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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 156

1911 - Breslau : Hirt
156 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. Das Knigreich Preußen wurde (1822) in die acht Provinzen: Preußen, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Posen, Schlesien, Westfalen und die Rheinprovinz eingeteilt, diese wiederum in Regierungsbezirke und Kreise, von denen nur die greren Städte ausgenommen sind. An der Spitze der Kreise stehen Landrte, der Regierungsbezirke die Regiernngs-, der Provinzen die Oberprsidenten. Sie waren dem Ministerium unter-geordnet. Ausgezeichnet war die Fiuauzverwaltuug. Obwohl die Schulden sich nach dem Kriege auf der 200 Millionen Taler beliefen, fo waren doch schon nach fnf Jahren dank der strengsten Sparsamkeit im Heere und in der Verwaltung die Finanzen in leidlicher Ordnung (Einfhrung der Klaffeusteuer, Beseitigung der Binnenzlle). Der Handel und Ver-kehr hob sich, begnstigt durch die neuen Erfindungen der Dampfmaschine (Eisenbahnen und Dampfschiffe) und des Telegraphen. Dem ffentlichen Unterrichte wurde unter Altenstein (18181840) groe Aufmerksamkeit geschenkt, und fr ihn ein besonderes Ministerium (bis 1911 auer fr geistliche auch fr Medizinalangelegenheiten) gebildet. Die Universitt zu Bonn wurde neugeschaffen, in vielen Stdten wurden Gymnasien errichtet, und die allgemeine Schulpflicht durch Erla von 1825 in Stadt und Land berall durchgefhrt. Im Jahre 1817, dem Jubilumsjahre der Reformation, wurden die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen vereinigt (Union). (S. knnstgesch. Anhang Nr. 58. 60. 64. 65. 66. 67.) Das Konkordat von 1821 regelte die kirchlichen Verhltnisse der Katho-lifen in Preußen (zwei Erzbistmer: Kln und Posen-Gnesen, zwei exemte Bistmer: Breslau und Ermeland). 93. Der Zollverein. Nach den Freiheitskriegen wendeten die Re-gierungen der meisten deutschen Bundesstaaten der materiellen Wohlfahrt ihrer Untertanen groe Frsorge zu. Der Bau von Chausseen wurde mit Eifer betrieben, und zwischen den groen Stdten eine regelmige Ver-bindnng durch Eilwagen geschaffen. In Preußen verfolgte damals die Zoll- und Handelspolitik vornehmlich drei Aufgaben: 1. das einheimische Gewerbe gegen den Mitbewerb des Auslandes, besonders Englands, das unter der Kontinentalsperre gelitten hatte, zu schtzen; 2. in der gesamten Monarchie durch Befreiung des inneren Verkehrs eine lebendigere Jnter-essengemeinschaft zu begrnden, 3. dem Staate neue Einnahmequellen zu erschlieen. Daher erhob man nach Aufhebung der Binnenzlle einen migen Schutzzoll an der Grenze (seit 1818); es muten bei der geo-graphischen Lage der Provinzen zwei getrennte Zollgebiete im Westen und Osten gebildet werden, deren Verwaltung zu kostspielig war. Es galt also, die benachbarten Staaten zum wirtschaftlichen Anschlu an Preußen zu bewegen. Die Furcht vor politischer Einbue hielt zunchst die greren Bundesstaaten vom Beitritt zurck. Zuerst schlo 1828 Hessen-D armstadt einen Zollvertrag mit Preußen ab, während sich daneben ein mittel-

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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte - S. 141

1907 - Breslau : Hirt
Iii. Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zur Grndung des Deutschen Reiches. 141 Das Knigreich Preußen wurde nach dem Frieden in die acht Pro-vinzen: Preußen, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Posen, Schlesien, Westfalen und die Rheinprovinz eingeteilt, diese wiederum in Regierungs-bezirke und landrtliche Kreise, von denen nur die greren Städte ausgenommen waren. An der Spitze der Regierungsbezierke standen die Regierungs-, an der Spitze der Provinzen die Oberprsidenten. Sie waren dem Ministerium untergeordnet. Ausgezeichnet war die Finanzverwaltung. Obwohl man nach dem Kriege 200 Millionen Taler Schulden hatte, so waren doch schon nach fnf Jahren dank der strengsten Sparsamkeit im Heere und in der Verwaltung die Finanzen in erfreulicher Ordnung. Dem ffentlichen Unterricht wurde groe Aufmerksamkeit geschenkt. Die Universitt zu Bonn wurde neu geschaffen, in vielen Stdten wurden Gymnasien errichtet, und die allgemeine Schulpflicht wurde in Stadt und Land durchgefhrt. Im Jahre 1817, dem Jubilumsjahre der Re-formation, wurden die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen vereinigt (Union). S. kunstgesch. Anhang Nr. 58. 60. 64. 65. 66. 67. 93. Der Zollverein. Nach den Freiheitskriegen wendeten die Regie-rungen der meisten deutschen Bundesstaaten der materiellen Wohlfahrt ihrer Untertanen groe Frsorge zu. Der Bau von Chausseen wurde mit Eifer betrieben, und zwischen den groen Stdten eine regelmige Verbindung durch Eilwagen geschaffen. In Preußen hatte man schon vor dem Kriege die Binnenzlle, d. h. diejenigen Zlle, die an den Grenzen der Provinzen erhoben wurden, beseitigt und dadurch einen freieren Verkehr in dem Warenaustausch zwischen ihnen gefrdert. Nach dem Frieden gewann das preuische Finanzministerium die Regierungen der kleinen norddeutschen, von preuischen Gebieten rings umschlossenen Staaten dafr, mit Preußen einen Zollverein zum Zweck einheitlicher Zoll-erhebung fr gemeinsame Rechnung zu schlieen. Das Mitrauen gegen Preußen hielt die greren Bundesstaaten zunchst vom Beitritt ab, Bayern und Wrttemberg schloffen einen eigenen Zollbund. Erst als 1828 Hessen-Darmstadt in den preuischen Verein eintrat, wurde der Bann gebrochen, im Jahre 1834 umfate er die sddeutschen Staaten, Sachsen und die thringischen Herzogtmer. Es war eine Einigung Deutschlands wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet erreicht worden. Friedrich Wilhelm It. von Preußen (18401861). 94. Der Versuch einer Versassungsreform. König Friedrich Wilhelm Iv. bestieg 45 Jahre alt den Thron. Er war mit Elisabeth, einer bayrischen Prinzessin, verheiratet. Geistreich, ein Freund der Wissenschaften und der Knste und ein geborener Redner von hinreiendem Schwung der Rede. Gelehrte und Knstler sah er oft an seinem Hofe.

2. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 157

1912 - Breslau : Hirt
4 92. 93. Friedrich Wilhelm Iii. Der Zollverein. 157 Ausgezeichnet war die Verwaltung des Staatsvermgens. Ob-wohl die Schulden sich nach dem Kriege auf der 200 Millionen Taler beliefen, so waren doch schon nach fnf Jahren dank der strengsten Spar-famfett tm Heere und in der Verwaltung die Staatsgelder in leidlicher Ordnung. Gnstig wirkten die Einfhrung der Klassensteuer und die Be-seitlguug der Binnenzlle. Der Handel und Verkehr hob sich, begnstigt durch tue neuen Erfindungen der Dampfmaschine (Eisenbahnen und Dampf-schiffe) und des Telegraphen. Dem ffentlichen Unterrichte wurde unter Altenstein (18181840) groe Aufmerksamkeit geschenkt und fr ihn ein besonderes Ministerium fr geistliche auch sr Medizinalangelegenheiten) gebildet. Die Universitt zu Bonn wurde im Jahre 1818 neugeschaffen und ihr das ehemalige knrclnische Schlo als Heimsttte berwiesen. In vielen Stdten wurden neue Gymnasien errichtet, und die allgemeine Schulpflicht durch Erla von 1825 in Stadt und Land berall durchgefhrt. Im ^em Jubilumsjahre der Reformation, wurden die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen vereinigt (Union). (S. kuustgesch. Anhang Nr. 58, cv t iooi 66' 67'^ in Ubereinkommen zwischen Staat und Kirche im ^ahre 1821 regelte die kirchlichen Verhltnisse der Katholiken in Preußen; seitdem gibt es zwei Erzbistmer: Cln und Posen-Gnesen, jedes mit einer Jxeche von zugehrigen Bistmern, und auerdem zwei selbstndige Bis-tumer: Breslau und Ermeland. 93. Der Zollverein. Nach den Freiheitskriegen wendeten die Re-gierungen der meisten deutschen Bundesstaaten der wirtschaftlichen Wohlfahrt groe Frsorge zu. Der Bau von Landstraen wurde Mi t^iser betrieben und zwischen den groen Stdten eine regelmige Verbindung durch Eilwagen geschaffen. In Preußen verfolgte damals die Zoll- und Handelspolitik vornehmlich drei Aufgaben: 1. das einheimische ^werbe gegen den Mitbewerb des Auslandes, besonders Englands das unter der Festlandsperre gelitten hatte, zu schtzen; 2. in dem gesamten Staate durch Befreiung des inneren Verkehrs einen engeren wirtschaftlichen Zusammenschlu des Volksganzen zu begrnden; 3. dem Staate neue Ein-nahmeqnellen zu erschlieen. Daher erhob man nach Aufhebung der Brntienzolle erneu migen Zoll an der Grenze; es muten bei der rum-lichen Lage der Provinzen zwei getrennte Zollgebiete im Westen und Osten gebildet werden, deren Verwaltung zu kostspielig war. Es galt aljo, die benachbarten Staaten zum wirtschaftlichen Anschlu an Preußen zu bewegen Die Furcht vor politischer Einbue hielt zunchst die greren Bundesstaaten vom Beitritt zurck. Zuerst schlo 1828 Hessen-Darmstadt ?lne" Zollv^trag mit Preußen ab, während sich daneben ein mittel-deutscher und em sddeutscher Zollverein bildete. Als sich Kurhessen Preußen angeschlossen hatte, folgten am 1. Januar 1834 Bayern, Wrttemberg, Sachsen und Thringen. Die nchsten Jahre brachten weitere An-

