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1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 435

1888 - Berlin : Hertz
Die Provmzialbehörden. 435 6. Sachsen mit den Regierungen zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt. 7. Westphalen mit den Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg. 8. Rheinprovinz mit den Regierungen zu Koblenz, Köln, Düsseldorf, Aachen und Trier. In jeder Provinz leitet ein Ober-Präsident die allgemeinen Angelegenheiten der ganzen Provinz und überwacht die Thätigkeit der einzelnen Regierungen. In jedem der genannten Regierungsbezirke besteht eine Regierung, an der Spitze derselben befindet sich ein Regierungschef* Präsident; wo jedoch der Ober-Präsident seinen Sitz hat, ist derselbe zugleich Chef-Präsident der Bezirksregierung, neben ihm steht zur besonderen Leitung der Bezirksangelegenheiten ein V i c e - P r ä s i d e n t. Jede Regierung hat zwei oder drei Abtheilungen, eine für die inneren (Landes-Polizei-, Gemeinde- u. a.) Angelegenheiten, eine für die Kirchen - und Schul-Angelegenheiten und eine für die Finanz - oder Domänen-, Forst- und Steuer-Angelegenheiten. Jede Abtheilung steht unter einem Ober-Regierungsrath, unter welchem die Regierungsräthe, Assessoren und Referendarien die einzelnen Zweige der Geschäfte bearbeiten. Wichtigere Sachen müssen im Collegium, d. H. in einer Sitzung aller Mitglieder der Abtheilung, die wichtigsten im Plenum, d. H. in gemeinschaftlicher Sitzung aller Abtheilungen, berathen werden. Jeder Regierungsbezirk ist in eine Anzahl Kreise getheilt, deren Verwaltung unter Aufsicht und Leitung der Regierung je einem Landrathe obliegt. Nach altem Herkommen wird der Landrath, welcher die wichtigsten Kreisangelegenheiten im Einverständnis} mit den Kreisständen behandeln soll, aus den Rittergutsbesitzern des Kreises selbst gewählt. Die Kreisstände schlagen drei Kandidaten vor, unter welchen der König wählt. Die besonderen Angelegenheiten der Städte werden unter Aufsicht des Landrathes oder der Regierung von den Magistraten (Bürgermeister und Stadträthe oder Rathmänner) unter Mitwirkung der Stadtverordneten, diejenigen der Dörfer von dem Ortsgerichte, welches aus dem Schulzen und Ortsvorstehern zusammengesetzt ist, besorgt. In jeder Provinz steht unter der Leitung des Oberpräsidenten ein M e» dicinal-Collegium, welches Gutachten und Rathschläge in Betreff der öffentlichen Gesundheitspflege abzugeben hat, außerdem befindet sich bei jeder einzelnen Regierung ein Regieruugs-Medicinalrath, welcher die ärztlichen Einrichtungen des Bezirkes zu überwachen hat. Während die Regierungs-Abtheilungen für Kirchen- und Schulaugelegenheiten nur die Aussicht und Leitung der Elementar - und Bürgerschulen ihres Bezirkes haben, stehen die höheren Lehranstalten der ganzen Provinz, insbesondere die Gymnasien und Schullehrer - Seminarien, unter einem Pro-vinziat-Schulcollegium, dessen Chef wiederum der Oberpräsident ist. Die inneren evangelischen Kirchenangelegenheiten werden in jeder Provinz von einem Konsistorium geleitet, während die Regierungen nur die äußeren Kirchensachen (Kirchenkassen, Bauangelegenheiten) und die Rechte und Pflichten des königlichen Patronats über einzelne Kirchen wahrzunehmen haben. Neben dem Konsistorium wird die Aufsicht über die Kirchenangelegen. 28 *

