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1. Kursus 2 - S. 34

1897 - Altenburg : Pierer
34 Wo ein jeglicher Mann Fried und Geleit hat, da sollst du keins haben und wir weisen dich m die vier Straen der Welt." In dem Gau re-l* der Firqf m Friedenszeiten alle 14 Tage Gericht. Unter einer Eiche aus heiliger Statte versammelte er sich mit den Schffen, die ihm um das Urteil finden zu helfen. Als Strafen waren n^ist Geldbuen im Gebrauche. Nur auf den Mord hochgestellter Personen (Grafen Priester u. f to ) stand die Todesstrafe. Kerkerstrafen gab es fast aar,nicht. Bei der Rechtsprechung hatte das Gottesurteil eine hohe Be-oeutung. Karl d. Gr. besahl, da diesem Glanben beizumessen sei Be-sonders hufig wurden angewandt die Kreuz-, Wasser- und Feuerprobe d) Wie sorgt also Karl b. Gr fr Recht und Ordnung Er grndet besondere Gerichte, die es frher nicht gegeben hatte: die Gau- und St'omgsgenchte. Dadurch konnte jedem zu seinem Rechte verholfen werden; denn wenn einer glaubte, da ihm vor dem Gaugerichte Unrecht geschehen sei, so konnte er Berufung einlegen und sich an das Knigsgericht wenden, das die Angelegenheit noch einmal untersuchte. Auf welche Weise wurde die Untersuchung ge-fordert? Durch das Gottesurteil, das schon die alten Deutschen kannten, suchte man den Schuldigen zu finden. Worin bestand das Gottesurteil? Kreuz-, Feuer- und Wasserprobe. In welcher Weise wurden diese gehandhabt? Was ist darber zu urteilen? Wie be-strafte man die Verbrecher? Geldbuen (Beispiele!!), Todesstrafe-Verstmmelungen. Warum gab es noch keine Kerkerstrasen? (Mangel an Zuchthusern und Gefngnissen; oftmals dienten Klster dazu!) Zusammenfassung: Wie Kaiser Karl im Innern seines Reiches aus Recht und Ordnung hielt durch die Gauverfaffung und die M- und Gaugerichte. 3. Stck: Die Hebung des Volkswohlstandes. Wie Karl d. Gr. auch den Wohlstand seines Volkes zu haben bestrebt war. 1. Er sucht den Ackerbau zu heben. Wie suchte Karl den Ackerbau zu frdern? Er lie Wlder ausroden. Smpfe austrocknen und Einden in fruchtbare Gefilde ver-wandeln. Er selbst ging mit bestem Beispiele voran, indem er auf seinen Knigspfalzen Musterwirtschaften anlegte. An Stelle der wenig lohnenden Graswirtschaft wurde die Dreifelderwirtschaft (Erklren!) eingefhrt, durch welche vielmehr erbaut wurde. Wozu richtet er die Mustergter ein und giebt so genaue Bestimmungen? Das Volk soll mehr und mehr auf eine grere Ausnutzung des Grund und Bodens hingelenkt werden, soll erkennen, da der Ackerbau nicht nur den Wohlstand frdert, sondern auch bessere Sitten im Gefolge hat. soll in den Mustergtern des Kaisers eine Anleitung haben, auf welche Weise der Ackerbau lohnend und ausgiebig gestaltet werden kann, soll endlich erkennen, da der Acker-bau keine entehrende Beschftigung ist, wie die freien Männer ehedem meinten. Was hat er dadurch erreicht? Die Leute fanden nach und nach mehr Wohlgefallen an der friedlichen Arbeit, und die alte Vor-liebe fr Jagd, Krieg. Spiel und Trinkgelag ward dadurch gebrochen. Dem unstten Wandern ward Einhalt gethan; er gestattete, die Htte fester und wohnlicher zu bauen; die Leute rckten nher zusammen, es entstanden

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1. Kursus 2 - S. 33

1897 - Altenburg : Pierer
33 und konnten ohne besondere Genehmigung des Knigs das Schwert ziehen gegen unruhige Nachbarn. b) Wie sucht also Karl d. Gr. in seinem Reich Ordnung zu halten? Er teilt das Reich in viele Gaue. Diese sind jetzt an die Stelle der frheren Herzogtmer getreten, die ganz verschwunden sind. Die Verwaltung dieser Gaue steht den Gaugrafen zu. Welche Be-sugnisse hatten die Gaugrafen? Dreifache Aufgabe: berwachung der Ordnung (Wchter), Abhaltung des Gaugerichts (Richter), Aushebung und Anfhrung des Heerbanns (Feldherr). Wie vergewissert sich Karl d. Gr., da alles nach seinen Wnschen ausgefhrt wird? Sendgrafen; Aufgabe derselben: Sie mssen einerseits inspizieren, anderer-seits dem Könige genauen Bericht erstatten. Warum sandte er zwei Sendgrafen ans? De^>Mtlichl_-hltte die Gaugrafen M -in-spazieren, der geistliche dagegen die Bischfe und Seci d'eu Klfteru. elche Mittel standen ihnen zur Verfgung? Erkundigungen,Send-grafengericht. Wie denkt ihr euch ein solches Sendgrafengericht? Das ild, das vor euch hngt, zeigt es. Was seht ihr? Unter einer mch-! tigen Eiche unweit einer Ansiedluug wird das Gericht abgehalten. Rechts\ steht der geistliche Sendgraf, an seiner prunkvollen Kleidung und amj Kruzisixe erkenntlich. Es ist ein Erzbischof. Der weltliche Sendgraf sitzt -auf einem Schemel und hat das rechte Bein der das linke geschlagen.^ Der weie Richterstab in seiner Hand ist das Zeichen seiner Wrde] Neben ihm steht der Gaugraf mit der weien Stirnbinbe, beut Schilbs und beut Schwerte. Auf der Bank sitzen die Schffen. Ein Mnch schreibt die Verhanblung itieber. Vor beut Erzbifcbof kniet ein freier Sachse und leistet den Unterthaneneib. Er schwrt, ynienjls.^^.christlichen Kirchen, Witwen und Waisen ober Fremen durch Betrug ober Raub Schaden"zuzufgen, ^niemals ein Lehen des Kaisers zu' berauoenl auh' niemals sich dem Heerbanne zu entziehen oder den Gesetzen des Kaisers zuwider zu handeln. Die Eideshelfer neben ihm bezeugen, da er eines falschen Eides nicht fhig ist. Hinter diesen stehen noch viele andere Sachsen, die ebenfalls den Unterthaneneib leisten wollen. Links auf dem Bilbe besinbet sich das Gefolge der Senbgrafen. Wozu? 2. Stck: Die frnkischen Hof- und Gaugerichte. Wie Kaiser Karl auf Recht und Orbuuug hielt. a) Der oberste Richter im Reiche war der Kaiser selbst; ihm allein stanb also auch die Gewalt der Eigentum und Sehen, der Leben und Tod zu. Wo er bei seinen Reisen auf den Knigspfalzeu Einkehr hielt, da wurde Gericht gehalten in Gegenwart des Pfalzgrafen, der den Gang der Verhandlung aufzeichnen mute. Auch wenn er zum Maifeld die Groen des Reiches zu gemeinsamer Beratung versammelt hatte, hielt er Gericht. Unter Zustimmung der Fürsten wurden dann schwere Ver-brechen mit Tod oder Reichsacht bestraft. Das Urteil, das er mit seinem Degenknopfe untersiegelte, lautete also: Wir chten dich und nehmen dich von und ans allen Rechten und setzen dich in alles Unrecht, und wir teilen deine Hauswirtin zu einer wissenhaften Witwe und deine Kinder zu wahrhaftigen Waisen, deine Sehen dem Herrn, bein Erb und Eigen beinen Kinbern, beinen Leib und bein Fleisch den Tieren in den Wlbern, den Vgeln in den Ssten und den Fischen in den Wassern. Fritzsche, Geschichtsunterricht in der Landschule. Ii. Z

