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gegen die Raubritter m Thüringen und am Rhein; man merkte daß w>-der ein Richter auf Erden mar. Sein Wesen war schlicht bürgerlich daher war er beim Volke und bei seinen Soldaten
ilm V'?," begraben. (Vgl. Kerners: Kaiser
Rudolfs Ritt zum Grabe.)
?er wenig begüterte Graf Adolf von Nassau .. r , J i der sich den Fürsten, besonders den sieben, welche sur sich das Vorrecht der Königswahl in Anspruch nahmen, zu ungemessenen Leistungen verpflichtete, die er weder halten konnte noch wollte. Rudolfs Mück im Ländererwerb trieb auch ihn zur Schaffung einer Hausmacht an. Mit dem englischen Gelde, welches er für verheißene Hilfeleistung gegen Frankreich erhalten hatte, kaufte er Albrecht dem Unartigen Thüringen und Meißen ab, vermochte es aber kaum gegen die Söhne desselben zu behaupten. Die Fürsten wählten jetzt gegen ihn Albrecht von Oesterreich zum König, dem er in der Schlacht bei Göllheim 1298 unterlag.
» ff 02s8-I308) war ein harter Herr. Seinem
Neffen und Mündel Johann von Schwaben enthielt er sein Erbe die Besitzungen in der Schweiz, im Elsaß und in Schwaben (Vorderösterreich), vor, wollte auch Holland, Böhmen und Thüringen an sein Reich bringen, doch ohne Erfolg. In der Schweiz, wo Habsburg die Schirmvogtei über die reichsfreien Waldstätte Lchwyz, llri, Unterwalden besaß, fürchtete man seine Uebergriffe und haßte die Rücksichtslosigkeit seiner Vögte; man schloß daher den Bund auf dem Rütli (1307), womit der erste Schritt zur Lostrennung der Schweiz von Deutschland geschehen war. (Vgl. die von Schiller dramatisch behandelte Tellsage.) Mit dem herrsch-süchtigen Papste Bonifaz Viii. spielte Albrecht ein gefährliches Spiel- Zuerst benutzte er den französischen König Philipp den Schonen gegen denselben und gab ihm Reichslehen im Westen preis, dann suchte er durch die päpstliche Macht die kurfürstliche Zu mindern und seine eigene erblich zu machen. Zum Glück starb Bonifaz schon 1303. Ueberhaupt demütigte der Kaiser die Landessürsten, verlieh dem Landfrieden gegen das Raubrittertum Kraft, förderte die Städte und erhob Steuern, wie es vor ihm
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Extrahierte Personennamen: Rudolfs Adolf Adolf Rudolfs Albrecht Albrecht_von_Oesterreich Albrecht Mündel_Johann_von_Schwaben Johann Schiller Bonifaz Albrecht Albrecht Philipp Philipp Bonifaz
Extrahierte Ortsnamen: Rhein Rudolfs Nassau Rudolfs_Mück Frankreich Göllheim Schweiz Elsaß Schwaben Holland Schweiz Unterwalden Deutschland
356 Die mittlere Zeit.
i^der andern Gesellschaft sondern welches auszuüben sie kraft des Wortes Christi bevollmächtigt ist, da diejenigen, welche die Kirche nicht hören skrtj* «f” Sünder zu betrachten sind (Matth. 18, 17)'
öamit ist zugleich auch den übrigen Katholiken unter Strafe des Bannes Si r!'«? r " ^kommunizierten Gemeinschaft zu pflegen. Daß der Papst Ungehorsame, seien es Hohe oder Niedere, mit dem Bauue be-
2r11 S9erabre sut befugt, als der Kaiser befugt V f J Reichs acht auszusprechen, wodurch der Geächtete rechts-3"> 'Kittelatter war übrigens mit dem Banne zugleich verkuupft, wie dies Friedrich Ii. noch selbst bestätigte, so da,; ein gebannter Kaiser keinen Gehorsam verlangen konnte Das Interdikt (Untersagung) hatte zur Folge, daß in dem wx |attre ,.m Gottesdienst gehalten und mit Ausnahme der
Xt !Is /■ ru.fe r!ejne Sakramente gespendet, auch keine Glocken ge-ll11^ ^rne sererlrchen Begräbnisse abgehalten wurden.
8 132.
Die schweizerische Eidgeuolsenschaft.