2. Lehrbuch für die beiden ersten Jahre des erdkundlichen Unterrichts - S. 123

1900 - Breslau : Hirt
Iv. Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. 123 gemeinde (Parochie) nur diejenigen, die sich zu einem Glauben bekennen. Schon eine kleine Stadt pflegt mehrere Kirchengemeinden in ihrem Weich- bilde (b. h. bürgerlichen Gemeindegebiete) zu bergen, hingegen sind auf dem Lande oft mehrere Ortschafteu zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Die Kirchenvorsteher oder -ältesten bekleiden Ehrenämter und bilden den Kirchenvorstand (Gemeinbe-Kirchenrat), in dem der Parochie-Geist- liche den Vorsitz führt. Der Kirchenvorstand hat in Gemeinschaft mit der kirchlichen Gemeinde-Vertretung für Instandhaltung der Kirche und des Kirchhofes zu sorgen, stellt den Küster, den Glöckner, den Totengräber an, u. s. w. a) In der evangelischen Kirche bilden mehrere Parochieen eine Ephorie, an deren Spitze der Superintendent (Ephorns) steht, der stets ein Geist- licher ist, mehrere von diesen stehen wieder unter einem General - Super- intendenten; ein größerer Bezirk steht unter einem Konsistorium, einer Behörde, die vou Geistlichen und Staatsbeamten gebildet wird. Aber auch die nichtgeistlichen Gemeindemitglieder wählen ihre Vertreter, die mit den Geistlichen in einem Konsistorial-Bezirke zu Synoden (b. i. Versammlungen) zusammentreten. Provinzial- und Geueral-Synoden, Oberkirchenrat. b) In der römisch-katholischen Kirche wirken Kirchenvorstände nur mit an der Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden. Alle andern kirchlichen Angelegenheiten unterliegen der Fürsorge der Geistlichkeit. Ein größerer Landstrich ist zu einem Sprengel unter je einem Bischöfe ver- einigt; einige von diesen stehen wieder unter Erzbischösen, alle unter dem Papste. In Prenßen 2 Erzbistümer (Köln, Gnesen), 11 Bistümer (Trier, Münster, Paderborn, Fulda, Limburg, Osnabrück, Hildesheim, Breslau, Ermlaud, Kulm und Posen, mit Gnesen vereinigt). e) Die Geistlichen der Israeliten in den Synagogengemeinden heißen Rabbiner, größere Bezirke stehen unter Landrabbinern. 3. Die Schule. Überall besteht bei uns die Schulpflicht; jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre muß die öffentliche Schule besuchen, wenn nicht für einen vollgültigen Ersatz durch geprüfte Lehrkräfte gesorgt ist. Die segensreiche Folge dieses Gesetzes ist die, daß nur verschwindend wenige Kinder bei uns aufwachsen, die nicht wenigstens lesen und schreiben können (1899 von je 1000 Rekruten in Preußen 0,9, in Deutschland 0,8). Damit alle diese Kinder unterrichtet werben können, müssen Staat und Gemeinden für Volksschulen sorgen, für die Gebäude, in denen unterrichtet wird, und für den Unterhalt der Lehrer. Zumeist bilden die Hausväter, die eines Glanbens sind, besondere Schulgemeinden und wählen den Schulvorstand, der für den Unterhalt der Schule zu sorgen hat. In einigen Provinzen, so in Hessen-Nassau und in Hohenzollern, und in manchen Städten sind die bürgerlichen Gemeinden zugleich die Schulgemeinden. In kleineren Gemeiuden sind die Schüler aller Bekenntnisse in einer Schnlc vereinigt. Mächtige Schulgebäude erheben sich in den Städten, aber auch die kleinsten Gemeinden kommen immer mehr dazu, daß sie sich eiues schmucken Schulhauses rühmen können. Die großen Kosten werden von der Gemeinde und vom Staat, der die Aufsicht übt, getragen.

