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Die Zeit von 1815 bis 1857
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über
diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver-
stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi-
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat-
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge-
beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die
evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho-
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken
vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan-
tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er-
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui-
ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder-
lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits
auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur
Mitwirkung herbeigezogen hatte.
Solothurn revidiert seine Verfassung (1840).
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich
erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter-
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit
sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci-
täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam-
tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella-
tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie-
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und
Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür-
geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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576 Die Kriege in Italien und das deutsche Reich
Erfolg, und gegen Osten gestattete die friedlichere Regierung des Sultans
Bajazet Ii. Ruhe, soweit nicht feindliche Schaaren auch im Frieden die
Nachbarländer heimsuchten. Venedig aber konnte er nicht vernichten und
Mailand nicht dem Reiche erhalten. Die Herstellung eines geordneten
Zustandes in Deutschland gelang nicht, ohne daß er einen Theil der
ohnehin sehr geschmälerten Herrschergewalt zum Opfer brachte. Auf
seinem ersten Reichstage im Jahre 1495, den er nicht dem Herkommen
nach in Nürnberg, sondern in dem den burgundischen Landen näherzge-
legenen Worms hielt, begann das Werk der Landfriedensordnung. Jede
Fehde im Reiche sollte für ewige Zeiten bei Strafe der Aechtung^unter-
sagt sein. Die Handhabung des Landfriedens aber und die Verhandlung
der Streitigkeiten, die nicht mehr durch Fehde geschlichtet werden durften,
wollte man nicht einem von dem Reichsoberhaupte abhängigen Gerichte
übertragen, sondern man gründete dafür das Reichskammergericht, das
seinen Sitz in Frankfurt erhielt, und dessen Mitglieder nach Rath und
Willen der Stände von dem Reichsoberhaupte gewählt werden sollten,
um über alle Reichsunmittelbaren, im Falle der Rechtsverweigerung oder
der Berufung auch über Mittelbare, zu richten. Zur Unterhaltung dieses
Gerichtes sowie zur Hülfe gegen die Türken wurde eine Steuer, der
gemeine Pfennig, angeordnet. Auf jenem Reichstage erhielt auch der
Graf von Würtemberg die herzogliche Würde, jedoch nur im Manns-
stamme nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich, wobei die Absicht,
dereinst das neue Herzogthum für das h absburgische Haus zu gewinnen
obgewaltet zu haben scheint. Bald traten in der Thätigkeit des neuen
Gerichtes Störungen ein, da die Erhebung der Steuer Schwierigkeiten
fand und die Gewohnheit des Fehdewesens und Faustrechts sich so schnell
nicht ausrotten ließ. Es erforderte eine Reihe von Bemühungen, die
Angelegenheiten in die neue Bahn zu lenken, und die neu getroffenen
Einrichtungen hatten noch manche Unterbrechung ihrer Wirksamkeit zu
erleiden. Die Reichstage, für deren Thätigkeit der Stoff sich häufte,
erwiesen sich unwirksam, weil sie von den dazn Berufenen nicht gehörig
besucht wurden. Es ward daher, so sehr sich Maximilian gegen diese
neue Schmälerung seiner Gewalt sträuben mochte, im Jahre 1500 auf
dem Reichstage zu Augsburg zu der Einsetzung eines ständigen Reichö-
regimentes geschritten, das, aus Mitgliedern aller Klassen von Reichs-
ständen gebildet, in Nürnberg seinen Sitz haben sollte. Sowohl die von
diesem Regimente zu führende Verwaltung, als die Ausführung der Reichs-
kammergerichtsurtheile erheischte eine Eintheilung des Reiches, wie man
sie früher schon gesucht hatte, um die in den Landfriedenseinigungen ge-
gebenen Eintheilungen ständig zu machen und über das ganze Reich aus-
zudehnen. Nachdem man schon behufs der Wahl der Negimentsräthe
die sechs Kreise Oberrhein, Schwaben, Baiern, Franken, Sachsen und
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein]]
Extrahierte Personennamen: Würtemberg Maximilian Maximilian