364) Neben den weitläufigen Besitzungen der Zährinaer in der Schweiz hatten mehrere Landschaften sich die Unabhängigkeit bewahrt und waren stolz darauf, freie Männer und niemanden nlvemjvctcse unterworfen zu fein. Das waren die alten Waldstetten Schwyz, Uri und Unterwalden. Nach dem Aus-J en der Zähringer kamen die meisten Herrschaften an die Habs-bllrger, und llnterwalden wählte sich den Grafen Rudolf von Habsburg zum L>chirmvogt, ließ sich von ihm aber einen Frei-lnief ausstellen, in dem seine Unabhängigkeit anerkannt war. Es hatten aber die Grafen von Habsburg im Laufe der Zeit auch m diesen Landschaften sich Grund und Boden erworben und sandten Vögte dorthin, um die Gerichtsbarkeit zu üben. Diese versuchten ihre Befugnisse auch auf die reichsunmittelbaren Grnnd-ei^,l1jumer auszudehnen, was die drei Waldstätten mit Besorgnis E. erfüllte, so daß sie schon im Jahre 1291 die uralte Eidgenossenschaft, dnrch die sie sich gegenseitig verbunden hatten, wieder erneuerten. ^ Adolf von Nassan hatte die Freiheiten abermals ausdrücklich bestätigt. Da aber den Habsbnrgern viel daran lag, tit der Schweiz zusammenhängende Besitzungen zu erwerben, so unterließ Albrecht I. diese Bestätigung und trug den Eidgenossen an, sich von dem Schutze des Reiches hinweg und unter den Schutz des Hauses Habsburg zu stellen. Als die Eidgenossen sich dessen weigerten, sandte^ er zwar Reichsvögte, um den Blnt-Zu hegen; allein diese Reichsvögte behandelten die Freien als österreichische Unterthanen und qnälten sie auf mancherlei Art.
365) Drei Jahre ertrugen die Waldstätten diese Unbilden, ms aber die Vögte sich immer mehr Gewaltthätigkeiten erlaubten,
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Ii Friedrich Rudolf_von_Habsburg Rudolf Adolf_von_Nassan Adolf Albrecht_I.
024 Unsre Zeit.
sionellen Friedens verlangte die Mehrheit der Tagsatzung die Entfernung der Jesuiten aus der Schweiz. Da schlossen die sieben katholischen Kantone ein Bündnis, um die Rechte zu wahren, welche die Kantonalsouveränetät ihnen gab. Dieses Bündnis wurde aber als bundeswidrig bezeichnet und „Sonderbund" genannt, und da die Kantone sich weigerten, dasselbe aufzulösen, so wurde zur Wasseugewalt geschritten. Auch diesmal wurde die Sache des Rechtes von den Großmächten im Stiche gelassen. Der eidgenössische Obergeneral Dusour eroberte Freiburg und schlug
1847.die Sonderbundstruppen bei Gislikon im Kanton Luzern. Die Bundesakte wurde nun umgeändert, und die Schweiz erhielt eine
1848. neue Verfassung, wodurch die Sonveränetät der einzelnen Kantone beschränkt und die katholische Kirche noch rücksichtsloser der
1848. Staatsgewalt unterworfen wurde. Als im Jahre 1848 der Kanton Neuenbnrg, der bisher unter preußischer Oberhoheit gestanden, jedes Verhältnis zu Preußen für aufgehoben erklärte, wagte man es ebenfalls nicht, einzuschreiten, sondern Preußen
E. hielt es vielmehr für besser, auf seine Rechte Verzicht zu leisten, um nicht größere Verwicklungen herbeizuführen. Das Dappen-thal aber, welches auf dem Wiener Kongreß dem Kanton Waadt
E. zugesprochen, jedoch 1846 von Frankreich besetzt und zum Departement Aiu geschlagen worden, vermochte der Bundesrat bis jetzt nicht wieder zu erhalten.
Anmerkungen.
