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1. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 12

1911 - Breslau : Hirt
12 Ii. Verfassung. Im Jahre 1877 folgte der Prinz seinem Oheim auf dem Thron als Ludwig Iv. (1877—1892). Er hatte eine vortreffliche Ausbildung erhalten und die Universitäten Güttingen und Gießen besucht. Seine Gemahlin Alice, eine Tochter der Königin Viktoria von England, erwarb sich hohe Verdienste durch die Gründung gemeinnütziger Vereine, wie des Alice-Vereins für Frauenbildung und Erwerb und des Vereins für Krankenpflege. Ludwig Iv. war von Kaiser Wilhelm I. zum General der Infanterie, von Kaiser Friedrich, seinem Schwager, zum Generalinspekteur der Iii. Armeeinspektion und von Kaiser Wilhelm Ii. zum Generalobersten mit dem Rang eines Generalfeldmarschalls ernannt worden. Von seinem ganzen Volk aufrichtig beklagt starb er plötzlich infolge eines Schlaganfalles am 13. März 1892. Ihm folgte sein Sohn, der jetzige Großherzog Ernst Ludwig, geboren am 25. November 1868. Der kunstsinnige, leutselige Herrscher ist vermählt mit Eleonore, einer Prinzessin aus dem alten hessischen Fürstenhause Solms-Lich. Der Erbgroßherzog Georg wurde geboren am 8. November 1906. 11. Verfassung. § 1. Der Großherzog. Die Verfassung des Großherzogtums ist die konstitutionelle Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hanse erblich nach dem Rechte der Erstgeburt. Für den Fall, daß sukzessionsfähige männliche Verwandte (Agnaten) der regierenden Linie nicht vorhanden sind, oder daß der Großherzog minderjährig ist, bestehen besondere Bestimmungen. Der Großherzog führt neben seinem Taufnamen den Titel: „Von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein." Die Anrede an ihn lautet: „Königliche Hoheit", da die großherzogliche Würde der königlichen grundsätzlich gleichsteht. Das Großherzogliche Staatswappen besteht aus einem je zweimal gespaltenen und geteilten Hauptschild, der in der Mitte einen Herzschild mit dem kleinen Staatswappen trägt. Die acht Felder des Hauptschildes enthalten die Wappen der verschiedenen Hauptbestandteile des Großherzogtums. Das kleine Staatswappen enthält in blauem Schild einen von Silber und Rot zehnfach gestreiften Löwen, der golden gekrönt und bewehrt und mit silbernem Schwert in goldenem Griff bewaffnet ist. Die Landesfarben sind rot und weiß. Der Großherzog bezieht aus der Staatskasse eine Zivil liste, die gegenwärtig auf 1265 000 Mt festgesetzt ist. Der Großherzog ernennt die Minister und Staatsbeamten und übt die oberste Leitung der gesamten Staatsverwaltung aus; er hat das Recht, staatliche Würden, Titel, Rang-und Standeserhöhungen, Auszeichnungen und Orden zu verleihen. Ferner hat er allein das Recht, die Stände einzuberufen, die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.

2. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 14

1911 - Breslau : Hirt
14 Ii. Verfassung. hatten und Landeshoheit über ein Landgebiet besaßen, zurzeit 16, und dem Senior der Familie von Riedesel, c) aus zwei von dem angesessenen, grundbesitzenden Adel gewählten Mitgliedern, d) aus dem katholischen Landesbischof, dem evangelischen Prälaten und dem Kanzler der Landesuniversität, e) aus höchstens 12 vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten verdienten Staatsbürgern. Durch Gesetz v. I. 1911 (bei Herausgabe dieses Abrisses noch nicht veröffentlicht) werden zur ersten Kammer noch hinzukommen: je ein Vertreter der Darmstädter Technischen Hochschule, des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks. Die letzteren beruft der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich eingerichteten Berufskörperschaften. Die zweite Kammer wird nach dem neuen Wahlgesetz von 1911 zukünftig aus 58 Mitgliedern bestehen, die durch unmittelbare (direkte) Wahl mit geheimer Abstimmung aus 15 städtischen und 43 ländlichen Wahlkreisen hervorgehen. Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen Geschlechts, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, drei Jahre im Großherzogtum wohnen, ein Jahr die Staatsangehörigkeit besitzen und zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen sind. Jeder Stimmberechtigte, der das 50. Lebensjahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben (Pluralwahlrecht). Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt; nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Rechte der beiden Kammern beziehen sich auf die Gesetzgebung und Staatsfinanzverwaltung. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden. Ohne die Zustimmung der Stände kann ferner keine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Die Kammern haben ferner das Beschwerde-, Petitions-, Antrags- und Jnterpellationsrecht. Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu der es gehört, über Gegenstände, die zum Wirkungskreis der Kammer gehören, Anträge zu stellen. Gesetzesvorschläge aus der Kammer heraus müssen von mindestens 10 Mitgliedern eingebracht werden. Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anfragen an die Minister zu richten. Auf solche Anfragen kann der Minister der Kammer mündlich oder schriftlich Antwort geben oder anzeigen, daß eine Beantwortung nicht erfolgen könne. An die Antwort oder Anzeige kann sich eine Besprechung des Gegenstandes in der Kammer anschließen. Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Kammern, die nicht in Darmstadt wohnen, erhalten ein Tagegeld von 9 Mt, eine Übernachtungsgebühr von 3 Mk. und Ersatz der Fahrkosten. § 4. Die Steuern. Die gesamten Ausgaben des hessischen Staates beliefen sich 1909 auf rund 82 Millionen Mk., wovon 60 Millionen auf laufende, 22 Millionen auf einmalige Bedürfnisse entfallen. Die Einnahmen des hessischen Staates fließen im wesentlichen aus den Forst- und Kameraldomänen, aus Gebühren (Gerichtskosten, Schulgeld) und Geldstrafen, aus der Abfindungssumme vom Königreich Preußen für

3. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 15

1911 - Breslau : Hirt
§ 4. Die Steuern. § 5. Das Verhältnis zum Reich. 15 die Einstellung des eigenen Lotteriebetriebes und den Einnahmen aus seinem Eisenbahnbesitz, der seit 1906 mit dem preußischen Eisenbahnbesitz in der Hessisch-Preußischen Eisenbahngemeinschaft vereinigt ist. Außerdem erhebt der Staat noch Steuern. Die indirekten Steuern bestehen im wesentlichen aus der Hundesteuer und der als Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer in Ansatz kommenden Erbschasts- und Schenkungssteuer. Die übrigen indirekten Steuern sind Staats- oder Gemeindesteuern. Die direkten Steuern bestehen aus der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer. Einkommen unter 500 Mk. sind steuerfrei. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 500—2600 Mk. bilden die 2. Abteilung, solche mit einem Einkommen von 2600 Mk. und mehr die 1. Abteilung der Einkommensteuerpflichtigen. Die Feststellung des steuerbaren Einkommens erfolgt für Steuerpflichtige der 2. Abteilung durch Einschätzung von seiten einer für jede Gemeinde gewählten Veranlagungskommission, die Einkommensteuerpflichtigen der 1. Abteilung müssen ihr Einkommen selbst angeben (Deklarationspflicht). Alle Steuerpflichtigen werden einer gesetzlich bestimmten Einkommensklasse zugeteilt, für jede Klasse ist der Normalsteuerbetrag ebenfalls gesetzlich festgelegt. In dem jährlich zu erlassenden Finanzgesetz wird der Prozentsatz bestimmt, mit dem die Normalsteuerbeträge herangezogen werden. Vermögenssteuer wird nur von denjenigen erhoben, deren gesamtes Vermögen (an Grundstücken und Gebäuden, Anlage- und Betriebskapital, Geld und Geldeswert) den Betrag von 3000 Mk. übersteigt. Abgesehen von Gebäuden und Grundstücken besteht die Deklarationspflicht. Die Vermögenssteuerpflichtigen werden einer bestimmten Klasse des Vermögenssteuertarifs zugewiesen. Durch das Gesetz ist als normaler Satz der Vermögenssteuer der Betrag von 55 Pf. für je 1000 Mk. festgesetzt. Dieser kann jedoch in dem jährlichen Finanzgesetz erhöht oder erniedrigt werden. Außer den Staatssteuern werden noch Gemeinde- und Kirchensteuern erhoben. § 5. Das Verhältnis zum Reich. Seit 1871 ist Hessen Mitglied des Deutschen Reiches. Es hat im Bundesrat 3 Stimmen und stellt zum Reichstag 9 Abgeordnete. Gleich den anderen Bundesstaaten muß es an die Reichskasse zur Bestreitung der Reichsausgaben Zuschüsse zahlen, die sogenannten Matri-kularbeiträge, die nach der Kopfzahl berechnet werden. Für 1911 betragen diese 4281278 Mk. Dagegen erhält es vom Reich aus den Erträgnissen der Reichsstempelabgaben und der Branntweinsteuer bestimmte Beträge überwiesen (Überweisungen), die gegen die Matrikularbeiträge aufgerechnet werden.

4. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 187

1911 - Breslau : Hirt
"Bfritn W armovcr Minden Wllhebrwtihti Grlitz Wetzlar * * * * Q i At**-* 7* \ Tmz her biseho/s hui/n Olrrriitz Skizze zum Feldzuge von 1866. Mastab 1: H000 000. Skizze zum Feldzuge von 1866.

5. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 137

1911 - Breslau : Hirt
Skizze zum Sommer- und Herbstfeldzuge von 1813.

6. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 15

1911 - Breslau : Hirt
4. Die Steuern. 5. Das Verhltnis zum Reich. 15 die Einstellung des eigenen Lotteriebetriebes und den Einnahmen aus seinem Eisenbahnbesitz, der seit 1906 mit dem preuischen Eisenbahnbesitz in der Hessisch-Preuischen Eisenbahngemeinschaft vereinigt ist. Auerdem erhebt der Staat noch Steuern. Die indirekten Steuern bestehen im wesentlichen aus der Hunde-steuer und der als Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer in Ansatz kommenden Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die brigen indirekten Steuern sind Staats- oder Gemeindesteuern. Die direkten Steuern bestehen aus der Einkommensteuer und der Vermgenssteuer. Einkommen unter 500 Mk. sind steuerfrei. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 500-2600 Mk. bilden die 2. Abteilung, solche mit einem Einkommen von 2600 Mk. und mehr die 1. Abteilung der Einkommensteuerpflichtigen. Die Feststellung des steuerbaren Einkommens erfolgt fr Steuerpflichtige der 2. Abteilung durch Einschtzung von seiten einer fr jede Gemeinde gewhlten Veranlagungskommission, die Einkommensteuer-Pflichtigen der 1. Abteilung mssen ihr Einkommen selbst angeben (Deklarationspflicht). Alle Steuerpflichtigen werden einer gesetzlich bestimmten Einkommens-klasse zugeteilt, fr jede Klasse ist der Normalsteuerbetrag ebenfalls gesetzlich festgelegt. In dem jhrlich zu erlassenden Finanzgesetz wird der Prozent-satz bestimmt, mit dem die Normalsteuerbetrge herangezogen werden. Vermgenssteuer wird nur von denjenigen erhoben, deren gesamtes Vermgen [an Grundstcken und Gebuden, Anlage- und Betriebskapital, Geld und Geldeswert) den Betrag von 3000 Mk. bersteigt. Abgesehen von Gebuden und Grundstcken besteht die Deklarations-pflicht. Die Vermgenssteuerpflichtigen werden einer bestimmten Klasse des Vermgenssteuertarifs zugewiesen. Durch das Gesetz ist als normaler Satz der Vermgenssteuer der Betrag von 55 Pf. fr je 1000 Mk. festgesetzt. Dieser kann jedoch in dem jhrlichen Finanzgesetz erhht oder erniedrigt werden. Auer den Staatssteuern werden noch Gemeinde- und Kirchensteuern erhoben. 5. Das Verhltnis zum Reich. Seit 1871 ist Hessen Mitglied des Deutschen Reiches. Es hat im Bundesrat 3 Stimmen und stellt zum Reichstag 9 Ab-geordnete. Gleich den anderen Bundesstaaten mu es an die Reichskasse zur Bestreitung der Reichsausgaben Zuschsse zahlen, die sogenannten Matri-knlarbeitrge, die nach der Kopfzahl berechnet werden. Fr 1911 betragen diese 4281278 Mk. Dagegen erhlt es vom Reich aus den Er-trgnissen der Reichsstempelabgaben und der Branntweinsteuer bestimmte Betrge berwiesen (berweisungen), die gegen die Matriknlarbeitrge aufgerechnet werden.

7. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 25

1911 - Breslau : Hirt
2. Sittenbild und Landschaft. - Terborch, Metsu, Jan Steen. Ruysdael. 25 46. Jan Steen, St. Niklasfest. Reichsmuseum, Amsterdam. (Phot. Bruckmann.) Das aus dem Andachtsbilde sich entwickelnde Sittenbild gewann in Holland groe Bedeutung und ward zum treuen Spiegel des Lebens der hheren, mittleren und niederen Stnde. Schier unabsehbar ist die Reihe der hierhergehrigen hollndischen Meister. Hier nur wenige Proben! Die vornehmen Kreise schildert mit Vorliebe Gerhard Terborch. Eine auerordentlich feine Stimmung atmet sein Konzert" (43). Wie sind die beiden Damen in ihr Spiel vertieft! Wie wird durch die perspektivische Verkrzung des hochbeinigen Spinetts die Tiefe des Raumes gewonnen! Auch das brige Mobiliar des Raumes zeigt in seiner Geradlinigkeit eine fast puritanische Strenge. Terborch ebenbrtig ist Gabriel Metsu, der sich mit gleicher Meisterschaft im hheren wie im mittleren Genre bewegt. Sein Vogelhndler" (44) erinnert zugleich daran, welcher Beliebtheit sich in Holland das Tier-bild und das Stilleben erfreuten. Jan Steen ist neben Adrian von Ostade als grter Bauernmaler zu nennen, doch beobachtet er mit feinem Humor auch das eigne Familien-leben. Wie wei er in seinem St. Riklastag die kleinen Freuden und Leiden einer solchen Bescherung zu schildern und das Auge geschickt von einer Figur zur anderen zu leiten! Wie das Genrebild, so fute auch das Landschaftsbild der hollndischen Schule auf heimischem Boden. Gleichwie bei den Venezianern gab hier berdies die von der Seeluft getrnkte Atmosphre der Kunst eine Flle von Licht- und Luftproblemen auf, denen sie mit grter Liebe nachging. Der berhmteste hollndische Landschafter, Jakob von Ruysdael, zeichnet sich auerdem durch eine tiefpoetische Empfindung aus.

8. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 5

1911 - Breslau : Hirt
als Bildhauer kennen lernen (14,15), ist von der Plastik zur Architektur gekommen. Er setzt Ruhe in Bewegung, die gerade Linie in die Kurve um; die Architektur erstrebt schlielich plastische, die Plastik malerische Wirkung. Das Beispiel einer geschwun-genen, kuppelbeherrschten Barock-fassade bietet 4. Noch breiter entfaltet sich die stolze, von einer ovalen Kuppel bekrnte St. Karl Borromus-Kirche in Wien (5, 6). Aber Glocken-trme im Stil der Trajanssule sind nur der malerischen Wirkung wegen da. Whrend in Deutschland der neue Stil durch das Brgertum auf- genommen und weitergebildet wurde, gingen in Frankreich schon ver- hltnismhig frh die Fürsten voran, die ihn auf ihren italienischen Kriegs- zgen kennen und bewundern lernten; der Adel folgte. Die Fürsten sind es denn auch, welche fortan M Frank- 6. ffirunbrife der Borromus-Kirche. , r . '' ; Jt, jr , I .r Nach Lubke-Semrau, Barock U.rokoko. reich durch ihren Geschmack und thre ; knstlerischen Neigungen die Stilwandlungen bestimmen, von Franz I. und Heinrich Ii. bis zur Revolution. An die beiden genannten Könige knpft sich die Blte der franzsischen Renaissance, wie sie das Louvre verkrpert. Den Uhrpavillon zeigt 7. Ein stattlicher, von zwei kleineren hervortretenden Bauteilen (Risaliten) flankierter Mittelbau mit reicher Gliederung vermittelt durch drei Portale den Durchgang zwischen zwei Hfen. Besonders charakteristisch ist die einheitliche Durchfhrung des den ganzen Bau nach oben abschlieenden attifcaartigen Halbgeschosses zwischen dem zweiten und dem durch die drei Rundbogenfenster besonders leicht und luftig erscheinenden dritten Geschosse, wo gewaltige Doppel-Karyatiden an die Stelle der gekuppelten korinthischen Halbsulen der untern Geschosse treten, charakteristisch ist auch der dreifache Giebelabschlu mit der krnenden Kuppel. Der reiche plastische Schmuck von Jean Goujon ordnet sich belebend den Fllungen ein. 7. Uhrpavillon des Louvre. Von Lemercier. Um 1625.

9. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 19

1911 - Breslau : Hirt
Viii. Hollndische Schule. - 1. Franz Hals, Rembrandt. 19 31. Franz Hals. Der Admiral. (Phot. Hanfstaengl.) 32. Anton van Dyck. Selbstbildnis. (Phot. Bruckmann.) Wie van Dyck zarter und empfindsamer, so ist sein lterer Kunstgenosse Jacob Ior-d aens derber und volkstmlicher als Rubens. Iwbreiten, krftigen Zgen wei er insbeson-dere das ppige Behagen brgerlicher Familienkreise zu schildern, nicht mit berlegener Ironie, sondern mit kstlichem Humor, der auch sich selbst der solche Freuden nicht erhaben wei. Der reichbesetzte Tisch bildet fr sich fast ein Stilleben. Neben Iordaens als dem Meister des brgerlichen Sittenbildes steht David Teniers als Vertreter des buerlichen Genres. Teniers schildert mit Vorliebe das frhliche, oft auch ausgelassene Kirmestreiben, das er als feiner Kavalier gern mit seinem Besuche beehrt. Im Gegensatz zu den katholischen sdlichen Provinzen brachte die nach heiem Kampfe erstrittene politische, brgerliche und religise Freiheit in den vereinigten nrdlichen Provinzen auch der Kunst eine vllige Befreiung von allen Fesseln der Tradition und stellte sie auf eine vollkommen neue Grundlage. Das anspruchsvolle Altarbild wird aus den Kirchen verbannt, an die Stelle der Heiligenlegenden treten die schlichten Erzhlungen der Bibel. In der profanen Welt ruht das Auge mit Wohlgefallen und inniger Liebe auf Land und Leuten der schwer er-rungenen Heimat, die so, wie sie war, dem geraden Wahrheitssinn schn und interessant erschien und keines knstlichen Aufputzes bedurfte. So erwuchs auf kleinem Rume eine reiche und mannigfaltige Kunst, als deren Hauptvertreter neben Franz Hals vor allem der seelisch tiefste aller modernen Knstler, Rembrandt, zu gelten hat. Franz Hals lebte in Haarlem. Ein keckes Symbol der niederlndischen Freiheitskmpfe, dieses mit flotten, breiten Pinselstrichen hingesetzte, kraftsprhende Bildnis des wetterfesten Seehelden, dessen breitrandiger Hut sich khn von dem durch ein Fenster hereinblickenden um-wlkten Meereshorizont absetzt. So schaute der Maler selbst keck in die Welt, und fast noch strker als gegen Rubens sticht gegen seine mnnliche Auffassung der weibliche Zug in van Dycks Selbstbildnis ab. Und nun Rembrandt! Kein grerer Gegensatz als Rubens, der Malerfrst und ge-wandte Hofmann, dessen von der Gunst der Zeit getragenes Schaffen einem mchtig sich ver-breiternden, alle Lebensgebiete berflutenden und befruchtenden Strome gleicht, und Rem-branbt Harmensz van Rijn, der Mllersohn von Leiben, der nach kurzem, glnzenbem Aufstieg als Mensch und Knstler mit den Forberungen der Gesellschaft in Zwist geriet und schlielich weltabgewanbt, unermblich den Problemen seiner Kunst nachgehenb, still in sich versank! 2*

10. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 37

1911 - Breslau : Hirt
Monumentale Plastik. Schadow und Rauch. _37 69. viauch, 'Reiterstandbild Friedrichs des Groen. Verlin. 3n langjhriger, mhevoller Arbeit schuf Rauch sein grtes und volkstmlichstes Werk, das Denkmal Friedrichs des Groen. Aus hohem Unterbau wchst der zweiteilige Sockel heraus, der die Reiterfigur des Knigs trgt. Der so entstehende Absatz bietet Raum fr eine Flle von Figuren, vor allem fr vier an den Ecken in prachtvollen Silhouetten hervor-tretende Reiter, Prinz Heinrich, Herzog Ferdinand von Braunschweig, Iieten und Seydlitz. Dazwischen lebensvolle Gruppen zu Fu, berragt von Reitern in perspektivischem Flach-relief, lauter Mitstreiter und Zeitgenossen des groen Knigs. Dieser, den Dreispitz auf dem Haupte, die Rechte mit dem herabhngenden Krckstock eingestemmt, bietet auf seinem feurigen Ro eine auf Fernwirkung berechnete, nur durch den Hermelin beeintrchtigte Silhouette.
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