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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 142

1910 - Wittenberg : Herrosé
142 Werkskammer ihren Sitz. Hier finden die großen alljährlichen Beratungen statt, und hier arbeitet ihr Vorsitzender zusammen mit dem Sekretär der Kammer, der ein rechtsgelehrter Herr ist, nach den Beschlüssen aller Kammermitglieder zum Wohl des Handwerks." Wilhelm hatte aufmerksam zugehört und war, ohne auf seine Umgebung zu achten, neben seinem Vater hergeschritten. Da hielt der Vater mit der Rede inne, und Wilhelm erblickte vor sich den mächtigen und doch so zierlichen, mit prächtiger Bildhauerarbeit geschmückten Giebel des Gewandhauses. Voll Staunen und Bewunderung über den gewaltigen Bau erkundigte er sich bei dem Vater, was das für ein Haus sei; denn daß es kein Wohnhaus sei, leuchtete ihm ohne weiteres ein. In kurzen Worten erklärte der Vater den Namen und die frühere Bestim- mung des Hauses und setzte hinzu, daß neuerdings hier die Handelskammer ihren Sitz aufgeschlagen habe; auch das große Gebäude, das sich seitlich ans Gewandhaus anschließt, sei für die Handelskammer bestimmt. „Handelskammer?" fragte Wilhelm, „das ist wohl etwas Ähnliches für den Handel, wie die Handwerkskammer für das Handwerk?" „Ganz recht," meinte der Vater, „nur dient die Handelskammer nicht allein dem Handel, sondern auch der Industrie, d. h. den Fabriken, Bergwerken und ähnlichen großen Betrieben im Herzogtum." „Haben denn die Kaufleute und Fabrikanten auch Innungen?" fragte Wilhelm weiter. Der Vater verneinte die Frage und erzählte dem Sohne, daß Handels- und Handwerkskammer nur im allgemeinen sich vergleichen ließen. 2m einzelnen seien viele Unterschiede zwischen dem Aufbau und den Aufgaben der Handelskammer und der Hand- werkskammer vorhanden. „Die Mitglieder der Handelskammer," fuhr er fort, „werden von den Kaufleuten und Fabrikanten unmittelbar gewählt, ohne daß örtliche Fachverbände nach Art der Innungen dazwischentreten. Wenn auch nach dem Wort- laute des Gesetzes die Aufgaben, die der Handelskammer zuge- wiesen sind, nicht wesentlich von denen der Handwerkskammern abweichen, so sind es doch Fragen anderer Art, die die Handels- kammer zumeist beschäftigen. Allerdings ist auch für die Handels- kammer die Fürsorge für den kaufmännischen Nachwuchs von großer Bedeutung, ja es ist sogar eine besondere Abteilung in der Verwaltung der Kammer dafür eingerichtet. Aber eine wichtigere Rolle spielen doch die Fragen des Verkehrs, ob nicht neue Eisenbahnlinien gebaut, Kanäle gebaut, neue Telegraphen- und Telephonlinien angelegt werden sollen. Daneben gehört es aber zu den Pflichten der verschiedenen Handelskammern im Deutschen Reiche und so auch derjenigen für das Herzogtum Braunschweig, die Regierungen und die gesetzgebenden Körper- schaften im Staat und Reich durch sachverständige Auskünfte zu unterstützen, wenn es sich beispielsweise darum handelt, mit fremden Staaten Verträge über die Einfuhr ausländischer und

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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 26

1913 - Cassel : Scheel
26 und Pflichten übertragen werden. Der Jnnungsansschuß wird er- richtet auf Grund eines Statutes, das von den beteiligten Innungs- Versammlungen beraten, angenommen und von der höheren Ver- waltungsbehörde genehmigt worden ist. Jnnungsverbände. Eine andere Einrichtung des Jnnungswesens, welche noch weitere Kreise umfaßt, sind die Jnnungsverbände, in welchen die Innungen zusammentreten, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Der Beitritt ist durch die Innungs- Versammlungen zu beschließen. Die Jnnungsverbände können sich über das ganze Reich erstrecken und die Innungen der gleichen oder- verwandten Gewerbe umfassen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe wahrzunehmen, die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern in der Er- füllung ihrer Aufgaben und die Behörden in ihren Maßnahmen zum Besten des Handwerks durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Auch können sie Fachschulen errichten und unterstützen und den Arbeitsnachweis regeln. Anregungen und Vorschläge werden gegeben durch Beratungen auf den Derbandstagen, durch Stellung von Anträgen bei der zuständigen Behörde und durch Erstattung von Gutachten über gewerbliche Fragen für die Behörde. 6. Handwerkskammern. Zweck der Handwerkskammern. Die Handwerkskammern wollen die Interessen des Handwerks ihres Bezirks vertreten, ähnlich wie die Handelskammern die Interessen für Handel und Gewerbe und die Landwirtschaftskammern die land- und forstwirtschaftlichen Inter- essen wahrzunehmen haben. Errichtung der Handwerkskammern. Die Errichtung der Hand- werkskammern erfolgt durch Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe. In Preußen, wo 33 Handwerkskammern bestehen, fallen ihre Bezirke in der Regel mit den Regierungsbezirken zu- sammen. Die Handwerkskammern sind Selbstverwaltungs- behörden und stellen die Vermittelung zwischen der Staatsbehörde und den Handwerkerinnungen her. Wie seht sich die Handwerkskammer zusammen? Die Zahl der Mitglieder wird durch das Statut bestimmt.*) Die Mitglieder werden gewählt von den Innungen des Bezirkes aus der Zahl ihrer Mitglieder, von den Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche der Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes dienen. Wählbar sind solche Personen, welche zum Amte eines *) Die Casseler Handwerkskammer setzt sich zusammen aus 5 Vorstands- mitgliedern, 21 Mitgliedern und 10 Gesellen (Gesellenausschuß). Die laufenden Geschäfte führt der Handwerkskammersekretär (Syndikus).

2. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 94

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
94 Das Handwerkergesetz. Mecklenburg - Schwerin und Mecklenburg - Strelitz ist eine gemeinsame Handwerkskammer in Schwerin errichtet. § 1036. Die Handwerkskammer soll namentlich die Behörden in allen Fragen, die das Handwerk berühren, mit ihrem Rat unterstützen, soll die berechtigten Wünsche des Handwerks den Behörden über- mitteln, das Lehrlingswesen regeln und das Prüfungswesen für Gesellen und Meister in bestimmten Beziehungen ordnen. Die Mitglieder (24) werden gewählt, und zwar von den Innungen, Gewcrbevereinen und sonstigen Handwerkervereinen der beiden Groß- herzogtümer; die einzelnen Innungen re. haben je nach der Zahl ihrer Mitglieder mehr oder weniger Stimmen. Die Wahl geschieht nach Handwerksgruppen: die in 6 Gruppen (I. Gruppe: Beköstigungs- gewerbe, Ii. Baugewerbe usw.) eingeteilten Innungen des Großherzog- tums Mecklenburg-Schwerin wählen 18 Mitglieder, die Gewerbe- vereine re. wählen 3; das Großherzogtum Mecklenburg - Strelitz wühlt 3 Mitglieder. Bei der Handwerkskammer besteht auch ein Gesellenausschuß (6 Mitglieder), welcher von den Gesellenausschüssen der einzelnen Innungen gewählt wird. Dieser Gesellenausschuß hat — ähnlich wie die Gesellenausschüsse der Innungen — an allen Beratungen 103i/k. und Beschlüssen teilzunehmen, welche die Gesellen und Lehrlinge betreffen. Die Handwerkskammer steht unter dem Ministerium des Innern, welches ihre Tätigkeit durch einen Kommissar überwachen läßt. Die lausenden Geschäfte werden durch den Vorstand geführt. Für die Erledigung besonders wichtiger Angelegenheiten bildet die Hand- werkskammer einzelne Ausschüsse, so z. B. für das Lehrlingswesen. Die Handwerkskammer übt durch Beauftragte eine überwachende Tätigkeit bezüglich aller Handwerksbetriebe ihres Bezirkes aus (namentlich hinsichtlich der Einrichtung der Werkstätte und der Unter- kunftsräume für die Lehrlinge). Iv. Das Lehrlingswesen. Eine besonders wichtige Aufgabe ist es, für eine tüchtige Aus- bildung der Lehrlinge zu sorgen. Diese Ausgabe liegt vor allem § 126. dem Lehrherrn ob, und darum dürfen Leute, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder wegen wiederholter grober Pflichtverletzungen gegen ihre Lehrlinge bestraft sind, überhaupt keine Lehrlinge halten. Aber auch das Anleiten von Lehrlingen steht nicht jedem zu, sondern nur solchen, welche die Befugnis dazu er- worben haben, d. h. welche entweder 3 Jahre ordnungsmäßig gelernt und dann die Gesellenprüfung bestanden oder aber bereits 5 Jahre § 129. lang selbständig ein Handwerk betrieben haben oder in ähnlicher Stellung (Werkmeister u. ä.) tätig gewesen sind. Tritt ein Lehrling in die Lehre, so muß ein schriftlicher Lehr- vertrag geschlossen und von dem Lehrherrn, dem Lehrling und dessen Vater oder Vormund unterschrieben werden. Der Lehrvertrag muß, wenn der Lehrherr einer Innung angehört, dieser eingereicht werden, sonst der Handwerkskammer, damit letztere den Lehrling in die bei ihr geführte Lchrlingsrolle eintragen kann.

3. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 27

1913 - Cassel : Scheel
27 Schöffen fähig sind, im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens drei Jahre betreiben und die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, doch können die ausscheidenden Mitglieder wiedergewählt werden. Für die Mitglieder müssen Ersatz- männer gewählt werden. Aus der Mitte der Handwerkskammer wird ein Vorstand gewählt, welchem die Verwaltung obliegt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und ans Beisitzern. Aufgaben der Handwerkskammer. Der Handwerkskammer liegt insbesondere die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Über- wachung der hierfür geltenden Vorschriften ob. Sie soll die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch Er- stattung von Gutachten unterstützen. Wünsche und Anträge der Handwerker zur Förderung des Handwerks werden beraten. Die Handwerkskammer erstattet Jahresberichte über die Lage des Hand- werks innerhalb ihres Bezirks, bildet Prüfungsausschüsse zur Ab- nahme der Gesellenprüfung und Ausschüsse zur Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden, welche die Gesamt- interessen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berühren. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehr- linge zu treffen, Fachschulen und Meisterkurse zu errichten. Genossen- schaften zu bilden und Ausstellungen zu veranstalten. Die Innungen und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Hand- werkskammer Folge zu leisten; Beschlüsse der Innungen, welche gegen die Anordnungen der Handwerkskammer verstoßen, sind ungültig. Der Gesellenausschnß bei der Handwerkskammer. Auch die Gesellen sind in der Handwerkskammer vertreten; bei jeder Hand- werkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. Die Mit- glieder desselben werden von den Gesellenansschüssen der Innungen gewählt. Die Zahl derselben und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch das Statut der Handwerks- kammer bestimmt. Der Gesellenausschuß hat mitzuwirken bei dem Erlasse von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens, bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge betreffen. Kosten der Handwerkskammer. Die Kosten der Handwerks- kammer werden von den Gemeinden getragen; diese verteilen sie meistens auf die Gewerbetreibenden nach Höhe der Gewerbesteuer. Strafrecht der Handwerkskammer. Die Kammer hat das Recht, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften mit Geldstrafe bis zu 20 Mark zu belegen.