1. Das Waadtland, welches zu Bern gehörte, sagte sich im Januar 1798 von diesem los und erklärte sich zur Lemanischen Republik. Ebenso trennte sich Aargau von Bern; in Basel mußten den Landbewohnern gleiche Rechte mit den Stadtbewohnern zugesichert werden, und in andern Kantonen entstanden ebenfalls Unruhen. Mühlhausen, welches vom oberrheinischen Departement umschlossen war, hatte schon 1797 das Verlangen gestellt, Frankreich einverleibt zu werde», und die französische Republik hatte sich eines Teiles des Bistums Basel bemächtigt (Pruntrnt). Deshalb hofften die Republikaner auf die Hilfe der Franzosen. Diese Hilfe kam aber etwas teuer zu stehen, denn die Franzosen beraubten die Kassen, plünderten die Zeughäuser und legten ungeheure Kontributionen auf. Bern allein schätzte den Verlust auf 28 Millionen Gnlden. Der Krieg kostete überdies 15 000 Menschen das Leben. Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug und Glarus sträubten sich am längsten gegen die Franzosenherrschaft. In dem Volkskriege zeichneten sich ans der Kapuziner Paul Styger, der Priester Maria uns Herzog und der Landammann Alons Reding von Schwyz. Reding schlug die Franzosen zweimal beim Roten Turm bei Morgarten (2. Mai 1798). Es blieben in diesem Treffen 3000 Franzosen und nur 300 Schweizer.
2. Das Jahr 1831 ließ die Schweiz unberührt. Dagegen verlangten 1831 die Landgemeinden von Basel abermals Gleichheit mit den Bürgern
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Extrahierte Personennamen: Dusour Paul_Styger Maria Maria
Extrahierte Ortsnamen: Schweiz Freiburg Luzern Neuenbnrg Waadt Frankreich Lemanischen_Republik Bern Basel Frankreich Basel Schwyz Unterwalden Glarus Schwyz Basel
Staatsverfastung und Topographie der Schweiz. §. 57.
255
Nach der von der großen Mehrheit des schweizerischen Volkes (1848)
angenommenen neuen Bundesverfassung besteht die Bundesversamm-
lung, welche das ausschließliche Recht hat, Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und
Handelsverträge, eknzugehen, aus zwei Abtheilungen:
a. dem Nationalrath, auf drei Jahre in den Cantonen nach
der Seelenzahl (1 Mitglied auf 20,000 Seelen, daher jetzt 120 Mit-
glieder) gewählt,
b. dem Ständerath, bestehend aus je 2 Abgeordneten jedes Cantons
ohne Unterschied der Größe und 1 Abgeordneten aus jedem Halbcanton,
(also aus 44 Mitgliedern).
Die oberste vollziehende Gewalt ist der Bundesrath, bestehend
aus 7 von der (alsdann zu einer Kammer vereinigten) Bundesversamm-
lung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern, mit einem auf 1 Jahr von
den vereinigten Rächen gewählten (und für das nächste Jahr nicht wieder
wählbaren) Bundespräsidenten und Vicepräsidenren. Bern ist Bundes-
stadt (Sitz der Bundesversammlung und des Vundesrathes).
In der Verfassung der einzelnen Cantone gibt es sehr verschie-
dene Abstufungen von der vollständigsten Demokratie bis zu reiner Repräsentativ-
verfassung, indem in einigen (Uri, beiden Unterwalden, beiden Appenzell, Glarus)
jährlich eine „Landesgemeinde", d. h. eine Versammlung aller „Staatsbürger"
für die Genehmigung der Cantonalgesetze und die Wahl der Staatsbeamten
Statt findet, in andern (Graubünden, Wallis) für Gesetze vom „großen Rathe"
die Genehmigung der Gemeinden eingeholt werden muß, ohne daß eine „Landes-
gemeinde" versammelt wird, oder (in St. Gallen, Luzern, Basel-Land) doch den
Gemeinden ein Veto innerhalb einer bestimmten Frist zusteht. In den repräsen-
tativen Cantonen übt der „große Rath" (die gewählten Abgeordneten des Volks,
meist 1 aus 1000 Seelen) die volle gesetzgebende Gewalt aus. Ueberall besteht
in den Verfassungen der einzelnen Cantone das Einkammersystem. — Die voll-
ziehende Gewalt beruht in den meisten Cantonen in einer vom großen Rathe
gewählten Regierungsbehörde (Regierungsrath, Staatsrath, kleiner Rath), in
Graubünden übt sie eine sogenannte Standescommission (von 3 Mitgliedern,
1 aus jedem der drei Bünde), in den kleinern Cantonen mit Landesgemeinden
wählen diese die Regierungsbehörde.
Eintheilung und Topographie.
