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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 7

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 7 der pfaltzgraff fro und drappten all gemach durch das weiden by Seckenheim und do wordent sie der fyent sychlig und die fyent ir widerumb. In dem schickten sie off beid sitten, das sie ir spitz machten, in dem kam des pfaltzgraffen fußvolg zu im. — Und also drappten die Vorritter von beiden Hern und schus-sent sych mit ein ander, und dar nach troffent beide huffen mit ein ander, daz was zwuschen 12 und ein uwer, und gesygt der pfaltzgraff und der bischoff von Meintz. und also wart der mar-graff von Baden, der bischoff von Metz und graff Ulrich von Würtenberg gefangen mit iren grossen, fryen rittern und knechten. Item den bischoff von Metz liß er gein Manheim legen gefangen in des babstes gemach; item den margraffm von Baden und graff Ulrich von Württenberg liß er gefangen ligen off sin sloß gein Heidelberg und leyt yclichen sunder in ein kamer und liß auch yclichem ysenring an legen und ketten und gab ir yglichem zwen edeltnan zu und ein knecht, die ir toartent tag und nacht, aber er hist den ntargraffen harter dan den Württenberg. das waz alles darumb, daz der margraf trulos und meineidig an ein was worden von zweier lehen wegen, die er von der Pfaltz hett, und zoch vor, der babst hette in gelediget aller glubde und eyde. Zu lest vor fastnacht liß der pfaltzgraff den marggrafen von Baden und den von Württemberg graffen, ritter und knecht, in stock fchlißen und lagen alle in der gewelbten stoben off der bürge zu Heidelberg; aber her Schan von Vinstingen der kam gein Heidelberg und hals dem bischoff und sin graffen, rittern und knechten balde uß. Aber der utargraff von Baden und der von Württenberg lagent wol fünff Wochen in den stocken; also lagent sie gefangen bis off 8 tage nach oftern (18. April); die wirt wölten auch bezalt sin, wan eß waz großer kost off die leist-unge gegangen, und also kam der marggraff uß, daz er ledig wart; daz waz 8 tag nach oftern. . . . Und da yglicher her einer nach dem andern uß kam, da lut er in zu disch mit sinen rittern und knechten, und botte es in wol, und schanckte ir Yglichem einen schonen Hengst alz gut alz hundert gülden, und liß off trumpten und pissen, biß sie alle off die bürg koment und zu tysche gesassent.

2. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 31

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 31 — Lehre der augsburgischen Konfession und der deutschen Freiheit, welcher „durch Tugend" (dies war sein Wahlspruch) sowohl im Krieg, als im Frieden sich Ruhm erworben, ein sehr tapferer Feldherr. Er war in der Bekanntschaft mit Wissenschaften und Sprachen ausgezeichnet, mit unzähligen Trübsalen überhäuft, niemals niedergeschlagen oder verzagt, mit einem Wort, was man ohne Schmeichelei sagen kann, eine Krone der Fürsten. Er war geboren zu Schloß Karlsburg in Durlach im Jahre 1573 den 30. Januar; er regierte einen Teil der Markgräflichen Lande mit seinen zwei Herren Brüdern Jakob und Ernst Friedrich 11 Jahre, und alle Lande zusammen 18 Jahre. Seine Seele lebt in Gott." (Übersetzung der lateinischen Aufschrift.) 29. Das kaiserliche Regiment des Obersten Maximilian Willibald von Wolfegg in der Stadt Konstanz 1633. (Beyerle: Konstanz im Dreißigjährigen Kriege. Heidelberg 1900.) „Das unnütze Gesindel der Weiber und Buben wird nit abgeschafft, sondern bei täglicher Annehmung neuer Soldaten, so mit vielen Weibern und Kindern behängt sind, wird der Burger genötigt, neben den einquartierten Soldaten auch diese zu verköstigen, wie dann von solchen verarmten Untertanen mit ihren Weib und Kindern zu allhiesiger Stadt samt ihren ganzen Haushaben großer Zulauf ist, so daß sich zur Zeit auf die 350 Personen an Soldatenweibern und Kindern unter allhiesiger Garnison aufhalten. (Bericht des Rates der Stadt Konstanz.) „Dieweilen es soweit kommt, daß nichts mehr auf die Markt kommen will, weil die Soldaten den Leuten die Sach mit Gewalt nehmen, und dann säst täglich auch einer auf dem Platze bleibt, fo meistens aus übermäßigem Trinken geschieht." (Bericht des Domkapitels.) „Es werden der Burger Güter durch Ausfressung von den aldringischen Rossen, durch Ablesung alles Obst und anderer Erdengewächse, wie nit weniger, weil besagte Roß in die Reb-gärten einlaufen, ganz abgetrieben, alles Eisenwerk von den Gartenhäusern und Scheuern abgebrochen, und da solches un-

3. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 57

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 57 — zwei Regimenter zu Fuß, urkunden hiermit für Uns und Unsere Erben, Erbnehmer und Nachfolger . . . Die einzelnen Bestimmungen des Vertrags betreffen dann: Die Unveräußerlichkeit der beiderseitigen Lande, Ein aufrichtiges Freundschaftsbündnis, Die Übernahme von 600 000 Gulden Schulden durch Baden-Durlach, Die gegenseitige Huldigung der beiden Länder, Die Abgabe von jährlichen 11 000 Gulden an die Baden-Badensche Prinzessin Elisabeth und von jährlichen 6000 Gulden an jede der Baden-Durlachischen Prinzessinnen, Die ungeschmälerte und ungestörte Sicherheit der verschiedenen christlichen Konfessionen in ihrem Glauben und Vermögen, Die Anstellung der weltlichen Diener und den Mitgenuß derselben an den Witwen und Waisenbenesizien. Der Schluß des Vertrags lautet: „Im übrigen bleibt es dabei, daß Wir beide Fürsten, es mag der Fall sich zutragen auf welcher Seite er will, die neuen Unterthanen, des Unterschiedes der Religion ohngeachtet, gleich Unsern jetzigen Unterthanen herzlich lieben, ihnen alle Huld und Gnade, Schutz und Schirm, so wie jenen bezeugen, auch ihren Wohlstand mit landesväterlichem Herzen, bei einer jeden Gelegenheit zu erheben und zu befördern suchen wollen. Wobei dann Wir, der Markgraf Carl Friederich insonderheit versprechen, auf den sich begebenden Fall, Unsere Baden-badi-schen Unterthanen in Schazung, Steuer und Umlagen, wie sie Namen haben mögen, wie auch in Frohnen und dergleichen Lasten, Unsern Baden-durlachischen Unterthanen in allem gleich zu halten, und damit Unsere, gegen beide vollkommen gleiche Liebe und wahre Zuneigung an den Tag legen." 56. Gründung der „Gesellschaft der nützlichen Wissenschaften zur Beförderung des gemeinen Besten" durch Karl Friedrich. 1766. (Drais: Geschichte der Regierung und Bildung von Baden unter Karl Friedrich. S. 236 ff.) „Die durch Weisheit und Tugend geschäftige Eintracht der Glieder eines Staates, die ihre Einsichten und Kräfte aus redlichem Herzen zur gemeinen Wohlfahrt vereinigen, dieser har-

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 99

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 99 — Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer-scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist. Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten erhält die volle Souveränität über die in seinen Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Besitzungen. Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbarkeit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht. Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln bestehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen übrigen gemeinschaftlich ist. Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt: Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000; der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann. Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt werden. Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806. (Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Österreich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Herzöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April 1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August 1807 dem Rheinbünde einverleibt.)