2. Römische Kaisergeschichte, Das Mittelalter, Die neueste Zeit bis 1648 - S. 50

1902 - Paderborn : Schöningh
50 - 4. Auerhalb dieser Stnde standen die Leibeigenen, welche an die Scholle gebunden waren und weder freies Eigentumsrecht noch gesetz-lichen Schutz hatten. Die drckende Lage derselben wurde erst allmhlich durch das Christentum gemildert. c) Die Verwaltung. Die rmische Landeseinteilung blieb in den meisten eroberten Lndern bestehen. Das Land zerfiel in Gaue (pagi), deren Vorsteher Gaugraf (grafio) hie. Jeder Gau zerfiel in Hundrede (centenae, sculdasiae) unter einem Schulthei, jede Hundrede in Marken unter einem Decanus. welchem mehrere Drfer (villae) und Meiereien untergeben waren. Die Immunitt", d. h. Ausnahme von dem Heer- und Gerichtsbann des Gaugrafen, war bestimmten kniglichen und Kirchengtern verliehen. 36. Das Gerichtswesen. Das ursprngliche deutsche Gericht wurde im Gauding von den Freien ausgebt. Spter entstanden vor-zglich drei Arten von Gerichten: 1. Das Hofgericht unter dem Vorsitz des Knigs oder Pfalzgrafen richtete der die Ministerialen des Knigs. 2. Das Lehnsgericht, gleichfalls unter dem Vorsitz des Knigs oder Pfalzgrafen, war aus Vasallen zusammengesetzt und richtete der Sachen, welche das Lehnswesen betrafen. 3. Das Gaugericht unter dem Vorsitz des Gaugrafen, aus Freien zusammengesetzt, richtete der alle Insassen des Gaues, soweit sie nicht Immunitt besaen. Da die Beteiligung der Freien an diesem Gerichte immer schwcher wurde, so whlte man spter (seit Karl dem Gr.) 12 oder 7 besondere Beisitzer, Schffen. Sie richteten gewhnlich nicht nach geschriebenen Gesetzen, sondern nach dem Gewohnheitsrechte. Wenn ihnen dieses in einem bestimmten Falle nicht bekannt war, so wandten sie sich auch wohl an die umstehenden Freien, den Umstand. Der Beweismittel waren drei, die Eideshelfer, das Gottesurteil und die Zeugen. Die Eideshelfer, gewhnlich 7 oder 12, bisweilen aber weit mehr, schworen ihrem durch den Klger bedrohten Verwandten Beistand im Kampfe. Da man annahm, da sie diesen Eid auf ihre moralische berzeugung von der Unschuld des An-geklagten leisteten, so galt ihr Eid auch als Beweismittel. War die Unschuld des Angeklagten durch sie nicht erweisbar, indem der Klger eine gleiche Anzahl von Eideshelsern denen des Angeklagten entgegen-stellen konnte, so schritt man zum Gottesurteil (ordalium, von Urteil), welches auf der Anschauung beruhte, da Gott den Unschuldigen bei gefhrlichen Wagnissen zur Beglaubigung seiner Unschuld untersttzen werde. Dasselbe war fnffach: das Los, die Feuerprobe, die Wasserprobe

3. Römische Kaisergeschichte, Das Mittelalter, Die neuere Zeit bis 1648 - S. 50

1902 - Paderborn : Schöningh
50 4. Auerhalb dieser Stnde standen die Leibeigenen, welche att die Scholle gebunden waren und weder freies Eigentumsrecht noch gesetzlichen Schutz hatten. Die drckende Lage derselben wurde erst allmhlich durch das Christentum gemildert. c) Die Verwaltung. Die rmische Landeseinteilung blieb in den meisten eroberten Lndern bestehen. Das Land zerfiel in Gaue (pagi), deren Vorsteher Gaugraf (grafio) hie. Jeder Gau zerfiel in Hundrede (centenae, sculdasiae) unter einem Schulthei, jede Hundrede in Marken unter einem Decanus. welchem mehrere Drfer (villae) und Meiereien untergeben waren. Die Immunitt", d. h. Ausnahme von dem Heer- und Gerichtsbann des Gaugrafen, war bestimmten kniglichen und Kirchengtern verliehen. 36. Das Gerichtswesen. Das ursprngliche deutsche Gericht wurde im Gauding von den Freien ausgebt. Spter entstanden vor-zglich drei Arten von Gerichten: 1. Das Hofgericht unter dem Vorsitz des Knigs oder Pfalzgrafen richtete der die Ministerialen des Knigs. 2. Das Lehnsgericht, gleichfalls unter dem Vorsitz des Knigs oder Pfalzgrafen, war aus Vasallen zusammengesetzt und richtete der Sachen, welche das Lehnswesen betrafen. 3. Das Gaugericht unter dem Vorsitz des Gaugrasen, aus Freien zusammengesetzt, richtete der alle Insassen des Gaues, soweit sie nicht Immunitt besaen. Da die Beteiligung der Freien an diesem Gerichte immer schwcher wurde, so whlte man spter (seit Karl dem Gr.) 12 oder 7 besondere Beisitzer, Schffen. Sie richteten gewhnlich nicht nach geschriebenen Gesetzen, sondern nach dem Gewohnheitsrechte. Wenn ihnen dieses in einem bestimmten Falle nicht bekannt war, so wandten sie sich auch wohl an die umstehenden Freien, den Umstand. Der Beweismittel waren drei, die Eideshelfer, das Gottesurteil und die Zeugen. Die Eideshelfer, gewhnlich 7 ober 12. bisweilen aber weit mehr, schworen ihrem durch den Klger bedrohten Verwandten Beistand im Kampfe. Da man annahm, da sie diesen Eid auf ihre moralische berzeugung von der Unschuld des An-geklagten leisteten, so galt ihr Eid auch als Beweismittel. War die Unschuld des Angeklagten durch sie nicht erweisbar. indem der Klger eine gleiche Anzahl von Eibeshelfern benen des Angeklagten entgegenstellen konnte, so schritt man zum Gottesurteil (ordalium, von Urteil), welches auf der Anschauung beruhte, ba Gott den Unschulbigen bei gefhrlichen Wagnissen zur Beglaubigung seiner Unschulb untersttzen werbe. Dasselbe war fnffach: das Los, die Feuerprobe, die Wasserprobe

4. Kursus 1 - S. 19

1896 - Altenburg : Pierer
19 Iv. 1. Weist nach, da Karl d. Gr. ein Streiter Gottes war! 2. Inwiefern hat Karl d. Gr. das Stdtewesen befrdert? 3. Gieb die Ausdehnung des Frankenreichs zu Chlodwigs und zu Karls d. Gr. Zeit au? 7. Karls des Groen Sorge fr die Bildung seines Volkes. Ziel: Kaiser Karl als Vater seiner Völker. I. Welche Aufgabe haben wir uns gestellt? (Wir wollen Kaiser Karl kennen lernen als Vater seiner Völker.) Ihr habt alle einen Vater und knnt mir sagen, was er thut? (Der Vater sorgt fr Wohnung, Kleidung 2c.) Wie wird nun Karl sich als Vater seiner Völker gezeigt haben? (Er hat fr sie gesorgt.) Wofr? Nun mancherlei wissen wir bereits! (Er sorgt fr Ruhe und Sicherheit und damit fr die Erhaltung des Wohlstandes :c.) Wie sorgt er aber nun weiter? Ii. Karls Frsorge fr die Landwirtschaft. (a) Er grndet Mustergter. (Pfalzen.) b) Er giebt genaue Vor-fchriften der die Bewirtschaftung der kaiserlichen Pfalzen.) Besprechung: Aber, so sorgt doch Kaiser Karl doch nur fr sich! Und doch sorgt er damit fr das Volk! Inwiefern? Durch die Gruduug der Pfalzen bewirkte er, da das Volk mehr und mehr seine Aufmerk-samkeit auf eine grere Ausntzung des Grund und Bodens richtete. Die Leute erkannten, da durch den Ackerbau ihr Wohlstand gehoben wurde. So fanden sie nach und nach mehr Wohlgefallen an der friedlichen Arbeit, und die alte Vorliebe fr Jagd, Krieg, Spiel und Trink-gelag ward dadurch gebrochen. Der Bauer, der jetzt die uralten Bume fllte und die Smpfe entwsserte, um auf diese Weise deu bisher uu-benutzt gelassenen Boden sich nutzbar zu machen, hatte keine Zeit mehr zu Spiel und Gelagen. Aber auch die Vorliebe fr das rauhe Kriegshandwerk schwand: denn das Bewutsein, da im Kriege das, was er durch sauren Schwei und unsgliche Arbeit sich errungen, zerstrt werde und er dadurch in Elend und Armut geraten wrde, spornte zu friedlicher Arbeit an. Lieber ging man jetzt hinter dem Ackerpfluge her, als da man in den ungewissen Kampf hinauszog zc. Aber Karl that noch mehr! Er hielt sie auch zu einer verstndigen Ausntzung des Bodens an. Inwiefern? (Einfhrung des Dreifeldersystems!) Wie suchte er wohl weiter den Ackerbau zu frdern? Was dies zur Folge hatte? (Es entstehen jetzt Drfer!) Und welche weitere Folge? (Die Deutschen brauchten hierzu allerlei Gerte zc. Frher fertigte sich jeder selbst, was er brauchte. Das konnte er jetzt nicht mehr. Darum bildeten sich jetzt einzelne aus, die gewisse Gegenstnde fertigten. Es entstanden die Gewerbe.) Zusammenfassung: Wie Karl d. Gr. die Landwirtschaft frdert. 2*

5. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 45

1918 - Paderborn : Schöningh
Karl der Groe. 45 Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum verlieh, nicht erblich, sondern es nutzte beim Tode des Lehnsherrn und bei dem des Lehnsmanns jedes-mal eine neue Belehnung erfolgen. Im Laufe der fp teren Zeit aber wurden die Lehen, da es Brauch war, nach dem Tode des Lehns-manns seinen Sohn zu belehnen, tatschlich erblich. 5. Das Gerichtswesen. Wie vordem wurde die Rechtsprechung von den Freien im Gau ding ausgebt, aber der König ernannte in dem Gaugrafen den Vorsitzenden des Gerichts. Das Urteil des Gerichts erfolgte nach dem Gewohnheitsrechte des Stammes, dem der Verklagte angehrte; die Stammesrechte, lange mndlich ber-liefert, wurden allmhlich und zwar in lateinischer Sprache (z. V. lex Slica), zuletzt unter Karl dem Groen das schsische Stammesrecht (lex Sxonum) aufgezeichnet. Neben den Gaugerichten bestand das knigliche Hofgericht unter dem Vorsitze des Knigs oder des Pfalzgrafen, das als hchstes Gericht galt. Die Verfolgung eines Vergehens trat von Amts wegen nicht nur ein, wenn es gegen den Staat gerichtet war, sondern der Gau-gras konnte auch bei Verbrechen gegen die Person oder das Eigentum die Klage erheben, ohne da der Geschdigte es beantragt hatte. Darum wurde von dem Rechte der Selbsthilfe (Fehde), insbesondere der Blutrache, immer seltener Gebrauch gemacht. Zu den frher blichen Beweismitteln, dem Eid mit den Eideshelfern und dem Gottes-urteil, kamen der Zeugen- und der Urkundenbeweis hinzu. Arten des hufig angewandten Gottesurteils waren die Feuerprobe, die Waffer-probe in kaltem oder warmem Waffer, die Kreuzprobe und der Zwei-kmpf. Den Verurteilten traf zunchst nur eine Geldstrafe. Er nutzte an den Geschdigten die Butze und an das Gericht fr die Wiederein-fetzung in den Frieden das Friedensgeld zahlen. In spteren Zeiten wurde auch die Friedloserklrung als Strafe verhngt, und in deren Gefolge wurden dann Einziehung des Vermgens. Verbannung und Strafe an Leib und Leben als Buen blich. Die hufige Teilnahme am Gericht war fr die weniger be mittelten Freien eine lstige Pflicht, die sie oft und lange ihrer buerlichen Arbeit entzog. Karl der Grotze bestimmte darum, datz die Zahl der Gaugerichtstage, an denen alle Freien zu erscheinen hatten, auf drei im Jahre beschrnkt wurde. Bei den sonstigen Gerichtstagen, die in der Hundertschaft unter dem Vorsitze des Schultheitzen abgehalten wurden, fllten sieben gewhlte Schffen das Urteil.

6. Das Mittelalter - S. 54

1881 - Paderborn : Schöningh
- 54 — § 29. Das Gerichtswesen.1) Das ursprüngliche deutsche Gericht wurde im Gauding von den Freien ausgeübt. Später entstanden vorzüglich drei Arten von Gerichten: 1. Das Hofgericht (curia regis) unter dem Vorsitz des Königs oder Pfalzgrafen richtete über die Ministerialen des Königs. 2. Das Lehns-gericht gleichfalls unter dem Vorsitz des Königs oder Pfalzgrafen war aus Vasallen zusammengesetzt und richtete über Sachen, welche das Lehnswesen betrafen. 3. Das Gaugericht unter dem Vorsitz des Gaugrafen, aus Freien zusammengesetzt, richtete über alle Insassen des Gaues, soweit sie nicht Immunität besassen. Da die Beteiligung der Freien an diesem Gericht immer schwächer wurde, so wählte man später (seit Karl dem Gr.)2) 12 oder 7 besondere Beisitzer, Schöffen (scabini von scapan, ordnen). Sie richteten gewöhnlich nicht nach geschriebenen Gesetzen, sondern nach dem Gewohnheitsrechte. Wenn ihnen dieses in einem bestimmten Falle nicht bekannt war, so wandten sie sich auch wohl an die umstehenden Freien, den Umstand (cir-cumstantia). Der Beweismittel waren drei, die Eideshelfer, das Gottesurteil und die Zeugen. Die Eideshelfer (consacra-mentales), gewöhnlich 7 oder 12, bisweilen aber weit mehr, schworen ihrem durch den Kläger bedrohten Verwandten Beistand im Kampfe. Da man annahm, dass sie diesen Eid auf ihre moralische Überzeugung von der Unschuld des Angeklagten leisteten, so galt ihr Eid auch als Beweismittel. War die Unschuld des Angeklagten durch sie nicht erweisbar, indem der Kläger eine gleiche Anzahl von Eideshelfern denen des Angeklagten entgegenstellen konnte, so schritt man zum Gottesurteil (ordalium, ordel, von Urteil), welches auf der Anschauung beruhte, dass Gott den Unschuldigen bei gefährlichen Wagnissen zur Beglaubigung seiner Unschuld unterstützen werde. Dasselbe war fünffach, das Los, die Feuerprobe, die Wasserprobe in kaltem oder warmem Wasser, die Kreuzprobe und der Zweikampf, das gewöhnlichste unter den Gottesurteilen, welches sich in der Form des Duells auf die spätesten Zeiten vererbt hat. Das dritte Beweismittel, die Zeugenaussage, wurde in der ältesten Zeit nur dann zugelassen, wenn der Verbrecher auf frischer That ertappt war. *) S o h m, Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung. 1871. 2) 8. Waitz Ii. 8. 422.

7. Kursus 2 - S. 32

1897 - Altenburg : Pierer
32 Iv. 1. Was lehren uns Karls Kriege der das hchste Ziel des Staates ?t 2. Inwiefern knnen Karls d. Gr. Manahmen noch heute vor-bildlich wirken? 3. Weist nach, da diese Manahmen auch zweckmig waren! 4. Der Heerbann Karls d. Gr. und der altdeutsche Heerbann! Wie war es nur mglich, ein so gewaltiges Reich, das aus so verschiedenen Vlkern bestand, zusammenzu-halten? 7. Karl d. Gr. als Friede,tsfrsi. Wie Kaiser Karl fr seines Reiches Festigkeit und Bestand sorgte. I. Wie er fr des Reiches und Volkes Sicherheit gesorgt hat, wissen wir ganz genau. Wie nmlich? Und wodurch wurde ihm dies mglich? Der Bestand des Reiches wird aber nicht blo von auen her gefhrdet, sondern ihm kann auch von innen heraus Gefahr drohen. Das Fortbestehen des Rmerreiches wurde z. B. durch innere Unruhen und durch Sittenlosigkeit des Volkes an den Rand des Unterganges ge< bracht. Worauf mu also Karl d. Gr. als Regent sein ugenmerk richten? Er mu darauf sehen, 1. da im Innern des Reiches immer Ruhe und Ordnung herrsche, 2. da das Volk an eine geregelte Thtigkeit sich gewhne, 3. da die rohen Sitten seiner Unterthanen durch eine hhere Bil-dung beseitigt werden. Wie wird Karl d. Gr. dies nun bewirkt haben? Ii. 1. Stck: Die frnkische Gauverfassung. a) Um das groe Reich besser verwalten zu knnen, hatte es Kaiser Karl in Gaue eingeteilt. An der Spitze jedes Gaues stand der Gaugraf, welcher die Ordnung berwachen, das Gaugericht abhalten und den Heer-bann des Gaues zum Kampfe führen mute. Diese Stelle ward gewhnlich einem Edlen bertragen, der in dem betreffenden Gaue begtert war und in hohem Ansehen stand. Ihm unterstanden die Centgrafen, welche Vor-steh er der Hundertschaften waren, die von je 100 Hofbesitzern gebildet wurden. Damit aber die Gaugrafen ihre Gewalt nicht mibrauchten, setzte Karl d. Gr. der mehrere Gaue zwei Sendgrafen, einen weltlichen und einen geistlichen. Diese muten alle Vierteljahr von Gau zu Gau ziehen und nachforschen, ob in den einzelnen Gauen Ordnung und Gerechtigkeit herrsche. Deshalb versammelten sie an der Mahlstatt des Gaues das Volk, hielten Gericht an des Gaugrafen Statt, stellten Umfrage an und nahmen Beschwerde entgegen. Der König erkundigte sich aber auch persnlich nach dem Stand der Dinge; deshalb reiste er in seinem Reiche umher, hielt auf feinen Knigspfalzen Gericht und forschte genau nach, ob der Gau nach feinem Willen regiert werde. Da aber Karl d. Gr. nicht berall fein konnte, so fetzte er der die Knigspfalzen und Burgen besondere Grafen Pfalz- oder Burggrafen ge-normt welchen die Verwaltung der Pfalzen und der Hofgerichte oblag. Auch auf die neueroberten Lnder, auf die Marken, wurde diese frnkische Ganverfassung ausgedehnt, lieber diese setzte Karl d. Gr. tapfere Mark-grasen, denen eine grere Machtbefugnis zustand als den Gaugrafen. Sie vereinigten in ihrer Person die Rechte der Gau- und Sendgrafen

