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1. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 60

1914 - München : Oldenbourg
— 60 — wurde die Stadt Würzburg durch einen Ladebrief, der auf dem Pfarraltare im Dome gefunden worden mar, vor den Freistuhl zu Neustadt gerufen. Stadt und Fürstbischof gingen allmählich schärfer gegen die Eingriffe der Feme vor. Der Stadtrat „steckte \<{<o2 einen Bürger ins Loch", da er mit dem westfälischen Gericht gedroht hatte. Bischof Johann Iii. von Grumbach sprach ^6- durch eine Verordnung die Wahrung feiner Gerichtsbarkeit ganz entschieden aus und verbat sich jede fernere Ladung seiner Untertanen an auswärtige Gerichtsstätten. Für Freigrafen und Schöffen erwirkte er den päpstlichen Bannfluch. Rudolf von Scherenberg fand wie in vielen Dingen auch gegen die Femgerichte tatkräftige Maßnahmen (^67). wer in Zukunft unrechtmäßige Vorladungen überbrachte, sollte an Leib und Gut gestraft werden, wer Briefe auf Altären, Zäunen oder sonstwo fand, hatte bei strenger strafe dem Bürgermeister Meldung zu machen. Der Spruch des Femgerichtes durfte nicht vollstreckt werden. Diese Bestimmungen wurden von allen Kanzeln verlesen und ^89 nochmals erneuert. Damit nahmen die „unbilligen Händel" mit den westfälischen Gerichten ein rasches (Ende. „Beugung des Rechtes" infolge Habsucht und Bestechlichkeit der Richter führte allmählich zur Ausartung und zum Untergang der Hi. Feme. 13, Der Markgrafenkrieg und die Grumbachischen Händel. Markgraf 2ilbrecht 2iicibiades von Brandenburg-Kulmbach, ein kriegslustiger Söldnerführer, zog ^552 brandschatzend und verwüstend durch Deutschland. Die Reichsstadt Nürnberg und die Bistümer Bamberg und Würzburg sollten ungeheure Summen entrichten, um von den wilden Scharen des Markgrafen verschont zu bleiben. Wilhelm von Grumbach, ein ehemaliger Würzburger £?ofmarfchali und dann Rat Albrechts, brachte einen Vertrag zustande, demzufolge der Bischof von Würzburg 220 000 fl. zahlen, 320 000 fl. von den Schulden des Markgrafen übernehmen und das Amt Mainberg an Grumbach als Entschädigung für Geldforderungen abgeben sollte. Der Kaiser erklärte aber die erpreßte Übereinkunft für null und nichtig. Daraufhin fiel Albrecht in das Bistum Würzburg ein, plünderte i^aßfurt und Theres und ging nach Schweinfurt, das ihm freiwillig die Tore öffnete. Don hier aus überfiel er alle benachbarten Städte und Dörfer und ließ feine Söldner rauben und brennen nach Herzenslust. 3m )uni \553 sammelten sich Truppen verschiedener Reichsstände in Franken. Albrecht entwich mit jsoo Reitern nach Sachsen, wurde aber von dem nachsetzenden Beere bei Sievershausen geschlagen. (Ende des Jahres gelang es ihm, sich wieder nach Schweinfurt zu werfen, worauf die Stadt von den Verbündeten belagert wurde. Als

2. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 63

1914 - München : Oldenbourg
— 63 — fünfter Abschnitt. Die Sauern. 1. Der Bauer als Grundhold. Mit der fränkischen Besiedlung begann für die Bauernschaft unserer Gegend die Zeit der Hörigkeit. Da damals der gesamte Grund und Boden als Kronland oder Königsland erklärt wurde, so war damit das Eigentumsrecht der Siedler auf ihre Buben aufgehoben. Sie wurden gezwungen, den König als (Dbereigentümer anzuerkennen durch Dienstleistungen und Entrichtung gewisser Abgaben. Durch die Verteilung der Ländereien an Edelinge und Klöster wurden auch die Abgaben der den Boden nutzenden Grundholden den neuen Eigentümern zugewiesen. Dafür hatten aber diese wieder durch die Zahlung von Reis- oder Königsgeld sowie durch Heerfolge dem König dienstbar zu fein. In der ältesten Zeit finden wir das Z^örigkeitsderhältnis in verschiedene Grade abgestuft. So werden zur Karolingerzeit genannt Lidi, Mancipia, Coloni, Tributarii und Servitores triduani. Die eingewanderten Franken wurden eben milder behandelt als die unterworfenen Ureinwohner und die zwangsweise angesiedelten Kriegsgefangenen. Ein Besitzrecht auf den Boden hatte aber weder der eine noch der andere. Der Grundherr konnte jederzeit dem Grundholden die Z)ube wieder abnehmen. Erst im \5. Jahrhundert verlor sich die strenge Form der Leibeigenschaft. Aber die Bauern erhielten die Güter noch nicht erblich, sondern nur laßweise, auf Leibgeding. Das entsprach einem Pachtverhältnis auf Lebenszeit. Der Besitzer mußte seinen jährlichen Laßzins oder die Bestandgabe teils in Geld teils in Naturalien entrichten. Er konnte sein Gut weder verändern noch verkaufen. Die Kinder hatten kein erbliches Anrecht auf das Gut. Ein zur Gutsübernahme befähigter Erbe wurde bei der erneuten Vergebung nur dann bevorzugt, wenn er versprach, dieselbe Gebühr wie der Verstorbene zu entrichten. Dazu mußte er eine bestimmte Summe als Liebnüß oder Beschankungshe^d erlegen. Der Gutsherr konnte nun das Laßgeding nur bei verweigerter Zinszahlung aussagen. Und wieder einige Zeit später standen die Grundherren den Grundholden auch das Recht zu, das Laßgut zu vererben und zu veräußern. Doch als neue Belastung kamen dafür ^andlohrt, Fallgeld und Besthaupt auf. Handlohn war eine Abgabe bei Güterkäufen, im J8. Jahrhundert 6°/0 des wertes, die der Käufer dem Grundherrn bezahlen mußte. Fall-geld nannte man eine Summe, die sowohl beim Tode des Zinsherrn

3. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 65

1914 - München : Oldenbourg
— 65 — Bernhard Jordan, kurmainzischer Amtskeller zu Steinheim, beschreibt 1592 den Zehnt wie folgt: „Erstlich hat mein gnädigster Herr der Kurfürst in Hörstein den großen Zehnt an wein und Frücht, desgleichen den kleinen .Zehnt zu 2/3z das andere Drittel haben die Stiftsherrn von Aschaffenburg. Unter dem kleinen Zehnt wird verstanden Heu- und Gbst-zehnt. Der Zehnt von geringen Lämmern wird in Kellerei Steinheim gehoben." Den Blutzehnt erhielt zu 1/3 die Pfarrei, 2/3 wurden dem Zehntinspektor ohne Anschlag überlassen. Über die Art der Zehnterhebung bestimmt eine Verordnung des Kurfürsten von *578. Diese verbietet das Binden und Heimfahren von Frucht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenniedergang, das (Einfahren ohne wissen des Zehntbeständers überhaupt, solange nicht gezehntet tdurde, bei Strafe von 20 fl. Das gezehntete Getreide mußte in die Zehntscheuer eingefahren und dort ausgedroschen werden, damit die einzelnen Beständer durch die verschiedenartige Frucht nicht benachteiligt wurden. Zehntscheuer und Fruchtspeicher war das jetzt zu den Wirtschaftsgebäuden des pfarrhofes gehörige „Steinerne Haus", erbaut 1518. Hier wurden auch die Zehntgefälle aus den Nachbarortschaften aufgespeichert. Klare Übersichten über die Zehnterträgnisse liegen aus dem Ende des *8. und Anfang des *9. Jahrhunderts vor. Nach diesen umfaßte der große Zehnt die Abgaben vom Winter- und Sommergetreide. Der Ertrag wurde durch den Zehntinspektor und den Landschöffen geschätzt und dann meist an Gemeindebewohner verpachtet. Die Verpachtung geschah in der weise, daß die Liebhaber den erhofften Zehntertrag im gegenseitigen Überbieten erhöhten. Der Pächter mußte dann für die von ihm genannte Zhaltersumme die schon vorher im Protokolle festgesetzte Taxe entrichten. Nicht selten kam es vor, daß in der Hitze der Konkurrenz blind darauf losgeboten wurde. Verlust und Bitten um Nachlaß waren die Folgen. So war *807 der auf 80—90 Zitalter geschätzte Zehnt für das Winterkorn auf *20 Malter gesteigert worden. Die Taxe betrug für * Malter Korn 5 Gulden, so daß der Pächter fast 200 fl. mehr zu zahlen hatte, als die Herrschaft sich erhoffte. Natürlich blieb der Ertrag weit hinter dem Steigerungsergebnis zurück. Der kleine Zehnt bestand aus den Abgaben vom Kartoffel-, Kraut-, Dickwurzel-, welschkorn-, Flachs-, Hanf-, Sprung-, Bohnen- und Hirsebau. Die mainzischen Zehntrechte gingen *802 an Hessen-Darm stadt, *8*6 an Bayern über. Das Stift Aschaffenburg blieb im Bezüge seiner Gefälle. Eichelsbacher, Bilder aus Frankens Vergangenheit.

4. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 38

1914 - München : Oldenbourg
— 38 — sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt. Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben. V Don der Kleidung. (£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein. 2. Von der Rüstung. Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang. An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei. Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen. Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht. 3. wer nicht ins Turnier gehöret. Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt, wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete, wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,
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