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 106

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 106 — 3. Der Herr Erb-Land-Postmeister bestellt in Unserem Staat ein Ober-Post-Amt. Alle und jede Postämter in Unsern gesamten Provinzen werden in Dienstsachen diesem Ober-Post-Amt untergeordnet. 4. Die Postämter führen den Namen: Großh. Bad. Ober-Post- oder Post-Amt, und in den Jnsiegeln mit eben dieser Umschrift das Mittelschild Unseres neuen Wappens, welch Letztere an den Posthäusern ausgestellt wird. (Im Jahre 1811 am 1. August übernahm der bad. Staat das gesamte Postwesen in eigenen Betrieb, und mit dem 1. Januar 1872 ging Post und Telegraph in die Verwaltung des Reiches über.) 94. Verbot des Handelsverkehrs mit England. (Regierungsblatt 1807. S. 25.) Landesherrliche Verordnung. Karlsruhe, 31. März 1807. Wir haben durch Unsere Verhältnisse mit auswärtigen mit Uns verbündeten Staaten Uns bewogen gefunden, in Unserm gesamten Großherzogtum 1. Alle mittelbare und unmittelbare Handelsverbindung mit England oder englischen Handelshäusern andurch streng zu verbieten. 2. Auch bei Strafe der Confiskation die Ausfuhr englischer Waaren nach Frankreich, ebenso als deren Niederlage in der Absicht, um zu deren Einschwärzung nach Frankreich beförderlich zu sein, zu untersagen. 95. Bestimmung des Bad. Wappens 1807. Generalausschreiben, Karlsruhe, 2. Mai 1807. (Regierungsblatt 1807. S. 82 f.) Das Staatswappen Sr. König!. Hoheit des Großherzogs besteht in einem unten zugerundeten oder spanischen Haupt-jchild, das fünfmal in die Quer oder Reihenweise, und sechsmal in der Länge oder Pfahlweise, mithin im Ganzen in Dreißig Felder abgeteilt ist, wovon die zwei mittleren Felder der mittleren Reihe von einem auch spanischen, schräglich geteilten Mittelschild bedeckt werden.

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 67

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 67 — gefallen und Unsere besondere Zufriedenheit eigens zu erkennen zu geben nicht unterlassen wollen ... 65. Karl Friedrich über die politische Lage. (Sept. 1794.) (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. Ii, 177.) Das Vaterland ist in Gefahr! Der Feind hat die teutschen Kränzen überschritten, er betrohet die Festungen Mannheim und Mainz, Trier und Eoblenz sind es desgleichen; sind diese Orte einst in seinen Händen, so stehet ihm das Innere von Teutschland osen. Die Coburgische Armee zihet sich vielleicht bis an den Nieder-Rhein zurück, wird ihn vielleicht passieren. Was ist zu thun? Friede zu machen? Nein! Den sonst würde der Rhein die Kränze werden, und dann spielen die Franzosen den Meister in Teutschland, indem ihnen das Innere unseres Vaterlandes alsdann offen stehet. Es müssen also alle physische und moralische Kräften aufgebotten werden, um dem Unheil Einhalt zu thun. Ich schlage vor, die Fürsten Teutschlands sollen sich unter einander enger verbinden, um auserdem, waß sie vermöge Ihres Reichsverbandes zu thun schuldig sind, alle äußersten Kräfte aufzubieten und zweckmäfig zu verwenden. Da aber bey einigen Ständen noch nicht geschehen ist, waß die Reichsschlüsse mit sich bringen, so wäre dieses ohngesäumet zu stände zu bringen. Männer von Kopf und Herz wären einzuladen, sich einem solchen Bündnis anzuschließen, um mit Rath und That mitzu-würken. Eines jeden politische Existenz hängt von dem guten Erfolg ab. 66. Bericht eines Augenzeugen über das Treffen bei Handschuhsheim, 24. September 1795. (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. Ii, 388.) Nachdem zwar diese Nacht über die Franzosen sich des Orts Schriesheim und einiger näher gelegenen Ortschaften bemustert, inzwischen aber die Kaiserlichen eine beträchtliche Verstärkung erhalten hatten, ist gegen 8 Uhr diesen Morgen zwischen den beiden Orten Wieblingen und dem V2 Stunde von hier ent-

