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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 47

1904 - Oldenburg : Nonne
— 47 — Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Olden-burg und Delmenhorst 2c. rc. Entbieten allen und jeden-----------------in Unseren durch den Aus- tausch Unseres sonstigen einseitigen und gemeinschaftlichen Anteils an dem Herzogtum Holstein, von Seiner Königlichen Majestät 31t Dänemark und Norwegen adquirierten (erworbenen) beiden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst cum Pertinentiis (mit Zubehör) Unsern gnädigsten Gruß, und tun für Uns, Unsere Descendenten, Erben und Nachkommen auch samt und sonders kund und zu wissen, wasgestalt Wir aus wichtigen Bewegursachen, vornehmlich aber, um der jüngeren Linie Unsers Herzoglich - Holstein - Gottorpschen Hauses ein hinlängliches anständiges Etablissement zu verschaffen und das Glück derselben auf die Zukunft zu befestigen, die wohlerwogene Entschließung gesasset, die beiden adquirierten Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst nicht für Uns selbst und Unsere Descendenten zu behalten, sondern solche an die jüngere Holstein-Gottorpsche Branche (Zweig), und sogleich jetzo an Unseres vielgeliebten Oheims, des Herrn Bischofs zu Lübeck, Herzogs Friedrich August Durchlaucht und Liebden, als ersten Percipieuten (Empfänger) und dero männliche Descendenten, wieder zu übertragen und zu cedieren. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großfürstlichen Jnsiegel. Gegeben Peterhof, den 19/30. Juli 1773 und publizieret Oldenburg, den 14. Dezember 1773. (L. S.) Pani. 50. Die feierliche Übertragung der Grafschaften. 1773 Dez. 10. — Oldenburgische Zeitschrift, herausgegeben von A. v. Halem und G. A. Gramberg. 1. Bd, S. 39 f. Oldeubnrg 1804. — (Durch den Vertrag von Zarsko-Selo mn -I"^unt' 1^3 verzichtete der Großfürst Paul Petrowitfch zu Gunsten Dänemarks ans seine Ansprüche an das Herzogtum Schleswig. Dafür erhielt er von Dänemark die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst. Dann übertrug er das Laud dem Fürstbischof von Lübeck, den: ältesten Fürsten der jüngeren Gottorpischen Linie. Vergleiche Nr. 48 u. 49.) Der 10. Dezember 1773 war der merkwürdige Tag, da das große Geschäft für Oldenburg in Erfüllung ging. Des Morgens zwischen 8 und 9 Uhr marschierte die hiesige Garnisons-Kompagnie in dem inneren Schloßplätze ans. Gegen 11 Uhr versammelten sich die zur Huldigung eingeladenen Kollegia der Regierung und des Konsistorii, der Kammer und des Magistrats (von welchen letzteren nur die Bürgermeister zugegen waren) wie auch sämtliche Landvögte und Beamte, nicht weniger als Repräsentanten der Geistlichkeit, der Generalsuperintendent, die Olden-bnrgischen Stadtprediger und der erste Prediger aus Delmenhorst in einem Zimmer unten im Schloß. Zuerst ward der Garnisons-Kompagnie — — — bekannt gemacht, daß sie ihrer Pflicht gegen den König von Dänemark entlassen sei. Dann wurden sämtliche zur Huldigung geforderte Bediente (Beamte) ans den

2. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 74

1904 - Oldenburg : Nonne
— 74 — Art. 12. (Des Vertrages zwischen Preußen und Hannover vom 29. Mai 1815..) Leine britische Majestät, der König von Hannover, dem Wunsche Seiner preußischen Majestät entgegenkommend, ein abgerundetes Gebiet zu schaffen, das Seiner Hoheit dem Herzoge von Oldenburg genehm ist, verspricht, ihm einen Distrikt mit einer Bevölkerung von 5000 Einwohnern abzutreten. 72. Ein Schreiben Blüchers an den Herzog Peter. 1815 Okt. 30. — Pleitner, Oldenburg im 19. Jahrhundert, Bd. 1. Oldenburg 1899, S. 292. — (Der Wiener Kongreß hatte Oldenburg die Großherzogliche Würde zugesprochen; aber erlt Pan! Friedrich August führte den Titel.) Durchlauchtigster, gnädigster Großherzog! Euer Königl. Hoheit gebe ich mir die Ehre, unterthänigst zu benachrichtigen, daß der Gang der Unterhandlungen in Paris soweit angerückt ist, daß die verbündeten Armeen jetzt ans Frankreich aufbrechen können. Die preußische Armee setzt sich demnach nach der Heimat in Marsch, und ich habe auch dem Eontingente Euer Königl. Hoheit bey dem 'Nord- deutschen Bundeskorps, welches zu commandieren ich die Ehre habe, die Weisungen zum Rückmarsch nach Euer Königl. Hoheit Landen erteilt. Euer Königl. Hoheit Truppen haben sich mit Ausdauer und Tapferkeit benommen und dem Namen „braver Teutschen" Ehre gemacht. Es macht mir ein besonderes Vergnügen, diesen achtungswerten Truppen bei Ew. Königlichen Hoheit dies Zeugnis geben zu können. Hierbei verfehle ich nicht, Euer Königlichen Hoheit zu eröffnen, daß es die Absicht Sr. Majestät des Königs, meines Herrn, ist, den ver- bündeten Truppen einen Theil von Feld-Geschütz von den im laufenden Feldzuge eroberten Stücken zu überweisen, welches Geschütz alsdann von den Verbündeten bei neuer Gefahr des gemeinschaftlichen Vaterlandes mit ins Feld genommen würde. Das Nähere dieser Sache würde wohl Gegenstand einer diplomatischen Verhandlung sein. Es ist mir sehr ehrenvoll gewesen, daß Euer Königliche Hoheit mir Hochdero Truppen vorzugsweise unter meinen Befehl gestellt haben. Ich benutze diese Gelegenheit, Euer Königlichen Hoheit persönlich die vorzüglichste Hochachtung auszudrücken, mit der ich beharre r , . ^ • Ew. Königl. Hoheit Haumquar ler Gomp.egne, gehorsamster Diener am 30. Oktober 1815. ' Blucher, 73. Ein Zusammentreffen mit Herzog Peter. Oktober 1823. — Friedrich Perthes Leben. Gotha 1855, Bd. 3 S. 75. — (Der berühmte Buchhändler Friedrich Perthes (1772—1843) traf auf der Reise von Hainburg nach Gotha mit dem Herzog Peter zusammen.) Ans der Fahrt von Hamburg nach Harburg mußte das Dampfschiff mehrere Male in dichtem Nebel still liegen; der Herzog von Olden-

3. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 77

1904 - Oldenburg : Nonne
— 77 — Möbel 2cv Häuser, kurz alles, was die unglücklichen Bewohner besaßen, ein Raub der Wellen geworden. An der ganzen Küste liegt totes Vieh, zertrümmerte Möbel, Steine, Balten und zerstörte Häuser. Allein in unserem Amte sind 20 Menschen dabei ertrunken und in den anderen Aemtern eine ähnliche Anzahl. Alle Polders und Groden in Oftfriesland und Jeverland sind ein Raub der Wellen. Unser Zufluchtsort ist die Kirche, wohin ich bereits 20 Oxhost frisches Wasser habe bringen lassen. Gott behüte uns vor neuem Sturm. Hört ihr einen heftigen Sturm aus Nordwesten wehen, so denkt Euch nur, daß wir armen Leute nun verloren sind. Ich mag nicht mehr daran denken und will hiermit schließen, auch sehlt es mir an Zeit, da ich wieder zum Deiche muß. 7<>. Grabschrift des Herzogs Peter Friedrich Ludwig. Hier ruht Peter Friedrich Ludwig, Herzog zu Oldenburg, Fürst v. Lübeck und Birkenfeld, geboren den 17. Jannar 1755, gestorben den 21. May 1829, regierte vier und vierzig Jahre. Vater dem Lande zu seyn, war ihm höchster Beruf. v. Die posslxrzoglicbc Zeit. A. Großherzog H>aul' Ariedrich August. 77. Proklamation des Großherzogs Paul Friedrich August vom Is. März 1848. — Einzelblatt. — (Im März 1848 entstanden auch in Oldenburg Unruhen, hervorgerufen durch das Bestreben nach einer Einigung Deutschlands und der Einführung einer landständischen Verfassung. Wenn der Großherzog bisher dem Volke keinen Anteil an der Gesetzgebung eingeräumt batte, so war dies die Schuld Dänemarks und Rußlands, die ihn daran gebindert Hatten- Es wurde nunmehr bestimmt, es sollten 34 Abgeordnete gewählt werd. a, die mit einer vom Landesherrn ernannten Kommission den Entwurf eines Grundgesetzes beraten sollten. Nachdem darauf Deputationen aus allen Teilen des Landes dem Großherzoge die Wünsche der Bevölkerung vorgetragen hatten, erließ dieser die nachstehende Proklamation:) Allen getreuen Einwohnern des Herzogtums Oldenburg und der Herrschaft Jever Meinen freundlichen Gruß. Nach der Erlassung des Gesetzes vom 10. d. Mts., wodurch die Beratung des Grundgesetzes über eine landständische Verfassung für das Großherzogtum Oldenburg mit frei gewählten Abgeordneten des Landes bestimmt ist, sind aus vielen Teilen desselben Mir Vorstellungen überreicht, welche teils die Grundlagen des landständischen Verfassungswerkes zum Gegenstände haben, teils sonstige Wünsche ausdrücken, deren Er-

4. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 104

1904 - Oldenburg : Nonne
— 104 — 103. Grabschrift des Großherzogs Nikolaus Friedrich Peter. 1900. (Von dem verstorbenen Großherzoge selbst bestimmt.) • Nikolaus Friedrich Peter Großherzoq von Oldenburg. Geboren 8. Juli 1827, gest. 13. Juni 1900. Ev. Lukas 18 V. 13 u. 14: Und der Zöllner stand von ferne, wollte auch seine Augen nicht aufheben gen Himmel, sondern schlug an seine Brust und sprach: Gott sei mir Sünder gnädig! Ich sage euch: Dieser ging hinab gerechtfertigt in sein Haus vor jenem. Wer sich selbst erhöhet, der wird erniedrigt werden, und wer sich selbst erniedrigt, der wird erhöhet werden. C. Groß Herzog Iriedrich August. 104. Patent wegen Übernahme der Regierung durch deu Großherzog Friedrich August- 1900 Juni 15. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen 2c., verkünden Unseren lieben und getreuen Untertanen, daß es der göttlichen Vorsehung gefallen hat, Unseren innigst geliebten und unvergeßlichen Herrn Vater, den Großherzog Nikolaus Friedrich Peter, Königliche Hoheit, am 13. d. Mts. nach siebenundvierzig-jähriger segensreicher Regierung aus diesem Leben abzuberufen. Mit Unseren getreuen Untertanen stehen Wir unter dem erschüt-ternden Eindruck dieses für Uns und Unser Großherzogliches Haus so schmerzlichen _ Ereignisses und sind von der Überzeugung durchdrungen, daß an Unserer Trauer das Oldeuburger Land in altbewährter Anhänglichkeit an das angestammte Herrscherhaus den innigsten Anteil nehmen werde. Da kraft der in Unserem Großherzoglichen Hause bestehenden Erbfolgeordnung die Regierung des Großherzogtums auf Uns übergangen ist, so geben Wir Unseren nunmehrigen Untertanen Unseren Regierungsantritt hiermit zu erkennen, indem Wir zugleich eidlich versprechen: „die Staatsversafsuug unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit der grundgesetzlichen Bestimmungen, sowie nach den Gesetzen zu regieren." Indem Wir die Mitglieder des Staatsministeriums und alle Unsere Beamten und Diener in ihren Ämtern bestätigen, vertrauen Wir ihnen wie allen Unseren Untertanen, daß sie auf Uns die Liebe, Treue und Anhänglichkeit übertragen werden, die sie Unserem hochseligen Herrn Vater, Königliche Hoheit, bewiesen haben, wogegen Wir sie versichern,

5. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 73

1904 - Oldenburg : Nonne
— 73 — (Eh folgt nun bic Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die Einteilung der Bewaffnung in Landsturm und Kontingent oder reguläre Miliz. Alle männlichen Untertanen vom 17. bis znm vollendeten 40. Jahre wurden für wehrpflichtig erklärt. Die Verordnung schließt:) Mil Vertrauen übergeben Wir Unsern treuen Untertanen diese Verordnung der allgemeinen Landesbewaffnung. Ihre Anhänglichkeit an die Sache des Rechts, von der sie noch jüngst so rührende Beweise Uns gegeben haben, ist Uns der sicherste Bürge, daß sie eine Maßregel mit Eiser und Kraft unterstützen werden, die sie vertrauensvoll in die Zukunft blicken läßt und ihnen die Fortdauer der Veränderung des Augenblicks sichert. Bedenkt, daß der Gott, der den Völkern beisteht, die für die Sache des Vaterlandes streiten, seine Hand abzieht von denen, die nicht wissen, mit Mut und Beharrlichkeit Freiheit und Unabhängigkeit zu verteidigen. Die gerechte Verachtung der Zeitgenossen und Nachkommen und die Willkür des übermütigen rückkehrenden Siegers ist ihre wohlverdiente Strafe. Es ist der schönste Kampf, zu dem Wir Unsere treuen Untertanen ausrufen. Nicht fremden Vorteil wollen Wir mit Unserem Blute erfechten, des eigenen Herdes Glück, des Einzelnen Wohl und unsers Eigentums Sicherheit wollen wir gegen die Anmaßungen^ eines Feindes sichern, dessen Versahrungsweise wir in drei kummervollen Jahren kennen gelernt haben. Die Sache, die Wir, geliebte Landsleute, verteidigen, ist die Sache der Menschheit. Wer möchte hier nachstehen und nicht Anteil nehmen an dem Ruhme seiner deutschen Mitbrüder und so Teilnehmer werden an der Wiederbefreiung des deutschen Vaterlandes! Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Jusiegels. Gegebe-n auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 24. Dezember 1813. Peter. 71. Aus der Wiener Bnudesakte. — Aste des Wiener Kongresses. Erlangen 1816, Bd. 6. — (In deutscher Übersetzung.) Artitel 34. Großherzogtum Oldenburg. Se. Hoheit der Herzog von Holstein-Oldenburg wird den Titel Großherzog von Oldenburg annehmen. Artikel 49. Vorbehaltene Gebiete für die Häuser Oldenburg, Sachsen-Kobnrg, Mecklenburg-Strelitz und die Grafen von Pappenheim. Es ist vorbehalten in dem vorigen Departement der Saar, an den Grenzen der Staaten S. M. des Königs von Preußen, ein Distrikt, enthaltend eine Bevölkerung von 69 000 Seelen, über die in folgender Weise verfügt werden wird: der Herzog von Sachsen-Kobnrg und der Herzog von Oldenburg werden erhalten jeder ein Gebiet mit 20tausend Einwohnern.

6. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 87

1904 - Oldenburg : Nonne
— 87 - Strapazen und Entbehrungen die Achtung Eurer Kameraden und Kampfgenossen, nicht minder aber auch durch strenge Mannszucht und gesittetes Betragen die dankbare Anerkennung der Bevölkerung derjenigen Länder Euch erworben, in welche die kriegerischen Ereignisse Euch geführt. So habt Ihr überall der oldenburgischen Fahne wie dem olden-burgischen Namen Ehre gemacht und das zuversichtliche Vertrauen, welches ich in Euch gesetzt, in vollstem Maße erfüllt. Indem Ich Eurem Kommandeur, allen Euren Vorgesetzten und Euch, Soldaten, dafür in Meinem und des ganzen Landes Namen danke, heiße Ich mit allen Oldenburgern Euch iu der Heimat herzlich willkommen. Oldenburg, 1866 September 22. Peter. 87. Sonderrechte Oldenburgs bei der Militärkonventiou mit Preußen. 1866 Juli 15. — v. Finckh, Geschichte des Infanterieregiments Nr. 91. Berlin 1881, S. 376. — Artikel 3. Die Offiziere re. verpflichten sich mittelst Reverses, das Wohl und Beste Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu fördern, Schaden und Nachteile von Höchstdemselben und Seinem Hause und Lande abzuwenden. Artikel 4. Von den Wehrpflichtigen des Großherzogtums sollen die ans dem Herzogtum Oldenburg selbst nur als Ersatz für die im Artikel 3 aufgeführten Truppenabteilungen dienen, abgesehen von der für Jäger, Festungsartillerie, Pioniere, Train und Bundes-Kriegsmarine erforderlichen Quote. — — Artikel 5. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg und die Großherzogliche Familie erhalten von den im Großherzogtnm garnifonierenden Truppen die dem Landesherrn und Höchstdessen Angehörigen zukommenden Ehrenbezeugungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog stehen zu den Truppen in dem Verhältnis eines kommandierenden Generals, üben auch als solcher neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinargewalt aus und erlassen in dieser Beziehung Höchst Ihre Befehle direkt an die Abteilungskommandeure. Ebenso steht Höchstdemselben die freie Verfügung über die im Großherzogtum dislozierten Bundestruppen zu Zwecken des inneren Dienstes zu, und haben in dieser Beziehung die Truppenkommandeure Höchstdessen Befehlen Folge zu geben. — — (In einem Schlußprotokoll wurde noch bestimmt, daß die Infanterie ein „P", die Kavallerie und Artillerie ein „A" ans den Achselklappen tragen solle, zur Erinnerung an die Stifter der Regimenter; ferner, daß bei Ordensverleihungen von seiten des Großherzogs an preußische Offiziere, die im Großherzogtnm garnisonierten, eine Erlaubnis des Königs vou Preußen znr Anlegung der betreffenden Ehrenzeichen nicht erforderlich sei.)
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