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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 204

1910 - Wittenberg : Herrosé
204 Auf landwirtschaftlichem Gebiete war es der Bürgermeister Raiffeisen aus Neuwied, der die Anregung zur Begründung der landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften, der „Raiffeisen- Kassen", gab. Die Genossenschaften lehren uns: „Verbunden werden auch die Schwachen mächtig." Zusammenschlug zur Genossenschaft ist daher die Losung unserer Zeit. Leider bringen unsere Handwerker diesem Gedanken nicht das rechte Vertrauen entgegen, und das Genossenschaftswesen hat noch lange nicht die Ausbreitung, die es zum Besten des Hand- werks haben müßte. Der Staat hat hier wieder helfend eingegriffen mit Geld- mitteln und Gesetzgebung. Die Selbsthilfe der Handwerker wird vom Staate unterstützt durch die Z e n t r a l - E e n o s s e ti- sch a f t s k a s s e in Berlin, die im Jahre 1895 mit einem Kapital von 5 Millionen eröffnet wurde, schon % Jahre später wurde das- selbe auf 20 Millionen erhöht. 1898 aus 50 Millionen, seit April 1905 stellt sich das Betriebskapital auf 52,4 Millionen. Diese Anstalt ist gedacht als eine Zentralstelle des genossen- schaftlichen Personalkredits, die den Zu- und Abfluß der Geldmittel von und zu den Genossenschaften in vorteilhafter Weise regeln soll. Sie soll die Mitglieder der Genossenschaften von den Großbanken unabhängig machen. — Die Bedingungen des Geldverkehrs sind nach festen Grundsätzen geregelt. Das geschieht durch das Gesetz über die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889. Zur Gründung einer Genossenschaft gehören mindestens sieben Personen, nach oben hin ist die Mitgliederzahl unbegrenzt, se mehr, je besser. Sie muß geleitet werden von einem Vorstande und wird beaufsichtigt durch einen Aufsichtsrat und die General- versammlung. welcher mindestens alle Jahre wenigstens einmal Rechnung zu legen ist. Sie werden eingetragen bei dem Gerichte in das Eenossenschaftsregifter und unterliegen in ihrer ganzen Wirt- schaftsführung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Ein- und Aus- zahlung von Geschäftsanteilen, Bilanz usw. der gerichtlichen Aufsicht. Betreffs der Haftpflicht unterscheidet man Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, d. h. die Genossenschafter haften für die Verpflichtungen der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen (e. G. m. u. H.), oder es gibt welche mit unbeschränkter Nachschuß- pflicht (e. G. m. u. N.). Bei dieser Form haften zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern die Genossenschaft kann von ihnen die erforderlichen Nach- schüsse verlangen. Bei den Genossenschaften mit beschränkter Haft- pflicht (e. G. m. b. H.) haftet das einzelne Mitglied mit der irrt Statut bezeichneten Haftsumme, niemals darüber hinaus. Diese Form empfiehlt sich als Regel für die Handwerksgenossenschaften. Der Art und dem Zwecke nach haben wir 1. Kreditgenossenschaften (Vorschußvereine).

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1. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 41

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
18. Die Handelsgesellschaften- 41 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären persönlich unbeschrankt haftende Gesellschafter stehen. Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs- gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver- sehen: Die e i n g e t r a g e n e E r tv e r b s - u n d Wirtschafts- genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk- t e r Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B. Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine, Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Anitsgericht geführte G e n o s s e n s ch a f t s r e g i st e r eingetragen und er- langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft- pflicht, nüt unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t und mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit- glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge- bracht fein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min- destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga- nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor. Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne Stammanteil mindestens 500 Mark betragen. Da diese Anteile nur in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden tonnen, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma, welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be- zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,

2. Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten - S. 365

1905 - Wittenberg : Herrosé
365 mit beschränkter Haftpflicht. Endlich drittens können die Mit- glieder zwar mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden haften, doch dürfen sie nicht von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft selber zur Nachzahlung herangezogen werden. In diesem Falle redet man von einer Genoffenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht. Weiterhin haben wir uns zu befassen mit den durch das Gesetz jeder Genossenschaft auferlegten Bestimmungen, will sie den Schutz des Genossenschaftsgesetzes für sich haben. Hierzu gehört, daß die Ge- noffenschaft in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen, daß ihr ein V o r st a n d und ein Aufsichtsrat gegeben wird, daß die höchste Entscheidung in Vereinsangelegenheiten die Mitglieder selbst in der Hand haben (Generalver- sammlung), und daß mindestens in jedem zweiten Jahre durch einen vom Amtsgerichte ernannten Sachverständigen die Geschäfts- führung einer Revision unterzogen wird. Alle diese gesetzlichen Bestimmungen müssen wir mit Freuden begrüßen, da sie den Mitgliedern nicht zum Schaden, sondern nur zum Nutzen gereichen, insofern durch sie die Genossenschaft vor leicht- sinniger Verwaltung ihrer und fremder Gelder bewahrt bleiben kann, und die Mitglieder neben der Selbsthilfe, die ihnen die Genossen- schaft gewährt, und neben der Selbstverantwortlichkeit, die sie ihnen auferlegt, schließlich auch die Selbstverwaltung einzig und allein in der Hand behalten, auch wenn durch die Beamten der Ge- nossenschaft der Geschäftsbetrieb erfolgt. Somit kann jede genossen- schaftliche Einrichtung eine Quelle reichen Segens werden und zwar in materieller Beziehung, indem sie die einzelnen Mitglieder wirt- schaftlich stärkt, und in sittlicher Hinsicht, insofern durch sie die Selbst- achtung, das Selbstgefühl und die Selbsttätigkeit, die Grundlagen sittlicher Würde, geweckt und gefördert werden. Möge es gelingen, auch in unserer Stadt eine Genossenschaft ins Leben zu rufen zum Wohle und Segen aller, die ihr angehören wollen und ihr anzugehören würdig sind. Das helfe Gott! Der Vortrag fand allseitig Zustimmung, und nach kurzer Zeit erfolgte die Gründung des Vorschuß- und Kreditvereins in N. 151. Warum bedürfen die Handwerker der Rohstoffgenolsenschaften? Die Kreditgenossenschaft soll die Angehörigen aller Gruppen im Handwerk vereinigen, um ihnen die notwendigen Geldmittel in ihrem Gewerbe zu vermitteln. Die Kreditgenossenschaft ist für den Hand- werker von großer Bedeutung, der Beitritt zu ihr ist nur zu empfehlen, ja, eine Pflicht für einen jeden Handwerker nicht nur im Selbstinteresse, sondern auch aus Rücksicht auf die Berufsgenossen. Die Kreditgenossenschaft allein ist jedoch nicht imstande, den Handwerks- meister dem Großbetriebe gegenüber konkurrenzfähig zu machen. Es möge doch jeder bedenken, daß alle Bestrebungen, das Handwerk zu

3. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 115

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
115 die Genossenschaft mit seinem Vermögen haften. Nach Art der Haftsummen unterscheidet man. 1. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. (E. G. m. u. Ä.) Jeder Genosse hastet mit seinem ganzen Vermögen den Gläubigern der Genossenschaft. 2. Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. (E. G. m. b. Ä.) Jeder Genosse haftet nur mit einer ganz bestimmten durch das Genoffenschaftsstatut bezeichneten Summe. 3. Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht. (E. G. m. u. N.) Jeder Genosse haftet im Falle der Zahlungsunfähig- keit der Genossenschaft nur der Genossenschaft, nicht den Gläubigern. Errichtung der Genossenschaft. Die Er- richtung einer Genossenschaft geschieht aus Grund eines Ge- nossenschaftsstatuts. Die Genossenschaft wird in das Genossen- schaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Auflösung der Genossenschaft. Die Ge- nossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie in Konkurs gerät oder, wenn ihre Mitgliederzahl unter 7 sinkt oder, wenn in einer General-Versammlung 3/4 der Anwesenden für Auflösung stimmen. Verwaltung der Genossenschaft. Ver- waltungsorgane der Genossenschaft sind der Vorstand, der Auf- sichtsrat und die General-Versammlung. Der Vorstand muß aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen, da 2 Vorstandsmit- glieder bei allen Rechtsgeschäften unterzeichnen müssen. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes (haftbar) zu kontrollieren, vertritt also die Interessen der Mitglieder und hat der Generalversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Zusammenschluß der Genossenschaften. Im Jahre 1854 gründete Schulze-Delitzsch den Allgemeinen Verband der auf Selbsthilfe beruhende Erwerbs- und Wirts- schaftsgenossenschaften. Der Vorstand gibt den Jahresbericht 8*

4. Staats- und Wirtschaftslehre - S. 82

1910 - Vohwinkel : Selbstverl. H. Jösting
82 Allgemeine Wirtschaftslehre. die „Novelle vom 12. August 1896 in der Fassung der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898." Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaft- lichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes. Die Genossenschaften bilden rechtsfähige Personen, d. h. sie können klagen und verklagt werden, und sie besitzen die gleichen Rechte einer physischen (körperlichen) Person. Zur Gründung sind mindestens 7 Personen erforderlich. Um den Lieferanten von Waren, den Gebern von Darlehen u. s. w. Sicherheit zu gewähren, wurde die Haftpflicht ein- gerichtet. Hiernach unterscheidet man drei Arten von Genossen- schaften: 1. Genossenschaften m. u. b. H. (mit unbeschränkter Haftpflicht), 2. Genossenschaften m. b. H. (mit beschränkter Haftpflicht), 3. Genossenschaften m. u. N. (mit unbeschränkter Nachschustpflicht). Bei der unbeschränkten Haftpflicht haften die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl der letzteren als auch den Gläubigern unmittelbar und mit ihrem ganzen Vermögen, der eine für den anderen (Solidarhaft). Bei den Genossenschaften m. b. H. haften die Genossen sowohl der Genossenschaft als auch den Gläubigern zwar auch unmittelbar, jedoch nur bis zur Höhe einer im voraus bestimmten Summe. Bei der beschränkten Nach- schustpflicht müssen die Genossen soviel nachschießen, daß die Ge- nossenschaft die Gläubiger befriedigen kann. Die Genossen haften gleichfalls mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittelbar den Gläubigern. Zur Sicherheit mutz außerdem wenigstens alle 2 Jahre eine besondere Controlle, Revision genannt, stattfinden. Der Revisor darf der Genossenschäsdärednicht angehören. Er muß sachverständig sein und wird, falls die Genossenschaft einem Revisionsverbande nicht angehört, vom Gericht bestellt. Bei der Revision muß der Aufsichtsrat zugegen sein. Dem Revisor ist Einsicht in die Bücher, die Schriften, die Kasse, die Warenbestände und die sonstigen Ein- richtungen zu gestatten. Die stattgehabte Revision und deren Er- gebnis ist von dem Vorstand dem Gerichte mitzuteilen. Jede Genossenschaft muß nach Art des Unternehmens und der Haftpflicht eine -hirma annebmen. z. B. Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz-Genossenschaft zu Elberfeld, e. G. m. u. H.

5. Bürgerkunde - S. 183

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Handels- und Wechselrecht 183 beschränkter Haftung" führen. Bei ihnen haftet den Gläubigern nur das von den Gesellschaftern zusammengeschossene Stamm- kapital, welches mindestens 20 000 M. betragen muß; doch kann die Gesellschaft in gewissen Grenzen Nachschüsse von ihren Mitglie- dern fordern. Die Stammanteile der einzelnen Gesellschafter können verschieden groß sein, müssen sich aber auf mindestens 500 Mark be- laufen. Sie sind zwar veräußerlich, aber nur mittels gerichtlichen oder notariellen Vertrags, da sie nicht, wie die Aktien, von Hand zu Hand gehen sollen; auch kann die Gültigkeit der Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Tie Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Versammlun- gen oder durch schriftliche Erklärungen. Eine Liste der Gesellschafter- ist alljährlich zum Handelsregister einzureichen. t. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere für 55^ das kleinere Gewerbe und die Landwirtschaft, sind endlich die (zuerst von Schulze-Delitzsch begründeten, gleichfalls durch ein besonderes Reichsgesetz geregelten) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Sie sind in erster Lrnie dazu bestimmt, ihren Mitgliedern zu dienen durch gemeinsamen und daher billigeren Einkauf ihrer geschäftlichen oder hauswirtschaftlichen Bedürfnisse oder durch Vermittelung des Verkaufs ihrer Produkte oder durch Gewährung billigen Kredits. Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoffvereine, die Magazin- vereine, die Vorschuß- und Kreditvereine u. dgl? Die Genossenschaften können solche sein mit unbe- 559 schränkter Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Fir- nienzusatz „e. G. m. u. H.") haften alle Mitglieder den Gläubigern der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossen- schaften mit unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t („e. G. m. u. N.") haften zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossen- schaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist endlich die Haftung im voraus auf einen bestimmten Betrag be- fchränkt, so ist die Genossenschaft eine solche mit beschränkter Haftpflicht („e. G. m. b. H.")? Die Konsumvereine dürfen Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkaufen, die Vorschuß- vereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren. Die Genossenschaften müssen einett Vorstand und einen Auf- 5bo sichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der General- versammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand 4 Ueber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s. Nr. 870. " Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 557) besprochenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

6. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 121

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
solidarisch der Genossenschaft und unmittelbar auch den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft hasten. 2. Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht. Bei diesen hatten die Genossen zwar auch mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht den Gläubigern direkt, sondern sie sind der Genossenschaft gegenüber zu Nach- schüssen verpflichtet, damit diese die Gläubiger befriedigen kann. 3. Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Jeder Genosse haftet mit einer durch das Statut festgesetzten Summe. Veim Eintritt muß jedes Mitglied einen Geschäftsanteil zahlen. Das Statut bestimmt diesen näher nach Höhe und Zahlungsweise. Die Raiffeisen - Vereine sind Genossenschaften mit unbe- schränkter Haftpflicht ( E. G. m. u. io.). Diese Art wird von manchen Gegnern bekämpft. Aber ge- rade die unbeschränkte Haftpflicht bietet eine große Sicherheit dafür, daß bei der Führung der Geschäfte mit der gehörigen Vorsicht und Amsicht zu Werke gegangen wird, weil die Mit- glieder der Verwaltung selbst an der Haftpflicht als Vereins- mitglieder beteiligt sind. Aus diesem Grunde, sowie um pflicht- gemäß über dem Wohle des Vereins zu wachen, werden die Verwaltungsorgane, Vorstand, Rechner und Aufsichtsrat die Augen offen halten und bei einem etwaigen Rückgänge der Ver- mögensverhältniffe der Schuldner oder Bürgen rechtzeitig in geeigneter Weise einschreiten. Sie sind hierzu um so eher in der Lage, als die verhältnismäßig geringe Ausdehnung des Vereinsbezirks eine möglichst genaue und fortlaufende Kenntnis der einschläglichen Verhältnisse gewährleistet. Gerade die Er- fahrungen, die die Raiffeisenschen Genossenschaften in der beinah 60 jährigen Zeit ihres Bestehens gemacht haben, haben gezeigt, daß bei gewissenhafter Geschäftsführung, die unbeschränkte Haft- pflicht absolut ungefährlich ist.

7. Bürgerkunde - S. 175

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Handels- und Wechselrecht 175 sonderes Reichsgesetz geregelten) Erwerbs- und Wirtschaftsgenofsen- schaften. Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, ihren Mit- gliedern zu dienen durch gemeinsamen und daher billigeren Einkauf ihrer geschäftlichen oder hauswirtschaftlichen Bedürfnisse oder durch Vermittlung des Verkaufs ihrer Produkte oder durch Gewährung billigen Kredits. Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoff- vereine, die Magazinvereine, die Vorschuß- und Kreditvereine u. dergl? Die Genossenschasten können solche sein mit unbe- 543 schränkten Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Firmen- zusatz „e. G. m. u. H."> haften alle Mitglieder den Gläubigern der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossenschaften mit unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t („e. G. m. u.n.) haf- ten zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht un- mittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossenschaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist endlich die Haftung im voraus aitf einen bestimmten Betrag beschränkt, so ist die Genossenschaft eine solche in i t beschränkter Haftpflicht („e. G. m. b. H.)? Die Konsumvereine dürfen Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkaufen, die Vorschußvereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren. Die Genossenschaften müssen einen Vorstand und einen 544 Aufsichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand und vom Amtsgericht, in dessen Genossenschafts- r e g i st e r die Genossenschaft eingetragen ist, geführt. Die Ge- schäftsführung der Genossenschaften muß mindestens in jedem zweiten Jahr geprüft werden. Die Prüfung geschieht bei Genossenschasten, die sich zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen zu einem Ver- bände vereinigt haben, in der Regel durch einen von diesem Verbände bestellten, in anderen Fällen durch einen vom Gericht bestellten Revisor. 4. Die Handelsgeschäfte. 54s Die eingehenden Vorschriften, welche das Handelsgesetzbuch hin- sichtlich der Handelsgeschäfte gibt, beziehen sich besonders aus den Handelskauf und auf die Kommisfions-, Speditions- und Fracht- geschäfte. * 5 * ^lieber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s. vit-. 939. 5 Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 541) besprochenen Gesell- schaften mit beschränkter Haftung.

8. Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen - S. 359

1905 - Straßburg : Bull
359 Schulden des Vereins aufkommen. Das Gesetz läßt in dieser Hinsicht die Wahl zwischen 3 Einrichtungen. Fürs 1. kann die Genossenschaft so gegründet werden, daß jedes Mitglied mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Vereins unmittelbar dem Gläubiger gegenüber zu haften hat. Es kann sich dann später wieder an den übrigen Mitgliedern entsprechend schadlos halten. Eine solche Haftung heißt eine unbeschränkte Haftpflicht. Die Genossenschaft kann 2. aber auch so eingerichtet sein, daß die Mit- glieder nur mit der Höhe einer bestimmten Summe haften. In diesem Falle heißt sie Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Endlich 3. aber können die Mitglieder zwar mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden haften, doch dürfen sie nicht von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft selber zur Nachzahlung herangezogen werden. In diesem Falle redet man von einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht. Nach mehreren. 304. Die Raiffeisen-Kaffen. Zur Zeit, als Schulze in Delitzsch anfing, auf dem Wege der Selbst- hilfe durch Kreditbeschaffung den Kleinmeistern und Arbeitern in den Städten zu helfen, war ein andrer Mann auf das Wohl der Landleute bedacht. Der edle Mann hieß Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818—1888), und die von ihm und nach seinen Ansichten gegründeten Vereine nennt man Raiffeisen-Vereine oder Raisfeisensche Spar- und Darlehnskassenvereine. Was Raiffeisen bewogen hat, der ländlichen Bevölkerung die helfende Hand zu reichen, war deren mannigfache Bedrängnis durch das vielgliedrige Wuchertum. Er war nämlich als junger Mann Bürgermeister der aus 33 Ortschaften bestehenden preußischen Bürgermeisterei zu Flammersfeld im Westerwalde. In den Hungerjahren 1847/48 war in seinem Amtsbezirk die Not der Bauern und Tagelöhner besonders groß. Vor allem seufzten sie unter der wucherischen Ausbeutung der Viehhändler und Güterschlächter. Raiffeisen sann in seinem warmen Herzen auf Abhilfe und kam auf den Gedanken, daß die Leute sich am besten selbst helfen könnten durch Vereinigung in Genossenschaften. So legte er 1849 in dem „Flammer- felder Hilfsverein" den ersten Grund zu dem ländlichen Darlehnskassenverein mit unbeschränkter Haftpflicht der einzelnen Mitglieder. Wie alles Gute, so ist auch diese Wohlfahrtseinrichtung zuerst nur langsam gewachsen. Doch Raiffeisen Pflegte das Werk mit unermüdlicher Liebe und Tatkraft. Er- halte noch die Freude, den Keim, den er in die Erde gesenkt hatte, zu einem stattlichen Baume heranwachsen zu sehen. Zur Zeit gibt es in Deutschland Tausende von Darlehnskassen, darunter 425 in Elsaß-Lothringen. In den letzten Jahren sind auch in Städten „Raiffeisenkassen" gegründet werden, die besonders für den kleinen Kaufmann, den Handwerker und den Arbeiter von großem Nutzen sind. So bestehn in Mülhausen, Gebweiler, Colmar, Rappoltsweiler, Schlettstadt, Molsheim, Straßburg nebst Vororten, Hagenau