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 69

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
- 69 — Diese Garnison dient zugleich zur Sicherheit des fürstl. Schlosses und der Stadt, erhält die Ordnung, so gut, als es unter denen gegenwärtigen Umständen möglich ist, kasernirt mit Ausnahme der Offiziers in einer derer leeren Orangerien und wird von den Jnnwohnerschaft verpflegt. Die Generalität bewohnt den linken Flügel des Schlosses, der rechte ist verschlossen, und das ganze wird mit aller Schonung behandelt. Überhaupt ist das Schicksal des hiesigen Orts in Vergleichung mit andern noch gelinde, und man muß der Generalität und der Besatzung die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie für die hiesige Sicherheit viele Sorge tragen, wie denn auch die meisten Truppenmärsche der Stadt instradirt worden sind. Dem ohngeachtet haben die Einwohner außer denen Einquartirungs- und Verpflegungskosten schon vieles gelitten und das Aufbringen der Mandate um den Nominalwerth macht sie jede Stunde ärmer. Weit härter sind die Städte Rastatt, Ettlingen, Durlach und die Landorte behandelt worden, und dem Vernehmen nach soll aller unser dringenden Verwendung ohnerachtet auch Pforzheim bei der vorgestrigen Einnahme sehr hart mitgenommen worden sein. Der soeben von dort zurückgekommene hiesige Abgeordnete schätzt den Verlust des ersten Tages auf 100 000 fl. Gleich nach dem hiesigen Einrücken wurden alle herrschaftlichen Vorräthe und Effecten dahier in Gottesau, in Rüppurr und Durlach nur mit Ausnahme des Hofameublement in Beschlag genommen, sind auch schon theils consumirt, theils abgeführt worden. Man hat daher schon mehrere Tage kein Körnchen Frucht und über keinen Tropfen Wein ... zu dis-poniren, und dennoch müssen bei Hof . . . starke Tafeln unterhalten werden, auch kennen die sonstigen Requisitionen und Forderungen keine Grenzen. Von einer Eapitulation für das hier gebliebene fürstl. Militär konnte keine Rede sein. Es wurde ohne Anstände entlassen; ihre Gewehre sind in Straßburg. Wir machten die nöthigen Schritte unmittelbar bei dem Hauptbevollmächtigten, den General en ches Moreau; die Unterhandlungen selbst sind noch nicht eröffnet, werden uns aber, wie wir ver-hoffen, durch die in der verwichenen Nacht erfolgte Ankunft des Landvogtes von Reitzenstein, der mit guten Empfehlungsschreiben von Basel versehen und diesen Morgen nach Baden zurückge-

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 71

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 71 — Beinheim und Rhod, und überhaupt alle Ländereien, Rechte und Einkünfte, die Er auf dem linken Rheinufer besitzt, oder auf die Er Anspruch zu haben vermeint. Er entsagt allen Nachforderungen an die Republik wegen des Nichtgenusses dieser Rechte und Einkünfte, oder aus irgend einem andern Grund, der älter als dieser Vertrag ist. Art. 5. Se. Hochsürstl. Durchlaucht der regierende Markgraf von Baden tritt ab, und überläßt der fränkischen Republik sowohl in seinem eigenen, als im Namen seiner beiden Söhne, der Prinzen Friedrich und Ludwig von Baden, für die er Vollmacht hat, mit voller Garantie, die Zw eidrittheile des im vormaligen Elfaß gelegenen Landes Kuzenhausen, mit allen dazu gehörigen Rechten und Einkünften, mit Inbegriff der Rückstände von selbigen, indem Er allen Nachforderungen an die Republik wegen derselben, oder aus irgend einem Grund, der älter als dieser Vertrag ist, entsagt. Art. 6. Se. Hochsürstl. Durchl. der Markgraf von Baden tritt gleichfalls für sich, seine Nachkommen und Erben an die fränkische Republik alle Ihm gehörigen Rheininseln und alle Rechte ab, an die Er auf diesen Inseln, so wie auf dem Lauf und den verschiedenen Armen des Rheinstroms Anspruch haben mag; namentlich die Zoll-Ober- und Lehensherrlichkeit, oder Polizei-Rechte. . . . Art. 8. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, auch einen Raum von 36 Schuh in die Breite einzuräumen, ... der als Weg zum Heraufziehen der Schiffe dienen soll. Art. 10. Die Theile dieses Wegs, so wie der Rheininseln .... werden ohne Vorbehalt an die Republik abgetreten. Art. 11. Die Rheinschiffahrt soll für die Bürger und Unterthanen der beiden contrahirenden Mächte frei seyn. Art. 14. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, den Ausgewanderten und den aus der fränk. Republik depor-tirten Priestern in seinen Staaten keinen Aufenthalt zu geben. Art. 17. Alle gegenseitig gemachten Gefangenen follen innerhalb eines Monats, von Auswechselung der Ratifika-! tionen des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, .... zurückgegeben werden ....

