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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Abriss der Geschichte für höhere Knaben- und Mädchenschulen - S. 120

1878 - Mainz : Kunze
— 120 - gegen die Raubritter m Thüringen und am Rhein; man merkte daß w>-der ein Richter auf Erden mar. Sein Wesen war schlicht bürgerlich daher war er beim Volke und bei seinen Soldaten ilm V'?," begraben. (Vgl. Kerners: Kaiser Rudolfs Ritt zum Grabe.) ?er wenig begüterte Graf Adolf von Nassau .. r , J i der sich den Fürsten, besonders den sieben, welche sur sich das Vorrecht der Königswahl in Anspruch nahmen, zu ungemessenen Leistungen verpflichtete, die er weder halten konnte noch wollte. Rudolfs Mück im Ländererwerb trieb auch ihn zur Schaffung einer Hausmacht an. Mit dem englischen Gelde, welches er für verheißene Hilfeleistung gegen Frankreich erhalten hatte, kaufte er Albrecht dem Unartigen Thüringen und Meißen ab, vermochte es aber kaum gegen die Söhne desselben zu behaupten. Die Fürsten wählten jetzt gegen ihn Albrecht von Oesterreich zum König, dem er in der Schlacht bei Göllheim 1298 unterlag. » ff 02s8-I308) war ein harter Herr. Seinem Neffen und Mündel Johann von Schwaben enthielt er sein Erbe die Besitzungen in der Schweiz, im Elsaß und in Schwaben (Vorderösterreich), vor, wollte auch Holland, Böhmen und Thüringen an sein Reich bringen, doch ohne Erfolg. In der Schweiz, wo Habsburg die Schirmvogtei über die reichsfreien Waldstätte Lchwyz, llri, Unterwalden besaß, fürchtete man seine Uebergriffe und haßte die Rücksichtslosigkeit seiner Vögte; man schloß daher den Bund auf dem Rütli (1307), womit der erste Schritt zur Lostrennung der Schweiz von Deutschland geschehen war. (Vgl. die von Schiller dramatisch behandelte Tellsage.) Mit dem herrsch-süchtigen Papste Bonifaz Viii. spielte Albrecht ein gefährliches Spiel- Zuerst benutzte er den französischen König Philipp den Schonen gegen denselben und gab ihm Reichslehen im Westen preis, dann suchte er durch die päpstliche Macht die kurfürstliche Zu mindern und seine eigene erblich zu machen. Zum Glück starb Bonifaz schon 1303. Ueberhaupt demütigte der Kaiser die Landessürsten, verlieh dem Landfrieden gegen das Raubrittertum Kraft, förderte die Städte und erhob Steuern, wie es vor ihm

2. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 356

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
356 Die mittlere Zeit. i^der andern Gesellschaft sondern welches auszuüben sie kraft des Wortes Christi bevollmächtigt ist, da diejenigen, welche die Kirche nicht hören skrtj* «f” Sünder zu betrachten sind (Matth. 18, 17)' öamit ist zugleich auch den übrigen Katholiken unter Strafe des Bannes Si r!'«? r " ^kommunizierten Gemeinschaft zu pflegen. Daß der Papst Ungehorsame, seien es Hohe oder Niedere, mit dem Bauue be- 2r11 S9erabre sut befugt, als der Kaiser befugt V f J Reichs acht auszusprechen, wodurch der Geächtete rechts-3"> 'Kittelatter war übrigens mit dem Banne zugleich verkuupft, wie dies Friedrich Ii. noch selbst bestätigte, so da,; ein gebannter Kaiser keinen Gehorsam verlangen konnte Das Interdikt (Untersagung) hatte zur Folge, daß in dem wx |attre ,.m Gottesdienst gehalten und mit Ausnahme der Xt !Is /■ ru.fe r!ejne Sakramente gespendet, auch keine Glocken ge-ll11^ ^rne sererlrchen Begräbnisse abgehalten wurden. 8 132. Die schweizerische Eidgeuolsenschaft. 364) Neben den weitläufigen Besitzungen der Zährinaer in der Schweiz hatten mehrere Landschaften sich die Unabhängigkeit bewahrt und waren stolz darauf, freie Männer und niemanden nlvemjvctcse unterworfen zu fein. Das waren die alten Waldstetten Schwyz, Uri und Unterwalden. Nach dem Aus-J en der Zähringer kamen die meisten Herrschaften an die Habs-bllrger, und llnterwalden wählte sich den Grafen Rudolf von Habsburg zum L>chirmvogt, ließ sich von ihm aber einen Frei-lnief ausstellen, in dem seine Unabhängigkeit anerkannt war. Es hatten aber die Grafen von Habsburg im Laufe der Zeit auch m diesen Landschaften sich Grund und Boden erworben und sandten Vögte dorthin, um die Gerichtsbarkeit zu üben. Diese versuchten ihre Befugnisse auch auf die reichsunmittelbaren Grnnd-ei^,l1jumer auszudehnen, was die drei Waldstätten mit Besorgnis E. erfüllte, so daß sie schon im Jahre 1291 die uralte Eidgenossenschaft, dnrch die sie sich gegenseitig verbunden hatten, wieder erneuerten. ^ Adolf von Nassan hatte die Freiheiten abermals ausdrücklich bestätigt. Da aber den Habsbnrgern viel daran lag, tit der Schweiz zusammenhängende Besitzungen zu erwerben, so unterließ Albrecht I. diese Bestätigung und trug den Eidgenossen an, sich von dem Schutze des Reiches hinweg und unter den Schutz des Hauses Habsburg zu stellen. Als die Eidgenossen sich dessen weigerten, sandte^ er zwar Reichsvögte, um den Blnt-Zu hegen; allein diese Reichsvögte behandelten die Freien als österreichische Unterthanen und qnälten sie auf mancherlei Art. 365) Drei Jahre ertrugen die Waldstätten diese Unbilden, ms aber die Vögte sich immer mehr Gewaltthätigkeiten erlaubten,

3. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 624

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
024 Unsre Zeit. sionellen Friedens verlangte die Mehrheit der Tagsatzung die Entfernung der Jesuiten aus der Schweiz. Da schlossen die sieben katholischen Kantone ein Bündnis, um die Rechte zu wahren, welche die Kantonalsouveränetät ihnen gab. Dieses Bündnis wurde aber als bundeswidrig bezeichnet und „Sonderbund" genannt, und da die Kantone sich weigerten, dasselbe aufzulösen, so wurde zur Wasseugewalt geschritten. Auch diesmal wurde die Sache des Rechtes von den Großmächten im Stiche gelassen. Der eidgenössische Obergeneral Dusour eroberte Freiburg und schlug 1847.die Sonderbundstruppen bei Gislikon im Kanton Luzern. Die Bundesakte wurde nun umgeändert, und die Schweiz erhielt eine 1848. neue Verfassung, wodurch die Sonveränetät der einzelnen Kantone beschränkt und die katholische Kirche noch rücksichtsloser der 1848. Staatsgewalt unterworfen wurde. Als im Jahre 1848 der Kanton Neuenbnrg, der bisher unter preußischer Oberhoheit gestanden, jedes Verhältnis zu Preußen für aufgehoben erklärte, wagte man es ebenfalls nicht, einzuschreiten, sondern Preußen E. hielt es vielmehr für besser, auf seine Rechte Verzicht zu leisten, um nicht größere Verwicklungen herbeizuführen. Das Dappen-thal aber, welches auf dem Wiener Kongreß dem Kanton Waadt E. zugesprochen, jedoch 1846 von Frankreich besetzt und zum Departement Aiu geschlagen worden, vermochte der Bundesrat bis jetzt nicht wieder zu erhalten. Anmerkungen. 1. Das Waadtland, welches zu Bern gehörte, sagte sich im Januar 1798 von diesem los und erklärte sich zur Lemanischen Republik. Ebenso trennte sich Aargau von Bern; in Basel mußten den Landbewohnern gleiche Rechte mit den Stadtbewohnern zugesichert werden, und in andern Kantonen entstanden ebenfalls Unruhen. Mühlhausen, welches vom oberrheinischen Departement umschlossen war, hatte schon 1797 das Verlangen gestellt, Frankreich einverleibt zu werde», und die französische Republik hatte sich eines Teiles des Bistums Basel bemächtigt (Pruntrnt). Deshalb hofften die Republikaner auf die Hilfe der Franzosen. Diese Hilfe kam aber etwas teuer zu stehen, denn die Franzosen beraubten die Kassen, plünderten die Zeughäuser und legten ungeheure Kontributionen auf. Bern allein schätzte den Verlust auf 28 Millionen Gnlden. Der Krieg kostete überdies 15 000 Menschen das Leben. Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug und Glarus sträubten sich am längsten gegen die Franzosenherrschaft. In dem Volkskriege zeichneten sich ans der Kapuziner Paul Styger, der Priester Maria uns Herzog und der Landammann Alons Reding von Schwyz. Reding schlug die Franzosen zweimal beim Roten Turm bei Morgarten (2. Mai 1798). Es blieben in diesem Treffen 3000 Franzosen und nur 300 Schweizer. 2. Das Jahr 1831 ließ die Schweiz unberührt. Dagegen verlangten 1831 die Landgemeinden von Basel abermals Gleichheit mit den Bürgern

4. Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 255

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Staatsverfastung und Topographie der Schweiz. §. 57. 255 Nach der von der großen Mehrheit des schweizerischen Volkes (1848) angenommenen neuen Bundesverfassung besteht die Bundesversamm- lung, welche das ausschließliche Recht hat, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge, eknzugehen, aus zwei Abtheilungen: a. dem Nationalrath, auf drei Jahre in den Cantonen nach der Seelenzahl (1 Mitglied auf 20,000 Seelen, daher jetzt 120 Mit- glieder) gewählt, b. dem Ständerath, bestehend aus je 2 Abgeordneten jedes Cantons ohne Unterschied der Größe und 1 Abgeordneten aus jedem Halbcanton, (also aus 44 Mitgliedern). Die oberste vollziehende Gewalt ist der Bundesrath, bestehend aus 7 von der (alsdann zu einer Kammer vereinigten) Bundesversamm- lung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern, mit einem auf 1 Jahr von den vereinigten Rächen gewählten (und für das nächste Jahr nicht wieder wählbaren) Bundespräsidenten und Vicepräsidenren. Bern ist Bundes- stadt (Sitz der Bundesversammlung und des Vundesrathes). In der Verfassung der einzelnen Cantone gibt es sehr verschie- dene Abstufungen von der vollständigsten Demokratie bis zu reiner Repräsentativ- verfassung, indem in einigen (Uri, beiden Unterwalden, beiden Appenzell, Glarus) jährlich eine „Landesgemeinde", d. h. eine Versammlung aller „Staatsbürger" für die Genehmigung der Cantonalgesetze und die Wahl der Staatsbeamten Statt findet, in andern (Graubünden, Wallis) für Gesetze vom „großen Rathe" die Genehmigung der Gemeinden eingeholt werden muß, ohne daß eine „Landes- gemeinde" versammelt wird, oder (in St. Gallen, Luzern, Basel-Land) doch den Gemeinden ein Veto innerhalb einer bestimmten Frist zusteht. In den repräsen- tativen Cantonen übt der „große Rath" (die gewählten Abgeordneten des Volks, meist 1 aus 1000 Seelen) die volle gesetzgebende Gewalt aus. Ueberall besteht in den Verfassungen der einzelnen Cantone das Einkammersystem. — Die voll- ziehende Gewalt beruht in den meisten Cantonen in einer vom großen Rathe gewählten Regierungsbehörde (Regierungsrath, Staatsrath, kleiner Rath), in Graubünden übt sie eine sogenannte Standescommission (von 3 Mitgliedern, 1 aus jedem der drei Bünde), in den kleinern Cantonen mit Landesgemeinden wählen diese die Regierungsbehörde. Eintheilung und Topographie. Den Grund zur schweizerischen Eidgenossenschaft legte (1307) die Verbindung der drei Landschaften au der obern Reuß: Uri, Schwyz und Unterwalden, zu einem Ganzen. Ihr Mittel- punkt war ver Vierwaldstättersee, dem die Gewässer ihrer sämmt- lichen Thäler Zuströmen. Luzern, am Ausflusse der Reuß, trat als vierter Waldcanton zu der Verbindung (1332), der sich bald (1351 bis 1362) noch vier benachbarte Cantone: im N. Zürich und Zug, im O. Glarus, im W. Bern, anschlossen. Diese „Eidgenossenschaft der 8 alten Orte" bildet den historischen Mittel- punkt der Schweiz, um welchen sich gegen Ende des 15. und im

