staat). Erst Zreiherr von Stein hat mit der Einführung der Städteordnung 1808 die Gemeindefreiheit in Preußen wieder eingeführt. Darnach wurde die S e l b st v e r w a l t u n g der Gemeinden, Kreise und Regierungsbezirke auch in anderen deutschen Ländern durchgeführt. Oie Gemeinden sind die kleinsten selbständigen Glieder ihres Staates. Sie werden unterschieden in Stadtgemeinden und Land- gemeinden. Die Landgemeinden gliedern sich wieder in Dorf- gemeinden oder Gutsbezirke. §ür die Dorfgemeinden gelten die in den verschiedenen Provinzen wesentlich voneinander abweichen- den Landgemeindeordnungen. §ür die sieben östlichen Provinzen besteht die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891. Oie Ver- waltung der Städte regelt sich nach den Städteordnungen, die wie die Landgemeindeordnungen ebenfalls untereinander große Abweichungen zeigen. Gültig für die östlichen Provinzen ist die Städteordnung vom 30. Mai 1853. An der Spitze der Landgemeinde (des Dorfes) steht der Ge- meindevorsteher oder Schulze. Er wird in der Verwaltung von zwei oder mehreren Schöffen unterstützt. Gemeindevorsteher und Schöffen werden von der Gemeindeversammlung oder, wenn mehr als 40 selbständige Bewohner des Gemeindebezirkes vor- handen sind, von der Gemeindevertretung gewählt. Ihre Mahl erfolgt auf 6 Jahre und bedarf der Bestätigung durch den Landrat. Oer Gemeindevorsteher hat die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten wahrzunehmen. Er muß die- Verfügungen und Gesetze der vorgesetzten Behörde ausführen, die Gemeindeversamm- lung und Gemeindevertretung einberufen und leiten, ihr vorlagen über die Angelegenheiten der Gemeinde machen und ihre Beschlüsse ausführen. Der Gemeindevorsteher übt zugleich die Drtspolizei aus. In allen Gemeindeangelegenheiten ist die Gemeindever- sammlung bezw. die Gemeindevertretung beratendes und be- schließendes Drgan. Auch erfolgt durch sie die Beaufsichtigung des Gemeindevorstehers. §ür den Gutsbezirk besitzt der Guts- vorsteher die gleichen Rechte und Pflichten wie der Gemeinde- vorsteher.

11. Bürgerkunde - S. 21

1915 - Berlin : Parey
Ii. Die Stadtgemeinde — 1. Stadtbezirk. 2. Bürgerrecht. 21 Ii. Die Stadtgemeinde. 1. Stadtbezirk. Die Verfassung der Städte zeigt gegenüber der der Land- gemeinde eine größere Gleichartigkeit; doch gibt es auch hier pro- vinzielle Verschiedenheiten. Die Städteordnung für die sieben öst- lichen Provinzen ist die bedeutendste im Königreich Preußen. Sie hat den übrigen Provinzen, die alle besondere Städteordnungen haben, zum Vorbilde gedient. Die Provinz Hannover und Neu- Vorpommern haben besondere Städteordnungen, und ebenso nimmt die Stadt Frankfurt a. M. eine besondere Stellung ein. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle Grundstücke, die demselben bisher angehört haben. Alle Einwohner des Stadt- bezirks gehören zur Stadtgemeinde. Ausgenommen sind davon die Militärpersonen des aktiven Soldatenstandes. 2. Bürgerrecht. Jeder städtische Einwohner kann das Bürgerrecht erwerben. Es besteht in dem Recht der Teilnahme an den Wahlen sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Ge- meindeverwaltung. Jeder Preuße erwirbt das Bürgerrecht, wenn er ein Jahr Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört, keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln emp- fängt, die Gemeindeabgaben richtig gezahlt hat und entweder seinen Wohnsitz im Stadtbezirke hat oder ein stehendes Gewerbe als Haupt- erwerbsquelle betreibt und zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingierten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist. Besondere statutarische Bestimmungen können die Zahlung eines Bürgerrechtsgeldes verlangen. Das Bürgerrecht kann auch vor Ablauf eines Jahres von dem Magistrate im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Männer, die sich um die Stadt in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch den Magistrat im Einverständnis mit der Stadt- verordnetenversammlung zu Ehrenbürgern ernannt werden.