8. Die Geschichte des deutschen Volkes - S. 68

1845 - Berlin : Klemann
68 Zweites Buch. Erster Abschnitt. konnten. Um nun die Freien gegen die Beamtentyrannei zu schützen, er- nannte Karl „Sendboten", welche alljährlich durch einen gewissen Bezirk reisen, und in jedem Vierteljahr eine Volksversammlung halten, die Miß- bräuche einsehen und abstellen und dem Reichstag über den Zustand des Landes getreu berichten sollten. Solcher Sendboten waren für jeden Be- zirk zwei bestellt, ein geistlicher und ein weltlicher. Dadurch erhielt das Volk auch bei der Rechtspflege einen Rückhalt, weil jeder, der sich im Recht gekränkt glaubte, sich an die Sendboten wenden konnte. Das Gericht in den Gauen war also bestellt: der Graf (gewöhnlich ein im Gau begüterter Edler) oder sein Stell- vertreter saß im Gau demselben vor, ihm zur Seite die S ch ö ffen (nie weniger als 7), freie Männer, welche, statt der früheren Rachinburgen, unter der Auf- sicht des Sendgrafen frei gewählt wurden; die wiesen das Recht und sprachen das Urtheil; der Graf vollzog es. Wo der König selbst zu Gericht saß, umga- den ihn die weltlichen und geistlichen Großen statt der Schöffen; an ihn oder seinen Stellvertreter, den „Pfalzgrafen", ging die letzte Berufung in Rechtssachen. Dreimal im Jahr hielt der Graf ein „ungebotenes Gauding"; außerdem gab es gebotene, zu welchen die Parteien vorgeladen wurden. Und weil der Graf gleichsam im Namen des Königs, als höchsten Rich- ters, da war, so richtete er unter „Königsbann"; kam der Beklagte aus die dritte Ladung nicht, so verfiel sein Gut dem „Königsbann". Auch der „Blutbann" (die Todesstrafe) wurde damals eingeführt, und außerdem manche Leibesstrafen, zugleich aber auch das Recht des Königs, zu begna- digen: das Recht der Sclbstrache wurde abgeschafft. Dagegen bestand noch das Wergeld; denn der Begriff von der Nothwendigkeit eines Schadenersatzes wurzelte gar tief im deutschen Rechtsgefühl. Als Beweismittel galten noch immer der Zweikampf, das Gottesurtheil und der Eid, der wurde (schon seit den Merowingern) noch durch „Eideshelfer" verstärkt, welche schwuren, daß sie an die Wahrhaftigkeit des Schwörenden glaubten. In den kleineren Bezirkeil der Gaue richteten „Centenare" grade so wie die Grafen in allen Sachen, welche nicht das Leben, die Freiheit oder das Grundeigenthum angingen. Damals ist auch das Kirchen- (kanonische) Recht in Deutschland allmälig aufgekommen, besonders in Beziehung auf Ehen und Testamente. Mit bewunderungswürdiger Geisteskraft und warmer Liebe strebte Karl, das deutsche Volk zu bilden. Als Grundlagen der Bildung betrachtete er nicht bloß die Religion, die bürgerliche Ordnung durchs Gesetz und die Sittlichkeit, sondern auch den Wohlstand, und als Grundlagen dessen suchte er wieder die Landwirthschaft, den Handel und die Gewerbe herzustellen. In der Landwirthschaft ging er selbst (auf seinen Meierhöfen) mit dem be- sten Beispiel voran, und gab auch weise Gesetze, um sie wieder zur Blüthe zu bringen. Dem Handel zog er, nachdem der Kanalbail in Baiern unter- blieben war, eine Landstraße von Norden mitten durch Deutschland bis an die Donau hinab; die führte über Bardewick, Magdeburg, Erfurt und Forchheim bis Regensburg. Allenthalben baute er dem Kaufmann Brücken und hielt ihm Märkte und Wege sicher. Gute Münze schuf er und schuf gleiches Maaß. Von Allem, was der Boden des deutschen Landes oder der Werkfleiß hervorbrachte, gab er die Ausfuhr frei; nur verbot er in schweren Zeiten die der Lebensmittel und zu allen Zeiten die der Waffen; auch die Einfuhr belastete er nicht, da kamen bald gar viele Kaufleute aus den Ländern der Slaven und Griechen mit ihren Maaren gen Deutschland, und immer lebhafter wurde der Ver- kehr. In den alten Städten, in des Königs Pfalzen und Meiereien, in den Sitzen der Bischöfe wuchs auch schon die Gewerbthätigkeit rüstig heran; l

9. Von Armin bis zum Augsburger Religionsfrieden - S. 54

1893 - Altenburg : Pierer
- 54 gegeben. Sendboten reisten durch das Land und erforschten, ob alles nach des Knigs Willen geschah.) Sehen wir zu, ob wir recht gedacht haben! Erzhlung: Das groe Reich, das Karl durch seine siegreichen Kmpfe begrndet, teilte derselbe in Gaue. der jeden Gau war ein Gau gras gesetzt. Die Gaue waren wieder in kleinere Bezirke, in Hundertschaften geteilt; je 100 Hofbesitzer bildeten eine Hundertschaft und standen unter einem Vorsteher. Alljhrlich versammelten sich unter dem Vorsitze des Gaugrafen dreimal die Freien des Gaues zum Gericht. Auerdem berief der Gaugraf 712 Schffen, die aus deu Ansehnlichkeit des Gaues gewhlt tonrat und das Urteil sprechen muten. Im Kriege fhrte der Graf den Heerbann des Gaues. Auch toar es seine Pflicht, die Zlle und Steuern zu erheben. Um die Grafen und Bischfe in ihrer Amtsfhrung zu berwachen und zu beaufsichtigen, sandte der König jhrlich viermal zwei Sendboten in jede Provinz. Einer dieser Send-boten war ein Bischof, der andere ein weltlicher Beamter. Lngs der Grenzen hin bestanden die Marken, der welche Markgrafen gesetzt waren. Ihnen lag die Verteidigung der Grenze ob. Sie vereinigten in ihrer Person die Befugnisse der Gau- und Sendgrafen. Besprechung: Wie sorgt also Karl fr seines Reiches Festigkeit? (Verwaltung des Reiches.) Was fllt da zunchst ans? (Die Einteilung des Reiches ist anders, frher Herzogtmer, jetzt Gaue; ferner hren wir nichts mehr von Herzgen; an ihrer Stelle stehen die Gaugrafen.) Be-fuguisse der Gaugrafen! Schilderung eines Gaugerichtes! Aushebung und Anfhrung des Heerbannes! Wie aber vergewissert sich Karl d. Gr. darber, da alles nach seinen Wnschen ausgefhrt wird? ((Sr schickt jedes Vierteljahr zwei Sendgrafen nach jedem Gaue. Diese mssen genau nachsehen, ob dieselben nach Vorschrift gehandelt. Sie erkundigen sich bei den Freien des Gaues und erforschen, ob jemand Beschwerden vorzubringen hat. Dann erstatten sie dem Könige Bericht der alles, was sie gesehen.) Und wie sucht er die Grenzlnder zu sichern und zu befestigen? Die Bedeutung der Marken ist uns bekannt. Erzhlt darber. Zusammenfassung: Die Verwaltung des Reiches. Einteilung des Reiches in Gaue. Verwaltung durch Gaugrafen (dreifache Aufgabe.) Inspektion durch Sendgrasen. Sicherung der Grenzen durch Markgrafschafteu. B. Karl als Landesvater. Ziel: Karl sorgte nicht blo dafr, da sein Land einen festen Be-stand erhielt; er sah auch darauf, da es seinem Volke wohlgehe. Wir lernen ihn also heut' kennen als Vater seiner Völker.

10. Aus dem Altertum, dem Mittelalter und der Reformationszeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 130

1903 - Leipzig : Dürr
130 Die Geschichte des Mittelalters er eigentümliche Gerichtsbehörden an seiner Stelle geschaffen, denen es oblag, für ihn das Urteil zu sprechen und die Strafe zu bestimmen. — Wer waren diese Gerichtsbehörden? In kleineren oder größeren Menschengemeinschaften sind Rechtshändel unvermeidlich. Sie sind häufig in Zeiten, wo die Roheit der menschlichen Natur jede geringe Verletzung des persönlichen Stolzes durch die schärfsten Mittel zu ahnden sucht, wo die Blutrache noch herrscht u. dgl. Karl setzte deswegen für die einzelnen Gaue in jedem Jahre drei Gerichtssitzungen unter dem Vorsitze des Gaugrafen an, die ungebotenen Tinge. Die Gerichtsbehörde bestand aus dem Gaugrafen, als dem königlichen Beamten, dem Leiter der Verhandlung und Urteil Sprechenden, und den Schöffen, einer Einrichtung, die Karl aus den früheren Volksgerichten bestehen ließ. Diesen ungebotenen Tingen (vgl. unsere Land- und Geschworenengerichte) fiel die Untersuchung schwerer Verbrechen zu. Neben den ungebotenen Tingen wurden die gebotenen je nach Bedürfnis, bei geringen Vergehen mehr privater Art, einberufen. Die Verhandlung selbst fand im Freien unter einer großen Linde statt. — Wie wurde das Urteil gefunden? Ein Angeklagter, der seine Unschuld beweisen wollte, konnte sich durch einen Eid reinigen. Doch hatte sein Schwur nur dann Gültigkeit, wenn eine Anzahl Eideshelfer für ihn auftraten und durch ihr Zeugnis die Glaubwürdigkeit des Beklagten verbürgten. In zweifelhaften Fällen, wo unter mehreren Verdächtigen der Schuldige nicht zu ermitteln war, mußte das Gottesurteil entscheiden (Zweikampf, Kreuzprobe, Wasser-, Kefselprobe, Bahrrecht u. s.w.). — Welches waren die Strafen? Daß Freiheits- und Ehrenstrafen in jener Zeit der rohen Kraft und Gewalt so gut wie gar nicht zur Anwendung kamen, ist natürlich. (Gefängnis im heutigen Umfange kannte man damals noch nicht.) Körperstrafen, zu denen die Todesstrafe gehörte, und Geldbußen mußten das Verbrechen sühnen (siehe die Strafbestimmungen in dem Kapitnlare von Paderborn 782 und vielen andern). Für ein gerechtes Gericht waren die Gaugrafen streng verantwortlich, die der König selbst oder durch seine Sendgrafen, soviel er konnte, überwachte, damit sie stets eingedenk waren, daß sie an des Königs Stelle auf Recht und Ordnung sehen sollten. d) Die Erwerbung der römischen Kaiserkrone ist für Karl, obgleich sie ihm keinen Machtzuwachs brachte, ein notwendiges Mittel gewesen, den gewaltigen Staat zusammenzuhalten. Diese für das gesamte fernere Mittelalter so bedeutungsvolle und folgenschwere Tatsache ist hier eingehend zu würdigen. Daß zu der äußern Macht noch der Glanz der Kaiserkrone gehörte, daß der Titel eines Königs der Franken nicht mehr ausreichte für den Herrscher vieler Völker, nicht das allein gibt die Bedeutung der Kaiferkrönuug wieder. Die Veranlassung dieses Ereignisses ist in dem Hilfegefuch des Papstes Leo Iii. zu finden, der von einer