Den Grund zur schweizerischen Eidgenossenschaft legte (1307)
die Verbindung der drei Landschaften au der obern Reuß: Uri,
Schwyz und Unterwalden, zu einem Ganzen. Ihr Mittel-
punkt war ver Vierwaldstättersee, dem die Gewässer ihrer sämmt-
lichen Thäler Zuströmen. Luzern, am Ausflusse der Reuß, trat
als vierter Waldcanton zu der Verbindung (1332), der sich bald
(1351 bis 1362) noch vier benachbarte Cantone: im N. Zürich
und Zug, im O. Glarus, im W. Bern, anschlossen. Diese
„Eidgenossenschaft der 8 alten Orte" bildet den historischen Mittel-
punkt der Schweiz, um welchen sich gegen Ende des 15. und im
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Die Friesen.
269
Burgundien Bern heiße. Durch die Verbindung Berns mit den Eid-
genossen am Vierwaldstättersee und mit Zürich gewann dieser Bund eine
Stärke, der für die Streitkräfte der damaligen Könige und Herzoge be-
reits unbezwinglich sein mußte; doch änderte der Beitritt der Städte auch
den Charakter des Bundes, wie die Folge zeigen wird.
Die Frirscn.
Die sieben Seelande.
Wie in den oberen deutschen Landen die Bauern im Gebirge die
alte Freiheit gegen den Adel behaupteten oder wieder errangen, so ver-
theidigten sich mit gleichem Glücke die friesischen Bauern im niederdeut-
schen Lande hinter ihren Gräben und Deichen, durch ihren oft grund-
losen Boden begünstigt, gegen die Uebermacht der Fürsten und des
Adels, so daß an den Quellströmen des Rheins wie an dem Meere,
in das er sich ergießt, Eidgenossenschaften wehrhafter Bauern sich bildeten.
Die Angriffe der normannischen Seeräuber zwangen die Friesen
gleichsam zur Wache unter Gewehr, und die Entfernung ihres Küsten-
landes von dem Kriegsschauplätze der späteren Kaiser gewährte ihnen
Sicherheit ihrer Heimath vor den Wechselfällen des Krieges und der
verschiedenen Belehnungen, durch welche die Kaiser die Großen sich zu
verbinden pflegten. Die Herren, welchen das kaiserliche Richteramt, die
Grafenwürde, über die Friesen übertragen war, benutzten aber dieses
Recht, um da wie anderwärts aus den freien Leuten dienstbare zu
machen. Daraus entstanden vielfache Kämpfe, welche die Bildung einer
friesischen Eidgenossenschaft veranlaßten.
Diese Eidgenossenschaft hieß die der sieben Seelande und umfaßte:
1) westflingisches Land oder Westfriesland, 2) Westergau, 3) Qstergau,
4) Drenthe, 5) Gröningen, 6) Emden und Emsiger-, Aurich-, Brokmer-,
Ostringer-, Harlinger- und Norderland, 7) Rustringen mit dem Wanger-
und Butjadingerlande, Dithmarschen, so daß diese Eidgenossenschaft von
den Rheinmündungen bis Schleswig reichte. Von den einzelnen Kämpfen
der Friesen führen wir an:
Der Bischof von Utrecht, dem die Oberherrlichkeit über Drenthe
zustand, überwarf sich mit seinem Lehensmanne von Vorenburg, der
das Grafenamt begleitete. Zm Jahre 1236 kam es zum Kriege und
an der Vecht zum Kampfe; die schwerbewaffneten Leute des Bischofs
konnten in dem Sumpflande gegen die Friesen von ihren Waffen fast
keinen Gebrauch machen, viele sanken in den Morast und wurden
wehrlos erschlagen, unter ihnen Bischof Otto von Utrecht mit 400
Adeligen; denn die friesischen Bauern gaben wie die schweizerischen fast
niemals Gnade. Auch die folgenden Feldzüge gegen sie waren erfolg-
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288
Deutschland und Italien sinken.
und nun sollte Deutschland durch die beiden Herren der Schauplatz eines
großen Krieges werden.
Doch Kaiser und Koncil blieben fest; es bannte den Papst, den
Herzog und ihre Helfershelfer, und Sigismund that sie in die Acht.