3. Lehrbuch für die beiden ersten Jahre des erdkundlichen Unterrichts - S. 19

1900 - Breslau : Hirt
A. Der Heimatort. 19 Armen- und Krankenhäuser sind Stätten der Barmherzigkeit. Wo steht das städtische Krankenhaus? Wer untersucht die Kranken und der- schreibt ihnen Arzneien? Der Arzt belehrt uns über die Erhaltung und Wiedererlangung unserer Gesundheit. In welcher Straße (auf welchem Platz) steht das Gerichtsgebäude? Warum so genannt? Wenn jemand meint, daß ihm von einem andern Unrecht geschehen sei, so kann er ihn bei dem Gericht verklagen. Er ist der Kläger, und der, den er verklagt, ist der Angeklagte. Die Richter untersuchen, wer Recht oder Unrecht hat, und sprechen dann das Urteil. Auch Diebstahl, Betrug und andere Vergehen werden von dem Gericht bestraft. Welche Denkmäler haben wir aufgesucht? Wo sieht man schöne Ge- mälde? Wo hört man schöne Musikstücke? Männer, die Denkmäler. Ge- mälde und Musikstücke schaffen (letztere auch vortragen), werden Künstler genannt. Prediger, Lehrer, Ärzte, Richter und Künstler bilden den Lehrstand. Für Ruhe und Sicherheit in unserer Stadt sorgen die Polizei- beamten.^) Wer die von der Polizei erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geld oder mit Entziehung der Freiheit bestraft. (Geld- und Ge- fängnisstrafen.) Gegen Feinde von außen, das sind Menschen, die nnserm Lande übel wollen, schützen uns die Soldaten. Sie sind die Verteidiger des Vaterlandes und bilden mit den Polizeibeamten den Wehrstand. Ihre Wohngebäude sind die Truppenhäuser oder Kasernen; der Platz, auf dem sie sich im Marschieren und in der Handhabung der Waffen üben, heißt Übnngs- (Exerzier)platz. Alle Soldaten einer Stadt zusammengenommen nennt man die Besatzung oder Garnison. Eine Stadt, die mit starken Mauern, Gräben und Wällen umgeben ist, nennt man eine Festung. Offenen Städten fehlen die Befestigungswerke. Was für eine Stadt ist danach unser Wohnort? b) Das Rathaus und die Stadtverwaltung. Wo steht das Rathaus? Beschreibe den Weg dahin von der Schule aus. Wir wollen hören, zu welchem Zweck dies Haus erbaut ist. Wie ihr hier zusammen eine Klasse ausmacht, wie alle Kinder, die in diesem Hause unterrichtet werden, eine Schule bilden, und wie ihr mit euern Eltern und Geschwistern eine Familie seid, so bilden die Bewohner unserer Stadt eine Gemeinde, die Stadtgemeindc. In der Familie ist der Vater das Oberhaupt. Inwiefern? Wer ist das Oberhaupt der Schule? In der Familie und in der Schule darf nicht jeder thnn und lassen, was er will, sondern muß sich einer bestimmten Ordnung fügen, nach gegebenen Vorschriften richten. Um so notwendiger ist dies bei einer so großen Gemeinschaft wie unsere Stadtgemeinde ist. Hier sorgt für Ordnung das Oberhaupt der Stadt, der Bürgermeister, in großen Städten Oberbürgermeister genannt. Nun kann er aber nicht alles allein übersehen, nicht für alles selbst sorgen. Daher stehen ihm andere Personen zur Seite. Das sind die Beigeordneten oder Stadträte. Außerdem wühlen die Bürger — so nennt man die 1) In den größten Städten ist die Polizei königlich und sind zur Aufrecht- erhaltung der ^öffentlichen Ordnung und zur allgemeinen Sicherheit Schutzleute und andere Polizeibeamte angestellt. In den kleinereu und mittleren Städten ist dem Bürgermeister die Polizeiverwaltung übertragen. _ _ 2) Diesen Titel führen sie in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern. In Städten und 5 bis 10000 E. heißen sie Ratsherren und in Städten unter 5000 E. Ratmänner. 2 *