11. Vaterländische Geschichte - S. 197

1912 - Leipzig : Dürr
— 197 Gleich seinem Vater sorgte er sür Landbau (Bauern, Kartoffel, Entwässerung sumpfiger Gegenden), Gewerbe (Fabriken), Handel (Kanäle) und Volksbildung. Dem Rechtswesen wandte er seine besondere Sorgfalt zu, und er hat es vollständig neu geordnet, so daß Preußen aus diesem Gebiete allen Staaten weit voraus war. (Abschaffung der Folter, Rechtsprechung durch ordentliche Richter, Gleichheit aller vor dem Gesetz, allgemeines Landrecht.) Durch die Pflege der Volkswohlfahrt sichert Friedrich der Große die erkämpfte Großmachtstellung Preußens. Das Rechtswesen. Zur Zeit der alten Deutschen war die Volksversammlung der Ort, wo Recht gesprochen wurde. Freie Männer waren die Urteilsfinder (Schöffen), und ein Richter (Fürst, Herzog) leitete die Verhandlungen. Kläger und Angeklagter mußten in einen abgesteckten Kreis treten; der Beklagte hatte gegenüber der Klage seine Unschuld zu beweisen. Das Verfahren war öffentlich; denn alle freien Männer durften zugegen sein. Als Beweismittel kam zunächst der Eid des Angeklagten in Frage; doch war dieser nur glaubwürdig, wenn eine Anzahl Männer sür ihn eintraten und seine Glaubwürdigkeit bekräftigten (Eideshelser). In zweifelhaften Fällen nahm man seine Zuflucht zum Gottesurteil. Auf Grund der Verhandlung fanden die Schöffen das Urteil, das sofort vollstreckt wurde, wenn es nicht angefochten wurde. (Urteil fchelten!) Die Strafen bestanden in Tod (Aufhängen, Versenken in einen Sumpf bei Verrat oder Feigheit) oder in einem Wergeld, welches an den Geschädigten zu entrichten war. Durch Blutrache wurde der Mord gesühnt. Zu ihrer Vollstreckung waren die Verwandten des Ermordeten (Sippe) verpflichtet. Im fränkischen Reiche war der Herrscher der oberste Gerichtsherr. Karl der Große hielt auf seinen Königspfalzen Gerichtstage ab (H o f -gerichte). Auch gelegentlich des Maifeldes (Versammlung der Großen des Reiches) wurde Recht gesprochen, besonders wurden hier schwere Verbrechen abgeurteilt. Einen Rest der alten deutschen Gerichtsbarkeit finden wir noch in den Gaugerichten. Der Gaugraf war verpflichtet, in jedem Jahre drei Gerichtstage in seinem Gau abzuhalten. Er selbst leitete die Verhandlungen, zu der sieben bis zwölf freie Männer (Schöffen) geladen wurden, die mit ihm das Gericht bildeten. Als Beweismittel galt zunächst der Eid des Angeklagten (Eides-helser), weiter das Gottesurteil. (Zweikampf, Feuer- und Wasserprobe, Bahrrecht.) Wurde das Urteil, das die Schöffen in gemeinschaftlicher Beratung fanden, angefochten, so gelangte die Angelegenheit an das Hofgericht. Als Strafen kamen Freiheitsstrafen noch nicht in Frage, dagegen Körperstrafen, zu denen der Tod gehörte, und Geldbußen. Das Rechtswesen in der mittelalterlichen Kaiserzeit glich zunächst dem im Frankenreiche. Der König hielt das Hofgericht ab. Für die Freien

12. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 15

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Ii. Die Zeit des "Kampfe* zwischen Heidentum und Christentum. 15 gehuge. Nur bei festlichen Gelegenheiten schmckte eine goldene, von Diamanten strahlende Krone sein Haupt, und ein langer Mantel um-wallte seine Glieder. Sonst hate er auslndische Kleidung. Mit Un-willen bemerkte er, wie seine Edeln sich in feine, seidene Gewnder " kleideten. 2. Karls Reichsverwaltung. Das ganze Frankenreich war zur bessern Verwaltung in Gaue geteilt. An der Spitze jedes Gaues stand der Gaugraf; er sorgte fr Ordnung, bot den Heerbann auf, fhrte ihn gegen den Feind und hielt mit sieben erwhlten Schffen Gericht auf der Mahlstatt. Diese Stelle des Gaugrafen wurde in der Regel einem angesehenen Manne verliehen, der im Gaue reich begtert war. Damit aber die Grafen, fern vom wachenden Auge des Herrschers, ihre Gewalt nicht mibrauchten', setzte Karl der mehrere Gaue Send-grasen, immer einen weltlichen und einen geistlichen, die umherziehen und nachforschen muten, ob alles mit Recht und Ordnung zugehe. An der Mahlstatt des Gaues versammelten die Sendgrafen das Volk, hielten daselbst das Sendgrafengericht, stellten Umfrage an und nahmen Beschwerden entgegen. Karl reiste auch selbst im Reiche umher, Gericht zu halten und nach dem Rechten zu sehen. Auf diesen Reisen kehrte er in seinen Burgen oder Knigspfalzen ein, zu denen groe Landgter gehrten; beides verwaltete ein Burg- oder Pfalzgraf. Die grte Gewalt hatten die Grafen, die an der Grenze oder Mark des Landes wohnten; sie hieen Markgrafen und konnten ohne vorherige Genehmigung des Knigs gegen unruhige Nachbarn Krieg führen. Gottesurteile. Bei den Knigs- und Grafengerichten wurden wie in der Urzeit die Gottesurteile angewandt. Nur waren an die Stelle des Zweikampfes und des Losens andere Beweismittel getreten. Das waren die Kreuzprobe, die Probe des siedenden Wassers, des glhenden Eisens und der Wassertauche. Bei der Kreuzprobe stellten sich die Gegner mit kreuzweise emporgestreckten Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken lie, galt als schuldig. Wer Arm oder Hand unverletzt aus dem siedenden Wasser zog, wer glhendes Eisen tragen oder barfu einen glhenden Rost berschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenso derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeitlang getaucht war. Karl bestimmte, da den Gottesurteilen eine erhhte Be-deutnng beizumessen sei. 3. Karl macht die Sachsen zu Christen. 785. Alle deutschen Vlkerschaften hatten das Christentum bereits angenommen, nur die Sachsen nicht. Sie teilten sich nach ihren Wohnsitzen in Westfalen, Engern und Ostsalen. Oft unternahmen sie, besonders die Westfalen, in das Frankenreich kriegerische Streifzge. Diesem Zustande wollte Karl ein Ende machen; er begann daher im dritten Jahre seiner Regierung den Krieg gegen die Sachsen und fhrte ihn mehr als dreiig Jahre fort. Im Jahre 777 hielt er zu Paderborn eine groe Reichsversammlung, bei der viele schsische Edelinge dem Könige huldigten und sich taufen lieen. Kaum hatte aber Karl dem Sachsenlande den Rcken gekehrt, so waren auch Huldigung und Taufe vergessen. Unter Fhrung des Herzogs Widukiud sammelten sich die Westfalen, zerstrten Kirchen und Burgen und ermordeten frnkische Priester und Krieger. Karl eilte herbei, schlug die Westfalen, verfolgte den fliehenden Widukind bis der