9. Bürgerkunde - S. 134

1915 - Berlin : Parey
134 H. Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen. den gesetzlichen Bestintmungen gegründet, so ist sie in das Genossen- schastsregister einzutragen Das Register wird von dem Amts- gericht gesührt, in dessen Bezirk die Genossenschaft errichtet wird. Sie heißt dann eingetragene Genossenschast. Wird sie in das Genossenschaftsregister nicht eingetragen, so nennt man sie freie Vereinigung. Die eingetragene Genossenschaft gilt als „juristische Person". Als solche kann sie vor Gericht klagen und verklagt werden. Dagegen muß bei der freien Vereinigung im Streitfälle jedes Mitglied einzeln klagen. Sie kann auf ihren Namen auch nicht Verträge, Käufe oder Verkäufe abschließen. Sie kann aber als Vereinigung verklagt werden. Jedes Vereins- mitglied ist persönlich für die Schulden des Vereins haftbar, und zwar bis zu dreißig Jahren. Tritt dagegen ein Mitglied aus der eingetragenen Genossenschaft aus, so erlischt seine Haftpflicht nach zwei Jahren. Die eingetragenen Genossenschaften sind durch das Gesetz vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften, geregelt. Hiernach gibt es drei Arten von Genossen- schaften, nämlich 1. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, 2. eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und 3. eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß- pflicht. Bei der ersten Art haftet jeder Genosse mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschast. Der Gläubiger kann also von jedem Genossen Bezahlung der ganzen Forderung verlangen und erzwingen. Bei der Genossenschast mit beschränkter Haftpflicht hastet jeder Genosse mit einer bestimmten Summe, nicht mit seinem ganzen Vermögen. Die unbeschränkte Nachschußpflicht ist eine mildere Form der unbeschränkten Haftpflicht. Die Genossen haften nicht den Gläu- bigern, sondern der Genossenschaft. Sie müssen nötigenfalls so lange Nachschüsse zahlen, bis die Gläubiger befriedigt sind. Das hie und da gegen das Genossenschaftswesen noch be-

10. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 73

1913 - Cassel : Scheel
73 die Geschäfte zu führen. Bei den Mitgliedern aber muß vor allem Gemeinsinn zu finden sein. Nur wer bereit ist, als Mitglied der Genossenschaft nach dem Grundsätze zu handeln: „Einer für alle und alle für einen", kann ein rechtes Mitglied sein. Die Verwaltung der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand, der mindestens aus 2 Mitgliedern, und durch den Aufsichtsrat, der mindestens ans 3 Mitgliedern besteht. Die Gesamtgeschäfts- führung wird von der Generalversammlung überwacht. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Ebenso muß der Austritt schriftlich sin der Regel 6 Monate) vor Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Ein jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Geschäften der Genossenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zwecke erwirbt es einen Geschäftsanteil (ä 50 M., 100 M., 500 M.); der darauf füllige Betrag kann in Raten eingezahlt werden. Vielfach ist die Erwerbung mehrerer Geschäftsanteile zulässig. Der Geschäftsanteil bleibt Eigen- tum des Mitgliedes und wird beim Austritt zurückgezahlt. (Die Rückzahlung erfolgt nicht gleich am Schlüsse des Geschäfts- jahres, für das man seine Kündigung eingereicht hat, sondern erst scher Haftpflicht wegensj nach der Generalversammlung, in der die Geschäfte des verflossenen Geschäftsjahres geprüft worden sind.) Eine Verzinsung des Geschäftsanteils findet nicht statt, wohl aber wird nach dem Maße des Geschäftsgewinnes darauf eine Di- vidende gezahlt. Diese Dividende kann in ihrer Höchstgrenze in einem bestimmten Prozentsätze festgelegt werden. (Zinsen sind Geldvergütungen, die nach einem feststehenden, meist vereinbarten Satze berechnet werden, auf welche man einen rechtlichen An- spruch hat; Dividenden sind schwankende Geldvcrgütnngen, auf die man keinen rechtlichen Anspruch hat.) Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft auf weniger als sieben, so löst sich die Genossenschaft auf. Ebenso erfolgt Auflösung durch Konkurs oder durch Beschluß einer General- versammlung, wenn s/4 der erschienenen Mitglieder sich dafür erklären. Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder. Wie mit jedem Ge- schäftsbetriebe, so ist auch mit dem Genossenschaftsbetriebe ein gewisses Risiko verbunden. Infolgedessen haben die Mitglieder nach dem Maße ihrer Geschäftsanteile für die Verbindlichkeiten der Genossen- schaft zu hasten. Der Umfang dieser Haftpflicht b e st i m m t den Charakter der Genossenschaft. Wir unterscheiden: 1. Eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. (E. G. m. u. H.) Die Mitglieder haften mit ihren; ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Jeder Genosse darf nicht mehr als einen Geschäftsanteil erhalten. Tritt Konkurs ein, haften alle Genossen, auch diejenigen, welche während der beiden letzten Jahre ausgeschieden sind. Die Genossen