Zohann fand nirgends Anhang, auch Friedrich wurde von den Seinigen
verlassen und die österreichischen Vorlande fielen fast sämmtlich in die
Gewalt seiner Feinde. In der Schweiz griff Bern zu und riß die an-
deren Kantone mit sich fort, denn diese wollten nicht alles an Bern kom-
men lassen, welchem der Kaiser für einige tausend Gulden den Besitz
alles dessen zugesichert hatte, was es von dem Herzog erobern würde.
So wurde der schöne Aargau, die Wiege des Hauses Habsburg, eine
bernische und eidgenössische Vogtei; denn die Schweizer nahmen schon
keine eroberte Landschaft oder Stadt mehr in ihren Bund auf, sondern
sie behaupteten alle Rechte, welche der frühere Besitzer inne hatte, daher
nun das sonderbare Schauspiel, daß die Bauern aus dem Gebirge in
den Aargau und Thurgau Landvögte schickten, während sie es beständig
im Munde führten, wie ihre Väter einstens die Vögte vertrieben hätten.
Zuletzt blieb dem Herzog keine andere Wahl übrig, als sich vor Sigis-
mund zu demüthigen; er bat fußfällig um Gnade, und dieser sprach zu
den welschen Herren sich wendend: „Ihr Herren aus Ztalia, ihr wüssend
und wähnend nit anders, denn daß die Herzogen von Oesterrich die
gewaltigsten Herren in Germania sigend; nun sehend ihr, daß ich mech-
tiger und über sie, auch all ander Fürsten, Herren und Stett der düt-
schen Zung gewaltig bin." Es kostete die Fürsten noch manches Zu-
reden, bis Sigismund befahl, daß dem Herzoge sein Besitzthum zurück-
gegeben wurde; er erhielt außer dem Aargau fast alles zurück, aber
Oesterreich erholte sich lange nicht wieder von diesem Schlage. Johannes,
Friedrichs Genosse, wurde gefangen, frühzeitig zwar begnadigt, dock-
überlebte er seine Schmach nicht viele Jahre.
Die Arbeiten des Konrils -ur Deformation in Haupt und Gliedern.
Papst Martin V.
Das Koncil hatte nun zwei wichtige Angelegenheiten geordnet, die
husfitische Häresie verworfen und das Aergerniß einer Mehrheit von
Päpsten beseitigt. Es bestimmte ferner, das Koncil stehe über dem Papste,
daß nach fünf, hierauf nach sieben und endlich je nach zehn Jahren ein
Koncil zu halten sei, und stellte einige Grundsätze in Beziehung ans die
Rechte des Papstes gegenüber den Bischöfen und Aebten, ihre Einsetzung,
Versetzung und Besteuerung betreffend, auf, ebenso, in welchem Falle und
wie ein Papst zurechtgewiesen oder abgesetzt werden könne u. s. w. Nach
eifriger Berathung wurde beschlossen einen Papst zu wählen und die
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Extrahierte Personennamen: Sigismund Zohann Friedrich Friedrich Oesterrich Sigismund Johannes Friedrichs Martin_V.
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Italien Deutschland Habsburg Thurgau Ztalia Germania Oesterreich Friedrichs
Stürme im Aargau; Niedertretung der Rechte der Katholiken. 587
zerstreuten bei Villmergen den Landsturm, der 7 Todte und 13 Ver-
wundete verlor, und besetzten am 12. Muri. Zu diesen aargauischen
Milizen stießen noch die Bataillone der Berner, Züricher und Baselländ-
ler und das unglückliche Freien amt (Baden, Bremgarten, Mellingen
und Muri) blieb bis zum 6. März okkupiert von eidgenössischen Trup-
pen, welche sich in vielen Stücken die republikanischen Franzosen von
1798 zum Muster genommen zu haben schienen. Mit dieser Niedertre-
tung der katholischen Bevölkerung des Kantons war die verhängnißvolle
Thätigkeit des Großen Raths noch nicht beendigt; am 13. trug Augu-
stin Keller, der Direktor des aargauischen Schullehrerseminars, eben-
falls Katholik, auf Aufhebung sämmtlicher Aargauer Klöster an, „denn
diese seien die Ursache der unglücklichen Lage des Landes, sowie das
Mönchthum überhaupt nur Steppen und Barbarei schaffe und der Mönch