13. Nr. 16 - S. 26

1908 - Breslau : Hirt
26 § 16. Rudolf von Habsburg. D. Die Rechtspflege. 1. Sie war von Karl dem Großen so ge- ordnet worden, daß nicht mehr alle Freien an den Gerichtstagen teilnahmen. Nur einige gewählte Männer, Schöffen genannt, führten das Richteramt unter dem Vorsitze eines kaiserlichen Beamten. Anfänglich gab es keine geschriebenen Gesetze; man richtete nach Sitte und Herkommen. Später schrieb man die Gesetze auf. Solche Gesetzsammlungen sind der Sachsen- und der Schwabenspiegel, so genannt, „weil man darin sein rechtlich ge- ordnetes Leben erkennen sollte, wie in einem Spiegel". Überaus gewalt- tätig war die Rechtspflege. Verweigerte der Verklagte das Geständnis, so wurde es durch Folterqualen erpreßt, oder der Arme mußte durch ein Gottesurteil seine Unschuld beweisen, weil man meinte, Gott werde den Unschuldigen nicht zu Schaden kommen lassen. Darum mußten Verklagte zum Beweise ihrer Unschuld glühendes Eisen tragen, die Hand in siedendes Wasser stecken u. dergl. — Aber die Rechtspflege wurde noch schlechter, als bei dem Sinken der Kaisermacht die kleineren Fürsten und Grundherren vielfach als Richter auftraten. Verbrechen aller Art nahmen zu. und war der Übeltäter ein Ritter, so blieb sein Unrecht meist ungesühnt; denn oft genug war der Richter selbst der Verbrecher. 2. In dieser Zeit gewannen in Westfalen Reste jener alten Volks- gerichte wieder Bedeutung. Es waren die Femgerichte, die dadurch so großen Einfluß erlangten, daß sie im Namen des Kaisers, ohne Ansehen der Person geübt wurden, und weil ihre Verhandlungen, wie Urteil- vollstreckungen für die große Menge des Volkes in Geheimnis gehüllt waren. Wenn jemand als Ketzer oder Dieb oder Mörder angeklagt war, so fand er den Vorladebrief an seiner Tür. Erschien der Angeklagte zur angegebenen Stunde vor dem Femgericht, das immer bei Tage, am liebsten unter einer Linde abgehalten wurde, so verhörten ihn der Freigraf und die Schöffen, die oft vermummt erschienen. Konnte er sich nicht recht- fertigen, so wurde er verurteilt. Wer trotz wiederholter Ladung sich nicht stellte, wurde „verfemt". Man fand ihn bald danach an einem Baume aufgehängt. Ein in bestimmter Weise in den Baum gestoßenes Messer zeigte an, daß hier die Feme gerichtet habe. Aufgaben: 1. Beschreibe die Ausrüstung und die Wohnung eines Ritters! 2. Welche Bedeutung hat der Deutsche Ritterorden für Preußen erlangt? 3. Beschreibe das Aussehen einer mittelalterlichen Stadt! 4. Wie gelangten die Städte zu Reichtum und Macht? 5. Woraus erkennen wir die Macht der Hansa? 6. Merkmale des romanischen und gotischen Baustiles. 7. Beispiele für beide Stilarten. 8. Wie erfolgte die Recht- sprechung vor Karls d. Gr. Zeiten? 9. Wie hatte sie dieser geordnet? 10. Erkläre: Knappe, Ritterschlag, Turnier, Ritterorden; Innung, Reichsstädte; Minne- und Meister- sänger; Femgerichte! § 16. Rudolf von Habsburg (1273 — 1291). 1. Das Interregnum (Zwischenreich) begann mit dem Tode Kon- rads Iv., des letzten Hohenstaufenkaisers, 1254. Bis zum Jahre 1273 er- langte kein König allgemeine Anerkennung. Da mit dem Kaiser der oberste Richter im Reiche fehlte, so suchte sich ein jeder selbst Recht zu verschaffen.

14. Geschichte des Mittelalters - S. 39

1904 - München [u.a.] : Franz
Karls Reichsverwaltung und Sorge fr die Kultur. 39 blo da vor, wo solche durch die Annahme des Christentums und die Unterordnung unter das frnkische Knigtum unerllich ge-worden waren. Wie Karl an den von altersher geltenden Rechten der deutschen Stmme ohne Not nichts nderte, so lie er auch das altdeutsche Gerichtswesen. Volksgericht im wesentlichen bestehen. Wie in der ltesten Zeit, bildete auch hier die Versammlung der freien Männer einer Hundertschaft das Gericht, d. h. sie fand oder bestimmte das Urteil. Da es jedoch von den Freien lstig empfunden wurde zu jeder Gerichtssitzung sich einfinden zu mssen, verfgte Karl d. Gr., da eine Art von Ausschu aller freien Männer, die sog. Schffen, in der Zahl von wenigstens sieben zur Abhaltung eines Gerichtes genge. Der Vorsitz im Gericht, den in der ltesten, vorkniglichen Zeit ein Gaufrst hatte, stand dem Grafen als dem Stellvertreter des Knigs zu. Das weite Reich Karls d. Gr. war in lauter kleine Verwaltung Einteilung u. bezirke, Gaue, eingeteilt. An der Spitze eines jeden stand ein Verwaltung Graf, ein absetzbarer Beamter des Knigs: er hatte im Kriegsfall be 9tei*e-den Heerbann seines Gaues dem König zuzufhren, war der Vorsitzende Leiter des Gerichtes und hatte fr Aufrechthaltung der Sicherheit sowie fr Beitreibung der Einknfte und Ge-flle zu sorgen. Die von frstlicher Wrde umkleidete herzogliche Gewalt hatte Karl, wo er sie noch vorfand, da sie dem Knigtum immer gefhrlich war, bei gegebener Gelegenheit abgeschafft. An den Grenzen seines Reiches fate er mehrere Gaue zu einer sog. Mark zusammen und stellte sie unter Verwaltung eines Mark-graben, der der einen greren und jederzeit schlagfertigen Heer-bann verfgte. Von der Pflichterfllung aller seiner Beamten suchte sich Karl durch die sog. Send grasen oder König sb o.t e n zu berzeugen. Er schickte zu diesem Zwecke jhrlich in mehrere Gaue zusammen einen geistlichen und einen weltlichen Groen, welche ihm der den Stand jener Gegend Bericht erstatten muten. Diese einheitliche Verwaltung seines weiten Reiches durchbrach Immunitten. Karl selbst, indem er einzelnen Bischfen und Klstern sog. Im-munitten, d. h. Befreiungen, verlieh, wodurch diese vom allgemeinen kniglichen Volksgericht ausgenommen wurden und fr ihre Untergebenen einen eigenen Gerichtsbann erhielten. Dies sind die Anfnge herrschaftlicher Gerichte neben den allgemeinen kniglichen. Bei Beurteilung dieser besonderen Vergnstigung, die Karl verdienten geistlichen Wrdentrgern zuteil werden lie, ist zu Bedeutung beachten, da er alle Bistmer seines weiten Reiches selbst vergab, des Klerus im dann da der Klerus fr alle Kulturgebiete eine hohe karokngmen Bedeutung hatte: Geistliche waren nicht nur die Kapellane und Kanzler der Könige sondern auch ihre Geschichtschreiber, Minister, Baumeister, kurz ihre obersten Ratgeber.

15. Lehr- und Lesebuch für den Deutschen Geschichtsunterricht - S. 233

1892 - Halle (Saale) : Schroedel
800 Karl rmischer Kaiser. Bedeutung der Kaiserkrnung. Ausdehnung des Reiches Karls d. Gr.: Eider, Att. Ozean, Gari-flliano, Raab und El.be. Grenz- oder Markgraffchaften Karl als Regent und Landesvater. Verfassung: Alleiniger Herr war der König, der Reichstag hatte nur beratende Stimme. Wer hatte Zutritt? Wem stand die Entscheidung zu? Lehnswesen. Heerwesen. Wehrpflichtig waren die Lehnsleute des Knigs mit ihren Dienstmannen und die freien Männer mit bestimmtem Grundbesitz. Fr Bewaffnung und Lebensmittel mute jeder selbst sorgen. Verwaltung: Einteilung des Reiches in Gaue. 1. Gaugrafen (Vorsitz im Gaugericht. Aushebung des Heerbannes, Erhebung der Steuern), 2. Sendgrafen (Aufsicht der die Gaugrafen, vortragende Rte des Knigs, Gerichtsverfahrens Z.mark-grafen (Verteidigung der Grenzen). Sorge fr Ackerbau (Mustergter). Sorge fr Handel und Gewerbe (Binnenschifffahrt. Mrkte. Städte. Handelsstraen). Sorge fr Volks-bdnng, fr Kunst und Wissenschaft. Ludwig der Fromme und der Vertrag zu Verdun. 814-840 Ludwig der Fromme. Erzbistum Hamburg. Kampf der Shne gegen den Vater. Grund? Verlauf: Mehrmalige Erhebung der Shne; der Kaiser zweimal gefangen; Lgenfeld bei Colmar. 843 Kamps der Shne unter einander. Vertrag zu Verdun. Dreiteilung des Reiches: Weftfranken, Ostfranke, Mittelfranken. Il Deutsche Reichsgeschichte. A. Des Reiches Grndung. Ludwig der Deutsche. Lothringen und Friesland kommt an Deutschland. Beginn des Streites zwischen Frankreich und Deutschland um das linke Rheinufer. Karl der Dicke vereinigt nochmals die ganze Monarchie Karls d. Gr. Normannen vor Paris. Friede erkaust. Arn >lf von Krnthen. Sieg der die Normannen bei Lwen. Ludwig das Kind. Auere Feinde: Norm rnnen, Wenden, Magyaren, innere Zersplitterung des Reiches. Wiedererstehung der von Karl d. Gr. beseitig tei Stammesherzogtmer-. Franken, Schwaben, Sachsen, Bayern, Lothringen.-Deutschland ein Wahlreich. 911918 Konrad I. v. Franken. 919936 Heinrich I., der eigentliche Begrnder des deutschen Reiches. Allmhliche Anerkennung aller Herzge, Ordnung und Ruhe im Innern, Sicherung der Grenzen. 924 Einfall der Ungarn. Kloster St. Gallen. Waffenstillstand. Schaffung eines tchtigen Heeres. Reiterheer. (Ritterstand!) Anlegen von Burgen (Zufluchtssttten); daraus spter Städte. 328 Besicgung der Wenden. Brennabor erobert. Glomaci. Gana. 933 Sieg der die Ungarn an der Unstrnt. B. Des Reiches Sltemt. 936973 Otto I., der Grohe. Doppelziel: Alleinherrscher, Erlangung der Kaiserkrone. Mittel zur Erreichung dieser Absichten: Unterdrckung der Aufstnde der Herzge. (Welche?) Beschrnkung der herzoglichen Macht; die Herzogtmer an seine Verwandten.

