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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 108

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
108 — Ferner bestimmt das Gesetz, daß eine gesetze in Angriff genommen werden solle. Sammlung der Reichs- Beobachtung. Turch die Gesetze von 1220 und 1232 waren die Fürsten zu Landes-h e r re n geworden, denen die volle Hoheit in ihren Gebieten zustand * das Kaisertum verzichtete auf die Ausübung von Reichsrechten in ihren Gebieten. besetz von 1235 stellt sich das Kaisertum dar als die über den Fürsten waltende Zentralmacht, die nur das ganze Reichsgebiet ins Juge faßt und Angelegenheiten des Reichsganzen regelt, so den allgemeinen Landfrieden, die höchste, kaiserliche Gerichtsbarkeit, die Sammlung der Reichsgesetze. Reich Herrscher: Kaiser. Hoheitsrechte: Landfrieden, höchste Gerichtsbarkeit, Reichsgesetze. Territorien Fürsten a. geistliche, b. weltliche. Hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Markt- Münz- Zoll- Bergwerks- Hoheit. Staatskunöe. Gegenwart, vgl. Reichsversassung Artikel 1, 2, 4, 53, ö i! 58, 63. bleich Einzelstaaten Herrscher. Kaiser. Fürsten (weltliche) und Stadtregie-- „ rungen der Freien Städte. Hoheitsrechte: Höchste Gerichtsbarkeit Hohe und niedere Gerichtsbarkeit, (Reichsgericht), Beschränkte Münzhoheit, Krieg (Heer u. Flotte), Bergwerkshoheit, Zollwesen, Landesgesetzgebung. Reichsgesetzgebung. Hier in Mainz erfolgte auch die volle Aussöhnung mit den Welfen, indem Ttto von Lüneburg seine gesamten Besitzungen, die zu einem Herzogtum (Braunschweig-Lüneburg) erhoben wurden, als Lehen vom Kaiser empfing. Nun ging Friedrich 1236 nach Italien zurück, wo die Lombarden im Bunde mit dem Papste im hellen Aufstande gegen den Kaiser begriffen waren. Bei Cortenuova 1237 schlug Friedrich sie vollständig, urtd sie boten ihre Unterwerfung an mit folgenden Anerbietungen: 1. Auflösung ihres Bundes; 2. Leistung des Huldigungseides; 3. Herstellung aller Rechte des Reiches. Leider nahm Friedrich diese Bedingungen nicht an, sondern forderte Unterwerfung auf Gnade und Ungnade. Da setzten die Lombarden, angereizt vom Papste, ihren Widerstand fort, und der Papst tat Friedrich in den Bann und berief ein

2. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 200

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 200 V. Die Goldene Mulle. Nachdem Karl durch die Erwerbung der Kaiserkrone den Glanz seines Thrones in aller Augen erhöht hatte, beschloß er, an eine Ordnung der reichsrechtlichen Bestimmungen zu gehen, die sich auf die Wahl des Königs durch die Kurfürsten und auf die bevorzugte Stellung der Kurfürsten innerhalb des Reiches bezogen. Er hatte dabei namentlich sein eigenes Kurland Böhmen im Auge, für das er schon 1355 ein feierliches Reichsgesetz erließ, durch welches diesem Königreiche eine vornehmliche Stellung unter den kurfürstlichen Gebieten eingeräumt wurde. Er berief die Fürsten des Reichs, nicht nur die Kurfürsten, die Herren und die Städte zu einem Reichstage nach Nürnberg, nm hier gemeinsam über folgende Punkte zu beraten: 1. die Kurstimmen; 2. die Münzen; 3. die Zölle; 4. den Landfrieden; 5. die Einführung des Mehrheitsgrundsatzes für die Königswahl zur Vermeidung von Doppelwahlen. Doch eine gemeinsame Beratung geschah nur bei dem 2., 3. und 4. Punkte; über die Rechte der Kurfürsten beriet und beschloß der Kaiser nur mit den Kurfürsten allein. Im November berief der Kaiser einen neuen Reichstag nach Metz, und hier wurde das Gesetz, an dem noch Vielsache Ergänzungen und Verbesserungen vorgenommen waren, am 25. Dezember als Reichsgesetz verkündet. Da das Reichssiegel (die Bulle) in einer vergoldeten Kapsel der Urkunde angehängt wurde, erhielt das Gesetz den Namen „die Goldene Bulle". 1. Die Kurfürsten. Als Kurfürsten wurden anerkannt: 3 geistliche: der Erzbischof von Mainz, der Erzbischof von Köln, der Erzbischos von Trier; 4 weltliche: der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, der Markgraf von Brandenburg. Jeder der Kurfürsten besaß ein Reichsamt: der Erzbischof von Mainz war Reichserzkanzler,

3. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 201

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
201 der von Köln Erzkanzler für Italien, der von Trier Erzkanzler für Burgund; von den weltlichen war: der König von Böhmen Erzmundschenk, der Pfalzgraf vom Rhein Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer. 2. Die Wahl. Sobald der Erzbischof von Mainz den Tod des Königs erfährt, ladet er innerhalb eines Monats die Kurfürsten in die Stadt Frankfurt am Main, damit sie dahin nach drei Monaten zur Wahlhandlung entweder persönlich kommen oder Bevollmächtigte schicken. Für die Zeit vom Tode des Königs bis zur Wahl eines neuen ist der Pfalzgraf vom Rhein im Süden, der Herzog von Sachsen im Norden der Reichsverweser. Die Einladungsschreiben an die Kurfürsten sollten lauten z. B.: „Euch, dem erlauchten und herrlichen Fürsten, dem Herrn Markgrafen von Brandenburg, Erzkämmerer des heiligen Reiches, Mitwähler und unserem sehr lieben Freunde. Kraft unseres Amtes verkündigen wir Euch, daß die Wahl des Römischen Königs bevorsteht und berufen Euch rechtmäßig, daß Ihr innerhalb drei Monaten selbst zu erscheinen Sorge tragt oder mit genügenden Vollmachten versehene Boten zu dem gesetzlichen Orte sendet gemäß den für diese Handlung bestehenden heiligen Gesetzen, um mit den anderen Mitfürsten und Mitwählern sowie mit uns zu beraten, zu verhandeln und übereinzukommen über die Wahl des künftigen Römischen Königs, der, so Gott will, zum Kaiser zu befördern sein wird. Dort (an dem Wahlort), erwartet man von Euch, werdet Ihr bleiben bis zur vollständigen Erledigung der Wahl und bis zur Vollbringung all der übrigen Dinge, wie sie in den über diese Handlung beschlossenen Gesetzen beschrieben sind. Alles andere werden wir, wenn nicht Eure oder Eurer Abgesandten Abwesenheit es hindert, zusammen mit unseren anderen Mitfürsten und Mitwählern vollenden, so wie die Würde des Gesetzes vorschreibt." Vor Eintritt in die Wahlhandlung hatte jeder der Kurfürsten einen Eid zu leisten, z. B.: „Ich, der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Reiches für Deutschland und erster Wähler, schwöre auf diese heiligen Evangelien Gottes, die hier gegenwärtig vor mir liegen, daß ich nach der

4. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 205

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
205 — Königs und künftigen Kaisers besitzen, mit diesem Recht, den Ämtern, Würden und anderen Gerechtsamen, die diesen Gebieten und ihreu Zubehörteilen zustehen und untrennbar mit ihnen verbunden sind, und damit Recht, Stimme, Amt und Würden und die anderen Rechte, welchem der Kurfürsten sie auch angehören, nicht an einen anderen fallen können als an den, welcher das Fürstentum mit seinem Gebiet, seinen Vasallenschasteu, Lehen und seiner Landeshoheit und allen seinen Zubehörungen besitzen wird: bestimmen wir kraft dieser ewig gültigere kaiserlichen Verfügung, daß jedes der genannten Fürstentümer mit Wahlrecht und Stimme, mit diesem Kuramt und allen .-anderen Würden, Rechten und ihm beigefügten Zugehörigkeiten so für immer dauerhaft verbunden und vereint sein soll, daß der Besitzer jedes der Fürstentümer auch sich des ruhigen und unangefochtenen Besitzes von Recht, Stimme, Amt, Würde und aller davon abhängigen Zugehörigkeiten erfreuen möge und als Kurfürst von allen angesehen werde und nur er und kein anderer durch die übrigen Kurfürsten zur Wahl und allen anderen zur Ehre und Wohlfahrt des .Heiligen Reiches vorzunehmenden Handlungen jederzeit geladen werde ohne irgendeinen Widerspruch, und daß nichts des Vorgenannten von dem ■anderen, da sie untrennbar sind und bleiben sollen, getrennt werde noch zu irgendeiner Zeit davon geschieden. Cap. 25, § 2. Wir beschließen und setzen durch diese für immer gültige Verordnung fest, daß von nun an für alle Zukunft die ausgezeichneten und erlauchten Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und Die Markgrafschaft Brandenburg, in ihren Gebieten, Bezirken, Sehen* schäften und Vasallenschasteu und allem, was auf irgendeine Weise dazu gehört, nicht zerspalten, geteilt oder auf irgendeine Weise zerrissen werden dürfen, sondern vielmehr in vollkommener Vollständigkeit beständig erhalten werden sollen. Cap. 12, § 1. Unter den vielen Sorgen um das öffentliche Wohl, i>ie beständig unfern Geist bewegen, scheint es unserer Hoheit besonderer Überlegung notwendig, daß die Kurfürsten des Heiligen Reiches häufrg zur Beratung über das Heil des Reiches und des Erdkreises .zusammenkommen, da sie ja die Grundsesten und unerschütterlichen Säulen des Reiches sind, und da sie über weite Räume desselben verstreute Gebiete besitzen, können sie über alles, was diese verschiedenen Gebiete betrifft, berichten und beraten und gemäß ihrer Weisheit die rechten Mittel zur Abstellung aller Schäden angeben. Darum haben wir auf dem feierlichen Reichstag in unserer Resi--beug Nürnberg zusammen mit den hochwürdigen geistlichen und den

5. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 206

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
206 ei lauerten lu eit lies) cit ytuifürjtcii mtb vielen anderen dürften und Großen nach Besprechung mit beit Kurfürsten und nach Beratung über bav öffentliche Wohl nnb Heil mit bett genannten geistlichen mtb weltlichen Kurfürsten angeordnet, daß die Kurfürsten fernerhin j t b e 5 \5 ct 1) 1 einmal vier Wochen nach Estern in i r g e n b -einet: (Stadt des Reichs persönlich zusammenkommen. Zu jener Zeit soll im nächsten Jahre biefe Beratung ober dieser Hof-tag ober biefe Versammlung in unserer Reichsstabt Metz stattfinden, und bort, sowie auf jeder ferneren Versammlung soll beschlossen werben, wo im solgenben Jahre die Zusammenkunft stattfinden soll. 4. Landfrieden. Vasallen, die ihre Lehnsherren bekriegen, sollen ihre Lehen verlieren. Alle Fehden, die nicht brei Tage vorher angesagt werden, sollen als Landfriebensbrnch angesehen werben. 5. Die Städte. Alle „Einungen vou Personen zu Personen", b. H. alle I u-n nngen, würden verboten, ebenso Verbinbungen zwischen Personen und Städten, wie zwischen Städten und Städten — also alle Stäbtebünb nisse. Ausgenommen waren nur die Bündnisse, die zum Schutze des Landfriedens zwischen Fürsten und Stäbten geschlossen würden. Besonders streng wurde den Städten, wie schon so oft,-verboten, Pfahlbürger aufzunehmen. Es wurde ihnen befohlen, schon aufgenommene Pfahlbürger Binnen einem Monat bei hundert Mark (Mb Strafe wieber ans dem Stadtverband zu entlassen. Städten, die gegen alle diese Vorschriften handeln, wird außerdem Verlust aller ihrer Freiheiten und kaiserlichen Vergünstigungen angedroht. Beobachtungen. 1. Der Einfluß des Papsttums auf die deutschen Königswahlen war und blieb jetzt dauernd ausgeschaltet; vom Papst ist in der Goldenen Bulle überhaupt nicht die Rede, obwohl immer nur von dem „zum Kaiser zu erhebenden Römischen König" geredet und dadurch die Notwendigkeit der Kaiserkrönnng stillschweigend anerkannt wird. Auch der Anspruch des Papstes auf die Reichsverweserfchaft während der Erledigung des Thrones wurde durch die Ernennung des Pfalzgrafen und des Kurfürsten von Sachsen zu Reichsstatthaltern beseitigt. 2. Den Anspruch auf die Kaiserkrone konnte der Papst dem Gewählten nicht mehr bestreiten. 3. Die Kurfürsten wurden mit großen Rechten Begabt und so feib =
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