5. Geschichte des Mittelalters - S. 269

1866 - Freiburg im Breisgau : Herder
Die Friesen. 269 Burgundien Bern heiße. Durch die Verbindung Berns mit den Eid- genossen am Vierwaldstättersee und mit Zürich gewann dieser Bund eine Stärke, der für die Streitkräfte der damaligen Könige und Herzoge be- reits unbezwinglich sein mußte; doch änderte der Beitritt der Städte auch den Charakter des Bundes, wie die Folge zeigen wird. Die Frirscn. Die sieben Seelande. Wie in den oberen deutschen Landen die Bauern im Gebirge die alte Freiheit gegen den Adel behaupteten oder wieder errangen, so ver- theidigten sich mit gleichem Glücke die friesischen Bauern im niederdeut- schen Lande hinter ihren Gräben und Deichen, durch ihren oft grund- losen Boden begünstigt, gegen die Uebermacht der Fürsten und des Adels, so daß an den Quellströmen des Rheins wie an dem Meere, in das er sich ergießt, Eidgenossenschaften wehrhafter Bauern sich bildeten. Die Angriffe der normannischen Seeräuber zwangen die Friesen gleichsam zur Wache unter Gewehr, und die Entfernung ihres Küsten- landes von dem Kriegsschauplätze der späteren Kaiser gewährte ihnen Sicherheit ihrer Heimath vor den Wechselfällen des Krieges und der verschiedenen Belehnungen, durch welche die Kaiser die Großen sich zu verbinden pflegten. Die Herren, welchen das kaiserliche Richteramt, die Grafenwürde, über die Friesen übertragen war, benutzten aber dieses Recht, um da wie anderwärts aus den freien Leuten dienstbare zu machen. Daraus entstanden vielfache Kämpfe, welche die Bildung einer friesischen Eidgenossenschaft veranlaßten. Diese Eidgenossenschaft hieß die der sieben Seelande und umfaßte: 1) westflingisches Land oder Westfriesland, 2) Westergau, 3) Qstergau, 4) Drenthe, 5) Gröningen, 6) Emden und Emsiger-, Aurich-, Brokmer-, Ostringer-, Harlinger- und Norderland, 7) Rustringen mit dem Wanger- und Butjadingerlande, Dithmarschen, so daß diese Eidgenossenschaft von den Rheinmündungen bis Schleswig reichte. Von den einzelnen Kämpfen der Friesen führen wir an: Der Bischof von Utrecht, dem die Oberherrlichkeit über Drenthe zustand, überwarf sich mit seinem Lehensmanne von Vorenburg, der das Grafenamt begleitete. Zm Jahre 1236 kam es zum Kriege und an der Vecht zum Kampfe; die schwerbewaffneten Leute des Bischofs konnten in dem Sumpflande gegen die Friesen von ihren Waffen fast keinen Gebrauch machen, viele sanken in den Morast und wurden wehrlos erschlagen, unter ihnen Bischof Otto von Utrecht mit 400 Adeligen; denn die friesischen Bauern gaben wie die schweizerischen fast niemals Gnade. Auch die folgenden Feldzüge gegen sie waren erfolg-