3. Preußische und deutsche Geschichte vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 67

1910 - Breslau : Hirt
Preußen unter Friedrich Wilhelm Iii. 67 nach fnf Jahren dank der strengsten Sparsamkeit im Heer und in der Verwaltung die Finanzen in erfreuliche Ordnung. Dem ffentlichen Unterricht wurde groe Aufmerksamkeit ge-schenkt, die Universitt Bonn z. B. neu geschaffen, in vielen Stdten wurden Gymnasien errichtet und die allgemeine Schulpflicht in Stadt und Land durchgefhrt. Im Jahre 1817, dem Jubilumsjahre der Reformation, vereinigte Friedrich Wilhelm Iii. die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen (Union). Reges Leben herrschte auf den Gebieten der Wissen-schaft und der Kunst. Die Geschichtswissenschaft nahm einen groen Aufschwung. Die Werke des deutschen Mittelalters wurden in der durch des Freiherrn vom Stein Anregung und unermdliche Ttigkeit ins Leben gerufenen Sammlung der Monumenta Germaniae historica" vereinigt. Leopold Ranke wirkte an der Universitt Berlin. Das Studium der deutschen Sprache wurde durch die Gebrder Jakob und Wilhelm Grimm begrndet. In den Vordergrund des Interesses traten die rasch aufblhenden Naturwissenschaften, sie hatten in Alexander von Humboldt einen glnzenden Vertreter. Die Hauptstadt Berlin erhielt durch Schinkel bedeutende Bauwerke, z. B. das Alte Museum, das Knigliche Schauspielhaus, und durch Rauch eine Anzahl vortrefflicher Denkmler: die Knigin Luise im Mausoleum zu Charlottenburg, Friedrich der Groe, die Helden der Freiheitskriege. 50. Der Zollverein. Nach den Freiheitskriegen wandten die meisten deutschen Bundesstaaten der materiellen Wohlfahrt ihrer Untertanen groe Frsorge zu. Ju Preußen hatte man schon vor dem Kriege die Binnenzlle, d. h. diejenigen Zlle, die an den Grenzen der Provinzen erhoben wurden, beseitigt und dadurch einen freieren Verkehr in dem Warenaus-tausch zwischen ihnen gefrdert. Nach dem Frieden gewann das preuische Finanzministerium die Regierungen der kleinen norddeutschen, von preuischen Gebieten rings umschlossenen Staaten dafr, mit Preußen einen Zoll-verein zum Zweck einheitlicher Zollerhebung fr gemeinsame Rechnung zu schlieen. Das Mitrauen gegen Preußen hielt die greren Bundes-staaten zunchst vom Beitritt ab, Bayern und Wrttemberg schlssen einen eigenen Zollbund. Erst als 1828 Hessen-Darmstadt in den preuischen Verein eintrat, wurde der Baun gebrochen, im Jahre 1834 umfate der Deutsche Zollverein die sddeutschen Staaten, Sachsen und die thriugi-scheu Herzogtmer. Wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet war eine Einigung Deutschlands erreicht worden. 51. Die Entwicklung des Verkehrs und der Industrie. In dieser Zeit begann der Aufschwung, den der Verkehr und die Industrie, dank der Benutzung von Naturkrften, seitdem genommen haben. Noch im 18. Jahrhundert hatte James Watt seine Dampfmaschine erfunden. 1814 hatte Georg Stephens ort die erste Lokomotive gebaut, die er im Laufe der 0*

4. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 157

1911 - Breslau : Hirt
Deutschland. 157 Das Knigreich Preußen wurde nach dem Frieden in die zehn Pro-vinzen: Ost- und Westpreuen (18291878 als Provinz Preußen der-einigt), Pommern, Brandenburg, Sachsen, Posen, Schlesien, Westfalen, Niederrhein und Jlich-Cleve-Berg (letztere beiden seit 1824 als Rheinprovinz vereinigt) eingeteilt, diese wiederum in Regierungsbezirke und landrtliche Kreise, von denen nur die greren Städte ausgenommen sind. An der Spitze der Regierungsbezirke stehen die Regierungs-, an der Spitze der Provinzen die Oberprsidenten. Sie sind dem Mini-sterium untergeordnet. Ausgezeichnet war die Finanzverwaltung. Obwohl man nach dem Kriege 200 Millionen Taler Schulden hatte, so waren doch schon nach fnf Jahren dank der strengsten Sparsamkeit im Heer und in der Verwaltung die Finanzen in erfreulicher Ordnung. Dem ffentlichen Unterricht wurde groe Aufmerksamkeit geschenkt, z. B. die Universitt Bonn 1818 neu geschaffen; in vielen Stdten wurden Gymnasien errichtet und die allgemeine Schulpflicht in Stadt und Land durchgefhrt. Im Jahre 1817, dem Jubilumsjahre der Reformation, vereinigte Friedrich Wilhelm Iii. die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen (Union). Reges Leben herrschte auf den Gebieten der Wissen-schast und der Kunst. Die Geschichtswissenschaft nahm einen groen Aufschwung. Die Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters wurden in der Sammlung der Monumenta Germaniae historica" vereinigt, die durch des Freiherrn vom Stein Anregung und unermdliche Ttigkeit ins Leben gerufen wurde. Leopold Ranke (17951886) wirkte seit 1825 an der Universitt Berlin. Das Studium der deutschen Sprache wurde durch die Gebrder Jakob (17851863) und Wilhelm (17861859) Grimm begrndet. In den Vordergrund des Interesses traten die rasch aufblhenden Naturwissenschaften, sie hatten in Alexander von Humboldt (17691859) einen glnzenden Vertreter. Die Hauptstadt erhielt durch Schinkel (17811841) bedeutende Bauwerke, z. B. das Alte Museum, und durch Rauch (17771857) eine Anzahl vortrefflicher Denkmler, z. B. das der Knigin Luise im Mausoleum zu Charlottenburg und das Friedrichs des Groen, Unter den Linden" in Berlin. 92. Das brige Deutschland. Auch die mittleren und kleineren Staaten hatten nach dem Befreiungskriege die Aufgabe zu lsen, die Er-Werbungen der Napoleonischen Zeit, die bei einigen den Umfang der alten Besitzungen erreichten oder bertrafen, mit diesen zu verschmelzen, eine neuzeitliche Verwaltung einzurichten und die kirchlichen Verhltnisse beider Konfessionen zu ordnen. berall zeigte sich bei Fürsten und Untertanen das lebhafte Streben, die Spuren der langen Kriegszeiten zu verwischen, den Wohlstand durch Frderung des Ackerbaues, der Industrie und des Handels zu heben, Wissenschaft und Kunst zu pflegen. Einige dieser

