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1. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 376

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
376 Die mittlere Zeit. Weise bestand das römische weltliche Recht aus den Erlassen der Kaiser und aus den Sprüchen der römischen Rechtsgelehrten. 4. Der Sachsenspiegel wurde von dem sächsischen Ritter Eike von Repkow um 1218 verfaßt und behandelt in zwei Teilen das Lehen- und das Land recht. Der Schwabe nspiegel entstand 1270 ; von wem, ist unbekannt. 5. Schon uuter Kaiser Konrad Ii. ging vou Eluguy der Gottesfriede (trewa — treuga Dei) aus, demgemäß Fehden nur am Montag , Dienstag und Mitiwoch ausgemacht werden, jedoch auch in der Fasten, im Advent und au den Vigilien unterlassen werden sollten. Allein er wurde bald nicht mehr gehalten. Die Hohenstaufen, Rudolf oou Habsburg, Albrecht und Sigismund verkündeten Landfrieden, aber es kümmerten sich wepige darum. Maximilian I. setzte uun auf dem Reichstage von Worms (1495) den Reichslandfrieden durch, in welchem alle und jede Selbsthilfe bei Strafe von 2000 Mark verboten war. Das eingesetzte Re i ch s ka m m e r g er ich t, das zuerst seinen Sitz in Frankfurt hatte, bestand aus je sechs Beisitzern aus jedem Reichskreise. Maximilian ließ sie eidlich verpflichten, daß sie, wo das deutsche Recht keine Bestimmung bietet, sich an das römische und kanonische Recht halten wollten. 6. Schon zu Zeiten der Karolinger kam es vor, daß die Seud-grafen uubotmäßigeu Großeu schnellen und zugleich kein Aufsehen erregenden Prozeß machen mußten. Als nun während des Aufenthaltes Friedrichs Ii. in Italien der Erzbischof Engelbert von Köln Reichsverweser war, faßte dieser den Gedanken, aus rechtschaffenen Männern durch ganz Deutschland hindurch ein Gericht zu bilden, um der Gewaltthätigkeit der Vornehmen in wirksamer Weise entgegenzutreten. Viele Tausende von „Wissenden" vereinigten sich zu einem Bunde, ohne sich gegenseitig zu kennen. Die Angeklagten hatten sich vor dem Frei stuhle zu verantworten, der ans den Frei grasen und den Frei schössen bestaub. Wer schulbig befunben würde, würde au dem nächsten Baum aufgeknüpft; wer auf breimalige Labung nicht erschien, war verfemt und vogelfrei. Es bürste übrigens nur über Verbrechen gerichtet werben, auf welchen ohnehin Todesstrafe stand, sowie über alle Handlungen gegen die Religion. — Obwohl der Erzbischof von Köln Stuhlmeister war, so durften Geistliche doch nicht Wissende sein, aber auch nicht vorgeladen werden. Lange hatte die Feme sich den Rus der Unparteilichkeit bewahrt, ein Jahrhundert hindurch war sie die stärkste Stütze des Rechts. Später artete sie freilich ans. Aber gerade das u n-heimliche Gefühl, in welchem man sich bcr Feme gegenüber befanb, sowie bte Erfindung der Donnerbüchsen, durch welche das un-bezwiuglichste Raubnest in kürzester Zeit in einen Schutthaufen verwan-belt werben konnte, trugen dazu bei, daß der Reichslanbfriebe allgemein angenommen würde. § 139. Die Dichtkunst. 382) Wie das ganze Mittelalter den Charakter der Großartigkeit und Mannigfaltigkeit an sich trug, so sind auch großartig und mannigfaltig die Erzeugnisse des deutschen Geistes auf dein

2. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 584

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
584 Die Zeit von 1815 bis 1857 Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver- stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi- schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat- gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge- beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho- likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan- tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er- bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui- ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder- lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur Mitwirkung herbeigezogen hatte. Solothurn revidiert seine Verfassung (1840). Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter- worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci- täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam- tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella- tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie- rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür- geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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