12. Unser Heimatland Elsaß-Lothringen - S. 119

1912 - Straßburg : Bull
119 soll und will, die über die engen Grenzen ihres Berufes hinaussehen, Bürger, denen das Herz weit wird, wenn sie das Wohl ihres Staates bedenken. Wenn es nur einen Landtag gäbe in unserer Heimat, so lernte nur die kleine Zahl von noch nicht 100 Männern, was alles bedacht sein muß, damit kein Stand und kein Beruf vor dem andern bevorzugt wird, damit alle zufrieden sind. Es geschähe immer noch zu wenig durch das Volk. Nun hat der Staat auch im kleinsten Orte einigen Männern, dem Gemeinde- rate, das Recht übertragen, für die Angelegenheiten der Gemeinde zu sorgen, einen Staat im kleinen verwalten zu lernen. Der Gemeinderat ist also gewissermaßen für die Bewohner jedes Dorfes die Schule, in der sie die Angelegenheiten eines kleinen Staates und damit auch die des großen ver- stehen lernen. Es gibt in Elsaß-Lothringen 1705 Gemeinden, und wenn wir auch nur durchschnittlich zehn Gemeinderäte in jeder Gemeinde annehmen, so sind das schon 17 000 Männer, die durch diese Schule hindurchgehen können. Ohne daß die Regierung viel darein redet, können sie selbständig handeln, können lernen, so zu denken und zu handeln, wie ein Regierender denken und handeln muß, verantwortlich für alle, die eigenen Wünsche und Forderungen oft vergessend. Nicht am Wahlrecht zum Reichstag oder zum Landtag allein kann man also sehen, ob ein Volk „Freiheit" besitzt, ob das Volk durch das Volk regiert wird, sondern auch an der Größe der Rechte, die der Staat seinen Bürgern in der Verwaltung ihrer Gemeinden übertragen hat. Hier müssen wir wieder Ausschau halten auf die zwei großen Völker, in deren Schoß unser Stamm gelebt hat, auf Frankreich und Deutschland. Um die Freiheit hat man gekämpft in der französischen Revolution. Das Ergebnis des Kampfes war ein freies Wahlrecht zur großen Volks-, zur Nationalversammlung. Zwanzig Jahre später leitete in Preußen ein Minister die Geschäfte des Staates, der Freiherr vom Stein, dessen Herz glühte auch für die Freiheit des Volkes. Aber er meinte eine andere Freiheit wie die Franzosen. Stein schuf die preußische Selbstverwaltung. Nach dem Vor- bilde Preußens ist sie nach und nach in allen deutschen Staaten eingeführt worden. Im Laufe der Zeit sind die Rechte des Volks in der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksverwaltung immer mehr erweitert worden. Auf diesem Wege kam man wieder zurück zu alten deutschen Ein- richtungen. In den Anfängen unserer Volksgeschichte sind die freien Männer jeder Markgenossenschaft (vergl. S. 46) zusammengekommen, haben das Weide- land neu verteilt, haben gemeinsam bestimmt, wie jeder Teil des Ackers bepflanzt werden sollte (Flurzwang), welche Rechte am Walde einem jeden zukämen. Da herrschte die Gemeindefreiheit unbedingt. Die Markgenosfen selber