in der Regel ein schlechtes, verdorbenes Geschöpf sei, in dessen Schatten
der Grashalm verdorre." Keller hatte die Zeit zu seiner Motion treff-
lich gewählt, denn die in den Klöstern und deren Umgegend liegende
Soldateska drohte mit Niederbrennung derselben, daher er sehr nach-
drücklich sagen konnte, die Aufhebung der Klöster sei erklärter Volkswille,
das Volksgericht sei schon über sie ergangen u. s. w. Der Große Rath
beschloß auch die Aufhebung aller Klöster mit 115 gegen 19 Stimmen
in Abwesenheit von % der katholischen Repräsentanten, erklärte deren
Vermögen als Staatsgut, von dem zuerst die Okkupations- und Unter-
suchungskosten bestritten, der Rest zu Kirchen-, Schul-und Armenzwecken,
sowie zur Pensionierung der Ordensleute verwendet werden sollte. Der
Aargau hatte damals acht Klöster: die Benediktinerabtei Muri, die Bern-
hardinerabtei Wettingen, die Frauenklöster Hermetschwpl, Gna-
denthal, Fahr und Baden, zwei Kapuzinerkonvente zu Baden und
Bremgarten; das Vermögen der sechs ersten betrug nach amtlicher
Angabe zu jener Zeit 6,546,969 alte Schweizer Franken (n40 kr. rhein.),
und dieses Vermögen war eigentlich das Verbrechen, das zu ihrer Auf-
hebung Veranlassung gab. Der Große Rath schämte sich nicht in seinem
Aufhebungsdekrete die Klöster obendrein zu beschimpfen, indem er ihnen
verderblichen Einfluß auf die wahre Religiosität und Sittlichkeit der
Bürger, Verführung der Gemüther, staatsgefährliche Beunruhigung der
Umgebungen, dem Kloster Muri namentlich die Hauptanstiftung und För-
derung des jüngsten verbrecherischen Attentats zur Last legte. Die Hal-
tung der auf diese Weise betroffenen Aebte und Religiösen war würde-
voll, vermochte aber bei solchen Gegnern nichts. Der Jubel der Radi-
kalen in der übrigen Schweiz wurde nur etwas gedämpft durch die
Betrachtungen der Folgen, welche der Klostersturm nothwendig herbei-
führen mußte. Es war denn doch zu schreiend, die Ordensleute der
schwersten Verbrechen gegen den Staat anzuklagen, sie aber nicht vor
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Verfassungsrevision in Luzern. Berufung der Jesuiten. Erster Freischaarenzug. 591
der Kopfzahl (Stadt Luzern hatte bisher verhältnißmäßig mehr gewählt
und der Große Rath sich zu einem Theile selbst ergänzt); kürzere Amts-
dauer, das Veto für das Volk (in Beziehung auf die Beschlüsse des
Großen Raths). Bald war die in diesem Sinne abgefaßte Petition
mit beinahe 12,000 Unterschriften bedeckt, der Große Rath jedoch er-
mahnte das Volk sich bis zu dem gesetzlichen Revisionstermin zu gedulden,
was auch geschah. Der Abstimmungstag in der Frage der Revision war
der 3. Januar 1841; der Kanton zählte 23,453 stimmfähige Bürger;
19,230 fanden sich in den Kreisversammlungen ein und von diesen stimm-
ten 17,551 für die Revision. Die Wahlen für den Verfassungsrath fielen
entsprechend aus, indem nur 4 von 100 Mitgliedern der bisherigen Mehr-
heit des Großen Raths angehörten, Leu hatte somit den vollständigsten
Sieg errungen. Am 18. März war die neue Verfassung vollendet; sie
gab der katholischen Kirche alle wünschbaren Garantieen, dem Kanton
überhaupt das Gepräge einer katholischen demokratischen Republik, und
wurde am 1. Mai in den Kreisversammlungen mit 16,723 Stimmen
gegen 2124 angenommen. Luzern war jetzt wieder katholischer Vorort,
vermehrte in der Tagsatzung die konservativen Stimmen um 1, gab den
kleinen katholischen Kantonen, denen alles an der Aufrechthaltung des
Bundes von 1815 liegen mußte, einen Rückhalt, es war demnach in
den Augen der Radikalen die eigentliche Stütze der Reaktion und deß-
wegen der Gegenstand ihres wüthendsten Hasses geworden.