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 143

1910 - Wittenberg : Herrosé
die Ausfuhr einheimischer Waren abzuschließen, wenn Gesetze zum Schutze der Arbeiter erlassen werden oder sonst die gesetzlichen Vorschriften, die für den Handel, die Industrie, die gewerbliche Arbeiterschaft und den Verkehr von Einfluß sind, eine Änderung oder Neuregelung erfahren sollen. Die Erteilung derartiger sach- verständiger Auskünfte, wozu auch die Schilderung der tatsäch- lichen Verhältnisse gehört, ist die schwierigste und verantwortungs- vollste Aufgabe der Handelskammer." „Damit auch der dritte Erwerbsstand unserer Heimat," fuhr der Vater fort, „nicht ohne Vertretung bleibt, ist für die Landwirtschaft treibende Bevölkerung die Landwirtschafts- kammer ins Leben gerufen worden. 2hr Aufbau ist der Handwerkskammer insoforn ähnlich, als die Mitglieder der Landwirtschaftskammer nicht unmittelbar von den Land- wirten, sondern von den landwirtschaftlichen Vereinen gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie. Landwirt- schaft und Forstwirtschaft im Herzogtum zu unterstützen, den Landwirten bei der Wahl von Getreide- und der Gemüsesorten, bei der Aufzucht des Nutzviehs durch Rat und Tat beizustehen, Versuche mit neuen Sorten vorzunehmen, belehrende Vorträge und Winterschulen in den einzelnen Landgenieinden für alle Fragen des Acker- und Gemüsebaus, der Obstkultur, der Vieh- zucht und der Forstwirtschaft einzurichten. Daneben bemüht sie sich, den Landwirten bei der Beschaffung der notwendigen Arbeits- kräfte behilflich zu sein. Schließlich hat auch die Landwirtschafts- kammer die Aufgabe, die gesetzgebenden Körperschaften durch sach- verständige Gutachten bei denjenigen Fragen, die die Landwirt- schaft angehen, zu unterstützen." Wilhelm meinte darauf: „Vater, das Gesetzemachen kann doch nun nicht mehr schwer sein. Man braucht ja bloß eine der drei Kammern zu fragen, was sie wünsche und für richtig halte." „Ja," meinte der Vater, „wenn man nur eine Kammer zu fragen brauchte; aber sehr oft muß man alle drei fragen, und ihre Wünsche gehen mitunter weit auseinander. Was dann?" „Ja, was dann?" wiederholte der Sohn. „Dann hat eben die Regierung die schwierigste Aufgabe zu lösen: unter den ver- schiedenen Wünschen zu vermitteln und nicht bloß das Wohl eines Standes, sondern das Wohl des ganzen Volkes durch ihre Gesetzesvorschläge zu fördern." Aus Heinemann-Oppermann: Tagewerk. Or H. Kanter. 63. Vom Handwerk und der Zunft. Das Handwerk konnte sich als öffentliches Gewerbe nur bei Bölkern entwickeln, welche in der Kultur schon fortgeschritten wären und feste Ansiedlungen besaßen. Hirtenvölker und No- maden. welche arm an Bedürfnissen, ihre Lebenserfordernisse selbst

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 141

1910 - Wittenberg : Herrosé
141 Fürsorge auch du nun zu stehen kommst." „Die Handwerks- kammer?" fragte der Sohn, „was ist das?" „Das ist nicht so leicht zu erklären," meinte der Vater, „aber wenn du auf- merken willst, will ich versuchen, dir ein Bild von ihrem Wesen und ihren Aufgaben zu geben. Von der Schule her weiht du, daß die Handwerker des gleichen Gewerbes in den größeren Gemeinden zu Innungen zusammengeschlossen sind, die die Auf- gabe haben, die Gesamtinteressen ihres Gewerbes und ihres Standes wahrzunehmen." „Das habe ich nicht recht verstanden," meinte der Junge, „was ist das Gesamtinteressen?" „Sieh, der einzelne Handwerker ist nicht in der Lage, alle diejenigen Ein- richtungen zu treffen, die er für wünschenswert oder notwendig hält, damit sein Handwerk die Achtung bei den Mitbürgern ge- nießt, auf die es Anspruch hat. Für durchreisende Gesellen soll gesorgt werden, die Einigkeit zwischen den Meistern und den Gesellen soll gewahrt bleiben. Die Meister selber sollen sich bei der Ausübung ihres Gewerbes stets bewußt bleiben, daß jede Pflichtverletzung, jede schlechte und unsaubere Arbeit nicht nur ihnen selbst schadet, sondern ihren ganzen Stand in der Achtung ihrer Mitmenschen herabsetzt. Außerdem wünschen einsichtige Meister, daß die Lehrlinge neben der praktischen Lehre auch noch eine schulmäßige Weiterbildung erfahren, damit dem Handwerk ein tüchtiger Nachwuchs gesichert bleibe, der die angesehene Stel- lung des Handwerkers in der bürgerlichen Gesellschaft aufrecht zu erhalten vermag, klm solche und ähnliche Zwecke erfüllen zu können, die das darstellen, was ich vorhin Gesamtinteressen nannte, sind die Innungen wieder ins Leben gerufen und unter die Aufsicht und Obhut des Staates gebracht worden. Die Auf- gaben, die die einzelnen Innungen im Lande zu erfüllen versuchen, sind ihrem Wesen nach die gleichen. Sie unterscheiden sich bloß nach ihrem Gewerbe. So sorgen z. B. die Fleischer- innungen für die Fleischerlehrlinge, die Schlosserinnungen für die Schlosserlehrlinge. Um die Aufgaben zu erfüllen, die den Innungen gemeinsam sind, sind im ganzen Deutschen Reich Handwerkskammern ins Leben gerufen worden und so auch eine für das Herzogtum Braunschweig. Als Vertreter der Innungen unseres Landes und von ihnen gewählt kommen vierzig erfahrene Meister zusammen, die über alle die Fragen, die den Hand- werkern unseres Landes am Herzen liegen, zu beraten haben. Sie tragen die Wünsche des Handwerks der Staatsregierung vor und geben zu Gesetzentwürfen, die für die Handwerker von Wichtig- keit sind, ihr Gutachten ab. Sie treffen Bestimmungen über die Meister- und Gesellenprüfungen und richten Schulen für die Handwerkslehrlinge ein. Auch bemühen sie sich, zusammen mit einem von den Gesellen des Landes gewählten Gesellenausschuß ein gutes Verhältnis unter allen Gliedern des Handwerksstandes, Meister, Gesellen und Lehrlingen aufrecht zu erhalten. In diesem schönen Gildehause, das wir eben gesehen haben, hat die Hand-