13. Die Provinz Sachsen - S. 3

1898 - Magdeburg : Selbstverl.
An der Welmst ist es schön In der Heimat ist es schön! Auf der Berge lichten Höh'n, Auf den schroffen Felsenpfaden, In der Heimat ist es schön! Wo die Lüfte reiner Wehn, Wo des Baches Silberwelle Auf der Fluren grünen Saaten, Murmelnd hüpft von Stell' zu Stelle, Wo die Herden weidend gehn, In der Heimat ist es schön! Wo der Eltern Häuser stehn, In der Heimat ist es schön! Krebs. 1. Allgemeines über die Provinz Sachsen. Wenn wir uns im Freien befinden, erscheint uns der Himmel als eine hohle Halbkugel. Wir befinden uns in dem Mittelpunkte dieser Halbkugel. In weiter Ferne scheint sich der Himmel mit der Erde zu vereinigen. So erscheint uns die Erde als eine Scheibe. Unser Standort ist zugleich auch der Mittelpunkt dieser Scheibe. Den Rand derselben bildet eine Kreislinie. Die scheinbare Berührungslinie von Himmel und Erde heißt Horizont oder Gesichtskreis. Warum wohl Gesichtskreis? — Wenn wir unsern Standort verändern, verändert sich auch unser Gesichtskreis. — An einer ge- wissen Stelle des Horizontes geht am Morgen die Sonne auf. Sie beschreibt dann am Himmelsgewölbe einen Bogen und verschwindet abends wieder an der anderen Seite des Horizontes. Am Mittag steht die Sonne am höchsten. Die Gegend am Horizont, wo die Sonne aufgeht, heißt Morgen oder Osten; die Gegend, wo sie untergeht, Abend oder Westen; die Gegend, wo sie am höchsten steht, Mittag oder Süden; die Gegend, welche dem Mittag ent- gegengesetzt ist, Mitternacht oder Norden. Das sind die 4 Himmels- gegen den. Welche Wand unserer Schulstube liegt nach Osten? Welche nach Westen, Süden, Norden? — Zwischen diesen Haupthimmelsgegenden liegen die 4 Nebengegenden: Nordost, Südost, Nordwest, Südwest. Wie heißt der Ort, in welchem wir wohnen? — Die Bewohner unseres Wohnorts bilden eine Gemeinde. Es giebt Land- und Stadt- gemeinden. An der Spitze einer Landgemeinde oder eines Dorfes steht ein Ortsvorsteher, an der Spitze einer Stadt der Magistrat. Der Magistrat ist also die Behörde, welche die Angelegenheiten der Stadt zu besorgen hat. Er besteht aus mehreren Personen, die meist den Titel Stadt- rat oder Ratmann führen. An ihrer Spitze steht der Bürgermeister. Einige Gemeinden bilden einen Amtsbezirk. An dessen Spitze steht ein A m t s v o r st e h e r. Mehrere Amtsbezirke werden wieder zu einem Kreise zusammengefaßt. An der Spitze eines Kreises steht ein Landrat. Wie heißt der Kreis, in welchem unser Wohnort liegt? — Wo ein Kreis aufhört, sind seine Grenzen. Da grenzt er also an einen andern Kreis (zuweilen auch an ein anderes Land). Woran grenzt unser Kreis im Norden, im Süden, Osten, Westen? Mehrere Kreise bilden zusammen einen Regierungs-Bezirk. An der Spitze eines Regierungs-Bezirks steht eine Regierung. Dieselbe besteht aus einem Regierungspräsidenten und mehreren Regierungsräten. In welchem Regierungsbezirke liegt unser Kreis? — Unser Regierungs-Bezirk und noch