4. Geschichte des preußischen Staates - S. 121

1900 - Münster i. W. : Schöningh
— 121 — Gneisenau mindestens zum Apotheker machen; denn wir gehören immer zusammen." Rühmte man seine Heldenthaten zu sehr, dann Pflegte er zu sagen: „Das war der Preußen Tapferkeit, Freund Gueisenaus Besonnenheit, Von mir ein bißchen Verwegenheit Und Gottes große Barmherzigkeit." Seine letzten Lebensjahre verbrachte der gefeierte Held auf seinem Gute in Schlesien. Im Jahre 1819 wurde er sehr hinfällig. Als er auf dein Sterbebette lag, kam der König selber, um von seinem tapferen und verdienstvollen General Abschied zu nehmen. Blücher starb in einem Alter von 77 Jahren. Er gehört zu den gefeiertsten und bekanntesten Helden aus den Freiheitskriegen; in Berlin und Breslau erheben sich seine Standbilder. Manches weiß das Volk noch heute von ihm zu erzählen, und immer wieder gern singen wir das „Lied vom Feldmarschall". Vii. Die Fnedensjahre von 1815-1840. Die heilige Allianz. Nach Beendigung der Freiheitskriege hat König Friedrich Wilhelm 111. sein Land noch 25 Jahre mit Segen regiert. Es galt, die Wunden zu hetleu, die Schulden zu zahlen, den Wohlstand des gesamten Volkes zu heben. Um eine „ueue sittliche Ordnung der Dinge ans christlicher Grundlage wieder herzustellen." hatte bereits vor dem zweiten.. Pariser Frieden König Friedrich Wilhelm mit den Kaisern von Österreich und Rußland die „heilige Allianz" geschlossen. Danach sollte die Politik der Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen, sowie in der inneren Verwaltung des Staates aus die Vorschriften des Christentums, auf Gerechtigkeit, Liebe und Friede gegründet werden. Bei jeder Gelegenheit wollten sich die drei Herrscher gegenseitig Hilfe leisten. Die edlen Bestrebungen haben jedoch uicht jene Erfolge gehabt, die man sich von denselben versprach. Die Verwaltung des Staates. Zur besseren Verwaltung des Staates dehnte der König die Bestimmungen vom Jahre 1808’) ans die ganze Monarchie aus und teilte sein Land tu acht Provinzen. 2) Das Oberhaupt der Provinz wurde, wie früher bestimmt worden war, der Ober-Präsident, der die einzelnen Regierungen in ihrer Thätigkeit zu überwachen hatte. An die Spitze eines Regierungsbezirks wurde ein Regierungspräsident gestellt. Für die einzelnen Zweige der Verwaltung wurden bei den Regierungen mehrere Abteilungen eingerichtet, eine für die Kirchen- und Schul-Augelegeuheiteu, eine für die inneren (Landespolizei-, Gemeinde- n. a.) Angelegenheiten, eine für Forst- und Steuer-Augelegeuheiteu. Die Verwaltung des Kreises lag dem Landrate ob. — Die höheren Lehranstalten unterstanden dem Provinzial-Schulkolleginm. J) Siehe Seite 105. 2) Die neu hinzugekommenen Teile gehörten mehr als 100 verschiedenen Territorien an.

5. Andeutungen für den vorbereitenden Unterricht in der allgemeinen Geschichte - S. 10

1835 - Stendal : Franzen und Große
10 Volkes. Ec thcilte ganz England nach alter germanischer Weise in Grafschaften, diese in Hunderte, die Hunderte in Zchnde oder Gemeinen von zehn Hausvätern, aus welcher Einrichtung die Geschworncngcrichte entstanden sind. Er- starb 901, im Zosten Jahre seiner Regierung, noch nicht 52 Jahr alt. 10. Otto der Große, König der Deut- schen und römischer Kaiser 950 (962). Deutschland war bereits ein von Frankreich gesondertes Reich, und hatte unter Otto's großem Vater, Heinrich I., (dem Vogelsteller) mehrere befestigte Orter gegen Ungern und Slaven, besonders in Sachsen bekommen. Auch waren die Ungern zuerst von diesem besiegt bei Merseburg (933). Aber Otto brachte ihnen, als sie nochnials einen verheerenden Einfall thaten, bei Augsburg (955) eine noch größere Nie- derlage bei. Eben so bezwang er die schon von seinem Va- ter bekriegten Slaven (Wenden) und Danen, und suchte sie durch das Christcnthum zu bändigen, weshalb er mehrere Bisthümer in ihrem Lande stiftete. Dabei hatte er oft har- ten Kampf gegen rebellische Vasallen und selbst gegen Brü- der und Söhne. Durch Tapferkeit und Glück nöthigtc er alle zum Gehorsam, befreite die Königinn Adelheid von ihrem Bedränger Berengar und brachte dadurch das König- reich Italien an die Könige von Deutschland (951), ließ sich auch (962) zu Rom voni Pabstc zum Kaiser krönen. Als der mächtigste Herrscher seiner Zeit überall gefürchtet und geachtet beschloß Otto I. sein thatiges Leben 973, und wurde zu Magdeburg beigesctzt. Jl. Gregoriuö der Siebente, Pabst 1077. Schon unter mehreren seiner Vorgänger war Hilde- vra nd, ein Ztaliäncr von ungewisser Herkunft, sehr ein- flußreich auf die Angelegenheiten des röniischcn Stuhles. Noch mehr suchte er als Pabst (1073) die Kirche von aller weltlichen Macht unabhängig zu machen, ja die Kirche über den Staat zu erheben (Hierarchie). Den Aberglauben einer