5. Deutsche Geschichte - S. 267

1912 - Halle a.S. : Schroedel
267 Der Staat Preußen. 1 Aufbau und Verwaltung. Das Oberaufsichtsrecht der die stdtische Verwaltung hat der Staat Preußen. Auch auf seine Spuren stoen wir berall. Ihm gehren die Gerichtsgebude, die Hochschulen und Seminare, Zoll- und Steuermter u. a., auch die Polizeigewalt wird in einigen groen Stdten von ihm ausgebt. Der Staat besitzt ferner auch die Bahnhfe und die grten Eisenbahnen des Landes. Jede Stadt mit mehr als 25000 Einwohnern bildet einen Stadtkreis. Kleinere Städte sind mit einer Anzahl Landgemeinden zu einem Kreise ver-einigt. An der Spitze eines solchen steht der Land rat. Er fhrt im Namen des Knigs die Verwaltung und hat den Vorsitz im Kreistag, zu dem angesehene Brger aus den Gemeinden gewhlt werden. Dieser bestimmt der die Angelegenheiten des Kreises, die ihm durch das Gesetz zugewiesen sind; so der Wegebauten. Eine Reihe von Kreisen bildet einen Regierungsbezirk. An seiner Spitze steht ein Regierungsprsident. Neben ihm wirkt noch ein Kom> mnnallandtag fr das Wohl des Regierungsbezirks. Er besteht aus Abgesandten der Kreise und beschliet der Erleichterungen des Verkehrs und der die dem Regierungsbezirk gehrenden ffentlichen Anstalten, wie Irren-, Blinden- und Taubstummenanstalten. In der Regel bilden zwei oder drei Regierungsbezirke eine Provinz. Ihr hchster Beamter ist der Ober Prsident. Ihm zur Seite steht der Provinziallandtag, der sich aus den Kommunallandtagen der Regie-ruugsbezirke zusammensetzt. Die Zentralbehrde fr alle Provinzen des Knigreichs Preußen ist das Ministerium. An seiner Spitze steht der Ministerprsident, der zu-gleich Kanzler des Deutschen Reiches ist. Jeder der neun Minister, hat die Leitung eines Verwaltungszweiges fr den ganzen Staat. Der des uern ist zugleich Prsident, also auch Reichskanzler. Er fhrt als preuischer Beamter die Verhandlungen mit den brigen deutschen Staaten, als Reichsbeamter die mit den auerdeutschen. Der des Innern hat fr die Ordnung im Staate zu sorgen; ihm unterstehen besonders die Polizei und das Medizinal-wesen. Der Kriegs minister hat die Verwaltung des Heerwesens fr Preußen und die brigen Staaten mit Ausnahme von Bayern, Wrttemberg und Sachsen. Der Justizminister bt die Oberaufsicht der das gesamte Rechtswesen aus; doch sind die Richter in ihrem Urteil ganz unabhngig von ihm. Die Regelung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Ver-waltung der Steuern und Zlle und die Aufstellung des Haushaltungsplanes fr die Monarchie ist Sache des Finanzministers. Der Kultusminister ist Leiter des Unterrichtswesens und vertritt die Rechte des Staates gegenber den religisen Gemeinschaften. Der Landwirtschaftsminister verwaltet die groen Staatsgter und -forsten und sorgt fr Hebung des Ackerbaues. Dem Minister der ffentlichen Arbeiten sind die Staats- und die Privat-bahnen unterstellt; desgleichen das gesamte Land-, Wasser- und Chausseebau-wesen. Der Handelsminister endlich hat die Handels-, Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten in Ordnung zu halten; er beaufsichtigt auch die Privatbanken und die Aktiengesellschaften; er berwacht ferner die gewerb-

6. Preußische und deutsche Geschichte vom Regierungsantritt Friedrich des Großen bis zur Gegenwart - S. 47

1904 - Breslau : Hirt
Vom zweiten Pariser Frieden bis zur Zeit Wilhelms I. 47 Noch während der Freiheitskriege war in Preußen die allgemeine Wehrpflicht eingefhrt worden. Ein Mitarbeiter Scharnhorsts, der General von Boyen, hatte als Kriegsminister 1814 das Heergesetz entworfen. Es bestimmte, da jeder Eingeborene, sobald er das zwanzigste Jahr vollendet habe, zur Verteidigung des Baterlandes verpflichtet sei. Die bewaffnete Macht sollte bestehen: a) aus dem stehenden Heere,, b) der Landwehr des ersten Aufgebots, c) der Landwehr des zweiten Aufgebots, ) aus dem Landsturm. Die stehende Armee sollte bestndig dazu bereit fein, ins Feld zu rcken, sie gilt als die Hauptbildungsschule der Nation fr den Krieg. Die drei ersten Jahre besindet sich die Mann-schast des stehenden Heeres durchweg bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre Heimat entlassen und dient im Falle einesausbrechenden Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres (Reserve). Die Landwehr ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Unter-sttzung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem im Kriege im In- und Ausland, im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und bung ntige Zeit ausgenommen, in ihre Heimat zu entlassen. Die Landwehr zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt, die Garnisonen zu verstrken oder sie nach dem augenblicklichen Bedrfnis zu ersetzen. Der Landsturm tritt in dem Augenblick, wenn ein feind-licher Einfall die Provinz berzieht, zusammen. Das Knigreich Preußen wurde nach dem Frieden in die acht Pro-vinzen: Preußen, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Posen, Schlesien, Westfalen und die Rheinprovinz eingeteilt, diese wiederum in Regie-rungsbezirke und landrtliche Kreife, von denen nur die greren Städte ausgenommen waren. An der Spitze der Regierungsbezirke standen die Regiernngs-, an der Spitze der Provinzen die Oberprsidenten. Diese wieder waren dem Ministerium untergeordnet. Ausgezeichnet war die Finanzverwaltung. Obwohl man nach dem Kriege 200 Millionen Taler Schulden hatte, so waren doch schon nach fnf Jahren dank der strengsten Sparsamkeit im Heere und in der Verwaltung die Finanzen in erfreulicher Ordnung. Dem ffentlichen Unterricht wurde groe Aufmerksamkeit ge-schenkt Zu den bestehenden Universitten wurde die zu Bonn neu geschaffen, in vielen Stdten wurden Gymnasien errichtet und die' all-gemeine Schulpflicht in Stadt und Land durchgefhrt. Im Jahre 1817, dem Jubilumsjahre der Reformation, wurde die lutherische und die reformierte Kirche als evangelische Kirche des Knigreichs Preußen vereinigt (Union). Reges Leben herrschte aus den Gebieten der Wissenschaft und Kunst. Die Geschichts-Wissenschaft nahm einen groen Aufschwung. Die Geschichtswerke des deutschen Mittelalters wurden in der durch des Freiherrn vom Stein Anregung und unermdlichen Ttigkeit ins Leben gerufenen

7. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 292

1913 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
292 8. Die Hrbeiterverficberungsgetetje. Durch sie soll die arbeitende Bevlkerung bei Krankheiten und Unfllen und im Alter vor Not und Ver-armung geschtzt werden. (Nheres siehe S. 257 und S. 272.) Ii. Vom preuischen Staat. 1. Von der Verfaffung. Seit dem 31. Januar 1850 ist das Knigreich Preußen eine konstitutionelle (verfassungsmige) Monarchie. Der Kuig ist der Herrscher des Landes. Die gesetzgebende Gewalt bt er gemein-sam mit dem Landtag aus, der aus dem Herrenhaus -und dem Abgeordneten-haus besteht. . (Nheres der die Rechte des Knigs und der Volksvertretung siehe S. 227.) 2. Ton der Verwaltung des Staates. Das Staatsministerium. Der König ernennt fr die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung die obersten Beamten, die Minister. Sie bilden zusammen das Staatsministerium, an dessen Spitze der Ministerprsident steht. Preußen hat folgende 9 Ministerien: 1. Das Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten. Es ist mit dem Auswrtigen Amt des Reiches vereinigt und hat die Aufgabe, die Beziehungen Preuens zu den deutschen Bundesstaaten zu regeln. 2. Das Kriegsministerium verwaltet die Militrangelegenheiten aller Bundesstaaten (auer Bayern, Sachsen und Wrttemberg). 3. Das Justizministerium. 4. Das Ministerium des Innern leitet die gesamte innere Verwaltung des Staates, besonders das Polizeiwesen. Auch die Medizinalangelegen-heiten sind ihm unterstellt. 5. Das Finanzministerium. 6. Das Kultusministerium beaufsichtigt die geistlichen und.die Unter-richtsangelegenheiten. 7. Das Ministerium fr Landwirtschaft, Domnen und Forsten. 8. Das Ministerium der ffentlichen Arbeiten. Ihm sind die Eisenbahnen, das Wasser- und das Straenbauwesen unterstellt. 9. Das Ministerium fr Handel und Gewerbe. Diesem ist auch das Berg-, Htten- und Salinenwesen zugeteilt. Die Oberrechnungskammer in Potsdam ist nur dem König unter-stellt. Sie fhrt eine genaue Aufsicht der das Rechnungswesen des Staates. 3. Die Verwaltung der Provinzen. Das gesamte preuische Staats-gebiet ist in 12 Provinzen eingeteilt, die von Oberprsidenten verwaltet werden. Jede Provinz zerfllt in Regierungsbezirke, an deren Spitze Regierungsprsidenten stehen. Die Regierungsbezirke sind in Kreise eingeteilt, in denen der Landrat (in Stadtkreisen der Polizeiprsident) der oberste Verwaltungsbeamte ist. 4. Die Selbftverwaltungsbebrden. Durch die Stdteordnung vom 19. November 1808 erhielten die Städte das Recht der Selbstverwaltung. Spter wurde auch den Kreisen, Provinzen und Landgemeinden allgemein dieses Recht unter der Oberaufsicht des Staates zuerkannt. a) Die Selbstverwaltung der Gemeinden. Die Gemeinden besetzen die Gemeindemter, verwalten ihre Angelegenheiten, beschlieen der die Art

8. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 104

1912 - Leipzig : Hirt
104 Vi. Das Zeitalter Kaiser Wilhelms Ii. hoffnungsvollen Shnen und einer Prinzessin, steht die Kaiserin ihrem hohen Gemahl als treue Lebensgefhrtin und als umsichtige, tatkrftige Helferin in der Wohlfahrtspflege fr das Volk zur Seite. Am 27. Februar 1906 feierte das Kaiserpaar die Silberne Hochzeit; an diesem Tage ver-mahlte sich Prinz (Sitel. Friedrich mit der Prinzessin Charlotte von Olden-brg. Im Jahre 1905 hatte sich der Kronprinz Wilhelm mit der Prin-zessin Cecilie oon Mecklenbnrg-Schwerin vermhlt. Dem Kronprinzlichen Paare sind vier Shne geschenkt worden. Prinz August Wilhelm, der vierte Sohn des Kaisers, ist seit 1908 mit der Prinzessin Alexandra Viktoria Auguste von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glcksburg vermhlt. 4. Zustnde der Gegenwart in Verwaltung und Ordnung von Staat und Gemeinde. Alle Siedelungen, die eine gemeinsame Verwaltung haben, bilden eine Gemeinde. In Rheinland und Westfalen verbinden sich verschiedene Gemeinden zu greren Gemeinschaften, die man Brgermeistereien oder mter nennt. Grundlage der weiteren Verwaltung ist der Kreis. Kreise werden zu Regierungsbezirken, Regierungsbezirke zu Pro-vinzen, Provinzen zum Staate zusammengeschlossen. So ist die Ein-teilnng im Knigreich Preußen; in andern Staaten sind die Benennungen anders, das Wesen ist das gleiche. ^ Die aufsteigende Linie der Verwaltungsbehrden sind Gemeindevorsteher, Brgermeister oder Amtmann, Landrat fr den Landkreis, Ober-brgern eister fr den Stadtkreis, Knigliche Regierung fr den Bezirk, Oberprsident fr die Provinz, Ministerium fr die Gesamtheit der Provinzen, den Staat. Staatsoberhaupt ist der König, In den verschiedenen Verwaltungsbezirken nehmen von den Brgern gewhlte Krperschaften als beratende und beschlieende Behrden mit gesetzlich genau abgemessenen Befugnissen an der Verwaltung teil: so in der Gemeinde der Gemeinderat, in der Stadt der Stadtrat, im Kreise der Kreistag, in dem Regierungsbezirke der Kreisausschu, in der Provinz der Provinziallandtag. Das Ministerium ist an die Zustimmung des Abgeordnetenhauses und des Herrenhauses gebunden, des Knigs Wille ist durch die von ihm beschworene Verfassung beschrnkt. Da die ge-nannten Krperschaften durch die Wahl der Brger zustande kommen, gilt im ganzen Staate der Grundsatz der Selbstverwaltung. Als Richtschnur fr die Verwaltung einer Dorfgemeinde dient die Landgemeindeordnung, einer Stadtgemeinde die Stdteordnnng. Die jetzige Stdteordnung stammt aus dem Jahre 1856; sie ist eine zeit-geme Umgestaltung der Steinschen Stdteordnung. Städte, die mindestens 25000 (in der Rheinprovinz 40000) Einwohner haben, knnen aus dem Kreisverbande austreten und fr sich

9. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 48

1909 - Leipzig : Hirt
48 Iii. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii. Herzogtümer Holstein und Lauenburg. Diese gehören jetzt zur preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Durch Aussterben der Fürstenfamilien sind Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen mit Anhalt-Dessau, Sachsen-Koburg mit Gotha, durch Tausch Sachsen-Hildburghausen mit Meiningen vereinigt worden; neu bildete sich 1826 das Herzogtum Sachsen - Altenburg, das früher mit Gotha vereinigt war. Der Fürst von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen trat 1849 das Fürstentum an den König von Preußen gegen eine Jahresrente ab, der daraus den Regierungsbezirk Sigmaringen bildete. Der Deutsche Bund war allerdings ein loses Staatengefüge, aber er repräsentierte doch den Gedanken der Zusammengehörigkeit der deutschen Stämme. Dies kam auch darin zum Ausdruck, daß Streitigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten durch Schiedsgericht, nicht durch Krieg zu erledigen seien. Völkerrechtlich war der Bund ein Staat, hatte besondere Bundesfestungen, wie Mainz und Luxemburg, konnte Verträge schließen und Krieg erklären, hatte einen Bundestag, der in Frankfurt zusammentrat. Freilich hatten auch die einzelnen Bundesstaaten das Recht, mit dem Auslande Kriege zu führen und Verträge zu schließen, nur nicht gegen die Interessen des Bundes. Von den Bundesstaaten können Österreich und Preußen als Großstaaten, Bayern als Mittelstaat angesehen werden, die übrigen waren ihrem Länderumfang nach Kleinstaaten, auch die Königreiche Sachsen und Württemberg, deren Gebiete zusammen den Umfang der Provinz Brandenburg unerheblich übersteigen. Das Königreich Preußen hatte während der Befreiungskriege die größten Opfer gebracht. Die Entscheidungen bei Leipzig und Waterloo hatte Blücher hauptsächlich herbeigeführt; der Länderzuwachs, der ihm durch den Wiener Kongreß zufiel, war wohlverdient. Von seinen frühern Gebieten waren Ostfriesland an Hannover, Ansbach und Bayreuth an Bayern abgetreten worden. Den aus den verschiedensten ehemaligen Bestandteilen neu erworbenen Besitz mit dem alten organisch zu verbinden, war die nächste Sorge der Regierung. Daher wurde zur Vereinfachung der Verwaltung der Staat in acht Provinzen eingeteilt: Brandenburg, Pommern, Preußen, Posen, .Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rheinland. Aus jeder Provinz wurde ein Armeekorps ausgehoben; die Zivilverwaltung wurde einem Oberpräsidenten übertragen, der seine Weisungen vom Ministerium erhielt; die einzelnen Provinzen zerfielen in Regierungsbezirke, die Regierungsbezirke in Kreise, die Kreise in Bürgermeistereien, diese in Gemeinden. Die Provinzen Rheinland, Westfalen, Posen hatten dem Staate einen ansehnlichen Zuwachs an katholischer Bevölkerung gebracht; daher schloß die Regierung mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche 1821

10. Deutsche Geschichte - S. 267

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
267 Der Staat preusten. 1. Aufbau und Verwaltung. Das Oberaufsichtsrecht der die stdtische Verwaltung hat Der Staat Preußen. Auch auf seine Spuren stoen wir berall. Ihm gehren das Gerichts- und das Polizeiamt; denn das Gerichtswesen ist Sache des Staates, und auch die Polizeigewalt wird von ihm ausgebt. Der Staat besitzt ferner auch die Bahnhfe und die grten Eisenbahnen des Landes. Jede Studt mit mehr als 2000 Einwohnern bildet einen Stadtkreis. Kleinere Städte sind mit einer Anzahl Landgemeinden zu einem Kreise ver-einigt. An der Spitze eines solchen steht der Land rat. Er fhrt im Namen des Knigs die Verwaltung und hat den Vorsitz im Kreistag, zu dem angesehene Brger aus den Gemeinden gewhlt werden. Dieser bestimmt der die Angelegenheiten des Kreises, die ihm durch das Gesetz zugewiesen sind; so der Wegebauten. Eine Reihe von Kreisen bilden einen Regierungsbezirk. An seiner Spitze steht ein Regierungsprsident. Neben ihm wirkt noch ein Kom-mnnallandtag fr das Wohl des Regierungsbezirks. Er besteht aus Abgesandten der Kreise und beschliet der Erleichterungen des Verkehrs und der die dem Regierungsbezirk gehrenden ffentlichen Anstalten, wie Irren-, Blinden- und Taubstummenanstalten. In der Regel bilden zwei oder drei Regierungsbezirke eine Provinz. Ihr hchster Beamter ist der Oberprsident. Ihm zur Seite steht der Provinziallandtag, der sich aus den Kommunallandtagen der Regierungsbezirke zusammensetzt. Die Zentralbehrde fr alle Provinzen des Knigreichs Preußen ist das Ministerium. An seiner Spitze steht der Ministerprsident, der zu-gleich Kanzler des Deutschen Reiches ist. Jeder der neun Minister, hat die Leitung eines Verwaltnngszweiges fr den ganzen Staat. Der des uern ist zugleich Prsident, also auch Reichskanzler Er fhrt als preuischer Beamter die Verhandlungen mit den brigen deutschen Staaten, als Reichsbeamter die mit den auerdeutschen. Der des Innern hat fr die Ordnung im Staate zu sorgen; ihm unterstehen besonders die Polizei und das Medizinalwesen. Der Kriegs minister hat die Verwaltung des Heewesens fr Preußen und die brigen Staaten mit Ausnahme von Bayern, Wrttemberg und Sachsen. Der Justiz min ist er bt die Oberaufsicht der das gesamte Rechtswesen aus; doch sind die Richter in ihrem Urteil ganz unabhngig von ihm. Die Regelung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Ver-waltung der Steuern und Zlle und tue Ausstellung des Haushaltungsplai es fr die Monarchie ist Sache des Finanzministers. Der Kultusminister ist Leiter des Umerrichtswefens und oertritt die Rechte des Staates gegenber den religisen Gemeinschaften. Der Landwirtschaftsminister verwaltet die groen Staatsgter und -forsten und sorgt fr Hebung des Ackerbaues. Dem Minister der ffentlichen Arbeiten sind die Staats- und die Prioat-bahnen unterstellt; desgleichen das gesamte Land-, Wasser- und Eh.msseebau-wesen. Der Handelsminister endlich hat die Handels-, Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten in Ordnung zu halten; er beaufsichtigt auch die Privatbanken und die Aktiengesellschaften; er berwacht ferner die gewerb-

11. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 194

1910 - Leipzig : Voigtländer
194 Die Neuzeit. trbten die Eintracht zwischen Fürsten und Volk und erzeugten gegenseitiges Mitrauen. 2. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii. Nach Abschlu der Befreiungskriege gab Friedrich lvilhelm Iii. dem preuischen Tinh. der Staate eine einheitliche Verwaltung. (Er teilte das Staatsgebiet in Pwitungr' acht Provinzen, diese in Regierungsbezirke und diese wieder in Kreise. Hn die Spitze der Kreise wurden Landrte gestellt, die Regierungsbezirke ver-walteten Regierungsprsidenten, die Provinzen Gberprsidenten. Die Ober-Prsidenten wurden dem Staatskanzler unterstellt, der wieder von dem Staatsrat beaufsichtigt wurde. Der Tchtigkeitderpreutzischenbe-arntert gelang es, die durch die Kriegszeit verwirrten Geschfte wieder in rechten (Bang zu bringen und die neuen Landesteile nach preuischer Rrt einzurichten. provinzial- Der König hatte seinem Volke 1815 die Einsetzung von Reichsstnden "ane versprochen; da aber die Bewohner der neuen Provinzen die (Einrichtungen des preuischen Staates noch haten und Metternich immer von neuem auf die Gefahren der freiheitlichen Bewegung hinwies, so beschrnkte sich der König auf die Einsetzung von provinzial stnden, die freilich nur als Ratgeber in den Angelegenheiten ihrer Provinz dienten und hauptschlich aus adligen Grogrundbesitzern bestanden. Geistige Sehr glcklich gedieh unter Friedrich lvilhelm Iii. die geistige Bil-Bbun9 dung. Nachdem bereits 1810 die Universittberlin gegrndet war, wurden 1817 die Universitten Halle und Wittenberg in Halle vereinigt und 1818 fr das Rheinland die Universitt Bonn eingerichtet. Neben die Gymnasien traten Realschulen; die Bildung des gesamten Volkes wurde durch strenge Durchfhrung der allgemeinen Schulpflicht gefrdert. Durch die Union 1817 gab Preußen den meisten deutschen Staaten die Anregung zur Vereinigung der lutherischen und reformierten Kirche. Ein groes Verdienst um Preußen und ganz Deutschland erwarb sich Der soii Friedrich lvilhelm Iii. durch die Grndung despreuisch-deutschen verein 1834 3oiiereinsl g34. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten bestanden damals noch Zollschranken; durch Schlagbume, an denen Zoll erhoben wurde, waren an den Landesgrenzen die verkehrsstraen abgeschlossen. Rber auch innerhalb desselben Staates gab es Zollschranken, in Preußen etwa 60. Der preuische Staat hob zuerst seine Binnenzlle auf und forderte dann die brigen deutschen Staaten zu einer Vereinigung auf, in deren Bereich die Zollschranken fallen sollten, allmhlich traten die meisten deutschen Staaten diesem Zollverein bei; nur sterreich blieb wegen seiner zahlreichen nichtdeutschen Landesteile ausgeschlossen. Der Zollverein erleichterte, verbilligte und befrderte den Verkehr und Handel, um so mehr, als damals die

12. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 194

1905 - Leipzig : Voigtländer
194 Die Neuzeit. trbten die Eintracht zwischen Fürsten und Volk und erzeugten gegenseitiges Mitrauen. 2. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii. Nach Abschlu der Befreiungskriege gab Friedrich Wilhelm Iii. dem preuischen Ah- er^ Staate eine einheitliche Verwaltung. Er teilte das Staatsgebiet in maitung acht Provinzen, diese in Regierungsbezirke und diese wieder in Kreise. Hn die Spitze der Kreise wurden Landrte gestellt, die Regierungsbezirke verwalteten Regierungsprsidenten, die Provinzen berprsidenten. Die (Dber-Prsidenten wurden dem Staatskanzler unterstellt, der wieder von dem Staatsrat beaufsichtigt wurde. Der Tchtigkeit derpreuischen Beamten gelang es, die durch die Kriegszeit verwirrten Geschfte wieder in rechten Gang zu bringen und die neuen Landesteile nach preuischer Rrt einzurichten. Prfseai* >er König hatte seinem Volke 1815 die Einsetzung von Reichsstnden versprochen; da aber die Bewohner der neuen Provinzen die (Einrichtungen des preuischen Staates noch haten und Metternich immer von neuem auf die Gefahren der freiheitlichen Bewegung hinwies, so beschrnkte sich der König auf die Einsetzung von Provinzial stnden, die freilich nur als Ratgeber in den Angelegenheiten ihrer Provinz dienten und hauptschlich aus adligen Grogrundbesitzern bestanden. Bildung Sefyr glcklich gedieh unter Friedrich Wilhelm Iii. die geistige Bildung. Nachdem bereits 1810 die Universittberlin gegrndet war, wurden 1817 die Universitten Halle und Wittenberg in Halle vereinigt und 1818 fr das Rheinland die Universitt Bonn eingerichtet. Neben die Gymnasien traten Realschulen- die Bildung des gesamten Volkes wurde durch strenge Durchfhrung der allgemeinen Schulpflicht gefrdert. Durch die Union 1817 gab Preußen den meisten deutschen Staaten die Anregung zur Vereinigung der lutherischen und reformierten Kirche. Ein groes Verdienst um Preußen und ganz Deutschland erwarb sich ^ver^Zoll-^Friedrich Wilhelm Iii. durch die Grndung despreuisch-deutschen Zollvereins 1834. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten bestanden damals noch Zollschranken; durch Schlagbume, an denen Zoll erhoben wurde, waren an den Landesgrenzen die Verkehrsstraen abgeschlossen. Aber auch innerhalb desselben Staates gab es Zollschranken, in Preußen etwa 60. Der preuische Staat hob zuerst seine Binnenzlle auf und forderte dann die brigen deutschen Staaten zu einer Vereinigung auf, in deren Umkreis die Zollschranken fallen sollten. Allmhlich traten die meisten deutschen Staaten diesem Zollverein bei; nur sterreich blieb wegen seiner zahlreichen nichtdeutschen Landesteile ausgeschlossen. Der Zollverein erleichterte, verbilligte und befrderte den Verkehr und Handel, um so mehr, als damals die

13. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 44

1912 - Leipzig : Hirt
Iii. Preußen bis zum Tode Friedrich Wilhelms Iii. 1. Die Umgestaltung Preuens. Das Knigreich Preußen hatte während der Befreiungskriege die grten Opfer gebracht. Die Entscheidungen bei Leipzig und Waterloo hatten hauptschlich seine Heere herbeigefhrt; der Lnderzuwachs, der ihm durch deu Wiener Kongre zufiel, war wohlverdient. Den aus den verschieden-steit ehemaligen Bestandteilen neu erworbenen Besitz mit dem alten inner-lich zu verbiud.en, war die nchste Sorge der Regierung. Zur Vereinfachung der Verwaltung teilte sie den Staat in acht Provinzen: Brandenburg, Pommern, Preußen, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rhein-land. Aus jeder Provinz wurde ein Armeekorps ausgehoben, die Zivil-Verwaltung einem Oberprsidenten bertragen, der seine Weisungen vom Ministerium erhielt; die einzelnen Provinzen zerfielen in Regierungsbezirke, die Regierungsbezirke in Kreise, die Kreise in Brgermeistereien, diese in Gemeinden. Die Provinzen Rheinland, Westfalen, Posen hatten dem Staate einen ansehnlichen Zuwachs an katholischer Bevlkerung gebracht; daher schlo die Regierung mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche 1821 eine Vereinbarung der die Abgrenzung der einzelnen Dizesen; denn Napoleon hatte auch die kirchlichen Verhltnisse willkrlich umgestaltet. Das Ergebnis der Vereinbarung zwischen Regierung und Papst ist niedergelegt in der ppstlichen Bulle De salnte animarum (1821). Die Dizesen erhielten im wesentlichen ihren heutigen Umfang. Die Wahl der Bischfe wird den Domherren bertragen; diese reichen dem König eine Kandidaten-liste ein; der König hat das Recht, Personen, deren Wahl er nicht wnscht, als nicht genehm zu bezeichnen; solche drfen nicht gewhlt werden. Das Vermgen der Kirchen und aufgehobenen Klster, soweit es von den Franzosen eingezogen und an den Preuischen Staat bergegangen war, wurde nicht herausgegeben; dafr bernahm der Staat die Besoldung der Bischfe und Domherren, die Kosten der Dizesanverwaltung, die notwendigen Zuschsse zu gering besoldeten Pfarrstellen, Beitragspflicht zu notwendigen Kirchenbauten, zur Begrndung einer theologischen Fakultt an der Universitt Bonn und Besoldung der Professoren dieser Fakultt. Verhandlungen mit der lutherischen und reformierten Geistlichkeit hatten 1817 zur Stiftung einer evangelischen Landeskirche gefhrt. Auch das Unterrichtswesen ward neu geregelt. Die westlichen Provinzen erhielten 1818 in Bonn eine Universitt; von Wittenberg wurde die Universitt nach Halle verlegt. Fr die Bedrfnisse der Handelswelt errichtete man Realschulen, die Gymnasien erfuhren eine zeitgeme

14. Neuzeit - S. 116

1889 - Hannover : Helwing
116 Deutschland nach den Feiheitskriegen. zwischen Nrnberg und Frth wurde 1835 die erste deutsche Eisenbahn angelegt. Zahlreiche Fabriken, deren Maschinen durch die Kraft des Dampfes in Bewegung gesetzt wurden, gaben weiteren Kreisen Beschftigung; der deutsche Handel nahm in allen Weltteilen grere Ausdehnung an; Knste und Wissenschaften fanden in den meisten deutschen Landern die rhrigste Pflege. Nur politisch war Deutschland im Vergleich zu andern Lndern Europas schwach und machtlos; es bestand aus einem Bunde nur lose zusammenhangender Staaten, der im Auslande wenig Ansehen hatte. b. Landesverwaltung. Der wiederhergestellte preuische Staat zerfiel in acht.p^o^inzen. Die damals eingerichtete Verwaltung ist im ganzen dieselbe geblieben. Jede Provinz zerfllt in mehrere Regierungsbezirke, diese wiederum in Kreise. Die Provinz wird durch einen Oberprsidenten, ein Regierungsbezirk durch einen Regierungsprsidenten, der Kreis durch einen Landrat verwaltet. Die Militr-Verfassung beruht auf der von Scharnhorst eingerichteten allge-meinen Dienstpflicht und ist mit geringen Verbesserungen dieselbe geblieben. Die Heeresmacht zerfllt in das stehende Heer, die Landwehr und den Landsturm. Durch die allgemeine Anordnung von Pr ovinzialstnden fhrte Friedrich Wilhelm Iii. an jeinem Geburtstage im Jahre 1823 eine grere Teilnahme des Volkes an der Regierung herbei. Alle drei Jahre traten in den einzelnen Provinzen die von den drei Stnden, den adeligen Gutsbesitzern, den Stdtern und den Bauern, gewhlten Grundbesitzer zusammen, um die Gesetzentwrfe, welche ihre Provinz angingen, zu begutachten. Ein hchst wichtiges Ereignis war i 3a ferner die Errichtung des'zollvereins, welchen Preußen mit vielen 1834 deutschen Staaten abschlo. Durch denselben wurden fr die beigetretenen Staaten die hemmenden Schranken des Handels aufgehoben und die kleineren Staaten enger mit Preußen verbunden. c. Sorae fr Schule und Kirche. Groe Sorge verwendete die Regierung auf die Volksbildung. 1817 wurden die Hochschulen zu Wittenberg und Halle zu der neuen Universitt Halle-Wittenberg verbunden, 1818ltniir.de die Universitt Bonn gegrndet. Namentlich aber hob die Regierung das Volksschulwesen. Die von Pestalozzi (S. 94) ausgesprochenen Grundstze fanden in Preußen die freudigste Verbreitung; in den neuerrichteten Schu 11 th rerseminaren waltete der regste Eifer fr den Volksunterricht, der Grundsatz der allgemeinen Schulpflichtigkeit wurde aufs neue eingeschrft; kein Kind sollte konfirmiert werden, wenn es nicht die notwendigsten Schulkenntmsse er-worden htte. Das preuische Schulwesen stand bei fremden Vlkern in solchem Rufe, da diese fast smtlich Beamte schickten, um dasselbe nher kennen zu lernen. In Hinsicht der kirch lichen An gelegen Helten wnschte der König eine Vereinigung der Lutheraner und Reformierten 1817 und fhrte deshalb bei der dritten Jubelfeier der Reformation die Union ein, welche die lutherische und reformierte Kirche zu einer evangelischen Kirche" vereinigte. Die Absicht des Knigs fand bei einem groen Teile der protestantischen Bevlkerung freudige Aufnahme, obwohl

15. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 97

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
X. 3m neuen Deutschen Reich. 97 knnen, wird das Fehlende durch Gemeindesteuern und ntigenfalls durch Staatszuschsse aufgebracht. Die Steuern werden nach Magabe des Vermgens der einzelnen Familien und Gemeindeglieder verteilt und durch den Kmmerer oder Rechnungsfhrer erhoben. 3. Kreise. Bezirke, Provinzen. Landstraen, Posten, Eisen-bahnen, Flsse und noch manches andere weisen auf grere Verbnde hin, die in den verschiedenen Bundesstaaten verschiedene Gre und Namen haben, und an deren Spitze verschieden benannte Beamte stehen. In Preußen bilden mehrere Gemeinden einen Kreis, mehrere Kreise einen Regierungsbezirk; einige Regierungsbezirke eine Provinz; zwlf Provinzen bilden den preuischen Staat. An der Spitze des Kreises steht der Landrat, an der des Regierungsbezirkes der Re-gierungsprfident, an der Spitze der Provinz der Oberprsident. 4. Der Staat, a) Die Staatsverfassung. Das deutsche Reich besteht aus 25 Bundes- oder Einzelstaaten, unter denen das Knigreich Preußen der grte und bedeutendste, ist. Jeder Staat ordnet eine Reihe besonderer Angelegenheiten selbstndig. Dazu gehren: Kirchen- und Schulwesen, Eisenbahnen, Steuern u. a. An der Spitze jedes Staates steht ein selbstherrlicher Fürst, der den Titel fhrt, den die Verfassung des Staates bestimmt. Der Fürst hat bei seinem Regierungsantritt auf die Landesverfassung zu schwren. Die Landesgesetze werden durch den Fürsten und den Landtag gegeben. Der Landtag besteht ans zwei Kammern oder Husern. In die zweite Kammer whlt das Volk seine Vertreter, die Mitglieder der ersten Kammer dagegen beruft der Herrscher nach seiner Wahl. Der Fürst beruft, erffnet, schliet den Landtag und verkndigt die vom Landtage beschlossenen Gesetze. Zur Ausfhrung der Regierungshandlungen stehen dem Fürsten die Minister zur Seite; das sind die obersten Beamten im Staate, die je einem Fache vor-stehen, z. B. dem Kriegswesen, dem Handel und Gewerbe, dem Unter-richts- und Religionswesen, den Finanzen, dem Gerichtswesen und der Landwirtschaft. Jeder Minister hat in seinem Fache eine groe Zahl Ober- und Unterbeamten, die nach seiner Anweisung die ntigen Ar-beiten vornehmen vom Staate herab bis zu den Gemeinden. b) Gebhren und Steuern. Schule und Kirche, Landstraen und Eisenbahnen, Posten und Telegraphen, das Heer und die Marine, die Beamten, die Verwaltung und Rechtspflege kosten Geld, viel Geld. So weit es mglich ist, mu jeder, der eine ffentliche Einrichtung be-nutzt, sei es Post, Eisenbahn, Telegraph, Gericht, oder sonst etwas, die Benutzung sogleich in irgend einer Form bezahlen. So entstehen die Gebhren. Es ist aber nicht immer mglich, den Wert einer solchen Benutzung im einzelnen zu bestimmen. Wir besuchen Schule und Kirche, benutzen Straen, Brcken und Chausseen, genieen den Schutz der Obrigkeit und die Vorteile einer geordneten Verwaltung, ohne jedesmal besonders dafr zu bezahlen. In solchen Fllen treten die Gemeinden ein, indem sie durch Steuern und Abgaben die erforderliche Summe auf-bringen. Nach der Art der Erhebung giebt es direkte und indirekte Steuern. Auer den Gebhren und Steuern hat der Staat noch Einnahmen aus Tecklenburg, Deutsche Geschichte. 7