14. Der katholische Volksschüler in der Oberklasse - S. 251

1861 - Stuttgart : Hallberger
251 A. Mitteleuropa umfaßt Deutschland mit den österreichischen und preußischen Neben- ländern nebst der Schweiz. B. Südeuropa. 1. Italien. 2. Die europäische Türkei. 3. Griechenland. C. Westeuropa. 1. Portugal. 2. Spanien. 3. Frankreich. 4. Belgien. 5. Hol- land. 6. England. O. Nordeuropa. 1. Dänemark mit Island. 2. Schweden und Norwegen. E. Osteuropa. Rußland und Polen. A. Mitteleuropa. Deutschland. Kein schöner Land als Heimat Und meine Heimat nur! Wie blüht der Baum so anders, Wie anders Wald und Flur! Von der steilen Greuzmauer, den Alpen im Süden, bis zu den Niederungen der Ostsee hinab, in dem Herzen von Europa, liegt Deutschland, das alte Germanien, unser Vaterland. Durch seine glückliche Lage steht es in unmittelbarer Verbindung und Be- rührung mit den bedeutendsten Ländern unseres Erdtheils. Zahl- reiche schiffbare Flüsse und zwei Meere befördern seinen Handel, der in der Gewerbsthätigkeit seiner Bewohner so wie in der Fruchtbar- keit seines Bodens eine unversiegbare Quelle findet. Ihr habt bisher Deutschland nur auf der Karte von Europa gesehen, wo seine Lage gegen andere Länder am deutlichsten zu unter- , scheiden war. Jetzt wollen wir aber unser Vaterland auf einer Karte betrachten, worauf dasselbe in einem viel größeren Maaß- stabe abgebildet ist, so daß wir darauf schon viele Städte aufsuchen können. Alle Städte und Dörfer aber, die in Deutschland liegen, können auch hier nicht angegeben werden; denn dazu müßte man eine Karte haben, die noch vielmal größer wäre. Die Gestalt

15. Bd. 1 - S. 68

1913 - Leipzig : Poeschel
68 Die Verfassung des Reiches usw. b) Die Gemeinde und ihre Selbstverwaltung. Die Gemeinde spielt als ältester örtlicher Verband im heutigen Staats- und Wirtschaftsleben eine große Rolle, die stetig an Be- deutung zunimmt. Sie ist eine sog. Körperschaft des öffentlichen Rechtes und beruht auf dem nachbarlichen Zusammenwohnen der dazu gehörenden Personen auf einem abgegrenzten Teile des Staats- gebietes. Man unterscheidet vor allem zwei Hauptarten von Ge- meinden, Städte und Dörfer, oder, wie es in den Gemeindegesetzen regelmäßig heißt, Stadt- und Landgemeinden. Erstere find meist mit einer freieren Verfassung ausgestattet und weniger den übergeordneten Staatsbehörden unterworfen als die Landgemeinden. Häufig besteht aber ein Unterschied allein im Namen. Ob eine Gemeinde als Stadt oder Dorf zu betrachten sei, ist hauptsächlich ein Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung. Die Städteordnung für die östlichen preußischen Provinzen vom 30. Mai 1853 bestimmt z. B., daß sie Anwendung finden wolle auf alle Städte, für welche die beiden vorhergehenden Städteordnungen ge- golten haben. Ungefähr ähnlich drücken sich die bayrische Ge- meindeordnung für die Landesteile diesseit des Rheins vom 29. April 1869 und die sächsische revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 aus. Landgemeinden find dann nach den entsprechenden Landgemeindeordnungen alle nicht als Städte anerkannten Ort- schaften. Neben den Stadt- und Landgemeinden ist oft von politischen, Schul- und Kirchengemeinden die Rede. Der Unterschied zwischen diesen Arten hat, wie schon aus ihrem Namen hervorgeht, seinen Grund in den Zwecken, denen diese Gemeinden dienen. Schul- und Kirchengemeinden find in der Regel Unterabteilungen der politischen Gemeinden; umgekehrt kommt es jedoch nicht selten vor, daß mehrere politische Gemeinden eine Schul- oder Kirchen- gemeinde bilden. Weiter spricht man von Orts- und Kreis- gemeinden (Bayern); erstere find die einzelnen Ortschaften, letztere Interessengemeinschaften der Ortschaften eines Kreises. Während heute die Einteilung in Stadt- und Landgemeinden

