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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 584

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
584 Die Zeit von 1815 bis 1857 Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver- stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi- schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat- gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge- beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho- likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan- tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er- bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui- ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder- lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur Mitwirkung herbeigezogen hatte. Solothurn revidiert seine Verfassung (1840). Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter- worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci- täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam- tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella- tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie- rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür- geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen

2. Viertehalb Jahrhunderte - S. 724

1856 - Freiburg im Breisgau : Herder
724 Der dreißigjährige, der französisch-spanische von Spanien in Münster mit den freien Niederlanden einen Frieden schloß und seiner Anerkennung ihrer Unabhängigkeit von Seiten des Reiches keine Einrede entgegengesetzt wurde. Dabei wurden den freien Niederländern die nördlichen Striche von Flandern, Brabant und Lim- burg, die sie erobert hatten, abgetreten, und diese galten unter dem Na- men Generalitätslande als gemeinschaftlicher Besitz der vereinigten Lande. Unerledigt blieb das Verhältniß Lothringens, das in Folge der Verwick- lung seines Herzogs in den französisch-spanischen Krieg von den Fran- zosen besetzt worden war und ihnen ungeachtet der durch den Herzog dem Kaiser geleisteten Dienste jetzt preisgegeben wurde. Noch wichtiger als die Gebietsveränderungen war die Veränderung der Neichsverfassung. Der westphälische Friede that einen entscheidenden Schritt zur Auflösung des Reiches in eine Anzahl von einander unabhängiger Staaten. Insbe- sondere gab das den Reichsständen neu beigelegte Recht, auch mit Aus- wärtigen Bündnisse, sofern sie nicht gegen Kaiser und Reich oder gegen den Landfrieden gerichtet seien, zu schließen, vielfache Veranlassung, den Vortheil des Reiches über den besonderen zu vergessen. Dem Kaiser blieb nur die Leitung der in Angelegenheiten des Reiches zu pflegenden Berathungen und die durch Reichskammergericht und Reichshofrath zu übende Rechtspflege. Der Abnahme kaiserlicher Gewalt entsprach die Steigerung der fürstlichen Macht in den einzelnen Gebieten. Dazu trug in der Folge die im Laufe des Krieges aufgekommene Gewohnheit bei, stehende Heere zu halten. Im Kriege hatte das Bedürfniß die Bei- behaltung der einmal geworbenen Söldnerheere geboten und zu deren Vermehrung durch Aushebung im Lande geführt. Dabei verlor der Ritterstand, dessen Dienst sich mit der veränderten Kriegführung nicht mehr vertrug, die Bedeutung eines besonderen Kriegerstandeö und behielt nur den Genuß der Vorrechte, welche seiner früheren Stellung ent- sprochen hatten. Das so veränderte Heerwesen wurde nun die sicherste Stütze für die Ausübung der Landeshoheit, da es jedem Versuche des Widerstandes vorbeugte oder begegnete und eine Beschränkung landstän- discher Thätigkeit erlaubte. Hinsichtlich der Religion und des sie betref- fenden Besitzstandes wurden der Passauer Vertrag und der Religions- friede vom Jahre 1555 bestätigt und auf die Reformirten ausgedehnt. Dabei sollte das Jahr 1624 in der Art maßgebend sein, daß jeder Fürst seinen andersgläubigen Unterthanen freie Religionsübung soweit zu ge- statten habe, als dieselben in jenem Jahre dieselbe genossen, daß ferner in protestantischen Ländern ein Recht zur Beitreibung der Einkünfte katholischer Stiftungen gelte, soweit es in jenem Jahre bestanden, daß endlich hinsichtlich des kirchlichen Güterbesitzes der erste Tag jenes Jahres entscheide. Es dauerte eine geraume Zeit, bis die aufgestellten Grund- sätze durchgeführt waren und Alles sich von Neuem geordnet hatte. Noch
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