16. Preußische und deutsche Geschichte vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 100

1910 - Breslau : Hirt
100 Die neueste Zeit. keine bestimmende Ttigkeit ausgebt. Jetzt wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden weiter durchgefhrt (vgl. 32). Tie Geschfte sind zwischen den Staatsbehrden und den Organen der Selbstverwaltung geteilt. Die Einteilung der Monarchie in Provinzen, Regierungsbezirke und Städte ist beibehalten worden; an der Spitze der Provinzen stehen die Ober-Prsidenten, in den Regierungsbezirken die Regierungen und Regierungsprsidenten, in den Kreisen die Landrte. Die wichtigsten Kommunalverbnde sind folgende: die Gemeinden sind entweder Stadt- oder Landgemeinden, die Landgemeinden entweder Dorf-gemeinden oder Gutsbezirke. Die Dorfgemeinde bilden die Besitzer der in einem Dorf oder dessen Feldmark gelegenen Grundstcke, sie treten zur Gemeindeversammlung zusammen, der Vorstand besteht aus dem gewhlten Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schffen. Im Gutsbezirk hat der Besitzer des Gutes dieselben Pflichten und Leistungen wie die Dorfgemeinde, der Gutsbesitzer nimmt die Stellung des Gemeindevorstehers ein. Mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke sind zu einem Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher, der namentlich die Polizei verwaltet, vereinigt. Der aus Vertretern der zugehrigen Gemeinden und Gutsbezirke gebildete Amtsausschu wirkt bei der Verwaltung mit. An der Spitze des Kreises steht der Landrat, der Kreistag und der Kreisausschu. Der Landrat gehrt der Staatsverwaltung an und ist auch der Leiter der Selbstverwaltung. Der Kreistag vertritt den Kreis und hat der seine Angelegenheiten Beschlsse zu fassen. Er besteht aus mindestens 25 Kreisangehrigen, die auf sechs Jahre aus den zum Kreise gehrigen Stdten, den Landgemeinden und den greren lndlichen Grund-besitzern gewhlt werden. Der Kreistag stellt den Kreishaushalt und die Kreissteuern fest. Der Kreisausschu verwaltet den Kreis. Er besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs auf die Dauer von sechs Jahren gewhlten Mitgliedern, die dieses Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten. Der Kreisausschu ist der Mittelpunkt der Selbstverwaltung des Kreises. Smtliche Kreise einer Provinz bilden den Provinzialverband, der diejenigen Aufgaben, die der die Krfte der einzelnen Kreise hinausgehen und fr die ganze Provinz von Bedeutung find, zu erfllen hat. Die Organe der provinzialen Selbstverwaltung sind der Provinziallandtag, der Provinzialausschu und der Landesdirektor. Der Provinziallandtag wird vom König berufen, er besteht aus Abgeordneten, die in den Landkreisen von den Kreistagen, in den Stdten von Magistrat und Stadtverordneten gemeinsam auf sechs Jahre gewhlt sind. Der Provinzialausschu zhlt sieben bis dreizehn Mitglieder und versammelt sich, so oft es erforderlich ist, er hat der die laufenden Ge-fchfte Beschlu zu fassen und das Vermgen der Provinz zu verwalten. Der Landesdirektor ist der oberste Beamte der Selbstverwaltung, er wird vom Landtage gewhlt und vom König besttigt, er nimmt die laufenden Geschfte wahr und fhrt die Beschlsse des Ausschusses aus. 76. Die Eisenbahnen. Die Finanzen. In Preußen wurden Eisen-bahnen anfangs nur von Privaten gebaut und vom Staat gefrdert. Spter baute er auf eigene Rechnung neue Strecken, insbesondere in denjenigen Gegenden, die von der Natur weniger begnstigt sind. Der Besitz des

17. Deutsche Geschichte der Neuzeit - S. 146

1906 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
146 Deutsche Geschichte. stnde, d.h. Vertretungen des Adels, der Städte und der Bauern in den Provinzen, konnten nicht als Ersatz fr Reichsstnde gelten. Dennoch blieb Preußen auch serner der Staat, aus dem die Hoffnungen Deutschlands ruhten. Eben jene Periode war erfllt von einer angestrengten, vielseitigen und gesegneten Verwaltungsttigkeit. Die Grundlage des Heer. Staates, das Heer, wurde neu organisiert. Die allgemeine Wehr-Pflicht, die zunchst nur fr die Zeit des Befreiungskrieges geschaffen worden war, hielt Friedrich Wilhelm fest. Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet", hie es in dem neuen Wehrgesetz. So blieb das preuische Heer ein Volks-Verwaltung. Heer. Ferner mute die Verwaltung des Staates, der eine so starke Vergrerung erfahren hatte, neu geordnet werden. Das Land zerfiel von nun an in acht Provinzen, diese in Regierungsbezirke, die Regierungsbezirke endlich wurden in Kreise geteilt. Das Beamtentum Preuens, pflichttreu und kenntnisreich, ward kaum von dem Beamtentum eines anderen Staates erreicht; seiner Ttigkeit besonders ist es zu danken, da auch die neu-erworbenen Gebiete verhltnismig schnell mit den alten Provinzen zu-^Mges sammenwuchsen. Fr das geistige Leben sorgte der Staat in hervor-ragender Weise. Die allgemeine Schulpflicht blieb auch ferner eine der Grundlagen des preuischen Staatswesens. Das Schulwesen, dessen Pflege den Gemeinden berlassen blieb, nahm einen hohen Ausschwung. Durch die Vereinigung der Lutheraner und Reformierten wurde 1817 die unierte evangelische Landeskirche geschaffen. So vereinigte Preußen die Pflege der Waffen mit der Pflege der all-gemeinen Bildung. Gleichzeitig nahm sich die Regierung der Volks-Wirtschaft an. Der Verkehr wurde dadurch gefrdert, da zahlreiche Chausseen gebaut und ein umfassendes Straennetz geschaffen wurde. Zollgesetz. Von groer Bedeutung war ferner die Einfhrung eines neuen Zoll-g e s e tz e s. Alle Binnenzlle wurden abgeschafft. Nur an den Grenzen wurden von nun an Zlle erhoben, die man zwar nicht so hoch bema, da sie den Verkehr lhmen konnten, die aber die heimische Industrie vor dem bermchtigen Wettbewerb der englischen Fabriken schtzten. Besonders be-deutungsvoll aber war es, da die Regierung aus wirtschaftlichem Gebiete einen Weg einschlug, der bestimmt war, ein neues Band um die deutsche Nation zu schlingen. Aus diesem Gebiete herrschte nmlich in Deutschland dieselbe Zersplitterung wie in politischer Hinsicht. An der Grenze jedes Staates, mochte er noch so klein sein, wurden Zlle erhoben; dadurch wurde der Handelsverkehr erschwert, die Waren verteuert, der Schmuggel gro-gezogen. Als nun die preuische Regierung das neue Zollgesetz einfhrte.