6. Abriß der brandenburg-preußischen Geschichte - S. 13

1871 - Leipzig : Leuckart
13 „Jochimke, Jochimke, hyde dt)! Fange tot) dy, so hange tot) dt)!" Diese Drohung toäre einmal beinahe in Erfüllung gegangen. Ein Raubritter lauerte Joachim mit seinen Knechten in der Nähe von Berlin auf. Zum Glück wurde der Kurfürst von einem Bauer noch zu rechter Zeit vorder Gefahr gewarnt. Einige schnell aus der Stadt beorderte Reiter überfielen die Wegelagerer und nahmen sie gefangen. Sie wurden sofort gehängt. Unter solch kräftigem und strengem Regiment ließ das Raubwesen bald nach. c. Er errichtet das Kammergericht. 1516. — Unter diesem standen auch Grafen, Ritter und Fürsten, und der Kurfürst, der sich den Aussprüchen des Gerichts selbst unterwarf, hatte aufs Strengste befohlen, jederzeit ein unparteiisches Urtheil zu sällen. Vorher solle man aber immer erst versuchen, ob die Sache, um die man sich stritt, nicht auf friedlichem Wege ausgemacht werden könne. Auch eine allgemeine Städteordnung und die Einführung gleicher Maße und Gewichte ist sein weises Werk. cl. Die Universität Frankfurt ft. O. wird 1506 eingeweiht. zu der sein Vorgänger den Grund gelegt hat. e. Der Reformation gegenüber verhielt er sich feindlich. — Der strenge Joachim mochte es nicht leiden, daß ein armer Mönch so vielen weltlichen Fürsten und geistlichen Herren, zu denen besonders der Erzbischof Albrecht von Magdeburg, sein Bruder, gehörte, Strafpredigten hielt. Die Erbitterung gegen Luther wuchs, als er sah, wie die Studenten die Universität Frankfurt, die ihm so sehr am Herzen lag, verließen, nach Wittenberg eilten und dort Luther's gewaltige Lehre anhörten. Noch höher stieg sein Zorn, als er die mancherlei Verirrungen sah, welche durch die mißverstandenen Worte Luthers hervorgingen, als die Burgen der Ritter in den Bauernkriegen von den Flammen verzehrt wurden, und als die Wiedertäufer ihr schmachvolles Wesen trieben. f. Joachim s Strenge gegen seine Gemahlin Elisabeth. — Sie war eine Frau von großem Verstände und hoher Bildung und gewann das lautere Evangelium, welches Luther predigte, lieb. Als ihr strenger Gemahl einst verreist war, konnte sie dem Drange ihres Herzens nicht länger widerstehen und ließ sich das Abendmahl in beiderlei Gestalt reichen. Joachim erfuhr es und drohte ihr mit Gefängniß und Einmauerung. Es blieb daher der frommen Elisabeth nichts übrig, als sich durch eilige Flucht zu retten. In einer kalten Märznacht verließ sie in Bauerukleider gehüllt auf einem ganz gewöhnlichen Wagen die Stadt Berlin. Sie floh zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten Johann dem Beständigen von Sachsen, der ihr das Schloß Lichtenbnrg an der Elbe in der Nähe von Wittenberg zum