6. Geschichte des Mittelalters - S. 288

1866 - Freiburg im Breisgau : Herder
288 Deutschland und Italien sinken. und nun sollte Deutschland durch die beiden Herren der Schauplatz eines großen Krieges werden. Doch Kaiser und Koncil blieben fest; es bannte den Papst, den Herzog und ihre Helfershelfer, und Sigismund that sie in die Acht. Zohann fand nirgends Anhang, auch Friedrich wurde von den Seinigen verlassen und die österreichischen Vorlande fielen fast sämmtlich in die Gewalt seiner Feinde. In der Schweiz griff Bern zu und riß die an- deren Kantone mit sich fort, denn diese wollten nicht alles an Bern kom- men lassen, welchem der Kaiser für einige tausend Gulden den Besitz alles dessen zugesichert hatte, was es von dem Herzog erobern würde. So wurde der schöne Aargau, die Wiege des Hauses Habsburg, eine bernische und eidgenössische Vogtei; denn die Schweizer nahmen schon keine eroberte Landschaft oder Stadt mehr in ihren Bund auf, sondern sie behaupteten alle Rechte, welche der frühere Besitzer inne hatte, daher nun das sonderbare Schauspiel, daß die Bauern aus dem Gebirge in den Aargau und Thurgau Landvögte schickten, während sie es beständig im Munde führten, wie ihre Väter einstens die Vögte vertrieben hätten. Zuletzt blieb dem Herzog keine andere Wahl übrig, als sich vor Sigis- mund zu demüthigen; er bat fußfällig um Gnade, und dieser sprach zu den welschen Herren sich wendend: „Ihr Herren aus Ztalia, ihr wüssend und wähnend nit anders, denn daß die Herzogen von Oesterrich die gewaltigsten Herren in Germania sigend; nun sehend ihr, daß ich mech- tiger und über sie, auch all ander Fürsten, Herren und Stett der düt- schen Zung gewaltig bin." Es kostete die Fürsten noch manches Zu- reden, bis Sigismund befahl, daß dem Herzoge sein Besitzthum zurück- gegeben wurde; er erhielt außer dem Aargau fast alles zurück, aber Oesterreich erholte sich lange nicht wieder von diesem Schlage. Johannes, Friedrichs Genosse, wurde gefangen, frühzeitig zwar begnadigt, dock- überlebte er seine Schmach nicht viele Jahre. Die Arbeiten des Konrils -ur Deformation in Haupt und Gliedern. Papst Martin V. Das Koncil hatte nun zwei wichtige Angelegenheiten geordnet, die husfitische Häresie verworfen und das Aergerniß einer Mehrheit von Päpsten beseitigt. Es bestimmte ferner, das Koncil stehe über dem Papste, daß nach fünf, hierauf nach sieben und endlich je nach zehn Jahren ein Koncil zu halten sei, und stellte einige Grundsätze in Beziehung ans die Rechte des Papstes gegenüber den Bischöfen und Aebten, ihre Einsetzung, Versetzung und Besteuerung betreffend, auf, ebenso, in welchem Falle und wie ein Papst zurechtgewiesen oder abgesetzt werden könne u. s. w. Nach eifriger Berathung wurde beschlossen einen Papst zu wählen und die

7. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 587

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Stürme im Aargau; Niedertretung der Rechte der Katholiken. 587 zerstreuten bei Villmergen den Landsturm, der 7 Todte und 13 Ver- wundete verlor, und besetzten am 12. Muri. Zu diesen aargauischen Milizen stießen noch die Bataillone der Berner, Züricher und Baselländ- ler und das unglückliche Freien amt (Baden, Bremgarten, Mellingen und Muri) blieb bis zum 6. März okkupiert von eidgenössischen Trup- pen, welche sich in vielen Stücken die republikanischen Franzosen von 1798 zum Muster genommen zu haben schienen. Mit dieser Niedertre- tung der katholischen Bevölkerung des Kantons war die verhängnißvolle Thätigkeit des Großen Raths noch nicht beendigt; am 13. trug Augu- stin Keller, der Direktor des aargauischen Schullehrerseminars, eben- falls Katholik, auf Aufhebung sämmtlicher Aargauer Klöster an, „denn diese seien die Ursache der unglücklichen Lage des Landes, sowie das Mönchthum überhaupt nur Steppen und Barbarei schaffe und der Mönch in der Regel ein schlechtes, verdorbenes Geschöpf sei, in dessen Schatten der Grashalm verdorre." Keller hatte die Zeit zu seiner Motion treff- lich gewählt, denn die in den Klöstern und deren Umgegend liegende Soldateska drohte mit Niederbrennung derselben, daher er sehr nach- drücklich sagen konnte, die Aufhebung der Klöster sei erklärter Volkswille, das Volksgericht sei schon über sie ergangen u. s. w. Der Große Rath beschloß auch die Aufhebung aller Klöster mit 115 gegen 19 Stimmen in Abwesenheit von % der katholischen Repräsentanten, erklärte deren Vermögen als Staatsgut, von dem zuerst die Okkupations- und Unter- suchungskosten bestritten, der Rest zu Kirchen-, Schul-und Armenzwecken, sowie zur Pensionierung der Ordensleute verwendet werden sollte. Der Aargau hatte damals acht Klöster: die Benediktinerabtei Muri, die Bern- hardinerabtei Wettingen, die Frauenklöster Hermetschwpl, Gna- denthal, Fahr und Baden, zwei Kapuzinerkonvente zu Baden und Bremgarten; das Vermögen der sechs ersten betrug nach amtlicher Angabe zu jener Zeit 6,546,969 alte Schweizer Franken (n40 kr. rhein.), und dieses Vermögen war eigentlich das Verbrechen, das zu ihrer Auf- hebung Veranlassung gab. Der Große Rath schämte sich nicht in seinem Aufhebungsdekrete die Klöster obendrein zu beschimpfen, indem er ihnen verderblichen Einfluß auf die wahre Religiosität und Sittlichkeit der Bürger, Verführung der Gemüther, staatsgefährliche Beunruhigung der Umgebungen, dem Kloster Muri namentlich die Hauptanstiftung und För- derung des jüngsten verbrecherischen Attentats zur Last legte. Die Hal- tung der auf diese Weise betroffenen Aebte und Religiösen war würde- voll, vermochte aber bei solchen Gegnern nichts. Der Jubel der Radi- kalen in der übrigen Schweiz wurde nur etwas gedämpft durch die Betrachtungen der Folgen, welche der Klostersturm nothwendig herbei- führen mußte. Es war denn doch zu schreiend, die Ordensleute der schwersten Verbrechen gegen den Staat anzuklagen, sie aber nicht vor

8. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 591

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Verfassungsrevision in Luzern. Berufung der Jesuiten. Erster Freischaarenzug. 591 der Kopfzahl (Stadt Luzern hatte bisher verhältnißmäßig mehr gewählt und der Große Rath sich zu einem Theile selbst ergänzt); kürzere Amts- dauer, das Veto für das Volk (in Beziehung auf die Beschlüsse des Großen Raths). Bald war die in diesem Sinne abgefaßte Petition mit beinahe 12,000 Unterschriften bedeckt, der Große Rath jedoch er- mahnte das Volk sich bis zu dem gesetzlichen Revisionstermin zu gedulden, was auch geschah. Der Abstimmungstag in der Frage der Revision war der 3. Januar 1841; der Kanton zählte 23,453 stimmfähige Bürger; 19,230 fanden sich in den Kreisversammlungen ein und von diesen stimm- ten 17,551 für die Revision. Die Wahlen für den Verfassungsrath fielen entsprechend aus, indem nur 4 von 100 Mitgliedern der bisherigen Mehr- heit des Großen Raths angehörten, Leu hatte somit den vollständigsten Sieg errungen. Am 18. März war die neue Verfassung vollendet; sie gab der katholischen Kirche alle wünschbaren Garantieen, dem Kanton überhaupt das Gepräge einer katholischen demokratischen Republik, und wurde am 1. Mai in den Kreisversammlungen mit 16,723 Stimmen gegen 2124 angenommen. Luzern war jetzt wieder katholischer Vorort, vermehrte in der Tagsatzung die konservativen Stimmen um 1, gab den kleinen katholischen Kantonen, denen alles an der Aufrechthaltung des Bundes von 1815 liegen mußte, einen Rückhalt, es war demnach in den Augen der Radikalen die eigentliche Stütze der Reaktion und deß- wegen der Gegenstand ihres wüthendsten Hasses geworden. Die Dinge entwickelten jedoch bald eine neue Phase. Leu hatte schon 1840 eine Saite berührt, deren Klang hell durch das Parteige- schrei tönte: die Berufung der Jesuiten an die theologische Lehranstalt nach Luzern, und am 9. Dezember 1841 stellten neun Großräthe aus dem Entlibuch den förmlichen Antrag, wodurch die Behörden genöthigt wurden, diesen Gegenstand zur Hand zu nehmen. Dagegen waren zum Theil die angesehensten Männer, welche in der Revisionsbewegung mit Leu gearbeitet hatten, z. B. der Stadtschreiber Bernhard Maier, ein ebenso gebildeter als entschlossener und rechtlicher Mann, Sigwart, der aus dem radikalen Lager ausschied, als ihm klar geworden war, daß der Radikalismus nur zerstören, aber nichts bauen könne, der Geschicht- schreiber Professor Eutych Kopp, der Schultheiß Elmiger, Wendelin Kost, Joseph Mohr u. s. w.; in dieser Richtung sprachen sich unter den Geistlichen des neuen Erziehungsraths der Domherr Widmcr und der Propst Waldis aus, auch der Bischof begünstigte wenigstens die Berufung nicht, weil alle erkannten, daß dadurch der Umsturzpartei eine gefährliche Waffe in die Hand gegeben würde. Welches Halloh dieselbe in der Eidgenossenschaft Hervorbringen mußte, ließ sich leicht voraussehen; trug ja doch der Aargauer Augustin Keller in der nächsten Tagsatzung darauf an, daß alle Jesuiten von Bundes wegen aus der Schweiz zu

9. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 13

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Der Bauernkrieg. Die zwölf Artikel. 13 vielen Gegenden hart bedrückt waren (man denke nur an den Wildstand jener Zeit), ist gar nicht zu bestreiten, denn die einmal frei gewesen, hatten die meisten Rechte verloren, und die von ursprünglich leibeigenen Bauern abstammten, hatten sich noch weniger zu einem besseren Zustande hinausgearbeitet. Daher die vielen Bauernaufstände während des ganzen Mittelalters in Deutschland, Frankreich und England, welche aber in der Regel scheiterten, weil die Bauern ohne Ordnung und Oberbefehl los- schlugen und durch ihre Wütherei diejenigen von sich stießen, die ihnen anfänglich günstig waren. Am Ende des 15. und Anfänge des 16. Jahr- hunderts waren die Aufstände besonders im südwestlichen Deutschland allbereits an der Tagesordnung; sie beweisen aber auch zugleich, wie tief der Haß und die Verachtung gegen die Geistlichkeit bei dem Land- volke sich eingeätzt hatten, und wie wenig die Bauern gesonnen waren, den Herren und anderen Ständen gegenüber ein Recht zu halten. So hatte im Jahre 1493 der elsässer Bundschuh (der geschnürte Bauernschuh war Emblem des Bundes) in seinen fünf Artikeln festge- setzt: geistliches und rothweilisches Gericht (kaiserliches Landgericht, ihnen verhaßt, weil die Streitsachen von den einheimischen Gerichten weg dahin geschleppt wurden) abzuthun, keine Schulden, keinen Zoll und kein Um- geld mehr zu bezahlen, die Steuer auf vier Pfennige herabzusetzen, die Juden zu verjagen, ihr Gut zu nehmen und nicht mehr zu beichten. 1505 treffen wir einen Bundschuh im Speyerschen, 1513 im Breisgau, 1514 in Wirtenberg den Aufstand des armen Kon- rad, welchen Herzog Ulrich nur mit Hilfe seiner Städte und gegen die Bewilligung großer landständischer Rechte bemeistern konnte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Beispiel der Städte mit ihren Freiheiten und ihrem Wohlstände auf die deutschen Bauern wirkte, und es ist uns wohl bekannt, wie die Reichsstädte vielmal Miene machten, in ihren Kriegen gegen Fürsten und Adel die Bauern zur Unterstützung aufzurufen; allein nur die eidgenössischen, Zürich, Bern und Luzern, wagten diesen Schritt ernstlich. Das Glück der eidgenössischen Bauern, ihre großen Siege über den Adel erregten wenigstens bei den Bauern in Schwaben und den Nachbarländern große Schadenfreude, und als 1410 die Bauern aus dem Appenzell, welche sich gegen den Abt von St. Gallen empört hatten, in Vorarlberg und Tyrol vordrangen und alles Volk zur Freiheit und in ihren Bund riefen, war nach dem Chronisten „ein Lauf in die Bauern gekommen, daß alle wollten im Bunde sein"; die Niederlage der Appenzeller bei Bregenz machte aber dem Laufe ein Ende. Alle diese Reize wirkten noch immer auf die Bauern; zu dem kam in dem südwestlichen Deutschland, besonders in Schwaben, die neu erwachte Waffenlust, seitdem die Landsknechte in das Feld geführt wur- den; die Aufreizungen durch Sickingen und Hutten, der in seinem

10. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 500

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
. 500 Die Zeit von 1815 bis 1857. die Einmischung in die innern Angelegenheiten erfolgte erst dann, als die Schweizer sich selbst nicht mehr zu helfen wußten (über den trost- losen Wirrwar nach dem Sturze der Mediationsverfassung vergleiche die Schweizerchronik des radikalen A. Henne; andere schweizerische Schrift- steller, so der vielgelesene Zschokke, fertigen dieses Jahr mit wenigen Worten ab und ergehen sich dafür in Diatriben gegen die fremde Ein- mischung). Die neue Bundesverfassung entzog den größeren Kanto- nen die Doppelstimme, welche ihnen Napoleons Mediationsakte gegeben hatte, und beschränkte sie wie die andern Kantone auf eine Stimme, die Zahl der Vororte auf drei: Zürich, Bern, Luzern, sprach die Gewährleistung der Kantonsgebiete und Kantonsverfassungen aus, und in einem eigenen Paragraphen verbürgte sie die Unverletzlichkeit der Klöster. In den einzelnen Kantonen blieb die alte Landsgemeindever- fassung, in andern die repräsentative Demokratie, jedoch mit einem Ueber- gewichte des größern Besitzes, wieder in andern erhielten die größern Städte eine verhältnißmäßig stärkere Repräsentation als die Landbevöl- kerung, in Bern endlich bekam das alte Patriciat das Ruder wieder in die Hände, jedoch mit Beiziehung eines repräsentativen Elementes. An eine Ausbeutung der Landschaft durch die Städte oder durch einzelne Familien war nicht zu denken, allein eben so wenig konnten Advokaten, Geistliche, Professoren und wer sich sonst zum Regieren berufen fühlte, den Hunger nach Amt und Besoldung unter der Firma von Volks- freundschaft befriedigen. In dem Zeitraum von 1815—1830 stand die Schweiz in der Reihe der europäischen Staaten ehrenhaft da, und ver- gebens bemühten sich die später« Bewegungsmänner, den Behörden der einzelnen Kantone irgend einen Schandflecken anzuhängen, z. B. des Unterschleifs, richterlicher Ungerechtigkeit u. s. w. Die helvetische Staats- schuld wurde abgetragen, das Gleiche geschah fast durchgängig mit den Schulden der einzelnen Kantone, die Besteuerung war sehr mäßig, die öffentliche Sicherheit geschützt und daneben blühten Industrie und Han- del auf eine fast beispiellose Weise. Und doch gab die Julirevolution das Signal zu einer Reihe von Umwälzungen; wie wenig sie noth- wendig waren, zeigt ihr zögerndes Eintreten und die Mühe, welche sich die Bewegungsmänner geben mußten, um dem Volke begreiflich zu machen, daß es sehr unzufrieden sei. Das Mittel dazu waren große Volks- versammlungen unter freiem Himmel, wo es allerdings den Rednern nicht schwer wurde, einen Theil der Volksmasse zu gewinnen und so den andern mit fortzureißen, und dann blieb natürlich den republikani- schen Magistraten keine andere Wahl mehr als zu resignieren, um den Volkstribunen Platz zu machen. So kam in den meisten Kantonen die Verfassungsänderung ohne harte Reibungen zu Stande; dieselbe beseitigte entweder den Census ganz und setzte unbedingte Wahlfähigkeit fest, oder
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