16. Lehrbuch der Deutschen Geschichte für die oberen Klassen höherer Mädchenschulen - S. 26

1902 - Leipzig : Roßberg
— 26 — lichen Urteile vollstrecken ließ. Der König trug bei festlichen Gelegenheiten einen goldenen Reisen um die Stirn und ein purpurnes Gewand, als Königsabzeichen führte er eine Lanze. Bei der Verwaltung kommen in Betracht: a) die Aufseher der königlichen Güter und Einkünfte; b) die Vorsteher des Heer-, Gerichts- und Polizeiwesens. An der Spitze der königlichen Gutsverwaltung standen folgende vier Beamte: der Truchseß (Vorsteher des Gesindes), der die Aufsicht über die Dienerschaft führte und für den Unterhalt des Hofes sorgte; der Schenk, der über den Keller und die Getränke zu wachen hatte; der Marsch all (eigentlich Marschalk, Roßknecht) oder Stallgraf, dem die Obhut über den Marstall und die Besorgung der zu den Reisen des Hofes nötigen Vorkehrungen übertragen war, zuweilen auch die Führung des Heeres anvertraut wurde; der Kämmerer oder Schatzmeister, der die Aufsicht über die Schatz- und Vorratskammer hatte. Diese vier Ämter hießen später Erzämter, d. h. erste, oberste Ämter. An der Spitze aller Hofbeamten erscheint seit dem 7. Jahrhundert der Hausmeier. Das Reich war in Verwaltungsbezirke eingeteilt, die Gaue hießen, aber einen bedeutend größeren Umfang als die Gaue der Urzeit hatten. Art der Spitze eines Gaues stand der vom König ernannte Graf (Be fehlshaber). Er war Heerführer, Richter und Polizeibeamter in einer Person. Die Gaue zerfielen wieder in Hundertschaften. Der Vorsteher einer solchen hieß Centenar oder Schultheiß. 5. Das Gerichtswesen. Die Gerichtsversammlungen wurden noch unter freiem Himmel auf einem bestimmten Platze abgehalten, wo die freien Grundbesitzer unter Vorsitz des Grafen (Gauvorstehers) das Recht sprachen. Später wurden bestimmte Personen, Schöffen (vonschaffen, d. h. Recht sprechen), zur regelmäßigen Anwesenheit und zur Findung des Urteils verpflichtet. Das Verfahren wurde eingeleitet durch die Anklage des Beschädigten, worauf der Beklagte feine Unschuld zu beweisen suchte. Als Beweismittel galten außer Zeugenaussagen der Eid, welcher geleistet wurde, nachdem Eideshelfer die Glaubwürdigkeit des Schwörenden bekräftigt hatten, und die Gottesurteile: Zweikampf, Feuerprobe, Wasserprobe, Kesselfang, Bahrrecht. Die Strafen waren größtenteils Geldstrafen. Frauen wurden als Klägerinnen und Verklagte durch ihren Vormund, also die Ehefrau durch ihren Mann, vertreten, ebenso, wenn auf Zweikampf als Gottesurteil erkannt war. Für die Verletzungen des Rechtes der Frauen waren schwere Bußen festgesetzt. 6. Das Heerwesen. Das Heer war wie früher das Volk in Waffen. Die Grundherren befehligten ihre Leute, während das Aufgebot der freien Bauern von dem Grafen geführt wurde. Die Oberleitung hatte der König oder ein von ihm ernannter Stellvertreter (Kronfeldherr, Marschall). Die Haupttruppe bildete noch immer das Fußvolk, welches mit einer Streitaxt und einem Speer bewaffnet war. Unterhalt und

17. Deutsche Geschichte für evangelische Volksschulen - S. 15

1901 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Ii. Oie 5cit des Aanrxses zwischen Heidentum und Lbristentunr. 15 gehänge. Nur bei festlichen Gelegenheiten schmückte eine goldene, von Diamanten strahlende Krone sein Haupt, und ein langer Mantel umwallte seine Glieder. Sonst haßte er ausländische Kleidung. Mit Unwillen bemerkte er, wie seine Edeln sich in feine, seidene Gewänder kleideten. 2. Karls Reichsverwaltung. Das ganze Frankenreich war zur bessern Verwaltung in Gaue geteilt. An der Spitze jedes Gaues stand der Gau gras; er sorgte für Ordnung, bot den Heerbann auf, führte ihn gegen den Feind und hielt mit sieben erwählten Schöffen Gericht aus der Mahlstatt. Diese Stelle des Gaugrafen wurde in der Regel einem angesehenen Manne verliehen, der im Gaue reich begütert war. Damit aber die Grasen, fern vom wachenden Auge des Herrschers, ihre Gewalt nicht mißbrauchten, fetzte Karl über mehrere Gaue Sendgrafen, immer einen weltlichen und einen geistlichen, die umherziehen und nachforschen mußten, ob alles mit Recht und Ordnung zugehe. An der Mahlstatt des Gaues versammelten die Sendgrafen das Volk, hielten daselbst das Sendgrasengericht, stellten Umfrage an und nahmen Beschwerden entgegen. Karl reiste auch selbst im Reiche umher, Gericht zu halten und nach dem Rechten zu sehen. Ans diesen Reisen kehrte er in seinen Burgen oder Königspfalzen ein, zu denen große Landgüter gehörten; beides verwaltete ein Burg- oder Pfalzgraf. Die größte Gewalt hatten die Grafen, die an der Grenze oder Mark des Landes wohnten; sie hießen Markgrafen und konnten ohne vorherige Genehmigung des Königs gegen unruhige Nachbarn Krieg führen. Gottesurteile. Bei den Königs- und Grasengerichten wurden wie in der Urzeit die Gottesurteile angewandt. Nur waren an die Stelle des Zweikampfes und des Losens andere Beweismittel getreten. Das waren die Kreuzprobe, die Probe des siedenden Wassers, des glühenden Eisens und der Wassertauche. Bei der Kreuzprobe stellten sich die Gegner 'mit kreuzweise emporgestreckten Armen vor ein Kreuz: wer die Arme zuerst sinken ließ, galt als schuldig. Wer Arm oder Hand unverletzt aus dem siedenden Wasser zog, wer glühendes Eisen tragen oder barfuß einen glühenden Rost überschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenso derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeitlang getaucht war. Karl bestimmte, daß den Gottesurteilen eine erhöhte Bedeutung beizumessen sei. 3. Karl macht die Sachsen zu Christen. 785. Alle deutschen Völkerschaften hatten das Christentum bereits angenommen, nur die Sachsen nicht. Sie teilten sich nach ihren Wohnsitzen in Westfalen, Engern und Ostfalen. Oft unternahmen sie, besonders die Westfalen, in das Frankenreich kriegerische Streifzüge. Diesem Zustande wollte Karl ein Ende machen; er begann daher im dritten Jahre seiner Regierung den Krieg gegen die Sachsen und führte ihn mehr als dreißig Jahre fort. Im Jahre 777 hielt er zu Paderborn eine große Reichsverfammlnng, bei der viele sächsische Edelinge dem Könige huldigten und sich taufen ließen. Kaum hatte aber Karl dem Sachsenlande den Rücken gekehrt, so waren auch Huldigung und Taufe vergessen. Unter Führung des Herzogs Widukiud sammelten sich die Westfalen, zerstörten Kirchen und Burgen und ermordeten fränkische Priester und Krieger. Karl eilte herbei, schlug die Westfalen, verfolgte den fliehenden Widukind bis über

