Der Bauernkrieg. Die zwölf Artikel.
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vielen Gegenden hart bedrückt waren (man denke nur an den Wildstand
jener Zeit), ist gar nicht zu bestreiten, denn die einmal frei gewesen,
hatten die meisten Rechte verloren, und die von ursprünglich leibeigenen
Bauern abstammten, hatten sich noch weniger zu einem besseren Zustande
hinausgearbeitet. Daher die vielen Bauernaufstände während des ganzen
Mittelalters in Deutschland, Frankreich und England, welche aber in der
Regel scheiterten, weil die Bauern ohne Ordnung und Oberbefehl los-
schlugen und durch ihre Wütherei diejenigen von sich stießen, die ihnen
anfänglich günstig waren. Am Ende des 15. und Anfänge des 16. Jahr-
hunderts waren die Aufstände besonders im südwestlichen Deutschland
allbereits an der Tagesordnung; sie beweisen aber auch zugleich, wie
tief der Haß und die Verachtung gegen die Geistlichkeit bei dem Land-
volke sich eingeätzt hatten, und wie wenig die Bauern gesonnen waren,
den Herren und anderen Ständen gegenüber ein Recht zu halten. So
hatte im Jahre 1493 der elsässer Bundschuh (der geschnürte
Bauernschuh war Emblem des Bundes) in seinen fünf Artikeln festge-
setzt: geistliches und rothweilisches Gericht (kaiserliches Landgericht, ihnen
verhaßt, weil die Streitsachen von den einheimischen Gerichten weg dahin
geschleppt wurden) abzuthun, keine Schulden, keinen Zoll und kein Um-
geld mehr zu bezahlen, die Steuer auf vier Pfennige herabzusetzen, die
Juden zu verjagen, ihr Gut zu nehmen und nicht mehr zu beichten.
1505 treffen wir einen Bundschuh im Speyerschen, 1513 im
Breisgau, 1514 in Wirtenberg den Aufstand des armen Kon-
rad, welchen Herzog Ulrich nur mit Hilfe seiner Städte und gegen
die Bewilligung großer landständischer Rechte bemeistern konnte. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß das Beispiel der Städte mit ihren
Freiheiten und ihrem Wohlstände auf die deutschen Bauern wirkte, und
es ist uns wohl bekannt, wie die Reichsstädte vielmal Miene machten, in
ihren Kriegen gegen Fürsten und Adel die Bauern zur Unterstützung
aufzurufen; allein nur die eidgenössischen, Zürich, Bern und Luzern,
wagten diesen Schritt ernstlich. Das Glück der eidgenössischen Bauern,
ihre großen Siege über den Adel erregten wenigstens bei den Bauern
in Schwaben und den Nachbarländern große Schadenfreude, und als
1410 die Bauern aus dem Appenzell, welche sich gegen den Abt von
St. Gallen empört hatten, in Vorarlberg und Tyrol vordrangen und
alles Volk zur Freiheit und in ihren Bund riefen, war nach dem Chronisten
„ein Lauf in die Bauern gekommen, daß alle wollten im Bunde sein";
die Niederlage der Appenzeller bei Bregenz machte aber dem Laufe
ein Ende. Alle diese Reize wirkten noch immer auf die Bauern; zu dem
kam in dem südwestlichen Deutschland, besonders in Schwaben, die neu
erwachte Waffenlust, seitdem die Landsknechte in das Feld geführt wur-
den; die Aufreizungen durch Sickingen und Hutten, der in seinem
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Extrahierte Personennamen: Ulrich
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Frankreich England Deutschland Wirtenberg Bern Luzern Schwaben Appenzell Vorarlberg Bregenz Deutschland Schwaben
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Die Zeit von 1815 bis 1857.
die Einmischung in die innern Angelegenheiten erfolgte erst dann, als
die Schweizer sich selbst nicht mehr zu helfen wußten (über den trost-
losen Wirrwar nach dem Sturze der Mediationsverfassung vergleiche die
Schweizerchronik des radikalen A. Henne; andere schweizerische Schrift-
steller, so der vielgelesene Zschokke, fertigen dieses Jahr mit wenigen
Worten ab und ergehen sich dafür in Diatriben gegen die fremde Ein-
mischung). Die neue Bundesverfassung entzog den größeren Kanto-
nen die Doppelstimme, welche ihnen Napoleons Mediationsakte gegeben
hatte, und beschränkte sie wie die andern Kantone auf eine Stimme,
die Zahl der Vororte auf drei: Zürich, Bern, Luzern, sprach die
Gewährleistung der Kantonsgebiete und Kantonsverfassungen aus, und
in einem eigenen Paragraphen verbürgte sie die Unverletzlichkeit der
Klöster. In den einzelnen Kantonen blieb die alte Landsgemeindever-
fassung, in andern die repräsentative Demokratie, jedoch mit einem Ueber-
gewichte des größern Besitzes, wieder in andern erhielten die größern
Städte eine verhältnißmäßig stärkere Repräsentation als die Landbevöl-
kerung, in Bern endlich bekam das alte Patriciat das Ruder wieder
in die Hände, jedoch mit Beiziehung eines repräsentativen Elementes.
