Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Freiburg
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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der Herrenstraße noch Mauern von der alten Festung. Die Stadt reichte also in ältester Zeit vom Martinstor bis in die Nähe der Ring-nnd Kasernenstraße und vom Rottecksplatz nicht ganz bis an den Fuß des Schloßberges, auf dessen Südwestabfall an der Burghalde der Herzog und seine Nachkommen sich ein prächtiges Schloß bauten, das als eines der schönsten in deutschen Landen galt.
Mächtige Tore an den vier wichtigsten Eingängen der Stadt, das Schwaben-, Martins-, Lehenertor (in der Bertholdstraße bei der Möbel* Handlung Fenninger) und das Christophelstor herwärts des Siegesdenkmals verwehrten den Eintritt in die Stadt.
Der innere Stadtplan des alten Freiburg war derselbe, deu die Herzoge später auch bei der Gründung von Freiburg im i^chtland und Bern zu Grunde gelegt haben, und hat sich bis heute nur wenig geändert. Zwei Hauptstraßen, die Große Gasse (jetzt Kaiserstraße) vom Christophels-bis zum Martinstor und die Salz- und Bertholdstraße vom Schwaben- bis zum Lehenertor kreuzten sich rechtwinklig und bildeten vier rechteckige Felder, die wieder durch Nebenstraßen, die parallel zu den beiden Hcinpt-straßenzügen laufen, in kleinere Häuserviertel zerlegt werden. Die Kirche mit dem Kirchhof und das Rathaus liegen in zwei verschiedenen Feldern abseits der Hauptstraße, die damals in ihrer ganzen Länge als Marktplatz diente.
Die Verfassung der neuen Stadt paßte anfs glücklichste zu ihrem schönen Namen Freiburg.
Wer Jahr und Tag in der Stadt wohnte, sollte fortab frei sein, auch wenn er vorher als Unfreier einem Herrn gehört hatte. Auch in andern Städten wurde dieser Grundsatz bald angenommen. So war es kein Wunder, daß die unfreien Bauern in großer Zahl nach den Städten flüchteten und daß deshalb die Gutsherren und Städter jahrhundertelang wegen der Flüchtlinge miteinander in Streit lagen.
Völlige Gleichheit herrschte aber auch in der Stadt nicht, wenn es auch keine Unfreien oder Leibeigenen mehr darin geben sollte. Nicht jeder Einwohner war Bürger. Vielmehr bildeten diese einen besonderen Stand. Für die Bürger hatte Herzog Konrad neue Verhältnisse geschaffen, wie sie damals noch keiner Stadt zuteil geworden waren. Bisher hatten nämlich die Stadtherrn den Vorsteher der Stadt, den Schultheißen, ernannt. In Freiburg aber sollte die Bürgerschaft den Schultheißen selbst wählen dürfen. Ebenso sollte es mit der Wahl des Pfarrers und des Sigristen und Lehrers gehalten werben. Und bamit die Bürgerschaft nur sich selbst regiere und keinen Zwang von Seiten des Stabtherrn befürchte, verbot der Herzog noch überbies seinen eigenen Dienstmannen und sogar den Rittern, sich gegen den Willen der Bürger innerhalb der städtischen Mauern niederzulassen, denn die Stadt sollte völlig selbständig dastehen und nur dem eigenen Stabtgericht unterworfen fein. Diese herzoglichen Dienstleute wohnten beshalb vor dem Schwabentor unterhalb der
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zeichnen, jährlich viele Tausende ausgeführt werden. Die Pferde anlangend,
so besitzen unter den Kirgisen, Kalmücken und besonders unter den Baschkiren
manche Einzelne Herden von 2000 bis 4000 Stück.
Die Industrie (Gewerbsamkcit) kommt im russischen Reiche durch die Be-
mühungen der Regierung immer mehr empor. In Beziehung auf den Handel
nimmt Rußland unter den Landern der Erde, die den ausgebreitesteu Handel
treiben, den vierten Rang ein. (Die Reihenfolge ist: England, Frankreich,
vereinigte Stamn.von Nordamerika, Rußland.)
In Rußland bestehdrsidrei erbliche S'tande: Adelige, Bürger und
Bauern. Der Adel gewährt an und für sich keinen Rang, sondern dieser ist
nur durch den Dienst in geistlichen, Civil- und Militär-Aemtern und Stellen
zu erwerben. Er besteht aus 14 Klassen. Die wichtigsten Vorrechte des Adels
sind: Befreiung von persönlichen Abgaben, von gezwungenem Kriegsdienste
und von körperlichen Strafen. Der Bürgerstand zerfällt in sechs Klassen. Der
Bauernstand endlich bestand früher aus freien Bauern, aus Bauern unter be-
sonderer Verwaltung der Krone, hauptsächlich aber aus Leibeigenen, deren
man 1834 unter 371/2 2riü. Bauern nicht weniger als 21 Mill. zählte. Alle
Leibeigenen gehörten zu den Gütern, auf denen sie lebten, und wurden mit
diesen verkauft; dagegen durste kein Leibeigener an lind für sich verkauft oder
verschenkt werden. Jetzt ist die Leibeigenschaft aufgehoben.
Was endlich die Religionsverhältnisse der Bevölkerung betrifft, so ist die
herrschende Kirche die sogenannte rechtgläubige, griechische Kirche, zu der sich
etwa 45 Millionen bekennen und zu der der Kaiser mit seinem ganzen Hause
sich bekennen muß. Außer den Lutheranern, Römisch-Katholischen, Muhame-
danern und Juden lebt aber im russischen Reiche auch noch ziemlich eine Mil-
lion Heiden.
Das russische Reich ist eine erbliche, ganz unumschränkte Monarchie, an
deren Spitze ein Kaiser steht. Der Kaiser ist auch das Oberhaupt der griechi-
schen Kirche in Rußland.
Wenn man von Odessa kommt und an der Südküste der Krim im
Hafen von Jalta landet, so wird man von einer lieblichen Landschaft be-
grüßt, die sich längs des schwarzen Meeres hinzieht. Die taurische Kiefer,
dieser schöne, schlanke Baum, erfüllt uns mit italienischen Erinnerungen.
Hier haben sich auch viele reiche Russen und Engländer die schönsten Land-
häuser erbaut und führen in ihrer herrlichen Umgebung ein prachtvolles Wohl-
leben. Wenig nordwärts vom Vorgebirge P arthe ni um liegt der russische
Kriegshafen Sebastopol mit seinen Arsenalen und Schiffswerften, dem
die Neuzeit eine blutige Berühmtheit gegeben hat. Weiter landeinwärts kommt
man durch eine Menge, zum Theil recht unmuthig gebauter tartarischer Dörfer
und Flecken. In jedem derselben ist die Ordnung der Hauser und ihrer platten
15. Die K r i m.
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Extrahierte Ortsnamen: England Frankreich Nordamerika Römisch-Katholischen Rußland Odessa Jalta
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Die Zeit von 1815 bis 1857
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über
diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver-
stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi-
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat-
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge-
beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die
evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho-
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken
vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan-
tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er-
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui-
ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder-
lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits
auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur
Mitwirkung herbeigezogen hatte.
Solothurn revidiert seine Verfassung (1840).
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich
erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter-
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit
sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci-
täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam-
tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella-
tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie-
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und
Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür-
geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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