18. Grundriß der deutschen Geschichte - S. 34

1882 - München : Lindauer
34 den Gaugerichten fhrte der Gaugraf den Vorsitz, das Urteil aber sprachen Freie ohne Unterschied, bis Karl der Groe hiezu eigene Männer, die sogenannten Schffen, bestellte. Die Amtsttigkeit der Gaugrafen lieen die einzelnen Her-zge, spter der deutsche Stint ig oder Kaiser, durch eigene Abgesandte berwachen. Bis um die Mitte des 5. Jahrhun-derts blieb das Recht der germanischen Stmme ein nnge-schriebenes, in den drei folgenden Jahrhunderten entstanden bei allen Stmmen geschriebene Gesetze. Bei Cioilsachen galten Zeugen und Urkunden, bei peinlichen Sachen der Eid,Eideshelfer und Gottesurteile (Ordlien) als Beweise. Das Volk war noch immer in Freie (adelige und nicht adelige), Freigelassene und Unfreie geschieden: auch die Einteilung des Landes in Gaue war der Hauptsache nach geblieben, neigte aber dem Ende zu, seit Karl der Groe einige Bistmer und Klster der Gerichtsbarkeit der Gan grasen ent-zogen und dadurch die Einteilung des Landes in uu mittel-bares und mittelbares Reichsgut angebahnt hatte. Städte gab es auer den aus rmischer Zeit stammenden nur wenige, dagegen war das offene Land mit einer Menge von Einzel-Hfen bedeckt, wo der freie Mann auf seinem Erbgute (Allede - Allodium von al oder all -- ganz, und dem althochdeutschen ot eigen, also ganz eigen) Landbau und Viehzucht trei-ben lie, während er selbst der Jagd sich ergab, Kriegsdienste leistete und den gemeinsamen Angelegenheiten bei Gerichten und Volksversammlungen anwohnte. Das Heerwesen hing mit dem Grundbesitze innigst zusammen. Der freie Besitzer eines Eigen gutes (Allodiums) war zur Heerfolge, wenn sie gebannt, d. h. geboten wurde, verbunden, und dies hie man den Heerbann. Der Heerbannsoldat mute sich selbst ausrsten und fr den Felddienst auf drei Monate mit Lebensmitteln versehen. Neben den Heerbann-s o l d a t e n bildeten die L e h e n s l e u t e der geistlichen und Welt-lichen Groen einen ansehnlichen Teil der Kriegsmacht. Wissenschaft und Kunst fanden in dieser Zeit nur an den bischflichen Kirchen und in den Klstern Pflege, zunchst zum Studium der hl. Schrift und zur Verherrlichung des Gottesdienstes. Daher lernte man in den Dom- und Kloster-

19. Deutsche Geschichte mit Ausblick auf die Nachbarstaaten - S. 33

1907 - : Velhagen & Klasing
— 33 — 23. Gottesurteile. Wenn es in früherer Zeit (besonders zur Zeit Karls d. Gr. und noch später, sogar bis ins 18. Jahrhundert) dem Richter zweifelhaft schien, ob der Verklagte schuldig oder unschuldig sei, so stellte der Priester mit ihm allerlei Proben an, die seine Schuld oder Unschuld beweisen sollten. Alle diese Proben nannte man Gottesurteile, weil man annahm, daß Gott den Unschuldigen in seinen Schntz nehmen und zu seinem Guusteu die Gesetze der Natur für den Augenblick aufheben werde. Solche Gottesurteile waren: 1. Der Kesselfaug. Man füllte einen Kessel, worin ein kleiner Stein an einem Stricke hing, mit Wasser und stellte ihn aufs Feuer. Sobald das Wasser kochend auswallte, mußte der Angeklagte den Stein herausnehmen. Die Hand wurde sofort verbunden und der Verband zugesiegelt. Nach drei Nächten nahm man die Binde wieder ab. Zeigte sich dann der bei Brandwuuden gewöhnliche Eiter, so war die Schuld des Angeklagten dadurch erwiesen. 2. Die Feuerprobe. Bei der Feuerprobe mußte der Verklagte über 6, 9 oder 12 glühende Pflugschare mit bloßen Füßen hinwegschreiten oder ein glühendes Eisen 9 Schritt weit in der bloßen Hand forttragen. Verbrannte er sich dabei, so galt er für schuldig und hatte meistens eine qualvolle Todesstrafe zu erleiden. 3. Die Kreuzprobe. Sie trat an die Stelle des blutigen Zweikampfes, wie er in alter Zeit oft ausgeführt wurde. (S. 6.) Während nämlich der Priester die Messe las, mußten Kläger und Angeklagter mit ausgebreiteten Armen vor einem Kreuze unbeweglich stehen. Wer die Arme zuerst sinken ließ oder sie zuerst bewegte, wurde für schuldig erklärt. (Seit 816 als unchristlich verboten.) 4. Das Bahrrecht. War jemand ermordet worden, so wurde die Leiche auf eine Bahre gelegt, und der des Mordes Verdächtige mußte herantreten, um die Wunden des Toten einigemal zu berühren. Fingen die Witnben hierbei an zu bluten ober zeigte sich am Munbe des Ermorbeten etwas Schaum, so galt der Angeklagte für schuldig, und es würde Anklage gegen ihn erhoben. (Vergl. I., S. 12!) 5. Auch das Los würde als ein Gottesurteil angesehen. Karl der Große. 768—814. a. Karls Aedeulung und H^ersönkichkelt. 1. Bedeutung. Unter den Fürsten des Frankeulaubes nimmt Karl d. Gr., Pipins des Kurzen Sohn, die hervorragendste Stelle ein. Sein Reich erstreckte sich anfangs über das heutige Frankreich, Baden, Württemberg, Bayern und Thüringen. Das hohe Ziel, das er sich gesteckt hatte, war, alle deutschen Stämme zu einem Reiche zu vereinigen und in diesem Reiche die christliche Kahnmcyer u. Schulze, Geschichte für Knabenschulen. Iii. 3 i' Gottesurteil.

20. Hauptbd. - S. 25

1896 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 25 — 20* Die Königs- und Grafengerichle. 1. Oberster Richter im Reiche war jetzt der Kaiser oder König, ihm allein stand Gewalt über Eigen und Lehen, Tod und Leben zu. Was früher die Volksversammlung galt,' war jetzt auf seine Person übergegangen. Sein Urteilsspruch war weder an bestimmte Gesetze, noch an bestimmte Zeit oder eine feste Stätte gebunden. Wo er auf seinen Pfalzen einkehrte, da richtete er. Unentbehrliches Mitglied dieses Gerichts war der Pfalzgraf, der den Gang der Verhandlung aufzeichnen mußte. Mit besonderer Vorliebe hielt in späterer Zeit der Kaiser dies Hofgericht an den Orten, wo die Reichsfnrsten zu gemeinsamer Beratung versammelt waren. Dort wurden unter Zustimmung der Fürsten schwere Verbrechen mit Tod oder Reichsacht bestraft. Dann hieß es: ... . „das urteilen wir und achten dich und nehmen dich von und aus allen Rechten und setzen dich in alles Unrecht, und wir teilen deine Hauswirtin zu einer wissenhaften Witwe und deine Kinder zu wahrhaftigen Waisen, deine Lehen dem Herrn, dein Erb und Eigen deinen Kindern, deinen Leib und dein Fleisch den Tieren in den Wäldern, den Vögeln in den Lüften und den Fischen in den Wassern. Wo ein jeglicher Mann Fried und Geleit hat, da sollst du keins haben, und wir weisen dich in die vier Straßen der Welt". 2. In den einzelnen Gauen hielten die Grafen über gewöhnliche Dinge Gericht. Das Gericht selbst hieß damals „Ding". Alle sechs Wochen berief der Graf die Dingpflichtigen zum „echten Ding" auf einer Mahlstatt seines Gaues. Dem Grafen zur Seite standen sieben Schöffen, angesehene Männer des Gaues, welche vou ihm erwählt waren, das Urteil finden zu helfen. Die Gemeinde gab ihre Zustimmung oder Abneigung kund, wie ehedem. Minder wichtige Angelegenheiten erledigte der Graf mit den Schöffen und den streitenden Parteien allein im „gebotenen Ding", zu welchem die Gemeinde weiter nicht geladen wurde. 3. Das Gottesurteil hatte seit der Einführung des Christentums eine erhöhte Bedeutung bekommen. Karl der Große hatte selbst befohlen, daß demselben Glauben beizumessen sei. Der alte gerichtliche Zweikampf wurde nur noch selten zum Beweise der Unschuld angewandt. An seine Stelle traten die Kreuzprobe, die Probe des siedenden Wassers, des glühenden Eisens und der Wassertauche. Bei der Kreuzprobe stellten sich die Gegner mit kreuzweise emporgestreckten Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken ließ, hatte verloren. Wer Arm oder Hand unverletzt aus dem siedeuden Wasser zog, wer glühendes Eisen tragen oder barfuß einen glühenden Rost überschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenso derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeit lang getaucht war. Die Strafen wurden sonst durch die Einführung des Christentums nicht gemildert, nur der heidnische Opfertod fiel fort.