11. Bürgerkunde - S. 66

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
66 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. Bestimmungen in Kraft: Ist die Zahlung des Pachtzinfes nach Jahren bemessen, so ist derselbe am ersten Werktage des folgenden Jahres zu entrichten. Alle notwen- digen Ausbesserungett, welche Wege, Zäune, die Haus- und Wirtschaftsgebäude betreffen, hat der Pächter auf seine Kosten zu bewirken. Änderungen, welche für die Art der Bewirtschaftung auf Jahre hinaus von Einfluß sein können, dürfen ohne Genehmigung des Verpächters nicht vorgenommen werden. Ist mit dem Grund- stück zugleich das Inventar verpachtet worden, so hat der Pächter für die Erhaltung desselben Sorge zu tragen und es dem Verpächter bei Beendigung der Pacht zurück- zuerstatten. Ebenso muß er das Grundstück nach Aufhebung des Pachtverhältnisses in einem Zustande zurückgeben, welcher den Anforderungen einer geordneten Wirt- schaft entspricht. Von den bei Beendigung der Pacht vorhandenen landwirtschaft- lichen Erzeugnissen ist ein Teil zurückzulassen, so daß eine Fortführung der Wirtschaft bis zur Neugewinnung dieser Erzeugnisse möglich ist. Ist keine besondere Kündigung des Pachtverhältnisses vereinbart, so ist eine Kündigung nur für den Schluß des Pachtjahres zulässig, wenn sie spätestens am ersten Werktage des halben Jahres erfolgt, mit dessen Schlüsse der Vertrag auf- hören soll. Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Zinses oder eines Teiles desselben für zwei aufeinander folgende Termine im Rüchtande, oder benutzt er die Pachtung in einer dem Vertrage zuwiderlaufenden Weise, so kann der Verpächter den Vertrag sofort kündigen. Stirbt der Pächter, so darf seinen Erben vor Ablauf des Vertrages nicht gekündigt werden. Dem Verpächter steht auch für die Entrichtung des Pachtzinses ein Pfandrecht an den vom Pächter eingebrachten Sachen zu. Durch eine Veräußerung des gepachteten Grundstückes tritt vor Ablauf der Pachtverträge keine Änderung für den Pächter ein, sondern die Rechte und Pflichten des Verpächters gehen auf den Erwerber des Grundstücks über. Das landwirtschaftliche Kreditwesen. Um den Landwirten den bei Bewirt- schaftung ihrer Güter erforderlichen Kredit zu gewähren, sind die Grundbesitzer zu Ritterschaften oder Landschaften zusammengetreten, welche die notwendigen Mittel gemeinsam durch Ausgabe von Rentenbriefen aufbringen. Die Mitglieder erhalten die Darlehen als Hüpotheken, die im Laufe einer festgesetzten Zeit durch Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes außer den vereinbarten Zinsen getilgt (amortisiert) werden. Für die ausgegebenen Renten (Pfandbriefe) bürgt die gesamte Landschaft. In kleineren Bezirken sind Darlehnskassenvereine oder Kreditgenossenschaften ge- gründet worden (s. S. 100), unter denen sich besonders die R a i f f e i s e n s ch e n Darlehns lassen auszeichnen. Sie sind Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, welche ihren Mitgliedern gegen Zinsvergütung Darlehen gewähren. Andere Wirtschaftsgenossenschaften bezwecken den gemeinschaftlichen Einkauf der Bedarfsgegenstände oder den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Er- zeugnisse (Molkereigenossenschaften, Getreideverkanfsgenossenschaften u. a.). (Ein- richtung und Verwaltung s. S. 100.) Der Staat tritt in Preußen helfend ein, indem er durch die Zentral-Genossenschaftskasse diesen Genossenschaften verzinsliche Darlehen gewährt. Auch das landwirtschaftliche Vereinswesen ist in Deutschland sehr entwickelt. An der Spitze der Gesamtheit dieser Vereine steht das L a n d e s ö k o n o m i e k o l l e g i u m, das als ein technischer Beirat der Regierung (Landwirtschaftsminister) zur Seite steht. Es setzt sich aus den von den Vereinen und vom Minister gewählten Mitgliedern zusammen. Für die einzelnen Provinzen sind Landwirt's chaftskammern errichtet, welche dazu berufen sind, durch

12. Bürgerkunde - S. 183

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Handels- und Wechselrecht 183 Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoffvereine, die Magazin- vereine, die Vorschuß- und Kreditvereine u. dgl? Die Genossenschaften können solche sein m i t u n b e - 54z schränkter Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Fir- menzusatz „e. G. m. u. H.") hasten alle Mitglieder den Gläubigern der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossen- schaften mit unbeschränkter N a ch s ch u ß p s l i ch t („e. G. m. u. N.") haftell zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossen- schaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist endlich die Haftung im voraus aus einen bestimmten Betrag be- schränkt, so ist die Genossenschaft eine solche mit beschränkter Haftpflicht („e. G. m. b. H.")? Die Konsumvereine dürfen Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkallsen, die Vorschuß- vereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren. Die Genosseilschaften müssen eineil Vorstand ulld einen Auf- 544 sichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der General- versammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand und vom Amtsgericht, in dessen Genoss enschaftsregi st er die Genossenschaft eingetragen ist, geführt. Die Geschäftsführung der Genossenschaften muß mindestens in jedem zweiten Jahr geprüft werden. Die Priifung geschieht bei Genossenschaften, die sich zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen zil einem Verbände ver- einigt haben, in der Regel durch einen von diesem Verbände bestellten, in anderen Fällen durch einen vom Gericht bestellten Revisor. 4. Tic Handelsgeschäfte. 54; Die eingehenden Vorschriften, welche das Handelsgesetzbuch hin- sichtlich der Handelsgeschäfte gibt, beziehen sich besonders auf den Handelskauf und aus die Kommissions-, Speditions- lind Fracht- geschäfte. Der K 0 m ui i s s i 0 n ä r übernimmt es gewerbsmäßig, Waren und Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines ande- ren (des Komittenten) zu saufen oder zu verkaufen. Der Spediteur besorgt gewerbsniäßig im eigenen Namen, aber für Rechnulig eines andern (des Versenders) die Versendung von Gütern durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen. * * ^ ' lieber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s. * Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 541) besprochenen Gesell- schaften mit beschränkter Haftung.

13. Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen - S. 350

1908 - Straßburg : Bull
— 350 — giieöcr abgegeben werden, als der Zinsfuß für die aufgenommenen Kapitalien ist, wird zum Teil dem Gruudkapital zugelegt; der Überschuß jedoch wird jährlich verteilt. Durch leichtfertige Verwaltung des Vereinsvermögens kann eine Genossen- schaft auch zugrunde gehn. In diesem Falle muß dieselbe für alle Schulden des Vereins aufkommen. Es ist das zwar für die Mitglieder recht betrübend, aber durchaus gerechtfertigt; denn jeder Gläubiger will befriedigt werden. Das Gesetz läßt hier die Wahl zwischen 3 Einrichtungen. Fürs 1. kann die Genossenschaft so gegründet werden, daß jedes Mitglied mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Vereins unmittelbar dem Gläubiger gegenüber zu haften hat. Es kann sich dann später wieder an den übrigen Mitgliedern entsprechend schadlos halten. Eine solche Haftung heißt eine unbeschränkte Haftpflicht. Die Genossenschaft kann 2. aber auch so eingerichtet sein, daß die Mitglieder nur mit der Höhe einer bestimmten Summe haften. In diesem .Falle heißt sie Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Endlich 3. aber können die Mitglieder zwar mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden haften, doch dürfen sie nicht von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft selber zur Nachzahlung herangezogen werden. In .diesem Falle redet man von einer Genossenschaft mit beschränkter Nachschußpflicht. 280. Die ländlichen Genossenschaften. Auf Anregung der landwirtschaftlichen Kreisvereine und der elsaß-loth- ringischen Regierung wurde schon zu Ende der siebziger Jahre des letzten Jahr- hunderts versucht, das Genossenschaftswesen auch für unsere Landwirte nutz- bar zu machen. In der Rheinprovinz, in Hessen, Baden usw. hatte man damit etwa 2 Jahrzehnte früher begonnen. Den Anstoß dazu gab Friedrich Wilhelm Raiffeisen. Derselbe hatte als Bürgermeister zu Flammersfeld im Westerwald in den Notjahren 1847/48 die bedrängte Lage der Land- bewohner kennen gelernt. Diese hatten besonders unter der wucherischen Ausbeutung der Viehhändler und Güterschlächter zu leiden. Raiffeisen kam nun auf den Gedanken, daß die Leute sich durch Vereinigung in Genossen- schaften selbst helfen könnten. Er gründete daher 1849 den „ Flammerfelder Hilfsverein", an den sich bald weitere Vereinigungen reihten. 1864 schuf er zu Hedesdorf eine auf Selbsthilfe beruhende Genossenschaft zur Regelung des Kreditwesens. Durch Wort und Schrift wirkte Raiffeisen für die weitere Gründung von Darlehnskassenvereinen. Er fand dabei die weitgehendste Unterstützung des landwirtschaftlichen Vereins für Rheinpreußen. Die Zahl der Vereine wuchs sehr rasch, jedoch trennten sich verschiedene und bildeten unabhängige Verbände. Auch im Reichslaude entstanden allenthalben Dar- lehnskassen. Für sic wurde 1895 in Straßburg eine Filiale errichtet, durch welche die Verwaltung und der Geldausgleich dieser Vereine besorgt wird. Zu Beginn des neuen Jahrhunderts machte sich im Schoße der land-

14. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 120

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
120 e) Beschaffung und Unterhaltung von Maschinen, Gerät- schaften und anderen Gegenständen des landwirtschaft- lichen Betriebes auf gemeinschaftliche Rechnung der Mit- glieder und Überlassung an diese gegen angemessene Be- nutzungsgebühr, i) Ansammlung eines unteilbaren Vereinsvermögens (Stif- tungsfonds) zur Förderung der Wirtschaftsverhältniffe der Mitglieder, Z) Verbreitung wirtschaftlicher Kenntnisse durch Abhaltung belehrender Vortrüge und Austausch bemerkenswerter Erfahrungen sowie Besprechung und Beschlußfassung über wirtschaftliche Maßnahmen zur Besserung der Lage der Mitglieder. § 5. Die Genossenschaft beruht auf christlicher und staats- treuer Grundlage. In den Versammlungen, sowie bei der ganzen Vereinstätigkeit sind Erörterungen oder Maßnahmen konfessioneller oder politischer Natur unbedingt ausgeschlossen. Damit ist ausgesprochen, daß die Genossenschaften des Raiff- eisenschen Systems die Behandlung aller wirtschaftlichen An- gelegenheiten ihrer Mitglieder zur Aufgabe haben, sofern nicht politische und konfessionelle Fragen dabei mit in Betracht kommen. Amfang und Mitgliederzahl der Raiffeisen-Vereine. Am den wirklichen Bedürfnissen der Mitglieder Rechnung tragen zu können, muß man diese kennen; deshalb soll jeder Verein einen fest abgegrenzten Bezirk bilden, der nicht zu groß ist, und in der Regel soll er nur aus einer Kirchen- oder Zivilgemeinde bestehen mit einer durchschnittlichen Einwohner- zahl von 1000 bis 2000. Rur geschäftsfähige Personen werden als Mitglieder aufgenommen und dürfen diese nicht einer anderen Kreditgenossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht an- gehören. Rach der Art der Haftpflicht unterscheidet man im allgemeinen: 1. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht; wobei die Genossen mit ihrem ganzen Vermögen persönlich und

15. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 41

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
18. Die Handelsgesellschaften. 41 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter stehen. Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs- gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver- sehen: Die eingetrageneerwerbs-undwirtschafts- ge nossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B. Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine, Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister eingetragen und er- langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft- pflicht, mit unbeschränkter Nachschußpflicht und mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit- glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge- bracht sein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min- destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga- nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor. Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne Stammanteil mindestens 600 Mark betragen. Da diese Anteile nur in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden können, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma, welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be- zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,

16. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 134

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
134 f) Stille Gesellschaft. Als „stiller Gesellschafter" („stiller Teil- haber") kann sich jemand mit Kapital an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligen, seine Kapitaleinlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über. Am Schlüsse jedes Geschäfts- jahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurück- zuzahlen. Er nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner fest- gesetzten Einlage teil; solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, soll der jährliche Gewinn zur Deckung seines Verlustes verwendet werden. 2. Die Genossenschaften. „E. G. m. b. H." heißt: — eine in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts — eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Die Mitglieder einer solchen Genossenschaft haften sowohl dieser wie deren Gläubigern gegenüber außer mit der Kapitaleinlage mit einer in den Satzungen der Genossenschaft festgesetzten Summe, die mindestens die Höhe der Kapitaleinlage der Mitglieder erreichen muß. Die persönliche Haftpflicht des einzelnen Genossen beträgt also mindestens das Doppelte seiner Einlage. „G. m. u. H." heißt Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht und be- deutet, daß jedes Mitglied der Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten ohne Schranke einer Höchstgrenze mit seinem ganzen Vermögen haftbar ist. Durch das Genossenschaftswesen werden die Vorteile des Großkapitals (Möglichkeit des Bezuges großer Mengen von Waren zu geringerem Preis) dem einzelnen Kleinkapitalisten zugänglich gemacht. a) Die Aufgabe der Vorschuß- und Kreditvereine oder Spar- und Darlehnskassen ist die Sammlung von eigenem Kapital durch Einziehung von regelmäßig erfolgenden kleinen Einzelbeitrügen der Mit- glieder, angemessene Verzinsung dieser Beiträge, Gewährung von Darlehen an kreditfähige Mitglieder zu mäßigem Zinsfuß, Beschaffung von fremdem Kapital, dessen der einzelne für seinen wirtschaftlichen Betrieb benötigt, auf gemeinschaftlichen Kredit. b) Rohstoff- oder Einkaufsgenossenschaften. Es handelt sich hier um gemeinsamen Bezug von Waren aus der durch Mitgliederbeiträge gebildeten Kasse; diese Waren werden gewöhnlich zu Tagespreisen an die Mitglieder verkauft, der Gewinn wird am Schluß des Jahres verteilt in Form einer Dividende für den gezeichneten Geschäftsanteil sowie als Rabatt auf die gemachten Einkäufe. c) Werkgenossenschaften. Hier handelt es sich um die An- schaffung von Geräten, Maschinen, die das Eigentum der Genossenschaft bleiben und von den einzelnen gegen Zahlung einer Leih- oder Mietegebühr zu benutzen sind. ä) Produktiv- und Absatzgenossenschaften, Magazin-

17. Deutsche Bürgerkunde - S. 181

1910 - Leipzig : Voigtländer
181 daß sie ihre Macht selbstsüchtig zu ihrer Bereicherung ausnutzen und die anderen ausbeuten. 4. Eine andere Art gesellschaftlicher Unternehmungen sind die Genossenschaften, das sind wirtschaftliche Ver- einigungen, in denen kleine Leute mit geringem Kapital zu- sammentreten, um durch solche Vereinigung die Vorteile des Großkapitals beim Ein- und Verkauf von Waren oder bei Ver- wendung von Geldern oder zu sonstigen wirtschaftlichen Zwecken zu erreichen. Solche Genofsenschaften, deren Mitglieder alle mit ihrem ganzen Vermögen haften, haben sich gebildet z. B. als Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitig- keit, und es gibt so Feuer-, Hagel-, Vieh- und besonders Lebcnsversicherungsgesellschaften; sie sind überaus nützlich, schützen den einzelnen gegen die Folgen gewisser Schäden und erfordern nur so viel Beiträge oder Prämien, als Ent- schädigungen gezahlt worden sind; etwaige Gewinne kommen nicht fremden Personen, sondern den Versicherten selbst zugute. Ähnlich sind die genossenschaftlichen Unterstützungs- und Sparkassen und besonders die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften, die nach englischem Vorbild durch Schulze-Delitzsch für den kleinen Gewerbestand, durch Raiffeisen für die Landwirtschaft ins Leben gerufen worden sind. Sie gewähren ihren Mitgliedern teils Vorschuß und Kredit, teils dienen sie zum gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen oder zunl gemeinsamen Verkauf von Erzeugnissen, wie Milch und Butter, teils kaufen sie die zum gewöhnlichen Bedarf, zum Konsum, notwendigen Waren, wie Lebensmittel und Brennmaterial, gemeinsam ein und heißen danach Vorschuß-, Kredit-, Rohstoff-, Molkerei-Genossenschaften und Konsumvereine. Diese Genossenschaften erwerben sich durch Eintragung in das beim Gericht geführte Genoffenschaftsregister die Rechte der juristischen Person (S. 98). Sie können auch die Haft- pflicht der Genoffen auf eine bestimmte Summe, je nach der Höhe der Einlage, beschränken und heißen dann eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht (e. G. m. b. H.). Alle Genossenschaften müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, eine Liste ihrer Mitglieder führen und ihre Geschäftsführung mindestens alle zwei Jahre prüfen lassen. Eine besondere Art der Genossenschaften sind diegewerk- schaften, die von mehreren Bergwerksinhabern gebildet werden. Ihr Vermögen zerfällt in 100 (oder 1000) Anteile oder Kuxe, die verkäuflich sind wie die Aktien; doch hat jeder In- haber die Verpflichtung zu Nachzahlungen, falls Verluste eintreten.

18. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 74

1913 - Cassel : Scheel
74 haften der Genossenschaft und ihren Gläubigern; diese können sich bis zu ihrer vollen Befriedigung an jeden Genossen halten. 2. Eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. (E. G. m. b. H.) Bei diesen Genossenschaften ist die Haftpflicht beschränkt ans den Geschäftsanteil, d. h., ein jeder Geschäftsanteil ist für einen gewissen Betrag, der die Höhe des Geschäftsanteils nicht übersteigen darf, haftbar. Für die einzelnen Mitglieder richtet sich die Höhe der Haftsumme nach der Zahl der Geschäftsanteile. (Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile erwerben.) Die Genossen haften auch der Genossenschaft und den Gläubigern gegenüber; ein Gläubiger kann jeden Genossen bis zur Höhe der Haftsumme verpflichten. 3. Eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Na chs ch ußp flicht. (E. G. m. u. N.) Ein Genosse kann nur einen Geschäftsanteil erwerben. Er hastet mit seinem ganzen Vermögen und kann von der Genossenschaft zu Nachschüssen bis zur Be- friedigung aller Gläubiger herangezogen werden. Diese Haftpflicht erstreckt sich auch noch auf diejenigen Mitglieder, die bereits 1 */2 Jahre ausgetreten sind. Alle Genossenschaften einer Gemeinde werden nach Zweck (Statut), Vorstand und Mitgliedern in das Genossenschastsregister des zu- ständigen Amtsgerichtes eingetragen. Die Genossenschaften sind Segens anst alten im wahren Sinne des Wortes. Sie haben schon manchen Schwachen stark gemacht, manchen Sinkenden vor dem Untergange bewahrt. — Die Betriebsform der Zukunft ist der Großbetrieb. Aber nicht jeder Geschäftsmann hat die Mittel zur Errichtung eines Großbetriebes. Schaltet er ein Stück Großbetrieb in seinen Kleinbetrieb ein, gerade an schwacher Stelle, dann findet er Kräftigung und Förderung in einer Weise, wie er sie aus eigenem Vermögen nicht zu finden vermag. Xiii. Der Scheck. Wesen: Der Scheck ist eine Anweisung auf ein Bankhaus, die bei Vorzeigen (bei Sicht) zahlbar wird. Bankguthaben: Wer mit einem Bankhause in Scheckverkehr treten will, hinterlegt ein Guthaben, das ihm verzinst wird und über welches er jederzeit verfügen kann. Die Neichsbank verzinst

