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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 584

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
584 Die Zeit von 1815 bis 1857 Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver- stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi- schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat- gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge- beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho- likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan- tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er- bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui- ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder- lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur Mitwirkung herbeigezogen hatte. Solothurn revidiert seine Verfassung (1840). Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter- worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci- täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam- tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella- tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie- rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür- geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen

2. Viertehalb Jahrhunderte - S. 576

1856 - Freiburg im Breisgau : Herder
576 Die Kriege in Italien und das deutsche Reich Erfolg, und gegen Osten gestattete die friedlichere Regierung des Sultans Bajazet Ii. Ruhe, soweit nicht feindliche Schaaren auch im Frieden die Nachbarländer heimsuchten. Venedig aber konnte er nicht vernichten und Mailand nicht dem Reiche erhalten. Die Herstellung eines geordneten Zustandes in Deutschland gelang nicht, ohne daß er einen Theil der ohnehin sehr geschmälerten Herrschergewalt zum Opfer brachte. Auf seinem ersten Reichstage im Jahre 1495, den er nicht dem Herkommen nach in Nürnberg, sondern in dem den burgundischen Landen näherzge- legenen Worms hielt, begann das Werk der Landfriedensordnung. Jede Fehde im Reiche sollte für ewige Zeiten bei Strafe der Aechtung^unter- sagt sein. Die Handhabung des Landfriedens aber und die Verhandlung der Streitigkeiten, die nicht mehr durch Fehde geschlichtet werden durften, wollte man nicht einem von dem Reichsoberhaupte abhängigen Gerichte übertragen, sondern man gründete dafür das Reichskammergericht, das seinen Sitz in Frankfurt erhielt, und dessen Mitglieder nach Rath und Willen der Stände von dem Reichsoberhaupte gewählt werden sollten, um über alle Reichsunmittelbaren, im Falle der Rechtsverweigerung oder der Berufung auch über Mittelbare, zu richten. Zur Unterhaltung dieses Gerichtes sowie zur Hülfe gegen die Türken wurde eine Steuer, der gemeine Pfennig, angeordnet. Auf jenem Reichstage erhielt auch der Graf von Würtemberg die herzogliche Würde, jedoch nur im Manns- stamme nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich, wobei die Absicht, dereinst das neue Herzogthum für das h absburgische Haus zu gewinnen obgewaltet zu haben scheint. Bald traten in der Thätigkeit des neuen Gerichtes Störungen ein, da die Erhebung der Steuer Schwierigkeiten fand und die Gewohnheit des Fehdewesens und Faustrechts sich so schnell nicht ausrotten ließ. Es erforderte eine Reihe von Bemühungen, die Angelegenheiten in die neue Bahn zu lenken, und die neu getroffenen Einrichtungen hatten noch manche Unterbrechung ihrer Wirksamkeit zu erleiden. Die Reichstage, für deren Thätigkeit der Stoff sich häufte, erwiesen sich unwirksam, weil sie von den dazn Berufenen nicht gehörig besucht wurden. Es ward daher, so sehr sich Maximilian gegen diese neue Schmälerung seiner Gewalt sträuben mochte, im Jahre 1500 auf dem Reichstage zu Augsburg zu der Einsetzung eines ständigen Reichö- regimentes geschritten, das, aus Mitgliedern aller Klassen von Reichs- ständen gebildet, in Nürnberg seinen Sitz haben sollte. Sowohl die von diesem Regimente zu führende Verwaltung, als die Ausführung der Reichs- kammergerichtsurtheile erheischte eine Eintheilung des Reiches, wie man sie früher schon gesucht hatte, um die in den Landfriedenseinigungen ge- gebenen Eintheilungen ständig zu machen und über das ganze Reich aus- zudehnen. Nachdem man schon behufs der Wahl der Negimentsräthe die sechs Kreise Oberrhein, Schwaben, Baiern, Franken, Sachsen und
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