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Die Zeit von 1815 bis 1857
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über
diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver-
stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi-
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat-
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge-
beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die
evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho-
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken
vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan-
tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er-
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui-
ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder-
lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits
auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur
Mitwirkung herbeigezogen hatte.
Solothurn revidiert seine Verfassung (1840).
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich
erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter-
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit
sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci-
täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam-
tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella-
tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie-
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und
Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür-
geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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meinschaft und Vielweiberei, rissen das Stadtregiment an sich und fhrten eine tolle Schreckensherrschaft, bis die Stadt vom Bischof von Mnster, Philipp von Hessen und Heinrich von Braunschweig genommen wurde. Johann von Leyden, Knipper-dolling und Krechting wurden unter Martern hingerichtet und ihre Leichen in Kfigen an dem Thurme der Lambertuskirche ausgehngt (1535).
4. Allmhliche Verbreitung der Reformation.
Sehr gnstig fr die Entwicklung der Reformation war der Umstand, da der Kaiser nach dem Wormser Reichstage Deutschland verlie und erst nach acht Jahren zurckkehrte. Fr die neue Lehre erklrten sich alsbald der Kurfürst von Sachsen, Friedrich der Weise (f 1525), dann (1525) Philipp der Gro-mthige, Landgraf von Hessen; 1526 wurde auf dem Landtage zu Homburg die neue Kirchenordnung eingefhrt; 1527 wurde zu Marburg die erste evangelische Universitt gegrndet. Der Gromeister des deutschen Ordens. Albrecht von Hohenzollern, trat auch zu der neuen Lehre der und verwandelte 1525 sein Ordensland Ostpreuen mit Genehmigung seines Lehnsherrn, des Knigs von Polen, in ein weltliches Herzogthum. Dann traten bei die Herzoge von Braunschweig-Lneburg, der Herzog von Mecklenburg, der Fürst von Anhalt, die Grafen von Mans-feld. 1539 Brandenburg, Kurpfalz u. a.; unter den deutschen Stdten Nrnberg, Straburg, Ulm, Magdeburg u. a., die Hansastdte Bremen, Hamburg und Lbeck. Bei der alten Lehre blieben die drei geistlichen Kurfrsten, die Herzoge von Bayern, der Herzog Georg von Sachsen; nach dessen Tode 1539 wurde das Land jedoch protestantisch.
5> Die Augsburger Confessto (1530)*
Die lutherischen und katholischen Reichsstnde standen sich drohend gegenber und thaten sich in Bndnissen zusammen. Auf dem Reichstage zu Speier 3 529 wurde das Wormser Edikt durch Stimmenmehrheit erneuert; dagegen protestirten die luthe-rischen Fürsten und wurden seitdem Protestanten genannt.
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Extrahierte Personennamen: Philipp_von_Hessen Philipp Heinrich_von_Braunschweig Heinrich Johann_von_Leyden Johann Friedrich Friedrich Philipp Philipp Albrecht_von_Hohenzollern Albrecht Georg_von_Sachsen