6. Teil 1 - S. 374

1918 - Essen : Bädeker
3<4 Innungen, Gesellen- u. Jnnungsausschüsse, Handwerkerkaininern u. Jnnungsverbünde. Jnnuugsmitgliede beschäftigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist. Der Gesellenausschuß nimmt teil bei Regelung des Lehrlings- wesens und der Gesellenprüfung, außerdem bei Gründung und Verwaltung von Jnuuugseinrichtungen, an denen die Gesellen mit Beiträgen oder Müheverwaltung beteiligt und die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. In der Jnnuugsversammluug ist der Gesellenausschuß vollzählig vertreten. Tritt ein Ausschußmitglied bei einem Nichtinuungsmeister in Arbeit, so behält er sein Amt gleichwohl noch 3 Monate bei, wenn er im Bezirk der Innung verbleibt. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ein Jnnungsansschuß gebildet werden. Die Errichtung eines solchen erfolgt durch ein Statut, welches von den Jnuungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschließen ist und der Genehmigung der Bezirksregieruug bedarf. Iv. Die Handwerkskammern. Über die Innungen stehen die Hand- Werkskammern. Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die Gesamtinteressen des Handwerks und die Interessen der in ihrem Bezirke vorhandenen Handwerker bei Fragen der Gesetzgebung und der Staatsverwaltung zu vertreten. Außer- denr liegt ihnen ob, nähere Vorschriften über das Lehrlingswesen zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen, Prüfungsausschüsse zu bilden und solche Veranstaltungen zur Ausbildung der Handwerker zu treffen, zu deren Begründung und Unterhaltung die Kraft der Innungen und Handwerkervereine nicht ausreicht. Die Innungen und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Handwerkskannnern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften kann die Handwerksammer mit Geld' strafen bis zu 20 Mark bedrohen. Die Bildung von Handwerkskammern hängt nicht von dem Belieben der Handwerker ab, sie ist vielmehr allgemein durch Gesetz vorgeschrieben, so daß jeder Ort dem Bezirk einer Handwerkskammer angehört, jeder Hand- werker einer Handwerkskammer untersteht. Ihre Mitglieder werden aber nicht von allen Handwerkern, sondern von den Innungen und den Vereinen ge- wählt, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks ver- folgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen. Handwerker, die an den Wahlen zur Handwerkskammer teilnehmen wollen, müssen daher einer Innung oder einem der gedachten Vereine beitreten. Wie bei den Innungen, so wird auch bei den Handwerkskammern ein Gesellenausschuß gebildet, der von den Gesellenausschüssen der Innungen ge- wählt wird. ' Ihm gebührt die Mitwirkung bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlinqsweseu, bei den Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen, sowie bei der Entscheidung über Beanstan. düngen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt der Regierungspräsident. Die Handwerkskammern sind hiernach mit sehr weitgehenden Befug- nisseu ausgestattet, die ihnen ermöglichen, die Ausbildung der Handwerker und namentlich der Lehrlinge wirksam zu fördern und die Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung, welche das Handwerk berühren, zu beein- flussen. Letzterer Einfluß ist ihnen dadurch gesichert, daß ihre Anhörung bei

7. Kleine Bürgerkunde - S. 118

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
118 Die Handwerkskammern befähigt ist, der die Meisterprüfung abgelegt hat, nennt man den kleinen Befähigungsnachweis. Das Recht, die Warenpreise amtlich festzusetzen, wurde den Innungen nicht eingeräumt, doch hat der Genossenschaftsgedanke sich schon so durchgesetzt, daß die Innung auch auf gleichmäßige Gestaltung der Preise in ihrem Bezirk mit Erfolg hinwirkt. Im Jahre 1900 wurden als gesetzliche Vertretung des Handwerks die Handwerkskammern ins Leben gerufen. Es sind amtliche Körperschaften; ihre Mitglieder werden gewählt von den Innungen und von denjenigen Gewerbevereinen, deren Mitglieder minde- stens zur Hälfte Handwerker sind, aus ihren Mit- gliedern. Die Handwerkskammern sind berufen, den Staatsbehörden die Wünsche der Handwerker zu über- mitteln, sie geben den Behörden Gutachten, stellen An- träge bei ihnen, regeln die Dauer und die Art der Lehr- lingsausbildung, sie müssen von den Behörden in be- stimmten Fällen zu Rate gezogen werden, sie erlassen die Prüfungsordnungen für die Meisterprüfung, wäh- rend die Prüfungskommissionen allerdings von den Ver- waltungsbehörden ernannt werden. In mehreren Bun- desstaaten sind Vertreter des Handwerkerstandes in die Erste Kammer berufen; die Handwerkskammern haben gewöhnlich das Vorschlagsrecht hierzu. Der Verband und die Vertretung sämtlicher Hand- werkskammern ist der deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag, sein Organ das deut- sche Handwerksblatt. So wurde kürzlich der deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag von der Reichsregierung aufgefordert, in die Vorbereitung der Handelsverträge einzutreten, um bei deren bevorstehen- den Erneuerung die besonderen Interessen des Hand- werks und Gewerbes zu wahren.

8. Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 367

1910 - Wittenberg : Herrosé
367 selben werden auf 6 Jahre von den Handwerksinnungen des Kammerbezirks und von den Gewerbevereinen und son- stigen Vereinigungen gewerblicher Art, die mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen und im Kammerbezirk ihren Sitz haben, gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen das 30. Jahr voll- endet haben, zum Amte eines Schöffen fähig sein, im Kammerbezirk ein Handwerk mindestens 3 Jahre selbständig betreiben und die Befugnis zur Anlernung von Lehrlingen besitzen. Diese Hand- werkskammern sollen die nähere Regelung des Lehrlingswesens vor- nehmen, die Durchfiihrung der für dasselbe geltenden Bestimmungen überwachen, die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks untersll'ltzen, Wünsche und Anträge, welche die Ver- hältnisse des Handwerks berühren, beraten und den Behörden vor- legen und Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen erstatten. Auch liegt ihnen die Bil- dung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung und die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Bean- standungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse ob. Die Hand- werkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Hand- werks berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Handwerkskammer Folge zu leisten. Handwerker, welche keiner Innung oder keinem Gewerbeverein oder Handwerkerverein an- gehören, müssen sich ebenfalls den Anordnungen der Kammer fügen, sind aber nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Handwerks- kammern unterstehen der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. Nach dcr R.g.o. 148. Der Meister nach der Reichsgewerbeordnung. Bis zum Jahre 1897 herrschte in bezug auf den Meistertitel die größte Willkür. Viele nannten sich Meister, die in ihrem Ge- schäft durchaus untüchtig waren, ja nicht einmal eine ordentliche Lehrzeit durchgemacht hatten. Am traurigsten war es, daß solche Handwerker auch Lehrlinge ausbilden dursten, denn diese konnten eine gründliche Ausbildung in ihrem Handwerke nicht erlangen. Nach der Fassung der R.g.o. vom 26. Juli 1897 darf den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeich- nung eines Handwerks nur der führen, der in seinem Ge ln erbe die Befugn is zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meister- prüfung bestanden hat. Lehrlinge anzuleiten ist aber seit dem 1. Oktober 1908 nur denen gestattet, die das 24. Lebens-

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1913 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Z 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 8 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilferr) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu be- nutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. Jnnungsausschüsse. 8 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 8) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. § 103«. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;

10. Lesebuch für Gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 512

1913 - München : Oldenbourg
512 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Rechtsschutze u.s w. soll überhaupt in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden und ist befugt, der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Gewerbe- vereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, welche mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre, wobei alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wiederwahl jedoch zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zu- ziehen. Dieselbe ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu dienen wichtigere Angelegenheiten, namentlich auch solche, welche die Verhältnisse einzelner Handwerke betreffen, für die Beratung der Gesamtheit der Handwerkskammer in engerem Kreise vorzubereiten oder auch selbstäudig zu erledigen. Von diesen Ausschüssen der Handwerkskammern sind jedoch die Abteilungen der- selben zu unterscheiden, welche für einzelne Teile des Handwerkskammer- bezirkes oder für Gewerbegruppen gebildet werden. Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berechtigtes Interesse daran haben, in den ihre Angelegenheiten betreffenden Fragen auch bei den Handwerkskammern gehört zu werden. Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung der Landeszentralbehörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer durch ein Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer untersteht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt jedoch nicht durch die Hand- werkskammer selbst, sondern auf Antrag ihres Vorstandes durch die untere Verwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Stadtmagistrat). Wenn die Handwerkskammern segensreich wirken wollen, dürfen sie bei Verfolgung ihrer Sonderinteressen auch das Wohl der übrigen Erwerbsstände wie des Staates überhaupt nicht aus dem Auge lassen, da nur durch ein gedeihliches Zusammenwirken aller Erwerbs- und Berufsstände der Staat selbst gedeihen kann. Kemmer. 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Wechtsschuße vor dem Gewerbegerichte. In weiser Fürsorge sind zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Gewerbegerichte ausgestellt. In der Regel wird für den Bezirk einer Gemeinde ein Gewerbegericht errichtet; doch können sich auch mehrere Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts vereinigen. Vor Errichtung sind sowohl Arbeitgeber und

11. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 407

1910 - München : Oldenbourg
2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Rechtsschutze u. s. w. 407 soll überhaupt in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden und ist befugt der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Gewerbe- vereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, welche mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre, wobei alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wiederwahl jedoch zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zu- ziehen. Dieselbe ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu dienen wichtigere Angelegenheiten, namentlich auch solche, welche die Verhältnisse einzelner Handwerke betreffen, für die Beratung der Gesamtheit der Handwerkskammer in engerem Kreise vorzubereiten oder auch selbständig zu erledigen. Von diesen Ausschüssen der Handwerkskammern sind jedoch die Abteilungen der- selben zu unterscheiden, welche für einzelne Teile des Handwerkskammer- bezirkes oder für Gewerbegruppen gebildet werden. Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berechtigtes Interesse daran haben, in den ihre Angelegenheiten betreffenden Fragen auch bei den Handwerkskammern gehört zu werden. Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung der Landeszentralbehörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer durch ein Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer untersteht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt jedoch nicht durch die Hand- werkskammer selbst, sondern auf Antrag ihres Vorstandes durch die untere Verwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Stadtmagistrat). Wenn die Handwerkskammern segensreich wirken wollen, dürfen sie bei Verfolgung ihrer Sonderinteressen auch das Wohl der übrigen Erwerbsstände wie des Staates überhaupt nicht aus dem Auge lassen, da nur durch ein gedeihliches Zusammenwirken aller Erwerbs- und Berufsstände der Staat selbst gedeihen kann. Kemmer. 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter dem Wechtsschuhe vor dem Gewerbegerichte. In weiser Fürsorge sind zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Gewerbegerichte aufgestellt. In der Regel wird für den Bezirk einer Gemeinde ein Gewerbegericht errichtet; doch können sich auch mehrere Gemeinden zur Errichtung eines Gewerbegerichts vereinigen. Vor Errichtung sind sowohl Arbeitgeber *«•>»■< <••• .-s