Die Dinge entwickelten jedoch bald eine neue Phase. Leu hatte
schon 1840 eine Saite berührt, deren Klang hell durch das Parteige-
schrei tönte: die Berufung der Jesuiten an die theologische Lehranstalt
nach Luzern, und am 9. Dezember 1841 stellten neun Großräthe aus
dem Entlibuch den förmlichen Antrag, wodurch die Behörden genöthigt
wurden, diesen Gegenstand zur Hand zu nehmen. Dagegen waren zum
Theil die angesehensten Männer, welche in der Revisionsbewegung mit
Leu gearbeitet hatten, z. B. der Stadtschreiber Bernhard Maier, ein
ebenso gebildeter als entschlossener und rechtlicher Mann, Sigwart, der
aus dem radikalen Lager ausschied, als ihm klar geworden war, daß
der Radikalismus nur zerstören, aber nichts bauen könne, der Geschicht-
schreiber Professor Eutych Kopp, der Schultheiß Elmiger, Wendelin
Kost, Joseph Mohr u. s. w.; in dieser Richtung sprachen sich unter
den Geistlichen des neuen Erziehungsraths der Domherr Widmcr und
der Propst Waldis aus, auch der Bischof begünstigte wenigstens die
Berufung nicht, weil alle erkannten, daß dadurch der Umsturzpartei eine
gefährliche Waffe in die Hand gegeben würde. Welches Halloh dieselbe
in der Eidgenossenschaft Hervorbringen mußte, ließ sich leicht voraussehen;
trug ja doch der Aargauer Augustin Keller in der nächsten Tagsatzung
darauf an, daß alle Jesuiten von Bundes wegen aus der Schweiz zu
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Der Bauernkrieg. Die zwölf Artikel.
13
vielen Gegenden hart bedrückt waren (man denke nur an den Wildstand
jener Zeit), ist gar nicht zu bestreiten, denn die einmal frei gewesen,
hatten die meisten Rechte verloren, und die von ursprünglich leibeigenen
Bauern abstammten, hatten sich noch weniger zu einem besseren Zustande
hinausgearbeitet. Daher die vielen Bauernaufstände während des ganzen
Mittelalters in Deutschland, Frankreich und England, welche aber in der
Regel scheiterten, weil die Bauern ohne Ordnung und Oberbefehl los-
schlugen und durch ihre Wütherei diejenigen von sich stießen, die ihnen
anfänglich günstig waren. Am Ende des 15. und Anfänge des 16. Jahr-
hunderts waren die Aufstände besonders im südwestlichen Deutschland
allbereits an der Tagesordnung; sie beweisen aber auch zugleich, wie
tief der Haß und die Verachtung gegen die Geistlichkeit bei dem Land-
volke sich eingeätzt hatten, und wie wenig die Bauern gesonnen waren,
den Herren und anderen Ständen gegenüber ein Recht zu halten. So
hatte im Jahre 1493 der elsässer Bundschuh (der geschnürte
Bauernschuh war Emblem des Bundes) in seinen fünf Artikeln festge-
setzt: geistliches und rothweilisches Gericht (kaiserliches Landgericht, ihnen
verhaßt, weil die Streitsachen von den einheimischen Gerichten weg dahin
geschleppt wurden) abzuthun, keine Schulden, keinen Zoll und kein Um-
geld mehr zu bezahlen, die Steuer auf vier Pfennige herabzusetzen, die
Juden zu verjagen, ihr Gut zu nehmen und nicht mehr zu beichten.
1505 treffen wir einen Bundschuh im Speyerschen, 1513 im
Breisgau, 1514 in Wirtenberg den Aufstand des armen Kon-
rad, welchen Herzog Ulrich nur mit Hilfe seiner Städte und gegen
die Bewilligung großer landständischer Rechte bemeistern konnte. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß das Beispiel der Städte mit ihren
Freiheiten und ihrem Wohlstände auf die deutschen Bauern wirkte, und
es ist uns wohl bekannt, wie die Reichsstädte vielmal Miene machten, in
ihren Kriegen gegen Fürsten und Adel die Bauern zur Unterstützung
aufzurufen; allein nur die eidgenössischen, Zürich, Bern und Luzern,
wagten diesen Schritt ernstlich. Das Glück der eidgenössischen Bauern,
ihre großen Siege über den Adel erregten wenigstens bei den Bauern
in Schwaben und den Nachbarländern große Schadenfreude, und als
1410 die Bauern aus dem Appenzell, welche sich gegen den Abt von
St. Gallen empört hatten, in Vorarlberg und Tyrol vordrangen und
alles Volk zur Freiheit und in ihren Bund riefen, war nach dem Chronisten
„ein Lauf in die Bauern gekommen, daß alle wollten im Bunde sein";
die Niederlage der Appenzeller bei Bregenz machte aber dem Laufe
ein Ende. Alle diese Reize wirkten noch immer auf die Bauern; zu dem
kam in dem südwestlichen Deutschland, besonders in Schwaben, die neu
erwachte Waffenlust, seitdem die Landsknechte in das Feld geführt wur-
den; die Aufreizungen durch Sickingen und Hutten, der in seinem
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Extrahierte Personennamen: Ulrich
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Frankreich England Deutschland Wirtenberg Bern Luzern Schwaben Appenzell Vorarlberg Bregenz Deutschland Schwaben
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Die Zeit von 1815 bis 1857.
