Sieg d. Pabstth. üb. d. Concile u. Ersirrd. d. Vuchdruckerkunst. 635
Befriedigung. Nehmen wir hinzu, daß der Name des
Klägers bei der Vorladung geheim blieb; daß gegen Je-
den, der sich unbefugt dem Versammlungsort näherte,
schonungslos zu Werke gegangen wurde; daß den Beauf-
tragten ein strenger Eid zur Vernichtung des Schuldi-
gen anhielt; daß der Wissende, von einem Genossen
beim Buudcszcichen ausgefvrdcrt, gegen Bruder, Sohn
und Vater den Arm erheben mußte; daß, wer einen
Verfehmten auch nur mit Zeichen warnte, selbst der Fch-
me verfallen war, und haß zuletzt, wer einen erbitterten
Feind hatte, von den Netzen des Bundes umgarnt zu
seyn fürchten mußte: so erklärt sich das romanhafte
Grauen, welches diese Gerichte umgibt, und alles das,
was von König Ruprecht an zu ihrer Beschränkung ge-
schah. Die Kaiser wirkten dahin; Landeshcrrn suchten
Schutz iu dem privilegium de non evocando ; die Stände
gelobten ftd>, Jedermann Recht finden zu lassen; die Un-
terthanen wurden vereidet, keine Streitsache vor den
Stuhlherrn zu bringen. So wies man die Fehme, ohne
daß ein förmlicher Reichsschluß sie aufgehoben hätte, in
ihre alten Gränzen zurück, und die zum Theil bis ins
18. Jahrhundert fortbcstehcnden Freistühle Westfalens
waren gewöhnliche Polizei - und Nuggerid)te. Im näm-
lichen Jahre 42, während dessen Friedrichs sogenannte
Reformation erschien, gieng er ein Bündniß mit Zürich
ein; denn diese Stadt führte, seitdem 1456 der letzte
Graf von Toggenburg gestorben war, um das Gebiet
desselben einen mißlichen Krieg wider Schwytz und Gla-
rus, und Friedrich wünsd)te das zur Zeit des kostnitzer
Concils verlorne Aargau wieder zu erobern, war aber
so unglücklich in dem deßhalb begonnenen Kampfe, daß
er 1443 in Frankreich Hülfe suchte, wo die Dinge indeß
einen wundervollen Umschwung genommen hatten.
Heinrich V. hinterließ ein gleichnamiges, den
6. Dezbr. 21 geborncs, beim Tode des Vaters kaum
9 Monate altes Svhnlein. Im londoner Regentschafts-
Rathe erhielt sofort Herzog Humfried von Gloce?
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Extrahierte Personennamen: Jedermann Friedrichs Friedrich Friedrich Heinrich_V. Heinrich_V.
Rußlands tnnre Umgestaltung.
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ganze Rechts- und Vcrwaltungswesen umfassende Pri-
kasen, wie das wvlodimirische Viertel, das koöstromai-
sche Viertel, die halizische, die ustjugische Viertelsprk-
kase, die nowgorodische Vereinbarung, die smolcnskische,
kleinrusst'sche, großrussische Prikase (für die slobvdische
Ukräne), der kasanische Hof, die sibirische Prikase; Aus-
länder ohne Anstellung hiengen gleich den donischen Ko-
sacken von der Gesandtschaftsbchörde ab, ansäßkge Ein-
gewanderte vom Rosräd, der nach wie vor alle nicht
vom Monarchen unmittelbar besetzten Stellen vertheilte.
Ferner saß in Moskau eine Rcchnungsprikase, und die
große Schatzprikase; denn mit den Abgaben wurde es
so gehalten: den Zoll erhoben jährlich wcelsselnde Beamte
aus der Klasse der Großhändler; alles Uebrige, mit Aus-
nahme der Gerichtsgelder, zogen auf dem Land die Ael-
testen der Bauergemeindcn, in Städten die von der Bür-
gerschaft erwählten Geschwornen ein, und brachten cs
dem Woiwoden der Kreisstadt; der Woiwvde bestritt
hievon die nvthigen Ausgaben, und lieferte den Ueber-
schuß an die Schatzprikase: bei dieser lagen sämmtliche
Gehaltsverzeichnisse; als Verwalterin des Ueberschusscs
aber zahlte nicht sie aus, sondern wies Jeden entweder
an den betreffenden Woiwoden, oder an die Zvtleinneh-
mer. Endlich wachte über den Alleinhandel der Krone
der Kammerhof, über den Verkauf starker Getränke die
neue Diertelsprikase. Sämmtliche Ecntralstellen waren,
wie kaum noch ausdrücklich bemerkt zu werden braucht,
mit Abkömmlingen alter und verdienter Adelsfamilien
besetzt. Ueberdicß hatte der Rosräd jeden Edelmann in
irgend einer Stadt, gewöhnlich in der, die seinen Gü-
tern am nächsten lag, zum Staatsdienste angeschrieben:
diese städtischen Acmter wechselten meistens der Reihe
nach um: der Woiwvde saß dem Rubi oder Krcisgcrichte
vor, in welches die Einwohner der Stadt und des Krei-
ses Geschwvrne aus ihrer Mitte wählten, und von wel-
chem die Verbrecher, wie oben gesagt, nach Moskau ge-
liefert wurden; unter seiner Hoheit entschied auch die
Bauer's Gcsch. V. Bd. 15
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T78: [Polen Rußland Preußen Land Orden Russe Stadt Reich Warschau Weichsel], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch]]
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Die Zeit von 1815 bis 1857
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religion, Unterricht und Sitten meistern
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr nicht
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über
diese Niederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mehrzahl
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver-
stände alle guten Eigenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Strick
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi-
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat-
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich ausge-
beutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich die
evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholik Bürger
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger eine Katho-
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken
vermaledeite Abgötterer genannt werden, in Bern und andern protestan-
tischen Kantonen als Schulbuch fungierte, alles dies hatte natürlich nichts
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er-
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesui-
ten steigerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nieder-
lage der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits
auch in der andern Schwei; die politische Parteiung die religiöse zur
Mitwirkung herbeigezogen hatte.
Solothurn revidiert seine Verfassung (1840).
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich
erproben sollte; nach Verfluß dieser Zeit mußte sie einer Revision unter-
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit
sich für dieselbe entschied. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapaci-
täten" von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Beam-
tungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs- und Appella-
tionsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie-
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und
Oberamtmänner; Aufhebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bür-
geraufnahmen; endlich das allgemeine Veto. Außer diesen Forderungen
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TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]