An eine Ausbeutung der Landschaft durch die Städte oder durch einzelne
Familien war nicht zu denken, allein eben so wenig konnten Advokaten,
Geistliche, Professoren und wer sich sonst zum Regieren berufen fühlte,
den Hunger nach Amt und Besoldung unter der Firma von Volks-
freundschaft befriedigen. In dem Zeitraum von 1815—1830 stand die
Schweiz in der Reihe der europäischen Staaten ehrenhaft da, und ver-
gebens bemühten sich die später« Bewegungsmänner, den Behörden der
einzelnen Kantone irgend einen Schandflecken anzuhängen, z. B. des
Unterschleifs, richterlicher Ungerechtigkeit u. s. w. Die helvetische Staats-
schuld wurde abgetragen, das Gleiche geschah fast durchgängig mit den
Schulden der einzelnen Kantone, die Besteuerung war sehr mäßig, die
öffentliche Sicherheit geschützt und daneben blühten Industrie und Han-
del auf eine fast beispiellose Weise. Und doch gab die Julirevolution
das Signal zu einer Reihe von Umwälzungen; wie wenig sie noth-
wendig waren, zeigt ihr zögerndes Eintreten und die Mühe, welche sich
die Bewegungsmänner geben mußten, um dem Volke begreiflich zu machen,
daß es sehr unzufrieden sei. Das Mittel dazu waren große Volks-
versammlungen unter freiem Himmel, wo es allerdings den Rednern
nicht schwer wurde, einen Theil der Volksmasse zu gewinnen und so
den andern mit fortzureißen, und dann blieb natürlich den republikani-
schen Magistraten keine andere Wahl mehr als zu resignieren, um den
Volkstribunen Platz zu machen. So kam in den meisten Kantonen die
Verfassungsänderung ohne harte Reibungen zu Stande; dieselbe beseitigte
entweder den Census ganz und setzte unbedingte Wahlfähigkeit fest, oder
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Die schweizerischen Wirren.
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sie verminderte ihn wenigstens bedeutend, sowie das Repräsentationsrecht
der Städte fast durchgängig nach dem Princip der Kopfzahl geregelt
wurde. Absolute Demokratie wurde damals in den größern Kantonen
noch nicht beliebt, die gesetzgebende Gewalt blieb dem großen Rathe
ungeschmälert, nur ein größerer Kanton (St. Gallen) dehnte die Volks-
souveränität so weit aus, daß er dem Volke das Veto einräumte, d. h.
ein Beschluß des großen Raths kann während einer bestimmten Frist
durch Abstimmung der Staatsbürger in den Gemeindeversammlungen
aufgehoben werden. Dies verlangte die folgerichtige Durchführung des
Princips der Volkssouveränität, denn wer bürgt dafür, daß der große
Rath, dieser Ausschuß der Kantonsbürger, nicht etwas beschließe, das
ganz und gar gegen den Willen der Mehrzahl der Kantonsbürger ist?
Das Veto oder eine ähnliche Einrichtung hat daher nach und nach in
allen Kantonen eingeführt werden müssen, so sehr sich auch die radikalen
Häupter sperrten und klagten, daß auf diese Weise das beste Gesetz
durch eine Volkslaune weggeworfen werden könne, und auf warnende
Beispiele hinwiesen. Die gleichen Leute mußten auch bald die Erfahrung
machen, daß die Gunst des Volkes wandelbar sei und daß sie durch
dieselben Waffen bekriegt wurden, mit denen sie ihre Amtövorgänger
von den Sesseln gestürzt hatten. Es gab jetzt der Liebhaber für die
Aemter um so mehr, als die Besoldungen größer waren, und daher
nahm die Zahl der Volksfreunde von Jahr zu Jahr merkwürdig zu,
von denen jeder auf größere Volksfreiheit studierte und diese oder jene
Wohlthat für das Volk aussann und dadurch in der Regel auch glück-
lich zu Amt und Besoldung kam (an den Quartalzapfen, sagen die
Schweizerbauern seitdem, ohne deßwegen klüger geworden zu sein). Mit
dieser Amtsjägerei läuft deßwegen die Oppositionsmacherei Hand in
Hand und sie muß, wenn der alte Bürgersinn vollends aufgerieben ist,
zur demagogischen Ochlokratie führen.