die Einmischung in die innern Angelegenheiten erfolgte erst dann, als
die Schweizer sich selbst nicht mehr zu helfen wußten (über den trost-
losen Wirrwar nach dem Sturze der Mediationsverfassung vergleiche die
Schweizerchronik des radikalen A. Henne; andere schweizerische Schrift-
steller, so der vielgelesene Zschokke, fertigen dieses Jahr mit wenigen
Worten ab und ergehen sich dafür in Diatriben gegen die fremde Ein-
mischung). Die neue Bundesverfassung entzog den größeren Kanto-
nen die Doppelstimme, welche ihnen Napoleons Mediationsakte gegeben
hatte, und beschränkte sie wie die andern Kantone auf eine Stimme,
die Zahl der Vororte auf drei: Zürich, Bern, Luzern, sprach die
Gewährleistung der Kantonsgebiete und Kantonsverfassungen aus, und
in einem eigenen Paragraphen verbürgte sie die Unverletzlichkeit der
Klöster. In den einzelnen Kantonen blieb die alte Landsgemeindever-
fassung, in andern die repräsentative Demokratie, jedoch mit einem Ueber-
gewichte des größern Besitzes, wieder in andern erhielten die größern
Städte eine verhältnißmäßig stärkere Repräsentation als die Landbevöl-
kerung, in Bern endlich bekam das alte Patriciat das Ruder wieder
in die Hände, jedoch mit Beiziehung eines repräsentativen Elementes.
An eine Ausbeutung der Landschaft durch die Städte oder durch einzelne
Familien war nicht zu denken, allein eben so wenig konnten Advokaten,
Geistliche, Professoren und wer sich sonst zum Regieren berufen fühlte,
den Hunger nach Amt und Besoldung unter der Firma von Volks-
freundschaft befriedigen. In dem Zeitraum von 1815—1830 stand die
Schweiz in der Reihe der europäischen Staaten ehrenhaft da, und ver-
gebens bemühten sich die später« Bewegungsmänner, den Behörden der
einzelnen Kantone irgend einen Schandflecken anzuhängen, z. B. des
Unterschleifs, richterlicher Ungerechtigkeit u. s. w. Die helvetische Staats-
schuld wurde abgetragen, das Gleiche geschah fast durchgängig mit den
Schulden der einzelnen Kantone, die Besteuerung war sehr mäßig, die
öffentliche Sicherheit geschützt und daneben blühten Industrie und Han-
del auf eine fast beispiellose Weise. Und doch gab die Julirevolution
das Signal zu einer Reihe von Umwälzungen; wie wenig sie noth-
wendig waren, zeigt ihr zögerndes Eintreten und die Mühe, welche sich
die Bewegungsmänner geben mußten, um dem Volke begreiflich zu machen,
daß es sehr unzufrieden sei. Das Mittel dazu waren große Volks-
versammlungen unter freiem Himmel, wo es allerdings den Rednern
nicht schwer wurde, einen Theil der Volksmasse zu gewinnen und so
den andern mit fortzureißen, und dann blieb natürlich den republikani-
schen Magistraten keine andere Wahl mehr als zu resignieren, um den
Volkstribunen Platz zu machen. So kam in den meisten Kantonen die
Verfassungsänderung ohne harte Reibungen zu Stande; dieselbe beseitigte
entweder den Census ganz und setzte unbedingte Wahlfähigkeit fest, oder
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