7. Lehrstoff der Sexta - S. 73

1900 - Breslau : Hirt
Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. 73 Vi. Ausgewählte Stücke aus der Ätaatslmnde. Idas „Bild der engeren Heimat" kann in unserem Buche nicht gegeben werden Von den für die Allgemeinheit und damit auch mehr oder minder für den jeweiligen „Heimatbezirk" geltenden Einrichtungen unseres öffentlichen Lebens aber sind in: folgenden einige Thatsachen für den Lehrer zur Auswahl gestellt, die in dieser und den nächstfolgenden Klassen sich irgendwie werden verwerten lassen. Die in den Lehrplänen für die höheren Klassen geforderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Be- lehrungen bedingen, daß in den unteren Klassen dafür die Grundlage gelegt werde in der vorläufigen Bekanntschast mit unserem Staats- und Gemeindeleben, und mancherlei Wünsche sind laut geworden, welche die Übermittelung dieser Kenntnis mit dem erd- kundlichen Unterrichte verbunden sehen wollen*).] Vorbemerkung. Das Deutsche Reich besteht aus 25 Einzelstaaten, die 1871 einen unauflöslichen Bund geschlossen haben; dazu kommt das allen ge- meinsam gehörige Reichsland Elsaß-Lothringen, das in dem großen Kriege von 1870—71 den Franzosen wieder abgenommen ist. Der größte und volkreichste jeuer 26 Staaten ist der uusere, das Königreich Preußen. Deutscher Kaiser und König von Preußen ist seit dem 15. Juni 1888 Wilhelm Ii. Das Reich verwaltet das Heer und die Kriegsflotte, Post, Telegraphen und Kolonieen, sowie die Einnahmen und Ausgaben (Finanzen), die zur Erhaltung dieser Ein- richtuugen erforderlich sind. Die anderen find den Einzelstaaten überlasten, doch hat über manche das Reich die Oberaufsicht. § 1. Die bürgerliche Gemeinde. Die Grundlage des Staatslebens ist die Familie. Mehrere Familien und Eiuzelpersoueu bilden die bürgerliche Gemeinde. Es gehören zu einer Gemeinde alle, die berechtigt sind im Ge- meindegebiete zu wohnen. Damit übernehmen sie die Verpflichtung, die Ge- meindelasten, namentlich die Gemeindesteuern mit zu tragen, das Wohl der Gemeinsamkeit nach ihren Kräften zu fördern, und die Berechtigung, die Gemeindeanstalten zu benutzen. Über das Gemeindevermögen (Kapitalien, Baugrund, Wiesen, Forsten) hat die größte Gemeinschaft, der Staat, die Ober- Aufsicht. Die Gemeindeämter sind teils besoldete, teils Ehrenämter. Jede bürgerliche Gemeinde bildet zugleich eine Ortschaft. § 2. Die K'irchengemeinde. Während zur bürgerlichen Gemeinde jeder gehören kann, gleichviel welches Glaubens er ist, vereinigt die Kirchengemeinde nur diejenigen, die sich zu einem Glauben bekennen. Schon eine kleine Stadt pflegt mehrere Kircheugemeiudeu in ihrem Weichbilde (d. h. bürgerlichen Ge- meindegebiete) zu bergen, hingegen sind auf dem Lande oft mehrere Ort- schaften zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Die Kirchen Vorst eh er oder -ältesten, die von solchen Gemeinden gewählt werden, bekleiden Ehren- ämter und bilden den Kirchen Vorst and oder die Gemeindevertretung. *) S. „Verhandlungen" der V. Direktoren-Versammlung der Rhein- Provinz. Berlin, 1893. — Hue de Grais, Grundriß der Verfassung und Ver- waltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin, Springer. — Giese, Deutsche Bürgerkunde. Leipzig, Voigtländer. — Hoffmann und Groth, Deutsche Bürgerkunde. Leipzig, Grunow. — K.fischer Grundzüge einer Sozialpädaqogik und Sozialpolitik. Eisenach.

8. Lehrstoff der Sexta - S. 74

1900 - Breslau : Hirt
74 Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. a) In der evangelischen Kirche steht jedesmal eine gewisse Anzahl von Gemeinden unter einem Superintendenten, der stets ein Geistlicher ist, mehrere von diesen wieder unter einem General-Snperintendenten; ein größerer Bezirk steht unter einem Konsistorium, einer vom Staate ernannten Behörde, mehrere von diesen wieder unter einem Landeskonsistorium. Diese Behörden sind zumeist von Geistlichen und Staatsbeamten gebildet. Aber auch die uichtgeistlicheu Gemeindemitglieder wählen ihre Vertreter, die mit den Geistlichen in einem Konsistorial-Bezirke zu Synoden (d. i. Versamm- lungen) zusammentreten. Proviuzial- und General-Synoden. b) In der römisch -katholischen Kirche wirken Kirchenvorstände und Ge- meindevertretnngen nur mit an der Verwaltung des Vermögens der Kirchen- gemeinden. Alle anderen kirchliehen Angelegenheiten unterliegen der Fürsorge der Geistlichkeit. Ein größerer Landstrich ist zu einem Sprengel nnter je einem Bischöfe vereinigt; einige von diesen stehen wieder unter Erzbischöfen, alle unter dem Papste. In Preußen 2 Erzbistümer (Köln, Gnesen), 11 Bis- tümer (Trier, Münster, Paderborn, Fulda, Limburg, Osnabrück, Hildesheim, Breslau, Ermlaud, Kulm und Posen, mit Gnesen vereinigt). c) Die Geistliehen der Israeliten in den Synagogengemeinden heißen Rabbiner, größere Bezirke stehen unter Landrabbinern. § 3. Die Schule. Überall besteht bei uns die Schulpflicht; jedes Kiud vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre muß die öffentliche Schule besuchen, weuu nicht für einen vollgültigen Ersatz durch geprüfte Lehrer gesorgt ist. Die segensreiche Folge dieses Gesetzes ist, daß nur verschwindend wenige Kinder bei uns aufwachsen, die nicht wenigstens lesen und schreiben können (1898/99 von je 1900 Rekruten in Preußen 0,9). Damit alle diese Kinder unterrichtet werden können, müssen Staat und Gemeinden für Volksschulen sorgen, für die Gebäude, in denen unterrichtet wird, und für die Besoldung der Lehrer. Zumeist bilden die Hausväter, die eines Glaubens sind, besondere Sehulgemeiudeu und wählen den Schul- vorstand, der für den Unterhalt der Schule zu sorgen hat. In einigen Provinzen, so in Hessen-Nassan und in Hohenzollern, und in manchen Städten sind die bürgerlichen Gemeinden zugleich die Schulgemeiudeu. Ju kleinere« Gemeiudeu sind die Schüler aller Bekenntnisse in einer Schule vereinigt. Mächtige Schulgebäude erheben sich in den Städten, aber anch die kleinsten Gemeinden kommen immer mehr dazu, daß sie sich eines schmucken Schulhauses rühmen können. Die großen Kosten werden zumeist vou der Gemeinde getragen, aber der Staat, der auch die Aufsieht übt, hilft aus, wo es nötig ist. Die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) werden von den Städten, oder vom Staate, oder aber aus alten Stiftungen unterhalten. § 4. Die Verwaltungsbezirke heißen vom kleinsten bis hinauf zum größten: Landgemeinde (Gut, Dorf, Flecken, Marktflecken), Stadtgemeinde, Stadt- kreis, Landkreis, Regierungsbezirk, Provinz. Die Vorsteher oder Leiter der ersten 3 werden von den Bezirksangehörigen selbst gewählt, die höchsten Beamten (d. i. die mit einem Amte Betrauten) der 3 anderen vom Könige ernannt. In jedem Bezirke aber, vom kleinsten bis zum größten, wird