In zwei Kantonen jedoch verlief die Aenderung nicht ohne Blut-
vergießen. In Neuenburg erhob sich eine Partei zur Einführung der
Republik, weniger aus Haß gegen den fernen Monarchen, als gegen
die Rechte einzelner Gemeinden, namentlich der städtischen; sie wurde
aber nach kurzem Kampfe von den Royalisten, die der preußische Gene-
ral Pfuel befehligte, zersprengt. Die Landschaft des Kantons Basel
ließ sich ebenfalls gegen die Stadt aufregen; Reibungen und Unter-
handlungen wechselten mit einander ab, letztere zerschlugen sich aber,
weil die Stadt auf die Repräsentation nach der Kopfzahl, die ihr mög-
licherweise eine absolute Bauernregierung geben konnte, um keinen Preis
eingehen wollte. Die Stadt ließ zuletzt die Landschaft fahren, diese
gab sich eine provisorische Regierung, als aber die Umstände günstig
schienen, machten die Städter im August 1833 einen Ausfall, wurden
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Die Zeit von 1815 bis 1857
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über
diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver-
stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi-
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat-
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge-
beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die
evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho-
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken
vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan-
tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er-
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui-
ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder-
lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits
auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur
Mitwirkung herbeigezogen hatte.
Solothurn revidiert seine Verfassung (1840).
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich
erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter-
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit
sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci-
täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam-
tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella-
tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie-
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und
Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür-
geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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76 Revolution in Polen. Ihre Unterdrückung.
sich zu schuldbewußt waren, um Verzeihung hoffen zu können, so flüchteten sie sich mit ihren Soldaten lieber in die Nachbarstaaten, deren Gastfreundschaft sie anflehten. Von hier wanderten dann ungefähr 8000_ Polen, darunter sämtliche Offiziere, nach Eng-Xand , Frankreich und Amerika aus. Die begeisterte Teilnahme und die reichlichen Unterstützungen, die sie auf ihrem Zuge durch das südwestliche Deutschland fanden , sowie die glänzende Aufnahme, welche ihnen in Frankreich und England zuteil wurde, bekundeten die regen Sympathien, die für ihre Sache in diesen Ländern erwacht waren.
Unterdessen hatte Paskewitsch, der von dem Kaiser zum Fürsten von Warschau und zum Statthalter ernannt worden , die russische Gewalt in Polen vollständig hergestellt. Mit dem Falle der Festungen Modlin und Zamock hatte der polnische Aufstand sein Ende erreicht.
Nun verhängte der Zar Nikolaus über das unglückliche Polen ein furchtbares Strafgericht und führte ein System der Unterdrückung ein, die sich immer mehr steigerte und im Vergleich mit der, welche die türkische Herrschaft über die Griechen verhängt, noch für mild gelten mußte. Diejenigen Mitglieder des Reichstages, die für die Thronentsetzung des Hauses Romanow gestimmt hatten, wurden, soweit man ihrer habhaft werden konnte, nach Sibirien geschickt, gegen die Generale eine Untersuchung eingeleitet. Die Güter der Ausgewanderten wurden eingezogen, was bei Char-toryski allein an 30 Millionen polnischer Gulden betrug. Noch größer war das Unglück, das über das Land als solches verhängt wurde. Alle Klassen des Volkes wurden einer unerhörten Militär- und Polizeityrannei unterworfen. Das ganze Land wurde entwaffnet und den Bauern alle schneidenden Werkzeuge, mit Ausnahme der zum Ackerbau notwendigen, abgenommen. Verheimlichung von Waffen ward mit dem Tode bestraft. Die russischen Behörden wetteiferten in Grausamkeit, Habsucht und Treulosigkeit in der Behandlung gegen die Unterworfenen. Die Verfassung von 1815 wurde aufgehoben, dagegen das Land zu einer russischen Provinz mit gesonderter Verwaltung gemacht, in deren einzelnen Palatinaten durch ein sogenanntes organisches Statut beratende Versammlungen eingesetzt wurden, die ohne alle Bedeutung waren. Die Polen bildeten kein selbständiges Heer mehr, sondern wurden den russischen Regimentern einverleibt und in die entferntesten Gegenden, besonders nach dem Kaukasus, geschickt. Die Universitäten zu Warschau und Wilna wurden geschlossen, die Schulen auf russischen Fuß eingerichtet und russische Sprache und Geschichte zu den wichtigsten Lehrgegenständen er-
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Extrahierte Personennamen: Nikolaus Nikolaus
Extrahierte Ortsnamen: Polen Polen Frankreich Amerika Deutschland Frankreich England Warschau Polen Sibirien Warschau Wilna
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Schweiz. — Die Verfassungen.