16. Ferdinand Hirts Neues Realienbuch für die Provinz Brandenburg - S. 104

1917 - Breslau : Hirt
104 Geschichte. I Generaldirektorium eingehen. Dafür verteilteer die Regierungsgeschäfte für das ganze Reich unter fünf Fachminister: Minister des Innern, der Finan- zen, des Auswärtigen, des Krieges und der Justiz snechtspflegej. Das Ministerium des Innern hatte damals auch für Kirchen- und Schulwesen, für Land- wirtschaft, Handel und Gewerbe zu sorgen. Für die einzelnen Provinzen wurden statt der bisherigen Kriegs- und Domänenkammern die „Regierungen" eingeführt. Die Rechtspflege wurde überall von der Staatsver- waltung getrennt. Die Regierungen erhielten große Selbständigkeit und nahmen den Ministerien viel Arbeit ab. Das Land wurde in Provinzen geteilt, jede Provinz zerfiel in Regierungsbezirke. An der Spitze jeder Provinz stand ein Oberpräsident. Der oberste Beamte eines Regierungsbezirks hieß Regie- rungspräsident. Diese Einrichtungen bestehen mit einigen Abänderungen noch bis auf den heutigen Tag. c) Einführung der Städteordnung. Die Bürger der Städte hatten bisher auf die Verwaltung ihrer städtischen Angelegenheiten wenig Einfluß ge- habt. Die Bürgermeister wurden vom Könige ernannt, der besonders ehemalige Offiziere berücksichtigte, die von der Verwaltung wenig verstanden und auf die Wünsche der Bürgerschaft nicht genug Rücksicht nahmen. Am 19. November 1808 erließ der König auf Steins Rat die „Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie", kurz die „Städteordnung" genannt, die den Städten das Recht der Selbstverwaltung brachte. Der Staat behielt sich nur die oberste Aufsicht über Die Rechtspflege und in großen Gemeinden die Polizei vor. Fast alle Einrichtungen, die damals für die Selbstverwaltung der Städte getroffen wurden, bestehen noch heute (vgl- S. 119). Die Städteordnung war für das Aufblühen der Städte von größter Bedeutung; denn sie weckte im Bürger- tum Teilnahme an den Angelegenheiten der Stadt, Tatkraft, Gemeinsinn und Opferfreudigkeit. 30. Hardenberg. 31. Freiherr vom Stein.

17. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 36

1910 - Leipzig : Dürr
Zweiter Teil. Deutsche Staatslehre. I. J)ie Gemeinde. 1. Die Grundlage jedes deutschen Staats bildet die Gemeinde. Ihre gegenwärtige Verfassung beruht in Sachsen auf der Allgemeineil Städteordnung vom 2. Februar 1832 (nach dem Vorbilde der preu- ßischen Städteordnung vom 19. November 1808) und der Land- gemeindeordnung vom 7. November 1838. Diese Ordnungen wurden 1873 revidiert und durch eine besondere Verfassung für mittlere und kleinere Städte ergänzt. Sie sichern allen Gemeinden die Verivaltung ihrer eigenen Angelegenheiten durch selbstgewählte Körperschaften und Behörden (Autonomie) unter Aufsicht des Staats. 2. Die Städte nach der revidierten Städteorduung (jetzt 81) haben an der Spitze den Stadtrat und einen (oder zwei) Bürgermeister und die Stadtverordneten (9—72) als Vertretung der Bürgerschaft, die mittleren und kleineren Städte (62) unter 6000 Einwohner einen Stadtgemeiuderat. Der Bürgermeister wird von beiden Kollegien in gemeinsamer Sitzung gewählt, die Mitglieder des Rats, teils juristisch oder technisch gebildete und besoldete, teils unbesoldete aus der Bürgerschaft, von den Stadtverordneten allein in beiden Fällen zunächst auf 6 Jahre, nach deren Ablauf bei der Wiederwahl die besoldeten auf Lebenszeit. Der Stadtrat hat die Vertretung der Stadt nach innen (ihren Bürgern gegenüber) und nach außen und die Leitung der Verwaltung; die Stadtverordneten, alljährlich, aber immer nur zu einem Teil auf 3 Jahre von der Bürgerschaft nach verschiedeneil Wahlmethodell gewählt, die den besitzenden Klaffen ein gewisses Über- gewicht sichern, üben ihre Mitwirkung bei der Verwaltung des Stadt- vermögens, der Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes und orts- statutarischer Ordnungen sowie die Kontrolle über die gesamte Stadt- verwaltung. Zu diesem Zwecke gliedern sie sich in ständige Ausschüsse

18. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 36

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
36 Land- und Stadtgemeinde. Kommunalverwaltung Preußens. Landgemeinde. Stadtgemeinde. 33. Geschichtliches. Durch die Stein-Hardenbergischen Reformen (1807, 1811) wurde der Bauernstand aus seiner drückenden Lage befreit, aber erst durch die Verwaltungsreform von 1872 (Kreis- ordnung) wurde den Landgemeinden Selbstverwaltung gegeben, und erst 1891 wurde sie erweitert und für die sieben östlichen Provinzen Preußens einheitlich geregelt. Durch Stein wurde 1808 die Städteordnung geschaffen und damit wieder die Selbstverwaltung einge- führt, um die Bürger zum Gemeim sinn zu erziehen. 1831 wurde sie verändert (mehr Staatsaufsicht), ebenso 1863 (Dreiklassenwahl). Die letztere gilt für die sieben östlichen Pro- vinzen. Übrigens gibt es sehr viele, verschiedene Städteordnungen. Anmerkung. Für Hessen-Nassau gilt die Land- und Stadtgemeinde- ordnung von 1897. 34. Wie ist die Selbstverwaltung geregelt^ Die Organe der Landgemeinde sind: 1. Der Gemeindevorsteher (Schulze, Bürgermeister), in größeren Ge- meinden der Gemeindevorstand. 2. Die Gemeindevertretung (in klei- nen Gemeinden die Gemeinde- versammlung). 35. Gemeindevorsteher. 1. Er wird von der Gemeindevertre- tung aus der Zahl der Gemeinde- glieder gewählt auf acht Jahre; seine Wahl bedarf der Bestätigung des Landrats. 2. a) Er ist die Obrigkeit der Ge- meinde, d) führt deren Verwaltung, e) vertritt sie nach außen. Er ist Polizeiorgan. Die Organe der Stadtgemeinde sind: 1. Der Magistrat (mit dem Bürger- meister). 2. Die Stadtverordneten-Versamm- lung. 35. (Ober-) Bürgermeister. 1. Er wird von den Stadtverord- neten auf zwölf Jahre oder Le- benszeit gewählt; seine Wahl be- darf der Bestätigung des Königs. 2. a) bis c) ist Sache des Magistrats; er leitet und beaufsichtigt nur den Geschäftsgang. Oft hat er als staatliches Organ die Ortspolizei.

19. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 237

1915 - Lahr : Geiger
237 werbe auf eigene Rechnung gegründet hat. Ist das Almcndgut in bestimmte Teile geteilt und die Zahl der Berechtigten größer als die der Teile, so findet das Einrücken erst statt, wenn ein Teil frei wird. Das gleiche tritt bei den Holzgaben ein. Ohne Genehmigung des Gemeinderats darf kein Almendstück ver- pachtet werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bürgern, die ihre Almend- güter im Bau verwahrlosen, solche auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Verkauf von Bürgerholzgaben ist nur erlaubt, wenn der Bürger nachgewiesen hat, daß er für seine Feuerungsbedürfnisse gedeckt ist. Nutzungsberechtigten, die mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rückstände sind, kann der Gemeinderat die Ausübung des Genusses bis zur erfolgten Tilgung der Schuld entziehen. 11. In jeder Gemeinde ist jährlich vom Gemeinderat, unter Zuzug des Gemeinderechners, ein Voranschlag aufzustellen, der die Einnahmen, die Ausgaben sowie die Deckungsmittel der letzteren enthalten muß. In Gemeinden unter 4000 Einwohner werden die Voranschläge außer vom Bürgerausschusse oder von der Gemeindeversammlung auch von der Staatsbehörde geprüft und verbeschieden; in den Gemeinden über 4000 Einwohner geschieht dies nur durch den Bürgerausschuß. 155. Die Stä-teordnung. Die Städte Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforz- heim, Baden und Konstanz unterstehen kraft Gesetzes nicht der Gemeinde- ordnung, sondern der „Städteordnung". Den übrigen Städten über 3000 Einwohner ist die Annahme der Städteordnung freigestellt. Bis jetzt haben aber nur die Städte Bruchsal, Lahr und Offenburg von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Die Städteordnung stützt sich im allgemeinen auf die für die übrigen Gemeinden geltende Gemeindeordnung; sie enthält zugleich aber auch Bestimmungen, wodurch den größeren Verhältnissen und Aufgaben der Städte gebührende Rechnung getragen ist. Die wichtigsten dieser Bestimmungen sind: 1. Der Unterschied zwischen Bürgern und wahlberechtigten Ein- wohnern ist beseitigt. Bürgernutzen gibt es nicht mehr. Stadtbürger sind alle im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Angehörigen des Deutschen Reiches, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und seit 2 Jahren: a) Einwohner des Stadtbezirks sind, b) eine selb- ständige Lebensstellung haben, e) in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. 16*

20. Hülfsbuch zum heimatkundlichen Unterricht - S. 1

1908 - Verden : [Selbstverl.] F. Vogeler und H. Wilkens
I. 1. Heimat und Vaterland. Ob höh'rer Glanz und Schimmer Die Fremde gleich erhellt, Die Heimat bleibt doch immer Der schönste Fleck der Welt. Vogl. Der Ort, in welchem wir wohnen, heißt unser Wohnort. Das Dorf, der Flecken und die Stadt sind Wohnorte. Die meisten Wohnorte sind Dörfer, deren freundliche Häuser von hohen Eichen und von Obstgärten umkränzt werden. Auch fruchtbare Felder und grasreiche Wiesen umgeben den Wohn- ort, und rauschende Wälder, stille Heiden und dunkle Moore liegen in seiner Nähe. Die wechselvollen Naturbilder in den einzelnen Jahreszeiten und die freundlichen Nachbarn und Mit- bewohner machen uns den Wohnort lieb und heimisch. Der Wohnort mit seiner Umgebung wird unsere engere Heimat genannt, von der wir das Heimatland als unsere weitere Heimat unterscheiden. (Provinz). Hat das Heimatland einen Herrscher oder Landesvater, so sprechen wir von einem Vaterlande. (Staat.) Das Vater- land ist dasselbe Land, welches schon unsere Väter und Vor- fahren bewohnten und liebten, für welches sie litten und stritten. Auch wir lieben unser Vaterland und unsern Landes- vater und wollen in den Zeiten der Not mit allen unfern Landsleuten unfer Gut und Blut dafür einsetzen. Einzelne Leute, ja manchmal leider auch ganze Familien verlassen ihr Vaterland und wandern aus. In fremden Ländern wollen die Auswanderer sich eine neue Heimat gründen. Manches Gute, Angenehme und Schöne müssen sie dort entbehren. Solange sie noch keinen festen Wohnsitz haben, sind sie heimatlos. Dann gedenken sie oft der alten Heimat, in der ihre Eltern, Nachbarn und Freunde geblieben sind. Traurige Gedanken durchziehen das Herz der Heimatlosen, sie haben Heimweh. Gern wären sie einmal wieder in der alten Heimat. Erst durch eine Reise dahin wird das Heimweh wieder 1