9. Geschichte der neueren Zeit und des brandenburgisch-preußischen Staats - S. 13

1872 - Berlin : Wohlgemuth
13 verstand es Philipp nicht, dieselben an sich zu fesseln und so seinen Nachfolgern die ihm von seinem Vater hintertaffene Macht zu vererben, noch auch Spanien auf jener Stufe des Wohlstandes zu erhal-ten. Bei feinem Regierungsantritte hatte Philipp zwar versprochen, die Niederlnder im Besitz ihrer Rechte und Freiheiten zu lassen, aber nur zu bald wute er dieselben zu beeintrchtigen und so einen Aus-stand hervorzurufen, der seiner Macht einen empfindlichen Verlust brachte. Die Veranlassung hierzu lag darin, da auch die Reform a-tion und besonders der calvinische Lehrbegriff bei den Niederlndern Eingang gefunden hatte, welchem Philipp bei seiner streng katholischen Richtung hemmend entgegenzutreten suchte. Zu dem Ende hatte er seiner Halbschwester Margaretha vou Parma die Regentschaft der Niederlande anvertraut und ihr den Cardinal Granvella zur Seite gesetzt, der aber durch Anlegung von Bisthmern und durch die Einfhrung der Inquisition sich so verhat machte, da ihn der König ans die dringendsten Vorstellungen seiner Schwester abberufen mute (1564). Aber die Unterdrckungen hrten nicht auf; daher nahmen sich Wilhelm vou Dramen, Statthalter von Utrecht, Holland und Seeland; Graf Egmout, Statthalter von Flandern; und Graf Hoorn, Admiral der niederlndischen Seemacht, der Unterdrckten an; allein auch ihre Vorstellungen bei der Generalstatthalterin und selbst eine deshalb nach Madrid unternommene Reise Egmont's hatten keinen Erfolg. Nun traten etwa 400 niederlndische Edelleute zum Geusenbunde zusammen, und berreichten unbewaffnet in Brssel der Generalstatthalterin eine Bittschrift, das Com pro mi genannt, worin sie ihre Beschwerden vortrugen und namentlich um Aufhebung der Inquisition baten. Philipp lie dieselbe jedoch unbercksichtigt und verbot sogar bei Todesstrafe jeden anderen Gottesdienst als den katholischen. Hierdurch machte er das Hebel nur rger; denn jetzt zogen resormirte Prediger durch das Land und predigten die neue Lehre vor bewaffnetem Volke, welches in seinem Glaubenseifer so weit ging, da es die katholischen Kirchen strmte. Dieser Umstand ver-anlate den König zu noch hrteren Maregeln. Er schickte den Her-zog Alba mit 10,000 Mann spanischer Kerntruppen nach Brssel, wo er (am 22. August 1567) seinen Einzug hielt, bald auch der Hupter des Geusenbundes, der Grafen Hoorn und Egmont sich be-mchtigte (Wilhelm von Oranien war entflohen) und den Rath der Unruhen/' gewhnlich der Blutrath genannt, errichtete. Alle, die zum Geusenbunde gehrten, wurden vor seinen Richterstuhl gezogen, zum Tode verurtheilt und ihrer Gter beraubt. In kurzer Zeit muten 18,000 Menschen ihr Leben durch Henkershand verlieren, und unter ihnen zuerst Egmont und Hoorn! An der niederlndischen Kste rsteten indessen die flchtigen Genfen Kaperschiffe gegen die Spanier aus, und bald gelang es diesen Meer- oder Wasser-Geusen durch die Einnahme von Briel oder Vlies singen festen Fu zu fassen. Bald fielen auch die meisten Städte Hollands und Seelands in ihre