12. Teil 1 - S. 443

1899 - Essen : Bädeker
443 sondern nur wenn von den zur Zugehörigkeit zur Innung verpflichteten Mitglieder V- die Schließung der Innung beantragt und 3/4 in der Jnnungsversammlung diesem Antrage zustimmen 3. Die Handwerkskammern. Über den Innungen stehen die Handwerkskammern. Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die Gesamtinteressen des Handwerks und die Interessen der in ihrem Bezirke vorhandenen Handwerker bei Fragen der Gesetzgebung und der Staatsverwaltung zu vertreten. Außerdem liegt ihnen ob, nähere Vorschriften über das Lehr- lingswesen zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen, Prüfungs- ausschüsse zu bilden und solche Veranstaltungen zur Ausbildung der Hand- werker zu treffen, p deren Begründung und Unterhaltung die Kraft der Innungen und Handwerkervereine nicht ausreicht. Die Innungen und Jnnungsausschüsse find verpflichtet, den Anordnungen der Handwerks- kammern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften kann die Handwerkskammer mit Geldstrafen bis zu 20 Mark bedrohen. Die Bildung von Handwerkskammern hängt nicht von dem Belieben der Handwerker ab, sie ist vielmehr allgemein durch Gesetz vorgeschrieben, so daß jeder Ort dem Bezirk einer Handwerkskammer angehört, jeder Handwerker einer Handwerkskammer untersteht. Ihre Mitglieder werden aber nicht von allen Handwerkern, sondern von den Innungen und den Vereinen gewählt, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen. Handwerker, die an den Wahlen zur Handwerkskammer teilnehmen wollen, müssen Idaher einer Innung oder einem der gedachten Vereine beitreten. Wie bei den Innungen, so wird auch bei den Handwerkskammern ein Gesellenausschuß gebildet, der von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt wird., Ihm gebührt die Mitwirkung bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlingswesen, bei den Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen, sowie bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt der Regierungspräsident. Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden getragen, welche sie aber auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen können. Der Handels- minister kann übrigens bestimmen, daß diese Kosten an Stelle der Gemeinden von weiteren Kommunalverbünden zu tragen sind. Die Handwerkskammern sind hiernach mit sehr weitgehenden Befug- nissen ausgestattet, die ihnen ermöglichen, die Ausbildung der Handwerker und namentlich der Lehrlinge wirksani zu fördern und die Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung, welche das Handwerk berühren, zu beeinsinssen. Letzterer Einfluß ist ihnen dadurch gesichert, daß ihre An- hörung bei allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten nicht in das Belieben der Behörden gestellt, sondern gesetzlich vorgeschrieben ist.

13. Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten - S. 437

1905 - Wittenberg : Herrosé
437 diese nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 in Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften umgewandelt. Ist die Erhaltung der gemein- samen Geschäftsbetriebe aber im öffentlichen Interesse wünschenswert, so können sie mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde von der Zwangsinnung beibehalten werden. Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens % das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen. 3. Jnnungsausschüsse. Für alle oder mehrere Innungen, die einer Aufsichtsbehörde unterstehen, kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Er hat die gemeinsamen Inter- essen der betreffenden Innungen zu vertreten. Von der Staats- regierung können ihm Korporationsrechte verliehen werden. Ein solcher Ausschuß ist errichtet, wenn von den Jnnungsversammlungen der be- teiligten Innungen das Statut beschlossen und von der höheren Ver- waltungsbehörde genehmigt worden ist. 4. Jnnungsverbände. Innungen, die nicht einer Auf- sichtsbehörde unterstehen, können zu Verbänden zusammentreten, wenn die Jnnungsversammlungen dies beschließen. Diese Verbände haben in Wahrung der Interessen der von ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind auch befugt, den Arbeits- nachweis zit regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Für die Verbände ist ein Statut zu errichten, das von der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landeszentralbehörde (Ministerium) oder dem Reichskanzler, je nach der Größe des Verbandsbezirkes, zu genehmigen ist. Die Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes sind unter Angabe der Tagesordnung der höheren Verwaltungsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen. Letztere kann die Versammlung untersagen oder von einem Vertreter schließen lasten. Über gewerbliche Fragen haben die Verbandsvorstände pflichtmäßig Gutachten an die höhere Verwaltungsbehörde abzugeben; sie haben aber auch das Recht der Berichterstattung an diese. 5. Handwerkskammern. Die Handwerkskammern sind für die Hebung des Handwerkerstandes von der größten Bedeutung. Der Handelsstand hatte bereits in den Handelskammern, die Landwirte hatten in den Landwirtschaftskammern wirksame Vertreter ihrer Inter- essen; jetzt reiht sich ihnen der Handwerkerstand würdig an die Seite. Die Mitglieder, deren Zahl durch Statut festgesetzt wird, werden nach einer Wahlordnung auf 6 Jahre von den Handwerkerinnungen des Kammerbezirks und von den Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen gewerblicher Art, die mindestens zur Hälfte aus Hand- werkern bestehen und im Kammerbezirk ihren Sitz haben, aus ihren wählbaren Bkitgliedern gewählt. Gewählt können nur solche Mit- glieder werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, zum Amte eines Schöffen fähig sind, im Kammerbezirk ein Handwerk mindestens