Vermögen, sondern auch auf das Glaubensbekenntniß an. So besteht der Groß-
rath des Thurgaus aus 77 reformirten und 23 katholischen, der zu St. Gallen
aus 88 kath. und 62 reform. Mitgliedern, und der Luzeruische darf unter sich
niemand dulden, der nicht der römischen Kirche angehört.
Der große Rath ist gesetzgebender und Aufsicht führender Körper, er hat aber
auch, denn er stellt den Souverain vor, die ihm verantwortliche Regierungs-
behörde zu wählen, die in den meisten Cantonen Kleiner Rath, in einigen
Geheimer Rath und conseil d’état genannt wird. An der Spitze dieses
Kleinen Raths, folglich als Haupt der ausübenden Gewalt, stehen entweder
Schultheiße wie in Bern und Luzern, oder Bürgermeister wie in Basel,
Zürich und Schafhausen, oder ein Landammann wie in Glarus, Schwyz,
Uri. Auch die Zahl seiner Mitglieder ist verschieden; in Zürich z. B. besteht er
aus 19, in Aargan aus 7, in Bern aus 16 Personen. In Zug bildet der Land-
ammann, der Landhauptmann, der Pannerherr, der Landsfähndrich und der Land-
schreiber die Regierungsbehörde; man nennt sie Standeshäupter.
Was das Gerichtspersoual betrifft, so wird auch dieses vom Großen Rath
der Cantone und ebenfalls auf gewisse Zeit ernannt. —
Von dieser schweizerischen Verfassungsart machte Neufchatel, das sich jetzt
thatsächlich von Preußen losgesagt hat, aber vom Könige noch als sein Fürsten-
thum betrachtet wird, eine Ausnahme; der große Rath wurde zwar von den
Bürgern gewählt, hatte aber nicht das Recht, das,eonseii d'état zu wählen.
Dies ernannte der König, der auch den Gouverneur zum Präsidenten bestellte.
§. 7. Königreiche Holland und Belgien. Siehe rhein. Stromgebiet.
Beide kamen im 14. und 15. Jahrh, dem schlecht regierten deutschen Kaiser-
reiche abhanden, und wurden das herrlichste Besitzthum der französischen neu-
burgundischen Herzoge. Daß sie durch Heirath Maria's mit Max ans Habs-
burgische Haus und zwar an den spanischen Zweig desselben geriethen, wovon
sich der nördliche Theil als Republik Holland losmachte, während der südliche
oder Belgien unter spanischem und hernach unter östreichischem Scepter blieb;
daß ferner beide von Frankreich erobert, aber nach Napoleons Fall zu einem
Königreich der Niederlande (mit Hinzufügung Lüttichs, Bouillons rc.)
vereint wurden, welches kürzlich wieder in seine 2 Hälften zerftel, — ist oben
schon näher erörtert worden. Eben daselbst ist auch hinreichendes über Land und
Volk mitgetheilt, wir können uns also hier, wo vcm jetzigen Bestände die Rede
ist, kurz fassen.
!. Königreich der Niederlande oder Holland. 605 Qm. und über
3% Mill. Bew. worunter 970000 Kath. und 54000 Juden. Auf Wilhelm I.
aus dem Hause Oranien, der 1815 die Herrschaft erhielt, folgte 1840 der zweite
und 1849 der dritte Wilhelm. Die ausübende Gewalt steht dem Könige zu,
dessen Civilliste 2400000 fl. beträgt; die gesetzgebende theilt er mit den 2
Kammern der Generalstaaten, die den Titel „Edelmögende" führen. Die
Mitglieder der 1. Kammer (ihrer 30 bis 30) ernennt der König auf Lebenszeit,
die 59 Mitglieder der 2. Kammer werden vom Volke gewählt und zwar jährlich
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Extrahierte Personennamen: Max Napoleons Hinzufügung_Lüttichs Kath Wilhelm_I. Wilhelm
Extrahierte Ortsnamen: Luzeruische Bern Luzern Basel Schafhausen Glarus Schwyz Aargan Holland Belgien Holland Belgien Frankreich Napoleons Niederlande Bouillons Niederlande Holland