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 72

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
72 — Art. 18. Dem 6ten Artikel des im Haag den 27. Floreal des 3ten Jahrs geschlossenen Vertrag gemäß, wird gegenwärtiger Friedens- und Freundschafts-Vertrag für gemeinschaftlich mit der Batavischen Republik erklärt. Er soll ratisizirt, und die Ratificationen innerhalb eines Monats von der Unterzeichnung an gerechnet, und wo möglich noch früher, ausgewechselt werden. Geschehen zu Paris den 5. Fructidor im 4ten Jahr der Einen und untheilbaren fränkischen Republik (22. August 1796.) Carl Delacroix. Siegmund Carl Johann Freiherr v. Reizenstein. Der Rat der Alten genehmigte diesen Vertrag den 14. Fructidor (31. Aug. 1796.) Geheime Artikel zu dem am 22. August abgeschlossenen Friedens-Traktat. I. Bei dem Frieden mit dem Kaiser und Reich wird die franz. Republik sich verwenden, daß Sr. Hochsürstl. Durchl. dem Markgrafen von Baden nachfolgende geistliche Besitzungen mit den dazu gehörigen Rechten abgetreten, und zu Gunsten desselben sekularisirt werden: 1. Das Bisthum Konstanz, die Abtei Reichenau, die Probstei Ohningen in Verbindung mit den Gütern und Einkünften des Domkapitels und der Domprobstei, jedoch mit Ausnahme der Herrschaften und Gerichtsbarkeiten, welche der Bischof und das Domkapitel in dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Bundesgenossen besitzen, und welche der Disposition der sranzös. Republik vorbehalten bleiben. 2. Die zu dem ehmaligen Bisthum Basel gehörige Landvogtei Schlierigen. 3. Der am rechten Rheinufer liegende Theil des Bisthums Speier, mit Einschluß der domkapitelischen Güter der Probstei und der Einkünfte des Kapitels von Odenheim. In diesem Fall verpflichtet sich Se. Hochsürstl. Durchlaucht, die Festungswerke von Philippsburg zu schleifen und der Erde gleich zu machen. . .

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 73

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 73 — 4. Das zu dem ehemaligen Bisthum Straßburg gehörige Oberamt Ettenheim. 5. Die Stadt Seeligenstadt, nebst dem kleinen, zu dem Erz-Bisthum Mainz gehörigen Landesantheilen, welche zwischen dem linken Ufer der kleinen Flüsse . . . und des Mains bis nach Russenstein und dem rechten Ufer des Rheins von Elberfeld bis Gernsheim liegen, um gegen jenen Theil der Grafschaft Hanau-Lichtenberg, welcher am rechten Rheinufer entlang liegt, und gegen die Herrschaften Lahr und Geroldseck vertauscht zu werden. 6. Die Sekularisation aller Güter, Einkünfte und Rechte, welche geistliche Communitäten, deren Hauptort auf dem rechten Rheinufer liegt, in der Markgrafschaft, oder in den mit derselben zu vereinigenden geistlichen Staaten besitzen; und Einverleibung dieser Güter u. s. w. in die Domainen des Markgrafen. 7. Hingegen verpflichtet sich Se. Hochfürstl. Durchl., alle in Höchstdero gegenwärtigen und künftigen Ländern liegende Güter, Einkünfte und Rechte, welche Korporationen und Communitäten angehören, deren Hauptort am linken Rheinufer liegt, der französischen Republik anzuzeigen und zu übergeben, um darüber, wie sie es gut findet, disponiren zu können; jedoch mit gänzlicher Ausnahm der Güter und Rechte, welche die Bisthümer und Domkapitel von Straßburg und Speier im Umfang der Markgrafschaft besaßen. 71. Die franzöf. Republik wird sich ebenfalls verwenden, damit der Markgraf von Baden erhalte: 1. Das unbeschränkte Privilegium de non appellando. 2. Die Aufhebung der Taxifchen Post in seinen Staaten. 3. Befreiung von allen Lehenspflichten und Schuldigkeiten gegen die Bischöfe von Basel und Speier, und vollkommene Landesherrlichkeit. 4. Die mit dem Bisthum Konstanz verbundenen Rechte in Betreff des Kreis-Ausschreibeamts und der Direktion der Kreisgeschäfte. Iv. Se. Hochfürstl. Durchl. der Markgraf tritt an die sranzös. Republik alle Rechte ab, welche ihm an der Stadt, der Festung und dem Gebiete von Kehl zustehen mögen. Er tritt derselben gleichfalls auf dem rechten Rheinufer an der alten
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