19. Bürgerkunde - S. 286

1909 - Karlsruhe : Braun
286 Das Wirtschaftsleben betrieb ihrer Mitglieder durch Gewährung verzinslicher Darlehen zu unterstützen, ferner die Roh st offgenossensch asten zum gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen, die Konsumvereine zum gemeinschaftlichen Ankauf von Lebensbedürfnissen im großen und Absatz im kleinen an die Mitglieder, die Werkgenossenschaf- ten zur gemeinschaftlichen Anschaffung und Benützung von Maschinen und die M a g a z i n g e n o s s e n s ch a f t e n zum Wareneinkauf für gemeinsame Rechnung. Am wenigsten entwickelt haben sich die Ge- nossenschaften, welche nach dem Plane des Sozialisten Ferdinand Lassalle den Arbeitern ermöglichen sollten, die Produktion selbst in die Hand zu nehmen; es sind das die Produktivgenossenschaf- ten, deren Mitglieder ihre Geldmittel und Arbeitskräfte vereinigen, um Güter für gemeinsame Rechnung und Gefahr zu erzeugen und zu verkaufen. Die landwirtfchaftlichen Genossenschaften ver- danken ihre Blüte hauptfächlich den Bemühungen des Bürgermeisters Raiffeisen in Heddesdorf bei Neuwied. Allgemein verbreitet sind hier neben den Kreditgenossenschaften (Darlehens- kasse n v e r e i n e n) die Konsumgenossenschaften zur Beschaffung von Betriebsmitteln, wie Sämereien, Dung- und Futter- mitteln, Geräten, Brennmaterial usw., ferner die Molkereige- nosfenfchaften und sonstigen Genossenschaften zum gemeinschaft- lichen Verkauf und zur vorherigen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. ’ Die Ausbreitung und Fortbildung dieses landwirt- schaftlichen Genossenschaftswesens ist für den Bauernstand fast eine Lebensfrage; denn es fetzt ihn in den Stand, sich neben dem Groß- grundbesitz zu behaupten und die Hilfe von Zwischenhändlern und Wucherern entbehren zu können; auch veranlaßt es ihn zur Vornahme von Verbesserungen in seinen Betrieben (z. B. durch Verwendung künstlicher Dung- und Futtermittel), die sonst unterbleiben würden. Die nach Tausenden zählenden Genossenschaften Deutschlands haben sich zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu mehre- ren Genossenschaftsverbänden vereinigt. Ferner haben die landwirtschaftlichen Genossenschaften genossenschaftliche Zentralkaffen gebildet, welche hauptsächlich dazu dienen, die wechselnden Geldbedürfnisse der einzelnen Genossenschaften unter- einander auszugleichen. d. Der Umlauf der Güter. 1. Begriff des Güterumlaufs. — Der Handel. Auf unserer heutigen Wirtschaftsstufe ist die frühere Produktion für den eigenen Bedarf fast völlig ersetzt durch die auf Tausch berech-

20. Bürgerkunde - S. 322

1909 - Karlsruhe : Braun
322 Das Wirtschaftsleben sondere Bedeutung unter ihnen haben die Vorschuß - und Kre- dit v e r e i n e gewonnen, welche den Zweck verfolgen, den Geschäfts- betrieb ihrer Mitglieder durch Gewährung verzinslicher Darlehen zu unterstützen, ferner die Rohstoffgenoffenfchaften zum gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen, die Konsumvereine zum gemeinschaftlichen Ankauf von Lebensbedürfnissen im großen und Absatz im kleinen an die Mitglieder, die W e r k g e n o s s e n s ch a f - t e n zur gemeinschaftlichen Anschaffung und Benützung von Maschinen und die Magazingenossenschaften zum Wareneinkauf für gemeinsame Rechnung. Am wenigsten entwickelt haben sich die Ge- nossenschaften, welche nach dem Plane des Sozialisten Ferdinand Lassalle den Arbeitern ermöglichen sollten, die Produktion selbst in die Hand zu nehmen; es sind das die Produktivgenossenschaf- ten, deren Mitglieder ihre Geldmittel und Arbeitskräfte vereinigen, um Güter für gemeinsame Rechnung und Gefahr zu erzeugen und zu verkaufen. 984 Die landwirtschaftlichen Genossenschaften ver- danken ihre Blüte hauptsächlich den Bemühungen des Bürgermeisters Raiffeisen in Heddesdorf bei Neuwied. Allgemein verbreitet sind hier neben den Kreditgenossenschaften (Darlehens- kassen vereinen) die Konsumgenossenschaften zur Beschaffung von Betriebsmitteln, wie Sämereien, Dung- und Futter- mitteln, Geräten, Brennmaterial usw., ferner die Molkereige- nossenschaften und sonstigen Genossenschaften zum gemeinschaft- lichen Verkauf und zur vorherigen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Ausbreitung und Fortbildung dieses landwirt- schaftlichen Genossenschaftswesens ist für den Bauernstand fast eine Lebensfrage; denn es setzt ihn in den Stand, sich neben dem Groß- grundbesitz zu behaupten und die Hilfe von Zwischenhändlern und Wucherern entbehren zu können; auch veranlaßt es ihn zur Vornahme von Verbesserungen in seinen Betrieben (z. B. durch Verwendung künstlicher Dung- und Futtermittel), die sonst unterbleiben würden. 985 Die nach Tausenden zählenden Genossenschaften Deutschlands haben sich zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu mehre- ren Genossenschastsver bänden vereinigt. Ferner haben die landwirtschaftlichen Genossenschaften genossenschaftliche Zentralkaffen gebildet, welche hauptsächlich dazu dienen, die wechselnden Geldbedürfnisse der einzelnen Genossenschaften unter- einander auszugleichen?" 10 In Bayern besteht der Landesverband bayerischer Handwerkergenossenschaften. Als Mitglieder können ihm bei- treten alle Handwerkergenossenschaften, ferner alle gewerblichen Genossen- schaften, deren Mitglieder der Mehrzahl nach Handwerker sind. Er bezweckt