14. Bürgerkunde - S. 74

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
74 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. Außerdem können von ihnen Schulen zur besseren Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Unterstützungskassen (Innungkrankenkassen), Schieds- gerichte, Meister- und Gesellenprüfungen und Arbeitsnachweisstellen errichtet werden. Auf Grund der abgehaltenen Prüfungen dürfen sie auch Zeugnisse ausstellen. Man unterscheidet freie und Zwangsinnungen. Die freie Innung wird von den Gewerbetreibenden unter Zugrundelegung eines vom Bezirksausschüsse zu genehmigenden Statutes gegründet. Die Errichtung einer Zwangsinnung lvird vom Regierungspräsidenten angeordnet, wenn sich in einem abgegrenzten Bezirke mindestens die Hälfte der ansässigen Handwerker für den Beitritt zur Zwangsinnung entschieden hat. Ist ihre Errichtung verfügt worden, so sind die Handwerker ver- pflichtet, derselben beizutreten. Da beide Arten der Innungen die Rechte juristischer Personen genießen, so können sie die Jnnungsbeiträge auch zwangsweise eintreiben. An der Spitze der Innungen steht ein Vorstand, der die laufenden Geschäfte zu er- ledigen hat. Besonders wichtige Angelegenheiten sind in der dem Vorstande über- geordneten Generalversammlung zu beraten. Innerhalb jeder Innung ist ein Ge- sellenausschuß zu bilden, der in allen Fragen zu hören ist, die das Lehrlingswesen und die Gesellenprüfung, sowie die Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen für Gesellen betreffen. Erfüllen die Innungen die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Ausgaben nicht, so können sie aufgelöst werden. Die ihnen vorgesetzte Behörde ist der Landrat, in Städten über 10 000 Einwohnern der Magistrat. Die Innungen desselben Hand- werks können zu Jnnungsverbünden, verschiedene Innungen eines Bezirkes zu Jnnungsausschüssen zusammentreten. 7. Handwerkskammern. Wie schon erwähnt, sind nach dein Reichsgesetze Hand- werkskammern zu gründen, die in allen wichtigen, das Handwerk betreffeirden Frageir zu hören sind. Ihre Aufgabe ist es, das Lehrlingswesen zu regeln und für die Durch- führung der darauf bezüglichen Vorschriften zu sorgen, den Staats- und Gemeinde- behörden diejenigen Fragen zu unterbreiten, die das Handwerk fördern können und Prüfungsausschüsse für die Gesellenprüfuirgen zu bilden. Ebenso wie die Jnnungs- verbände köniren sie Fachschulen errichten und unterstützen und aridere Veranstaltringen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlicheii Ausbildimg der Meister, Gesellen und Lehrlinge treffen. Zu Mitgliedern der Handwerkskammern köiinen Jiinungsmitglieder der in dem Bezirke derhandwerkskammern bestehenden Innungen, sowie Mitglieder von Gewerbevereinen, deren Zweck die Förderung des Handwerkes ist und die zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen, gewählt werden. 8. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen. (Sonntagsruhe.) Die Arbeiter können voii den Gewerbetreibenden nicht verpflichtet werden, an Sonntagen und den von den Landesregierungen bestimmten Festtagen zu arbeiten. Eine Ausnahme ist nur gestattet für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse vorzunehmen sind, für die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur am Sonntage, für die Bewachung der Betriebsanlagen, für Reinigungs- und Jnstandhaltungs- arbeiten, ohne welche der eigene oder ein fremder Betrieb nicht fortgesetzt werden kann, für Arbeiten, welche zur Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Ar- beitererzeugnissen notwendig sind. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be- schäftigung und die Art ihrer Arbeit einzutragen ist. Dauert diese Arbeit länger als

15. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 47

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
47 § 104 b. Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar: 3) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere ; b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde; o) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler. Die Genehmigung ist zu versagen: 1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz- lichen Grenzen halten; 2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen nicht hin- reichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor- schriften. 5. Handwerkskammern. Andere Berufsftände hatten schon seit längerer Zeit Standes- vertretungen ; so die Landwirte in der Landwirtschaftskammer, die Kaufleute in der Handelskammer. Jetzt haben auch die Handwerker ihre Vertretung in der Handwerkskammer. Die Handwerkskammer kann für das Landwerk außerordentlich segensreich werden — denn sie ist das Bindeglied zwischen Landwerk und Staat — wenn die richtigen Männer an ihre Spitze gestellt werden. 3) Zweck derselben. Die Handwerkskammern sollen die Interessen des Land- werkes vertreten. Es deckt sich vieles mit den Aufgaben der Innung.

16. Bürgerkunde - S. 361

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Gewerbewesen 361 Handwerker sich dafür entscheidet. Sie haben mit gewissen Ein- schränkungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie eine freie Innung; insbesondere dürfen sie keine gemeinschaftlichen Betriebe errichten und ihre Mitglieder in der Preisfestsetzung für Waren und Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. Die Gemeindebehörden und die staatlichen Verwaltungsbehörden ]148 beaufsichtigen die Innungen und sind unter Umständen auch zu deren Schließung berechtigt. Alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen können zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen einen Jnnungsausschuß bilden. Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können sich zu I n n u n g s v e r b ä n - d e n zusammenschließen. 2. Die Handwerkskammern. Das gesetzliche Organ zur Vertretung der Interessen des Hand- ,149 Werkerstandes sind die Handwerkskammern, deren es in Baden vier -(in Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim) gibt. Ihr' Mitglieder werden jeweils aus sechs Jahre von den Innungen, Ge- Werbevereinen und sonstigen Handwerkervereinigungen gewählt. Bei jeder Kammer ist (wie bei den Innungen) ein Gesellenaus- schuß zur Vertretung der besonderen Interessen der Gesellen ge- bildet. An den Sitzungen der Kammer und ihres Vorstandes nimmt ein Kommissar der Staatsregierung teil. Die Handwerkskammern sollen in allen wichtigen, die Interessen des Handwerks berührenden Angelegenheiten gehört werden. Ihnen liegt ferner hauptsächlich ob die nähere Regelung des Lehrlingswesens, die Erstattung von Mitteilungen und Gutachten an die Staats- und Gemeindebehörden über Fragen des Handwerks sowie die Bildung von Prüfungsausschüssen fiir die Gesellenprüfung. V. Tic gewerblichen Arbeiter. 1. Die Arbeiterfrage. Die Entwicklung des heutigen Fabrikbetriebs hatte zur Folge, daß 1150 zwischen den Arbeitern und den Unternehmern ein Gegensatz entstand, wie ihn die frühere Zeit in ähnlicher Schärfe nicht gekannt hatte. Während ehemals die Arbeiter mit ihren Meistern, deren häuslicher Gemeinschaft sie zumeist auch angehörten, durch mannigfache persön- liche Beziehungen verknüpft waren, und hoffen durften, selbst einmal Meister zu werden, stehen sich die heutigen Fabrikarbeiter und die Un- ternehmer in der Regel lediglich als Vertragsparteien gegenüber. Ab- gesehen davon, daß die Größe der Unternehmungen und die durch sie

17. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 128

1900 - Essen : Baedeker
128 bezirkes können zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen einen Jnnungs- ausschuß bilden. Gewöhnlich werden diesem die Einrichtung und Verwaltung gemeinsamer Unterstützungskassen und die Errichtung eines gemeinsamen Schieds. zerichts übertragen. Innungen desselben Faches können endlich zu Jnnungs- verbänden zusammentreten, die bereits für mehrere Gewerbe zum Teil mit dem Bezirke für das ganze Deutsche Reich bestehen. Ihre Aufgabe ist, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Von besonderer Wichtigkeit für die Wahrnehmung der Interessen des Handwerks sind die Handwerkskammern, deren Bezirke in Preußen in der Regel mit den Regierungsbezirken zusammenfallen. Ihnen liegt insbesondere ob: 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung; 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegen- heiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Mitglieder der Handwerkskammern, deren Zahl durch das Statut bestimmt wird, werden gewählt: 1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Hand- werker sind, dürfen sich an der Wahl nicht beteiligen. Auch bei der Handwerkskammer besteht ein Gesellenausschuß, dessen Mit- glieder von den Gesellenausschüssen bei den Innungen gewählt werden. Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 1. beinr Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswe>ens zum Gegenstände haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegen- heiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren; 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- ausschüsse.

18. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1906 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; b) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. § 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. § 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teil zu nehmen und die Jnnungseinrichtungen zu benutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. I n n u n g s a u s s ch ü s s e. ß 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pstichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 2) von denjenigen Gewerbeveremen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. 8 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;

19. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 48

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
48 b) Pflicht mäßige Aufgaben. § 103 e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren; 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Hand- werkes berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand- werkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Absatz 2); 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Be- anstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (8 132). ' Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamt- intereffen des Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerb- lichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Ge- sellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. o) Freiwillige Aufgaben. Sie kann Veranstaltungen treffen zur Förderung der Aus- bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge. (Meisterkurse, Fach- und Fortbildungsschulen.) d) Innung und Handwerkskammer. Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den An- ordnungen der Handwerkskammer Folge zu leisten. Verstoßen ihre Beschlüsse gegen Anordnungen der Kammer, so sind sie ungültig.

20. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 117

1910 - München : Oldenbourg
72. Die Ehrenämter des Bürgers. 117 und die Bestreitung des Uferschutzes der öffentlichen Flusse. Die Beschlüsse und Anträge des Landrates werden vom Könige durch den Landratsabschied verbeschieden. Durch geheime und direkte Wahl der wahlberechtigten bayerischen Staatsbürger erfolgt die Berufung zu den Ehrenämtern der Abgeordneten in den Landtag (Kammer der Abgeordneten). Diese Bereinigung, welche das Wohl der Bevölkerung des Landes gegenüber der Staatsregierung wahr- nimmt, sucht mit dieser und der Kammer der Reichsräte das Gesamt- wohl aller Einwohner zu fördern. Die Beratung und Zustimmung der Volks- vertretung ist zu allen Gesetzen erforderlich, zur Erhebung der direkten und Mehrung oder Änderung der indirekten Steuern. Auch hat dieselbe das Recht Vorschläge zu neuen Gesetzen, Wünsche und Anträge sowie Beschwerden der Staatsbürger oder Gemeinden zu prüfen und unter Stellung eines Antrages vor den Thron zu bringen. Mit dem vollendeten 25. Lebensjahre erreicht jeder Staatsbürger die Befähigung sich an der Wahl der Reichstagsabgeordneten zu beteiligen. Dem Reichstage kommt die Vertretung der Reichsbevölkerung gegenüber dem Bundesrate zu. Außerdem obliegt ihm auch die Beratung der Reichs- gesetze, die Genehmigung der Zölle und indirekten Steuern (auf Rübenzucker, Salz, Tabak und Branntwein, Wechsel- und Spielkartenstempel u. s. w.). Damit die Staatsregierung die Wünsche des Handels- und Gewerbestandes kennen lernt und über die Lage von Handel und Gewerbe unterrichtet ist, bestehen Handelskammern. Diese Kammern werden von den Kaufleuten und von den Jndustrietreibeuden einzelner Bezirke oder größerer Handelsplätze gewählt und haben die Aufgabe die Angelegenheiten ihrer Wähler zu vertreten. Die Handelskammern trachten inbesondere danach die Wünsche des Handels- standes in Bezug auf Post, Telegraphie, Eisenbahn- und Zollwesen u. dgl. kennen zu lernen und der Staatsregierung zu übermitteln. In bestimmten Fällen werden auch Sachverständige aus dem Handelsstande als Beisitzer zu den Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten gewählt. Sie haben in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. Neben der Sorge für den Handel obliegt den Handelskammern auch die Förderung der Industrie. Daneben wahren die Handwerkskammern die Interessen des Handwerkes und der Gewerbetreibenden. Auch in der Rechtspflege tritt an den Bürger die Verpflichtung heran mitzuwirken. Für minder wichtige Strafsachen bestehen an den Amtsgerichten die Schöffengerichte. Alle Jahre wird aus den im Amtsgerichtsbezirke wohnenden Bürgern, welche eine gewisse Steuer zahlen, eine bestimmte Zahl für ein Jahr als Schöffen ausgelost, wovon immer zwei mit dem Amts- richter die gerichtlichen Entscheidungen zu treffen haben. Sie sprechen sich mit demselben darüber aus, ob der Angeklagte eine bestimmte Tat begangen hat und ob und wie er zu bestrafen sei. Zur Ahndung schwerer Verbrechen treten bei einzelnen Landgerichten zu bestimmten Zeiten die Schwurgerichte zusammen, welche aus rechtskundigen Richtern und den aus den Bürgern gewählten Geschworenen bestehen. Zu jeder Schwurgerichtssitzung werden dreißig Geschworene ausgelost und von diesen zwölf zur Hauptverhandlung bestimmt. Sie haben im Gegensatz zu den Schöffen bloß über die Schuldfrage mit „ja" oder „nein" zu entscheiden.