18. Von der Französischen Revolution bis auf unsre Zeit - S. 150

1913 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
150 12. Die preuische Verwalwng. Prsidenten geleitet wird. Sie zerfllt in Abteilungen: 1. fr Angelegen-heiten des Inneren; 2. fr Kirchen- und Schulsachen; 3. fr direkte Steuern, Domnen und Forsten. Die Regierungsbezirke sind in Kreise eingeteilt; Städte, die der 25 000 Einwohner zhlen, knnen besondere Stadtkreise bilden. An der Spitze des Kreises steht der Landrat, der auf Vorschlag des Kreis-tages (s. u.) vom König ernannt wird. n. Die Selbstverwaltung.^) 1. In den Landgemeinden steht die Verwaltung dem Gemeinde-Vorsteher (Schulzen) zu, der zwei oder mehr Schffen zur Seite hat. Sie bilden den Gemeindevorstand und werden gewhlt von der Ge-meindevertretung. Mehrere Landgemeinden werden gewhnlich zu einem Amtsbezirk vereinigt. Dieser steht unter dem Amtsvorsteher, der in diesem Bezirk die Polizei ausbt, d. h. dem die Pflicht zufllt, die ffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten und gegen Strungen zu sichern 2. In den Stdten liegt die Verwaltung in der Hand des Magistrats. Dieser besteht aus einem oder zwei Brgermeistern und den Stadtrten, -) Die Stadtrte sind teils besoldet, teils verwalten sie ihr Amt unbesoldet als Ehrenamt. Sie werden gewhlt von den Stadt-verordneten, die besoldeten Stadtrte auf 12, die unbesoldeten auf 6 Jahre. Sie knnen auch wiedergewhlt werden; alle Wahlen bedrfen der Be-fttiguug des Knigs. Die Stadtverordneten, die Vertreter der Brgerschaft, werden von dieser aewhlt. "Sie stellen mit dem Magistrat Zusammen den Stadt-bausbalt fest, beschlieen der die Steuern und prfen die stdtische Ver-waltung. Dem Staat steht ein Aufsichtsrecht der die stdtischen Angelegen-heiten zu. Die Aufgaben der stdtischen Verwaltung sind, zumal in den greren Stdten, auerordentlich umfangreich. Ein besonders wichtiges Gebiet 1) Den Stdten ist die Selbstverwaltung zur Zeit des Ministeriums des Freiherrn vom Stein durch die Stdteordnung verliehen worden, die spter einige nderungen erfahren hat. Die Kreisordnung, die neue Provinzialordnung-uud die Landgemeindeordnung sind erst in den Jahrzehnten nach 1870 entstanden. 2) In den Stdten der Rheinprovinz werden die Magistratsgeschfte in der Regel von einem Brgermeister versehen, dem ein oder mehrere Beigeordnete zur Seite stehen. Auch sonst bestehen provinzielle Verschiedenheiten.

19. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 143

1911 - Breslau : Hirt
Der Wiener Kongre und die Herrschaft der hundert Tage. 143 gebildet wurde ein Knigreich der Niederlande, das die heutigen Nieder-lande und Belgien umfate. Das Knigreich Westfalen und das Gro-lienoqtum Berg wurden aufgelst, die nordwestdeutschen Fürsten in ihre Herrschaften wieder eingesetzt. Den sddeutschen Fürsten blieben ihre Lnder in dem Umfange, den ihnen Napoleon gegeben hatte; jedoch traten einige Vernderungen im Besitzstande ein. So gab Bayern Tirol, Vorarlberg, Salzburg, das Inn- und das Hausruckviertel an sterreich zurck und erhielt dafr das Groherzogtum Wrzburg, das seit 1805 sterreichische Sekundogenitnr war, das Gebiet von Aschaffenburg, das zum Groherzogtum Frankfurt gehrt hatte, und den grten Teil der linksrheinischen Pfalz; das Groherzogtum Hessen verlor das Herzog-tum Westfalen und erhielt dafr die heutige Provinz Rheinhessen be-stehend aus dem greren Teil des bisherigen Departements Donnersberg mit den Stdten Mainz, Worms, Bingen und Alzey. Der Groherzog fhrt seitdem den Titel: Groherzog von Hessen und bei Rhein. Die grte Schwierigkeit machte die Wiederherstellung Preuens. Es hatte im Tilsiter Frieden seine Erwerbungen aus der zweiten und dritten polnischen Teilung und alle Gebiete links der Elbe verloren. Der König hatte nicht den Wunsch, die polnischen Besitzungen wiederzugewinnen, aber wenigstens Danzig, Thorn und die heutige Provmz Posen, welche die natrliche Verbindung zwischen Westpreuen und Schlesien bildet, wollte er behalten; er erwartete fr seine Verluste durch das ganze Knigreich Sachsen entschdigt zu werden. Aber Alexander wollte ganz Polen als Knigreich mit Rußland vereinigen, Metternich Sachsen oder wenigstens einen Teil davon als selbstndigen Staat retten. der das Schicksal der beiden Lnder entbrannten zwischen den Mitgliedern des Kongresses so heftige Streitigkeiten, da sie sich schlielich in zwei seind-liche Lager teilten und ein Krieg zwischen ihnen auszubrechen drohte. Nach langen Verhandlungen wurde eine Einigung erzielt: Sachsen wurde geteilt, und Polen kam mit Ausnahme von Westpreuen, Posen und Galizien an Rußland. Preußen zerfiel fortan in zwei durch das um Ostfriesland vergrerte Hannover, Braunschweig und das Kurfrstentum Hessen voneinander getrennte Hlften: eine grere stliche, zu der das nrdliche Sachsen mit dem Thringer Kreise und Posen gezogen wurden, und eine westliche, in der die alten westflischen und niederrheinischen Besitzungen mit skularisierten Gebieten ehemaliger rheinischer und west-slischer Fürsten vereinigt wurden. Preußen erhielt nicht ganz die Gre des Gebietes und die Einwohnerzahl zurck, die es vorher besessen hatte, aber es wurde wieder ein fast rein deutscher Staat, die Polen bildeten nur noch einen kleinen Bruchteil der Bevlkerung, und eine groe nationale Ausgabe wurde ihm gestellt, da ihm zugleich die Wacht im Osten und die Wacht am Rhein zufiel. Alexander vereinigte Polen als Knigreich mit Rußland durch Personalunion. Krakau wurde mit einem Gebiet von 1200 Quadrat-kilometern eine selbstndige neutrale Republik unter dem Schutze von

20. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 160

1911 - Breslau : Hirt
160 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der deutschen Geschichte. Staaten, namentlich in Mittel- und Sddeutschland, erhielten auch Ver-fassnngen. Den Anfang machte damit 1816 Sachsen-Weimar unter Karl August sherzog seit 1758 unter Vormundschaft, seit 1775 selbstndig, 18141828 Groherzog), dem Freunde und Gnner Goethes In Bayern wirkte der Minister Graf Montgelas von 17991817 unter Maximilian I. Joseph im Sinne der Aufklrung. 1818 erhielt das Land eine Verfassung. 1825 bestieg den Thron König Ludwig I., der mit warmer deutschnationaler Gesinnung eine groe Liebe zur Kunst verband, sein Land mit prachtvollen Kunstbauten (z. B. der Walhalla bei Regensburg und der Befreiungshalle bei Kelheim an der Donau) schmckte, Mnchen zum Mittelpunkt aller deutschen Kunstbestrebungen erhob und ebendahin 1826 auch die Universitt Landshut verlegte. In Wrttem-berg legte der selbstherrlich gesinnte König Friedrich den Stnden eine Verfassung vor, die aber abgelehnt wurde; erst sein einsichtiger und tch-tiger Nachfolger Wilhelm I. (18161864) einigte sich 1819 mit seinen Untertanen der ein Staatsgrundgesetz. Baden erhielt 1818 durch Groherzog Karl (18111818), der mit Napoleons Stieftochter Stephanie Beanharnais vermhlt war, eine Verfassung; auf ihn folgte zunchst sein Oheim Ludwig (18181830), dann dessen aus der Ehe Karl Friedrichs mit der Grfin von Hochberg hervorgegangener Stiefbruder Leopold (18301852), unter dessen Regierung sich nicht nur die neue Verfassung gut bewhrte, sondern das Land auch auf allen Gebieten glnzende Fort-schritte machte. In Hessen-Darmstadt schlielich schuf der Groherzog Ludwig I. 1820 eine Verfassung, und sein Nachfolger Ludwig Ii. (18301848) war trotz gelegentlicher Unruhen seinen Untertanen ein fr-sorglicher Landesherr. Von erheblicher Bedeutung war, da das Land Hannover, seit 1814 nicht mehr Kurfrstentum, sondern Knigreich, durch die Thron-besteignng der Knigin Viktoria in Grobritannien im Jahre 1837 aus der Personalunion mit diesem Lande gelst wurde und in Ernst August (18371851) einen eigenen Herrscher erhielt. 93. Der Zollverein. Vor allem wendeten die Regierungen der meisten deutschen Bundesstaaten der materiellen Wohlfahrt ihrer Unter-tanen groe Frforge zu. Der Bau von Chausseen wurde mit Eifer betrieben und zwischen den groen Stdten eine regelmige Verbindung durch Eilwagen geschaffen. In Preußen hatte man schon vor dem Kriege die Binnenzlle, d. h. diejenigen Zlle, die an den Grenzen der Provinzen erhoben wurden, beseitigt und dadurch einen freieren Verkehr in dem Warenaustausch zwischen ihnen gefrdert. Nach dem Frieden ge-wann das preuische Finanzministerium die Regierungen der kleinen nord-deutschen, von preuischen Gebieten rings umschlossenen Staaten dafr, mit Preußen einen Zollverein zum Zweck einheitlicher Zollerhebung fr gemeinsame Rechnung zu schlieen. Das Mitrauen gegen Preußen hielt die greren Bundesstaaten zunchst vom Beitritt ab, Bayern und