10. Die Provinz Hessen-Nassau - S. 82

1901 - Berlin [u.a.] : Spemann
— 82 — kleinere Bezirke eingeteilt. Diese heißen im Regierungsbezirk Cassel Diöcesen und werden von den Superintendenten verwaltet. Die Diöcesen gliedern sich wieder in Klassen, welchen Metro- politane vorstehen. Die Pfarrer und Metropolitane einer Diöcese sind dem Superintendenten derselben unterstellt. Im Regieruugs- bezirk Wiesbaden sühren die Diöcesen die Bezeichnung Dekanate; ihre Vorsteher heißen Dekane. Die katholischen Geistlichen haben zu Vorgesetzten die Bischöse zu Fulda und Limburg. Die religiösen Angelegen- heiten der israelitischen Gemeinden werden von den Vorsteher- ämtern und den Rabbinaten verwaltet. Für den Unterricht ist durch Schulen aller Art aufs beste gesorgt. Volksschulen giebt es in fast allen Ortschaften; in ihnen ist der Unterricht unentgeltlich. Die Volksschulen in den Dörfern find gewöhnlich ein- bis dreiklassig und haben meist einen oder zwei Lehrer. In den Städten haben die Volksschulen mehr Klassen und Lehrer. In großen Orten giebt es neben den Volksschulen oft noch Mittelschulen, für deren Besuch Schulgeld entrichtet werden muß. Die Volks- und Mittelschulen stehen unter der Aussicht der Orts- schulinspektoren. Diese sind in den Dörfern und kleinen Städten in der Regel die Pfarrer; bei vielklassigen Stadtschulen ist oft der Leiter einer solchen Schule zugleich Ortsschulinspektor. Den Orts- schulinspektoren sind die Kreisschulinspektoren vorgesetzt; zu ihnen werden meistens Geistliche ernannt. Der Kreisschulinspektor, revidiert jede Schule seines Bezirkes wenigstens einmal im Jahre. Die oberste Leitung der niederen Schulen eines Regierungsbezirkes hat die Königliche Regierung. Auch sie läßt durch Schulräte die einzelnen Schulen revidieren. Für weitergehende Bildung giebt es in den Städten zahlreiche höhere Schulen. Zu diesen Schulen gehören die Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen und höheren Mädchenschulen. Die höheren Schulen unterstehen dem König- lichen Provinzial-Schnl-Kollegium in Cassel. Gymnasien find in Dillenburg, Frankfurt (3), Fulda, Hadamar, Hanau, Hers- feld, Homburg v. d. H., Cassel (2), Marburg, Montabaur, Rinteln, Weilburg und Wiesbaden. Für die Ausbildung von Volksschullehrern sind Präparanden- an st alten und Seminare eingerichtet. Präparandenanstalten giebt es in Herborn, Fritzlar, Dillenburg, Homberg, Montabaur, Schlüchtern und Usingen. Seminare bestehen in Dillenburg (ev.), Fulda (kath.), Homberg (ev.), Montabaur (kath.), Schlüchtern (ev.), Usingen (ev.) und Cassel(israel.). Außerdem giebt es noch Lehrerinnen- seminare in Cassel, Frankfurt, Wiesbaden und Montabaur. Die Seminare und Präparandenanstalten stehen unter der Aufsicht des Königlichen Prooinzial-Schnl-Kollegiums. In Marburg ist eine Hochschule oder Universität. Zur Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf giebt es außer den Seminaren und Präparandenanstalten noch eine große Anzahl
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